RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum18.08.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/11/1105-5 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Präsidenten Dr. Christoph Purtscher über die Beschwerde des AA, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 07.04.2016, Zahl **-**-******/*/*-2016, betreffend eine Feststellung nach § 11 Abs 4 TGVG 1996, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Präsidenten Dr. Christoph Purtscher über die Beschwerde des AA, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 07.04.2016, Zahl **-**-******/*/*-2016, betreffend eine Feststellung nach Paragraph 11, Absatz 4, TGVG 1996, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 Abs 1 und 2 VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass es im Spruch des angefochtenen Bescheides statt: „… das ist bis zum 26.06.2011 …“ nunmehr richtig: „… das ist bis zum 23.05.2012 …“ zu lauten hat. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass es im Spruch des angefochtenen Bescheides statt: „… das ist bis zum 26.06.2011 …“ nunmehr richtig: „… das ist bis zum 23.05.2012 …“ zu lauten hat.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Kaufvertrag vom 14./22.04.2001 hat AA das neu gebildete Gst. ***/1 mit 938 m² GB Z von der Gemeinde Z gekauft. Dieses Grundstück ist entsprechend dem Flächenwidmungsplan der Gemeinde Z als Bauland-Wohngebiet ausgewiesen. Dieses Rechtsgeschäft wurde am 30.05.2001 der Bezirkshauptmannschaft Y angezeigt und dabei hat der Käufer erklärt, das Grundstück innerhalb von fünf Jahren zu bebauen. Am 26.06.2001 hat die Bezirkshauptmannschaft Y eine Bestätigung der Anzeige im Sinne des § 25a Abs 2 TGVG 1996 ausgestellt. Dieses Rechtsgeschäft wurde am 30.05.2001 der Bezirkshauptmannschaft Y angezeigt und dabei hat der Käufer erklärt, das Grundstück innerhalb von fünf Jahren zu bebauen. Am 26.06.2001 hat die Bezirkshauptmannschaft Y eine Bestätigung der Anzeige im Sinne des Paragraph 25 a, Absatz 2, TGVG 1996 ausgestellt. Aufgrund eines entsprechenden Antrages hat die Bezirkshauptmannschaft Y mit Bescheid vom 26.01.2006, Zahl **-*****/*/*-2001, die Frist zur Bebauung dieses Grundstückes (um weitere fünf Jahre) bis zum 26.06.2011 erstreckt. Mit Bescheid vom 07.04.2016, Zahl **-**-******/*/*-2016, hat die Bezirkshauptmannschaft Y gemäß § 11 Abs 4 TGVG 1996 festgestellt, dass das Gst. ***/1 der Liegenschaft in EZ *** GB Z nicht innerhalb der Frist nach § 11 Abs 3 TGVG 1996, das ist bis zum 26.06.2011, dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zugeführt, insbesondere bebaut wurde.Mit Bescheid vom 07.04.2016, Zahl **-**-******/*/*-2016, hat die Bezirkshauptmannschaft Y gemäß Paragraph 11, Absatz 4, TGVG 1996 festgestellt, dass das Gst. ***/1 der Liegenschaft in EZ *** GB Z nicht innerhalb der Frist nach Paragraph 11, Absatz 3, TGVG 1996, das ist bis zum 26.06.2011, dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zugeführt, insbesondere bebaut wurde. Gegen diese Entscheidung hat AA fristgerecht Beschwerde erhoben und begründend ausgeführt, dass seitens der Gemeinde seit einigen Jahren das Ansinnen bestehe, weitere Baugrundstücke in unmittelbarer Nachbarschaft zum gegenständlichen Grundstück zu erschließen. Die einzige sinnvolle Zufahrt zu diesen Grundstücken führe quer durch das Gst. ***/
- Dieses müsse dann geteilt werden und der wegfallende Teil solle in irgendeiner Form abgetauscht werden. Bisher habe er keine Mitteilung erhalten, ob dies auch tatsächlich so durchgeführt werden soll. Es sei ihm daher bisher nicht möglich gewesen, eine Bebauung dieses Grundstückes vorzunehmen. Das Landesverwaltungsgericht hat das Ermittlungsverfahren ergänzt und den raumordnungsfachlichen Amtssachverständigen um fachliche Beurteilung ersucht, ob für die Bebauung des Gst. ***/1 GB Z (im Sinne des § 55 Abs 1 TROG idF LGBl Nr 27/2006) die Erlassung eines Bebauungsplanes erforderlich ist oder nicht. Das Landesverwaltungsgericht hat das Ermittlungsverfahren ergänzt und den raumordnungsfachlichen Amtssachverständigen um fachliche Beurteilung ersucht, ob für die Bebauung des Gst. ***/1 GB Z (im Sinne des Paragraph 55, Absatz eins, TROG in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 27 aus 2006,) die Erlassung eines Bebauungsplanes erforderlich ist oder nicht. Der raumordnungsfachliche Amtssachverständige hat dazu Folgendes ausgeführt: „Das sog. Mandlerfeld wurde im bestehenden ÖRK als baulicher Entwicklungsbereich WE 01 festgelegt und im darauf folgenden Flächenwidmungsplan entsprechend dem Bestand als Wohngebiet fortgeschrieben. In der nordöstlichen Ecke des baulichen Entwicklungsbereiches wurde das Gst. ***/1 gebildet. Das Eckgrundstück stellt nach dem dzt. Stand (Örtliches Raumordnungskonzept, Gen. 2002, Flächenwidmungsplan, Gen. 2007) die Grenze der baulichen Entwicklung dar. Chronologie raumordnungsrelevanter Beschlüsse für den ggst. Planungsbereich: • Erstmalige Widmung einer Teilfläche des Gst. ***/2, worin auch das später gebildete Gst. ***/1 enthalten war, mit aufsichtsbehördlicher Genehmigung vom 01.03.2001, Zl. Ve1- 546-307/31-
- • Mit GR-Beschluss vom 28.02.2002 wurde ein allgemeiner und ergänzender Bebauungsplan für 12 Grundstücke in der Mandlerfeldsiedlung beschlossen und ha. vorgelegt (geprüft gem. § 122 Tiroler Gemeindeordnung 2001 vom 30.04.2002, Zl. Ve1-546-307/31-4).Mit GR-Beschluss vom 28.02.2002 wurde ein allgemeiner und ergänzender Bebauungsplan für 12 Grundstücke in der Mandlerfeldsiedlung beschlossen und ha. vorgelegt (geprüft gem. Paragraph 122, Tiroler Gemeindeordnung 2001 vom 30.04.2002, Zl. Ve1-546-307/31-4). In diesem sind u.a. die Baudichten als Geschoßflächendichte mindest und höchst sowie die höchstzulässigen Vollgeschoße für die in der besonderen Bauweise lagemäßig fixierten Baukörper enthalten. Auf diese Bebauungsplanung aufbauend wurden rd. die Hälfte der do. Grundstücke einer Bebauung zugeführt. • Übernahme der Widmungsabgrenzung in den baulichen Entwicklungsbereich WE 01 in den Gesamtplan des ÖRK, gen. mit Zl. Ve1-546-307/16-31vA, 18.07.
- Zudem wird unter § 9 Abs 3 der Verordnung zum ÖRK angeführt, dass die Erstellung von allgemeinen und ergänzenden Bebauungsplänen für das gesamte Bauland nach Maßgabe der festgelegten Zeitzonen und den übrigen in dieser Verordnung getroffenen Voraussetzungen zu erfolgen hat.Zudem wird unter Paragraph 9, Absatz 3, der Verordnung zum ÖRK angeführt, dass die Erstellung von allgemeinen und ergänzenden Bebauungsplänen für das gesamte Bauland nach Maßgabe der festgelegten Zeitzonen und den übrigen in dieser Verordnung getroffenen Voraussetzungen zu erfolgen hat. • Übernahme in den neuen Gesamtflächenwidmungsplan samt geringfügigen Anpassungen zulasten der Verkehrsfläche (wie im BBPl), genehmigt mit Zl. Ve1-2-307/2-9vA, 17.01.
- … Im Zuge der Arbeiten zur Fortschreibung des ÖRK wurden seitens der Gemeinde auch Überlegungen angestellt, das Bauland Richtung Südosten auf Teilflächen der Gste. ***/3, **4 und ***/5 auszudehnen, was jedoch zwischenzeitlich - diesbezüglich fand die letzte Besprechung im Gemeindeamt am 12.07.2016 statt - nicht mehr weiterverfolgt wird (Steilheit des Geländes, negative Beurteilung aus naturkundefachlicher Sicht). Die ha. erstmalige fachliche Befassung mit einer planlichen Darstellung, in der Wünsche und Anregungen für die Aufnahme ins fortzuschreibende ÖRK kenntlich gemacht wurden, fand am 26.05.2015 im Rahmen eines Lokalaugenscheines statt, eine fachliche Grobbeurteilung am 07.07.
- Bis zum heutigen Tag wurde noch kein Entwurf zur Fortschreibung des Örtlichen Raumordnungskonzeptes vorgelegt. Es soll vielmehr eine (weitere) Verlängerung des am 07.08.2016 auslaufenden ÖRK beantragt werden. Im Fall einer linearen Ausdehnung des Baulandes nach Südosten wäre eine Inanspruchnahme des südlichen Teiles des Gst. ***/1 zur Ausbildung einer Verkehrsfläche notwendig gewesen, da dies die logische und günstigste Fortführung der Verkehrsfläche gewesen wäre In weiterer Folge hätte eine planliche Anpassung der Widmung und des Bebauungsplanes nach einem Erschließungskonzept erfolgen müssen. Tatsache ist weiters, dass der allgemeine und ergänzende Bebauungsplan aus 2002 nicht entsprechend den Bestimmungen des § 117 Abs. 7 TROG 2011 um die fehlenden Festlegungen nach § 56 Abs 1 ergänzt wurde und er deshalb mit 31.12.2015 außer Kraft getreten ist.Tatsache ist weiters, dass der allgemeine und ergänzende Bebauungsplan aus 2002 nicht entsprechend den Bestimmungen des Paragraph 117, Absatz 7, TROG 2011 um die fehlenden Festlegungen nach Paragraph 56, Absatz eins, ergänzt wurde und er deshalb mit 31.12.2015 außer Kraft getreten ist. Um eine Bebauung zu ermöglichen, muss ein Bebauungsplan, ev. auch ein ergänzender Bebauungsplan - wenn man an der besonderen Bauweise für ggst. Grundstück festhalten will - erlassen werden, der u.a. als Mindesterfordernis eine Mindestbaudichte, einen obersten Gebäudepunkt enthalten und ev. die Anordnung der Gebäude wiedergeben muss. Aus fachlicher Sicht wird es daher als notwendig erachtet, einen neuen Bebauungsplan zu erlassen, um eine geordnete Entwicklung im Sinne des § 55 Abs. 1 TROG sicherzustellen.“Aus fachlicher Sicht wird es daher als notwendig erachtet, einen neuen Bebauungsplan zu erlassen, um eine geordnete Entwicklung im Sinne des Paragraph 55, Absatz eins, TROG sicherzustellen.“ II. Sachverhalt und Beweiswürdigung:römisch zwei. Sachverhalt und Beweiswürdigung: Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Akt, durch Einholung einer Stellungnahme des raumordnungsfachlichen Amtssachverständigen sowie Erörterung dieser Stellungnahme anlässlich der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung. Für das Landesverwaltungsgericht Tirol steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest: AA hat mit Kaufvertrag vom 14./22.04.2001 das neu gebildete Gst. ***/1 GB Z mit 938 m² gekauft. Im Zusammenhang mit der Anzeige dieses Rechtsgeschäftes an die Grundverkehrsbehörde hat der Käufer erklärt, dieses Grundstück innerhalb von fünf Jahren zu bebauen. Diese Bebauungsfrist wurde in weiterer Folge aufgrund eines entsprechenden Antrages mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 26.01.2006, Zahl **-*****/*/*-2001, um weitere fünf Jahre bis zum 26.06.2011 verlängert. Das Gst. ***/1 GB Z befindet sich im Bereich des sogenannten „Mandlerfeldes“ und wurde bisher nicht bebaut. Der vom Gemeinderat der Gemeinde Z für diesen Bereich am 30.08.2001/28.02.2002 beschlossene allgemeine und ergänzende Bebauungsplan ist mit Ablauf des 22.05.2002 in Kraft getreten. Mit 31.12.2015 ist dieser Bebauungsplan wiederum außer Kraft getreten. Derzeit besteht für das verfahrensgegenständliche Grundstück bzw für den Bereich des sogenannten „Mandlerfeldes“ kein (neuer) Bebauungsplan. Diese Feststellungen konnten unbedenklich aufgrund der Unterlagen im Behördenakt, der ergänzend eingeholten Unterlagen von der Gemeinde Z sowie schließlich aufgrund der Ausführungen des raumordnungsfachlichen Amtssachverständigen getroffen werden. Diese Feststellungen stehen im Übrigen auch außer Streit. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: Die maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996 (TGVG 1996), LGBl Nr 61/1996 idF des Gesetzes LGBl Nr 30/2013, lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996 (TGVG 1996), Landesgesetzblatt Nr 61 aus 1996, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 30 aus 2013,, lauten wie folgt: „§ 11Inhalt der Erklärung, Frist für die Bebauung…
(3)Absatz 3,Ein unbebautes Baugrundstück ist innerhalb von fünf Jahren ab der Ausstellung der Bestätigung nach § 25a Abs. 2 dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zuzuführen, wobei Zeiträume, in denen dies aufgrund raumordnungsrechtlicher Bestimmungen nicht zulässig ist, in diese Frist nicht einzurechnen sind. Ist das Grundstück demnach mit einem Gebäude zu bebauen, so gilt die Errichtung eines Gebäudes von untergeordneter Bedeutung, wie einer Garage, eines Geräteschuppens, eines Bienenhauses, eines Gartenhäuschens und dergleichen, nicht als Bebauung. Die Grundverkehrsbehörde kann auf Antrag des Rechtserwerbers die im ersten Satz bestimmte Frist im erforderlichen Ausmaß einmalig verlängern, wenn besonders berücksichtigungswürdige Gründe hierfür vorliegen.Ein unbebautes Baugrundstück ist innerhalb von fünf Jahren ab der Ausstellung der Bestätigung nach Paragraph 25 a, Absatz 2, dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zuzuführen, wobei Zeiträume, in denen dies aufgrund raumordnungsrechtlicher Bestimmungen nicht zulässig ist, in diese Frist nicht einzurechnen sind. Ist das Grundstück demnach mit einem Gebäude zu bebauen, so gilt die Errichtung eines Gebäudes von untergeordneter Bedeutung, wie einer Garage, eines Geräteschuppens, eines Bienenhauses, eines Gartenhäuschens und dergleichen, nicht als Bebauung. Die Grundverkehrsbehörde kann auf Antrag des Rechtserwerbers die im ersten Satz bestimmte Frist im erforderlichen Ausmaß einmalig verlängern, wenn besonders berücksichtigungswürdige Gründe hierfür vorliegen.
(4)Absatz 4,Wird ein unbebautes Baugrundstück nicht innerhalb der Frist nach Abs. 3 dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zugeführt, insbesondere bebaut, so hat die Grundverkehrsbehörde dies mit schriftlichem Bescheid festzustellen. Nach dem Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung ist das Grundstück auf Antrag der für das Land Tirol einschreitenden Grundverkehrsbehörde vom Gericht in sinngemäßer Anwendung des § 352 der Exekutionsordnung zu versteigern. Der Verpflichtete ist vom Bieten ausgeschlossen. Die Grundverkehrsbehörde kann vom Antrag auf Versteigerung absehen, wenn der Verlust des Eigentums für den Verpflichteten aufgrund von Umständen, die ohne sein Verschulden eingetreten sind, eine unbillige Härte bedeuten würde.“Wird ein unbebautes Baugrundstück nicht innerhalb der Frist nach Absatz 3, dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zugeführt, insbesondere bebaut, so hat die Grundverkehrsbehörde dies mit schriftlichem Bescheid festzustellen. Nach dem Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung ist das Grundstück auf Antrag der für das Land Tirol einschreitenden Grundverkehrsbehörde vom Gericht in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 352, der Exekutionsordnung zu versteigern. Der Verpflichtete ist vom Bieten ausgeschlossen. Die Grundverkehrsbehörde kann vom Antrag auf Versteigerung absehen, wenn der Verlust des Eigentums für den Verpflichteten aufgrund von Umständen, die ohne sein Verschulden eingetreten sind, eine unbillige Härte bedeuten würde.“ IV. Rechtliche Erwägungen:römisch vier. Rechtliche Erwägungen: Das Gst. ***/1 mit 938 m² der Liegenschaft in EZ *** GB Z wurde bisher nicht dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zugeführt, insbesondere wurde dieses Grundstück nicht bebaut. Vorauszuschicken ist, dass die Bestimmung des § 11 TGVG 1996 – verfassungsrechtlich unbedenklich – darauf abzielt, zu verhindern, dass ein raumordnungspolitisch unerwünschter Zustand (nämlich eine dem rechtskräftigen Flächenwidmungsplan dadurch widersprechende Nutzung, dass ein als Baufläche gewidmetes Grundstück unverbaut ist) perpetuiert wird (so der Verfassungsgerichtshof beispielsweise in seinem Beschluss vom 22.02.2013, B 29/13-3). Vorauszuschicken ist, dass die Bestimmung des Paragraph 11, TGVG 1996 – verfassungsrechtlich unbedenklich – darauf abzielt, zu verhindern, dass ein raumordnungspolitisch unerwünschter Zustand (nämlich eine dem rechtskräftigen Flächenwidmungsplan dadurch widersprechende Nutzung, dass ein als Baufläche gewidmetes Grundstück unverbaut ist) perpetuiert wird (so der Verfassungsgerichtshof beispielsweise in seinem Beschluss vom 22.02.2013, B 29/13-3). In § 11 Abs 3 erster Satz TGVG 1996 ist ausdrücklich normiert, dass Zeiträume, in denen eine Bebauung aufgrund raumordnungsrechtlicher Bestimmungen nicht zulässig ist, in die Bebauungsfrist nicht einzurechnen sind. Eine der Flächenwidmung entsprechende Bebauung kann beispielsweise dann unzulässig sein, wenn die Existenz von Bebauungsplänen eine Zulässigkeitsvoraussetzung für eine entsprechende Bebauung darstellt, die Bebauungspläne aber noch nicht erlassen wurden (so die EB zur Regierungsvorlage LGBl Nr 50/2012). In Paragraph 11, Absatz 3, erster Satz TGVG 1996 ist ausdrücklich normiert, dass Zeiträume, in denen eine Bebauung aufgrund raumordnungsrechtlicher Bestimmungen nicht zulässig ist, in die Bebauungsfrist nicht einzurechnen sind. Eine der Flächenwidmung entsprechende Bebauung kann beispielsweise dann unzulässig sein, wenn die Existenz von Bebauungsplänen eine Zulässigkeitsvoraussetzung für eine entsprechende Bebauung darstellt, die Bebauungspläne aber noch nicht erlassen wurden (so die EB zur Regierungsvorlage Landesgesetzblatt Nr 50 aus 2012,). Mit Verordnung der Landesregierung vom 10.09.2013, LGBl Nr 90/2013, wurde die Frist für die Fortschreibung des Örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Z mit 12 Jahren ab dessen Inkrafttreten festgelegt. Mit Verordnung der Landesregierung vom 25.11.2014, LGBl Nr 165/2014, wurde die Frist für die Fortschreibung des Örtlichen Raumordnungskonzeptes mit 14 Jahren ab dessen Inkrafttreten festgelegt. Zwischenzeitlich hat die Gemeinde Z neuerlich die Verlängerung der Frist zur Fortschreibung des Örtlichen Raumordnungskonzeptes begehrt. Mit Verordnung der Landesregierung vom 10.09.2013, Landesgesetzblatt Nr 90 aus 2013,, wurde die Frist für die Fortschreibung des Örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Z mit 12 Jahren ab dessen Inkrafttreten festgelegt. Mit Verordnung der Landesregierung vom 25.11.2014, Landesgesetzblatt Nr 165 aus 2014,, wurde die Frist für die Fortschreibung des Örtlichen Raumordnungskonzeptes mit 14 Jahren ab dessen Inkrafttreten festgelegt. Zwischenzeitlich hat die Gemeinde Z neuerlich die Verlängerung der Frist zur Fortschreibung des Örtlichen Raumordnungskonzeptes begehrt. Die Übergangsregelung in § 118 Abs 3 Tiroler Raumordnungsgesetz 2011 (TROG 2011), LGBl Nr 56/2011, sieht nun für solche Fälle vor, dass § 54 Abs 5 und § 55 dieses Gesetzes idF LGBl Nr 27/2006 mit der Maßgabe weiter anzuwenden sind, dass an die Stelle des allgemeinen und des ergänzenden Bebauungsplanes der Bebauungsplan tritt. Die Übergangsregelung in Paragraph 118, Absatz 3, Tiroler Raumordnungsgesetz 2011 (TROG 2011), Landesgesetzblatt Nr 56 aus 2011,, sieht nun für solche Fälle vor, dass Paragraph 54, Absatz 5 und Paragraph 55, dieses Gesetzes in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 27 aus 2006, mit der Maßgabe weiter anzuwenden sind, dass an die Stelle des allgemeinen und des ergänzenden Bebauungsplanes der Bebauungsplan tritt. Nach § 54 Abs 5 des TROG in der zitierten Fassung darf die Baubewilligung für den Neubau von Gebäuden mit Ausnahme von Nebengebäuden außer in den Fällen des § 55 Abs 1 und 2 nur erteilt werden, wenn für das betreffende Grundstück der allgemeine und der ergänzende Bebauungsplan bestehen und die darin festgelegte verkehrsmäßige Erschließung rechtlich sichergestellt ist.Nach Paragraph 54, Absatz 5, des TROG in der zitierten Fassung darf die Baubewilligung für den Neubau von Gebäuden mit Ausnahme von Nebengebäuden außer in den Fällen des Paragraph 55, Absatz eins und 2 nur erteilt werden, wenn für das betreffende Grundstück der allgemeine und der ergänzende Bebauungsplan bestehen und die darin festgelegte verkehrsmäßige Erschließung rechtlich sichergestellt ist. Nach § 55 Abs 1 TROG in der erwähnten Fassung besteht die Verpflichtung zur Erlassung allgemeiner und ergänzender Bebauungspläne nach § 54 Abs 1 nichtNach Paragraph 55, Absatz eins, TROG in der erwähnten Fassung besteht die Verpflichtung zur Erlassung allgemeiner und ergänzender Bebauungspläne nach Paragraph 54, Absatz eins, nicht
- a)für einzelne unbebaute Grundstücke im Bereich zusammenhängend bebauter Gebiete oder im unmittelbaren Anschluss an solche Gebiete, die aufgrund ihrer Größe nur mit Wohngebäuden mit höchstens 5 Wohnungen oder mit Gebäuden für Kleinbetriebe bebaut werden können und
- b)für bereits bebaute Grundstücke, sofern die verkehrsmäßige Erschließung und die Erschließung dieser Grundstücke mit Einrichtungen zur Wasserversorgung und Abwasserentsorgung bereits besteht und die Erlassung von Bebauungsplänen zur Gewährleistung einer geordneten Bebauung bzw weiteren Bebauung derselben nicht erforderlich ist. Vor dem Hintergrund dieser Regelungen wurde der raumordnungsfachliche Amtssachverständige um fachliche Beurteilung ersucht, ob für die Bebauung des verfahrensgegenständlichen Grundstückes im Sinne der §§ 54 Abs 5 iVm 55 Abs 1 TROG die Erlassung eines Bebauungsplanes erforderlich ist oder nicht. Dies hat der raumordnungsfachliche Amtssachverständige in seiner schriftlichen Stellungnahme und im Zuge der Erörterung dieser Stellungnahme anlässlich der mündlichen Beschwerdeverhandlung nachvollziehbar bejaht. Vor dem Hintergrund dieser Regelungen wurde der raumordnungsfachliche Amtssachverständige um fachliche Beurteilung ersucht, ob für die Bebauung des verfahrensgegenständlichen Grundstückes im Sinne der Paragraphen 54, Absatz 5, in Verbindung mit 55 Absatz eins, TROG die Erlassung eines Bebauungsplanes erforderlich ist oder nicht. Dies hat der raumordnungsfachliche Amtssachverständige in seiner schriftlichen Stellungnahme und im Zuge der Erörterung dieser Stellungnahme anlässlich der mündlichen Beschwerdeverhandlung nachvollziehbar bejaht. Damit ist aber klargestellt, dass vorliegend die Existenz eines Bebauungsplanes eine Zulässigkeitsvoraussetzung für eine entsprechende Bebauung darstellt und folglich der Zeitraum bis zur Erlassung des allgemeinen und ergänzenden Bebauungsplanes mit Ablauf des 22.05.2002 in die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 26.01.2006, Zahl **-*****/*/*-2001, bis zum 26.06.2011 verlängerte 10jährige Bebauungsfrist nicht einzurechnen ist. Das bedeutet aber weiters, dass die insgesamt 10jährige Bebauungsfrist erst mit Ablauf des 22.05.2002 (Inkrafttreten des allgemeinen und ergänzenden Bebauungsplanes) zu laufen begonnen und folglich mit Ablauf des 22.05.2012 geendet hat. Die von der Verwaltungsbehörde getroffene Feststellung, wonach das Gst. ***/1 der Liegenschaft in EZ *** GB Z nicht innerhalb der 10jährigen Bebauungsfrist – welche allerdings erst mit Ablauf des 22.05.2012 geendet hat – bebaut wurde, erweist sich im Ergebnis als zutreffend. Dieses Grundstück wurde nicht bebaut und damit kommt der erhobenen Beschwerde keine Berechtigung zu, weshalb diese abzuweisen war. Festzuhalten ist, dass das im § 11 Abs 4 TGVG 1996 normierte Verfahren in zwei Phasen abläuft. In der ersten Phase hat immer dann, wenn eine Bebauung unterblieben ist, eine entsprechende bescheidmäßige Feststellung zu erfolgen. Nach Rechtskraft dieses Feststellungsbescheides hat in der zweiten Phase unter anderem eine Entscheidung darüber zu erfolgen, ob die an den Feststellungsbescheid über die nicht rechtzeitige Bebauung des Grundstückes anknüpfende Versteigerung tatsächlich beantragt, oder ob von diesem Antrag von der Behörde – bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände – abgesehen wird. Festzuhalten ist, dass das im Paragraph 11, Absatz 4, TGVG 1996 normierte Verfahren in zwei Phasen abläuft. In der ersten Phase hat immer dann, wenn eine Bebauung unterblieben ist, eine entsprechende bescheidmäßige Feststellung zu erfolgen. Nach Rechtskraft dieses Feststellungsbescheides hat in der zweiten Phase unter anderem eine Entscheidung darüber zu erfolgen, ob die an den Feststellungsbescheid über die nicht rechtzeitige Bebauung des Grundstückes anknüpfende Versteigerung tatsächlich beantragt, oder ob von diesem Antrag von der Behörde – bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände – abgesehen wird. Vorliegend wurde nun ein Feststellungsbescheid über die nicht rechtzeitige Bebauung des Gst. ***/1 der Liegenschaft in EZ *** GB Z erlassen. In dieser Phase (Feststellung, ob ein Grundstück bebaut ist oder nicht) hat noch keine entsprechende Abwägung zu erfolgen und sind insbesondere Umstände, die einer Beantragung der Versteigerung durch die Behörde entgegenstehen würden, nicht zu überprüfen bzw aufzugreifen. Damit spielen die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Umstände (Baulanderweiterung, Grundabtretung, etc) im anhängigen Verfahren keine Rolle. Ob in weiterer Folge seitens der Behörde ein Antrag im Sinne des § 11 Abs 4 zweiter Satz TGVG 1996 gestellt wird, oder ob allenfalls die Voraussetzungen des vierten Satzes des § 11 Abs 4 leg cit vorliegen, ist nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens. Damit wird sich vielmehr die Verwaltungsbehörde im fortzusetzenden Verfahren auseinanderzusetzen und dabei auch die vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde und anlässlich der mündlichen Beschwerdeverhandlung ins Treffen geführten Argumente zu berücksichtigen haben. Vorliegend wurde nun ein Feststellungsbescheid über die nicht rechtzeitige Bebauung des Gst. ***/1 der Liegenschaft in EZ *** GB Z erlassen. In dieser Phase (Feststellung, ob ein Grundstück bebaut ist oder nicht) hat noch keine entsprechende Abwägung zu erfolgen und sind insbesondere Umstände, die einer Beantragung der Versteigerung durch die Behörde entgegenstehen würden, nicht zu überprüfen bzw aufzugreifen. Damit spielen die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Umstände (Baulanderweiterung, Grundabtretung, etc) im anhängigen Verfahren keine Rolle. Ob in weiterer Folge seitens der Behörde ein Antrag im Sinne des Paragraph 11, Absatz 4, zweiter Satz TGVG 1996 gestellt wird, oder ob allenfalls die Voraussetzungen des vierten Satzes des Paragraph 11, Absatz 4, leg cit vorliegen, ist nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens. Damit wird sich vielmehr die Verwaltungsbehörde im fortzusetzenden Verfahren auseinanderzusetzen und dabei auch die vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde und anlässlich der mündlichen Beschwerdeverhandlung ins Treffen geführten Argumente zu berücksichtigen haben. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts ist die ordentliche Revision zulässig, wenn eine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts ist die ordentliche Revision zulässig, wenn eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Der Wortlaut des § 11 Abs 4 TGVG 1996 normiert unzweifelhaft die Verpflichtung der Behörde, immer dann, wenn eine Bebauung unterblieben ist, dies festzustellen. Angesichts dieser eindeutigen Rechtslage ist nicht davon auszugehen, dass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (vgl VwGH 24.09.2014, Ra 2014/03/0027). Es war daher auszusprechen, dass die ordentliche Revision unzulässig ist. Der Wortlaut des Paragraph 11, Absatz 4, TGVG 1996 normiert unzweifelhaft die Verpflichtung der Behörde, immer dann, wenn eine Bebauung unterblieben ist, dies festzustellen. Angesichts dieser eindeutigen Rechtslage ist nicht davon auszugehen, dass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt vergleiche VwGH 24.09.2014, Ra 2014/03/0027). Es war daher auszusprechen, dass die ordentliche Revision unzulässig ist. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Christoph Purtscher (Präsident) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.11.1105.5