Obsah (4)
§ 28§ 25a§ 89Art 133RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum16.08.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/23/1277-16; LVwG-2016/23/1278-16; LVwG-2016/23/1279-16 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwal
§ 28Abs 2 Vw
GVG werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Gang des Verfahrens und öffentlich mündliche Verhandlung am 16.8.2016: Mit Schriftsatz vom 20.02.2015 beantragte die Gemeinde X bei der Bezirkshauptmannschaft Y die aufsichtsbehördliche Genehmigung für den Beschluss des Gemeinderates von X vom 30.12.2014, zur Aufnahme eines Darlehens bei der W-Bank, Adresse 1, X in der Höhe Mit Schriftsatz vom 20.02.2015 beantragte die Gemeinde römisch zehn bei der Bezirkshauptmannschaft Y die aufsichtsbehördliche Genehmigung für den Beschluss des Gemeinderates von römisch zehn vom 30.12.2014, zur Aufnahme eines Darlehens bei der W-Bank, Adresse 1, römisch zehn in der Höhe ● von EUR 600.000,
- Die Laufzeit dieses Darlehens beträgt 25 Jahre mit einem Tilgungsbeginn 30.06.2016 für den Verwendungszweck „Abwasserentsorgung 1“ (dieses Verfahren wurde von der BH Y zu Zl ****1 protokoliert) ● in der Höhe von EUR 100.000,
- Die Laufzeit dieses Darlehens beträgt 25 Jahre mit einem Tilgungsbeginn 30.06.2016 für den Verwendungszweck „Abwasserentsorgung 1“ (dieses Verfahren wurde von der BH Y zu Zl ****2 protokoliert) ● in der Höhe von EUR 200.000,
- Die Laufzeit dieses Darlehens beträgt 25 Jahre mit einem Tilgungsbeginn 30.06.2016 für den Verwendungszweck „Abwasserentsorgung 2“ (dieses Verfahren wurde von der BH Y zu Zl ****3 protokoliert). Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden vom 18.05.2016 hat die Bezirkshauptmannschaft Y diesen Gemeinderatsbeschlüssen vom 30.12.2014 gem § 103 Abs 2 lit b Tiroler Gemeindeordnung die aufsichtsbehördliche Genehmigung versagt. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden vom 18.05.2016 hat die Bezirkshauptmannschaft Y diesen Gemeinderatsbeschlüssen vom 30.12.2014 gem Paragraph 103, Absatz 2, Litera b, Tiroler Gemeindeordnung die aufsichtsbehördliche Genehmigung versagt. Gegen diese Bescheide wurde fristgerecht eine gegen alle drei Bescheide verbundene Beschwerde erhoben. In dieser Beschwerde bringt die Gemeinde X zum einen die historische und chronologische Entwicklung dieses Projektes vor, weiters zeigt sie mehrere Lösungsansätze zur Klärung der finanziellen Situation der Gemeinde X auf. Gegen diese Bescheide wurde fristgerecht eine gegen alle drei Bescheide verbundene Beschwerde erhoben. In dieser Beschwerde bringt die Gemeinde römisch zehn zum einen die historische und chronologische Entwicklung dieses Projektes vor, weiters zeigt sie mehrere Lösungsansätze zur Klärung der finanziellen Situation der Gemeinde römisch zehn auf. Aufgrund des Beschwerdevorbringens wurde zur Frage der Zusage von finanziellen Mitteln aus dem Titel „Bedarfszuweisungen“ eine Stellungnahme der Abteilung Gemeinden im Amt der Tiroler Landesregierung eingeholt, sowie am 16.08.2016 eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt bei der insbesondere die von der Bezirkshauptmannschaft Y vorgelegten Ermittlungsakten in denen sich auch der Einschaubericht aus dem Jahr 2015 in die Gebarung der Gemeinde X findet, sowie der Rechnungsabschluss der Gemeinde X für das Jahr 2015, und die Aufstellungen des Referates des Gemeindeaufsicht der Bezirkshauptmannschaft Y hinsichtlich des Schuldendienstes der Gemeinde X dargetan. Weiters wurden auch sämtliche Schriftsätze der Beschwerdeführerin, insbesondere auch jene die erst am 15.8.2016 und am 16.8.2016 unmittelbar vor der öffentlich mündlichen Verhandlung einlangten, einbezogen und dargetan. Aufgrund des Beschwerdevorbringens wurde zur Frage der Zusage von finanziellen Mitteln aus dem Titel „Bedarfszuweisungen“ eine Stellungnahme der Abteilung Gemeinden im Amt der Tiroler Landesregierung eingeholt, sowie am 16.08.2016 eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt bei der insbesondere die von der Bezirkshauptmannschaft Y vorgelegten Ermittlungsakten in denen sich auch der Einschaubericht aus dem Jahr 2015 in die Gebarung der Gemeinde römisch zehn findet, sowie der Rechnungsabschluss der Gemeinde römisch zehn für das Jahr 2015, und die Aufstellungen des Referates des Gemeindeaufsicht der Bezirkshauptmannschaft Y hinsichtlich des Schuldendienstes der Gemeinde römisch zehn dargetan. Weiters wurden auch sämtliche Schriftsätze der Beschwerdeführerin, insbesondere auch jene die erst am 15.8.2016 und am 16.8.2016 unmittelbar vor der öffentlich mündlichen Verhandlung einlangten, einbezogen und dargetan. In der öffentlich mündlichen Verhandlung führte der Bürgermeister der Gemeinde X aus wie folgt:In der öffentlich mündlichen Verhandlung führte der Bürgermeister der Gemeinde römisch zehn aus wie folgt: Ausgehend vom Rechnungsabschluss für das Jahr 2015 mit einem Gesamtstand an fortlaufenden Einnahmen in der Höhe von Euro 12.575.300,-- ergibt sich zum einen eine Verbuchung unter dem Titel „Besitzfestigung Agrargemeinschaft“. Hierzu bringt der Bürgermeister der Gemeinde X vor, dass es sich um ein Gesamtkonzept über 10 bis 15 Jahre Laufzeit handelt, das sich auf insgesamt 53 Agrargemeinschaften in der Gemeinde X bezieht. Von diesen 53 Agrargemeinschaften sind bisher 12 als Gemeindegutsagrargemeinschaften festgestellt. Es werden hier die zu erwartenden laufenden Einnahmen verbucht, wenn es zu einer Auflösung oder Auseinanderführung der Anteile kommt, dann wird das als Einmal-Einnahme verbucht. Das heißt, dass diese Einnahmeposition mit einem betriebswirtschaftlichen Gutachten der Firma P-Institut für betriebswirtschaftliche Beratung GmbH abgesichert wurde.Ausgehend vom Rechnungsabschluss für das Jahr 2015 mit einem Gesamtstand an fortlaufenden Einnahmen in der Höhe von Euro 12.575.300,-- ergibt sich zum einen eine Verbuchung unter dem Titel „Besitzfestigung Agrargemeinschaft“. Hierzu bringt der Bürgermeister der Gemeinde römisch zehn vor, dass es sich um ein Gesamtkonzept über 10 bis 15 Jahre Laufzeit handelt, das sich auf insgesamt 53 Agrargemeinschaften in der Gemeinde römisch zehn bezieht. Von diesen 53 Agrargemeinschaften sind bisher 12 als Gemeindegutsagrargemeinschaften festgestellt. Es werden hier die zu erwartenden laufenden Einnahmen verbucht, wenn es zu einer Auflösung oder Auseinanderführung der Anteile kommt, dann wird das als Einmal-Einnahme verbucht. Das heißt, dass diese Einnahmeposition mit einem betriebswirtschaftlichen Gutachten der Firma P-Institut für betriebswirtschaftliche Beratung GmbH abgesichert wurde. Nachfolgend werden fortlaufenden Ausgaben der Gemeinde X und zur Grundlage des Rechnungsabschlusses aus dem Jahr 2015 erörtert. Weiters wird auch der Schuldendienst der Gemeinde X angesprochen. Hierbei wird auf die 90 offenen Darlehen und deren teils abweichender Rückzahlung eingegangen. Zum offenen Kontokorrentstand laut Schreiben der Abteilung Gemeinden im Amt der Tiroler Landesregierung vom 01.07.2016 mit einem Kontokorrentstand von Euro 2.409.836,82 zum 31.05.2016 gesteht Bürgermeister A A zu, dass dieser Stand der Wahrheit entsprechen dürfte, wobei allerdings zu berücksichtigen sei, dass für Euro 560.000,-- eine aufsichtsbehördliche Genehmigung vorliegt, sodass sich ein Gesamtüberhang von Euro 1.849.836,82 ergeben würde. Nachfolgend werden fortlaufenden Ausgaben der Gemeinde römisch zehn und zur Grundlage des Rechnungsabschlusses aus dem Jahr 2015 erörtert. Weiters wird auch der Schuldendienst der Gemeinde römisch zehn angesprochen. Hierbei wird auf die 90 offenen Darlehen und deren teils abweichender Rückzahlung eingegangen. Zum offenen Kontokorrentstand laut Schreiben der Abteilung Gemeinden im Amt der Tiroler Landesregierung vom 01.07.2016 mit einem Kontokorrentstand von Euro 2.409.836,82 zum 31.05.2016 gesteht Bürgermeister A A zu, dass dieser Stand der Wahrheit entsprechen dürfte, wobei allerdings zu berücksichtigen sei, dass für Euro 560.000,-- eine aufsichtsbehördliche Genehmigung vorliegt, sodass sich ein Gesamtüberhang von Euro 1.849.836,82 ergeben würde. Letztlich wird noch das Schreiben der Abteilung Soziales hinsichtlich der ausstehenden Transferzahlung von Euro 1.027.000,-- dargetan. Nachfolgend führt der Bürgermeister der Gemeinde X aus wie folgt:Nachfolgend führt der Bürgermeister der Gemeinde römisch zehn aus wie folgt: Zu den Transferzahlungen möchte ich angeben, dass das so war, dass wir bisher hier immer bescheidmäßige Vorschreibungen erhalten haben und dann mit der Abteilung Soziales eine Ratenzahlung vereinbart haben. Hierzu darf ich auf den mit den Schriftsätzen vorgelegten Schriftverkehr mit der Abteilung Soziales verweisen. Unser Vorschlag wäre es nunmehr, dass in Zukunft diese Beträge nicht mehr vorgeschrieben werden, sondern direkt bei der Auszahlung unserer Ertragsanteile zurückbehalten werden und dass somit über einen Zeitraum von einem Jahr auch eine Finanzierung dieses aushaftenden Betrages erfolgen könne. Zu unserem Schuldendienst möchte ich angeben, dass die Gemeinde X den gesamten Schuldendienst geleistet hat, dies allerdings auf anderen Haushaltspositionen gebucht wurde. Zu unserem Schuldendienst möchte ich angeben, dass die Gemeinde römisch zehn den gesamten Schuldendienst geleistet hat, dies allerdings auf anderen Haushaltspositionen gebucht wurde. Auf Vorhalt der Position der Bezirkshauptmannschaft Y, dass bei 50 Darlehen nur die Zinsen und bei 29 Krediten nur zur Hälfte getilgt werden, sage ich, dies stimmt nicht, von diesen 50 Darlehen sind die 18 Darlehen bei D-Bank in Abzug zu bringen, da diese voll JR und verschuldensgradwirksam in der Jahresrechnung 2015 enthalten sind somit sind es richtigerweise 32 Darlehen. Falsch ist auch die Aussage, dass bei 29 Krediten nur die Hälfte der Tilgungen erfolgt sei, richtig ist, hier handelt es sich um die WLV Darlehen die allesamt in vollen Umfang getilgt und korrekt verbucht wurden, die erste Tranche ist im SD-Nachweis dokumentiert, die zweite Tranche wurde mit dem Haushaltvolljahresrechnungs- und Verschuldensgrad wirksam 2015 verbucht. Nachfolgend legt der Bürgermeister der Gemeinde X eine schriftlich vorbereitete Stellungnahme vor, die lautet wie folgt:Nachfolgend legt der Bürgermeister der Gemeinde römisch zehn eine schriftlich vorbereitete Stellungnahme vor, die lautet wie folgt: Wie in den Jahren 2009, 2010, 2011 und 2012 hat der Gemeinderat der Gemeinde X in einer Sitzung vom 30.12.2015 unter Tagesordnungspunkt 21 „Temporäre Kapitalaussetzungen“ bei D-Bank, E-Bank, W-Bank X, F-Bank, eine kurzfristige temporäre Kapitalaussetzung bei den vorangeführten Bankinstituten unter Aufrechterhaltung aller bisherigen Laufzeiten, Konditionen und Parameter jeweils bis 28.02.2016 beschlossen. Auch bei der vom Gemeinderat der Gemeinde X in seiner Sitzung am 30.12.2015 beschlossenen budgetären Einzelmaßnahme durch die es selbstverständlich zu keinerlei Änderungen bei den betreffenden Darlehensverträgen kommt war es so, dass von 45 % des von vorangeführten Gemeinderatsbeschluss umfassten Darlehensvolumens noch voll jahresrechnungswirksam verbucht und beglichen wurden, das betrifft konkret das Darlehen bei der D-Bank um beim WLV Tirol in Höhe von insgesamt Euro 279.000,--, wobei im letzten Fall die Annuität außer Kapital und Zinsen umfasst waren.Wie in den Jahren 2009, 2010, 2011 und 2012 hat der Gemeinderat der Gemeinde römisch zehn in einer Sitzung vom 30.12.2015 unter Tagesordnungspunkt 21 „Temporäre Kapitalaussetzungen“ bei D-Bank, E-Bank, W-Bank römisch zehn, F-Bank, eine kurzfristige temporäre Kapitalaussetzung bei den vorangeführten Bankinstituten unter Aufrechterhaltung aller bisherigen Laufzeiten, Konditionen und Parameter jeweils bis 28.02.2016 beschlossen. Auch bei der vom Gemeinderat der Gemeinde römisch zehn in seiner Sitzung am 30.12.2015 beschlossenen budgetären Einzelmaßnahme durch die es selbstverständlich zu keinerlei Änderungen bei den betreffenden Darlehensverträgen kommt war es so, dass von 45 % des von vorangeführten Gemeinderatsbeschluss umfassten Darlehensvolumens noch voll jahresrechnungswirksam verbucht und beglichen wurden, das betrifft konkret das Darlehen bei der D-Bank um beim WLV Tirol in Höhe von insgesamt Euro 279.000,--, wobei im letzten Fall die Annuität außer Kapital und Zinsen umfasst waren. Der Gesamtbetrag der von vorangeführten Gemeinderatsbeschluss umfassten Darlehen beträgt Euro 645.093,
- Eine Darstellung der betreffenden Darlehen im Schuldendienst 2015 war aus verrechnungstechnischen und buchhalterischen Gründen nicht möglich. Alle 2015 geleisteten Annuitätenzahlungen wurden aber selbstverständlich wiederum voll inhaltlich im Haushaltsquerschnitt dargestellt Im Übrigen wurden die mit Gemeinderatsbeschluss vom 30.12.2015 ausgesetzten Annuitätenzahlungen wurden aber mit 28.2.2016 nachgeholt, sodass es auch diesbezüglich zu keiner verfälschten Darstellung der Finanzlage gekommen ist. Zum Kontokorrentstand von 2,4 Millionen davon 560.000,-- durch aufsichtsbehördliche Genehmigung gedeckt möchte ich angeben, dass wir in den letzten Tagen Vereinbarungen mit der Q-AG hinsichtlich einer Trassenführung über rund Euro 1.000.000,-- abgeschlossen haben und dass weitere Vereinbarungen über insgesamt Euro 800.000,-- ebenfalls abgeschlossen wurden, sodass hier ein Ausgleich diese Kontokorrentkredites in den nächsten Wochen möglich sein sollte. Abschließend möchte ich noch zu den drei beantragten Darlehen darauf hinweisen, dass es hierzu auch eine Stellungnahme des P-Institut für betriebswirtschaftliche Beratung GmbH gibt, aus der sich erschließt, dass diese drei Darlehen den Gemeindehaushalt gänzlich nicht belasten. Vielmehr ist es so, dass über die UFG-Förderung es zu einer deutlichen Entlastung im Gemeindehaushalt kommen wird. Insgesamt ist darauf hinzuweisen, dass es sich hier um den letzten Abschluss des Ausbauprogrammes der Gemeindekanalisationen zum Gesamtwert von Euro 70.000.000,-- handelt. Wenn diese Darlehen nicht jetzt aufgenommen werden, so verliert die Gemeinde X die gesamt Förderungssumme.Insgesamt ist darauf hinzuweisen, dass es sich hier um den letzten Abschluss des Ausbauprogrammes der Gemeindekanalisationen zum Gesamtwert von Euro 70.000.000,-- handelt. Wenn diese Darlehen nicht jetzt aufgenommen werden, so verliert die Gemeinde römisch zehn die gesamt Förderungssumme. Die Bezirkshauptfrau von Y verwies in ihrer Stellungnahme zum einen zum Verfahren ***3 zur Darlehensaufnahme zum Abschnitt Abwasserentsorgung 2 darauf, dass laut Schreiben der Abteilung Wasserrecht vom 18.12.2015 dieses Projekt bereits endabgerechnet wurde und daher nicht mehr darlehensfähig sei. Zu den zwei Versagungen der Projekte Abwasserentsorgung 1 hat die Bezirkshauptmannschaft Y die aufsichtsbehördliche Genehmigung deshalb versagt, da auch aus den Rechnungs- und Prüfberichten der Jahre 2013 und 2014 ersichtlich sei, dass die Gemeinde diesen Schuldendienst nicht bedienen könne. II.römisch zwei. Sachverhaltsfeststellungen: Zur Bestimmung des finanziellen Investitionsvolumens einer Gemeinde und zur Prüfung des budgetären Haushaltes sind nicht alle Einnahmen und Ausgaben einer Gemeinde heranzuziehen. Gemeinden haben ihre finanzielle Gebarung in einen ordentlichen Haushalt und einen außerordentliche Haushalt zu trennen. Innerhalb dieser beiden Haushalte erfolgt sodann eine Unterscheidung zwischen einmaligen und wiederkehrenden Einnahmen und Ausgaben. § 89 Abs 2 TGO zählt taxativ auf, welche Einnahmen dem außerordentliche Haushalt zuzurechnen sind. Dies sind Entnahmen aus Sonderrücklagen, Erlöse aus der Veräußerung von Anlagevermögen, soweit sie nicht zum Erwerb gleichartigen Vermögens verwendet werden, Überschüsse aus den im außerordentlichen Haushalt abgeschlossenen Vorhaben und aufgenommene Darlehen. Korrelierend hierzu gelten als außerordentliche Ausgaben die ganz oder zum Teil aus außerordentlichen Einnahmen zu bestreitenden Ausgaben.Paragraph 89, Absatz 2, TGO zählt taxativ auf, welche Einnahmen dem außerordentliche Haushalt zuzurechnen sind. Dies sind Entnahmen aus Sonderrücklagen, Erlöse aus der Veräußerung von Anlagevermögen, soweit sie nicht zum Erwerb gleichartigen Vermögens verwendet werden, Überschüsse aus den im außerordentlichen Haushalt abgeschlossenen Vorhaben und aufgenommene Darlehen. Korrelierend hierzu gelten als außerordentliche Ausgaben die ganz oder zum Teil aus außerordentlichen Einnahmen zu bestreitenden Ausgaben. Diese Unterscheidung ist insofern von wesentlicher Bedeutung, da nur wiederkehrende Einnahmen aus dem ordentlichen Haushalt geeignet sind eine taugliche Planungsrundlage für einen Gemeindehaushalt darzustellen. Aus diesem Grund ist bei der Bestimmung des finanziellen Investitionsvolumens der Gemeinde X nur auf jene Zahlen abzustellen, die dem ordentlichen Haushalt zurechenbar sind.Diese Unterscheidung ist insofern von wesentlicher Bedeutung, da nur wiederkehrende Einnahmen aus dem ordentlichen Haushalt geeignet sind eine taugliche Planungsrundlage für einen Gemeindehaushalt darzustellen. Aus diesem Grund ist bei der Bestimmung des finanziellen Investitionsvolumens der Gemeinde römisch zehn nur auf jene Zahlen abzustellen, die dem ordentlichen Haushalt zurechenbar sind. Für die weiteren Sachverhaltsdarstellungen werden die Zahlen des Rechnungsabschlusses 2015 der Gemeinde X zu Grunde gelegt, da diese die aktuellsten verfügbaren Daten darstellen und das Landesverwaltungsgericht Tirol grundsätzlich seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung gegebenen Sach- und Rechtslage auszurichten hat (VwGH v. 22.6.2016, Ra 2016/03/0039). Für die weiteren Sachverhaltsdarstellungen werden die Zahlen des Rechnungsabschlusses 2015 der Gemeinde römisch zehn zu Grunde gelegt, da diese die aktuellsten verfügbaren Daten darstellen und das Landesverwaltungsgericht Tirol grundsätzlich seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung gegebenen Sach- und Rechtslage auszurichten hat (VwGH v. 22.6.2016, Ra 2016/03/0039). Im Jahr 2015 betrug die Summe der fortdauernden Einnahmen der Gemeinde X EUR 12.575.252,86.Im Jahr 2015 betrug die Summe der fortdauernden Einnahmen der Gemeinde römisch zehn EUR 12.575.252,
- Ausgehend von den hier relevanten gesetzlichen Vorgaben waren jedoch zumindest zwei Einnahmepositionen aus dem Rechnungsabschluss 2015 der Gemeinde X für die weiteren Berechnungen nicht zu berücksichtigen.Ausgehend von den hier relevanten gesetzlichen Vorgaben waren jedoch zumindest zwei Einnahmepositionen aus dem Rechnungsabschluss 2015 der Gemeinde römisch zehn für die weiteren Berechnungen nicht zu berücksichtigen. So weist die Gemeinde X zum einen in ihrem Rechnungsabschluss 2015 eine Bedarfszuweisung aus dem Titel „Gebührenhaushaltkanal“ in der Höhe von EUR 182.900.- aus, diese war nicht zu berücksichtigen.So weist die Gemeinde römisch zehn zum einen in ihrem Rechnungsabschluss 2015 eine Bedarfszuweisung aus dem Titel „Gebührenhaushaltkanal“ in der Höhe von EUR 182.900.- aus, diese war nicht zu berücksichtigen. Als zweite auszuschließende Position weist die Gemeinde X in ihrem Rechnungsabschluss 2015 eine Buchung in der Höhe von EUR 720.000.- unter dem Titel „Besitzfestigung Agrargemeinschaft“ aus.Als zweite auszuschließende Position weist die Gemeinde römisch zehn in ihrem Rechnungsabschluss 2015 eine Buchung in der Höhe von EUR 720.000.- unter dem Titel „Besitzfestigung Agrargemeinschaft“ aus. Bei dieser Position handelt es sich um zu erwartende Erlöse aus der Bewirtschaftung und Veräußerung von Liegenschaften bzw Liegenschaftsanteilen im Zusammenhang mit Agrargemeinschaften. Im Gemeindegebiet von X gibt es insgesamt 53 Agrargemeinschaften, von denen aktuell 12 als Gemeindegutsagrargemeinschaften festgestellt wurden. Bei dieser Buchungsposition handelt es sich um eine geschätzte Einnahmenerwartung die auf einen Zeitraum von 10 bis 15 Jahre gutachterlich berechnet wurde und sodann anteilig im Rechnungsabschluss 2015 zur veranschlagten Größe kam. Tatsächliche wiederkehrende Einnahmen im Rechnungsjahr 2015 konnten allerdings nicht festgestellt werden, so dass auch diese Buchungsposition zu berichtigen war. Bei dieser Position handelt es sich um zu erwartende Erlöse aus der Bewirtschaftung und Veräußerung von Liegenschaften bzw Liegenschaftsanteilen im Zusammenhang mit Agrargemeinschaften. Im Gemeindegebiet von römisch zehn gibt es insgesamt 53 Agrargemeinschaften, von denen aktuell 12 als Gemeindegutsagrargemeinschaften festgestellt wurden. Bei dieser Buchungsposition handelt es sich um eine geschätzte Einnahmenerwartung die auf einen Zeitraum von 10 bis 15 Jahre gutachterlich berechnet wurde und sodann anteilig im Rechnungsabschluss 2015 zur veranschlagten Größe kam. Tatsächliche wiederkehrende Einnahmen im Rechnungsjahr 2015 konnten allerdings nicht festgestellt werden, so dass auch diese Buchungsposition zu berichtigen war. Bereinigt um diese beiden Positionen ergibt sich somit als Summe der fortlaufenden Einnahmen für das Jahr 2015, ein Gesamtbetrag von EUR 11.672.400,
- Demgegenüber findet sich im Rechnungsabschluss der Gemeinde X als Summe der fortdauernden Ausgaben ohne Schuldendienst ein Gesamtbetrag von EUR 10.622.207,
- In diesem Gesamtbetrag ist jedoch auch der Zinsdienst für Kontokorrentkredite mit EUR 88.200.- enthalten. Diese Zinszahlungen sind jedoch Teil des Schuldendienstes und daher aus den fortdauernden Ausgaben des ordentliche Haushaltes wieder herauszurechnen, sodass sich Gesamtausgaben in der Höhe von EUR 10.534.000.- ergeben. Demgegenüber findet sich im Rechnungsabschluss der Gemeinde römisch zehn als Summe der fortdauernden Ausgaben ohne Schuldendienst ein Gesamtbetrag von EUR 10.622.207,
- In diesem Gesamtbetrag ist jedoch auch der Zinsdienst für Kontokorrentkredite mit EUR 88.200.- enthalten. Diese Zinszahlungen sind jedoch Teil des Schuldendienstes und daher aus den fortdauernden Ausgaben des ordentliche Haushaltes wieder herauszurechnen, sodass sich Gesamtausgaben in der Höhe von EUR 10.534.000.- ergeben. Wenn man nunmehr den bereinigten fortlaufenden Einnahmen die bereinigten fortlaufenden Ausgaben (jeweils aus dem ordentlichen Haushalt) gegenüberstellt, so verbleibt vorerst ein positiver Saldo von EUR 1.138.
- Dieser Betrag stellt das maximale finanzielle Investitionsvolumen der Gemeinde X dar, und ist dies auch der maximale finanzielle Rahmen der zur Abgeltung des jährlichen Schuldendienstes zur Verfügung steht. Wenn man nunmehr den bereinigten fortlaufenden Einnahmen die bereinigten fortlaufenden Ausgaben (jeweils aus dem ordentlichen Haushalt) gegenüberstellt, so verbleibt vorerst ein positiver Saldo von EUR 1.138.
- Dieser Betrag stellt das maximale finanzielle Investitionsvolumen der Gemeinde römisch zehn dar, und ist dies auch der maximale finanzielle Rahmen der zur Abgeltung des jährlichen Schuldendienstes zur Verfügung steht. Bei der Berechnung des jährlichen Schuldendienstes weichen jedoch einzelne Angaben aus dem Rechnungsabschluss der Gemeinde X von den jeweils aufsichtsbehördlich genehmigten Darlehensverträgen erheblich ab. Mit Stand 31.12.2014 hat die Gemeinde X insgesamt 90 Darlehen aufgenommen, die einen Gesamtdarlehenstand von EUR 21.359.010,80 ergeben. Anhand des Schuldendienstnachweises im Rechnungsabschluss 2015 ist erkennbar, dass bei den insgesamt 90 ausgewiesenen Darlehen:Bei der Berechnung des jährlichen Schuldendienstes weichen jedoch einzelne Angaben aus dem Rechnungsabschluss der Gemeinde römisch zehn von den jeweils aufsichtsbehördlich genehmigten Darlehensverträgen erheblich ab. Mit Stand 31.12.2014 hat die Gemeinde römisch zehn insgesamt 90 Darlehen aufgenommen, die einen Gesamtdarlehenstand von EUR 21.359.010,80 ergeben. Anhand des Schuldendienstnachweises im Rechnungsabschluss 2015 ist erkennbar, dass bei den insgesamt 90 ausgewiesenen Darlehen: • bei 50 Darlehen lediglich die Zinsen mit 213.120,47 EUR (ohne Tilgung) abgestattet, • bei 29 Darlehen die Zinsen sowie die Hälfte der vereinbarten Tilgungen in der Höhe von EUR 69.052,29 zurückbezahlt und • nur bei 11 Darlehen die festgelegten Annuitäten mit insgesamt EUR 300.674,04 bezahlt wurden. Allerdings wurde die Aufsichtsbehörde weder über die Aussetzung von Schuldentilgungen noch über Änderungen wesentlicher Bestandteile der seinerzeit aufsichtsbehördlich genehmigten Gemeinderatsbeschlüsse informiert. Auch wurden keine neu gefassten Beschlüsse des Gemeinderates über Laufzeitverlängerung bzw. geänderte Annuitätenzahlungen übermittelt. Ergänzend ist in diesem Zusammenhang noch auf den Gemeinderatsbeschluss vom 30.12.2015 zu verweisen, mit dem eine temporärer und teilweiser Tilgungstopp beschlossen wurde um Zahlungsverpflichtungen aus dem Jahr 2015 ins Rechnungsjahr 2016 zu verschieben. Mit Gemeinderatsbeschluss vom 28.2.2016 wurden diese Zahlungen sodann beschlossen. Ausgehend vom Rechnungsabschluss 2015 ergibt sich ein Schuldendienst von EUR 671.016,48 (davon EUR 88.169,68 Kontokorrentzinsen). Wenn man hingegen den aufsichtsbehördlichen genehmigten Darlehensverträgen folgt, so ergibt sich hingegen ein jährlicher Schuldendienst für die Gemeinde X für das Jahr 2015 in Höhe von EUR 1.320.100,
- Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol ist der tatsächliche Schuldendienst ausschließlich anhand der gültigen Darlehensverträge zu berechnen. Ausgehend vom Rechnungsabschluss 2015 ergibt sich ein Schuldendienst von EUR 671.016,48 (davon EUR 88.169,68 Kontokorrentzinsen). Wenn man hingegen den aufsichtsbehördlichen genehmigten Darlehensverträgen folgt, so ergibt sich hingegen ein jährlicher Schuldendienst für die Gemeinde römisch zehn für das Jahr 2015 in Höhe von EUR 1.320.100,
- Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol ist der tatsächliche Schuldendienst ausschließlich anhand der gültigen Darlehensverträge zu berechnen. Wenn man dem Bruttoüberschuss aus den bereinigten fortlaufenden Einnahmen des ordentlichen Haushalt nunmehr den sich aus den aufsichtsbehördlich bewilligten errechneten jährlichen Schuldendienst von EUR 1.320.100,00 gegenüberstellt, so ergibt sich ein jährlicher negativer Nettoüberschuss in der Höhe von EUR 181.700,
- In dieser Aufstellung sind die Kontokorrentkredite der Gemeinde X allerdings noch nicht berücksichtigt. Zum Stichtag
- Mai 2016 stellen sich die Bankkonten der Gemeinde X wie folgt dar:In dieser Aufstellung sind die Kontokorrentkredite der Gemeinde römisch zehn allerdings noch nicht berücksichtigt. Zum Stichtag
- Mai 2016 stellen sich die Bankkonten der Gemeinde römisch zehn wie folgt dar: G-Bank -EUR 99.320,43 H-Bank EUR 7.938,59 W-Bank X -EUR 435.185,12W-Bank römisch zehn -EUR 435.185,12 I-Bank Y -EUR 1.084.534,77 J-Bank ------ K-Bank -EUR 798.735,09 Gesamt -EUR 2.409.836,82 Im negativen Kassenbestand von 2.409.836,82 EUR enthalten ist auch ein Kontokorrentkredit bei der W-Bank X in der Höhe von – EUR 435.185,
- Der diesem Kontokorrentkredit zugrunde liegende Gemeinderatsbeschluss vom
- Dezember 2015, mit dem der Bürgermeister nach § 84 Abs. 3 TGO ermächtigt wurde, bei der W-Bank X einen Kontokorrentkredit in Höhe von maximal 560.000,-- EUR aufzunehmen, war zwar durch den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom
- März 2016, ZI ****4, aufsichtsbehördlich genehmigt, allerdings zeitlich befristet bis zum
- Juni
- Aktuell liegt daher für keine der oben angeführten Kontoüberziehungen eine aufsichtsbehördliche Genehmigung vor. Im negativen Kassenbestand von 2.409.836,82 EUR enthalten ist auch ein Kontokorrentkredit bei der W-Bank römisch zehn in der Höhe von – EUR 435.185,
- Der diesem Kontokorrentkredit zugrunde liegende Gemeinderatsbeschluss vom
- Dezember 2015, mit dem der Bürgermeister nach Paragraph 84, Absatz 3, TGO ermächtigt wurde, bei der W-Bank römisch zehn einen Kontokorrentkredit in Höhe von maximal 560.000,-- EUR aufzunehmen, war zwar durch den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom
- März 2016, ZI ****4, aufsichtsbehördlich genehmigt, allerdings zeitlich befristet bis zum
- Juni
- Aktuell liegt daher für keine der oben angeführten Kontoüberziehungen eine aufsichtsbehördliche Genehmigung vor. Wenn man die für den 31.5.2016 festgestellte Kontokorrentbilanz auf das Jahr 2015 spiegelt, so ergibt sich eine jährliche Zinslast (4% Verzinsung) von EUR 96.000,
- Diese ist im bereinigten Gesamtbetrag der fortdauernden Ausgaben des ordentlichen Haushaltes noch nicht berücksichtigt und führt deren Einrechnung zu einer Vergrößerung des negativen Ertragsüberschusses auf EUR 277.700.-. Weiters hat die Abteilung Soziales im Amt der Tiroler Landesregierung mit Schreiben vom 01.08.2016 mitgeteilt, dass die Gemeinde X dem Land Tirol EUR 1.027.331,56 an Transferzahlungen die sich aus offenen Quartalsbeiträgen seit dem Quartal 2/2015 bis zum Stichtag 1.8.2016 nach § 21 Abs 5 Tiroler Mindestsicherungsgesetz und § 26 Abs 2 Tiroler Rehabilitationsgesetz an zu tragenden Kostenanteilen ergeben haben, schuldet.Weiters hat die Abteilung Soziales im Amt der Tiroler Landesregierung mit Schreiben vom 01.08.2016 mitgeteilt, dass die Gemeinde römisch zehn dem Land Tirol EUR 1.027.331,56 an Transferzahlungen die sich aus offenen Quartalsbeiträgen seit dem Quartal 2 aus 2015, bis zum Stichtag 1.8.2016 nach Paragraph 21, Absatz 5, Tiroler Mindestsicherungsgesetz und Paragraph 26, Absatz 2, Tiroler Rehabilitationsgesetz an zu tragenden Kostenanteilen ergeben haben, schuldet. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Die Eckdaten der fortlaufenden Einnahmen der Gemeinde X ergeben sich aus dem Rechnungsabschluss der Gemeinde, sowie aus dem von der Gemeinde erstellten Haushaltsquerschnitt. Die Jahresrechnungen des Haushaltsjahres 2015 basieren auf den Vorschriften der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 1997, BGBl. Nr. 787/1996 idF BGBl. II Nr. 118/2007 und sind daher grundsätzlich als taugliche Berechnungsgrundlage anzusehen.Die Eckdaten der fortlaufenden Einnahmen der Gemeinde römisch zehn ergeben sich aus dem Rechnungsabschluss der Gemeinde, sowie aus dem von der Gemeinde erstellten Haushaltsquerschnitt. Die Jahresrechnungen des Haushaltsjahres 2015 basieren auf den Vorschriften der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 1997, Bundesgesetzblatt Nr. 787 aus 1996, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 118 aus 2007, und sind daher grundsätzlich als taugliche Berechnungsgrundlage anzusehen. Zu berichtigen waren die fortlaufenden Einnahmen des ordentlichen Haushaltes um jene zwei Positionen die sich als Bedarfszuweisung (EUR 182.900.-) bzw als rein hypothetisch errechnete aliquote Durchschnittseinnahme aus agrargemeinschaftlichen Rechtsgeschäften mit einem Berechnungszeitraum von 10 bis 15 Jahre darstellten. Nach § 12 Finanz-Verfassungsgesetz 1948 können Bedarfszuweisungen zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Gleichgewichtes im Haushalt, zur Deckung außergewöhnlicher Erfordernisse oder zum Ausgleich von Härten gewährt werden, die sich bei der Verteilung von Abgabenertragsanteilen oder Schlüsselzuweisungen ergeben.Nach Paragraph 12, Finanz-Verfassungsgesetz 1948 können Bedarfszuweisungen zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Gleichgewichtes im Haushalt, zur Deckung außergewöhnlicher Erfordernisse oder zum Ausgleich von Härten gewährt werden, die sich bei der Verteilung von Abgabenertragsanteilen oder Schlüsselzuweisungen ergeben. Nach § 11 Abs. 1 Finanzausgleichsgesetz 2008 sind von den länderweise errechneten Anteilen der Gemeinden an den Ertragsanteilen der gemeinschaftlichen Bundesabgaben mit Ausnahme der Anteile an der Werbeabgabe und des Ausgleichs für die Abschaffung der Selbstträgerschaft 12,7 % auszuscheiden und den Ländern (Wien als Land) zu überweisen; sie sind – außer in Wien – für die Gewährung von Bedarfszuweisungen an Gemeinden und Gemeindeverbände bestimmt (Gemeinde-Bedarfszuweisungsmittel).Nach Paragraph 11, Absatz eins, Finanzausgleichsgesetz 2008 sind von den länderweise errechneten Anteilen der Gemeinden an den Ertragsanteilen der gemeinschaftlichen Bundesabgaben mit Ausnahme der Anteile an der Werbeabgabe und des Ausgleichs für die Abschaffung der Selbstträgerschaft 12,7 % auszuscheiden und den Ländern (Wien als Land) zu überweisen; sie sind – außer in Wien – für die Gewährung von Bedarfszuweisungen an Gemeinden und Gemeindeverbände bestimmt (Gemeinde-Bedarfszuweisungsmittel). Die Verwertung der Ertragsanteile der gemeinschaftlichen Bundesabgaben erfolgt im Wege über die Bewirtschaftung eines dafür durch das Gesetz über die Bildung des Gemeindeausgleichsfonds, LGBl. Nr. 1/1952, eingerichteten Fonds. Nach § 4 leg. cit. obliegt die Verwaltung des Fonds der Landesregierung.Die Verwertung der Ertragsanteile der gemeinschaftlichen Bundesabgaben erfolgt im Wege über die Bewirtschaftung eines dafür durch das Gesetz über die Bildung des Gemeindeausgleichsfonds, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 1952,, eingerichteten Fonds. Nach Paragraph 4, leg. cit. obliegt die Verwaltung des Fonds der Landesregierung. Die Vergabe der im Gemeindeausgleichsfond zusammengefassten Mittel sowie die näheren Modalitäten zu den jeweiligen Antragsfristen und Antragsformalitäten ergeben sich aus mehreren Richtlinien bzw aus im Merkblatt für die Gemeinden veröffentlichten Kundmachungen. Für den hier zu prüfenden Sachverhalt ist aber nur relevant, dass für Gemeinden grundsätzlich kein Anspruch auf eine Zuzählung von finanziellen Mitteln aus dem Gemeindeausgleichsfond (Bedarfszuweisung) besteht. Auf Anfrage durch das Landesverwaltungsgericht teilte die Abteilung Gemeinden im Amt der Tiroler Landesregierung mit Schreiben vom 1.7.2016, Zahl: Gem-****a, mit, dass für die Gemeinde X zwar derzeit zwei Bedarfszuweisungsverwendungszusagen bestehen (Für das Jahr 2016 EUR 750.000,00 (Errichtung Einzelkläranlagen L und M) und für das Jahr 2017 EUR 32.450,00 (Bauvorhaben GV Bezirksaltenheime Y)), es aber ansonsten keine Vereinbarungen über wiederkehrende Zuteilungen finanzieller Mittel aus dem Titel Bedarfszuweisungen gibt.Die Vergabe der im Gemeindeausgleichsfond zusammengefassten Mittel sowie die näheren Modalitäten zu den jeweiligen Antragsfristen und Antragsformalitäten ergeben sich aus mehreren Richtlinien bzw aus im Merkblatt für die Gemeinden veröffentlichten Kundmachungen. Für den hier zu prüfenden Sachverhalt ist aber nur relevant, dass für Gemeinden grundsätzlich kein Anspruch auf eine Zuzählung von finanziellen Mitteln aus dem Gemeindeausgleichsfond (Bedarfszuweisung) besteht. Auf Anfrage durch das Landesverwaltungsgericht teilte die Abteilung Gemeinden im Amt der Tiroler Landesregierung mit Schreiben vom 1.7.2016, Zahl: Gem-****a, mit, dass für die Gemeinde römisch zehn zwar derzeit zwei Bedarfszuweisungsverwendungszusagen bestehen (Für das Jahr 2016 EUR 750.000,00 (Errichtung Einzelkläranlagen L und M) und für das Jahr 2017 EUR 32.450,00 (Bauvorhaben GV Bezirksaltenheime Y)), es aber ansonsten keine Vereinbarungen über wiederkehrende Zuteilungen finanzieller Mittel aus dem Titel Bedarfszuweisungen gibt. In diesem Sinne ist daher die im Rechnungsabschluss 2015 ausgewiesene Bedarfszuweisung aus dem Titel „Gebührenhaushaltkanal“ in der Höhe von EUR 182.900.- nicht als fortdauernde Einnahme dem ordentlichen Haushalt zuzurechnen, da eine Bedarfszuweisung eben keine fortdauernde Einnahme im ordentlichen Haushalt darstellt. Insbesondere bei der Buchungsposition „Besitzverfestigung Agrargemeinschaft“ konnte der als Parteienvertreter befragte Bürgermeister keine genauen Angaben weder zu Titel noch zur allfälligen Höhe machen, sondern verwies er hier auf eine allgemeine Berechnungsweise. Auch eine beispielsweise Angabe von Einnahmen aus dieser Buchungsposition war nicht möglich. Insgesamt erweist sich dieser Haushaltsansatz daher als eine spekulative, zukünftige und der Höhe nach nicht quantifizierbare Größe. Hierbei ergeben sich jedoch zwei Ausschlusskriterien dieser Position zur Berechnung der fortlaufenden Einnahmen des ordentlichen Haushalt. Unbesehens dessen, dass bis heute keine die Grundlage dieser Buchungsposition begründenden verbindlichen rechtsgeschäftlichen Verträge vorliegen, handelt es sich zum einen um weder dem Grunde nach noch der Höhe nach quantifizierbare bzw qualifizierbare Einnahmen und zum anderen soweit sich diese Einnahmen auf Verkäufe beziehen, sind diese nicht wiederkehrende sondern einmalige Einnahmen, und weiters handelt es sich hier zumindest teilweise auch um Erlöse aus der Veräußerung von Anlagevermögen. Diese stellen aber
§ 89
Abs 2 lit b TGO gesetzlich zwingend Einnahmen aus dem außerordentlichen Haushalt dar. Dies bedeutet, dass diese Position (wenn überhaupt) im außerordentlichen Haushalt zu verbuchen ist. Nur für den Fall, dass diese Erlöse zum Erwerb gleichartigen Vermögens verwendet werden, können sie bei entsprechendem Nachweis über ein Transferkonto aus dem außerordentlichen Haushalt in den ordentliche Haushalt übergeführt und sodann dort verbucht werden. Da diese Voraussetzungen hier in doppelter Hinsicht nicht vorliegen waren die fortlaufenden Einnahmen des ordentlichen Haushalt auch um diese Position zu bereinigen.Insbesondere bei der Buchungsposition „Besitzverfestigung Agrargemeinschaft“ konnte der als Parteienvertreter befragte Bürgermeister keine genauen Angaben weder zu Titel noch zur allfälligen Höhe machen, sondern verwies er hier auf eine allgemeine Berechnungsweise. Auch eine beispielsweise Angabe von Einnahmen aus dieser Buchungsposition war nicht möglich. Insgesamt erweist sich dieser Haushaltsansatz daher als eine spekulative, zukünftige und der Höhe nach nicht quantifizierbare Größe. Hierbei ergeben sich jedoch zwei Ausschlusskriterien dieser Position zur Berechnung der fortlaufenden Einnahmen des ordentlichen Haushalt. Unbesehens dessen, dass bis heute keine die Grundlage dieser Buchungsposition begründenden verbindlichen rechtsgeschäftlichen Verträge vorliegen, handelt es sich zum einen um weder dem Grunde nach noch der Höhe nach quantifizierbare bzw qualifizierbare Einnahmen und zum anderen soweit sich diese Einnahmen auf Verkäufe beziehen, sind diese nicht wiederkehrende sondern einmalige Einnahmen, und weiters handelt es sich hier zumindest teilweise auch um Erlöse aus der Veräußerung von Anlagevermögen. Diese stellen aber
Paragraph 89, Absatz 2, Litera b, TGO gesetzlich zwingend Einnahmen aus dem außerordentlichen Haushalt dar. Dies bedeutet, dass diese Position (wenn überhaupt) im außerordentlichen Haushalt zu verbuchen ist. Nur für den Fall, dass diese Erlöse zum Erwerb gleichartigen Vermögens verwendet werden, können sie bei entsprechendem Nachweis über ein Transferkonto aus dem außerordentlichen Haushalt in den ordentliche Haushalt übergeführt und sodann dort verbucht werden. Da diese Voraussetzungen hier in doppelter Hinsicht nicht vorliegen waren die fortlaufenden Einnahmen des ordentlichen Haushalt auch um diese Position zu bereinigen. Der gesamte Schuldendienst ergibt sich aus einer Aufstellung der von der Bezirkshauptmannschaft Y aufsichtsbehördlich genehmigten Darlehen in der die einzelnen Darlehen mit den vereinbarten Annuitäten erfasst sind. Diese Aufstellung wurde in der öffentlich mündlichen Verhandlung ausführlich erörtert und vom Bürgermeister der Gemeinde X auch als richtig zugestanden. Der gesamte Schuldendienst ergibt sich aus einer Aufstellung der von der Bezirkshauptmannschaft Y aufsichtsbehördlich genehmigten Darlehen in der die einzelnen Darlehen mit den vereinbarten Annuitäten erfasst sind. Diese Aufstellung wurde in der öffentlich mündlichen Verhandlung ausführlich erörtert und vom Bürgermeister der Gemeinde römisch zehn auch als richtig zugestanden. Der tatsächliche Schuldendienst der Gemeinde X ergibt sich wiederum aus dem Rechnungsabschluss 2015 sowie aus den Aussagen des Bürgermeisters der Gemeinde X insbesondere zu den Gemeinderatsbeschlüssen vom 30.12.
- Der tatsächliche Schuldendienst der Gemeinde römisch zehn ergibt sich wiederum aus dem Rechnungsabschluss 2015 sowie aus den Aussagen des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn insbesondere zu den Gemeinderatsbeschlüssen vom 30.12.
- Die Differenz zwischen dem aufsichtsbehördlich bewilligtem Schuldendienst und dem tatsächlich geleisteten Zahlungen ergibt sodann aus einer Gegenüberstellung der beiden Aufstellungen. Dass diese vom Landesverwaltungsgericht Tirol zu Grunde gelegte Berechnung zutreffend ist, ergibt sich auch aus den Ausführungen des Bürgermeisters der Gemeinde X zum Gemeinderatsbeschluss vom 30.12.
- Mit Beschluss von diesem Tag wurde ein temporärer Zahlungsstopp für mehrere Darlehen befristet bis 28.2.2016 beschlossen. Dies bedeutet in Wahrheit jedoch, dass Darlehensannuitäten mit Fälligkeitsdatum aus dem Jahr 2015 tatsächlich mit Einnahmen aus dem Rechnungsjahr 2016 geleistet wurden. Führt man die beiden Beträge zusammen so ergibt sich wieder der gesamte Schuldendienst für das Jahr 2015 wie er sich nach der vom Landesverwaltungsgericht durchgeführten Berechnung unter Beachtung der Darlehensverträge ergibt.Dass diese vom Landesverwaltungsgericht Tirol zu Grunde gelegte Berechnung zutreffend ist, ergibt sich auch aus den Ausführungen des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn zum Gemeinderatsbeschluss vom 30.12.
- Mit Beschluss von diesem Tag wurde ein temporärer Zahlungsstopp für mehrere Darlehen befristet bis 28.2.2016 beschlossen. Dies bedeutet in Wahrheit jedoch, dass Darlehensannuitäten mit Fälligkeitsdatum aus dem Jahr 2015 tatsächlich mit Einnahmen aus dem Rechnungsjahr 2016 geleistet wurden. Führt man die beiden Beträge zusammen so ergibt sich wieder der gesamte Schuldendienst für das Jahr 2015 wie er sich nach der vom Landesverwaltungsgericht durchgeführten Berechnung unter Beachtung der Darlehensverträge ergibt. Die Kontokorrentkredite ergeben sich aus dem Schreiben der Abteilung Gemeinden im Amt der Tiroler Landesregierung vom 1.7.2016, zu Zahl Gem-G-***b. Der sich auf die Kontokorrentsituation beziehende Teil dieses Schreibens wurde in der öffentlich mündlichen Verhandlung im vollen Wortlaut verlesen und auf ausdrückliche Nachfrage vom Bürgermeister der Gemeinde X sowohl dem Grunde nach als auch der Höhe nach zugestanden.Die Kontokorrentkredite ergeben sich aus dem Schreiben der Abteilung Gemeinden im Amt der Tiroler Landesregierung vom 1.7.2016, zu Zahl Gem-G-***b. Der sich auf die Kontokorrentsituation beziehende Teil dieses Schreibens wurde in der öffentlich mündlichen Verhandlung im vollen Wortlaut verlesen und auf ausdrückliche Nachfrage vom Bürgermeister der Gemeinde römisch zehn sowohl dem Grunde nach als auch der Höhe nach zugestanden. Die Bestimmung der offenen Anteile nach dem Mindestsicherungsgesetz, dem Rehabilitationsgesetz und dem Grundversorgungsgesetz ergeben sich aus dem Schreiben der Abteilung Soziales im Amt der Tiroler Landesregierung, vom 01.08.2016, zur GZ ****. Auch zu diesem Thema wurde der auf die Gesamthöhe der offenen Verbindlichkeiten bezughabende Teil dieses Schreibens in der öffentlich mündlichen Verhandlung im vollen Wortlaut verlesen und auf ausdrückliche Nachfrage vom Bürgermeister der Gemeinde X sowohl dem Grunde nach als auch der Höhe nach zugestanden. Die Bestimmung der offenen Anteile nach dem Mindestsicherungsgesetz, dem Rehabilitationsgesetz und dem Grundversorgungsgesetz ergeben sich aus dem Schreiben der Abteilung Soziales im Amt der Tiroler Landesregierung, vom 01.08.2016, zur GZ ****. Auch zu diesem Thema wurde der auf die Gesamthöhe der offenen Verbindlichkeiten bezughabende Teil dieses Schreibens in der öffentlich mündlichen Verhandlung im vollen Wortlaut verlesen und auf ausdrückliche Nachfrage vom Bürgermeister der Gemeinde römisch zehn sowohl dem Grunde nach als auch der Höhe nach zugestanden. Den in den Schriftsätzen und in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträgen waren auf Grund des vorliegenden Ermittlungsergebnisses nicht zu folgen. Der Antrag auf Einvernahme der sachverständigen Zeugin Mag. C C der Firma P-Institut für betriebswirtschaftliche Beratung GmbH hinsichtlich der gutachterlich bewerteten Vermögenswerte der Gemeinde X ist deshalb nicht erforderlich, da die Bewertung des Anlagevermögens bei der Berechnung der finanziellen Leistungsfähigkeit nicht beachtlich ist. Es steht einer Gemeinde jederzeit frei Vermögenswerte aus dem Anlagenbereich zu veräußern und mit dem so erzielten Erlösen andere Investitionen zu tätigen, aber hier handelt es sich dann um Maßnahmen im außerordentlichen Budget der Gemeinde iSd § 89 Abs 2 TGO mit einem Einmaleffekt. Zum zweiten machte der Bürgermeister der Gemeinde X auch im gesamten Verfahren keine Angaben die auf eine derartige Maßnahme schließen lassen würden. Vom Bürgermeister der Gemeinde X wurden zwar des Öfteren und bei mehrfacher Gelegenheit zu erwartende Einnahmen angesprochen, allerdings wurden diese nie hinsichtlich ihrer Art (ordentlicher oder außerordentlicher Haushalt) oder ihrer Wirkung (ob einmalig oder wiederkehrend) oder der genauen Höhe nach definiert. Im Übrigen wurde die Zeugin Mag C C mehrfach zur Bewertung zukünftiger zu erwartender Einnahmen angeboten. Diese zu erwartenden Einnahmen mögen ihre Richtigkeit haben, sind aber bei der Berechnung der aktuellen Finanzkraft der Gemeinde X nicht von Bedeutung.Den in den Schriftsätzen und in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträgen waren auf Grund des vorliegenden Ermittlungsergebnisses nicht zu folgen. Der Antrag auf Einvernahme der sachverständigen Zeugin Mag. C C der Firma P-Institut für betriebswirtschaftliche Beratung GmbH hinsichtlich der gutachterlich bewerteten Vermögenswerte der Gemeinde römisch zehn ist deshalb nicht erforderlich, da die Bewertung des Anlagevermögens bei der Berechnung der finanziellen Leistungsfähigkeit nicht beachtlich ist. Es steht einer Gemeinde jederzeit frei Vermögenswerte aus dem Anlagenbereich zu veräußern und mit dem so erzielten Erlösen andere Investitionen zu tätigen, aber hier handelt es sich dann um Maßnahmen im außerordentlichen Budget der Gemeinde iSd Paragraph 89, Absatz 2, TGO mit einem Einmaleffekt. Zum zweiten machte der Bürgermeister der Gemeinde römisch zehn auch im gesamten Verfahren keine Angaben die auf eine derartige Maßnahme schließen lassen würden. Vom Bürgermeister der Gemeinde römisch zehn wurden zwar des Öfteren und bei mehrfacher Gelegenheit zu erwartende Einnahmen angesprochen, allerdings wurden diese nie hinsichtlich ihrer Art (ordentlicher oder außerordentlicher Haushalt) oder ihrer Wirkung (ob einmalig oder wiederkehrend) oder der genauen Höhe nach definiert. Im Übrigen wurde die Zeugin Mag C C mehrfach zur Bewertung zukünftiger zu erwartender Einnahmen angeboten. Diese zu erwartenden Einnahmen mögen ihre Richtigkeit haben, sind aber bei der Berechnung der aktuellen Finanzkraft der Gemeinde römisch zehn nicht von Bedeutung. Die Einvernahme des Zeugen DI Dr. N N, Abteilungsleiter des Bereiches Wasser und Altlasten der O-Consulting zur Problematik des Förderungsverlustes bzw der nicht mehr Förderbarkeit dieser Maßnahmen betrifft lediglich die Frage nach der Wirkung einer allfälligen Beschwerdeentscheidung aber nicht die Frage der aufsichtsbehördlichen Genehmigungsfähigkeit eines Gemeinderatsbeschlusses. Aus diesem Grund war die Einvernahme dieses Zeugen entbehrlich. Die Einvernahme des Finanzverwalters der Gemeinde X, Mag. B B, war ebenfalls entbehrlich, da zum einen der vorliegende Rechnungsabschluss des Haushaltsjahres 2015, der von der Gemeinde erstellte Haushaltsquerschnitt und die als Rechnungsbehelf erstellte Darlehensaufstellungen von allen Parteien des Verfahrens weder hinsichtlich ihrer Vollständigkeit noch hinsichtlich deren Richtigkeit bestritten wurden. Im Übrigen folgte das Landesverwaltungsgericht dem jeweiligen Vorbringen des Bürgermeisters der Gemeinde X zu dessen Bestätigung Mag. B B als Zeuge angeboten worden war, ohne dass es dieser Zeugenaussage noch bedurft hätte. Der Bürgermeister der der Gemeinde X hat einen sehr glaubwürdigen Eindruck hinterlassen, so dass seinem Vorbringen auch ohne ergänzende Zusatzbeweise zu folgen war.Die Einvernahme des Finanzverwalters der Gemeinde römisch zehn, Mag. B B, war ebenfalls entbehrlich, da zum einen der vorliegende Rechnungsabschluss des Haushaltsjahres 2015, der von der Gemeinde erstellte Haushaltsquerschnitt und die als Rechnungsbehelf erstellte Darlehensaufstellungen von allen Parteien des Verfahrens weder hinsichtlich ihrer Vollständigkeit noch hinsichtlich deren Richtigkeit bestritten wurden. Im Übrigen folgte das Landesverwaltungsgericht dem jeweiligen Vorbringen des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn zu dessen Bestätigung Mag. B B als Zeuge angeboten worden war, ohne dass es dieser Zeugenaussage noch bedurft hätte. Der Bürgermeister der der Gemeinde römisch zehn hat einen sehr glaubwürdigen Eindruck hinterlassen, so dass seinem Vorbringen auch ohne ergänzende Zusatzbeweise zu folgen war. IV.römisch vier. Rechtliche Grundlagen: Die hier relevante Bestimmung des Art 119a Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 51/2012 lautet wie folgt:Die hier relevante Bestimmung des Artikel 119 a, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, lautet wie folgt:
(1)Der Bund und das Land üben das Aufsichtsrecht über die Gemeinde dahin aus, dass diese bei Besorgung des eigenen Wirkungsbereiches die Gesetze und Verordnungen nicht verletzt, insbesondere ihren Wirkungsbereich nicht überschreitet und die ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben erfüllt.
(2)Das Land hat ferner das Recht, die Gebarung der Gemeinde auf ihre Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen. Das Ergebnis der Überprüfung ist dem Bürgermeister zur Vorlage an den Gemeinderat zu übermitteln. Der Bürgermeister hat die auf Grund des Überprüfungsergebnisses getroffenen Maßnahmen innerhalb von drei Monaten der Aufsichtsbehörde mitzuteilen.
(3)Das Aufsichtsrecht und dessen gesetzliche Regelung stehen, insoweit als der eigene Wirkungsbereich der Gemeinde Angelegenheiten aus dem Bereich der Bundesvollziehung umfasst, dem Bund, im Übrigen den Ländern zu; das Aufsichtsrecht ist von den Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung auszuüben.
(4)Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, sich über jedwede Angelegenheit der Gemeinde zu unterrichten. Die Gemeinde ist verpflichtet, die von der Aufsichtsbehörde im einzelnen Fall verlangten Auskünfte zu erteilen und Prüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen.
(5)(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 51/2012)
(5)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,)
(6)Die Gemeinde hat im eigenen Wirkungsbereich erlassene Verordnungen der Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen. Die Aufsichtsbehörde hat gesetzwidrige Verordnungen nach Anhörung der Gemeinde durch Verordnung aufzuheben und die Gründe hiefür der Gemeinde gleichzeitig mitzuteilen.
(7)Sofern die zuständige Gesetzgebung (Abs. 3) als Aufsichtsmittel die Auflösung des Gemeinderates vorsieht, kommt diese Maßnahme in Ausübung des Aufsichtsrechtes des Landes der Landesregierung, in Ausübung des Aufsichtsrechtes des Bundes dem Landeshauptmann zu. Die Zulässigkeit der Ersatzvornahme als Aufsichtsmittel ist auf die Fälle unbedingter Notwendigkeit zu beschränken. Die Aufsichtsmittel sind unter möglichster Schonung erworbener Rechte Dritter zu handhaben.
(7)Sofern die zuständige Gesetzgebung (Absatz 3,) als Aufsichtsmittel die Auflösung des Gemeinderates vorsieht, kommt diese Maßnahme in Ausübung des Aufsichtsrechtes des Landes der Landesregierung, in Ausübung des Aufsichtsrechtes des Bundes dem Landeshauptmann zu. Die Zulässigkeit der Ersatzvornahme als Aufsichtsmittel ist auf die Fälle unbedingter Notwendigkeit zu beschränken. Die Aufsichtsmittel sind unter möglichster Schonung erworbener Rechte Dritter zu handhaben.
(8)Einzelne von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu treffende Maßnahmen, durch die auch überörtliche Interessen in besonderem Maß berührt werden, insbesondere solche von besonderer finanzieller Bedeutung, können durch die zuständige Gesetzgebung (Abs. 3) an eine Genehmigung der Aufsichtsbehörde gebunden werden. Als Grund für die Versagung der Genehmigung darf nur ein Tatbestand vorgesehen werden, der die Bevorzugung überörtlicher Interessen eindeutig rechtfertigt.
(8)Einzelne von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu treffende Maßnahmen, durch die auch überörtliche Interessen in besonderem Maß berührt werden, insbesondere solche von besonderer finanzieller Bedeutung, können durch die zuständige Gesetzgebung (Absatz 3,) an eine Genehmigung der Aufsichtsbehörde gebunden werden. Als Grund für die Versagung der Genehmigung darf nur ein Tatbestand vorgesehen werden, der die Bevorzugung überörtlicher Interessen eindeutig rechtfertigt.
(9)Die Gemeinde ist Partei des aufsichtsbehördlichen Verfahrens und hat das Recht, Beschwerde beim Verwaltungsgericht (Art. 130 bis 132) zu erheben. Sie ist Partei des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht und hat das Recht, Revision beim Verwaltungsgerichtshof (Art. 133) und Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (Art. 144) zu erheben.
(9)Die Gemeinde ist Partei des aufsichtsbehördlichen Verfahrens und hat das Recht, Beschwerde beim Verwaltungsgericht (Artikel 130 bis 132) zu erheben. Sie ist Partei des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht und hat das Recht, Revision beim Verwaltungsgerichtshof (Artikel 133,) und Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (Artikel 144,) zu erheben.
(10)Die Bestimmungen dieses Artikels sind auf die Aufsicht über Gemeindeverbände, soweit diese Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde besorgen, entsprechend anzuwenden. Die hier relevanten Bestimmungen der Tiroler Gemeindeordnung 2001 – TGO, LGBl.Nr. 36/2001 idF LGBl.Nr. 81/2015 lauten wie folgt:Die hier relevanten Bestimmungen der Tiroler Gemeindeordnung 2001 – TGO, LGBl.Nr. 36 aus 2001, in der Fassung LGBl.Nr. 81 aus 2015, lauten wie folgt: § 84Paragraph 84 Aufnahme von Krediten und Kontokorrentkrediten
(1)Die Gemeinde darf Kredite nur für außerordentliche Erfordernisse aufnehmen, wenn und insoweit der hiefür erforderliche Aufwand nicht aus anderen Mitteln gedeckt werden kann und die Verzinsung und Tilgung des Kredites die Erfüllung der gesetzlichen und privatrechtlichen Verpflichtungen der Gemeinde nicht beeinträchtigen.
(2)Die Gemeinde hat für jeden Kredit einen Tilgungsplan zu erstellen. Werden Kredite aufgenommen, die mit dem Gesamtbetrag auf einmal zur Rückzahlung fällig werden, so sind die hiefür erforderlichen Mittel laufend in der Höhe der fiktiven jährlichen Annuität in einer sonstigen Rücklage anzulegen.
(3)Die Gemeinde kann, soweit aus der Betriebsmittelrücklage einzelne Ausgaben des Haushaltes nicht rechtzeitig geleistet werden können, einen Kontokorrentkredit aufnehmen. Der Gemeinderat kann den Bürgermeister hiezu höchstens bis zum Gesamtbetrag eines Zehntels der jährlichen Gemeindeabgaben und Abgabenertragsanteile nach dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre ermächtigen. Der Kontokorrentkredit ist nach Möglichkeit innerhalb eines Jahres zurückzuzahlen und es ist dem Gemeinderat über seine Ausschöpfung laufend zu berichten. § 89Paragraph 89 Ordentlicher und außerordentlicher Haushalt
(1)Der Haushalt der Gemeinde ist nach ordentlichen und erforderlichenfalls nach außerordentlichen Einnahmen und Ausgaben getrennt, in einem ordentlichen und in einem außerordentlichen Haushalt gesondert zu führen.
(2)Als außerordentliche Einnahmen gelten:
- a)Entnahmen aus Sonderrücklagen,
- b)Erlöse aus der Veräußerung von Anlagevermögen, soweit sie nicht zum Erwerb gleichartigen Vermögens verwendet werden,
- c)Überschüsse aus den im außerordentlichen Haushalt abgeschlossenen Vorhaben und
- d)aufgenommene Darlehen.
(3)Als außerordentliche Ausgaben gelten die ganz oder zum Teil aus außerordentlichen Einnahmen zu bestreitenden Ausgaben.
(4)Alle übrigen Einnahmen und Ausgaben gelten als ordentliche, sie sind nach regelmäßig wiederkehrenden (fortdauernden) und nach Art oder Höhe zeitlich vereinzelten (einmaligen) Leistungen gesondert auszuweisen. § 123Paragraph 123 Genehmigungsvorbehalt
(1)Unbeschadet sonstiger gesetzlicher Bestimmungen bedürfen folgende Beschlüsse von Gemeindeorganen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde:
- a)die Aufnahme von Krediten, die Ermächtigung zur Aufnahme eines Kontokorrentkredites, der Abschluss von Leasingverträgen über unbewegliche Sachen, die Übernahme von Schulden, die Umwandlung von Schulden, die Übernahme von Haftungen sowie die Gewährung von Krediten, sofern die gewährten Kredite im Einzelfall 10 v. H. der im Voranschlag veranschlagten ordentlichen Ausgaben übersteigen,
- b)die Errichtung, die wesentliche Erweiterung oder die Auflassung wirtschaftlicher Unternehmen, der Beitritt zu wirtschaftlichen Unternehmen und
- c)der Erwerb und die Veräußerung von Gesellschaftsanteilen.
(2)Die Genehmigung ist zu versagen, wenn durch den Beschluss
- a)ein Gesetz oder eine Verordnung verletzt wird oder
- b)eine unverhältnismäßig hohe Belastung der Gemeinde oder ein unverhältnismäßig hohes finanzielles Wagnis für die Gemeinde zu erwarten ist. Bei der Beurteilung, ob Auswirkungen im Sinne der lit. b zu erwarten sind, sind insbesondere die Größe der Gemeinde, ihre finanzielle Leistungsfähigkeit sowie Art und Umfang der von ihr zu besorgenden Pflichtaufgaben zu berücksichtigen. Unverhältnismäßigkeit liegt jedenfalls vor, wenn die Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Haushaltsgleichgewichtes oder die ordnungsgemäße Erfüllung der der Gemeinde gesetzlich obliegenden Aufgaben bzw. ihrer privatrechtlichen Verpflichtungen gefährdet würden.Bei der Beurteilung, ob Auswirkungen im Sinne der Litera b, zu erwarten sind, sind insbesondere die Größe der Gemeinde, ihre finanzielle Leistungsfähigkeit sowie Art und Umfang der von ihr zu besorgenden Pflichtaufgaben zu berücksichtigen. Unverhältnismäßigkeit liegt jedenfalls vor, wenn die Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Haushaltsgleichgewichtes oder die ordnungsgemäße Erfüllung der der Gemeinde gesetzlich obliegenden Aufgaben bzw. ihrer privatrechtlichen Verpflichtungen gefährdet würden.
(3)Liegt kein Grund nach Abs. 2 lit. a oder b vor, so ist die Genehmigung zu erteilen. Sie ist befristet, unter Bedingungen oder mit Auflagen zu erteilen, soweit dies zur Vermeidung von Auswirkungen im Sinne des Abs. 2 erforderlich ist.
(3)Liegt kein Grund nach Absatz 2, Litera a, oder b vor, so ist die Genehmigung zu erteilen. Sie ist befristet, unter Bedingungen oder mit Auflagen zu erteilen, soweit dies zur Vermeidung von Auswirkungen im Sinne des Absatz 2, erforderlich ist.
(4)Rechtsgeschäfte der Gemeinde, die einer Genehmigung nach Abs. 1 bedürfen, werden erst mit der Erteilung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung wirksam.
(4)Rechtsgeschäfte der Gemeinde, die einer Genehmigung nach Absatz eins, bedürfen, werden erst mit der Erteilung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung wirksam. V.römisch fünf. Rechtliche Würdigung: Bei der Feststellung des verfahrensrelevanten Sachverhaltes kam vor allem der Bestimmung der finanziellen Leistungsfähigkeit der Gemeinde X zentrale Bedeutung zu, zumal die Beschwerdeführerin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren insbesondere die Art ihrer Berechnung durch die belangte Behörde gerügt hat und hierbei das Abstellen auf Kriterien, die ausschließlich auf einer im Merkblatt für die Gemeinden Tirols als Richtlinie kundgemachten Berechnungsgröße, die ohne Landtagsbeschluss oder Verordnung der Landesregierung erlassen wurde, als verfehlt ansah. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin hätte vielmehr eine Berechnung der Finanzkraft nach bundesrechtlichen Methoden stattzufinden gehabt.Bei der Feststellung des verfahrensrelevanten Sachverhaltes kam vor allem der Bestimmung der finanziellen Leistungsfähigkeit der Gemeinde römisch zehn zentrale Bedeutung zu, zumal die Beschwerdeführerin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren insbesondere die Art ihrer Berechnung durch die belangte Behörde gerügt hat und hierbei das Abstellen auf Kriterien, die ausschließlich auf einer im Merkblatt für die Gemeinden Tirols als Richtlinie kundgemachten Berechnungsgröße, die ohne Landtagsbeschluss oder Verordnung der Landesregierung erlassen wurde, als verfehlt ansah. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin hätte vielmehr eine Berechnung der Finanzkraft nach bundesrechtlichen Methoden stattzufinden gehabt. Vor diesem Hintergrund ist vorab darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Feststellung der finanziellen Leistungsfähigkeit der Gemeinde X nicht um die Feststellung der Finanzkraft isd § 21 Abs 5 FAG handelt. Da die Finanzkraft einer Gemeinde nach dieser Bestimmung nur aus der Summe der Grundsteuer, Kommunalsteuer, Gewerbesteuer (nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital), Lohnsummensteuer und Getränkesteuer und der den Gemeinden zugekommenen Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben ohne Spielbankabgabe ermittelt wird, ergibt sie zwar eine wichtige ökonomische Kennziffer, aber sie führt zu keinem vollständigen ziffernmäßig feststellbarem finanziellen Investitionsrahmen. Aus diesem Grund erfolgte eine selbständige Berechnung auf Grundlage des letzten Rechnungsabschlusses der Gemeinde X ergänzt um die nachträglich hervorgekommenen Verbindlichkeiten aus den Titeln Kontokorrentkredite und Transferzahlungsrückstände. Die rechtlichen Grundlagen für den Ausgangspunkt dieser Berechnungen sind die gesetzlichen Vorgaben des Finanzverfassungsgesetzes und der darauf gestützten Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 1997 (VRV), BGBl. Nr. 787/1996 idF BGBl. II Nr. 118/2007 bzw die Bestimmungen der TGO. Vor diesem Hintergrund ist vorab darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Feststellung der finanziellen Leistungsfähigkeit der Gemeinde römisch zehn nicht um die Feststellung der Finanzkraft isd Paragraph 21, Absatz 5, FAG handelt. Da die Finanzkraft einer Gemeinde nach dieser Bestimmung nur aus der Summe der Grundsteuer, Kommunalsteuer, Gewerbesteuer (nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital), Lohnsummensteuer und Getränkesteuer und der den Gemeinden zugekommenen Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben ohne Spielbankabgabe ermittelt wird, ergibt sie zwar eine wichtige ökonomische Kennziffer, aber sie führt zu keinem vollständigen ziffernmäßig feststellbarem finanziellen Investitionsrahmen. Aus diesem Grund erfolgte eine selbständige Berechnung auf Grundlage des letzten Rechnungsabschlusses der Gemeinde römisch zehn ergänzt um die nachträglich hervorgekommenen Verbindlichkeiten aus den Titeln Kontokorrentkredite und Transferzahlungsrückstände. Die rechtlichen Grundlagen für den Ausgangspunkt dieser Berechnungen sind die gesetzlichen Vorgaben des Finanzverfassungsgesetzes und der darauf gestützten Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 1997 (VRV), Bundesgesetzblatt Nr. 787 aus 1996, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 118 aus 2007, bzw die Bestimmungen der TGO. Ausgehend von diesen rechtliche Grundlagen haben die Tiroler Gemeinden auf Grundlage des § 89 Abs. 4 TGO 2001 ihre ordentlichen Einnahmen und Ausgaben getrennt nach regelmäßig wiederkehrenden (fortdauernden) und nach Art und Höhe zeitlich vereinzelten (einmaligen) Leistungen auszuweisen. Diese Trennung entspricht sinngemäß in etwa der laufenden Gebarung nach dem Rechnungsquerschnitt der nach der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 1997 (VRV), BGBl. Nr. 787/1996 idF BGBl. II Nr. 118/
- Die Abweichungen sind in diesem Zusammenhang zwar nicht von Bedeutung aber beispielsweise liegt ein Unterschied darin, dass zum Unterschied zur laufenden Gebarung nach der VRV in den fortdauernden Einnahmen nach der TGO auch Rückzahlungen von Bezugsvorschüssen enthalten sind. Ausgehend von diesen rechtliche Grundlagen haben die Tiroler Gemeinden auf Grundlage des Paragraph 89, Absatz 4, TGO 2001 ihre ordentlichen Einnahmen und Ausgaben getrennt nach regelmäßig wiederkehrenden (fortdauernden) und nach Art und Höhe zeitlich vereinzelten (einmaligen) Leistungen auszuweisen. Diese Trennung entspricht sinngemäß in etwa der laufenden Gebarung nach dem Rechnungsquerschnitt der nach der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 1997 (VRV), Bundesgesetzblatt Nr. 787 aus 1996, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 118 aus 2007,. Die Abweichungen sind in diesem Zusammenhang zwar nicht von Bedeutung aber beispielsweise liegt ein Unterschied darin, dass zum Unterschied zur laufenden Gebarung nach der VRV in den fortdauernden Einnahmen nach der TGO auch Rückzahlungen von Bezugsvorschüssen enthalten sind. Grundsätzlich ergibt der Überschuss der fortdauernden Einnahmen über die fortdauernden Ausgaben – ohne Berücksichtigung der Aufwendungen für den laufenden Schuldendienst (Zinsen und laufende Tilgungen) - den Bruttoüberschuss der fortdauernden Gebarung. Wird dieser noch um die Aufwendungen für den laufenden Schuldendienst verringert, so ergibt sich der Nettoüberschuss. Der Nettoüberschuss enthält jene finanziellen Mittel, die der Gemeinde zur Finanzierung von Investitionen oder sonstigen einmaligen Ausgaben zur Verfügung stehen. Der Nettoüberschuss ist hierbei die relevante Kennziffer für die Beurteilung der Finanzlage einer Gemeinde bei der Erteilung einer aufsichtsbehördlichen Genehmigung iSd § 123 TGO.Der Nettoüberschuss enthält jene finanziellen Mittel, die der Gemeinde zur Finanzierung von Investitionen oder sonstigen einmaligen Ausgaben zur Verfügung stehen. Der Nettoüberschuss ist hierbei die relevante Kennziffer für die Beurteilung der Finanzlage einer Gemeinde bei der Erteilung einer aufsichtsbehördlichen Genehmigung iSd Paragraph 123, TGO. Im hier festgestellten Sachverhalt ergibt sich aus den bereinigten fortdauernden Einnahmen und den berichtigten fortdauernden Ausgaben jedoch bereits ein negativer Nettoüberschuss für das Rechnungsjahr
- Weiters hat die Gemeinde X noch zusätzliche rechtlich unzulässige offene Verbindlichkeiten aus 5 Kontokorrentkrediten die außerhalb des sich aus § 84 Abs 4 TGO ergebenden Rahmens liegen und für die auch keine aufsichtsbehördliche Bewilligung nach § 123 TGO vorliegt. Darüber hinaus ist auch noch auf die festgestellten offenen Transferzahlungen der Gemeinde X an das Land Tirol für die Quartale II, III und IV des Jahres 2015 sowie für das gesamte laufende Jahr zu verweisen.Im hier festgestellten Sachverhalt ergibt sich aus den bereinigten fortdauernden Einnahmen und den berichtigten fortdauernden Ausgaben jedoch bereits ein negativer Nettoüberschuss für das Rechnungsjahr
- Weiters hat die Gemeinde römisch zehn noch zusätzliche rechtlich unzulässige offene Verbindlichkeiten aus 5 Kontokorrentkrediten die außerhalb des sich aus Paragraph 84, Absatz 4, TGO ergebenden Rahmens liegen und für die auch keine aufsichtsbehördliche Bewilligung nach Paragraph 123, TGO vorliegt. Darüber hinaus ist auch noch auf die festgestellten offenen Transferzahlungen der Gemeinde römisch zehn an das Land Tirol für die Quartale römisch zwei, römisch drei und römisch vier des Jahres 2015 sowie für das gesamte laufende Jahr zu verweisen. In diesem Zusammenhang ist nochmals darauf hinzuweisen, dass das Landesverwaltungsgericht Tirol grundsätzlich seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung gegebenen Sach- und Rechtslage auszurichten hat (VwGH v. 22.6.2016, Ra 2016/03/0039) und daher zukünftig zu erwartende Einnahmen grundsätzlich außer Betracht zu bleiben haben. Beachtlich wären derartige Einnahmen allenfalls dann wenn sie sowohl dem Titel, der Höhe und der Fälligkeit nach unstrittig feststehen würden, derartige Feststellungen konnten jedoch nicht getroffen werden. Aus Art 119a Abs 8 B-VG ergibt sich die Ermächtigung des einfachen Gesetzgebers einzelne Maßnahmen der Gemeinden aus deren eigenen Wirkungsbereich einer aufsichtsbehördlichen Bewilligungspflicht zu unterwerfen. Eines der verfassungsrechtlich relevanten Kriterien ist die besondere finanzielle Bedeutung einer Maßnahme. In diesem Sinne erfolgte auch die Umsetzung des Genehmigungsvorbehaltes in § 123 TGO. Im hier zu beurteilenden Sachverhalt ist der Bewilligungstatbestand des § 123 Abs 1 lit a
- Fall TGO nämlich die Aufnahme eines Kredites von Bedeutung. Damit korrespondierend ergibt sich der Prüfmaßstab aus § 123 Abs 2 lit b TGO. Dieser Bestimmung folgend ist eine Genehmigung zu versagen wenn durch den Beschluss ein unverhältnismäßig hohes finanzielles Wagnis für die Gemeinde zu erwarten ist. Aus Artikel 119 a, Absatz 8, B-VG ergibt sich die Ermächtigung des einfachen Gesetzgebers einzelne Maßnahmen der Gemeinden aus deren eigenen Wirkungsbereich einer aufsichtsbehördlichen Bewilligungspflicht zu unterwerfen. Eines der verfassungsrechtlich relevanten Kriterien ist die besondere finanzielle Bedeutung einer Maßnahme. In diesem Sinne erfolgte auch die Umsetzung des Genehmigungsvorbehaltes in Paragraph 123, TGO. Im hier zu beurteilenden Sachverhalt ist der Bewilligungstatbestand des Paragraph 123, Absatz eins, Litera a,
- Fall TGO nämlich die Aufnahme eines Kredites von Bedeutung. Damit korrespondierend ergibt sich der Prüfmaßstab aus Paragraph 123, Absatz 2, Litera b, TGO. Dieser Bestimmung folgend ist eine Genehmigung zu versagen wenn durch den Beschluss ein unverhältnismäßig hohes finanzielles Wagnis für die Gemeinde zu erwarten ist. Wesen einer aufsichtsbehördlichen Bewilligung ist, dass eine Genehmigung nur zur Gänze erteilt oder versagt werden darf, jede Abänderung ist unzulässig (VfGH 3.12.1993, V66/93). Ein bloß teilweises Genehmigen stellt einen Eingriff in das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinde durch Einfluss auf die Gestaltung dar (VwGH 18.11.2003, 2003/05/0085). Weiters besteht ein Rechtsanspruch der Gemeinde auf aufsichtsbehördliche Genehmigung wenn die Voraussetzungen gegeben sind (VfGH 27.11.1980, V4/80). Partei des aufsichtsbehördlichen Verfahrens ist ausschließlich jene Gemeinde, deren Beschluss den Verfahrensgegenstand bildet. Der präsumtive Vertragspartner der Gemeinde hat hingegen keine Parteistellung, da die Genehmigung des Vertrages lediglich das Innenverhältnis zwischen der Gemeinde und der Aufsichtsbehörde betrifft (ausführlich mit weiteren Nw Brandmayr/Zangerl/Stockhauser/Sonntag Kommentar zur Tiroler Gemeindeordnung 2001, S 245). Bei der aktuellen finanziellen Situation der Gemeinde X bedeutet jedes weitere eingehen von finanziellen Verbindlichkeiten iSd § 123 Abs 2 TGO nicht nur eine unverhältnismäßig hohe Belastung der Gemeinde, sondern bereits ein unverhältnismäßig hohes finanzielles Wagnis. Da unter Zugrundelegung der Ergebnisse des Rechnungsabschlusses für das Jahr 2015 eine gesicherte Finanzierung der mit Gemeinderatsbeschlüssen vom 30.12.2014 geplanten Darlehensfinanzierungen nicht gewährleistbar ist, ist von einer ungesicherten und daher spekulativen Finanzierung auszugehen. Die Ablehnung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung durch die Bezirkshauptmannschaft Y erfolgte daher zu Recht.Bei der aktuellen finanziellen Situation der Gemeinde römisch zehn bedeutet jedes weitere eingehen von finanziellen Verbindlichkeiten iSd Paragraph 123, Absatz 2, TGO nicht nur eine unverhältnismäßig hohe Belastung der Gemeinde, sondern bereits ein unverhältnismäßig hohes finanzielles Wagnis. Da unter Zugrundelegung der Ergebnisse des Rechnungsabschlusses für das Jahr 2015 eine gesicherte Finanzierung der mit Gemeinderatsbeschlüssen vom 30.12.2014 geplanten Darlehensfinanzierungen nicht gewährleistbar ist, ist von einer ungesicherten und daher spekulativen Finanzierung auszugehen. Die Ablehnung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung durch die Bezirkshauptmannschaft Y erfolgte daher zu Recht. Insofern die Beschwerdeführerin vorbringt, dass die Aufnahme der drei beantragten Darlehen zur Finanzierung von Abwasserbeseitigungsanlagen dienen sollen und diese Projekte derart hoch gefördert seien, dass eine Belastung des Gemeindebudgets durch diese Projekte ausgeschlossen sei und somit ein Rechtsanspruch auf Bewilligung iSd § 84 TGO bestünde, ist darauf hinzuweisen, dass bei der Aufnahme eines Darlehens nicht ein fiktiver Bestfall zu Grunde zu legen ist, sondern dass jede Darlehensaufnahme, auch wenn sie nur der Zwischenfinanzierung dient, eine reale Belastung im Haushalt der Gemeinde darstellt. In diesem Zusammenhang ist auch auf die vom Bürgermeister der Gemeinde X angesprochenen Felsstürze hinzuweisen, die auch bisher bereits zu teilweise sehr langen Verzögerungen gerade bei Abwasserprojekten geführt haben. Insofern gebietet sich hier bei der Abwicklung dieser Projekte eine finanzielle Planung mit entsprechender budgetärer Absicherung. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens ist aber gerade diese budgetäre Sicherheit nicht gegeben.Insofern die Beschwerdeführerin vorbringt, dass die Aufnahme der drei beantragten Darlehen zur Finanzierung von Abwasserbeseitigungsanlagen dienen sollen und diese Projekte derart hoch gefördert seien, dass eine Belastung des Gemeindebudgets durch diese Projekte ausgeschlossen sei und somit ein Rechtsanspruch auf Bewilligung iSd Paragraph 84, TGO bestünde, ist darauf hinzuweisen, dass bei der Aufnahme eines Darlehens nicht ein fiktiver Bestfall zu Grunde zu legen ist, sondern dass jede Darlehensaufnahme, auch wenn sie nur der Zwischenfinanzierung dient, eine reale Belastung im Haushalt der Gemeinde darstellt. In diesem Zusammenhang ist auch auf die vom Bürgermeister der Gemeinde römisch zehn angesprochenen Felsstürze hinzuweisen, die auch bisher bereits zu teilweise sehr langen Verzögerungen gerade bei Abwasserprojekten geführt haben. Insofern gebietet sich hier bei der Abwicklung dieser Projekte eine finanzielle Planung mit entsprechender budgetärer Absicherung. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens ist aber gerade diese budgetäre Sicherheit nicht gegeben. Aus den dargelegten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden. VI.römisch sechs. Zulässigkeit der ordentlichen Revision:
§ 25aAbs 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133
Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Zur Frage einer aufsichtsbehördlichen Genehmigung von Gemeinderatsbeschlüssen in Zusammenhang mit finanziellen Verbindlichkeiten besteht zum jetzigen Zeitpunkt keine höchstgerichtliche Judikatur und insbesondere bei der Frage der Berechnung der finanziellen Leistungsfähigkeit einer Gemeinde handelt es sich um eine wesentliche Rechtsfrage und daher hatte das Landesverwaltungsgericht Tirol die ordentliche Revision für zulässig zu erklären. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Albin Larcher (Vizepräsident) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.23.1277.16