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LVwG-2016/41/1401-4

Obsah (8)§§ 27§ 25a§ 8§ 20§ 1Art 15aArtikel 15§ 26

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum17.08.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/41/1401-4 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter D

§§ 27und 28 Abs 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der weiterhin aushaftende Betrag, über den zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werden wird, € 4.922,97 beträgt.

Paragraphen 27 und 28 Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der weiterhin aushaftende Betrag, über den zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werden wird, € 4.922,97 beträgt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Vorverfahren und Beschwerdevorbringen Mit Bescheid vom 12.03.2004, Ms-***3, verpflichtete die Bezirkshauptmannschaft Y den Beschwerdeführer

§ 8

Abs 1 Tiroler Sozialhilfegesetz zu einem Kostenrückersatz in Höhe von EUR 7.397,27.-- in monatlichen Raten zu jeweils EUR 50,00.-- vom 01.04.2004 bis zum 31.07.2016. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Mit Bescheid vom 12.03.2004, Ms-***3, verpflichtete die Bezirkshauptmannschaft Y den Beschwerdeführer

Paragraph 8, Absatz eins, Tiroler Sozialhilfegesetz zu einem Kostenrückersatz in Höhe von EUR 7.397,27.-- in monatlichen Raten zu jeweils EUR 50,00.-- vom 01.04.2004 bis zum 31.07.2016. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Mit Bescheid vom 15.05.2015, Ms-***4, behielt die belangte Behörde erstmalig die Sonderzahlungen für Juni und September 2015 zur teilweisen Abdeckung der offenen Forderungen ein. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des AA wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 13.08.2015, Zl LVwG-2015/45/1403-2, als unbegründet abgewiesen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 01.06.2016, Ms-***1, behielt die belangte Behörde neben den Sonderzahlungen für Juni und September 2016 erstmalig auch einen Teil der dem Beschwerdeführer gewährten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von monatlich EUR 100,00.-- zur teilweisen Abdeckung der offenen Forderungen ein. Dies begründete die belangte Behörde im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Bescheid vom 12.03.2004 zu einem Kostenrückersatz iHv EUR 7.397,27.-- in monatlichen Raten zu jeweils EUR 50,00.-- für den Zeitraum vom 01.04.2004 bis 31.07.2016 verpflichtet worden sei. Der Beschwerdeführer habe bis dato Rückzahlungen iHv EUR 1.500,00.-- geleistet, seit Oktober 2006 habe er jedoch keine Rückzahlungen mehr getätigt und hafte daher noch ein offener Betrag iHv EUR 5.978,27.-- offen aus. Zumal

§ 20

TMSG ein Rückersatz auch durch Anrechnung auf laufende Leistungen erfolgen könne, würden EUR 100,00.-- des Lebensunterhaltes zur teilweisen Abdeckung der offenen Forderung einbehalten und werde somit anstatt des Richtsatzes für alleinstehende Volljährige von EUR 628,32.-- ein reduzierter Betrag von EUR 528,32.-- zur Zahlung gebracht. Zudem würden auch die Sonderzahlungen für die Monate Juni und September 2016 zur teilweisen Deckung der offenen Forderung einbehalten. Über den weiterhin aushaftenden Betrag von EUR 5.227,27.-- werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden. Dies begründete die belangte Behörde im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Bescheid vom 12.03.2004 zu einem Kostenrückersatz iHv EUR 7.397,27.-- in monatlichen Raten zu jeweils EUR 50,00.-- für den Zeitraum vom 01.04.2004 bis 31.07.2016 verpflichtet worden sei. Der Beschwerdeführer habe bis dato Rückzahlungen iHv EUR 1.500,00.-- geleistet, seit Oktober 2006 habe er jedoch keine Rückzahlungen mehr getätigt und hafte daher noch ein offener Betrag iHv EUR 5.978,27.-- offen aus. Zumal

Paragraph 20, TMSG ein Rückersatz auch durch Anrechnung auf laufende Leistungen erfolgen könne, würden EUR 100,00.-- des Lebensunterhaltes zur teilweisen Abdeckung der offenen Forderung einbehalten und werde somit anstatt des Richtsatzes für alleinstehende Volljährige von EUR 628,32.-- ein reduzierter Betrag von EUR 528,32.-- zur Zahlung gebracht. Zudem würden auch die Sonderzahlungen für die Monate Juni und September 2016 zur teilweisen Deckung der offenen Forderung einbehalten. Über den weiterhin aushaftenden Betrag von EUR 5.227,27.-- werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden. Mit Bescheid vom 04.07.2016, Ms-***2, berichtigte die belangte Behörde den gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 01.06.2016, Ms-***1, dahingehend, dass der noch aushaftende Rückerstattungsbetrag des Beschwerdeführers richtigerweise EUR 5.673,77.-- und nicht wie irrtümlicherweise durch einen Rechenfehler angegeben EUR 5.978,27.-- beträgt. Mit Eingabe vom 06.06.2016 erhob AA Beschwerde gegen den Bescheid der BH Y vom 01.06.2016, Ms-***1, wegen der Einbehaltung von monatlich EUR 100,00.-- von den ihm gewährten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Dies begründete der Beschwerdeführer im Wesentlichen damit, dass zur Tilgung seiner Rückzahlungsverpflichtungen ja bereits die Sonderzahlungen einbehalten würden. Durch diesen Bescheid sei er noch tiefer in ein Loch gefallen, da es ihm psychisch sehr schlecht gehe. Er glaube nicht, dass man ihm vom Richtsatz von EUR 628,32.-- überhaupt etwas nehmen dürfe. Er bitte darum, den Bescheid zu überdenken oder das Verwaltungsgericht darüber entscheiden zu lassen. Die gegenständliche Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht Tirol mit Schreiben vom 05.07.2016 zur Entscheidung vorgelegt. Am 28.07.2016 fand vor dem erkennenden Gericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in deren Rahmen der Beschwerdeführer zum Sachverhalt einvernommen wurde. Eine Vertreterin der belangten Behörde ist ebenso erschienen. Mit Email vom 01.08.2016 wurden dem erkennenden Verwaltungsgericht die amtsärztlichen Gutachten und Stellungnahmen hinsichtlich der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers von der belangten Behörde übermittelt. II.römisch zwei. Sachverhalt und Beweiswürdigung: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Akt der Bezirkshauptmannschaft Y zu Ms-***x samt den amtsärztlichen Gutachten, aus den Vorbringen des Beschwerdeführers sowie aus dem durchgeführten Ermittlungsverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol, insbesondere der mündlichen Verhandlung vom 28.07.2016 und der Einsichtnahme in die Verhandlungsschrift und das hierzu ergangene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 13.08.2015 zu Zl LVwG-2015/45/1403/

  1. Dem Beschwerdeführer wurde in den Jahren 2001 und 2002 von der belangten Behörde Sozialhilfe im Gesamtausmaß von EUR 7.097,27.-- gewährt. Mit rechtskräftigem Bescheid vom 12.03.2004, Ms-***3, verpflichtete die Bezirkshauptmannschaft Y den Beschwerdeführer zu einem Kostenrückersatz in Höhe von EUR 7.397,27.-- in monatlichen Raten zu jeweils EUR 50,00.-- vom 01.04.2004 bis zum 31.07.
  2. Der Beschwerdeführer hat die ihm auferlegten monatlichen Raten iHv jeweils EUR 50,00.-- von April 2004 bis einschließlich September 2006 geleistet und bis dato Rückzahlungen von insgesamt EUR 1.500,00.-- getätigt. Nach persönlicher Vorsprache bei der belangten Behörde am 21.09.2006 wurde dem Beschwerdeführer eine Stundung bis zum 31.08.2007 gewährt. Der Beschwerdeführer hat in der Folge keine weiteren Rückzahlungen mehr geleistet, hat jedoch während des gesamten Zeitraumes durchgehend Leistungen aus der Mindestsicherung abzugsfrei bezogen. Wie unter anderem aus den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 28.07.2016 hervorgeht, hat er die monatliche Ratenzahlung im Jahr 2006 deshalb eingestellt, weil er im Juli 2006 einen Arbeitsunfall erlitten hat und weil in der Folge sein Beschäftigungsverhältnis beendet wurde. Seit dem Jahr 2006 ist der Beschwerdeführer keiner Beschäftigung mehr nachgegangen. Mit Bescheid vom 15.05.2015, Ms-***4, behielt die belangte Behörde erstmalig die Sonderzahlungen für Juni und September 2015 zur teilweisen Abdeckung der offenen Forderungen ein. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 13.08.2015, LVwG-2015/45/1403-2, als unbegründet angewiesen. Das erkennende Gericht erwog dazu unter anderem, dass es sich bei den vereinbarten Raten zur Begleichung des Kostenrückersatzes um eine reine Tilgung einer Kapitalschuld handelt, diese demnach aufgrund der Verjährungsfrist von 30 Jahren noch nicht verjährt sind und eine Rückerstattung auch durch Anrechnung auf laufende Leistungen im Tiroler Mindestsicherungsgesetz vorgesehen ist. Mit dem gegenständlich in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 01.06.2016 verfügte die Behörde neben der Einbehaltung der Sonderzahlungen für die Monate Juni und September 2016 zusätzlich die Einbehaltung bzw Anrechnung eines Teiles der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von monatlich EUR 100,00.--, um die noch aushaftenden Forderungen von EUR 5.673,77.-- (

Berichtigungsbescheid vom 04.07.2016) teilweise abzudecken. Hinsichtlich seiner Arbeitsbereitschaft hat der Beschwerdeführer angegeben, dass es ihm seit seinem Arbeitsunfall im Jahr 2006 sowohl physisch als auch psychisch sehr schlecht geht. Neben körperlichen Gebrechen, wie einem großen Nagel in seinem rechten Oberschenkelknochen und einer Leberschädigung, leidet der Beschwerdeführer auch an Depressionen. Die daraus resultierende Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers wird durch die von der belangten Behörde übermittelten amtsärztlichen Gutachten des Dr. BB der BH Y, Gesundheitsreferat, und die fachärztlichen Stellungnahmen des Dr. CC, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin, bestätigt. Der Beschwerdeführer verfügt über keinerlei Immobilien oder sonstige Vermögenswerte. Dieser Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus dem dem Landesverwaltungsgericht vorliegenden verwaltungsbehördlichen Akt sowie dem vom Landesverwaltungsgericht durchgeführten Ermittlungsverfahren, insbesondere der durchgeführten mündlichen Verhandlung, und ist zudem unstrittig. III.römisch drei. Rechtliche Erwägungen:

§ 1

Abs 1 Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG) ist Ziel der Mindestsicherung die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw. Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.

Paragraph eins, Absatz eins, Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG) ist Ziel der Mindestsicherung die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw. Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern. Leistungen der Mindestsicherung sind

§ 1

Abs 4 TMSG so weit zu gewähren, als der jeweilige Bedarf nicht durch den Einsatz eigener Mittel und Kräfte sowie durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Dabei sind auch Hilfeleistungen, die nach anderen landesrechtlichen oder nach bundesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften in Anspruch genommen werden können, zu berücksichtigen.

Abs 8 leg cit ist die Mindestsicherung unter Berücksichtigung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu gewähren.Leistungen der Mindestsicherung sind

Paragraph eins, Absatz 4, TMSG so weit zu gewähren, als der jeweilige Bedarf nicht durch den Einsatz eigener Mittel und Kräfte sowie durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Dabei sind auch Hilfeleistungen, die nach anderen landesrechtlichen oder nach bundesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften in Anspruch genommen werden können, zu berücksichtigen.

Absatz 8, leg cit ist die Mindestsicherung unter Berücksichtigung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu gewähren.

§ 20

Abs 1 TMSG hat der Mindestsicherungsbezieher zu Unrecht bezogene Geldleistungen bzw den Aufwand für zu Unrecht bezogene Sachleistungen zurückzuerstatten, wenn er die Gewährung von Leistungen aus der Mindestsicherung

Paragraph 20, Absatz eins, TMSG hat der Mindestsicherungsbezieher zu Unrecht bezogene Geldleistungen bzw den Aufwand für zu Unrecht bezogene Sachleistungen zurückzuerstatten, wenn er die Gewährung von Leistungen aus der Mindestsicherung

  1. a)durch unwahre Angaben über die Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere hinsichtlich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse;
  2. b)Verschweigen entscheidungswesentlicher Tatsachen oder
  3. c)Verletzung der Anzeigepflicht nach § 32 herbeigeführt hat.
  4. c)Verletzung der Anzeigepflicht nach Paragraph 32, herbeigeführt hat.

Abs 2 leg cit kann dem Verpflichteten die Rückerstattung in angemessenen Teilbeträgen bewilligt werden, wenn ihm eine andere Art der Rückerstattung nicht zumutbar ist. Die Rückerstattung kann auch durch Anrechnung auf laufende Leistungen erfolgen. In besonders begründeten Fällen kann die Rückerstattung auch zur Gänze nachgesehen werden, wenn durch sie der Erfolg der Mindestsicherung gefährdet wäre.

Absatz 2, leg cit kann dem Verpflichteten die Rückerstattung in angemessenen Teilbeträgen bewilligt werden, wenn ihm eine andere Art der Rückerstattung nicht zumutbar ist. Die Rückerstattung kann auch durch Anrechnung auf laufende Leistungen erfolgen. In besonders begründeten Fällen kann die Rückerstattung auch zur Gänze nachgesehen werden, wenn durch sie der Erfolg der Mindestsicherung gefährdet wäre. Wie das Landesverwaltungsgericht Tirol in seinem Erkenntnis vom 13.08.2015 zu LVwG-2015/45/1403-2, bereits festgestellt hat, handelt es sich bei den von der belangten Behörde verfügten monatlichen Raten um „gemeine Raten“ im Sinne der einschlägigen Judikatur des Obersten Gerichtshofes (vgl 6Ob 685/76; 1Ob 197/14y; etc), welche gleichmäßige Kapitalsbeträge sind, die in aufeinanderfolgenden Zeitabschnitten zur Tilgung der Schuld bis zu ihrer gänzlichen Berichtigung zu zahlen sind und demnach nicht unter die kurze Verjährungsfrist des § 1480 ABGB fallen. Auch nach der 30-jährigen Verjährungsfrist, ist die gegenständliche Forderung der BH Y gegenüber dem Beschwerdeführer (noch) nicht verjährt und besteht demnach grundsätzlich eine Zahlungsverpflichtung. Wie das Landesverwaltungsgericht Tirol in seinem Erkenntnis vom 13.08.2015 zu LVwG-2015/45/1403-2, bereits festgestellt hat, handelt es sich bei den von der belangten Behörde verfügten monatlichen Raten um „gemeine Raten“ im Sinne der einschlägigen Judikatur des Obersten Gerichtshofes vergleiche 6Ob 685/76; 1Ob 197/14y; etc), welche gleichmäßige Kapitalsbeträge sind, die in aufeinanderfolgenden Zeitabschnitten zur Tilgung der Schuld bis zu ihrer gänzlichen Berichtigung zu zahlen sind und demnach nicht unter die kurze Verjährungsfrist des Paragraph 1480, ABGB fallen. Auch nach der 30-jährigen Verjährungsfrist, ist die gegenständliche Forderung der BH Y gegenüber dem Beschwerdeführer (noch) nicht verjährt und besteht demnach grundsätzlich eine Zahlungsverpflichtung. Ebenso wurde bereits mit genanntem Erkenntnis des LVwG Tirol festgestellt, dass die Einbehaltung der damaligen Sonderzahlungen für Juni und September 2015 durch die Behörde zu Recht erfolgt ist, zumal § 20 Abs 2 TMSG eine Rückerstattung auch durch Anrechnung auf laufende Leistungen vorsieht. Ebenso wurde bereits mit genanntem Erkenntnis des LVwG Tirol festgestellt, dass die Einbehaltung der damaligen Sonderzahlungen für Juni und September 2015 durch die Behörde zu Recht erfolgt ist, zumal Paragraph 20, Absatz 2, TMSG eine Rückerstattung auch durch Anrechnung auf laufende Leistungen vorsieht. Im gegenständlichen Beschwerdefall hat der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt, dass sich seine Beschwerde lediglich gegen die Einbehaltung von monatlich EUR 100,00.-- aus den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes richtet. Ebenso wie die Einbehaltung von Sonderzahlungen erfolgte auch die (monatliche) Einbehaltung eines Teiles von EUR 100,00.-- der gewährten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes zu Recht. Es handelt sich um laufende Leistungen, die dem Beschwerdeführer durch die belangte Behörde gewährt wurden. Demgegenüber steht die noch aushaftende Forderung der Behörde gegenüber dem Beschwerdeführer iHv EUR 5.673,77.--. Zur teilweisen Abdeckung dieser offenen Forderung hat die belangte Behörde einen Teil der gewährten laufenden Leistungen

§ 20

Abs 2 TMSG auf den Rückerstattungsbetrag angerechnet und dementsprechend EUR 100,00.-- zu Recht einbehalten. Ebenso wie die Einbehaltung von Sonderzahlungen erfolgte auch die (monatliche) Einbehaltung eines Teiles von EUR 100,00.-- der gewährten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes zu Recht. Es handelt sich um laufende Leistungen, die dem Beschwerdeführer durch die belangte Behörde gewährt wurden. Demgegenüber steht die noch aushaftende Forderung der Behörde gegenüber dem Beschwerdeführer iHv EUR 5.673,77.--. Zur teilweisen Abdeckung dieser offenen Forderung hat die belangte Behörde einen Teil der gewährten laufenden Leistungen

Paragraph 20, Absatz 2, TMSG auf den Rückerstattungsbetrag angerechnet und dementsprechend EUR 100,00.-- zu Recht einbehalten. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die Behörde ihm von seinem Richtsatz nichts nehmen könne und er so schon kaum über die Runden komme, ist folgendes entgegenzuhalten: Den Erläuternden Bemerkungen zum Tiroler Mindestsicherungsgesetz, LGBl 99/2010, lässt sich unter anderem entnehmen, dass zu den Grundleistungen - der Systematik der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern

Art 15a

B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung folgend - Leistungen zählen, die zur Deckung der Grundbedürfnisse des Lebensunterhaltes, des Wohnens und dem Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung dienen. Den Erläuternden Bemerkungen zum Tiroler Mindestsicherungsgesetz, Landesgesetzblatt 99 aus 2010,, lässt sich unter anderem entnehmen, dass zu den Grundleistungen - der Systematik der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern

Artikel 15

a, B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung folgend - Leistungen zählen, die zur Deckung der Grundbedürfnisse des Lebensunterhaltes, des Wohnens und dem Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung dienen. Weiters ergibt sich aus der Zusammenschau der Erläuternden Bemerkungen zum Tiroler Mindestsicherungsgesetz und der zwischen dem Bund und den Ländern geschlossenen Vereinbarung

Art 15a

B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung, dass der Grundgedanke der Mindestsicherung jener ist, eine vorübergehende Hilfestellung zur Überbrückung von (akuten) Notsituationen zu leisten, um Armut und soziale Ausgrenzung zu vermeiden bzw zu bekämpfen, dies mit dem Ziel der dauerhaften (Wieder-)Eingliederung der Mindestsicherungsbezieher in das Erwerbsleben. Demgemäß wurde die Bedarfsorientierte Mindestsicherung bewusst mit der Verpflichtung der Mindestsicherungsbezieher verknüpft, ihre Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft zu zeigen oder sich um eine zumutbare Erwerbstätigkeit zu bemühen (vgl § 16 TMSG).Weiters ergibt sich aus der Zusammenschau der Erläuternden Bemerkungen zum Tiroler Mindestsicherungsgesetz und der zwischen dem Bund und den Ländern geschlossenen Vereinbarung

Artikel 15

a, B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung, dass der Grundgedanke der Mindestsicherung jener ist, eine vorübergehende Hilfestellung zur Überbrückung von (akuten) Notsituationen zu leisten, um Armut und soziale Ausgrenzung zu vermeiden bzw zu bekämpfen, dies mit dem Ziel der dauerhaften (Wieder-)Eingliederung der Mindestsicherungsbezieher in das Erwerbsleben. Demgemäß wurde die Bedarfsorientierte Mindestsicherung bewusst mit der Verpflichtung der Mindestsicherungsbezieher verknüpft, ihre Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft zu zeigen oder sich um eine zumutbare Erwerbstätigkeit zu bemühen vergleiche Paragraph 16, TMSG). Im Hinblick auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung ist festzuhalten, dass es sich bei der Mindestsicherung nicht um ein bedingungsloses Grundeinkommen handelt. Demgemäß kennt das Mindestsicherungssystem auch keine allgemeinen erwerbs- und bedarfsunabhängigen Leistungen. Der Einsatz der Arbeitskraft stellt eine wesentliche Grundvoraussetzung für den Erhalt von Leistungen aus der Mindestsicherung dar (VwGH vom 16.03.2016, Zl Ro 2015/10/0034). Der Beschwerdeführer ist seit nunmehr über zehn Jahren arbeitslos und bezieht seither Leistungen aus der Tiroler Mindestsicherung. Aufgrund seiner körperlichen und psychischen Beeinträchtigungen war es ihm bisher nicht möglich, einer neuen Beschäftigung nachzugehen. Lediglich aufgrund seiner Rückzahlungsverpflichtung gegenüber der belangten Behörde hat diese einen Teil der dem Beschwerdeführer gewährten laufenden Leistungen auf die noch aushaftenden Forderungen angerechnet. Wenn der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung nun vorbringt, dass er bereits vor dem Abzug von EUR 100,00.-- kaum über die Runden gekommen sei, sich immer wieder im Kreise seiner Familie Geld borgen müsse und die ihm gewährten Leistungen auch zur Versorgung seines Hundes, seiner Katze sowie zum Rauchen brauche, so ist dem ergänzend folgendes entgegen zu halten: Vergleicht man nun die (um EUR 100,00.-- verminderte) an den Beschwerdeführer monatlich zur Auszahlung gebrachte Unterstützung zur Sicherung des Lebensunterhaltes iHv nunmehr EUR 528,32.-- mit der Höchststudienbeihilfe für ledige Studierende

§ 26Abs 1 Studienförderungsgesetz 1992 i

Hv monatlich EUR 424,00.-- und beachtet dabei die diversen Ein- bzw Anrechnungstatbestände, wie beispielsweise zumutbare Unterhalts- oder Eigenleistungen, so geht die Argumentation des Beschwerdeführers hinsichtlich der Höhe der ihm gewährten Leistungen auch insofern ins Leere. Vergleicht man nun die (um EUR 100,00.-- verminderte) an den Beschwerdeführer monatlich zur Auszahlung gebrachte Unterstützung zur Sicherung des Lebensunterhaltes iHv nunmehr EUR 528,32.-- mit der Höchststudienbeihilfe für ledige Studierende

Paragraph 26, Absatz eins, Studienförderungsgesetz 1992 iHv monatlich EUR 424,00.-- und beachtet dabei die diversen Ein- bzw Anrechnungstatbestände, wie beispielsweise zumutbare Unterhalts- oder Eigenleistungen, so geht die Argumentation des Beschwerdeführers hinsichtlich der Höhe der ihm gewährten Leistungen auch insofern ins Leere. Zumal es sich als unwahrscheinlich darstellt, dass der Beschwerdeführer in absehbarer Zeit in der Lage sein wird, seine Arbeitskraft entsprechend einzusetzen und einer Beschäftigung nachzugehen, demgegenüber aber immer noch eine Rückzahlungsforderung der Behörde steht, erachtet das erkennende Gericht die Anrechnung von monatlich EUR 100,00.-- auf die dem Beschwerdeführer gewährten laufenden Mindestsicherungsleistungen in der Zusammenschau aller Umstände des gegenständlichen Falles als nachvollziehbar und angemessen. In Hinblick auf die Systematik der Bedarfsorientierteren Mindestsicherung, der dazu ausgeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und in Anbetracht der Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers sowie der Höhe der noch aushaftenden Rückzahlungsverpflichtung sollte es dem Beschwerdeführer möglich sein, durch entsprechendes Bemühen um eine möglichst sparsame Lebensführung, mit einer monatlichen Unterstützung zur Sicherung des Lebensunterhaltes iHv EUR 528,32.-- aus der Tiroler Mindestsicherung das Auslangen zu finden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. IV.römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Hermann Riedler (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.41.1401.4

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.