GVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bauansuchen vom 1.12.2014 (eingelangt bei der belangten Behörde am 4.12.2014) – im Folgenden als Bauansuchen vom 1.12.2014 bezeichnet - beantragte AA als gefertigter Bauwerber die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung eines Erkers im ersten Untergeschoß sowie für Baumaßnahmen in Ausführung der gekuppelten Bauweise zu Gste **2 und **5 KG X.Mit Bauansuchen vom 1.12.2014 (eingelangt bei der belangten Behörde am 4.12.2014) – im Folgenden als Bauansuchen vom 1.12.2014 bezeichnet - beantragte AA als gefertigter Bauwerber die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung eines Erkers im ersten Untergeschoß sowie für Baumaßnahmen in Ausführung der gekuppelten Bauweise zu Gste **2 und **5 KG römisch zehn. Diese Baueingabe diente dem Zweck, um die baubehördliche Bewilligung von baulichen Änderungen zu dem mit Baubescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 12.11.2014, **** bewilligten Bauvorhaben anzusuchen. Diese Baueingabe diente dem Zweck, um die baubehördliche Bewilligung von baulichen Änderungen zu dem mit Baubescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom 12.11.2014, **** bewilligten Bauvorhaben anzusuchen. Diesem Bauansuchen beigeschlossen war ein mit 20.11.2014 datierter „gemeinsamer Antrag der C- GmbH und der EE und anderer als grundbücherliche Eigentümer der Gp **5, KG X, einerseits und des Herrn AA und der F-GmbH als grundbücherliche Eigentümer der Gp **6, KG X, andererseits“. Diesem Bauansuchen beigeschlossen war ein mit 20.11.2014 datierter „gemeinsamer Antrag der C- GmbH und der EE und anderer als grundbücherliche Eigentümer der Gp **5, KG römisch zehn, einerseits und des Herrn AA und der F-GmbH als grundbücherliche Eigentümer der Gp **6, KG römisch zehn, andererseits“. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 3.2.2015, **** u. ****, wurde dieses Bauansuchen
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom 3.2.2015, **** u. ****, wurde dieses Bauansuchen
Paragraph 27, Absatz 3, Litera a, Ziffer 2 und Absatz 4, Litera f, TBO 2011 abgewiesen. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass der für den Planungsbereich in Geltung stehende allgemeine und ergänzende Bebauungsplan G1- B – AA die offene Bauweise festlege und gegenüber der gemeinsamen Grundgrenze der Gste **5 und **6 im Abstand von 4,00 m beidseits Baugrenzlinien im Bebauungsplan enthalten seien. Das mit dem gegenständlichen Antrag verfolgte Ziel des Zusammenbauens an der gemeinsamen Grundgrenze der Gste **5 und **6 stehe dazu im deutlichen Widerspruch. Hinsichtlich des projektierten Erkers wurde ausgeführt, dass die Errichtung eines Erkers im Mindestabstandsbereich zu Gst **3 nach der geltenden Rechtslage nicht (mehr) zulässig sei. Die von AA gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 24.6.2015, LVwG-2015/39/0534-9, als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde darin ausgeführt wie folgt: „Der belangten Behörde ist in ihrer Rechtsauffassung, es liege ein offenkundiger Widerspruch zu Festlegungen des Bebauungsplanes vor, zuzustimmen. Für die Grundstücke **6 und **5 ist rechtskräftig der allgemeine und ergänzende Bebauungsplan
Für das Baugrundstück Nr **6 ist die offene Bauweise (BW o 0,6) festgelegt, zur Grundgrenze des Grundstücks Nr **5 ist eine Baugrenzlinie oberirdisch zwischen 1229,80 m ü.A. und 1241,50 ü.A., damit höhenabhängig, festgelegt. Diese Baugrenzlinie ist zudem in gleicher Weise für das Nachbargrundstück Nr **5 verordnet, diese Beschränkung gilt damit beidseits der gemeinsamen Grundgrenze. „Der belangten Behörde ist in ihrer Rechtsauffassung, es liege ein offenkundiger Widerspruch zu Festlegungen des Bebauungsplanes vor, zuzustimmen. Für die Grundstücke **6 und **5 ist rechtskräftig der allgemeine und ergänzende Bebauungsplan
Paragraph 56, Absatz 3, TROG 2006, G1- B, AA, verordnet. Für das Baugrundstück Nr **6 ist die offene Bauweise (BW o 0,6) festgelegt, zur Grundgrenze des Grundstücks Nr **5 ist eine Baugrenzlinie oberirdisch zwischen 1229,80 m ü.A. und 1241,50 ü.A., damit höhenabhängig, festgelegt. Diese Baugrenzlinie ist zudem in gleicher Weise für das Nachbargrundstück Nr **5 verordnet, diese Beschränkung gilt damit beidseits der gemeinsamen Grundgrenze. Bereits aus dem Bauansuchen selbst, nämlich im konkreten aus der Baubeschreibung vom 01.12.2014, Architekt LL, Ingenieur-Baumeister, sowie auch aus dem vom Bauwerber zum konkreten Projekt beigeschlossenen gemeinsamen Antrag vom 20.11.2014 kommt offenkundig zum Ausdruck, dass ein Kuppeln zum Grundstück Nr **5 in einer Weise geplant ist, wodurch die verordnete Untergrenze von 1229,80 m unzulässiger Weise um 2,00 m überschritten wird. So benennt der gemeinsame Antrag ein geplantes Zusammenbauen beidseits der gemeinsamen Grundgrenze bis zu einer gemeinsamen Höhe von 1231,80 m. Zudem sieht der Antrag das weitere Aufsetzen eines Geländers auf das Flachdach des
Abs 3 TROG 2011 (gleichlautend dem zum Zeitpunkt der Erlassung des Bebauungsplanes geltenden § 60 Abs 3 TROG 2006) sind bei offener Bauweise die Gebäude allseits frei stehend anzuordnen. Durch eine entsprechende Festlegung im Bebauungsplan kann abweichend davon das Zusammenbauen von Gebäuden an einer Grundstücksgrenze für zulässig erklärt werden (gekuppelte Bauweise). Derartige nach der Plangrundlagen- und Planzeichenverordnung 2013, Anlage 3 (vormals gleichlautend Plangrundlagen- und Planzeichenverordnung 2004, Anlage 2) mit „BW k“ planlich darzustellende Festlegung ist im geltenden Bebauungsplan der Grenze zu Grundstück Nr **2 gegenüber jedoch nicht getroffen. § 6 Abs 8 lit b TBO 2011 erlaubt die Errichtung baulicher Anlagen an der Grundstücksgrenze aufgrund eines gemeinsamen Antrags der Eigentümer der betreffenden Bauplätze oder der daran Bauberechtigten (gekuppelte Bauweise) im Falle des Bestehens eines Bebauungsplanes aber nur dann, wenn dies aufgrund des Bebauungsplanes zulässig ist. Dies trifft vorliegend aus besagten Gründen aber eben nicht zu. Ist eine Bauführung des Gebäudes selbst unmittelbar an der Grundgrenze zu Grundstück Nr **2 durch den Baubescheid vom 12.11.2014 (zwar) gedeckt und könnte dies im Hinblick auf eine Rechtmäßigkeit im Rahmen des vorliegenden Verfahrens aufgrund eingetretener Rechtskraft schon grundsätzlich nicht (mehr) zum Gegenstand einer neuerlichen Prüfung gemacht werden, muss jedoch die nun geplante Änderung des Verwendungszwecks von Räumlichkeiten im
Paragraph 60, Absatz 3, TROG 2011 (gleichlautend dem zum Zeitpunkt der Erlassung des Bebauungsplanes geltenden Paragraph 60, Absatz 3, TROG 2006) sind bei offener Bauweise die Gebäude allseits frei stehend anzuordnen. Durch eine entsprechende Festlegung im Bebauungsplan kann abweichend davon das Zusammenbauen von Gebäuden an einer Grundstücksgrenze für zulässig erklärt werden (gekuppelte Bauweise). Derartige nach der Plangrundlagen- und Planzeichenverordnung 2013, Anlage 3 (vormals gleichlautend Plangrundlagen- und Planzeichenverordnung 2004, Anlage 2) mit „BW k“ planlich darzustellende Festlegung ist im geltenden Bebauungsplan der Grenze zu Grundstück Nr **2 gegenüber jedoch nicht getroffen. Paragraph 6, Absatz 8, Litera b, TBO 2011 erlaubt die Errichtung baulicher Anlagen an der Grundstücksgrenze aufgrund eines gemeinsamen Antrags der Eigentümer der betreffenden Bauplätze oder der daran Bauberechtigten (gekuppelte Bauweise) im Falle des Bestehens eines Bebauungsplanes aber nur dann, wenn dies aufgrund des Bebauungsplanes zulässig ist. Dies trifft vorliegend aus besagten Gründen aber eben nicht zu. Ist eine Bauführung des Gebäudes selbst unmittelbar an der Grundgrenze zu Grundstück Nr **2 durch den Baubescheid vom 12.11.2014 (zwar) gedeckt und könnte dies im Hinblick auf eine Rechtmäßigkeit im Rahmen des vorliegenden Verfahrens aufgrund eingetretener Rechtskraft schon grundsätzlich nicht (mehr) zum Gegenstand einer neuerlichen Prüfung gemacht werden, muss jedoch die nun geplante Änderung des Verwendungszwecks von Räumlichkeiten im
Die von den Beschwerdeführern bezogene Begriffsbestimmung des § 2 Abs 15 TBO 2011 eines Erkers entfaltet daher unter dem Gesichtspunkt des Abstandsregimes alleinige Wirkung nur mehr in Bezug auf die Errichtung derartiger Bauteile zu (hier nicht zutreffenden) Verkehrsflächen hin (§ 5 TBO 2011). Als reine Rechtsbeurteilung war diese Frage von der belangten Behörde bereits aufgrund des Bauansuchens selbst – nach der Baubeschreibung vom 01.12.2014 sollte an der Ostfront im Bereich des 1. Untergeschoßes ein Erker im Sinne von § 2 Abs 15 TBO 2011 ausgebildet werden, der nach § 6 Abs 2 lit a als untergeordneter Bauteil
Definition bis 1,50 m in die Abstandsflächen ragen dürfe – zu lösen und unterstand als Rechtsbeurteilung nicht einer sachverständigen Beurteilungszuständigkeit. Es kann dabei die schon grundsätzliche Beurteilung, ob aufgrund einer geplanten Auskragung über nahezu der gesamten Breite des dahinterliegenden Raumes im Sinne der höchstgerichtlichen Rechtsprechung (vgl etwa VwGH 09.09.2008, 2007/06/0050; 23.02.2001, 98/06/0150) überhaupt begrifflich von einem Erker gesprochen werden kann und damit schon aus diesem Grunde von einer unzulässigen Bauführung im Abstandsbereich ausgegangen werden müsste, dahingestellt bleiben. Der belangten Behörde ist bei derartiger Rechtslage aber auch nicht Verletzung des Parteiengehörs insofern vorzuwerfen, als sie das Ergebnis der Besprechung mit dem hochbautechnischen Sachverständigen (Aktenvermerk vom 03.02.2015) dem Beschwerdeführer vor Bescheiderlassung nicht zur Kenntnis gebracht hat, bedurfte es nämlich bei vorliegender eindeutiger Rechtslage keiner ergänzenden hochbautechnischen Bewertung in dieser Frage. Zu Recht wies die belangte Behörde das Bauansuchen unter diesem Titel nach § 27 Abs 4 lit f TBO 2011 ab.“Es liegt auch der von der belangten Behörde zutreffend erkannte Widerspruch des als Erker eingereichten Bauteils an der Ostseite zu gesetzlichen Abstandsvorschriften vor. Soll diese Baumaßnahme im Abstandsbereich zum angrenzenden Grundstück Nr **3 gesetzt werden, gilt auch hier die Festlegung der offenen Bauweise (BW o 0,6). Mit Novelle LBGl Nr 48 aus 2011, zur Tiroler Bauordnung 2001, LGBl Nr 94 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 40 aus 2009, (wiederverlautbart als Tiroler Bauordnung 2011) änderte sich die Rechtslage insofern, als nunmehr Erker nicht mehr unter den untergeordneten Bauteilen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 16, TBO 2011 erfasst sind, damit aber auch nicht (mehr) als solche
Paragraph 6, Absatz 2, Litera a, TBO innerhalb der Mindestabstandsflächen errichtet werden dürfen. Die von den Beschwerdeführern bezogene Begriffsbestimmung des Paragraph 2, Absatz 15, TBO 2011 eines Erkers entfaltet daher unter dem Gesichtspunkt des Abstandsregimes alleinige Wirkung nur mehr in Bezug auf die Errichtung derartiger Bauteile zu (hier nicht zutreffenden) Verkehrsflächen hin (Paragraph 5, TBO 2011). Als reine Rechtsbeurteilung war diese Frage von der belangten Behörde bereits aufgrund des Bauansuchens selbst – nach der Baubeschreibung vom 01.12.2014 sollte an der Ostfront im Bereich des 1. Untergeschoßes ein Erker im Sinne von Paragraph 2, Absatz 15, TBO 2011 ausgebildet werden, der nach Paragraph 6, Absatz 2, Litera a, als untergeordneter Bauteil
Definition bis 1,50 m in die Abstandsflächen ragen dürfe – zu lösen und unterstand als Rechtsbeurteilung nicht einer sachverständigen Beurteilungszuständigkeit. Es kann dabei die schon grundsätzliche Beurteilung, ob aufgrund einer geplanten Auskragung über nahezu der gesamten Breite des dahinterliegenden Raumes im Sinne der höchstgerichtlichen Rechtsprechung vergleiche etwa VwGH 09.09.2008, 2007/06/0050; 23.02.2001, 98/06/0150) überhaupt begrifflich von einem Erker gesprochen werden kann und damit schon aus diesem Grunde von einer unzulässigen Bauführung im Abstandsbereich ausgegangen werden müsste, dahingestellt bleiben. Der belangten Behörde ist bei derartiger Rechtslage aber auch nicht Verletzung des Parteiengehörs insofern vorzuwerfen, als sie das Ergebnis der Besprechung mit dem hochbautechnischen Sachverständigen (Aktenvermerk vom 03.02.2015) dem Beschwerdeführer vor Bescheiderlassung nicht zur Kenntnis gebracht hat, bedurfte es nämlich bei vorliegender eindeutiger Rechtslage keiner ergänzenden hochbautechnischen Bewertung in dieser Frage. Zu Recht wies die belangte Behörde das Bauansuchen unter diesem Titel nach Paragraph 27, Absatz 4, Litera f, TBO 2011 ab.“ Dieses Erkenntnis ist in Rechtskraft erwachsen. Mit Eingabe vom 15.7.2015 begehrte der Beschwerdeführer gegenüber der Gemeinde X die Abänderung des allgemeinen und ergänzenden Bebauungsplanes G1 B-AA für das Gst **6 KG X in folgendem Sinne: Mit Eingabe vom 15.7.2015 begehrte der Beschwerdeführer gegenüber der Gemeinde römisch zehn die Abänderung des allgemeinen und ergänzenden Bebauungsplanes G1 B-AA für das Gst **6 KG römisch zehn in folgendem Sinne: „
Insofern liege ein Verfahrensfehler und damit eine maßgebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers vor. Es liege nunmehr eine Geländeveränderung vor, sodass die Beurteilung der Behörde, welche Bauteile als ober- und welche als unterirdisch zu beurteilen seien, gänzlich hinterfragt werden müsse.Da die fachliche Beurteilung der gegenständlichen Fragen außerhalb des Kenntniskreises der Behörde liege, sei
Paragraph 52, Absatz eins, AVG ein Amtssachverständiger beizuziehen gewesen. Insofern liege ein Verfahrensfehler und damit eine maßgebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers vor. Es liege nunmehr eine Geländeveränderung vor, sodass die Beurteilung der Behörde, welche Bauteile als ober- und welche als unterirdisch zu beurteilen seien, gänzlich hinterfragt werden müsse. Damit habe sich die Behörde jedoch gar nicht befasst, obwohl sich daraus ein gänzlich neuer Sachverhalt ergebe, zumal bisher nicht bekannt gewesen sei, dass es Flugaufnahmen gibt, welche eine iSd der TBO und des TROG zu berücksichtigende Geländeveränderung zeigen. Unter Verweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes brachte der Beschwerdeführer abschließend vor, dass es sich gegenständlich um zwei grundverschiedene Ansuchen handle, welche gänzlich andere Teile des geplanten Bauwerkes betreffen. Es seien seitens des Beschwerdeführers umfangreiche Unterlagen betreffend die heranzuziehende Höhe vorgelegt worden, sodass sich auch in diesem Punkt der zu beurteilende Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt erheblich verändert habe und nicht von einer Identität der Sache gesprochen werden könne. Abschließend beantragte der Beschwerdeführer, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge den angefochtenen Bescheid beheben und die begehrte Baubewilligung erteilen, in eventu, den Bescheid beheben und der Baubehörde erster Instanz die Ergänzung des Verfahrens auftragen. Die gegenständliche Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 6.4.2016 zur Entscheidung vorgelegt. Das erkennende Verwaltungsgericht holte zur Abklärung der seitens des Beschwerdeführers aufgeworfenen Fragestellungen, insbesondere zur Vornahme eines inhaltlichen Vergleiches der beiden Bauansuchen aus bautechnischer Sicht - ein Gutachten beim hochbautechnischen Amtssachverständigen Ing. HH, Abteilung Allgemeine Bauangelegenheiten, ein. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Bauakt der Gemeinde X, sowie durch Einsicht in das Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen Ing. HH vom 30.6.2016. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Bauakt der Gemeinde römisch zehn, sowie durch Einsicht in das Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen Ing. HH vom 30.6.2016. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt. Auch das Landesverwaltungsgericht Tirol sah von Amts wegen keine Notwendigkeit zur Durchführung einer Verhandlung. Zu klärende Fragen des Sachverhaltes stellten sich nicht, es waren rein technische Fragen zu klären und darauf aufbauend Rechtsfragen zu lösen. Die Akten haben erkennen lassen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ, einem Entfall der Verhandlung standen weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Die Akten haben erkennen lassen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ, einem Entfall der Verhandlung standen weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. II.römisch zwei. Rechtliche Erwägungen:
Abs 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung
den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung
den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Das Baugenehmigungsverfahren ist ein Projektgenehmigungsverfahren, das sich nur auf das eingereichte und vom ausdrücklichen Antrag des Bauwerbers umfasste Projekt beziehen kann (Heißl in Weber/Rath-Kathrein (Hrsg), TBO, § 25, Seite 305). Das Baugenehmigungsverfahren ist ein Projektgenehmigungsverfahren, das sich nur auf das eingereichte und vom ausdrücklichen Antrag des Bauwerbers umfasste Projekt beziehen kann (Heißl in Weber/Rath-Kathrein (Hrsg), TBO, Paragraph 25,, Seite 305). Gegenstand dieses Verfahrens ist, ob die belangte Behörde das Bauansuchen des Beschwerdeführers vom 15.7.2015 zurecht als res iudicata qualifiziert und damit keiner Sachentscheidung zugeführt hat. Die fälschliche Bezeichnung der Erledigung im Spruch des bekämpften Bescheides als Abweisung statt richtigerweise als Zurückweisung vermag nichts daran zu ändern, dass an der rechtlichen Qualifikation dieser Erledigung als formeller Abspruch über das Bauansuchen kein Zweifel bestehen kann. Das Höchstgericht hat in seiner Rechtsprechung betont, dass es bei der Qualifikation, ob ein anderes bzw neues Bauvorhaben vorliegt oder noch nicht vom Vorliegen eines rechtlichen „aliud“ auszugehen ist, ausschließlich auf die Unterschiede bzw Identität zwischen dem ursprünglich bewilligten und dem ausgeführten Projekt ankommt (siehe dazu VwGH 22.10.2008, 2007/06/0092). Im gegenständlichen Fall galt zu beurteilen, ob es sich beim nunmehrigen Begehren des Beschwerdeführers vom 15.7.2015 und jenem, bereits rechtskräftig abgewiesenen, vom 3.12.2014 um sich jeweils im Wesentlichen deckende Bauprojekte handelt. Zur Abklärung dieser Fragestellung hat das erkennende Verwaltungsgericht ein Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen Ing. HH, Abteilung Bauangelegenheiten, eingeholt. Diesem Gutachten ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass sich die Bauansuchen vom 1.12.2014 und vom 15.7.2015 zwar nicht völlig decken, sich die Abweichungen jedoch auf folgende Punkte beziehen: „
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.