RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum16.08.2016 GeschäftszahlLVwG-2015/19/1225-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin
§ 5Abs 2 Z 1 LMSVG i
Vm § 9 Abs 2 und 4 VStGParagraph 90, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, LMSVG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2 und 4 VStG Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschuldigten eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 150,00 verhängt. Weiters wurde er zu einem Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde und zum Ersatz der Untersuchungskosten verpflichtet. Dagegen erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschuldigte Beschwerde und führte darin Folgendes aus: „Sachverhalt: Mit Straferkenntnis der Y vom 07.04.2015, GZ: ZI ***, wurde dem Einschreiter zur Last gelegt, er habe es als seitens der BB mit Sitz der Unternehmensleitung in X, Straße 1 gemäß § 9 Abs 2 und 4 VStG, hinsichtlich der Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Vorschriften in deren Betriebsstätte (Handelsgeschäft) in PLZ Y, Straße 14, bestellter verantwortlich Beauftragter zu vertreten, dass die BB am 16.6.2014 um ca. 11:46 Uhr ein Lebensmittel, und zwar 1 Weißblechtube (Originalpackung) gefüllt mit einer dunkelroten, pastösen Masse (mit einem Bruttogewicht von 141,8 Gramm) mit der Bezeichnung „CC“ mit der auf der Verpackung angebrachten Angabe des Nettogewichtes von „200 g“ insofern entgegen § 5 Abs. 2 Z 1 LMSVG mit zur Täuschung geeigneten Angaben über die Eigenschaften dieses Lebensmittels, insbesondere hinsichtlich dessen Menge durch gewerbsmäßiges Bereithalten für Verkaufszwecke und insbesondere durch gewerbsmäßiges Anbieten zum Verkauf in Verkehr gebracht habe, als das tatsächliche Bruttogewicht lediglich 141,8g betragen hätte.Mit Straferkenntnis der Y vom 07.04.2015, GZ: ZI ***, wurde dem Einschreiter zur Last gelegt, er habe es als seitens der BB mit Sitz der Unternehmensleitung in römisch zehn, Straße 1 gemäß Paragraph 9, Absatz 2 und 4 VStG, hinsichtlich der Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Vorschriften in deren Betriebsstätte (Handelsgeschäft) in PLZ Y, Straße 14, bestellter verantwortlich Beauftragter zu vertreten, dass die BB am 16.6.2014 um ca. 11:46 Uhr ein Lebensmittel, und zwar 1 Weißblechtube (Originalpackung) gefüllt mit einer dunkelroten, pastösen Masse (mit einem Bruttogewicht von 141,8 Gramm) mit der Bezeichnung „CC“ mit der auf der Verpackung angebrachten Angabe des Nettogewichtes von „200 g“ insofern entgegen Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, LMSVG mit zur Täuschung geeigneten Angaben über die Eigenschaften dieses Lebensmittels, insbesondere hinsichtlich dessen Menge durch gewerbsmäßiges Bereithalten für Verkaufszwecke und insbesondere durch gewerbsmäßiges Anbieten zum Verkauf in Verkehr gebracht habe, als das tatsächliche Bruttogewicht lediglich 141,8g betragen hätte. Der Einschreiter habe daher eine Verwaltungsübertretung nach §
§ 5Abs 2 Z 1 LMSVG i
Vm § 9 Abs 2 und 4 VStG begangen.Der Einschreiter habe daher eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 90, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, LMSVG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2 und 4 VStG begangen. Aufgrund dieser Übertretung wurde über den Einschreiter eine Geldstrafe in Höhe von € 150,00 zzgl. € 15,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens sowie € 82,16 als Ersatz der Gutachtenkosten, gesamt sohin ein Betrag in Höhe von € 247,16 verhängt. II.römisch zwei. Zulässigkeit der Beschwerde: Die Beschwerde ist zulässig, weil der Einschreiter durch das angefochtene Straferkenntnis der Y vom 07.04.2015, GZ: ZI.***, dem Rechtsvertreter des Einschreiters am 09.04.2015 zugestellt, in seinem gesetzlich gewährleisteten Recht, nicht wegen einer Verwaltungsübertretung nach §
§ 5Abs 2 Z 1 LMSVG i
Vm § 9 Abs 2 und 4 VStG schuldig erkannt und ihretwegen bestraft zu werden, verletzt ist und erhebt der Einschreiter durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter an das für Beschwerden gegen Straferkenntnisse der Y zuständige Landesverwaltungsgericht Tirol innerhalb der offenen 4-wöchigen BeschwerdefristDie Beschwerde ist zulässig, weil der Einschreiter durch das angefochtene Straferkenntnis der Y vom 07.04.2015, GZ: ZI.***, dem Rechtsvertreter des Einschreiters am 09.04.2015 zugestellt, in seinem gesetzlich gewährleisteten Recht, nicht wegen einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 90, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, LMSVG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2 und 4 VStG schuldig erkannt und ihretwegen bestraft zu werden, verletzt ist und erhebt der Einschreiter durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter an das für Beschwerden gegen Straferkenntnisse der Y zuständige Landesverwaltungsgericht Tirol innerhalb der offenen 4-wöchigen Beschwerdefrist BESCHWERDE und stellt die ANTRÄGE,
- das Landesverwaltungsgericht Tirol möge eine öffentliche mündliche Verhandlung durchfuhren und in dieser Verhandlung die beantragten Beweise aufnehmen,
- das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufheben und das gegen den Einschreiter eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren einstellen,
- in eventu von der weiteren Verfolgung nach § 45 Abs 1 VStG absehen.
- in eventu von der weiteren Verfolgung nach Paragraph 45, Absatz eins, VStG absehen. III.römisch drei. Die Beschwerdeanträge werden begründet wie folgt:
- Mangelhafte Beweiswürdigung / Mangelhafte Sachverhaltsfeststellung: Die belangte Behörde hat sich mit der umfangreichen, vom Einschreiter eingebrachten Rechtfertigung offenbar nicht auseinandergesetzt und sämtliches Vorbringen, Erklärungen und Ausführungen, insbesondere dass das Bruttogewicht vom Einschreiter nicht überprüft werden kann und den Einschreiter kein Verschulden an der behaupteten Verwaltungsübertretung treffen kann, nicht beachtet. Seitens der belangten Behörde wird ausgeführt, dass der spruchgemäß beschriebene Sachverhalt als festgestellt erachtet worden sei und der Einschreiter den ihm angelasteten Übertretungstatbestand in objektiverweise verwirklicht habe, da die Ergebnisse der lebensmittelpolizeilichen Kontrolle sowie das Gutachten der DD nicht in Zweifel gezogen worden seien. Des Weiteren wird von der Behörde ausgeführt, dass das vom Einschreiter eingeführte Kontrollsystem zur Hintanhaltung von Verstößen gegen das LMSVG nicht ausreichen würde. Der Einschreiter hat der Behörde zahlreiche Unterlagen als Beweismittel vorgelegt, welche seitens der Behörde durchwegs nicht beachtet wurden. Entsprechend der im Ermittlungsverfahren geltenden Offizialmaxime wäre es aber Aufgabe der Behörde, den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln. Ist die Behörde zwar grundsätzlich in ihrer Beweiswürdigung frei und an keine festen Beweisregeln gebunden, so ist sie doch verpflichtet, den inneren Wahrheitsgehalt der Ergebnisse der Beweisaufnahme zu erkunden. Hätte sich die Behörde daher in verfahrensrechtlich konformer Weise mit sämtlichen Beweisen auseinandergesetzt und den inneren Wahrheitsgehalt dieser angebotenen Beweise ermittelt, so hätte sie zweifelsfrei zu dem Ergebnis kommen müssen, dass der Einschreiter sehr wohl glaubhaft machen konnte, dass er ein umfangreiches Sicherheits- und Kontrollsystem in Verbindung mit der Inverkehrbringung des verfahrensgegenständlichen Produktes eingerichtet hat, das verhindern soll, dass ein Vorfall, wie der nunmehr von der Behörde behauptete, eintritt. Gibt die Behörde in ihrem Straferkenntnis lediglich an, dass ein solches Kontrollsystem nicht ausreichend zur Hintanhaltung von Verstößen gegen das LMSVG sei, so ist die Beweiswürdigung der belangten Behörde derart mangelhaft und behaftet den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit. Vielmehr hat sich die Behörde mit dem wesentlichen Vorbringen des Einschreiters offensichtlich in keinster Weise auseinandergesetzt und die umfangreiche Rechtfertigung vom 24.03.2015 samt den vorgelegten Beweisurkunden in ihrer Beweiswürdigung nicht berücksichtigt. Die Begründung der Behörde erschöpft sich darin anzugeben, dass der Einschreiter die spruchgemäß beschriebene Übertretung in subjektiverweise verwirklicht habe. Nachdem ansonsten überhaupt keine Auseinandersetzung mit den weiters noch vorliegenden Fakten stattgefunden hat, ist die Begründung der belangten Behörde unzureichend, was das angefochtene Straferkenntnis ebenfalls mit Rechtswidrigkeit behaftet, weshalb das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben ist. Aus diesem Grund erweist sich das gegenständliche Straferkenntnis als rechtswidrig und ist daher aufzuheben.
- Materielle Rechtswidrigkeit: Die belangte Behörde geht in ihrem Straferkenntnis weiters zu Unrecht davon aus, dass den Einschreiter ein Verschulden an der behaupteten Verwaltungsübertretung treffen würde. Der Einschreiter hat in seiner Rechtfertigung vom 24.03.2015 auf insgesamt 8 Seiten ausführlich erklärt, dass aufgrund des eingerichteten Sicherheits- und Kontrollsystems in Verbindung mit der Inverkehrbringung des verfahrensgegenständlichen Produktes den Einschreiter kein Verschulden an der von der Behörde behaupteten Verwaltungsübertretung treffen kann. Sämtliches diesbezügliches Vorbringen des Einschreiters wurde - wie bereits oben erörtert - von der belangten Behörde übergangen. Der Einschreiter wiederholt daher seine bereits in der Rechtfertigung gemachten Ausführungen und erklärt nochmals, dass den Einschreiter aufgrund des eingerichteten Sicherheits- und Kontrollsystems kein Verschulden an einer allfälligen Verwaltungsübertretung trifft. Vor erstmaliger Inverkehrbringung des verfahrensgegenständlichen Produktes „CC“ wurde überprüft, ob es in Österreich verkehrsfähig ist und sämtlichen österreichischen und europäischen Vorschriften unter anderem den Vorschriften des LMSVG entspricht. Schon bei erstmaliger Geschäftsverbindung mit einer Lieferantin überprüft der Einschreiter seine potentiellen Geschäftspartner insbesondere hinsichtlich des Bestehens von entsprechenden Qualitätsmanagementsystemen. Im konkreten Fall hat sich der Einschreiter davon überzeugt, dass die Lieferantin des verfahrensgegenständlichen Produktes, die EE, Adresse, im Rahmen des Qualitätsmanagementsystems ein Verfahren eingerichtet hat, um eine einwandfreie substantielle Beschaffenheit des Produktes sowie die Einhaltung sämtlicher kennzeichnungsrechtlicher und nährwertkennzeichnungsrechtlicher Bestimmungen sicherzustellen. Nach Auswahl einer Lieferantin und noch vor Erstinverkehrbringung eines Produktes und anschließend während der gesamten Dauer der Inverkehrbringung eines Produktes verpflichtet der Einschreiter die Lieferantin zur Beibringung von Gutachten von unabhängigen Sachverständigen bzw. Sachverständigeninstitutionen, die nachweisen, dass die von der Lieferantin gelieferten und vom Einschreiter in wieterer Folge in Verkehr gebrachten Produkte allen österreichischen und europäischen gesetzlichen Bestimmungen entsprechen. Diese Vorgehensweise wurde auch im gegenständlichen Fall penibel eingehalten und wurden von der FF zum verfahrensgegenständlichen Produkt Prüfberichte sowie Gutachten verfasst. Weiters überprüft der Einschreiter die von ihm in Verkehr gebrachten Produkte aber ebenfalls und unabhängig von der Lieferantin durch sogenannte „Eigeneinsendungen“ an unabhängige Prüflabors, ob das von ihm in Verkehr gebrachte Produkt hinsichtlich seiner substantiellen Beschaffenheit und seiner Kennzeichnung in Österreich verkehrsfähig ist und allen österreichischen und europäischen Vorschriften entspricht. Der Einschreiter hält hier auch fest, dass er sich in Bezug auf die genaue und richtige Kennzeichnung des in Verkehr gebrachten Produktes auf die - gerade aus diesem Grund - eingeholten Gutachten durch unabhängige Lebensmitteluntersuchungsanstalten verlassen können darf und muss. Beweis: Prüfbericht und Gutachten Nr. ***, FF (Beilage./l - bereits vorgelegt); Prüfbericht und Gutachten Nr. ***, FF (Beilage./2 - bereits vorgelegt); Prüfbericht und Gutachten Nr. ***, FF (Beilage./3 - bereits vorgelegt); Aus den Gutachten ist ersichtlich, dass das verfahrensgegenständliche Produkt einerseits hinsichtlich seiner substantiellen Beschaffenheit und andererseits auch hinsichtlich der Kennzeichnung einer Untersuchung unterzogen wurde. In sämtlichen Gutachten ist ausgeführt, dass in Hinsicht auf die Deklaration als auch in Hinsicht auf die substantielle Beschaffenheit die Ware in Österreich verkehrsfähig ist. Damit hat der Einschreiter die höchste ihm mögliche Sorgfalt zur Vermeidung einer Verwaltungsübertretung wie der nunmehr behaupteten eingehalten. Eine höhere Sorgfalt, als das Produkt noch vor Inverkehrbringung an ein auf Lebensmittelrecht und Analyse spezialisiertes Institut zur Überprüfung zu übergeben und sich daraufhin genauestens an das erhaltene Sachverständigengutachten zu halten, ist nicht denkbar. Der Einschreiter muss sich letztlich auf das Sachverständigenurteil der Spezialisten verlassen können und lag auch objektiv kein Anzeichen vor, das den Einschreiter an der Richtigkeit der Gutachten hätte zweifeln lassen sollen. Wie bereits dargestellt, sind die genannten Gutachten auch inhaltlich korrekt. Weiters wird vorgebracht, dass das Bruttogewicht, welches angeblich mit zur Täuschung geeigneten Angaben über die Eigenschaften des Lebensmittels, versehen gewesen sei, vom Einschreiter nicht überprüft werden kann. Dieser angebliche Unterschied zwischen der auf der Verpackung angebrachten Angabe des Nettogewichtes und der des tatsächlichen Bruttogewichtes, konnte somit nur durch Lebensmittelgutachter kontrolliert werden. Der Einschreiter hat sowohl die Lieferantin zur Vorlage von entsprechenden Gutachten, die die Verkehrsfähigkeit des Produktes gewährleisten, verpflichtet, als auch das Produkt durch „Eigeneinsendungen“ an Lebensmitteluntersuchungsanstalten kontrollieren lassen. Trotz dieses oben näher beschriebenen umfangreichen Sicherheits- und Kontrollsystems, das vom Einschreiter eingeführt und eingehalten wurde, war es ihm alleine aufgrund der äußerlichen Kontrolle gänzlich unmöglich zu erkennen, dass das tatsächliche Bruttogewicht lediglich 141,8 g betragen hatte. Für den Einschreiter gab es keine Möglichkeit, nur durch die äußerliche Kontrolle des verfahrensgegenständlichen Produktes die angeblich zur Täuschung geeignete Angabe über die Eigenschaft des Lebensmittels zu erkennen. Wie auch auf dem Foto im Anhang des Amtlichen Untersuchungszeugnisses der DD (Auftragsnummer: ****) ersichtlich ist, ist rein äußerlich kein Unterschied zu einer Tube mit 200g Bruttogewicht ersichtlich. Der Einschreiter hat somit nicht für diese, für ihn nicht zu verhindernde etwaige Erfüllung eines objektiven Verwaltungstatbestandes einzustehen. Der Einschreiter darf nicht für einen Umstand bestraft werden, für den ihn in keinster Weise ein subjektives Verschulden trifft. Da der Einschreiter somit bei der Inverkehrbringung des Produktes von der rechtlichen Zulässigkeit ausging, keine Kenntnis von einem allfälligen nunmehr behaupteten Mangel hatte und sich diesbezüglich aber, wie eben ausführlich dargestellt, jedenfalls auf das Sachverständigenurteil verlassen durfte, ist aus allen dargelegten Gründen kein subjektives Verschulden des Einschreiters erkennbar. Sollte die Behörde also tatsächlich von einer Verletzung der gegenständlichen Norm ausgehen, so kann den Einschreiter aufgrund der von ihm gewählten größtmöglichen Sorgfalt dennoch kein, zur Verhängung einer Verwaltungsstrafe nötiges Verschulden treffen, da er weder tatsächlich von einem Verstoß gegen die als verletzt erachtete Norm wusste, noch - wie sich aus obigen Ausführungen ergibt – fahrlässig in Unkenntnis dieser Umstände war. Ein subjektives Verschulden wäre aber Grundvoraussetzung für jede Form der Bestrafung. Ein Straferkenntnis, das nicht auf einem subjektiven Verschulden der belangten Person beruht, ist nicht nur aufgrund des österreichischen VStG rechtswidrig, sondern widerspricht auch den Grundsätzen der EMRK. Aus den dargelegten Gründen ist jedenfalls kein subjektives Verschulden des Einschreiters gegeben und ist das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren daher mangels Vorwerfbarkeit der angelasteten Verwaltungsübertretung einzustellen. Informativ wird noch bekanntgegeben, dass, als der Einschreiter die Information der Behörde erhielt, dass es hier offensichtlich ein Problem mit der Füllmenge/Angabe des Nettogewichtes geben würde, der Einschreiter sofort reagiert hat und in weiterer Folge die Lieferantin, die EE kontaktiert und zu einer Stellungnahme aufgefordert hat. Dies soll nur dokumentieren, dass vom Einschreiter Bemängelungen von Behörden - ob diese nun zu Recht oder nicht zu Recht erhoben wurden - sofort ernst genommen werden. Dieser Stellungnahme ist zu entnehmen, dass die beanstandete Tube offensichtlich am Ende einer Schicht produziert wurde, sodass nicht genügend Tomatenmark abgefüllt und diese Tube versehentlich nicht aussortiert wurde. Es handelt sich um einen absoluten Einzelfall, da das Nettogewicht der restlichen Charge mit der Nummer *** in Ordnung war. Dieser Umstand ist aus dem Wiegeprotokoll der Produktionsmuster ersichtlich. Es wurden 10 Muster je Stunde untersucht, waren sämtliche Muster „OK“ und konnten keinerlei Auffälligkeiten oder Abweichungen im Gewicht festgestellt werden. Zusätzlich wird die Lieferantin/Produzentin ihre Ab füll- und Kontrollmechanismen weiter optimieren, dass sich ein Vorfall – wie der gegenständliche - nicht mehr ereignet. Beweis: Stellungnahme der EE (Beilage J A - bereits vorgelegt); Wiegeprotokoll Charge-Nr. *** (Beilage ./5 - bereits vorgelegt); Da der Einschreiter somit bei der Inverkehrbringung des Produktes von der rechtlichen Zulässigkeit ausging, keine Kenntnis von einem allfälligen nunmehr behaupteten Mangel hatte und sich diesbezüglich aber, wie eben ausführlich dargestellt, jedenfalls auf das Sachverständigenurteil verlassen durfte, ist aus allen dargelegten Gründen kein subjektives Verschulden des Einschreiters erkennbar. Das gegenständliche Straferkenntnis ist aber auch insofern rechtswidrig, als trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach § 45 Abs 1 VStG von der Behörde nicht nach dieser Bestimmung vorgegangen worden ist, obwohl nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 21 Abs 1 VStG vielmehr ein Rechtsanspruch darauf besteht, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen von einer weiteren Verfolgung abgesehen wird.Das gegenständliche Straferkenntnis ist aber auch insofern rechtswidrig, als trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Paragraph 45, Absatz eins, VStG von der Behörde nicht nach dieser Bestimmung vorgegangen worden ist, obwohl nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen Paragraph 21, Absatz eins, VStG vielmehr ein Rechtsanspruch darauf besteht, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen von einer weiteren Verfolgung abgesehen wird. Selbst dann, wenn die Behörde von einem Verschulden des Einschreiters ausgehen sollte, wäre dieses jedenfalls als äußerst gering zu bezeichnen. Dies insbesondere aufgrund der oben bereits näher beschriebenen Umstände. Dass jene Folgen, die aus der von der Behörde vorgeworfenen Übertretung resultieren könnten, jedenfalls unbedeutend sind, ergibt sich zweifellos daraus, dass die Lebensmittelkennzeichnung keinerlei Auswirkungen auf das Produkt selbst hat. Die Beschaffenheit des Produktes war einwandfrei und waren auch sämtliche vorgeschriebenen Angaben tatsächlich auf der Verpackung des Produktes „CC“ angebracht. Da somit ein etwaiges Verschulden des Einschreiters jedenfalls als geringfügig zu qualifizieren ist und die Folgen der vorgeworfenen Übertretung unbedeutend sind, sind sämtliche Voraussetzungen des § 45 Abs 1 VStG erfüllt. Aufgrund Vorliegens der Voraussetzungen hätte die belangte Behörde daher nach dieser Gesetzesstelle vergehen können/müssen und ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen müssen. Nachdem die belangte Behörde die genannte Bestimmung unrechtmäßig nicht angewendet hat, ist das Straferkenntnis auch aus diesem Grund rechtswidrig und daher aufzuheben.“Da somit ein etwaiges Verschulden des Einschreiters jedenfalls als geringfügig zu qualifizieren ist und die Folgen der vorgeworfenen Übertretung unbedeutend sind, sind sämtliche Voraussetzungen des Paragraph 45, Absatz eins, VStG erfüllt. Aufgrund Vorliegens der Voraussetzungen hätte die belangte Behörde daher nach dieser Gesetzesstelle vergehen können/müssen und ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen müssen. Nachdem die belangte Behörde die genannte Bestimmung unrechtmäßig nicht angewendet hat, ist das Straferkenntnis auch aus diesem Grund rechtswidrig und daher aufzuheben.“ Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Im Zuge einer am 16.06.2014 in der Filiale der BB in PLZ Y, Straße 14, durchgeführten Lebensmittelkontrolle wurde vom Lebensmittelaufsichtsorgan die Probe mit der Nummer *** und der Bezeichnung „CC“ entnommen und der DD, , zur Untersuchung übermittelt. Diese hat gutachterlich Folgendes festgestellt: „Die vorliegende Probe „CC“ weist auf der Verpackung ein Nettogewicht von 200 g auf. Laut Prüfbericht wurden von den zwei eingereichten Tuben folgende Bruttogewichte ermittelt: 141,8 g; 216,2 g. Die vorliegende Probe weist somit in einer Tube eine nicht akzeptable Abweichung des Bruttogewichtes, resp. der Füllmenge auf. Die Probe weist daher zur Täuschung geeignete Angaben über ihre Menge auf und wird somit nach den allgemeinen Anforderungen des § 5 Abs 2 Z 1 LMSVG idgF mit einer zur Irreführung geeigneten Angabe in Verkehr gebracht.“Die Probe weist daher zur Täuschung geeignete Angaben über ihre Menge auf und wird somit nach den allgemeinen Anforderungen des Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, LMSVG idgF mit einer zur Irreführung geeigneten Angabe in Verkehr gebracht.“ Zum Tatzeitpunkt war der Beschwerdeführer für die gegenständliche Filiale als verantwortlicher Beauftragter bestellt. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Der von der belangten Behörde festgestellte und dem angefochtenen Straferkenntnis zugrunde liegende Sachverhalt ergibt sich aus dem DD Y, vom 04.08.2014 sowie der Anzeige des Lebensmittelaufsichtsorgans für die Stadt Y vom 14.11.
- IV. Rechtsgrundlagen:römisch vier. Rechtsgrundlagen: Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz, BGBl I Nr 13/2006 idF des Gesetzes BGBl I Nr 171/2013:Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 13 aus 2006, in der Fassung des Gesetzes BGBl römisch eins Nr 171/2013: „§ 5 (…)
(2)Es ist verboten, Lebensmittel mit zur Irreführung geeigneten Angaben in Verkehr zu bringen oder zu bewerben. Zur Irreführung geeignete Angaben sind insbesondere 1. zur Täuschung geeignete Angaben über die Eigenschaften des Lebensmittels, wie Art. Identität, Beschaffenheit, Zusammensetzung Menge, Haltbarkeit, Ursprung oder Herkunft und Herstellungs- oder Gewinnungsart;zur Täuschung geeignete Angaben über die Eigenschaften des Lebensmittels, wie "Art". Identität, Beschaffenheit, Zusammensetzung Menge, Haltbarkeit, Ursprung oder Herkunft und Herstellungs- oder Gewinnungsart; … § 90Paragraph 90
(1)Wer
- Lebensmittel, die für den menschlichen Verzehr ungeeignet oder mit irreführenden oder krankheitsbezogenen Angaben versehen sind, oder in irreführender oder krankheitsbezogener Aufmachung, … in Verkehr bringt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 50 000, Euro, im Wiederholungsfall bis zu 100 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. … (…)“ V. Rechtliche Erwägungen:römisch fünf. Rechtliche Erwägungen: Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht außer Zweifel, dass der Beschwerdeführer den objektiven Tatbestand der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht hat. Das gegenständliche Lebensmittel „CC“ mit der auf der Verpackung angebrachten Angabe des Nettogewichtes von 200 g hat ein tatsächliches Bruttogewicht von lediglich 141,8 g und damit eine zur Irreführung geeignete Angabe über die Eigenschaft Menge des Lebensmittel aufgewiesen. Was die innere Tatseite anlangt, so ist festzuhalten, dass es sich bei der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt handelt. Für derartige Delikte sieht § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG vor, dass Fahrlässigkeit dann anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und entsprechende Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen (vgl VwGH 24.05.1989, 89/02/0017 ua). In diesem Zusammenhang führt der Beschwerdeführer aus, dass ihn aufgrund des eingerichteten Sicherheits- und Kontrollsystems kein Verschulden an einer allfälligen Verwaltungsübertretung treffe. Vor erstmaliger Inverkehrbringung des Produktes CC sei überprüft worden, ob es in Österreich verkehrsfähig sei und sämtlichen österreichischen und europäischen Vorschriften ua den Vorschriften des LMSVG entspreche. Der Beschwerdeführer habe sich davon überzeugt, dass die Lieferantin im Rahmen des Qualitätsmanagementsystems ein Verfahren eingerichtet habe, um eine einwandfreie substanzielle Beschaffenheit des Produktes sowie die Einhaltung sämtlicher kennzeichnungsrechtlicher und mehrwertkennzeichnungsrechtlicher Bestimmungen sicherzustellen. Er habe die Lieferantin zur Beibringung von Gutachten von unabhängigen Sachverständigen bzw Sachverständigeninstitutionen verpflichtet, die nachweisen würden, dass die gelieferten und vom Einschreiter in weiterer Folge in Verkehr gebrachten Produkte allen österreichischen und europäischen gesetzlichen Bestimmungen entsprechen würden. Weiters überprüfe der Beschwerdeführer die von ihm in Verkehr gebrachten Produkte ebenfalls und unabhängig von der Lieferantin durch sogenannte „Eigeneinsendungen“ an unabhängige Prüflabors. In diesem Zusammenhang werde auf die bereits vorgelegten 3 Prüfberichte und Gutachten verwiesen. Aus diesen sei ersichtlich, dass das Produkt einerseits hinsichtlich seiner substanziellen Beschaffenheit und andererseits auch hinsichtlich der Kennzeichnung einer Untersuchung unterzogen worden sei und in Hinsicht auf die Deklaration als auch in Hinsicht auf die substanzielle Beschaffenheit der Ware in Österreich verkehrsfähig sei. Das Bruttogewicht könne von Einschreiter nicht überprüft werden, sondern nur durch Lebensmittelgutachter kontrolliert werden. Alleine aufgrund der äußerlichen Kontrolle sei es gänzlich unmöglich zu erkennen, dass das tätsächliche Bruttogewicht lediglich 148,8 g betragen hatte. Rein äußerlich sei kein Unterschied zu einer Tube mit 200 g Bruttogewicht ersichtlich gewesen. Daher treffe ihn in keinster Weise ein subjektives Verschulden. Die beanstandete Tube sei offensichtlich am Ende einer Schicht produziert worden, sodass nicht genügend Tomatenmark abgefüllt und diese Tube versehentlich nicht aussortiert worden sei. Es habe sich um einen absoluten Einzelfall gehandelt, da das Nettogewicht der restlichen Charge in Ordnung gewesen sei. Was die innere Tatseite anlangt, so ist festzuhalten, dass es sich bei der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt handelt. Für derartige Delikte sieht Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG vor, dass Fahrlässigkeit dann anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und entsprechende Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen vergleiche VwGH 24.05.1989, 89/02/0017 ua). In diesem Zusammenhang führt der Beschwerdeführer aus, dass ihn aufgrund des eingerichteten Sicherheits- und Kontrollsystems kein Verschulden an einer allfälligen Verwaltungsübertretung treffe. Vor erstmaliger Inverkehrbringung des Produktes CC sei überprüft worden, ob es in Österreich verkehrsfähig sei und sämtlichen österreichischen und europäischen Vorschriften ua den Vorschriften des LMSVG entspreche. Der Beschwerdeführer habe sich davon überzeugt, dass die Lieferantin im Rahmen des Qualitätsmanagementsystems ein Verfahren eingerichtet habe, um eine einwandfreie substanzielle Beschaffenheit des Produktes sowie die Einhaltung sämtlicher kennzeichnungsrechtlicher und mehrwertkennzeichnungsrechtlicher Bestimmungen sicherzustellen. Er habe die Lieferantin zur Beibringung von Gutachten von unabhängigen Sachverständigen bzw Sachverständigeninstitutionen verpflichtet, die nachweisen würden, dass die gelieferten und vom Einschreiter in weiterer Folge in Verkehr gebrachten Produkte allen österreichischen und europäischen gesetzlichen Bestimmungen entsprechen würden. Weiters überprüfe der Beschwerdeführer die von ihm in Verkehr gebrachten Produkte ebenfalls und unabhängig von der Lieferantin durch sogenannte „Eigeneinsendungen“ an unabhängige Prüflabors. In diesem Zusammenhang werde auf die bereits vorgelegten 3 Prüfberichte und Gutachten verwiesen. Aus diesen sei ersichtlich, dass das Produkt einerseits hinsichtlich seiner substanziellen Beschaffenheit und andererseits auch hinsichtlich der Kennzeichnung einer Untersuchung unterzogen worden sei und in Hinsicht auf die Deklaration als auch in Hinsicht auf die substanzielle Beschaffenheit der Ware in Österreich verkehrsfähig sei. Das Bruttogewicht könne von Einschreiter nicht überprüft werden, sondern nur durch Lebensmittelgutachter kontrolliert werden. Alleine aufgrund der äußerlichen Kontrolle sei es gänzlich unmöglich zu erkennen, dass das tätsächliche Bruttogewicht lediglich 148,8 g betragen hatte. Rein äußerlich sei kein Unterschied zu einer Tube mit 200 g Bruttogewicht ersichtlich gewesen. Daher treffe ihn in keinster Weise ein subjektives Verschulden. Die beanstandete Tube sei offensichtlich am Ende einer Schicht produziert worden, sodass nicht genügend Tomatenmark abgefüllt und diese Tube versehentlich nicht aussortiert worden sei. Es habe sich um einen absoluten Einzelfall gehandelt, da das Nettogewicht der restlichen Charge in Ordnung gewesen sei. Laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu einem funktionierenden Kontrollsystem ist konkret darzulegen, in welcher Weise im Unternehmen sichergestellt wird, dass Verletzungen der in Rede stehenden Vorschriften vermieden bzw Verstöße wahrgenommen und abgestellt werden, und wieso dessen ungeachtet die in Rede stehende Übertretung nicht verhindert werden konnte (vgl VwGH 15.09.1997, Zl 97/10/0091, ua). Aus dem Vorbringen über das Kontrollsystem geht nicht hervor, in welchen Zeitabständen Anlieferungen des in Rede stehenden Produktes erfolgen, es ist daher nicht erkennbar, wie häufig Lieferungen dieses Produktes überhaupt einer stichprobenartigen Kontrolle unterzogen werden. Die vom Beschuldigten vorgelegten Gutachten stammen nicht aus dem unmittelbar der Beanstandung (16.06.2014) naheliegenden Zeitraum, sondern datieren vom 23.09.2013, vom 15.11.2013 und vom 29.12.
- Das dargelegte Kontrollsystem legt nahe, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Anlieferung an die jeweilige Filiale keine Kenntnis vom Zustand der gelieferten Lebensmittel hat, sich vielmehr aufgrund seiner bisherigen, durch Gutachten unterstützen Erfahrungen mit der von ihm herangezogenen Lieferantin darauf verlässt, dass auch die jeweils gerade in Verkehr gebrachten Waren mit gesetzeskonformen Angaben versehen sind. Ein solches Kontrollsystem ist jedoch im Sinne der vorzitierten Judikatur nicht ausreichend. Dem Beschwerdeführer ist somit auch schuldhaftes Handeln anzulasten.Laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu einem funktionierenden Kontrollsystem ist konkret darzulegen, in welcher Weise im Unternehmen sichergestellt wird, dass Verletzungen der in Rede stehenden Vorschriften vermieden bzw Verstöße wahrgenommen und abgestellt werden, und wieso dessen ungeachtet die in Rede stehende Übertretung nicht verhindert werden konnte vergleiche VwGH 15.09.1997, Zl 97/10/0091, ua). Aus dem Vorbringen über das Kontrollsystem geht nicht hervor, in welchen Zeitabständen Anlieferungen des in Rede stehenden Produktes erfolgen, es ist daher nicht erkennbar, wie häufig Lieferungen dieses Produktes überhaupt einer stichprobenartigen Kontrolle unterzogen werden. Die vom Beschuldigten vorgelegten Gutachten stammen nicht aus dem unmittelbar der Beanstandung (16.06.2014) naheliegenden Zeitraum, sondern datieren vom 23.09.2013, vom 15.11.2013 und vom 29.12.
- Das dargelegte Kontrollsystem legt nahe, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Anlieferung an die jeweilige Filiale keine Kenntnis vom Zustand der gelieferten Lebensmittel hat, sich vielmehr aufgrund seiner bisherigen, durch Gutachten unterstützen Erfahrungen mit der von ihm herangezogenen Lieferantin darauf verlässt, dass auch die jeweils gerade in Verkehr gebrachten Waren mit gesetzeskonformen Angaben versehen sind. Ein solches Kontrollsystem ist jedoch im Sinne der vorzitierten Judikatur nicht ausreichend. Dem Beschwerdeführer ist somit auch schuldhaftes Handeln anzulasten. Die Bestrafung ist daher dem Grunde nach zu Recht erfolgt. Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretung sowie die Intensität der Beeinträchtigung können keineswegs als unerheblich angesehen werden. Die übertretene Verhaltensnorm dient erkennbar dem öffentlichen Interesse an einer vollständigen und genauen Information der Konsumenten. Als Verschuldensgrad war von Fahrlässigkeit auszugehen. Mildernd war die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers zu werten. Erschwerungsgründe sind nicht ersichtlich. Zu seinen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen hat der Beschwerdeführer, obwohl für ihn dazu mehrfach die Gelegenheit bestanden hat, keine Angaben gemacht. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte war daher von einer durchschnittlichen Vermögensausstattung und Einkommenssituation auszugehen. Im Zusammenhalt dieser Strafzumessungsgründe haben sich gegen die verhängte Geldstrafe keine Bedenken ergeben. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Barbara Glieber (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.19.1225.2