GVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. 1.
Paragraphen 27 und 28 Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer
Vm §§ 32 und 33 TMSG zu einem Kostenrückersatz in der Höhe von € 527,16, zahlbar bis spätestens 1.6.2016 an das Sozialamt der Bezirkshauptmannschaft Y, verpflichtet. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer
Paragraph 20, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraphen 32 und 33 TMSG zu einem Kostenrückersatz in der Höhe von € 527,16, zahlbar bis spätestens 1.6.2016 an das Sozialamt der Bezirkshauptmannschaft Y, verpflichtet. Begründend führte die belangte Behörde dazu aus, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 1.12.2015 bis 31.1.2016 Mindestsicherung im Gesamtbetrag von Euro 1.423,73 bezog. Im Rahmen einer Anfrage an den Hauptverband der Sozialversicherungen vom 1.4.2016 konnte erhoben werden, dass dem Beschwerdeführer rückwirkend per 29.10.2015 von der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau eine Unfallrente zuerkannt wurde. Für den Zeitraum 29.10.2015 bis 31.12.2015 wurde dabei eine Versehrtenrente von monatlich Euro 263,58 gewährt. Da der Beschwerdeführer seiner Anzeigepflicht bei Änderung der für die Gewährung und die Bestimmung des Ausmaßes von Leistungen der Mindestsicherung maßgeblichen Voraussetzungen sowie seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei, liegen die rechtlichen Voraussetzungen zur Erlassung eines Kostenersatzbescheides vor. Dagegen richtet sich das fristgerecht erhobene Rechtsmittel, im welchem zusammenfassend ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer erst mit Bescheid vom 20.1.2016 von der Zuerkennung der Versehrtenrente Kenntnis erhalten habe. Von der gesamten Rentenauszahlung für das Jahr 2015 in der Höhe von Euro 5.661,40 habe der Beschwerdeführer nur Euro 2.811,-- erhalten, der Rest wurde im Rahmen des (zu Zahl ****2 beim Bezirksgericht Y anhängigen) Insolvenzverfahrens sofort an die Gläubiger verteilt. Mangels sonstigem Einkommen im gegenständlichen Zeitraum werde die Rückzahlungsverpflichtung als nicht gerechtfertigt angesehen. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte vor dem Hintergrund des § 24 Abs 5 VwGVG abgesehen werden.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte vor dem Hintergrund des Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG abgesehen werden. II.römisch zwei. Rechtsgrundlagen: Im Gegenstandsfall sind folgende Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetz, LGBl Nr 99/2010 idF LGBl Nr 130/2013 (TMSG), von Relevanz:Im Gegenstandsfall sind folgende Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr 99 aus 2010, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 130 aus 2013, (TMSG), von Relevanz: „§ 20 Rückerstattung von Leistungen
Abs 1 TMSG bezieht, wird im Tiroler Mindestsicherungsgesetz aber nicht unmittelbar geregelt.Dass sich diese Freibetragsgrenze auch auf die Rückersatzverpflichtung
Paragraph 20, Absatz eins, TMSG bezieht, wird im Tiroler Mindestsicherungsgesetz aber nicht unmittelbar geregelt. Eine entsprechende Regelung findet sich aber in der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern
GH 24.6.2015, Ra 2015/10/0060) zur Auslegung der – ihrer Umsetzung dienenden – Mindestsicherungsgesetze der Länder heranzuziehen ist. Eine entsprechende Regelung findet sich aber in der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern
a, B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 96 aus 2010,, die nach der Judikatur vergleiche VwGH 24.6.2015, Ra 2015/10/0060) zur Auslegung der – ihrer Umsetzung dienenden – Mindestsicherungsgesetze der Länder heranzuziehen ist. Art 15 Abs 1 besagter Vereinbarung normiert, dass für Leistungen nach den Art 10 bis 12 der Vereinbarung – damit auch Leistungen nach den §§ 5 und 6 TMSG, welche dem Beschwerdeführer gewährt wurden – von den jeweiligen BezieherInnen nur Ersatz verlangt werden darf, wenn sie später zu einem nicht aus eigener Erwerbstätigkeit erwirtschafteten, im Sinne des Art. 13 Abs 4 verwertbaren Vermögen gelangt sind, oder wenn ein im Sinne des Art. 13 Abs 4 verwertbares Vermögen nach Art 13 Abs 5 sichergestellt wurde. Artikel 15, Absatz eins, besagter Vereinbarung normiert, dass für Leistungen nach den Artikel 10 bis 12 der Vereinbarung – damit auch Leistungen nach den Paragraphen 5 und 6 TMSG, welche dem Beschwerdeführer gewährt wurden – von den jeweiligen BezieherInnen nur Ersatz verlangt werden darf, wenn sie später zu einem nicht aus eigener Erwerbstätigkeit erwirtschafteten, im Sinne des Artikel 13, Absatz 4, verwertbaren Vermögen gelangt sind, oder wenn ein im Sinne des Artikel 13, Absatz 4, verwertbares Vermögen nach Artikel 13, Absatz 5, sichergestellt wurde. Nach Art 13 Abs 4 Z 4 der Vereinbarung darf die Verwertung von Vermögen bis zu einem Freibetrag in der Höhe des Fünffachen des Ausgangswertes nach Art 10 Abs 2 der Vereinbarung nicht verlangt werden. Ein Fall nach Art 13 Abs 5 (bestimmte Ausnahmen von der Verwertungspflicht unbeweglichen Vermögens) liegt nicht vor. Nach Artikel 13, Absatz 4, Ziffer 4, der Vereinbarung darf die Verwertung von Vermögen bis zu einem Freibetrag in der Höhe des Fünffachen des Ausgangswertes nach Artikel 10, Absatz 2, der Vereinbarung nicht verlangt werden. Ein Fall nach Artikel 13, Absatz 5, (bestimmte Ausnahmen von der Verwertungspflicht unbeweglichen Vermögens) liegt nicht vor. Auf das Wesentliche zusammengefasst kennt die Vereinbarung über eine Bedarfsorientierte Mindestsicherung daher einen Freibetrag, welcher sowohl bei der Leistungsgewährung, als auch bei der Frage des Rückersatzes zu berücksichtigen ist. Wenn nach Bezug der Mindestsicherung beispielsweise aus einer Erbschaft Vermögen erlangt wird, so ist dieses nach der Vereinbarung daher nur dann im Wege des Rückersatzes an den Mindestsicherungsträger abzuführen, wenn dieses den angeführten Freibetrag überschreitet. Für das Landesverwaltungsgericht Tirol bestehen keinerlei Zweifel daran, dass diese Bestimmung der Vereinbarung nach Art 15a B-VG auch im vorliegenden Fall anzuwenden ist:Für das Landesverwaltungsgericht Tirol bestehen keinerlei Zweifel daran, dass diese Bestimmung der Vereinbarung nach Artikel 15 a, B-VG auch im vorliegenden Fall anzuwenden ist: Dies ergibt sich neben den Festlegungen in der Vereinbarung über eine Bedarfsorientierte Mindestsicherung auch aus einem Vergleich zu § 15 Abs 5 lit e TMSG, in welchem der Gesetzgeber einen Freibetrag festgesetzt hat, welcher bei der Berechnung von Leistungen nach dem TMSG außer Ansatz zu bleiben hat. Wenn dieser Freibetrag nicht auch bei der Frage anzuwenden wäre, inwiefern erhaltene Leistungen zurückzuerstatten sind, ergäbe sich ein mit sachlichen Argumenten nicht erklärbarer Widerspruch: So wäre ein aus einer Schenkung oder Erbschaft erlangtes bewegliches Vermögen, das betragsmäßig unter dieser Schwelle liegt und vor dem Bezug einer Leistung nach dem Mindestsicherungsgesetz erhalten wird, nicht bei der Berechnung der Mindestsicherung zu berücksichtigen; ein gleichartiges Vermögen aus einer Schenkung oder Erbschaft, welches allerdings erst nach dem Bezug der Leistung erlangt wird, müsste vom Hilfeempfänger wiederum an den Mindestsicherungsträger im Wege der Rückerstattung abgetreten werden. Damit wäre eine Leistung trotz vorhandener Mittel zu gewähren; bei Erlangung von Mitteln in derselben Höhe nach dem Bezug der Leistung müssten diese dann aber wieder im Wege des Rückersatzes an den Leistungsträger zurückerstattet werden. Eine sachliche Rechtfertigung für eine derartige Regelung ist nicht erkennbar. Dies ergibt sich neben den Festlegungen in der Vereinbarung über eine Bedarfsorientierte Mindestsicherung auch aus einem Vergleich zu Paragraph 15, Absatz 5, Litera e, TMSG, in welchem der Gesetzgeber einen Freibetrag festgesetzt hat, welcher bei der Berechnung von Leistungen nach dem TMSG außer Ansatz zu bleiben hat. Wenn dieser Freibetrag nicht auch bei der Frage anzuwenden wäre, inwiefern erhaltene Leistungen zurückzuerstatten sind, ergäbe sich ein mit sachlichen Argumenten nicht erklärbarer Widerspruch: So wäre ein aus einer Schenkung oder Erbschaft erlangtes bewegliches Vermögen, das betragsmäßig unter dieser Schwelle liegt und vor dem Bezug einer Leistung nach dem Mindestsicherungsgesetz erhalten wird, nicht bei der Berechnung der Mindestsicherung zu berücksichtigen; ein gleichartiges Vermögen aus einer Schenkung oder Erbschaft, welches allerdings erst nach dem Bezug der Leistung erlangt wird, müsste vom Hilfeempfänger wiederum an den Mindestsicherungsträger im Wege der Rückerstattung abgetreten werden. Damit wäre eine Leistung trotz vorhandener Mittel zu gewähren; bei Erlangung von Mitteln in derselben Höhe nach dem Bezug der Leistung müssten diese dann aber wieder im Wege des Rückersatzes an den Leistungsträger zurückerstattet werden. Eine sachliche Rechtfertigung für eine derartige Regelung ist nicht erkennbar. Auf Grund der oben wiedergegebenen klaren Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Anwendung der genannten Vereinbarung zur Auslegung der Mindestsicherungsgesetze der Länder und der Festlegung des Landesgesetzgebers, dass durch das TMSG besagte Vereinbarung umgesetzt werden soll (vgl dazu die Ausführungen unter Punkt I.A.1. in den erläuternden Bemerkungen zum TMSG) bestehen beim Landesverwaltungsgericht Tirol daher keinerlei Zweifel daran, dass der Freibetrag nach § 15 Abs 5 lit e TMSG auch bei der Verpflichtung zur Rückerstattung von Leistungen nach § 20 Abs 1 TMSG anzuwenden und zu berücksichtigen ist.Auf Grund der oben wiedergegebenen klaren Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Anwendung der genannten Vereinbarung zur Auslegung der Mindestsicherungsgesetze der Länder und der Festlegung des Landesgesetzgebers, dass durch das TMSG besagte Vereinbarung umgesetzt werden soll vergleiche dazu die Ausführungen unter Punkt römisch eins.A.1. in den erläuternden Bemerkungen zum TMSG) bestehen beim Landesverwaltungsgericht Tirol daher keinerlei Zweifel daran, dass der Freibetrag nach Paragraph 15, Absatz 5, Litera e, TMSG auch bei der Verpflichtung zur Rückerstattung von Leistungen nach Paragraph 20, Absatz eins, TMSG anzuwenden und zu berücksichtigen ist. Dies bedeutet, dass die Rückerstattung von Leistungen dann nicht zu erfolgen hat, wenn das erlangte Vermögen des Mindestsicherungsbeziehers geringer ist als das Fünffache des für alleinstehende AusgleichszulagenbezieherInnen monatlich vorgesehenen Betrages abzüglich des davon einzubehaltenden Betrages zur Krankenversicherung (vgl Art 10 Abs 2 der Vereinbarung), sohin des Ausgangsbetrages
Nach der aktuell geltenden Rechtslage (vgl dazu die Verordnung zur Festsetzung des Anpassungsfaktors für das Jahr 2016, LGBl Nr 137/2015) beträgt diese Grenze somit bei einem Ausgangsbetrag in der Höhe von Euro 837,76 Euro 4.188,80. Erst aus einem diesen Betrag übersteigenden Vermögen ist der Empfänger von Leistungen der Mindestsicherung daher zum Rückersatz verpflichtet. Dies bedeutet, dass die Rückerstattung von Leistungen dann nicht zu erfolgen hat, wenn das erlangte Vermögen des Mindestsicherungsbeziehers geringer ist als das Fünffache des für alleinstehende AusgleichszulagenbezieherInnen monatlich vorgesehenen Betrages abzüglich des davon einzubehaltenden Betrages zur Krankenversicherung vergleiche Artikel 10, Absatz 2, der Vereinbarung), sohin des Ausgangsbetrages
Paragraph 9, Absatz eins, TMSG. Nach der aktuell geltenden Rechtslage vergleiche dazu die Verordnung zur Festsetzung des Anpassungsfaktors für das Jahr 2016, Landesgesetzblatt Nr 137 aus 2015,) beträgt diese Grenze somit bei einem Ausgangsbetrag in der Höhe von Euro 837,76 Euro 4.188,80. Erst aus einem diesen Betrag übersteigenden Vermögen ist der Empfänger von Leistungen der Mindestsicherung daher zum Rückersatz verpflichtet. Zumal der Beschwerdeführer nach dem oben angeführten (und von keiner Verfahrenspartei bestrittenen) Sachverhalt durch die nachträgliche Zuerkennung der Versehrtenrente einen wesentlich geringeren Betrag als Euro 4.188,80 erhalten hat, war sie daher insgesamt nicht zum Rückersatz nach der angeführten Bestimmung zu verpflichten. Zudem gilt zu beachten, dass der Beschwerdeführer laut Akteninhalt erst am 25.1.2016 von der rückwirkenden bescheidmäßigen Zuerkennung der Versehrtenrente Kenntnis erlangt hat, sodass ein auf der Verletzung der Anzeigepflicht
TMSG gründender allfälliger Übergenuss erst ab diesem Zeitpunkt hätte eintreten können.Zumal der Beschwerdeführer nach dem oben angeführten (und von keiner Verfahrenspartei bestrittenen) Sachverhalt durch die nachträgliche Zuerkennung der Versehrtenrente einen wesentlich geringeren Betrag als Euro 4.188,80 erhalten hat, war sie daher insgesamt nicht zum Rückersatz nach der angeführten Bestimmung zu verpflichten. Zudem gilt zu beachten, dass der Beschwerdeführer laut Akteninhalt erst am 25.1.2016 von der rückwirkenden bescheidmäßigen Zuerkennung der Versehrtenrente Kenntnis erlangt hat, sodass ein auf der Verletzung der Anzeigepflicht
Paragraph 32, TMSG gründender allfälliger Übergenuss erst ab diesem Zeitpunkt hätte eintreten können. Der angefochtene Bescheid war somit ersatzlos zu beheben. Festgehalten wird daher abschließend nochmals, dass eine Rückerstattungs- oder Rückersatzpflicht des Beschwerdeführers erst dann und in dem Ausmaß eintritt, dass er ein den angesprochenen Freibetrag übersteigendes Vermögen erlangt hat. Diesfalls läge eine maßgebliche Änderung des Sachverhalts vor, der eine neue bescheidmäßige Vorschreibung rechtfertigen würde. Zulässigkeit der ordentlichen Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Zumal das Tiroler Mindestsicherungsgesetz einen Freibetrag im Zusammenhang mit der Rückerstattungspflicht nach § 20 Abs 1 TMSG nicht ausdrücklich regelt und dazu auch Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes soweit ersichtlich nicht besteht, liegt eine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist daher zulässig.Zumal das Tiroler Mindestsicherungsgesetz einen Freibetrag im Zusammenhang mit der Rückerstattungspflicht nach Paragraph 20, Absatz eins, TMSG nicht ausdrücklich regelt und dazu auch Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes soweit ersichtlich nicht besteht, liegt eine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist daher zulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Christian Hengl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.31.1080.1
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.