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{'item': 'LVwG-2015/36/2657-2'}

Obsah (9)§ 28§ 25a§ 13§ 37§ 39§ 27§ 41§ 23§ 4

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum16.08.2016 GeschäftszahlLVwG-2015/36/2657-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin

§ 28Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt:römisch eins. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt: Mit Bauanzeige vom 18.06.2010, bei der Baubehörde eingelangt am 22.06.2010, zeigte Ing. A A (in der Folge: Beschwerdeführer) die Errichtung eines landwirtschaftlichen „Stadel-Schuppens“ in Holzbauweise auf Gst 1** KG X an.Mit Bauanzeige vom 18.06.2010, bei der Baubehörde eingelangt am 22.06.2010, zeigte Ing. A A (in der Folge: Beschwerdeführer) die Errichtung eines landwirtschaftlichen „Stadel-Schuppens“ in Holzbauweise auf Gst 1** KG römisch zehn an. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 30.06.2010, Zl ****2, wurde in Spruchpunkt 1. festgestellt, dass das angezeigte Bauvorhaben bewilligungspflichtig ist und in Spruchpunkt 2. die Ausführung des Bauvorhabens wegen Widerspruchs zum Flächenwidmungsplan untersagt. Dagegen wurde kein Rechtsmittel eingebracht. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom 30.06.2010, Zl ****2, wurde in Spruchpunkt 1. festgestellt, dass das angezeigte Bauvorhaben bewilligungspflichtig ist und in Spruchpunkt 2. die Ausführung des Bauvorhabens wegen Widerspruchs zum Flächenwidmungsplan untersagt. Dagegen wurde kein Rechtsmittel eingebracht. In weiterer Folge wurde vom Beschwerdeführer mit der am 16.08.2010 bei der Baubehörde eingelangten Bauanzeige vom 11.08.2010 die Errichtung eines Bienenhauses und eines Stadels auf Gst 1** KG X angezeigt. In weiterer Folge wurde vom Beschwerdeführer mit der am 16.08.2010 bei der Baubehörde eingelangten Bauanzeige vom 11.08.2010 die Errichtung eines Bienenhauses und eines Stadels auf Gst 1** KG römisch zehn angezeigt. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 07.12.2010, Zl ****3, wurde diese Bauanzeige – nach erfolgtem Verbesserungsauftrag der Baubehörde vom 23.09.2010 -

§ 13Abs 3 AVG i

Vm § 22 Abs 2 TBO 2001 zurückgewiesen.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom 07.12.2010, Zl ****3, wurde diese Bauanzeige – nach erfolgtem Verbesserungsauftrag der Baubehörde vom 23.09.2010 -

Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 2, TBO 2001 zurückgewiesen. Die dagegen vom nunmehrigen Beschwerdeführer eingebrachte Berufung vom 23.12.2010 samt Berufungsergänzung vom 28.12.2010 wurde mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 25.05.2011, bei der Baubehörde eingelangt am 26.05.2011, ausdrücklich zurückgezogen. Mit weiterer Bauanzeige vom 13.12.2010, bei der Baubehörde eingelangt am 13.12.2010, zeigte der nunmehrige Beschwerdeführer die Errichtung eines Stadels in Holzbauweise, der landwirtschaftlichen Zwecken dient, die Errichtung eines Bienenhauses in Holzbauweise, welches der Ausübung der Imkertätigkeit dient sowie die Errichtung einer Einfriedung mit einer Höhe von ca 1,5 Meter entlang der Grundstücksgrenze auf dem Gst 1** KG X an. Dieser Bauanzeige angeschlossen ist ein TIRIS-Ausdruck vom 14.10.2010 auf dem die Lage des Stadels und des Bienenhauses samt Abmessungen deutlich dargestellt ist. Zudem sind der Bauanzeige Plandarstellungen mit Ansichten und Grundrissen der beantragten Gebäude ebenfalls samt Bemaßungen angeschlossen. Mit weiterer Bauanzeige vom 13.12.2010, bei der Baubehörde eingelangt am 13.12.2010, zeigte der nunmehrige Beschwerdeführer die Errichtung eines Stadels in Holzbauweise, der landwirtschaftlichen Zwecken dient, die Errichtung eines Bienenhauses in Holzbauweise, welches der Ausübung der Imkertätigkeit dient sowie die Errichtung einer Einfriedung mit einer Höhe von ca 1,5 Meter entlang der Grundstücksgrenze auf dem Gst 1** KG römisch zehn an. Dieser Bauanzeige angeschlossen ist ein TIRIS-Ausdruck vom 14.10.2010 auf dem die Lage des Stadels und des Bienenhauses samt Abmessungen deutlich dargestellt ist. Zudem sind der Bauanzeige Plandarstellungen mit Ansichten und Grundrissen der beantragten Gebäude ebenfalls samt Bemaßungen angeschlossen. Aus der planlichen Darstellung des angezeigten Bienenhauses und der Baubeschreibung ergibt sich eindeutig, dass das beantragte Bienenhaus eingeschossig ist und keine Unterkellerung aufweist, sondern über Punktfundamente verfügt („Fundamentierung mittels Punktfundamenten lt. Statik“). Hinsichtlich der Größe des Bienenhauses sind im Grundriss die Außenmaße 220 (

  1. cm)x 320 (
  2. cm)angegeben. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 03.02.2011, Zl ****4, wurden die Ausführung der mit Bauanzeige vom 13.12.2010 angezeigten Errichtung eines Stadels in Holzbauweise, welcher landwirtschaftlichen Zwecken dient, untersagt. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom 03.02.2011, Zl ****4, wurden die Ausführung der mit Bauanzeige vom 13.12.2010 angezeigten Errichtung eines Stadels in Holzbauweise, welcher landwirtschaftlichen Zwecken dient, untersagt. Dagegen brachte der nunmehrige Beschwerdeführer die Berufung vom 20.02.2011 ein. In weiterer Folge wurde vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25.05.2011 die Bauanzeige vom 13.12.2010 hinsichtlich der angezeigten Errichtung eines Stadels in Holzbauweise der landwirtschaftlichen Zwecken dient ausdrücklich zurückgezogen. In weiterer Folge wurden vom Beschwerdeführer am 25.05.2011 Planunterlagen mit der Bezeichnung „Tektur Bienenhaus v. 13.12.2010“ eingebracht. Die im Akt einliegende Planurkunde weist insbesondere auf der rechten oberen Seite den Eingangsstempel der Gemeinde X mit der Datumsangabe „25. Mai 2011“ sowie im Bereich rechts unten den Rundsiegelstempel der Gemeinde X samt Unterschrift des Bürgermeisters auf. In weiterer Folge wurden vom Beschwerdeführer am 25.05.2011 Planunterlagen mit der Bezeichnung „Tektur Bienenhaus v. 13.12.2010“ eingebracht. Die im Akt einliegende Planurkunde weist insbesondere auf der rechten oberen Seite den Eingangsstempel der Gemeinde römisch zehn mit der Datumsangabe „25. Mai 2011“ sowie im Bereich rechts unten den Rundsiegelstempel der Gemeinde römisch zehn samt Unterschrift des Bürgermeisters auf. Auch auf dieser Plandarstellung ist das angezeigte Bienenhaus eingeschossig mit Punktfundamenten – sohin ohne Unterkellerung - dargestellt. Hinsichtlich der Größe des Bienenhauses sind im Grundriss die Außenmaße 5,55 (
  3. m)x 3,60 (
  4. m)angegeben und hat das Bienenhaus an der Ostseite ein deutlich auskragendes Vordach und an der Süd- und Westseite jeweils eine Tür und zudem an der Süd-, Nord- und Westseite jeweils ein Fenster. Zudem finden sich im Bauakt zahlreiche undatierte Farbfotos, die ua auch den Bau des Kellergeschosses des verfahrensgegenständlichen Gebäudes zeigen. Wie sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Tirol ergab, wurden diese am 29.06.2011 vom Amtsleiter der Gemeinde X angefertigt. Zudem finden sich im Bauakt zahlreiche undatierte Farbfotos, die ua auch den Bau des Kellergeschosses des verfahrensgegenständlichen Gebäudes zeigen. Wie sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Tirol ergab, wurden diese am 29.06.2011 vom Amtsleiter der Gemeinde römisch zehn angefertigt. Am 25.09.2013 wurde vom Beschwerdeführer weiters eine Plankopie der Planeingabe vom 25.05.2011 bei der Baubehörde eingebracht auf der sich nunmehr zudem die handschriftliche Angabe „Änderungsanzeige der Verwendung laut Planskizze“ findet. Darin wird in der Grundriss-Plandarstellung des Gebäudes der westliche Bereich (rot schaffriert) als „Bienenhaus Imkerraum“ und der östliche Bereich (braun schaffriert) als Stadel bezeichnet. Zudem ist ein östlich daran anschließender Bereich im Ausmaß vom 2,30 x 3,60 m dargestellt, der nur von außen zugänglich ist. Dieser Bereich ist überdacht und sind beide Seitenteile im Ausmaß von 2,30 x 2,68 m sowie die Ostseite im Bereich des Dachaufbaues ab der Wandhöhe bis zum Giebel umschlossen. Als Fundierung sind wiederum Punkfundamente und keine Unterkellerung dieses Gebäudes dargestellt. Mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 25.10.2013 wurde ua Folgendes mitgeteilt: „(…) Hiermit wird mitgeteilt, dass ich die Anzeige über die Änderung des Verwendungszwecks für das Objekt auf der GP 1** KG X vom 25.09.2013 zurückziehe. (…)“Mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 25.10.2013 wurde ua Folgendes mitgeteilt: „(…) Hiermit wird mitgeteilt, dass ich die Anzeige über die Änderung des Verwendungszwecks für das Objekt auf der Gesetzgebungsperiode 1** KG römisch zehn vom 25.09.2013 zurückziehe. (…)“ Mit Schreiben vom 04.11.2013 teilte der Beschwerdeführer der Baubehörde

§ 37

TBO mit, dass das mit Tektur der Bauanzeige vom 25.05.2011 errichtete Objekt auf Gst 1** im Wesentlichen bautechnisch fertiggestellt ist.Mit Schreiben vom 04.11.2013 teilte der Beschwerdeführer der Baubehörde

Paragraph 37, TBO mit, dass das mit Tektur der Bauanzeige vom 25.05.2011 errichtete Objekt auf Gst 1** im Wesentlichen bautechnisch fertiggestellt ist. In weiterer Folge wurde von der Baubehörde das Gutachten des nichtamtlichen bautechnischen Sachverständigen Bmst. B B vom 12.01.2014 eingeholt. Darin wird zusammengefasst ausgeführt, dass beim Lokalaugenschein am 30.09.2013 im Beisein des Beschwerdeführers, des Bürgermeisters und des Amtsleiters der Gemeinde X Folgendes festgestellt wurde: Das Hauptgebäude besteht aus einem Holzriegelbau mit einem Dachstuhl und dementsprechender Eindeckung. Die Fundierung besteht aus einer Frostschütze und einer massiven Fundamentplatte mit einem aufgehenden massiven Sockelmauerwerk. Ein Teil ist unterkellert, dieser ist ebenfalls in Betonbauweise ausgeführt und mit einem Lüftungsfenster versehen. Zum Zeitpunkt des Lokalausgenscheins wurde in diesem Raum Regenwasser in Kunststofftanks gesammelt (siehe beiliegende Fotos). In weiterer Folge wurde von der Baubehörde das Gutachten des nichtamtlichen bautechnischen Sachverständigen Bmst. B B vom 12.01.2014 eingeholt. Darin wird zusammengefasst ausgeführt, dass beim Lokalaugenschein am 30.09.2013 im Beisein des Beschwerdeführers, des Bürgermeisters und des Amtsleiters der Gemeinde römisch zehn Folgendes festgestellt wurde: Das Hauptgebäude besteht aus einem Holzriegelbau mit einem Dachstuhl und dementsprechender Eindeckung. Die Fundierung besteht aus einer Frostschütze und einer massiven Fundamentplatte mit einem aufgehenden massiven Sockelmauerwerk. Ein Teil ist unterkellert, dieser ist ebenfalls in Betonbauweise ausgeführt und mit einem Lüftungsfenster versehen. Zum Zeitpunkt des Lokalausgenscheins wurde in diesem Raum Regenwasser in Kunststofftanks gesammelt (siehe beiliegende Fotos). Mit Schreiben vom 05.07.2014 teilte der Beschwerdeführer ua zusammengefasst mit, dass weder ihm noch einem bevollmächtigten Vertreter die Teilnahme an dem mit Schreiben der Baubehörde vom 26.06.2014 festgelegte Termin für einen weiteren Lokalaugenschein am 08.07.2014 möglich ist. Mit Schreiben der Baubehörde vom 04.08.2014 wurde dann der Beschwerdeführer davon in Kenntnis gesetzt, dass vom nichtamtlichen bautechnischen Sachverständigen am 11.09.2014 ein Lokalaugenschein auf dem Gst 1** KG X durchgeführt wird, um festzustellen, ob das Bauvorhaben

der Bauanzeige und eingereichten Plänen ausgeführt wurde.Mit Schreiben der Baubehörde vom 04.08.2014 wurde dann der Beschwerdeführer davon in Kenntnis gesetzt, dass vom nichtamtlichen bautechnischen Sachverständigen am 11.09.2014 ein Lokalaugenschein auf dem Gst 1** KG römisch zehn durchgeführt wird, um festzustellen, ob das Bauvorhaben

der Bauanzeige und eingereichten Plänen ausgeführt wurde. Nach Durchführung des Lokalaugenscheines am 11.09.2014 im Beisein auch des Beschwerdeführers und des Bürgermeisters der Gemeinde X erstellte der nichtamtliche bautechnische Sachverständige das Gutachten vom 02.02.2015 in dem zusammengefasst ausgeführt wurde, dass sich das Bestandsgebäude auf Gst 1** KG X von der Einreichplanung vom 25.05.2011 wesentlich unterscheidet, da sich die Außenmaße in der Länge von 5,44 m auf 8,04 m und in der Breite von 3,60 m auf 3,77 m vergrößert haben. Die Höhe ist annähernd gleich geblieben. Die Teilunterkellerung wurde in Betonbauweise ausgeführt. Die Größe der Unterkellerung beträgt 2,27 m (Länge) und 2,60 m (Breite) und weist ein Innenausmaß vom 2,05 m auf. In der Decke der Unterkellerung befindet sich eine Öffnung in der Größe von 2 m x 1 m. Im Zeitpunkt des Lokalaugenscheins wurde in diesem Raum Regenwasser in Kunststofftanks gesammelt. Weiters wurde in der Unterkellerung ein Lüftungsfenster in der Größe von 0,50 m x 1,0 m eingebaut und ein Lichtschacht montiert. Nach Durchführung des Lokalaugenscheines am 11.09.2014 im Beisein auch des Beschwerdeführers und des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn erstellte der nichtamtliche bautechnische Sachverständige das Gutachten vom 02.02.2015 in dem zusammengefasst ausgeführt wurde, dass sich das Bestandsgebäude auf Gst 1** KG römisch zehn von der Einreichplanung vom 25.05.2011 wesentlich unterscheidet, da sich die Außenmaße in der Länge von 5,44 m auf 8,04 m und in der Breite von 3,60 m auf 3,77 m vergrößert haben. Die Höhe ist annähernd gleich geblieben. Die Teilunterkellerung wurde in Betonbauweise ausgeführt. Die Größe der Unterkellerung beträgt 2,27 m (Länge) und 2,60 m (Breite) und weist ein Innenausmaß vom 2,05 m auf. In der Decke der Unterkellerung befindet sich eine Öffnung in der Größe von 2 m x 1 m. Im Zeitpunkt des Lokalaugenscheins wurde in diesem Raum Regenwasser in Kunststofftanks gesammelt. Weiters wurde in der Unterkellerung ein Lüftungsfenster in der Größe von 0,50 m x 1,0 m eingebaut und ein Lichtschacht montiert. Zudem finden sich im Bauakt zahlreiche Farbfotos des Gebäudes auf Gst 1** KG X die mit April 2015 datiert sind.Zudem finden sich im Bauakt zahlreiche Farbfotos des Gebäudes auf Gst 1** KG römisch zehn die mit April 2015 datiert sind. Weiters wurde von der Baubehörde das Ergänzungsgutachten des bautechnischen Sachverständigen vom 25.07.2015 eingeholt, in dem hinsichtlich des auf dem Gst 1** KG X bestehenden Gebäudes im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wird: Weiters wurde von der Baubehörde das Ergänzungsgutachten des bautechnischen Sachverständigen vom 25.07.2015 eingeholt, in dem hinsichtlich des auf dem Gst 1** KG römisch zehn bestehenden Gebäudes im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wird: Das Gebäude besteht aus einer Betonfundamentplatte mit einer Frostschürze und einem massiven Sockelmauerwerk mit aufgehendem Mauerwerk in Holzriegelbauweise. Die Fassade ist teilweise verputzt und teilweise holzverschalt. Das Dach besteht aus einem Holzdachstuhl mit Wellblechdacheindeckung. In der Einreichplanung vom 13.12.2010 wurden zwei getrennte Gebäude eingereicht. Zum einen ein Stadel mit dem Ausmaß von 6,50 m x 3,80 m und einer Giebelhöhe von 3,80 m in Holzbauweise, gegründet auf einem Streifenfundament und zum anderen ein Bienenhaus mit dem Ausmaß von 3,20 m x 2,20 m und einer Giebelhöhe von 3,80 m in Holzbauweise gegründet auf Punktfundamenten. Das Bestandsgebäude unterscheidet sich wesentlich von der Einreichplanung vom 13.10.2010. So wurde ein einzelnes Gebäude im Ausmaß von 8,04 m x 3,77 m und einer Giebelhöhe von 4,33 m errichtet. Es wurde eine Teilunterkellerung im Ausmaß von 2,27 m x 2,60 m und einer Tiefe von 2,05 m errichtet. Diese Teilunterkellerung wurde mit einem Belüftungsfenster ausgestattet. Hinsichtlich der Lage des errichteten Gebäudes am Grundstück, weicht der Istzustand von der Einreichplanung des Bienenhauses eklatant ab. Dazu wurde auf die dem Gutachten beigeschlossene Darstellung der Situierung auf dem TIRIS-Ausdruck vom 14.10.2010 verwiesen auf dem in Rot der mit Laser gemessene tatsächlich Standort und in Blau der Standort laut Plan dargestellt ist. Zudem wurde auf die Fotos verwiesen. Die maßgenaue Abweichung ist für den SV nicht festzustellen, da auf dem Einreichplan keine punktgenaue Bemaßung der Lage vorliegt. Das errichtete Gebäude dürfte jedoch zumindest ca. 20 m weiter westlich liegen, als das im Lageplan der Bauanzeige vom 13.12.2010 situierte Bienenhaus. Zusammenfassend wurde ausgeführt, dass ein Geräteraum mit Teilunterkellerung, ein Aufenthaltsraum sowie ein angeschlossener Geräteschuppen errichtet wurde. Ursprünglich wurde ein Bienenhaus an anderer Stelle als das nun ausgeführte Gebäude eingereicht. Zudem entspricht die Nutzung des nun vorhandenen Gebäudes nach Meinung des Sachverständigen in keiner Weise dem eingereichten Zweck eines Bienenhauses. In weiterer Folge erging der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 28.07.2015, Zl ****4, mit dem in Spruchpunkt I. dem Beschwerdeführer

§ 39

Abs 1 TBO 2011 die Entfernung des laut beiliegendem und einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildenden Lichtbild widerrechtlich auf Gst 1** KG X errichteten Gebäudes im Ausmaß von 8,4 m x 3,77 m (Giebelhöhe: 4,33 Meter) samt Teilunterkellerung im Ausmaß von 2,27 m x 2,60 m bis längstens 1 Monat nach Rechtskraft dieses Bescheides aufgetragen wurde. In Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde dem Beschwerdeführer

§ 39

Abs 6 lit a TBO 2011 die weitere Benützung der in Spruchpunkt 1 genannten baulichen Anlage untersagt. In Spruchpunkt III. wurde

§ 39

Abs 5 TBO 2011 festgestellt, dass der nachträglichen Erteilung der Baubewilligung für die in Spruchpunkt I. genannte bauliche Anlage ein Untersagungsgrund

§ 27Abs 3 TBO 2011 entgegensteht.

In weiterer Folge erging der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom 28.07.2015, Zl ****4, mit dem in Spruchpunkt römisch eins. dem Beschwerdeführer

, Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 die Entfernung des laut beiliegendem und einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildenden Lichtbild widerrechtlich auf Gst 1** KG römisch zehn errichteten Gebäudes im Ausmaß von 8,4 m x 3,77 m (Giebelhöhe: 4,33 Meter) samt Teilunterkellerung im Ausmaß von 2,27 m x 2,60 m bis längstens 1 Monat nach Rechtskraft dieses Bescheides aufgetragen wurde. In Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 39, Absatz 6, Litera a, TBO 2011 die weitere Benützung der in Spruchpunkt 1 genannten baulichen Anlage untersagt. In Spruchpunkt römisch drei. wurde

, Paragraph 39, Absatz 5, TBO 2011 festgestellt, dass der nachträglichen Erteilung der Baubewilligung für die in Spruchpunkt römisch eins. genannte bauliche Anlage ein Untersagungsgrund

Paragraph 27, Absatz 3, TBO 2011 entgegensteht. Am 03.08.2015 brachte der Beschwerdeführer eine Eingabe ein, in der im Betreff „Bauanzeige“ angeführt ist und zudem Folgendes ausgeführt wird: „(…) Hiermit wird meinerseits in Ergänzung der Bauanzeige vom 13.12.2010, mit Absprache des Bürgermeisters an Stelle des im damaligen Lageplan eingezeichneten Stadels errichteten und zur Kenntnisgenommenen Bienenhauses auf der GP 1** KG X, nun richtiggestellte Lageplan 2-fach übermittelt.“ Am 03.08.2015 brachte der Beschwerdeführer eine Eingabe ein, in der im Betreff „Bauanzeige“ angeführt ist und zudem Folgendes ausgeführt wird: „(…) Hiermit wird meinerseits in Ergänzung der Bauanzeige vom 13.12.2010, mit Absprache des Bürgermeisters an Stelle des im damaligen Lageplan eingezeichneten Stadels errichteten und zur Kenntnisgenommenen Bienenhauses auf der Gesetzgebungsperiode 1** KG römisch zehn, nun richtiggestellte Lageplan 2-fach übermittelt.“ Dieser Anzeige angeschlossen ist ein TIRIS-Ausdruck vom 03.08.2015, in dem die Lage des gegenständlichen Gebäudes samt Bemaßung auf Gst 1** KG X dargestellt ist. Dieser Anzeige angeschlossen ist ein TIRIS-Ausdruck vom 03.08.2015, in dem die Lage des gegenständlichen Gebäudes samt Bemaßung auf Gst 1** KG römisch zehn dargestellt ist. Gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 28.07.2015, Zl ****4, brachte der Beschwerdeführer – damals unvertreten - fristgerecht die Beschwerde vom 31.08.2015 ein. Gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom 28.07.2015, , Zl ****4, brachte der Beschwerdeführer – damals unvertreten - fristgerecht die Beschwerde vom 31.08.2015 ein. Seitens der Baubehörde wurde die Eingabe des Beschwerdeführers vom 03.08.2015 als neue Bauanzeige qualifiziert und wurde mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Bürgermeister des Gemeinde X vom 07.09.2015, Zl ****1, diese Bauanzeige vom 03.08.2015 wegen entschiedener Rechtsache nach § 68 Abs 1 AVG zurückgewiesen.Seitens der Baubehörde wurde die Eingabe des Beschwerdeführers vom 03.08.2015 als neue Bauanzeige qualifiziert und wurde mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Bürgermeister des Gemeinde römisch zehn vom 07.09.2015, Zl ****1, diese Bauanzeige vom 03.08.2015 wegen entschiedener Rechtsache nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch RA, fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde vom 12.10.2015 und brachte darin zusammengefasst Folgendes vor: Der Beschwerdeführer habe bei der Baubehörde zunächst angezeigt, dass auf dem Gst 1** KG X ein Stadel und ein Bienenhaus errichtet werden wolle. Aufgrund von mehreren Unruhen in der Gemeinde habe der Beschwerdeführer dann aber auf die Errichtung des Stadels verzichtet. Im Gegenzug wurde daher in Absprache und mit Zustimmung des Bürgermeisters als Baubehörde ein Bienenhaus mit Teilunterkellerung errichtet. Die Zustimmung habe die Gemeinde X bzw der Bürgermeister der Gemeinde X am 25.05.2011 mit Stempel und Unterschrift auf dem Tekturplan zur Bauanzeige vom 13.12.2010 erteilt. Diese Genehmigung sei mit 25.05.2011 erteilt worden bzw sei gegen diese Bauanzeige kein Widerspruch erhoben worden. Ein detaillierter Lageplan sei damals im Mai 2011 nicht beigelegt worden. Das Bienenhaus sei in Absprache mit dem Bürgermeister anstelle des Stadels errichtet worden. Deshalb sei damals im Mai 2011 kein detaillierter geänderter Lageplan beigelegt worden. Am 03.08.2015 habe der Beschwerdeführer sodann einen geänderten detaillierten Lageplan bei der Gemeinde abgegeben. Hierbei handle es sich nicht um eine Bauanzeige. Zu diesem Zeitpunkt habe er noch keinen weiteren Bescheid, insbesondere auch keinen Abbruchbescheid erhalten. Dieser Bescheid über den Abbruch sei dem Beschwerdeführer erst einen Tag später am 04.08.2015 durch Hinterlegung zugestellt worden. Die Behörde verkenne hier mehrfach grundlegend den Sachverhalt. Mit 03.08.2015 habe der Beschwerdeführer keine Bauanzeige gestellt, sondern habe vielmehr zur ursprünglichen Anzeige vom 13.12.2010, geändert mit Mai 2011, den entsprechenden Lageplan nachgereicht, somit habe also der Beschwerdeführer keine Bauanzeige am 03.08.2015 für das Gst 1** KG X eingebracht. Für den Fall, dass mit entschiedener Sache gemeint sei, dass mit Bescheid vom 28.07.2015 der Bürgermeister der Gemeinde X zu Zl ****1 diese Sache entschieden habe, so sei hier festzuhalten, dass es sich hier um einen Entfernungsbescheid handle, welcher nach wie vor nicht rechtskräftig geworden sei. Dieser Bescheid vom 28.07.2015 sei dem Beschwerdeführer erst durch Hinterlegung am 04.08.2015 zugestellt worden, also erst einen Tag nachdem der Beschwerdeführer den detaillierten Lageplan persönlich bei der Gemeinde abgegeben habe. Gegen den Bescheid vom 28.07.2015 des Bürgermeisters der Gemeinde X zu Zl ****5 habe der Beschwerdeführer unvertreten fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Über diese Beschwerde sei bislang weder im Wege der Beschwerdevorentscheidung noch durch Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes entschieden worden. Eine Beschwerde gegen diesen angefochtenen Bescheid vom 28.07.2015 habe jedenfalls aufschiebende Wirkung, sodass jedenfalls auch hier noch keine entschiedene Sache vorliege. Dem nunmehr angefochtenen Bescheid fehle es daher an der entsprechenden Rechtsgrundlage, nämlich einer rechtskräftig entschiedenen Sache, die für eine res judicata erforderlich sei. Der Beschwerdeführer habe bei der Baubehörde zunächst angezeigt, dass auf dem Gst 1** KG römisch zehn ein Stadel und ein Bienenhaus errichtet werden wolle. Aufgrund von mehreren Unruhen in der Gemeinde habe der Beschwerdeführer dann aber auf die Errichtung des Stadels verzichtet. Im Gegenzug wurde daher in Absprache und mit Zustimmung des Bürgermeisters als Baubehörde ein Bienenhaus mit Teilunterkellerung errichtet. Die Zustimmung habe die Gemeinde römisch zehn bzw der Bürgermeister der Gemeinde römisch zehn am 25.05.2011 mit Stempel und Unterschrift auf dem Tekturplan zur Bauanzeige vom 13.12.2010 erteilt. Diese Genehmigung sei mit 25.05.2011 erteilt worden bzw sei gegen diese Bauanzeige kein Widerspruch erhoben worden. Ein detaillierter Lageplan sei damals im Mai 2011 nicht beigelegt worden. Das Bienenhaus sei in Absprache mit dem Bürgermeister anstelle des Stadels errichtet worden. Deshalb sei damals im Mai 2011 kein detaillierter geänderter Lageplan beigelegt worden. Am 03.08.2015 habe der Beschwerdeführer sodann einen geänderten detaillierten Lageplan bei der Gemeinde abgegeben. Hierbei handle es sich nicht um eine Bauanzeige. Zu diesem Zeitpunkt habe er noch keinen weiteren Bescheid, insbesondere auch keinen Abbruchbescheid erhalten. Dieser Bescheid über den Abbruch sei dem Beschwerdeführer erst einen Tag später am 04.08.2015 durch Hinterlegung zugestellt worden. Die Behörde verkenne hier mehrfach grundlegend den Sachverhalt. Mit 03.08.2015 habe der Beschwerdeführer keine Bauanzeige gestellt, sondern habe vielmehr zur ursprünglichen Anzeige vom 13.12.2010, geändert mit Mai 2011, den entsprechenden Lageplan nachgereicht, somit habe also der Beschwerdeführer keine Bauanzeige am 03.08.2015 für das Gst 1** KG römisch zehn eingebracht. Für den Fall, dass mit entschiedener Sache gemeint sei, dass mit Bescheid vom 28.07.2015 der Bürgermeister der Gemeinde römisch zehn zu Zl ****1 diese Sache entschieden habe, so sei hier festzuhalten, dass es sich hier um einen Entfernungsbescheid handle, welcher nach wie vor nicht rechtskräftig geworden sei. Dieser Bescheid vom 28.07.2015 sei dem Beschwerdeführer erst durch Hinterlegung am 04.08.2015 zugestellt worden, also erst einen Tag nachdem der Beschwerdeführer den detaillierten Lageplan persönlich bei der Gemeinde abgegeben habe. Gegen den Bescheid vom 28.07.2015 des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn zu , Zl ****5 habe der Beschwerdeführer unvertreten fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Über diese Beschwerde sei bislang weder im Wege der Beschwerdevorentscheidung noch durch Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes entschieden worden. Eine Beschwerde gegen diesen angefochtenen Bescheid vom 28.07.2015 habe jedenfalls aufschiebende Wirkung, sodass jedenfalls auch hier noch keine entschiedene Sache vorliege. Dem nunmehr angefochtenen Bescheid fehle es daher an der entsprechenden Rechtsgrundlage, nämlich einer rechtskräftig entschiedenen Sache, die für eine res judicata erforderlich sei. Es wurde daher abschließend beantragt den Beschwerdeführer einzuvernehmen und in den gesamten Bauakt zu Zl ****1 Einsicht zu nehmen sowie den angefochtenen Bescheid aufzuheben und eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Am 05.04.2016 wurde am Landesverwaltungsgericht Tirol eine gemeinsame mündliche Verhandlung der Verfahren zu den Zlen LVwG-2015/36/2656 und LVwG-2015/36/2657 im Beisein des Beschwerdeführers und seines Rechtsvertreters sowie der belangten Behörde durchgeführt. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 01.07.2016, Zl LVwG-2015/36/2656-2, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 28.07.2015, Zl ****4, als unbegründet abgewiesen und wurde diese Entscheidung dem Beschwerdeführer zu Handen seines Rechtsvertreters am 14.07.2016 nachweislich zugestellt.Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 01.07.2016, Zl LVwG-2015/36/2656-2, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom 28.07.2015, Zl ****4, als unbegründet abgewiesen und wurde diese Entscheidung dem Beschwerdeführer zu Handen seines Rechtsvertreters am 14.07.2016 nachweislich zugestellt. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aufgrund der eingeholten Bauakten des Gebäudes auf Gst 1** KG X sowie der am 05.04.2016 durchgeführten mündlichen Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Tirol. Daraus hat sich - wie im Folgenden im Detail dargetan - ergeben, dass für das gegenständlich bestehende Gebäude auf Gst 1** KG X in seiner Gesamtheit kein Baukonsens gegeben ist und dessen Errichtung in der gegeben Form im Freiland

§ 41Abs 2 TROG 2011 nicht zulässig ist.

In Spruchpunkt III. des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 28.07.2015, Zl ****4, wurde

§ 39

Abs 5 TBO 2011 festgestellt, dass der nachträglichen Erteilung der Baubewilligung für die in Spruchpunkt I. dieses Bescheides genannten bauliche Anlage auf Gst 1** KG X ein Untersagungsgrund

§ 27Abs 3 TBO 2011 entgegensteht.

Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 01.07.2016, Zl LVwG-2015/36/2656-2, als unbegründet abgewiesen und wurde diese Entscheidung dem Beschwerdeführer zu Handen seines Rechtsvertreters am 14.07.2016. nachweislich zugestellt. Der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 28.07.2015, Zl ****4, ist sohin nunmehr rechtskräftig.Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aufgrund der eingeholten Bauakten des Gebäudes auf Gst 1** KG römisch zehn sowie der am 05.04.2016 durchgeführten mündlichen Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Tirol. Daraus hat sich - wie im Folgenden im Detail dargetan - ergeben, dass für das gegenständlich bestehende Gebäude auf Gst 1** KG römisch zehn in seiner Gesamtheit kein Baukonsens gegeben ist und dessen Errichtung in der gegeben Form im Freiland

Paragraph 41, Absatz 2, TROG 2011 nicht zulässig ist. In Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom 28.07.2015, , Zl ****4, wurde

Paragraph 39, Absatz 5, TBO 2011 festgestellt, dass der nachträglichen Erteilung der Baubewilligung für die in Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides genannten bauliche Anlage auf Gst 1** KG römisch zehn ein Untersagungsgrund

Paragraph 27, Absatz 3, TBO 2011 entgegensteht. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 01.07.2016, Zl LVwG-2015/36/2656-2, als unbegründet abgewiesen und wurde diese Entscheidung dem Beschwerdeführer zu Handen seines Rechtsvertreters am 14.07.2016. nachweislich zugestellt. Der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom 28.07.2015, Zl ****4, ist sohin nunmehr rechtskräftig. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant: Tiroler Bauordnung 2011, LGBl Nr 57/2011, in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 103/2015:Tiroler Bauordnung 2011, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011,, in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 103/2015: § 23Paragraph 23 Bauanzeige

(1)Die Bauanzeige ist bei der Behörde schriftlich einzubringen.
(2)Der Bauanzeige sind die Planunterlagen (§ 24) in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. Ist die Bauanzeige unvollständig, so hat die Behörde dem Bauwerber unter Setzung einer höchstens zweiwöchigen Frist die Behebung dieses Mangels aufzutragen. Wird diesem Auftrag nicht entsprochen, so ist die Bauanzeige mit schriftlichem Bescheid zurückzuweisen.
(2)Der Bauanzeige sind die Planunterlagen (Paragraph 24,) in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. Ist die Bauanzeige unvollständig, so hat die Behörde dem Bauwerber unter Setzung einer höchstens zweiwöchigen Frist die Behebung dieses Mangels aufzutragen. Wird diesem Auftrag nicht entsprochen, so ist die Bauanzeige mit schriftlichem Bescheid zurückzuweisen.
(3)Die Behörde hat das angezeigte Bauvorhaben zu prüfen. Ergibt sich dabei, dass das angezeigte Bauvorhaben bewilligungspflichtig ist, so hat die Behörde dies innerhalb von zwei Monaten nach Vorliegen der vollständigen Bauanzeige mit schriftlichem Bescheid festzustellen. Liegt überdies ein Abweisungsgrund nach § 27 Abs. 3 vor, so hat die Behörde dies festzustellen. Eine solche Feststellung ist einer Versagung der Baubewilligung gleichzuhalten. Ist das angezeigte Bauvorhaben nach den bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften unzulässig oder liegt im Fall einer größeren Renovierung eines Gebäudes der Energieausweis nicht vor, so hat die Behörde die Ausführung des Vorhabens innerhalb derselben Frist mit schriftlichem Bescheid zu untersagen. Besteht Grund zur Annahme, dass ein solcher Feststellungs- oder Untersagungsbescheid nicht fristgerecht rechtswirksam zugestellt werden kann, so hat ihn die Behörde nach § 23 des Zustellgesetzes ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen.
(3)Die Behörde hat das angezeigte Bauvorhaben zu prüfen. Ergibt sich dabei, dass das angezeigte Bauvorhaben bewilligungspflichtig ist, so hat die Behörde dies innerhalb von zwei Monaten nach Vorliegen der vollständigen Bauanzeige mit schriftlichem Bescheid festzustellen. Liegt überdies ein Abweisungsgrund nach Paragraph 27, Absatz 3, vor, so hat die Behörde dies festzustellen. Eine solche Feststellung ist einer Versagung der Baubewilligung gleichzuhalten. Ist das angezeigte Bauvorhaben nach den bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften unzulässig oder liegt im Fall einer größeren Renovierung eines Gebäudes der Energieausweis nicht vor, so hat die Behörde die Ausführung des Vorhabens innerhalb derselben Frist mit schriftlichem Bescheid zu untersagen. Besteht Grund zur Annahme, dass ein solcher Feststellungs- oder Untersagungsbescheid nicht fristgerecht rechtswirksam zugestellt werden kann, so hat ihn die Behörde nach Paragraph 23, des Zustellgesetzes ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen.
(4)Wird innerhalb der im Abs. 3 genannten Frist weder das angezeigte Bauvorhaben als bewilligungspflichtig festgestellt noch dessen Ausführung untersagt oder stimmt die Behörde der Ausführung des angezeigten Bauvorhabens ausdrücklich zu, so darf es ausgeführt werden. In diesen Fällen hat die Behörde dem Bauwerber eine mit einem entsprechenden Vermerk versehene Ausfertigung der Planunterlagen auszuhändigen.
(4)Wird innerhalb der im Absatz 3, genannten Frist weder das angezeigte Bauvorhaben als bewilligungspflichtig festgestellt noch dessen Ausführung untersagt oder stimmt die Behörde der Ausführung des angezeigten Bauvorhabens ausdrücklich zu, so darf es ausgeführt werden. In diesen Fällen hat die Behörde dem Bauwerber eine mit einem entsprechenden Vermerk versehene Ausfertigung der Planunterlagen auszuhändigen.
(5)Steht ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben im Zusammenhang mit einem bewilligungspflichtigen Bauvorhaben, so kann anstelle der Bauanzeige auch für das anzeigepflichtige Bauvorhaben um die Erteilung der Baubewilligung angesucht werden. § 27Paragraph 27 Baubewilligung (…)
(3)Das Bauansuchen ist ohne weiteres Verfahren abzuweisen, wenn bereits aufgrund des Ansuchens offenkundig ist, dass a) das Bauvorhaben,
  1. außer im Fall von Gebäuden im Sinn des § 1 Abs. 3 lit. d dem Flächenwidmungsplan,außer im Fall von Gebäuden im Sinn des Paragraph eins, Absatz 3, Litera d, dem Flächenwidmungsplan,
  2. einem Bebauungsplan, Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31 Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Bebauung odereinem Bebauungsplan, Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach Paragraph 31, Absatz 6, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Bebauung oder
  3. örtlichen Bauvorschriften widersprichtwiderspricht oder (…) § 39Paragraph 39Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes
(1)Wurde eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige errichtet, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Wurde eine solche bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw. Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. (…)
(3)Wird im Fall eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens nachträglich um die Erteilung der Baubewilligung angesucht oder im Fall eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens nachträglich eine Bauanzeige eingebracht, so kann die Behörde mit der Einleitung des Verfahrens nach Abs. 1 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Bauverfahrens bzw. des Verfahrens über die Bauanzeige zuwarten. Wurde das Verfahren nach Abs. 1 bereits eingeleitet, so kann es bis zu diesem Zeitpunkt ausgesetzt werden.
(3)Wird im Fall eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens nachträglich um die Erteilung der Baubewilligung angesucht oder im Fall eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens nachträglich eine Bauanzeige eingebracht, so kann die Behörde mit der Einleitung des Verfahrens nach Absatz eins bis zum rechtskräftigen Abschluss des Bauverfahrens bzw. des Verfahrens über die Bauanzeige zuwarten. Wurde das Verfahren nach Absatz eins, bereits eingeleitet, so kann es bis zu diesem Zeitpunkt ausgesetzt werden. (…)
(5)Ist anlässlich der Erteilung des Auftrages nach Abs. 1 offenkundig, dass der nachträglichen Erteilung der Baubewilligung für ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ein Abweisungsgrund nach § 27 Abs. 3 bzw. der Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens ein dieser Bestimmung entsprechender Untersagungsgrund entgegenstehen würde, so hat die Behörde dies, sofern die Baubewilligung nicht bereits versagt bzw. die Ausführung des Bauvorhabens nicht bereits untersagt wurde, in einem mit der Erteilung des Auftrages festzustellen. Eine solche Feststellung ist einer Versagung der Baubewilligung bzw. der Untersagung der Ausführung des Bauvorhabens gleichzuhalten.
(5)Ist anlässlich der Erteilung des Auftrages nach Absatz eins, offenkundig, dass der nachträglichen Erteilung der Baubewilligung für ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ein Abweisungsgrund nach Paragraph 27, Absatz 3, bzw. der Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens ein dieser Bestimmung entsprechender Untersagungsgrund entgegenstehen würde, so hat die Behörde dies, sofern die Baubewilligung nicht bereits versagt bzw. die Ausführung des Bauvorhabens nicht bereits untersagt wurde, in einem mit der Erteilung des Auftrages festzustellen. Eine solche Feststellung ist einer Versagung der Baubewilligung bzw. der Untersagung der Ausführung des Bauvorhabens gleichzuhalten. (…)“ Tiroler Raumordnungsgesetz 2011, LGBl Nr 56/2011 idF LGBl Nr 82/2015:Tiroler Raumordnungsgesetz 2011, Landesgesetzblatt Nr 56 aus 2011, in der Fassung LGBl Nr 82/2015: „§ 41Freiland (…)
(2)Im Freiland dürfen errichtet werden:
  1. a)ortsübliche Städel in Holzbauweise, die der Lagerung landwirtschaftlicher Produkte und landwirtschaftlicher Betriebsmittel mit Ausnahme von Kraftfahrzeugen, die den kraftfahrrechtlichen Vorschriften unterliegen, dienen,
  2. b)Bienenhäuser in Holzbauweise mit höchstens 20 m² Nutzfläche,
  3. c)Jagd- und Fischereihütten mit höchstens 10 m² Nutzfläche, wenn diese Gebäude zur Verwirklichung des jeweiligen Verwendungszweckes nach Größe und Ausstattung unbedingt erforderlich sind,
  4. d)Kapellen mit höchstens 20 m² Grundfläche,
  5. e)den baurechtlichen Vorschriften unterliegende Aussichtsplattformen, Brückenbauten, Verbauungen zum Schutz vor Naturgefahren und dergleichen,
  6. f)allgemein zugängliche Kinderspielplätze,
  7. g)Nebengebäude und Nebenanlagen mit Ausnahme von Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen mit einer Kollektorfläche von mehr als 20 m².“ Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl Nr 51/1991 idF BGBl I Nr 161/2013:Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr 51 aus 1991, in der Fassung BGBl römisch eins Nr 161/2013: „§ 68
(1)Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung

den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

(1)Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung

den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. (…)“ IV. Rechtliche Erwägungen:römisch vier. Rechtliche Erwägungen: Soweit in der Beschwerde zunächst zusammengefasst vorgebracht wird, dass in Absprache mit dem Bürgermeister mit Eingabe vom 25.05.2011, anstelle des Stadels eine Änderung des mit Bauanzeige vom 13.12.2010 angezeigten Bienenhauses mit Teilunterkellerung genehmigt worden sei und der Beschwerdeführer am 03.08.2015 einen geänderten detaillierten Lageplan bei der Gemeinde abgegeben habe, da der Eingabe vom 25.05.2011 kein Lageplan angeschlossen gewesen sei, und es sich daher bei der Eingabe vom 03.08.2015 um keine neue Bauanzeige handle, ist dazu Folgendes auszuführen: Gegenständlich war sohin zunächst zu prüfen, ob die Eingabe des Beschwerdeführers vom 03.08.2015 – wie von der belangten Behörde angenommen wurde - als (neuerliche) Bauanzeige zu qualifizieren ist oder nicht.

§ 23

Abs 1 und 2 TBO 2011 ist eine Bauanzeige bei der Behörde schriftlich einzubringen und sind dieser die Planunterlagen (§ 24 TBO 2011 iVm § 4 Planunterlagenverordnung 1998) in zweifacher Ausfertigung anzuschließen.

Paragraph 23, Absatz eins und 2 TBO 2011 ist eine Bauanzeige bei der Behörde schriftlich einzubringen und sind dieser die Planunterlagen (Paragraph 24, TBO 2011 in Verbindung mit Paragraph 4, Planunterlagenverordnung 1998) in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. Grundsätzlich ist in diesem Zusammenhang allgemein auszuführen, dass jedes Anbringen schon insofern der Auslegung bedarf, als die Behörde festzustellen hat, ob damit eine Verpflichtung zum Tätigwerden geltend gemacht werden soll oder nicht, ob es sich also um einen Antrag oder um ein sonstiges Anbringen handelt. Bei der Ermittlung von Rechtsqualität und Inhalt eines Anbringens kommt es – wie der VwGH in ständiger Judikatur ausführt - nicht auf die Bezeichnung durch den Einschreiter bzw auf „zufällige Verbalformen“, sondern auf den Inhalt der Eingabe an (vgl VwGH 18.09.2002, 2000/07/0086; VwGH 06.11.2006, 2006/09/0094; VwGH 19.09.2013, Zl 2011/01/0146; ua). Parteienerklärungen, also auch Anbringen, sind daher im Verfahren ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen. Entscheidend ist, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszwecks und der Aktenlage objektiv verstanden werden muss (vgl VwGH 24.01.1994, 93/10/0192; VwGH 06.11.2001, 97/18/0160; VwGH 19.

  1. 2011, Zl 2009/08/0058; Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 13 Rz 38).Bei der Ermittlung von Rechtsqualität und Inhalt eines Anbringens kommt es – wie der VwGH in ständiger Judikatur ausführt - nicht auf die Bezeichnung durch den Einschreiter bzw auf „zufällige Verbalformen“, sondern auf den Inhalt der Eingabe an vergleiche VwGH 18.09.2002, , 2000/07/0086; VwGH 06.11.2006, 2006/09/0094; VwGH 19.09.2013, Zl 2011/01/0146; ua). Parteienerklärungen, also auch Anbringen, sind daher im Verfahren ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen. Entscheidend ist, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszwecks und der Aktenlage objektiv verstanden werden muss vergleiche VwGH 24.01.1994, 93/10/0192; VwGH 06.11.2001, 97/18/0160; VwGH 19.
  2. 2011, Zl 2009/08/0058; Hengstschläger/Leeb, AVG2 Paragraph 13, Rz 38). In der verfahrensgegenständlich relevanten schriftlichen Eingabe des Beschwerdeführers vom 03.08.2015 ist im Betreff ausdrücklich die Bezeichnung „Bauanzeige“ angeführt. In dieser Eingabe wird Folgendes ausgeführt: „(…) Hiermit wird meinerseits in Ergänzung der Bauanzeige vom 13.12.2010, mit Absprache des Bürgermeisters anstelle des damaligen Lageplan eingezeichneten Stadels errichteten und zur Kenntnisgenommenen Bienenhauses auf der GP 1** KG X, nun richtiggestellte Lageplan 2-fach übermittelt. (…)“.In dieser Eingabe wird Folgendes ausgeführt: „(…) Hiermit wird meinerseits in Ergänzung der Bauanzeige vom 13.12.2010, mit Absprache des Bürgermeisters anstelle des damaligen Lageplan eingezeichneten Stadels errichteten und zur Kenntnisgenommenen Bienenhauses auf der Gesetzgebungsperiode 1** KG römisch zehn, nun richtiggestellte Lageplan 2-fach übermittelt. (…)“. Aus dem Wortlaut dieser Eingabe ergibt sich sohin, dass mit dieser Eingabe vom 03.08.2015 ein gegenüber der Bauanzeige vom 13.12.2010 nun „richtiggestellter“ Lageplan eingebracht wird. Hinsichtlich der Situierung einer baulichen Anlage ist zunächst grundsätzlich auszuführen, dass die Baubewilligung für ein durch seine Lage bestimmtes Vorhaben erteilt wird, sodass für jedes Verrücken des Bauvorhabens eine neuerliche Bewilligung erwirkt werden muss (vgl VwGH 24.11.1992, Zl 92/05/0201; VwGH 29.04.2015, Zl 2013/05/0025; uva). Hinsichtlich der Situierung einer baulichen Anlage ist zunächst grundsätzlich auszuführen, dass die Baubewilligung für ein durch seine Lage bestimmtes Vorhaben erteilt wird, sodass für jedes Verrücken des Bauvorhabens eine neuerliche Bewilligung erwirkt werden muss vergleiche VwGH 24.11.1992, Zl 92/05/0201; VwGH 29.04.2015, Zl 2013/05/0025; uva). Dies gilt

§ 23Abs 2 TBO 2011 i

Vm § 4 Abs 1 lit a Planunterlagenverordnung 1998 auch für anzeigepflichtige Bauvorhaben.

§ 4

Abs 1 lit a Planunterlagenverordnung 1998 haben nämlich die Planunterlagen einer Bauanzeige für ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben auch einen Übersichtsplan als Auszug aus der amtlichen Katastralmappe zu enthalten, aus dem sich ua die Lage und die Umrisse der baulichen Anlage ergeben.Dies gilt

Paragraph 23, Absatz 2, TBO 2011 in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, Planunterlagenverordnung 1998 auch für anzeigepflichtige Bauvorhaben.

Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, Planunterlagenverordnung 1998 haben nämlich die Planunterlagen einer Bauanzeige für ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben auch einen Übersichtsplan als Auszug aus der amtlichen Katastralmappe zu enthalten, aus dem sich ua die Lage und die Umrisse der baulichen Anlage ergeben. Soweit in der Eingabe von 03.08.2015 ausgeführt wird, dass der eingebrachte „Lageplan“ eine Ergänzung der Bauanzeige vom 13.12.2010 sei, so ist dem zunächst entgegenzuhalten, dass der Bauanzeige vom 13.12.2010, mit der der Beschwerdeführer die Errichtung eines Stadels in Holzbauweise der landwirtschaftlichen Zwecken dient, die Errichtung eines Bienenhauses in Holzbauweise welches der Ausübung der Imkertätigkeit dient sowie die Errichtung einer Einfriedung auf dem Gst 1** KG X angezeigt hat, auch der TIRIS-Ausdruck vom 14.10.2010 angeschlossen war, auf dem die Lage sowohl des angezeigten Stadels als auch des Bienenhauses samt Abmessungen deutlich dargestellt ist. Soweit in der Eingabe von 03.08.2015 ausgeführt wird, dass der eingebrachte „Lageplan“ eine Ergänzung der Bauanzeige vom 13.12.2010 sei, so ist dem zunächst entgegenzuhalten, dass der Bauanzeige vom 13.12.2010, mit der der Beschwerdeführer die Errichtung eines Stadels in Holzbauweise der landwirtschaftlichen Zwecken dient, die Errichtung eines Bienenhauses in Holzbauweise welches der Ausübung der Imkertätigkeit dient sowie die Errichtung einer Einfriedung auf dem Gst 1** KG römisch zehn angezeigt hat, auch der TIRIS-Ausdruck vom 14.10.2010 angeschlossen war, auf dem die Lage sowohl des angezeigten Stadels als auch des Bienenhauses samt Abmessungen deutlich dargestellt ist. Im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zur Auslegung von Anbringen kann sohin die Eingabe von 03.08.2015 bereits aus diesem Grund nicht als Ergänzung der Bauanzeige vom 13.12.2010 qualifiziert werden, da diese hinsichtlich der Situierung der angezeigten Gebäude bereits eindeutige Unterlagen enthielt. Soweit in der Eingabe von 03.08.2015 weiters ausgeführt wird, dass anstelle des im damaligen Lageplan eingezeichneten Stadels errichteten und zur Kenntnis genommenen Bienenhauses auf der GP 1** KG X, nun richtiggestellter Lageplan eingebracht wird, ist dazu weiters Folgendes auszuführen:Soweit in der Eingabe von 03.08.2015 weiters ausgeführt wird, dass anstelle des im damaligen Lageplan eingezeichneten Stadels errichteten und zur Kenntnis genommenen Bienenhauses auf der Gesetzgebungsperiode 1** KG römisch zehn, nun richtiggestellter Lageplan eingebracht wird, ist dazu weiters Folgendes auszuführen: Bereits aus den vom Beschwerdeführer in der Eingabe von 03.08.2015 selbst gewählten Formulierungen „anstelle“ und „richtiggestellte(r) Lageplan“ ergibt sich eindeutig, dass die nunmehr in der Eingabe von 03.08.2015 dargestellte Situierung des Gebäudes nicht identisch ist mit jener durch die Bauanzeige vom 13.12.2010 angezeigte Situierung, sondern sich von dieser unterscheidet. Bei identischer Situierung wäre ja nicht „anstelle“ des ursprünglichen Lageplans ein „richtiggestellter“ Lageplan einzubringen. Zudem zeigt auch eine Gegenüberstellung des der Bauanzeige vom 13.12.2010 angeschlossenen TIRIS-Ausdruck vom 14.10.2010, auf dem die Lage sowohl des angezeigten Stadels als auch des Bienenhauses dargestellt ist, mit dem nunmehr mit Eingabe von 03.08.2015 eingebrachten „Lageplan“ deutlich, dass der mit Bauanzeige vom 13.12.2010 angezeigte Standort des Bienenhauses von der nunmehrigen Situierung des Gebäudes auf Gst 1** KG X erheblich abweicht.Zudem zeigt auch eine Gegenüberstellung des der Bauanzeige vom 13.12.2010 angeschlossenen TIRIS-Ausdruck vom 14.10.2010, auf dem die Lage sowohl des angezeigten Stadels als auch des Bienenhauses dargestellt ist, mit dem nunmehr mit Eingabe von 03.08.2015 eingebrachten „Lageplan“ deutlich, dass der mit Bauanzeige vom 13.12.2010 angezeigte Standort des Bienenhauses von der nunmehrigen Situierung des Gebäudes auf Gst 1** KG römisch zehn erheblich abweicht. So führt auch der von der Baubehörde beigezogenen nichtamtliche bautechnische Sachverständigen in seinem abschließenden Gutachten vom 25.07.2015 samt Planskizze der Situierung des Gebäudes zusammengefasst aus, dass die Lage eklatant von der Einreichplanung des Bienenhauses vom 13.12.2010 abweicht, und sich mehr als 20 m weiter westlich des Standortes des im Lageplan der Bauanzeige vom 13.12.2010 situierten Bienenhaus befindet. In diesem Zusammenhang ist ergänzend auszuführen, dass unbeschadet der Prüfung, ob hinsichtlich dieser Bauanzeige vom 13.12.2010 die Rechtsfolgen nach § 23 Abs 4 TBO 2011 ex lege eingetreten sind oder nicht, sich im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung bereits ergibt, dass das bestehende Gebäude gegenüber dem mit Bauanzeige vom 13.12.2010 angezeigten Bienenhaus aufgrund der lagemäßigen Abweichung, der Größe, der baulichen Ausgestaltung und des Verwendungszweckes als „aliud“ zu qualifizieren ist (vgl Erk LVwG-Tirol 01.07.2016, Zl LVwG-2015/36/2656-2, und die dort angeführte höchstgerichtliche Judikatur). In diesem Zusammenhang ist ergänzend auszuführen, dass unbeschadet der Prüfung, ob hinsichtlich dieser Bauanzeige vom 13.12.2010 die Rechtsfolgen nach Paragraph 23, Absatz 4, TBO 2011 ex lege eingetreten sind oder nicht, sich im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung bereits ergibt, dass das bestehende Gebäude gegenüber dem mit Bauanzeige vom 13.12.2010 angezeigten Bienenhaus aufgrund der lagemäßigen Abweichung, der Größe, der baulichen Ausgestaltung und des Verwendungszweckes als „aliud“ zu qualifizieren ist vergleiche Erk LVwG-Tirol 01.07.2016, Zl LVwG-2015/36/2656-2, und die dort angeführte höchstgerichtliche Judikatur). Wenn das verwirklichte Projekt von der erteilten Baubewilligung bzw der Bauanzeige derart abweicht, dass von einem rechtlichen "aliud" auszugehen ist, ist diese Baubewilligung erloschen bzw verliert die Bauanzeige ihre Wirksamkeit, weil unter dem Begriff "Baubeginn" im Sinne des § 2 Abs 22 TBO 2011 nur eine auf die Errichtung des bewilligten bzw angezeigten Bauwerkes gerichtete bautechnische Maßnahme zu verstehen ist (vgl VwGH 01.04.2008, 2007/06/0282; VwGH 15.05.2012; 2012/05/0008; VwGH 24.02.2016, Ro 2015/05/0012).Wenn das verwirklichte Projekt von der erteilten Baubewilligung bzw der Bauanzeige derart abweicht, dass von einem rechtlichen "aliud" auszugehen ist, ist diese Baubewilligung erloschen bzw verliert die Bauanzeige ihre Wirksamkeit, weil unter dem Begriff "Baubeginn" im Sinne des Paragraph 2, Absatz 22, TBO 2011 nur eine auf die Errichtung des bewilligten bzw angezeigten Bauwerkes gerichtete bautechnische Maßnahme zu verstehen ist vergleiche VwGH 01.04.2008, 2007/06/0282; VwGH 15.05.2012; 2012/05/0008; VwGH 24.02.2016, , Ro 2015/05/0012). Da das mit Bauanzeige vom 13.12.2010 angezeigte Bienenhaus nie errichtet wurde und das auf Gst 1** KG X bestehende Gebäude dazu als „aliud“ zu qualifizieren ist, kann die Eingabe des Beschwerdeführers vom 03.08.2015 samt Übersichtsplan iSd § 4 Abs 1 lit a Planunterlagenverordnung 1998 auch in rechtlicher Hinsicht nicht als Ergänzung oder Änderung der Bauanzeige vom 13.12.2010 qualifiziert werden, sondern ist jedenfalls als neue Bauanzeige zu werten. Da das mit Bauanzeige vom 13.12.2010 angezeigte Bienenhaus nie errichtet wurde und das auf Gst 1** KG römisch zehn bestehende Gebäude dazu als „aliud“ zu qualifizieren ist, kann die Eingabe des Beschwerdeführers vom 03.08.2015 samt Übersichtsplan iSd Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, Planunterlagenverordnung 1998 auch in rechtlicher Hinsicht nicht als Ergänzung oder Änderung der Bauanzeige vom 13.12.2010 qualifiziert werden, sondern ist jedenfalls als neue Bauanzeige zu werten. Der Vollständigkeit halber ist ergänzend auszuführen, dass den weiteren Eingaben des Beschwerdeführers vom 25.05.2011 und vom 25.09.2013 kein Lageplan angeschlossen war. Aufgrund des Fehlens des

§ 23Abs 2 TBO 2011 i

Vm § 4 Abs 1 lit a Planunterlagenverordnung 1998 gesetzlich gebotenen Übersichtsplans, aus dem sich insbesondere auch die Lage und die Umrisse der baulichen Anlage ergeben, und dem ausdrücklichen Verweis auf den Eingabe vom 25.05.2011 und vom 25.09.2013 durch die handschriftliche Angabe des Beschwerdeführer „Tektur Bienenhaus v. 13.12.2010“ ergibt sich im Wege der Auslegung, dass mit diesen beiden Eingaben – unbeschadet ihrer rechtlichen Qualifikation – jedenfalls nicht auch eine lagemäßige Änderung des mit Bauanzeige vom 13.12.2010 angezeigten Bienenhauses angezeigt wurde.Der Vollständigkeit halber ist ergänzend auszuführen, dass den weiteren Eingaben des Beschwerdeführers vom 25.05.2011 und vom 25.09.2013 kein Lageplan angeschlossen war. Aufgrund des Fehlens des

Paragraph 23, Absatz 2, TBO 2011 in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, Planunterlagenverordnung 1998 gesetzlich gebotenen Übersichtsplans, aus dem sich insbesondere auch die Lage und die Umrisse der baulichen Anlage ergeben, und dem ausdrücklichen Verweis auf den Eingabe vom 25.05.2011 und vom 25.09.2013 durch die handschriftliche Angabe des Beschwerdeführer „Tektur Bienenhaus v. 13.12.2010“ ergibt sich im Wege der Auslegung, dass mit diesen beiden Eingaben – unbeschadet ihrer rechtlichen Qualifikation – jedenfalls nicht auch eine lagemäßige Änderung des mit Bauanzeige vom 13.12.2010 angezeigten Bienenhauses angezeigt wurde. Der am 03.08.2015 eingebrachte Übersichtsplan iSd § 4 Abs 1 lit a Planunterlagenverordnung 1998 kann sohin auch nicht als Ergänzung der Eingaben des Beschwerdeführers vom 25.05.2011 bzw vom 25.09.2013 qualifiziert werden.Der am 03.08.2015 eingebrachte Übersichtsplan iSd Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, Planunterlagenverordnung 1998 kann sohin auch nicht als Ergänzung der Eingaben des Beschwerdeführers vom 25.05.2011 bzw vom 25.09.2013 qualifiziert werden. Grundsätzlich ist in diesem Zusammenhang noch anzumerken, dass die Entscheidungsfrist von 2 Monaten erst dann zu laufen beginnt, wenn alle Unterlagen vollständig vorliegen und nicht bereits ab Einbringung der Bauanzeige und daher die in § 23 Abs 4 TBO 2011 normierten Rechtsfolgen nur unter diesen Voraussetzungen eintreten können (vgl VwGH 25.09.2007, Zl 2003/06/0175; VwGH 21.06.2005, 2003/06/0087; ua). Grundsätzlich ist in diesem Zusammenhang noch anzumerken, dass die Entscheidungsfrist von 2 Monaten erst dann zu laufen beginnt, wenn alle Unterlagen vollständig vorliegen und nicht bereits ab Einbringung der Bauanzeige und daher die in Paragraph 23, Absatz 4, TBO 2011 normierten Rechtsfolgen nur unter diesen Voraussetzungen eintreten können vergleiche VwGH 25.09.2007, Zl 2003/06/0175; VwGH 21.06.2005, 2003/06/0087; ua). Im Übirgen erlangen ein in Wahrheit baubewilligungspflichtiges Vorhaben, das jedoch zum Gegenstand einer Bauanzeige gemacht wird, keinen baubehördlichen Konsens (vgl VwGH 22.02.2012, Zl 2011/06/0183; ua).Im Übirgen erlangen ein in Wahrheit baubewilligungspflichtiges Vorhaben, das jedoch zum Gegenstand einer Bauanzeige gemacht wird, keinen baubehördlichen Konsens vergleiche VwGH 22.02.2012, Zl 2011/06/0183; ua). Zusammengefasst ergibt sich sohin, dass die Eingabe vom 03.08.2015 als neue Bauanzeige zu qualifizieren ist, mit der eine lagemäßige Änderung des gegenständlichen Gebäudes gegenüber der mit Bauanzeige vom 13.12.2010 angezeigten Lage angezeigt wurde (vgl VwGH 19.03.2015, Zl 2013/06/0236; ua).Zusammengefasst ergibt sich sohin, dass die Eingabe vom 03.08.2015 als neue Bauanzeige zu qualifizieren ist, mit der eine lagemäßige Änderung des gegenständlichen Gebäudes gegenüber der mit Bauanzeige vom 13.12.2010 angezeigten Lage angezeigt wurde vergleiche VwGH 19.03.2015, Zl 2013/06/0236; ua). Zudem ergibt sich aus dem gesamten Akteninhalt, dass die Eingabe vom 03.08.2015 ganz eindeutig darauf gerichtet war, hinsichtlich des Gebäudes auf Gst 1** KG X in der nunmehr bestehenden Form einen Baukonsens zu erlagen. Zudem ergibt sich aus dem gesamten Akteninhalt, dass die Eingabe vom 03.08.2015 ganz eindeutig darauf gerichtet war, hinsichtlich des Gebäudes auf Gst 1** KG römisch zehn in der nunmehr bestehenden Form einen Baukonsens zu erlagen. Wenn auch die Bauanzeige vom 03.08.2015 nicht entsprechend den gesetzlichen Vorgaben vollständig war, so war einerseits im Hinblick auf die in § 39 Abs 2 letzter Satz AVG normierten Verfahrensgrundsätze der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis der in § 23 Abs 2 TBO 2011 grundsätzlich normierte Verbesserungsauftrag gegenständlich nicht geboten, und stand andererseits einer positiven Erledigung entgegen, dass in Spruchpunkt III. des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 28.07.2015, Zl ****4,

§ 39

Abs 5 TBO 2011 festgestellt wurde, dass der nachträglichen Erteilung der Baubewilligung für das bestehende Gebäude auf Gst 1** KG X ein Untersagungsgrund

§ 27

Abs 3 TBO 2011 entgegensteht, da die Errichtung des gegenständlichen Gebäudes im Freiland nicht zulässig ist.Wenn auch die Bauanzeige vom 03.08.2015 nicht entsprechend den gesetzlichen Vorgaben vollständig war, so war einerseits im Hinblick auf die in Paragraph 39, Absatz 2, letzter Satz AVG normierten Verfahrensgrundsätze der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis der in Paragraph 23, Absatz 2, TBO 2011 grundsätzlich normierte Verbesserungsauftrag gegenständlich nicht geboten, und stand andererseits einer positiven Erledigung entgegen, dass in Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom 28.07.2015, Zl ****4,

Paragraph 39, Absatz 5, TBO 2011 festgestellt wurde, dass der nachträglichen Erteilung der Baubewilligung für das bestehende Gebäude auf Gst 1** KG römisch zehn ein Untersagungsgrund

Paragraph 27, Absatz 3, TBO 2011 entgegensteht, da die Errichtung des gegenständlichen Gebäudes im Freiland nicht zulässig ist. Soweit in der Beschwerde weiters zusammengefasst vorgebracht wird, dass zum Zeitpunkt der Eingabe am 03.08.2015 der Beschwerdeführer noch keinen weiteren Bescheid, insbesondere auch keinen Abbruchbescheid erhalten habe und ihm der Bescheid vom 28.07.2015 erst durch Hinterlegung am 04.08.2015 zugestellt worden sei, die Behörde mehrfach grundlegend den Sachverhalt verkenne, da der Beschwerdeführer mit 03.08.2015 keine Bauanzeige gestellt habe, sondern vielmehr zur ursprünglichen Anzeige vom 13.12.2010, geändert mit Mai 2011, den entsprechenden Lageplan nachgereicht habe, so ist Folgendes auszuführen: Wurde eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw Bauanzeige errichtet, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage

§ 39

Abs 1 TBO 2011 deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen sowie nach § 39 Abs 6 TBO 2011 die Benützung dieser baulichen Anlage zu untersagen. Wurde eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw Bauanzeige errichtet, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage

Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen sowie nach Paragraph 39, Absatz 6, TBO 2011 die Benützung dieser baulichen Anlage zu untersagen. Wie sich aus dem handschriftlichen Vermerk beim Rückschein der nachweislichen Zustellung ergibt, wurde der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 28.07.2015, Zl ****4, am 03.08.2015 um ca 08.30 Uhr der Post zur Beförderung und Zustellung übergeben. Wie sich aus dem handschriftlichen Vermerk beim Rückschein der nachweislichen Zustellung ergibt, wurde der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom 28.07.2015, , Zl ****4, am 03.08.2015 um ca 08.30 Uhr der Post zur Beförderung und Zustellung übergeben. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 03.08.2015 wurde dann an diesem Tag zeitlich später um ca 10.00 Uhr eingebracht – wie sich aus dem handschriftlichen Vermerk unterhalb des Eingangsstempels ergibt. Im Zeitpunkt der Abfertigung des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 28.07.2015, Zl ****4, war die gegenständliche Bauanzeige vom 03.08.2015 sohin noch nicht bei der Baubehörde eingelangt. Im Zeitpunkt der Abfertigung des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom 28.07.2015, Zl ****4, war die gegenständliche Bauanzeige vom 03.08.2015 sohin noch nicht bei der Baubehörde eingelangt. Ergänzend ist dazu lediglich noch der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass die Behörde

§ 39

Abs 3 TBO 2011 mit der Einleitung des baupolizeilichen Verfahrens nach § 39 Abs 1 leg cit bis zum rechtskräftigen Abschluss des Bauverfahrens bzw des Verfahrens über die Bauanzeige zuwarten kann bzw wenn dieses baupolizeiliche Verfahren bereits eingeleitet wurde, so kann es bis zu diesem Zeitpunkt ausgesetzt werden. Ergänzend ist dazu lediglich noch der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass die Behörde

Paragraph 39, Absatz 3, TBO 2011 mit der Einleitung des baupolizeilichen Verfahrens nach Paragraph 39, Absatz eins, leg cit bis zum rechtskräftigen Abschluss des Bauverfahrens bzw des Verfahrens über die Bauanzeige zuwarten kann bzw wenn dieses baupolizeiliche Verfahren bereits eingeleitet wurde, so kann es bis zu diesem Zeitpunkt ausgesetzt werden. Aus dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung ergibt sich, dass ein Zuwarten bzw Aussetzen nicht gesetzlich geboten ist, sondern es sich dabei um eine Kann-Bestimmung handelt. Wenn in der Beschwerde abschließend im Wesentlichen vorgebracht wird, dass für den Fall, dass mit entschiedener Sache gemeint sei, dass mit Bescheid vom 28.07.2015 der Bürgermeister der Gemeinde X zu Zl ****1 diese Sache entschieden habe, so handle es sich hier um einen Entfernungsbescheid, welcher nicht rechtskräftig sei, da der dagegen erhobenen Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme und bislang weder im Wege der Beschwerdevorentscheidung noch durch Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes entschieden worden sei, sodass jedenfalls noch keine entschiedene Sache vorliege, so ist dazu noch Folgendes auszuführen:Wenn in der Beschwerde abschließend im Wesentlichen vorgebracht wird, dass für den Fall, dass mit entschiedener Sache gemeint sei, dass mit Bescheid vom 28.07.2015 der Bürgermeister der Gemeinde römisch zehn zu Zl ****1 diese Sache entschieden habe, so handle es sich hier um einen Entfernungsbescheid, welcher nicht rechtskräftig sei, da der dagegen erhobenen Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme und bislang weder im Wege der Beschwerdevorentscheidung noch durch Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes entschieden worden sei, sodass jedenfalls noch keine entschiedene Sache vorliege, so ist dazu noch Folgendes auszuführen: Wurde ein Anbringen von der Behörde – so wie die am 03.08.2015 eingebrachte Bauanzeige mit gegenständlich bekämpftem Bescheid - wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, darf das Landesverwaltungsgericht nur über die verfahrensrechtliche Frage der Zurückweisung absprechen und nicht darüber hinaus eine Sachentscheidung fällen. Mit der Änderung der TBO 2001 mit LGBl Nr 48/2011 wurde ua auch das baupolizeiliche Verfahren nach § 37 TBO 2001 (nunmehr § 39 TBO 2011) vorrangig aus verfahrensökonomischen Gründen neu geregelt und die nunmehrige Bestimmung des § 39 Abs 5 TBO 2011 neu geschaffen. Mit der Änderung der TBO 2001 mit Landesgesetzblatt Nr 48 aus 2011, wurde ua auch das baupolizeiliche Verfahren nach Paragraph 37, TBO 2001 (nunmehr Paragraph 39, TBO 2011) vorrangig aus verfahrensökonomischen Gründen neu geregelt und die nunmehrige Bestimmung des Paragraph 39, Absatz 5, TBO 2011 neu geschaffen. Ist daher anlässlich der Erteilung des Auftrages nach § 39 Abs 1 TBO 2011 offenkundig, dass der nachträglichen Erteilung der Baubewilligung für ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ein Abweisungsgrund nach § 27 Abs 3 leg cit bzw der Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens ein dieser Bestimmung entsprechender Untersagungsgrund entgegenstehen würde, so hat die Behörde

§ 39Abs 5 leg cit dies, sofern die Baubewilligung nicht bereits versagt bzw.

die Ausführung des Bauvorhabens nicht bereits untersagt wurde, in einem mit der Erteilung des Auftrages festzustellen.Ist daher anlässlich der Erteilung des Auftrages nach Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 offenkundig, dass der nachträglichen Erteilung der Baubewilligung für ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ein Abweisungsgrund nach Paragraph 27, Absatz 3, leg cit bzw der Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens ein dieser Bestimmung entsprechender Untersagungsgrund entgegenstehen würde, so hat die Behörde

Paragraph 39, Absatz 5, leg cit dies, sofern die Baubewilligung nicht bereits versagt bzw. die Ausführung des Bauvorhabens nicht bereits untersagt wurde, in einem mit der Erteilung des Auftrages festzustellen. In der Erläuternden Bemerkungen wird dazu insbesondere Folgendes ausgeführt: „Die neu eingeführte Regelung des Abs. 5, die jener der §§ 27 Abs. 9, 33 Abs. 5 und 35 Abs. 6 in der Fassung der Z. 72, 80 bzw. 83 entspricht, dient ebenfalls der Verfahrensökonomie. In Anlehnung an § 26 Abs. 3, der die Abweisung eines Bauansuchens ohne weiteres Verfahren im Fall des offenkundigen Vorliegens bestimmter taxativ aufgezählter Gründe vorsieht, verpflichtet diese Neuregelung die Behörde, im Fall des Vorliegens eines solchen offenkundigen Abweisungsgrundes bzw. eines entsprechenden Untersagungsgrundes bei anzeigepflichtigen Bauvorhaben bereits in einem mit dem baupolizeilichen Beseitigungs- bzw. Herstellungsauftrag das Vorliegen dieses Grundes bescheidmäßig festzustellen. Eine derartige Feststellung ist kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung der Versagung der Baubewilligung bzw. der Untersagung der Ausführung des Bauvorhabens gleichzuhalten. Damit liegt eine res judicata vor, womit sich ein nachfolgendes Bewilligungs- bzw. Anzeigeverfahren erübrigt. Auch Rechtsschutzerfordernissen wird auf diese Weise adäquat Rechnung getragen, weil diese bescheidmäßige Feststellung ebenso wie der baupolizeiliche Auftrag selbst im Rechtsweg bekämpft werden kann.“In der Erläuternden Bemerkungen wird dazu insbesondere Folgendes ausgeführt: „Die neu eingeführte Regelung des Absatz 5,, die jener der Paragraphen 27, Absatz 9, 33, Absatz 5 und 35 Absatz 6, in der Fassung der Ziffer 72, 80, bzw. 83 entspricht, dient ebenfalls der Verfahrensökonomie. In Anlehnung an Paragraph 26, Absatz 3,, der die Abweisung eines Bauansuchens ohne weiteres Verfahren im Fall des offenkundigen Vorliegens bestimmter taxativ aufgezählter Gründe vorsieht, verpflichtet diese Neuregelung die Behörde, im Fall des Vorliegens eines solchen offenkundigen Abweisungsgrundes bzw. eines entsprechenden Untersagungsgrundes bei anzeigepflichtigen Bauvorhaben bereits in einem mit dem baupolizeilichen Beseitigungs- bzw. Herstellungsauftrag das Vorliegen dieses Grundes bescheidmäßig festzustellen. Eine derartige Feststellung ist kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung der Versagung der Baubewilligung bzw. der Untersagung der Ausführung des Bauvorhabens gleichzuhalten. Damit liegt eine res judicata vor, womit sich ein nachfolgendes Bewilligungs- bzw. Anzeigeverfahren erübrigt. Auch Rechtsschutzerfordernissen wird auf diese Weise adäquat Rechnung getragen, weil diese bescheidmäßige Feststellung ebenso wie der baupolizeiliche Auftrag selbst im Rechtsweg bekämpft werden kann.“ Identität der Sache als eine der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 68 Abs 1 AVG ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, welcher dem formell rechtskräftigen Vorbescheid zugrunde lag, nicht geändert hat (vgl VwGH 26.02.2004, 2004/07/0014; VwGH 27.06.2006, 2005/06/0358; VwGH 21.02.2007, 2006/06/0085; uva). Bei der Beurteilung der „Identität der Sache“ ist in primär rechtlicher Betrachtungsweise festzustellen, ob in den entscheidungsrelevanten Fakten eine wesentliche Änderung eingetreten ist (vgl VwGH 22.

  1. 2004; 2001/10/0035; VwGH 21.06.2007, 2006/10/0093;.ua).Identität der Sache als eine der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Paragraph 68, Absatz eins, AVG ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, welcher dem formell rechtskräftigen Vorbescheid zugrunde lag, nicht geändert hat vergleiche VwGH 26.02.2004, 2004/07/0014; VwGH 27.06.2006, 2005/06/0358; VwGH 21.02.2007, 2006/06/0085; uva). Bei der Beurteilung der „Identität der Sache“ ist in primär rechtlicher Betrachtungsweise festzustellen, ob in den entscheidungsrelevanten Fakten eine wesentliche Änderung eingetreten ist vergleiche VwGH 22.
  2. 2004; 2001/10/0035; VwGH 21.06.2007, 2006/10/0093;.ua). Wesentlich ist eine Änderung des Sachverhalts nur dann, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die der angefochtenen Entscheidung zugrunde lagen, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann und daher die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides zumindest möglich ist (vgl VwGH 03.11.2004, 2004/18/0215; VwGH 05.07.2005, 2005/21/0093; VwGH 12.
  3. 2006, 2003/03/0279).Wesentlich ist eine Änderung des Sachverhalts nur dann, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die der angefochtenen Entscheidung zugrunde lagen, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann und daher die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides zumindest möglich ist vergleiche VwGH 03.11.2004, 2004/18/0215; VwGH 05.07.2005, 2005/21/0093; VwGH 12.
  4. 2006, 2003/03/0279). Identität der Rechtslage als weitere Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 68 Abs 1 AVG liegt vor, wenn seit der Erlassung des formell rechtskräftigen Bescheides in den die Entscheidung tragenden Normen, in der Rechtslage, auf welche die Behörde den Bescheid gestützt hat keine wesentliche, dh die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides ermöglichende oder gebietende Änderung eingetreten ist (VwGH 18.05.2004, 2001/05/1152; 12.09.2006, 2003/03/0279; 21.06.2007, 2006/10/0093). Identität der Rechtslage als weitere Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn seit der Erlassung des formell rechtskräftigen Bescheides in den die Entscheidung tragenden Normen, in der Rechtslage, auf welche die Behörde den Bescheid gestützt hat keine wesentliche, dh die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides ermöglichende oder gebietende Änderung eingetreten ist (VwGH 18.05.2004, 2001/05/1152; 12.09.2006, 2003/03/0279; 21.06.2007, 2006/10/0093). Eine Identität der Sache liegt im Übrigen dann vor, wenn bei gleich gebliebener maßgeblicher Sach- und Rechtslage auch das neue Parteienbegehren im Wesentlichen mit dem früheren Begehren übereinstimmt (VwGH 29.06.2005, 2003/08/0060; ua). Wenn also in einer bereits entschieden „Sache“ eine nochmalige Entscheidung gefordert wird (VwGH 16.11.1993, 92/08/0191; VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; VwGH 24.01.2006, 2003/08/0162; ua). Nur wenn sich das neue Ansuchen auf ein vom seinerzeitigen, rechtskräftig abgelehnten Vorhaben völlig verschiedenes Projekt bezieht, liegt keine „res iudicata“ vor (VwSlg 9574 A/1978; VwGH 22.11.2004, 2001/10/0035; uva vgl Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 68). Nur wenn sich das neue Ansuchen auf ein vom seinerzeitigen, rechtskräftig abgelehnten Vorhaben völlig verschiedenes Projekt bezieht, liegt keine „res iudicata“ vor (VwSlg 9574 A/1978; VwGH 22.11.2004, 2001/10/0035; uva vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG2 Paragraph 68,). Im gegenständlichen Fall wurde in Spruchpunkt III. des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 28.07.2015, Zl ****4,

§ 39

Abs 5 TBO 2011 festgestellt, dass der nachträglichen Erteilung der Baubewilligung für das bestehende Gebäude auf Gst 1** KG X ein Untersagungsgrund

§ 27

Abs 3 TBO 2011 entgegensteht, da die Errichtung des gegenständlichen Gebäudes im Freiland nicht zulässig ist.Im gegenständlichen Fall wurde in Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom 28.07.2015, Zl ****4,

Paragraph 39, Absatz 5, TBO 2011 festgestellt, dass der nachträglichen Erteilung der Baubewilligung für das bestehende Gebäude auf Gst 1** KG römisch zehn ein Untersagungsgrund

Paragraph 27, Absatz 3, TBO 2011 entgegensteht, da die Errichtung des gegenständlichen Gebäudes im Freiland nicht zulässig ist. Nach § 27 Abs 3 lit a Z 1 TBO 2011 ist ein Bauansuchen ohne weiteres Verfahren abzuweisen, wenn bereits aufgrund des Ansuchens offenkundig ist, dass das Bauvorhaben, außer im Fall von Gebäuden im Sinn des § 1 Abs 3 lit d leg cit dem Flächenwidmungsplan widerspricht. Nach Paragraph 27, Absatz 3, Litera a, Ziffer eins, TBO 2011 ist ein Bauansuchen ohne weiteres Verfahren abzuweisen, wenn bereits aufgrund des Ansuchens offenkundig ist, dass das Bauvorhaben, außer im Fall von Gebäuden im Sinn des Paragraph eins, Absatz 3, Litera d, leg cit dem Flächenwidmungsplan widerspricht. Aus baurechtlicher Sicht ist zunächst auszuführen, dass das gegenständlich bestehende Gebäude auf Gst 1** KG X aufgrund seiner Größe, baulichen Ausgestaltung (zB Unterkellerung in Massivbauweise) und tatsächlichen Nutzung unter keinen der in § 21 Abs 2 und 3 TBO 2011 normierten Tatbestände subsumiert werden kann und daher – wie von der Baubehörde zutreffend angenommen – als bewilligungspflichtiges Bauvorhaben nach § 21 Abs 1 lit a TBO 2011 zu qualifizieren ist.Aus baurechtlicher Sicht ist zunächst auszuführen, dass das gegenständlich bestehende Gebäude auf Gst 1** KG römisch zehn aufgrund seiner Größe, baulichen Ausgestaltung (zB Unterkellerung in Massivbauweise) und tatsächlichen Nutzung unter keinen der in Paragraph 21, Absatz 2 und 3 TBO 2011 normierten Tatbestände subsumiert werden kann und daher – wie von der Baubehörde zutreffend angenommen – als bewilligungspflichtiges Bauvorhaben nach Paragraph 21, Absatz eins, Litera a, TBO 2011 zu qualifizieren ist. Zudem ist das Gst 1** KG X zum Zeitpunkt der gegenständlich bekämpften Entscheidung der Baubehörde als auch nach wie vor als Freiland nach § 41 TROG 2011 gewidmet und besteht das verfahrensgegenständliche Gebäude dort auch nach wie vor unverändert.Zudem ist das Gst 1** KG römisch zehn zum Zeitpunkt der gegenständlich bekämpften Entscheidung der Baubehörde als auch nach wie vor als Freiland nach Paragraph 41, TROG 2011 gewidmet und besteht das verfahrensgegenständliche Gebäude dort auch nach wie vor unverändert. Das gegenständlich bestehende Gebäude auf Gst 1** KG X kann – wie sich insbesondere aus den Gutachten des bautechnischen Sachverständigen vom 12.01.2014, vom 02.02.1015 und vom 25.07.2015, nach der Durchführung von Lokalaugenscheinen am 30.09.2013 und am 11.09.2014, samt Anfertigung von Farbfotos ergibt , in Anbetracht seiner Größe, der baulichen Ausgestaltung und des tatsächlichen Verwendungszweckes unter keines der in § 41 Abs 2 TROG 2011 normierten Bauvorhaben subsumiert werden, und ist daher dessen Errichtung in Freiland nicht zulässig.Das gegenständlich bestehende Gebäude auf Gst 1** KG römisch zehn kann – wie sich insbesondere aus den Gutachten des bautechnischen Sachverständigen vom 12.01.2014, vom 02.02.1015 und vom 25.07.2015, nach der Durchführung von Lokalaugenscheinen am 30.09.2013 und am 11.09.2014, samt Anfertigung von Farbfotos ergibt , in Anbetracht seiner Größe, der baulichen Ausgestaltung und des tatsächlichen Verwendungszweckes unter keines der in Paragraph 41, Absatz 2, TROG 2011 normierten Bauvorhaben subsumiert werden, und ist daher dessen Errichtung in Freiland nicht zulässig. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat im gegenständlichen Beschwerdeverfahren die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung anzuwenden. Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 28.07.2015, Zl ****4, - sohin auch gegen Spruchpunkt III. dieses Bescheides - wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 01.07.2016, Zl LVwG-2015/36/2656-2, als unbegründet abgewiesen, und wurde diese Entscheidung dem Beschwerdeführer zu Handen seines Rechtsvertreters am 14.07.2016 nachweislich zugestellt.Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom 28.07.2015, Zl ****4, - sohin auch gegen Spruchpunkt römisch drei. dieses Bescheides - wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 01.07.2016, , Zl LVwG-2015/36/2656-2, als unbegründet abgewiesen, und wurde diese Entscheidung dem Beschwerdeführer zu Handen seines Rechtsvertreters am 14.07.2016 nachweislich zugestellt. Wie vorstehend ausgeführt, war die Eingabe des Beschwerdeführers vom 03.08.2015 in gebotener Gesamtbetrachtung und Auslegung als neue Bauanzeige zu qualifizieren, mit der nachträglich die Errichtung des Gebäudes auf Gst 1** KG X in der nunmehr gegebenen Form und Lage angezeigt wurde, um für dieses Gebäude nachträglich einen Baukonsens zu erlangen. Wie vorstehend ausgeführt, war die Eingabe des Beschwerdeführers vom 03.08.2015 in gebotener Gesamtbetrachtung und Auslegung als neue Bauanzeige zu qualifizieren, mit der nachträglich die Errichtung des Gebäudes auf Gst 1** KG römisch zehn in der nunmehr gegebenen Form und Lage angezeigt wurde, um für dieses Gebäude nachträglich einen Baukonsens zu erlangen. Da nunmehr Spruchpunkt III. des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 28.07.2015, Zl ****4, in Rechtskraft erwachsen ist, und zwischenzeitlich keine Änderung der entscheidungswesentlichen Sach- und Rechtslage eingetreten ist und im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung auch eine Identität des Begehrens vorliegt, war hinsichtlich der Bauanzeige vom 03.08.2015 nunmehr eine „res judicata“ gegeben und kommt daher auch dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen keine Berechtigung mehr zu (vgl VfGH 18.06.2014, Zl G5/2014). Es war daher die gegenständliche Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Da nunmehr Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom 28.07.2015, Zl ****4, in Rechtskraft erwachsen ist, und zwischenzeitlich keine Änderung der entscheidungswesentlichen Sach- und Rechtslage eingetreten ist und im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung auch eine Identität des Begehrens vorliegt, war hinsichtlich der Bauanzeige vom 03.08.2015 nunmehr eine „res judicata“ gegeben und kommt daher auch dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen keine Berechtigung mehr zu vergleiche VfGH 18.06.2014, Zl G5/2014). Es war daher die gegenständliche Beschwerde als unbegründet abzuweisen. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Dazu wird insbesondere auf die in diesem Erkenntnis angeführte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Dazu wird insbesondere auf die in diesem Erkenntnis angeführte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Barbara Gstir (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.36.2657.2

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