RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum18.08.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/35/1660-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Peter Christ über die Beschwerde von Herrn AA, Adresse, gegen das Straferkenntnis der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 27.7.2016, ***, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Die Beschwerde bzw. die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensablauf:römisch eins. Verfahrensablauf:
- Verfahren betreffend das angefochtene Straferkenntnis vom 27.7.2016, ***: Mit Schreiben vom 11.5.2016, ***, wurde der nunmehrige Beschwerdeführer als Obmann der Gemeindegutsagrargemeinschaft X letztmalig aufgefordet, den Abschluss des Abrechnungskontos der Nutzungsberechtigten betreffend das Wirtschaftsjahr 2015 vollständig ausgefüllt bis spätestens 31.5.2016 vorzulegen.Mit Schreiben vom 11.5.2016, ***, wurde der nunmehrige Beschwerdeführer als Obmann der Gemeindegutsagrargemeinschaft römisch zehn letztmalig aufgefordet, den Abschluss des Abrechnungskontos der Nutzungsberechtigten betreffend das Wirtschaftsjahr 2015 vollständig ausgefüllt bis spätestens 31.5.2016 vorzulegen. Mit Schreiben vom 16.6.2016, ***, teilte die Abteilung Agrargemeinschaften/Überwachung mit, dass der Obmann der Gemeindegutsagrargemeinschaft X seiner Pflicht zur Vorlage des für das Wirtschaftsjahr 2015 erstellten Abschlusses des Abrechnungskontos der Nutzungsberechtigten und des Voranschlages gemäß § 36g Abs 2 TFLG 1996 nicht nachgekommen sei.Mit Schreiben vom 16.6.2016, ***, teilte die Abteilung Agrargemeinschaften/Überwachung mit, dass der Obmann der Gemeindegutsagrargemeinschaft römisch zehn seiner Pflicht zur Vorlage des für das Wirtschaftsjahr 2015 erstellten Abschlusses des Abrechnungskontos der Nutzungsberechtigten und des Voranschlages gemäß Paragraph 36 g, Absatz 2, TFLG 1996 nicht nachgekommen sei. Aus diesem Grund wurde mit dem am 23.6.2016 zugestellten Schreiben vom 20.06.2016, ***, ein Strafverfahren gegen den Obmann der Gemeindegutsagrargemeinschaft X eingeleitet und wurde der Beschuldigte aufgefordert, sich bis zum 26.7.2016 zur gegenständlicher Verwaltungsübertretung zu rechtfertigen.Aus diesem Grund wurde mit dem am 23.6.2016 zugestellten Schreiben vom 20.06.2016, ***, ein Strafverfahren gegen den Obmann der Gemeindegutsagrargemeinschaft römisch zehn eingeleitet und wurde der Beschuldigte aufgefordert, sich bis zum 26.7.2016 zur gegenständlicher Verwaltungsübertretung zu rechtfertigen. Am 11.7.2016 langte bei der Agrarbehörde (Abteilung Agrargemeinschaften) der für das Wirtschaftsjahr 2015 erstellte Abschluss und Voranschlag des Abrechnungskontos der Nutzungsberechtigten der Gemeindegutsagrargemeinschaft X (eine Leermeldung) ein und hat die Abteilung Agrargemeinschaften/Überwachung mit Schreiben vom 27.7.2016 mitgeteilt, dass der Obmann seiner Verpflichtung zur Vorlage gemäß § 36g Abs 2 TFLG 1996 nunmehr nachgekommen sei.Am 11.7.2016 langte bei der Agrarbehörde (Abteilung Agrargemeinschaften) der für das Wirtschaftsjahr 2015 erstellte Abschluss und Voranschlag des Abrechnungskontos der Nutzungsberechtigten der Gemeindegutsagrargemeinschaft römisch zehn (eine Leermeldung) ein und hat die Abteilung Agrargemeinschaften/Überwachung mit Schreiben vom 27.7.2016 mitgeteilt, dass der Obmann seiner Verpflichtung zur Vorlage gemäß Paragraph 36 g, Absatz 2, TFLG 1996 nunmehr nachgekommen sei. Mit dem in weiterer Folge erlassenen, nunmehr angefochtenen Bescheid wurde dem Obmann der Gemeindegutsagrargemeinschaft X Folgendes zur Last gelegt:Mit dem in weiterer Folge erlassenen, nunmehr angefochtenen Bescheid wurde dem Obmann der Gemeindegutsagrargemeinschaft römisch zehn Folgendes zur Last gelegt: „Sie sind als Obmann einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut iSd. § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 TFLG 1996 LGBl. 74/1996, idF. LGBl. 70/2014, nämlich der Gemeindegutsagrargemeinschaft X, Ihrer Pflicht zur Vorlage des für das Wirtschaftsjahr 2015 erstellten Abschlusses und Voranschlages des Abrechnungskontos der Nutzungsberechtigten der Gemeindegutsagrargemeinschaft X gemäß § 36g Abs. 2 TFLG 1996 LGBl. 74/1996, idF. LGBl. 70/2014 bis zum 31.03.2016 nicht nachgekommen.„Sie sind als Obmann einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut iSd. Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 Landesgesetzblatt 74 aus 1996,, in der Fassung Landesgesetzblatt 70 aus 2014,, nämlich der Gemeindegutsagrargemeinschaft römisch zehn, Ihrer Pflicht zur Vorlage des für das Wirtschaftsjahr 2015 erstellten Abschlusses und Voranschlages des Abrechnungskontos der Nutzungsberechtigten der Gemeindegutsagrargemeinschaft römisch zehn gemäß Paragraph 36 g, Absatz 2, TFLG 1996 Landesgesetzblatt 74 aus 1996,, in der Fassung Landesgesetzblatt 70 aus 2014, bis zum 31.03.2016 nicht nachgekommen. Sie haben dadurch nachfolgende Rechtsvorschrift verletzt: § 85 Abs. 2 lit. a Z 1 TFLG 1996 LGBl. 74/1996, idF. LGBl. 70/2014Paragraph 85, Absatz 2, Litera a, Ziffer eins, TFLG 1996 Landesgesetzblatt 74 aus 1996,, in der Fassung Landesgesetzblatt 70 aus 2014, Es wird jedoch von der Verhängung einer Strafe abgesehen und Ihnen gemäß § 45 Abs. 1 letzter Satz Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG 1991), BGBl I Nr. 52/1991, idF. BGBl I Nr. 33/2013 eine Ermahnung erteilt.“Es wird jedoch von der Verhängung einer Strafe abgesehen und Ihnen gemäß Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG 1991), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, eine Ermahnung erteilt.“ Begründet wurde diese Entscheidung von der belangten Behörde im Wesentlichen wie folgt: „Der Obmann der Gemeindegutsagrargemeinschaft X ist seiner Verpflichtung zur Vorlage des für das Wirtschaftsjahr 2015 erstellten Abschlusses und Voranschlages des Abrechnungskontos der Nutzungsberechtigten bis zum 31.03.2016 nicht nachgekommen und hat somit den objektiven Tatbestand der Verwaltungsübertretung gemäß § 85 Abs. Abs. 2 lit. a Z 1 TFLG 1996 erfüllt. Hinsichtlich der subjektiven Tatseite hat sich jedoch nach Einleitung des Strafverfahrens im ordentlichen Verfahren gezeigt, dass der Beschuldigte seiner Verpflichtung nachträglich unverzüglich nachgekommen ist und den Abschluss des Abrechnungskontos nachgereicht hat.„Der Obmann der Gemeindegutsagrargemeinschaft römisch zehn ist seiner Verpflichtung zur Vorlage des für das Wirtschaftsjahr 2015 erstellten Abschlusses und Voranschlages des Abrechnungskontos der Nutzungsberechtigten bis zum 31.03.2016 nicht nachgekommen und hat somit den objektiven Tatbestand der Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 85, Abs. Absatz 2, Litera a, Ziffer eins, TFLG 1996 erfüllt. Hinsichtlich der subjektiven Tatseite hat sich jedoch nach Einleitung des Strafverfahrens im ordentlichen Verfahren gezeigt, dass der Beschuldigte seiner Verpflichtung nachträglich unverzüglich nachgekommen ist und den Abschluss des Abrechnungskontos nachgereicht hat. Da der Obmann der Gemeindegutsagrargemeinschaft X nunmehr nachträglich seiner Verpflichtung zur Vorlage für das Wirtschaftsjahr 2015 erstellten Abschlusses und Voranschlages des Abrechnungskontos der Nutzungsberechtigten nachgekommen ist, geht die Agrarbehörde (Abteilung Agrargemeinschaften) nicht von einer schwerwiegenden subjektiven Fehlleistung (Verschulden) des Beschuldigten aus. Das Verschulden erscheint geringfügig und kann sohin gemäß § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG 1991 von der Verhängung einer Strafe abgesehen und eine Ermahnung ausgesprochen werden.“Da der Obmann der Gemeindegutsagrargemeinschaft römisch zehn nunmehr nachträglich seiner Verpflichtung zur Vorlage für das Wirtschaftsjahr 2015 erstellten Abschlusses und Voranschlages des Abrechnungskontos der Nutzungsberechtigten nachgekommen ist, geht die Agrarbehörde (Abteilung Agrargemeinschaften) nicht von einer schwerwiegenden subjektiven Fehlleistung (Verschulden) des Beschuldigten aus. Das Verschulden erscheint geringfügig und kann sohin gemäß Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG 1991 von der Verhängung einer Strafe abgesehen und eine Ermahnung ausgesprochen werden.“
- Beschwerde: Gegen den unter Z 1 genannten Bescheid erhob Herr AA eine als „Einspruch“ bezeichnete Beschwerde, welche am 7.8.2016 per Email bei der Tiroler Landesregierung einlangte.Gegen den unter Ziffer eins, genannten Bescheid erhob Herr AA eine als „Einspruch“ bezeichnete Beschwerde, welche am 7.8.2016 per Email bei der Tiroler Landesregierung einlangte. Diese Beschwerde, mit der die Zurücknahme der ausgesprochenen Ermahnung begehrt wird, wird wie folgt begründet: „Wie schon im Schreiben an Fr. BB erwähnt, wurde mir von Seiten der Gemeinde eine Mahnung zur Vorlage des Wirtschaftsjahrabrechnung 2015 übergeben, die ich umgehend ausfüllte und in den Briefkasten an der Postfiliale in Y einwarf. Weiteres erwähnte ich auch, dass sämtliche Post, mit dem Titel ‚Agrargemeinschaften‘ die bei mir ankommt, ungeöffnet (von mir) in den Gemeindebriefkasten der Gemeinde Z gebracht wird. In unserer Gemeinde war vor der Gemeinderatswahl, Substanzverwalter und Bürgermeister, nach meiner Meinung, nicht immer über Zuständigkeiten einig und somit gab es in manchen Belangen Unstimmigkeiten. Beim Substanzverwalter erkundigte ich mich mündlich nach der Wirtschaftsjahrabrechnung, worauf ich die Antwort (weiß von nichts, liegt vielleicht beim Bürgermeister) bekam. Auch ist merkwürdig, dass normal aufgegebene Briefe nicht beim Adressanten ankommen. Es ist für mich persönlich eine Erniedrigung, eine Ermahnung für etwas zu bekommen wofür ich überhaupt nichts kann. Habe jahrelang als Obmann, meines Wissens, gewissenhaft gedient und immer alles mit meinen Leuten abgesprochen. Habe auch schon mit ihren Leuten (Agrarverwaltung) unsere Wirtschaftsjahresabrechnung berichtigt. Also weiß ich schon um was es geht, auch nach der geänderten Novelle.“ II. Rechtliche Erwägungen:römisch zwei. Rechtliche Erwägungen:
- Zur Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde: Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen.Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen. Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Art 131 Abs 1 B-VG zuständig, zumal sich aus den Abs 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt.Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Artikel 131, Absatz eins, B-VG zuständig, zumal sich aus den Absatz 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt. Herr AA ist als Beschuldigter des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 32 Abs 1 VStG zweifellos Partei und war insofern zum Zeitpunkt der Erhebung der gegenständlichen Beschwerde hierzu legitimiert. Herr AA ist als Beschuldigter des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens gemäß Paragraph 32, Absatz eins, VStG zweifellos Partei und war insofern zum Zeitpunkt der Erhebung der gegenständlichen Beschwerde hierzu legitimiert. Die Beschwerde wurde auch innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist eingebracht und ist insofern rechtzeitig. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist die vorliegende Beschwerde auch zulässig. Zwar hat eine Beschwerde gemäß § 9 Abs 1 VwGVG unter anderem auch die Bezeichnung der belangten Behörde zu enthalten; obwohl allerdings in der vorliegenden Beschwerde von einem Bescheid des „Amtes der Tiroler Landesregierung“ die Rede ist, besteht für das Landesverwaltungsgericht aufgrund des angeführten Datums und der Geschäftszahl dieser Entscheidung kein Zweifel daran, dass es sich diesbezüglich lediglich um eine unbeachtliche Fehlbezeichnung handelt und richtigerweise der Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 27.7.2016, ***, angefochten werden soll. Auch wenn der unvertretene Beschwerdeführer das vorliegende Rechtsmittel fälschlicherweise als „Einspruch“ statt als „Beschwerde“ bezeichnet, handelt es sich dabei offenkundig bloß um eine unbeachtliche Fehlbezeichnungen, da eine ausdrückliche Bezeichnung als Beschwerde dann nicht erforderlich ist, wenn der Inhalt des Schreibens keinen Zweifel daran lässt, dass damit auf den Inhalt des bekämpften Bescheides Bezug genommen und eine Abstandnahme von dieser behördlichen Verfügung bzw. deren Nachprüfung anstrebt wird (VwGH 28.4.2004, 2003/03/0285).Zwar hat eine Beschwerde gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG unter anderem auch die Bezeichnung der belangten Behörde zu enthalten; obwohl allerdings in der vorliegenden Beschwerde von einem Bescheid des „Amtes der Tiroler Landesregierung“ die Rede ist, besteht für das Landesverwaltungsgericht aufgrund des angeführten Datums und der Geschäftszahl dieser Entscheidung kein Zweifel daran, dass es sich diesbezüglich lediglich um eine unbeachtliche Fehlbezeichnung handelt und richtigerweise der Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 27.7.2016, ***, angefochten werden soll. Auch wenn der unvertretene Beschwerdeführer das vorliegende Rechtsmittel fälschlicherweise als „Einspruch“ statt als „Beschwerde“ bezeichnet, handelt es sich dabei offenkundig bloß um eine unbeachtliche Fehlbezeichnungen, da eine ausdrückliche Bezeichnung als Beschwerde dann nicht erforderlich ist, wenn der Inhalt des Schreibens keinen Zweifel daran lässt, dass damit auf den Inhalt des bekämpften Bescheides Bezug genommen und eine Abstandnahme von dieser behördlichen Verfügung bzw. deren Nachprüfung anstrebt wird (VwGH 28.4.2004, 2003/03/0285).
- Zur Sache: Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des TFLG 1996 (§§ 36g und 85) lauten auszugsweise wie folgt:Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des TFLG 1996 (Paragraphen 36 g und 85) lauten auszugsweise wie folgt: „§ 36g Rechnungsprüfung, Jahresrechnung, Transparenz
(1)(…)
(2)Der Obmann hat den für das jeweils angelaufene Wirtschaftsjahr erstellten Abschluss des Abrechnungskontos der Nutzugsberechtigten zunächst dem zweiten Rechnungsprüfer zur Prüfung vorzulegen und dann gemeinsam mit dem Voranschlag so rechtzeitig dem Ausschuss, bei Agrargemeinschaften ohne Ausschuss der Vollversammlung, zur Beschlussfassung zuzuleiten, dass die Vorlage an die Agrarbehörde bis spätestens 31. März des Folgejahres erfolgen kann. Die Agrarbehörde kann die Vorlagefrist auf Antrag des Obmannes einmalig im erforderlichen Ausmaß verlängern. Der Abschluss und der Voranschlag des Abrechnungskontos der Nutzungsberechtigten sind gleichzeitig mit der Vorlage an die Agrarbehörde dem Substanzverwalter bekannt zu geben.
(3)Die Agrarbehörde hat die Vorlage der Jahresrechnung zu bestätigen, wenn diese vollständig und rechnerisch richtig ist, und die Jahresrechnung anschließend auf der Internetseite des Landes Tirol zu veröffentlichen.
(4)Anhängige Verfahren nach § 37 Abs. 6 und 7 stehen weder den Verfügungen und Beschlüssen der Organe der Agrargemeinschaft nach den Abs. 1 bzw. 2 und ihrer Durchführung noch der Bestätigung der Vorlage der Jahresrechnung und ihrer Veröffentlichung durch die Agrarbehörde entgegen.“
(4)Anhängige Verfahren nach Paragraph 37, Absatz 6 und 7 stehen weder den Verfügungen und Beschlüssen der Organe der Agrargemeinschaft nach den Absatz eins, bzw. 2 und ihrer Durchführung noch der Bestätigung der Vorlage der Jahresrechnung und ihrer Veröffentlichung durch die Agrarbehörde entgegen.“ „§ 85 Strafbestimmungen
(1)(…)
(2)Wer in einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z. 2
(2)Wer in einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2 a) als Obmann
- seinen Pflichten nach § 36e Abs. 2 und 3 sowie § 36g Abs. 2 über die Führung der Einnahmen und Ausgaben und die Erstellung des Abschlusses und des Voranschlages des Abrechnungskontos der Nutzungsberechtigten nicht nachkommt,
- seinen Pflichten nach Paragraph 36 e, Absatz 2 und 3 sowie Paragraph 36 g, Absatz 2, über die Führung der Einnahmen und Ausgaben und die Erstellung des Abschlusses und des Voranschlages des Abrechnungskontos der Nutzungsberechtigten nicht nachkommt,
- (…) begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Agrarbehörde mit Geldstrafe bis zu 7.500,- Euro zu bestrafen.
(3)(…)“ Im vorliegenden Fall ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Prüfumfang des Landesverwaltungsgerichtes nach § 27 VwGVG darauf beschränkt ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen, wobei die Beschwerde nach § 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren zu enthalten hat.Im vorliegenden Fall ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Prüfumfang des Landesverwaltungsgerichtes nach Paragraph 27, VwGVG darauf beschränkt ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen, wobei die Beschwerde nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren zu enthalten hat. Insofern konnte vom Landesverwaltungsgericht mangels gegenteiligem Beschwerdevorbringen als erwiesen angesehen werden, dass es sich beim Beschwerdeführer um den Obmann der als Gemeindegutsagrargemeinschaft gemäß § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 qualifizierten Agrargemeinschaft X handelt. Somit besteht aber auch kein Zweifel, dass den Beschwerdeführer grundsätzlich gemäß dem oben wiedergegebenen § 36g Abs 2 TFLG 1996 die Verpflichtung trifft, den für das jeweils angelaufene Wirtschaftsjahr erstellten Abschluss des Abrechnungskontos der Nutzugsberechtigten zunächst dem zweiten Rechnungsprüfer zur Prüfung vorzulegen und dann gemeinsam mit dem Voranschlag so rechtzeitig dem Ausschuss, bei Agrargemeinschaften ohne Ausschuss der Vollversammlung, zur Beschlussfassung zuzuleiten, dass die Vorlage an die Agrarbehörde bis spätestens
- März des Folgejahres erfolgen kann.Insofern konnte vom Landesverwaltungsgericht mangels gegenteiligem Beschwerdevorbringen als erwiesen angesehen werden, dass es sich beim Beschwerdeführer um den Obmann der als Gemeindegutsagrargemeinschaft gemäß Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 qualifizierten Agrargemeinschaft römisch zehn handelt. Somit besteht aber auch kein Zweifel, dass den Beschwerdeführer grundsätzlich gemäß dem oben wiedergegebenen Paragraph 36 g, Absatz 2, TFLG 1996 die Verpflichtung trifft, den für das jeweils angelaufene Wirtschaftsjahr erstellten Abschluss des Abrechnungskontos der Nutzugsberechtigten zunächst dem zweiten Rechnungsprüfer zur Prüfung vorzulegen und dann gemeinsam mit dem Voranschlag so rechtzeitig dem Ausschuss, bei Agrargemeinschaften ohne Ausschuss der Vollversammlung, zur Beschlussfassung zuzuleiten, dass die Vorlage an die Agrarbehörde bis spätestens
- März des Folgejahres erfolgen kann. Dass der Beschwerdeführer dieser Verpflichtung nicht entsprochen hat und daher die objektiven Tatbestandsmerkmale der ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretung erfüllt hat, steht für das Landesverwaltungsgericht ebenso zweifelsfrei fest. Dies insofern, als vom Beschwerdeführer zwar behauptet wird, noch vor 31.3.2016 per Post eine entsprechende Vorlage an die Agrarbehörde gemacht zu haben, diesbezüglich aber im behördlichen Verwaltungsakt kein entsprechender Akteneingang dokumentiert ist und auch vom Beschwerdeführer selbst eingeräumt wird, dass das Schreiben bei der Post möglichweise verloren ging und er die Briefaufgabe mangels Versendung mittels Einschreiben nicht nachweisen könne. Im Übrigen erscheint dem Landesverwaltungsgericht die behauptete Briefabgabe unglaubwürdig. Im Schreiben vom 26.6.2016 rechtfertigt sich der Beschwerdeführer nämlich damit, am 24.3.2016 eine Mahnung erhalten zu haben und gleich am nächsten Tag das Abrechnungskonto und den Voranschlag ausgefüllt und zur Post gegeben zu haben, da alle hierfür nötigen Angelegenheiten (Ausschusssitzung, Vollversammlung) bereits erledigt gewesen seien. Es ist für das Landesverwaltungsgericht nun allerdings nicht ersichtlich, welche Mahnung Herr AA am 24.3.2016 bekommen haben könnte, da seitens der belangten Behörde laut vorliegendem Verwaltungsakt erst am 11.5.2016 erstmalig eine Mahnung versandt wurde und es auch auszuschließen ist, dass seitens der Agrarbehörde bereits vor Ablauf der gesetzlichen Frist, nämlich dem 31.3.2016, ein Mahnung versandt wurde. Zudem lagen auch entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers die notwendigen Organbeschlüsse zum Zeitpunkt 25.3.2016 offenkundig noch nicht vor, da in dem letztlich mit Schreiben vom 11.7.2016 übermittelten Abschluss des Abrechnungskontos vom Beschwerdeführer selbst handschriftlich ausgefüllt wurde, dass die vorgelegte Jahresrechnung erst mit Organbeschluss in der Sitzung vom 14.4.2016 und somit nach dem 31.3.2016 genehmigt wurde. Somit steht aber fest, dass der Beschwerdeführer der ihm nach § 36g Abs 2 TFLG 1996 auferlegten Verpflichtung nicht rechtzeitig nachgekommen ist. Dass der Beschwerdeführer dieser Verpflichtung nicht entsprochen hat und daher die objektiven Tatbestandsmerkmale der ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretung erfüllt hat, steht für das Landesverwaltungsgericht ebenso zweifelsfrei fest. Dies insofern, als vom Beschwerdeführer zwar behauptet wird, noch vor 31.3.2016 per Post eine entsprechende Vorlage an die Agrarbehörde gemacht zu haben, diesbezüglich aber im behördlichen Verwaltungsakt kein entsprechender Akteneingang dokumentiert ist und auch vom Beschwerdeführer selbst eingeräumt wird, dass das Schreiben bei der Post möglichweise verloren ging und er die Briefaufgabe mangels Versendung mittels Einschreiben nicht nachweisen könne. Im Übrigen erscheint dem Landesverwaltungsgericht die behauptete Briefabgabe unglaubwürdig. Im Schreiben vom 26.6.2016 rechtfertigt sich der Beschwerdeführer nämlich damit, am 24.3.2016 eine Mahnung erhalten zu haben und gleich am nächsten Tag das Abrechnungskonto und den Voranschlag ausgefüllt und zur Post gegeben zu haben, da alle hierfür nötigen Angelegenheiten (Ausschusssitzung, Vollversammlung) bereits erledigt gewesen seien. Es ist für das Landesverwaltungsgericht nun allerdings nicht ersichtlich, welche Mahnung Herr AA am 24.3.2016 bekommen haben könnte, da seitens der belangten Behörde laut vorliegendem Verwaltungsakt erst am 11.5.2016 erstmalig eine Mahnung versandt wurde und es auch auszuschließen ist, dass seitens der Agrarbehörde bereits vor Ablauf der gesetzlichen Frist, nämlich dem 31.3.2016, ein Mahnung versandt wurde. Zudem lagen auch entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers die notwendigen Organbeschlüsse zum Zeitpunkt 25.3.2016 offenkundig noch nicht vor, da in dem letztlich mit Schreiben vom 11.7.2016 übermittelten Abschluss des Abrechnungskontos vom Beschwerdeführer selbst handschriftlich ausgefüllt wurde, dass die vorgelegte Jahresrechnung erst mit Organbeschluss in der Sitzung vom 14.4.2016 und somit nach dem 31.3.2016 genehmigt wurde. Somit steht aber fest, dass der Beschwerdeführer der ihm nach Paragraph 36 g, Absatz 2, TFLG 1996 auferlegten Verpflichtung nicht rechtzeitig nachgekommen ist. Daran ändert auch die angesprochene, zwischenzeitlich durch den Beschwerdeführer bewirkte - die gegenständliche Verpflichtung grundsätzlich erfüllende – Vorlage einer Leermeldung nichts, da diese zweifelsfrei erst nach dem 31.3.2016, nämlich mit Eingabe vom 11.7.2016, erfolgte. Anhaltspunkte dafür, dass die Agrarbehörde die Vorlagefrist auf Antrag des Obmannes im Sinn des § 36g Abs 2 TFLG 1996 einmalig im erforderlichen Ausmaß verlängert hätte, fehlen vollkommen und lässt sich den vorliegenden Akten in keiner Weise entnehmen, dass die Agrarbehörde eine solche Entscheidung getroffen hätte. Anhaltspunkte dafür, dass die Agrarbehörde die Vorlagefrist auf Antrag des Obmannes im Sinn des Paragraph 36 g, Absatz 2, TFLG 1996 einmalig im erforderlichen Ausmaß verlängert hätte, fehlen vollkommen und lässt sich den vorliegenden Akten in keiner Weise entnehmen, dass die Agrarbehörde eine solche Entscheidung getroffen hätte. Mit Mahnung vom 11.5.2016 wurde dem Beschwerdeführer zwar – ohne dass dieser einen Fristerstreckungsantrag gestellt hätte – eine letztmalige Frist bis 31.5.2016 zur Vorlage der geforderten Unterlagen eingeräumt; selbst wenn aber dieses Schreiben als Einräumung einer Fristerstreckung im Sinn des § 36g Abs 2 TFLG 1996 qualifiziert werden könnte – was aus der Sicht des Landesverwaltungsgericht freilich nicht anzunehmen ist, da ein Fristerstreckungsersuchen vor Ablauf der in der genannten Bestimmung normierten Frist gestellt werden hätte müssen -, hätte der Beschwerdeführer jedenfalls ab 31.5.2016 eine Pflichtverletzung nach § 36g Abs 2 TFLG 1996 begangen. Im vorliegenden Fall wurde weder bis zum 31.3.2016 noch bis zum 31.5.2016 die Verpflichtung zur Vorlage des Abschlusses des Abrechnungskontos der Nutzugsberechtigten und des Voranschlages erfüllt und auch kein Fristerstreckungsantrag gestellt, weshalb der Beschwerdeführer die objektiven Tatbestandsmerkmale der ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretung verwirklicht hat.Mit Mahnung vom 11.5.2016 wurde dem Beschwerdeführer zwar – ohne dass dieser einen Fristerstreckungsantrag gestellt hätte – eine letztmalige Frist bis 31.5.2016 zur Vorlage der geforderten Unterlagen eingeräumt; selbst wenn aber dieses Schreiben als Einräumung einer Fristerstreckung im Sinn des Paragraph 36 g, Absatz 2, TFLG 1996 qualifiziert werden könnte – was aus der Sicht des Landesverwaltungsgericht freilich nicht anzunehmen ist, da ein Fristerstreckungsersuchen vor Ablauf der in der genannten Bestimmung normierten Frist gestellt werden hätte müssen -, hätte der Beschwerdeführer jedenfalls ab 31.5.2016 eine Pflichtverletzung nach Paragraph 36 g, Absatz 2, TFLG 1996 begangen. Im vorliegenden Fall wurde weder bis zum 31.3.2016 noch bis zum 31.5.2016 die Verpflichtung zur Vorlage des Abschlusses des Abrechnungskontos der Nutzugsberechtigten und des Voranschlages erfüllt und auch kein Fristerstreckungsantrag gestellt, weshalb der Beschwerdeführer die objektiven Tatbestandsmerkmale der ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretung verwirklicht hat. Sonstige Gründe, die an der Erfüllung der objektiven Tatbestandsmerkmale des § 36g Abs 2 TFLF 1996 und insofern an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Straferkenntnisses zweifeln ließen, bringt der Beschwerdeführer nicht vor und sind auch für das Landesverwaltungsgericht nicht ersichtlich.Sonstige Gründe, die an der Erfüllung der objektiven Tatbestandsmerkmale des Paragraph 36 g, Absatz 2, TFLF 1996 und insofern an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Straferkenntnisses zweifeln ließen, bringt der Beschwerdeführer nicht vor und sind auch für das Landesverwaltungsgericht nicht ersichtlich. Bezüglich der inneren Tatseite ist zu beachten, dass gemäß § 5 Abs 1 VStG zur Strafbarkeit Fahrlässigkeit genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Fall eines „Ungehorsamdelikts“, als welches sich die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt, tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Bezüglich der inneren Tatseite ist zu beachten, dass gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VStG zur Strafbarkeit Fahrlässigkeit genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Fall eines „Ungehorsamdelikts“, als welches sich die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt, tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer jedenfalls fahrlässig handelte, indem er die ihn treffende Vorlagepflicht missachtete. Das gegenständliche Beschwerdevorbringen ist nämlich nicht geeignet, mangelndes Verschulden des Beschwerdeführers glaubhaft zu machen. Mangelndes Verschulden aufgrund einer allfälligen Unkenntnis des Beschwerdeführers von der im vorliegenden Fall maßgeblichen Verpflichtung scheidet schon insofern aus, als der Beschwerdeführer in der gegenständlichen Beschwerde selbst ausführt, dass er seine gesetzlichen Verpflichtungen gut kenne. Im Übrigen entschuldigt gemäß § 5 Abs 2 VStG eine Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, ohnehin nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Die Verbotsunkenntnis ist aber dann vorwerfbar, wenn sich der Täter trotz Veranlassung über den Inhalt der einschlägigen Normen nicht näher informiert hat. Es besteht also insoweit eine Erkundigungspflicht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat sich jedermann mit den einschlägigen Normen seines Betätigungsfeldes ausreichend vertraut zu machen (etwa VwGH 14.01.2010, 2008/09/0175). Eine derartige Erkundigungspflicht ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Existenz einschlägiger Regeln für die jeweilige Tätigkeit erkennbar ist (vgl zur diesbezüglichen Erkundigungspflicht etwa Lewisch/Fister/Weilguni, VStG [2013] § 5 RZ 18 und die dort wiedergegebene Judikatur).Im Übrigen entschuldigt gemäß Paragraph 5, Absatz 2, VStG eine Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, ohnehin nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Die Verbotsunkenntnis ist aber dann vorwerfbar, wenn sich der Täter trotz Veranlassung über den Inhalt der einschlägigen Normen nicht näher informiert hat. Es besteht also insoweit eine Erkundigungspflicht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat sich jedermann mit den einschlägigen Normen seines Betätigungsfeldes ausreichend vertraut zu machen (etwa VwGH 14.01.2010, 2008/09/0175). Eine derartige Erkundigungspflicht ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Existenz einschlägiger Regeln für die jeweilige Tätigkeit erkennbar ist vergleiche zur diesbezüglichen Erkundigungspflicht etwa Lewisch/Fister/Weilguni, VStG [2013] Paragraph 5, RZ 18 und die dort wiedergegebene Judikatur). Dies trifft auf die Tätigkeit als Obmann einer Agrargemeinschaft zweifellos zu. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer von der belangten Behörde über seine Verpflichtung nach § 36g Abs 2 TFLG 1996 informiert wurde, sodass eine allfällige Unkenntnis zweifellos nicht als unverschuldet angesehen werden könnte. So wurde der Beschwerdeführer bereits mit Schreiben vom 15.12.2015, ***, unmissverständlich über seine aus § 36g Abs 2 TFLG 1996 resultierenden Verpflichtungen informiert und ihm darin auch die Möglichkeit eines Antrags auf einmalige Fristverlängerung mitgeteilt. Vor Einleitung des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens wurde der Beschwerdeführer zudem mit Schreiben vom 11.5.2016, ***, nochmals zur Pflichterfüllung ermahnt und in diesem Schreiben auch ausdrücklich auf die Notwendigkeit einer allfälligen Leermeldung aufmerksam gemacht. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer von der belangten Behörde über seine Verpflichtung nach Paragraph 36 g, Absatz 2, TFLG 1996 informiert wurde, sodass eine allfällige Unkenntnis zweifellos nicht als unverschuldet angesehen werden könnte. So wurde der Beschwerdeführer bereits mit Schreiben vom 15.12.2015, ***, unmissverständlich über seine aus Paragraph 36 g, Absatz 2, TFLG 1996 resultierenden Verpflichtungen informiert und ihm darin auch die Möglichkeit eines Antrags auf einmalige Fristverlängerung mitgeteilt. Vor Einleitung des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens wurde der Beschwerdeführer zudem mit Schreiben vom 11.5.2016, ***, nochmals zur Pflichterfüllung ermahnt und in diesem Schreiben auch ausdrücklich auf die Notwendigkeit einer allfälligen Leermeldung aufmerksam gemacht. Der Beschwerdeführer konnte sich sohin nicht erfolgreich auf eine allfällige Rechtsunkenntnis berufen, sondern wäre es allein an ihm gelegen, sich über die bei der Ausübung seiner Obmannschaft einschlägigen Rechtsvorschriften kundig zu machen. Vor diesem Hintergrund ist insbesondere die Rechtfertigung des Beschwerdeführers, dass er sämtliche Post, die mit dem Titel „Agrargemeinschaften“ bei ihm ankomme, ungeöffnet in den Gemeindebriefkasten der Gemeinde Z bringe, nicht geeignet, mangelndes Verschulden darzulegen. Dies gilt in Anbetracht der klaren, den Obmann einer Gemeindegutsagrargemeinschaft im vorliegenden Fall treffenden gesetzlichen Verpflichtung auch für allfällige Uneinigkeiten über Zuständigkeitsfragen. Und auch die behauptete Aussage des Substanzverwalters, er wisse hinsichtlich der Wirtschaftsjahrabrechnung von nichts, konnte den Beschwerdeführer nicht von seiner ihm gesetzlich obliegenden Verpflichtung entbinden und kann damit kein mangelndes Verschulden an der Untätigkeit des Beschwerdeführers aufgezeigt werden. Auch können diese Umstände nicht rechtfertigen, weshalb der Beschwerdeführer erst nach der mit Schreiben vom 20.6.2016 erfolgten Aufforderung zur Rechtfertigung seiner Verpflichtung nachkam. Dass die Rechtfertigung des Beschwerdeführers, er wäre seiner Verpflichtung sehr wohl vor dem 31.3.2016 nachgekommen und wäre das entsprechende, von ihm fristgerecht verfasste Schreiben nur von der Post verloren worden, nicht glaubwürdig ist, wurde bereits weiter oben dargelegt und konnte der Beschwerdeführer daher auch in dieser Hinsicht kein mangelndes Verschulden glaubhaft machen. Die Übertretung steht daher auch in subjektiver Hinsicht fest, weshalb zusammengefasst für das Landesverwaltungsgericht kein Zweifel besteht, dass im vorliegenden Fall alle für das Vorliegen einer Verwaltungsübertretung nach § 85 Abs 2 lit a Z 1 TFLG 1996 erforderlichen Tatbestandsmerkmale erfüllt sind. Die Übertretung steht daher auch in subjektiver Hinsicht fest, weshalb zusammengefasst für das Landesverwaltungsgericht kein Zweifel besteht, dass im vorliegenden Fall alle für das Vorliegen einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 85, Absatz 2, Litera a, Ziffer eins, TFLG 1996 erforderlichen Tatbestandsmerkmale erfüllt sind. Wenn nun die belangte Behörde vor diesem Hintergrund und aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer – wenn auch verspätet – mit Eingabe vom 11.7.2016 seiner Vorlageverpflichtung nachkam, zur Auffassung gelangte, dass von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden kann und über den Beschuldigten stattdessen gemäß § 45 Abs 1 letzter Satz VStG eine Ermahnung ausgesprochen werden soll, so kann der Beschwerdeführer durch eine solche Ermessensentscheidung nicht in seinen Rechten verletzt sein und war daher vom Landesverwaltungsgericht nicht näher zu prüfen, ob im vorliegenden Fall tatsächlich die Voraussetzungen für das Absehen von einer Bestrafung und für die Erteilung einer Ermahnung, nämlich insbesondere ein geringes Verschulden des Beschuldigten, eine geringe Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und eine geringe Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat, vorlagen.Wenn nun die belangte Behörde vor diesem Hintergrund und aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer – wenn auch verspätet – mit Eingabe vom 11.7.2016 seiner Vorlageverpflichtung nachkam, zur Auffassung gelangte, dass von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden kann und über den Beschuldigten stattdessen gemäß Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG eine Ermahnung ausgesprochen werden soll, so kann der Beschwerdeführer durch eine solche Ermessensentscheidung nicht in seinen Rechten verletzt sein und war daher vom Landesverwaltungsgericht nicht näher zu prüfen, ob im vorliegenden Fall tatsächlich die Voraussetzungen für das Absehen von einer Bestrafung und für die Erteilung einer Ermahnung, nämlich insbesondere ein geringes Verschulden des Beschuldigten, eine geringe Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und eine geringe Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat, vorlagen. Insgesamt war die gegenständliche Beschwerde daher als unbegründet abzuweisen. Kosten für das Beschwerdeverfahren waren nicht in Anschlag zu bringen, da ein solcher Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG nur dann auszusprechen ist, wenn das Verwaltungsgericht ein Straferkenntnis bestätigt, im vorliegenden Fall aber eine Ermahnung ausgesprochen wurde und eine Ermahnung keine „Strafe“ darstellt.Kosten für das Beschwerdeverfahren waren nicht in Anschlag zu bringen, da ein solcher Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG nur dann auszusprechen ist, wenn das Verwaltungsgericht ein Straferkenntnis bestätigt, im vorliegenden Fall aber eine Ermahnung ausgesprochen wurde und eine Ermahnung keine „Strafe“ darstellt.
- Zum Entfall der öffentlichen mündlichen Verhandlung: Nach § 44 Abs 3 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn Nach Paragraph 44, Absatz 3, VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn „
- in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird oder
- sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafe richtet oder
- im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde oder
- sich die Beschwerde gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.“ Im vorliegenden Zusammenhang hat der Beschwerdeführer keinen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung gestellt, obwohl er in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides über dieses Recht ausdrücklich informiert wurde. Da außerdem im angefochtenen Bescheid keine Geldstrafe verhängt wurde, waren die Voraussetzungen für das Absehen von einer Verhandlung gegeben.
- Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Der vorliegenden Entscheidung kommt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Sie liegt insbesondere nicht auch im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzlichen Argumenten gestützten Rechtsprechung. Die Entscheidung betrifft keine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder des formellen Rechts (vgl. etwa VwGH 26.9.1991, 91/09/0144 zum vormaligen § 33a VwGG).Der vorliegenden Entscheidung kommt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Sie liegt insbesondere nicht auch im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzlichen Argumenten gestützten Rechtsprechung. Die Entscheidung betrifft keine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder des formellen Rechts vergleiche etwa VwGH 26.9.1991, 91/09/0144 zum vormaligen Paragraph 33 a, VwGG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Peter Christ (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.35.1660.1