RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum18.08.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/41/1448-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Hermann Riedler über die Beschwerde des Herrn A A, Adresse, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 15.06.2016, Zl ****1, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 VwGVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid aufgehoben wird.
- Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid aufgehoben wird.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen: A A ist aufgrund des Gewerbescheines der belangten Behörde vom 12.03.2014, ****2, seit dem 10.03.2014 Inhaber des Gewerbes „Hausbetreuung, bestehend in der Durchführung einfacher Reinigungstätigkeiten einschließlich objektbezogener einfacher Wartungstätigkeiten“ mit dem Standort Z, Adresse. Mit Formular vom 10.06.2016 erstattete A A bei der Bezirkshauptmannschaft Y die Anmeldung des Gewerbes „Baumeister gem § 94 Z 5 GewO 1994, eingeschränkt auf Verputz- und Vollwärmeschutzarbeiten“ im Standort Z, Adresse und zeigte gleichzeitig die Bestellung des B B zum gewerberechtlichen Geschäftsführer für die Ausübung des genannten Gewerbes an. Mit Formular vom 10.06.2016 erstattete A A bei der Bezirkshauptmannschaft Y die Anmeldung des Gewerbes „Baumeister gem Paragraph 94, Ziffer 5, GewO 1994, eingeschränkt auf Verputz- und Vollwärmeschutzarbeiten“ im Standort Z, Adresse und zeigte gleichzeitig die Bestellung des B B zum gewerberechtlichen Geschäftsführer für die Ausübung des genannten Gewerbes an. Mit Bescheid vom 15.06.2016, ****1, stellte die Bezirkshauptmannschaft Y als Gewerbebehörde erster Instanz gem § 333 Abs 1 und 339 Abs 1 GewO 1994 gem § 340 Abs 2 iVm § 95 Abs 1 GewO 1994 fest, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Ausübung des durch Herrn A A angemeldeten Baugewerbes gem § 94 Z 5 GewO 1994, eingeschränkt auf Verputz- und Vollwärmeschutzarbeiten, im Standort Z, Adresse, nicht vorliegen und verweigerte gleichzeitig gem § 341 iVm § 95 GewO 1994 die Genehmigung zur Bestellung des Herrn B B als gewerberechtlichen Geschäftsführer für dieses Gewerbe. Die belangte Behörde verwies auf die anlässlich der amtswegigen Zuverlässigkeitserhebung bekannt gewordenen Verwaltungsstrafvormerkungen zu den Zahlen ****3 – unbefugte Ausübung des Baugewerbes; Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs 1 Z 1 GewO 1994, Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Y, Geldstrafe € 150,--, rechtskräftig – und zu Zahl ****4 – Verwaltungsübertretung nach § 28 Abs 1 iVm § 3 Abs 1 AuslBG, Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Y, Geldstrafe € 500,--, rechtskräftig. Die belangte Behörde gelangte in diesem Zusammenhang zur Ansicht, dass Herr A A als Gewerbeinhaber nach seinen beiden im Jahre 2015 begangenen schwerwiegenden Übertretungen nach der Gewerbeordnung und dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbild kein Gewähr dafür biete, bei Ausübung des Baugewerbes die hierbei zu beachtenden öffentlichen Rücksichten zu wahren. Die den in Rede stehenden Bestrafungen zu Grunde liegenden strafbaren Handlungen würden im Hinblick auf den Tatbestand, der durch sie verwirklicht worden sei, jedenfalls die Annahme rechtfertigen, dass Herr A A die für die Ausübung des Baugewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Durch schwerwiegende Übertretungen sei ein weiteres vorschriftswidriges Verhalten von Herrn A zu befürchten. Da somit die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anmeldung des betreffenden Gewerbes nicht vorlägen, sei im Sinne der zitierten Bestimmungen spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Mit Bescheid vom 15.06.2016, ****1, stellte die Bezirkshauptmannschaft Y als Gewerbebehörde erster Instanz gem Paragraph 333, Absatz eins und 339 Absatz eins, GewO 1994 gem Paragraph 340, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 95, Absatz eins, GewO 1994 fest, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Ausübung des durch Herrn A A angemeldeten Baugewerbes gem Paragraph 94, Ziffer 5, GewO 1994, eingeschränkt auf Verputz- und Vollwärmeschutzarbeiten, im Standort Z, Adresse, nicht vorliegen und verweigerte gleichzeitig gem Paragraph 341, in Verbindung mit Paragraph 95, GewO 1994 die Genehmigung zur Bestellung des Herrn B B als gewerberechtlichen Geschäftsführer für dieses Gewerbe. Die belangte Behörde verwies auf die anlässlich der amtswegigen Zuverlässigkeitserhebung bekannt gewordenen Verwaltungsstrafvormerkungen zu den Zahlen ****3 – unbefugte Ausübung des Baugewerbes; Verwaltungsübertretung nach Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994, Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Y, Geldstrafe € 150,--, rechtskräftig – und zu Zahl ****4 – Verwaltungsübertretung nach Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG, Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Y, Geldstrafe € 500,--, rechtskräftig. Die belangte Behörde gelangte in diesem Zusammenhang zur Ansicht, dass Herr A A als Gewerbeinhaber nach seinen beiden im Jahre 2015 begangenen schwerwiegenden Übertretungen nach der Gewerbeordnung und dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbild kein Gewähr dafür biete, bei Ausübung des Baugewerbes die hierbei zu beachtenden öffentlichen Rücksichten zu wahren. Die den in Rede stehenden Bestrafungen zu Grunde liegenden strafbaren Handlungen würden im Hinblick auf den Tatbestand, der durch sie verwirklicht worden sei, jedenfalls die Annahme rechtfertigen, dass Herr A A die für die Ausübung des Baugewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Durch schwerwiegende Übertretungen sei ein weiteres vorschriftswidriges Verhalten von Herrn A zu befürchten. Da somit die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anmeldung des betreffenden Gewerbes nicht vorlägen, sei im Sinne der zitierten Bestimmungen spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Gegen diesen Bescheid wurde von A A fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben, in welcher er sich wegen der Entscheidung zu Grunde gelegten Verwaltungsübertretungen entschuldigte. Die Anmeldedaten der betroffenen Person C C wurden übermittelt, nur der Antrag beim AMS habe gefehlt. Zum Zeitpunkt der Kontrolle sei der gesamte Bauschutt, den die Baufirma hinterlassen habe, zusammengekehrt und in Containern herausgebracht worden. Für die Fehler, die er laut Behörde gemacht habe, entschuldige er sich und ersuche um Genehmigung seines Ansuchens für Verputz- und Vollwärmeschutzarbeiten. Beweis aufgenommen wurde durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde und in die vom Landesverwaltungsgericht Tirol eingeholten Verwaltungsstrafakten zu den im angefochtenen Bescheid angeführten Verwaltungsstrafverfahren zu den Zahlen ****3 und ****
- II. Sachverhalt und Beweiswürdigung:römisch zwei. Sachverhalt und Beweiswürdigung: A A ist aufgrund des Gewerbescheines der belangten Behörde vom 12.03.2014, ****2, seit dem 10.03.2014 Inhaber des Gewerbes „Hausbetreuung, bestehend in der Durchführung einfacher Reinigungstätigkeiten einschließlich objektbezogener einfacher Wartungstätigkeiten“ mit dem Standort Z, Adresse. Mit Formular vom 10.06.2016 erstattete A A bei der Bezirkshauptmannschaft Y die Anmeldung des Gewerbes „Baumeister gem § 94 Z 5 GewO 1994, eingeschränkt auf Verputz- und Vollwärmeschutzarbeiten“ im Standort Z, Adresse und zeigte gleichzeitig die Bestellung des B B zum gewerberechtlichen Geschäftsführer für die Ausübung des genannten Gewerbes an. Mit Formular vom 10.06.2016 erstattete A A bei der Bezirkshauptmannschaft Y die Anmeldung des Gewerbes „Baumeister gem Paragraph 94, Ziffer 5, GewO 1994, eingeschränkt auf Verputz- und Vollwärmeschutzarbeiten“ im Standort Z, Adresse und zeigte gleichzeitig die Bestellung des B B zum gewerberechtlichen Geschäftsführer für die Ausübung des genannten Gewerbes an. Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 01.10.2015, ****3, wurde über den Beschwerdeführer wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs 1 Z 1 GewO 1994 eine Geldstrafe in der Höhe von € 150,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag) verhängt, weil er es als Gewerbeinhaber der Firma A A, Adresse, Z („P Hausmeisterservice“) zu verantworten hat, dass er unbefugt, selbstständig und in der Absicht, einen Ertrag bzw einen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, das „Baugewerbe“ regelmäßig, zumindest jedoch am 11.08.2015 um 10.20 Uhr ausgeübt hat, indem zwei seiner Arbeiter, nämlich D D und C C in Q (ehemalige S-Hütte) von Organen der Finanzpolizei Innsbruck bei Abbrucharbeiten angetroffen wurden, obwohl die obgenannte Firma über keine entsprechende Gewerbeberechtigung verfügt. Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 01.10.2015, ****3, wurde über den Beschwerdeführer wegen einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 eine Geldstrafe in der Höhe von € 150,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag) verhängt, weil er es als Gewerbeinhaber der Firma A A, Adresse, Z („P Hausmeisterservice“) zu verantworten hat, dass er unbefugt, selbstständig und in der Absicht, einen Ertrag bzw einen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, das „Baugewerbe“ regelmäßig, zumindest jedoch am 11.08.2015 um 10.20 Uhr ausgeübt hat, indem zwei seiner Arbeiter, nämlich D D und C C in Q (ehemalige S-Hütte) von Organen der Finanzpolizei Innsbruck bei Abbrucharbeiten angetroffen wurden, obwohl die obgenannte Firma über keine entsprechende Gewerbeberechtigung verfügt. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 20.10.2015, Zl ****4, wurde der Beschwerdeführer wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 28 Abs 1 Z 1 lit a iVm § 3 Abs 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz idgF mit einer Geldstrafe von € 500,--, Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage, bestraft, weil er es als Dienstgeber zu verantworten hat, den ausländischen Staatsbürger C C (Staatsangehörigkeit Bosnien und Herzegowina) zumindest am 11.08.2015 am Q (ehemalige S-Hütte) in W beschäftigt zu haben, ohne dass für diesen eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige „Rot-Weiß-Rot-Karte“, „Blaue Karte EU“ oder „Aufenthaltsbewilligung – Künstler“ oder eine „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“, eine „Aufenthaltsberichtigung plus“, einen Befreiungsschein
(4c)oder einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt - EU“ besitzt. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 20.10.2015, Zl ****4, wurde der Beschwerdeführer wegen einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Ausländerbeschäftigungsgesetz idgF mit einer Geldstrafe von € 500,--, Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage, bestraft, weil er es als Dienstgeber zu verantworten hat, den ausländischen Staatsbürger C C (Staatsangehörigkeit Bosnien und Herzegowina) zumindest am 11.08.2015 am Q (ehemalige S-Hütte) in W beschäftigt zu haben, ohne dass für diesen eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige „Rot-Weiß-Rot-Karte“, „Blaue Karte EU“ oder „Aufenthaltsbewilligung – Künstler“ oder eine „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“, eine „Aufenthaltsberichtigung plus“, einen Befreiungsschein
(4c)oder einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt - EU“ besitzt. Dem diesen rechtskräftigen Bestrafungen zu Grunde liegenden Strafantrag der Finanzpolizei Team 61 vom 25.08.2015 ist zu entnehmen, dass die beiden Dienstnehmer D D und C C bei der Kontrolle der Baustelle am 11.08.2015 beim Wegräumen von Bauschutt angetroffen wurden. Dieser Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus dem Akt der belangten Behörde und aus den vom erkennenden Gericht eingeholten Verwaltungsstrafakten zu den Zlen ****3 und ****4. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: Die Gewerbeordnung 1994 in der hier maßgebenden Fassung der Novelle BGBl I Nr 155/2015 lautet auszugsweise wie folgt:Die Gewerbeordnung 1994 in der hier maßgebenden Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 155 aus 2015, lautet auszugsweise wie folgt: § 87 Paragraph 87, „
(1)Die Gewerbeberechtigung ist von der Behörde (§ 361) zu entziehen, wenn„
(1)Die Gewerbeberechtigung ist von der Behörde (Paragraph 361,) zu entziehen, wenn ….
- der Gewerbeinhaber infolge schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes, die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt oder …. Schutzinteressen gemäß Z 3 sind insbesondere die Hintanhaltung der illegalen Beschäftigung, der Kinderpornographie, des Suchtgiftkonsums, des Suchtgiftverkehrs, der illegalen Prostitution sowie der Diskriminierung von Personen aus dem Grund ihrer Rasse, ihrer Hautfarbe, ihrer nationalen oder ethnischen Herkunft, ihres religiösen Bekenntnisses oder einer Behinderung (Art. III Abs. 1 Z 3 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 EGVG, BGBl. I Nr. 87/2008).…. Schutzinteressen gemäß Ziffer 3, sind insbesondere die Hintanhaltung der illegalen Beschäftigung, der Kinderpornographie, des Suchtgiftkonsums, des Suchtgiftverkehrs, der illegalen Prostitution sowie der Diskriminierung von Personen aus dem Grund ihrer Rasse, ihrer Hautfarbe, ihrer nationalen oder ethnischen Herkunft, ihres religiösen Bekenntnisses oder einer Behinderung (Artikel römisch drei, Absatz eins, Ziffer 3, des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 EGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2008,). …“ § 94Paragraph 94 „Bestimmungen für einzelne Gewerbe
- Reglementierte Gewerbe Folgende Gewerbe sind reglementierte Gewerbe …
- Baumeister, Brunnenmeister …“ § 95Paragraph 95 „Überprüfung der Zuverlässigkeit
(1)Bei den im § 94 Z 5, 10, 16, 18, 25, 32, 36, 56, 62, 65, 75, 80 und 82 angeführten Gewerben ist von der Behörde zu überprüfen, ob der Bewerber oder, falls sich eine juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft um die Gewerbeberechtigung bewirbt, die im § 13 Abs. 7 genannten Personen die für die Ausübung des Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit (§ 87 Abs. 1 Z 3) besitzen. Mit der Gewerbeausübung darf der Anmelder erst mit der Rechtskraft des Bescheides gemäß § 340 beginnen.
(1)Bei den im Paragraph 94, Ziffer 5, 10, 16, 18, 25, 32, 36, 56, 62, 65, 75, 80 und 82 angeführten Gewerben ist von der Behörde zu überprüfen, ob der Bewerber oder, falls sich eine juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft um die Gewerbeberechtigung bewirbt, die im Paragraph 13, Absatz 7, genannten Personen die für die Ausübung des Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit (Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3,) besitzen. Mit der Gewerbeausübung darf der Anmelder erst mit der Rechtskraft des Bescheides gemäß Paragraph 340, beginnen.
(2)Bei den im Abs. 1 angeführten Gewerben ist die Bestellung eines Geschäftsführers oder eines Filialgeschäftsführers für die Ausübung des Gewerbes genehmigungspflichtig. Die Genehmigung ist auf Ansuchen des Gewerbeinhabers zu erteilen, wenn die im § 39 Abs. 2 bzw. § 47 Abs. 2 angeführten Voraussetzungen erfüllt sind.“
(2)Bei den im Absatz eins, angeführten Gewerben ist die Bestellung eines Geschäftsführers oder eines Filialgeschäftsführers für die Ausübung des Gewerbes genehmigungspflichtig. Die Genehmigung ist auf Ansuchen des Gewerbeinhabers zu erteilen, wenn die im Paragraph 39, Absatz 2, bzw. Paragraph 47, Absatz 2, angeführten Voraussetzungen erfüllt sind.“ § 340Paragraph 340 „
(1)Auf Grund der Anmeldung des Gewerbes (§ 339 Abs. 1) hat die Behörde zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch den Anmelder in dem betreffenden Standort vorliegen. Liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes vor und hat die Anmeldung nicht ein in Abs. 2 genanntes Gewerbe zum Gegenstand, so hat die Behörde den Anmelder längstens binnen drei Monaten in das GISA einzutragen und durch Übermittlung eines Auszugs aus dem GISA von der Eintragung zu verständigen. Ist im Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung ein Verfahren über eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung gemäß § 373c oder eine Gleichhaltung gemäß § 373d oder § 373e anhängig, so hat die Behörde die innerhalb der im zweiten Satz festgelegten dreimonatigen Frist rechtskräftig erteilte Nachsicht, Anerkennung oder Gleichhaltung zu berücksichtigen. Als Tag der Gewerbeanmeldung gilt jener Tag, an welchem alle erforderlichen Nachweise (§ 339 Abs. 3) bei der Behörde eingelangt sind und die allenfalls erforderliche Feststellung der individuellen Befähigung gemäß § 19, eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung gemäß § 373c oder eine Gleichhaltung gemäß § 373d oder § 373e rechtswirksam erfolgt ist. Als Mangel der gesetzlichen Voraussetzungen gilt auch, wenn der Firmenwortlaut im Hinblick auf den Inhalt des Gewerbes eine erhebliche Irreführung bedeuten würde.„
(1)Auf Grund der Anmeldung des Gewerbes (Paragraph 339, Absatz eins,) hat die Behörde zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch den Anmelder in dem betreffenden Standort vorliegen. Liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes vor und hat die Anmeldung nicht ein in Absatz 2, genanntes Gewerbe zum Gegenstand, so hat die Behörde den Anmelder längstens binnen drei Monaten in das GISA einzutragen und durch Übermittlung eines Auszugs aus dem GISA von der Eintragung zu verständigen. Ist im Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung ein Verfahren über eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung gemäß Paragraph 373 c, oder eine Gleichhaltung gemäß Paragraph 373 d, oder Paragraph 373 e, anhängig, so hat die Behörde die innerhalb der im zweiten Satz festgelegten dreimonatigen Frist rechtskräftig erteilte Nachsicht, Anerkennung oder Gleichhaltung zu berücksichtigen. Als Tag der Gewerbeanmeldung gilt jener Tag, an welchem alle erforderlichen Nachweise (Paragraph 339, Absatz 3,) bei der Behörde eingelangt sind und die allenfalls erforderliche Feststellung der individuellen Befähigung gemäß Paragraph 19,, eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung gemäß Paragraph 373 c, oder eine Gleichhaltung gemäß Paragraph 373 d, oder Paragraph 373 e, rechtswirksam erfolgt ist. Als Mangel der gesetzlichen Voraussetzungen gilt auch, wenn der Firmenwortlaut im Hinblick auf den Inhalt des Gewerbes eine erhebliche Irreführung bedeuten würde.
(2)Hat die Anmeldung ein im § 95 genanntes Gewerbe zum Gegenstand, so hat die Behörde über das Ergebnis ihrer Feststellungen längstens binnen drei Monaten einen Bescheid zu erlassen. Erwächst der Bescheid, mit dem festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 vorliegen, in Rechtskraft, so hat die Behörde den Anmelder umgehend in das GISA einzutragen.
(2)Hat die Anmeldung ein im Paragraph 95, genanntes Gewerbe zum Gegenstand, so hat die Behörde über das Ergebnis ihrer Feststellungen längstens binnen drei Monaten einen Bescheid zu erlassen. Erwächst der Bescheid, mit dem festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, vorliegen, in Rechtskraft, so hat die Behörde den Anmelder umgehend in das GISA einzutragen.
(2a)Hat die Anmeldung die im Rahmen des Rauchfangkehrergewerbes (§ 94 Z 55) ausgeübten sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Sinne des § 120 Abs. 1 zweiter Satz zum Gegenstand, so hat die Behörde über das Ergebnis ihrer Feststellungen über die Voraussetzungen gemäß § 120 Abs. 1 zweiter Satz und § 121 Abs. 1a längstens binnen drei Monaten einen Bescheid zu erlassen, sofern betreffend die Anmeldung nicht ein rechtkräftiger Bescheid gemäß Abs. 3 erlassen worden ist. Erwächst der Bescheid, mit dem festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen gemäß § 120 Abs. 1 zweiter Satz und § 121 Abs. 1a vorliegen, in Rechtskraft, so hat die Behörde die Berechtigung, dass dem Gewerbetreibenden die Ausübung der sicherheitsrelevanten Tätigkeiten gemäß § 120 Abs. 1 zweiter Satz zusteht, und das für diese Berechtigung geltende Kehrgebiet unverzüglich im GISA einzutragen; § 365e Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 bis 4 sind auf diese Daten sinngemäß anzuwenden.
(2a)Hat die Anmeldung die im Rahmen des Rauchfangkehrergewerbes (Paragraph 94, Ziffer 55,) ausgeübten sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Sinne des Paragraph 120, Absatz eins, zweiter Satz zum Gegenstand, so hat die Behörde über das Ergebnis ihrer Feststellungen über die Voraussetzungen gemäß Paragraph 120, Absatz eins, zweiter Satz und Paragraph 121, Absatz eins a, längstens binnen drei Monaten einen Bescheid zu erlassen, sofern betreffend die Anmeldung nicht ein rechtkräftiger Bescheid gemäß Absatz 3, erlassen worden ist. Erwächst der Bescheid, mit dem festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen gemäß Paragraph 120, Absatz eins, zweiter Satz und Paragraph 121, Absatz eins a, vorliegen, in Rechtskraft, so hat die Behörde die Berechtigung, dass dem Gewerbetreibenden die Ausübung der sicherheitsrelevanten Tätigkeiten gemäß Paragraph 120, Absatz eins, zweiter Satz zusteht, und das für diese Berechtigung geltende Kehrgebiet unverzüglich im GISA einzutragen; Paragraph 365 e, Absatz eins, erster Satz und Absatz 2 bis 4 sind auf diese Daten sinngemäß anzuwenden.
(3)Liegen die im Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht vor, so hat die Behörde unbeschadet eines Verfahrens nach § 366 Abs. 1 Z 1 dies mit Bescheid festzustellen und die Ausübung des Gewerbes zu untersagen.“
(3)Liegen die im Absatz eins, genannten Voraussetzungen nicht vor, so hat die Behörde unbeschadet eines Verfahrens nach Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, dies mit Bescheid festzustellen und die Ausübung des Gewerbes zu untersagen.“ IV. Erwägungen:römisch vier. Erwägungen: Die belangte Behörde hat ihren bescheidmäßigen Abspruch, dass hinsichtlich des Beschwerdeführers die gesetzlichen Voraussetzungen zur Ausübung des angemeldeten Baugewerbes gem § 94 Z 5 GewO 1994, eingeschränkt auf Verputz- und Vollwärmeschutzarbeiten im Standort Z in Tirol, Adresse, nicht vorliegen, ausschließlich mit den beiden im Jahr 2015 begangenen schwerwiegenden Übertretungen nach der Gewerbeordnung und dem Ausländerbeschäftigungsgesetz begründet, sodass der Beschwerdeführer die für die Ausübung des Baugewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitze. Der Beschwerdeführer hat sich wegen dieser Verwaltungsübertretungen entschuldigt und darauf hingewiesen, dass seinerzeit zum Zeitpunkt der Kontrolle durch die Finanzpolizei seine beiden Arbeiter Bauschutt, den die Baufirma hinterlassen habe, zusammengekehrt und weggeräumt hätten. C C sei vom 04.07.2015 bis zum 11.08.2015 bei ihm als Hausmeister beschäftigt und bei der TGKK angemeldet gewesen, nur der Antrag beim AMS hätte gefehlt. Mit diesem Vorbringen wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Beurteilung der belangten Behörde, es handle sich bei den genannten Verwaltungsübertretungen um schwerwiegende Verstöße im Sinne des § 87 Abs 1 Z 3 GewO
- Die belangte Behörde hat ihren bescheidmäßigen Abspruch, dass hinsichtlich des Beschwerdeführers die gesetzlichen Voraussetzungen zur Ausübung des angemeldeten Baugewerbes gem Paragraph 94, Ziffer 5, GewO 1994, eingeschränkt auf Verputz- und Vollwärmeschutzarbeiten im Standort Z in Tirol, Adresse, nicht vorliegen, ausschließlich mit den beiden im Jahr 2015 begangenen schwerwiegenden Übertretungen nach der Gewerbeordnung und dem Ausländerbeschäftigungsgesetz begründet, sodass der Beschwerdeführer die für die Ausübung des Baugewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitze. Der Beschwerdeführer hat sich wegen dieser Verwaltungsübertretungen entschuldigt und darauf hingewiesen, dass seinerzeit zum Zeitpunkt der Kontrolle durch die Finanzpolizei seine beiden Arbeiter Bauschutt, den die Baufirma hinterlassen habe, zusammengekehrt und weggeräumt hätten. C C sei vom 04.07.2015 bis zum 11.08.2015 bei ihm als Hausmeister beschäftigt und bei der TGKK angemeldet gewesen, nur der Antrag beim AMS hätte gefehlt. Mit diesem Vorbringen wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Beurteilung der belangten Behörde, es handle sich bei den genannten Verwaltungsübertretungen um schwerwiegende Verstöße im Sinne des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO
- Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH vom 21.12.2011, Zl 2007/04/0222) kann das in § 87 Abs 1 Z 3 GewO 1994 enthaltene Tatbestandsmerkmal der „schwerwiegenden Verstöße“ nicht nur durch an sich als schwerwiegend zu beurteilende Verstöße erfüllt werden, sondern auch durch eine Vielzahl geringfügiger Verletzungen der im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften. Entscheidend ist somit, dass sich aus dieser Vielzahl unter Berücksichtigung der Art der verletzten Schutzinteressen und der Schwere ihrer Verletzung der Schluss ziehen lässt, der Gewerbetreibende sei nicht mehr als zuverlässig anzusehen. Eine solche Sichtweise ist auch vor dem Hintergrund des sich aus Art 6 StGG ergebenden Gebotes der Verhältnismäßigkeit eines Eingriffes in die Erwerbsfreiheit erforderlich (vgl VwGH vom 22.06.2011, Zl 2011/04/0036, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 14.04.2011, Zl 2009/04/0307 und Zl 2011/04/0025). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom 21.12.2011, Zl 2007/04/0222) kann das in Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 enthaltene Tatbestandsmerkmal der „schwerwiegenden Verstöße“ nicht nur durch an sich als schwerwiegend zu beurteilende Verstöße erfüllt werden, sondern auch durch eine Vielzahl geringfügiger Verletzungen der im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften. Entscheidend ist somit, dass sich aus dieser Vielzahl unter Berücksichtigung der Art der verletzten Schutzinteressen und der Schwere ihrer Verletzung der Schluss ziehen lässt, der Gewerbetreibende sei nicht mehr als zuverlässig anzusehen. Eine solche Sichtweise ist auch vor dem Hintergrund des sich aus Artikel 6, StGG ergebenden Gebotes der Verhältnismäßigkeit eines Eingriffes in die Erwerbsfreiheit erforderlich vergleiche VwGH vom 22.06.2011, Zl 2011/04/0036, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 14.04.2011, Zl 2009/04/0307 und Zl 2011/04/0025). Im vorliegenden Fall geht es zwar nicht um eine Vielzahl von Verletzungen der im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften, sondern um zwei nach der Aktenlage am 11.08.2015 begangene Übertretungen des AuslBG (Straferkenntnis vom 20.10.2015, Zl ****4) sowie um eine ebenfalls im Zusammenhang stehende unbefugte Ausübung des „Baugewerbes“ (vgl Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 01.10.2015, Zl ****3). Ob es sich dabei um „schwerwiegende Verstöße“ im Sinne des § 87 Abs 1 Z 3 GewO 1994 handelt, ist aber auch hier danach zu beurteilen, ob sich unter Berücksichtigung der Art der verletzten Schutzinteressen und der Schwere ihrer Verletzung der Schluss ziehen lässt, der Gewerbetreibende sei nicht mehr als zuverlässig anzusehen. Im vorliegenden Fall geht es zwar nicht um eine Vielzahl von Verletzungen der im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften, sondern um zwei nach der Aktenlage am 11.08.2015 begangene Übertretungen des AuslBG (Straferkenntnis vom 20.10.2015, Zl ****4) sowie um eine ebenfalls im Zusammenhang stehende unbefugte Ausübung des „Baugewerbes“ vergleiche Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 01.10.2015, Zl ****3). Ob es sich dabei um „schwerwiegende Verstöße“ im Sinne des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 handelt, ist aber auch hier danach zu beurteilen, ob sich unter Berücksichtigung der Art der verletzten Schutzinteressen und der Schwere ihrer Verletzung der Schluss ziehen lässt, der Gewerbetreibende sei nicht mehr als zuverlässig anzusehen. Was Verstöße gegen das Verbot der Beschäftigung von nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz hiezu nicht berechtigten Arbeitnehmern betrifft, so handelt es sich um eine für die Aufrechterhaltung eines geordneten Arbeitsmarktes besonders wichtige Norm, deren Einhaltung zu den in § 87 Abs 1 GewO 1994 ausdrücklich genannten bei der Gewerbeausübung zu beachtenden Schutzinteressen („Hintanhaltung der illegalen Beschäftigung“) zählt. Dass der Einhaltung dieser Norm vom Gesetzgeber ein sehr großes Gewicht beigemessen wird, ergibt sich schon aus den für diesbezügliche Übertretungen in § 28 Abs 1 Z 1 AuslBG vorgesehenen relativ hohen (Mindest-) Strafdrohungen (vgl VwGH vom 28.05.2008, Zl 2008/04/0070). Gleiches gilt für die unbefugte Ausübung des Baumeistergewerbes (vgl ebenfalls VwGH vom 28.05.2008, Zl 2008/04/0070 und VwGH vom 25.06.2008, Zl 2007/04/0137, in dem auf die möglichen Gefahren für Leben und Gesundheit bei unbefugter Ausübung des Baumeistergewerbes hingewiesen wurde). Damit ergibt sich im Sinne der einleitend zitierten Judikatur zunächst, dass die „Art der verletzten Schutzinteressen“ für das Vorliegen schwerwiegender Verstoße im Sinne des § 87 Abs 1 Z 3 GewO 1994 spricht. Offen ist damit aber noch, ob im konkreten Fall auch unter dem Gesichtspunkt der „Schwere“ der Verletzung dieser Schutzinteressen von der Erfüllung des letztgenannten Tatbestandes auszugehen ist. Dies ist nach den zitierten rechtskräftigen Strafentscheidungen der belangten Behörde zu beurteilen, an die die belangte Behörde gebunden war (vgl VwGH vom 21.12.2011, Zl 2007/04/0222). Was Verstöße gegen das Verbot der Beschäftigung von nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz hiezu nicht berechtigten Arbeitnehmern betrifft, so handelt es sich um eine für die Aufrechterhaltung eines geordneten Arbeitsmarktes besonders wichtige Norm, deren Einhaltung zu den in Paragraph 87, Absatz eins, GewO 1994 ausdrücklich genannten bei der Gewerbeausübung zu beachtenden Schutzinteressen („Hintanhaltung der illegalen Beschäftigung“) zählt. Dass der Einhaltung dieser Norm vom Gesetzgeber ein sehr großes Gewicht beigemessen wird, ergibt sich schon aus den für diesbezügliche Übertretungen in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG vorgesehenen relativ hohen (Mindest-) Strafdrohungen vergleiche VwGH vom 28.05.2008, Zl 2008/04/0070). Gleiches gilt für die unbefugte Ausübung des Baumeistergewerbes vergleiche ebenfalls VwGH vom 28.05.2008, Zl 2008/04/0070 und VwGH vom 25.06.2008, Zl 2007/04/0137, in dem auf die möglichen Gefahren für Leben und Gesundheit bei unbefugter Ausübung des Baumeistergewerbes hingewiesen wurde). Damit ergibt sich im Sinne der einleitend zitierten Judikatur zunächst, dass die „Art der verletzten Schutzinteressen“ für das Vorliegen schwerwiegender Verstoße im Sinne des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 spricht. Offen ist damit aber noch, ob im konkreten Fall auch unter dem Gesichtspunkt der „Schwere“ der Verletzung dieser Schutzinteressen von der Erfüllung des letztgenannten Tatbestandes auszugehen ist. Dies ist nach den zitierten rechtskräftigen Strafentscheidungen der belangten Behörde zu beurteilen, an die die belangte Behörde gebunden war vergleiche VwGH vom 21.12.2011, Zl 2007/04/0222). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung eine schwere Verletzung der hier in Rede stehenden Schutzinteressen in solchen Fällen angenommen, in denen die Verstöße gegen das AuslBG trotz erfolgter Bestrafung wiederholt begangen wurden (vgl VwGH vom 01.10.2008, Zl 2008/04/0135), in denen neben der unbefugten Ausübung des Baumeistergewerbes über einen längeren Zeitraum zusätzlich mehrere Verstöße gegen das AuslBG an unterschiedlichen Tagen begangen wurden (vgl das bereits zitierte Erkenntnis des VwGH zu Zl 2008/04/0070) bzw in denen neben einer wiederholten Übertretung des AuslBG auch ein Gewerbe „langjährig“ ohne gewerberechtlichen Geschäftsführer betrieben wurde (vgl das oben zitierte Erkenntnis des VwGH zu Zl 2007/04/0137). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung eine schwere Verletzung der hier in Rede stehenden Schutzinteressen in solchen Fällen angenommen, in denen die Verstöße gegen das AuslBG trotz erfolgter Bestrafung wiederholt begangen wurden vergleiche VwGH vom 01.10.2008, Zl 2008/04/0135), in denen neben der unbefugten Ausübung des Baumeistergewerbes über einen längeren Zeitraum zusätzlich mehrere Verstöße gegen das AuslBG an unterschiedlichen Tagen begangen wurden vergleiche das bereits zitierte Erkenntnis des VwGH zu Zl 2008/04/0070) bzw in denen neben einer wiederholten Übertretung des AuslBG auch ein Gewerbe „langjährig“ ohne gewerberechtlichen Geschäftsführer betrieben wurde vergleiche das oben zitierte Erkenntnis des VwGH zu Zl 2007/04/0137). Davon zu unterscheiden ist der vorliegende Fall, in dem nicht nur die Übertretung des AuslBG mit einem ausländischen Arbeitnehmer, sondern auch die unbefugte Ausübung des „Baugewerbes“ nach den rechtskräftigen Strafentscheidungen der belangten Behörde jeweils an einem (einzigen) Tag begangen wurden. Die dadurch bewirkte Verletzung der Schutzinteressen erreicht hier nach Ansicht des erkennenden Gerichtes noch nicht jene Schwere, die für die Erfüllung des Entziehungstatbestandes des § 87 Abs 1 Z 3 GewO 1994 erforderlich ist (vgl VwGH vom 21.12.2011, Zl 2007/04/0222). Davon zu unterscheiden ist der vorliegende Fall, in dem nicht nur die Übertretung des AuslBG mit einem ausländischen Arbeitnehmer, sondern auch die unbefugte Ausübung des „Baugewerbes“ nach den rechtskräftigen Strafentscheidungen der belangten Behörde jeweils an einem (einzigen) Tag begangen wurden. Die dadurch bewirkte Verletzung der Schutzinteressen erreicht hier nach Ansicht des erkennenden Gerichtes noch nicht jene Schwere, die für die Erfüllung des Entziehungstatbestandes des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 erforderlich ist vergleiche VwGH vom 21.12.2011, Zl 2007/04/0222). Aufgrund des Umstandes, dass sich die bekämpfte Entscheidung ausschließlich auf die beiden zitierten Verwaltungsstrafen stützt sowie unter Hinweis auf die dargelegte Judikatur des VwGH war der angefochtene Bescheid aufzuheben. Es obliegt der belangten Behörde, nunmehr losgelöst vom herangezogenen Versagungsgrund, zu prüfen, ob hinsichtlich des Beschwerdeführers die gesetzlichen Voraussetzungen zur Ausübung des von ihm angemeldeten Baugewerbes vorliegen und ob bejahendenfalls B B über die Voraussetzungen zur Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers für dieses Gewerbe verfügt. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen wird auf die oben zitierte Rechtsprechung und Literatur verwiesen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen wird auf die oben zitierte Rechtsprechung und Literatur verwiesen. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Hermann Riedler (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.41.1448.2