4 einen Ausländer beschäftigt, ohne die Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice anzuzeigen, odera)
Paragraph 3, Absatz 4, einen Ausländer beschäftigt, ohne die Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice anzuzeigen, oder b)
5 oder 6 die Arbeitsleistungen eines Ausländers in Anspruch nimmt, ohne die Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice rechtzeitig anzuzeigen, oderb)
Paragraph 18, Absatz 5, oder 6 die Arbeitsleistungen eines Ausländers in Anspruch nimmt, ohne die Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice rechtzeitig anzuzeigen, oder c) seinen Verpflichtungen gemäß § 26 Abs. 1 nicht nachkommt oderc) seinen Verpflichtungen gemäß Paragraph 26, Absatz eins, nicht nachkommt oder d)
2 den im § 26 Abs. 1 genannten Behörden und Rechtsträgern den Zutritt zu den Betriebsstätten, Betriebsräumen, auswärtigen Arbeitsstellen und Aufenthaltsräumen der Arbeitnehmer oder das Befahren von Privatstraßen nicht gewährt, oderd)
Paragraph 26, Absatz 2, den im Paragraph 26, Absatz eins, genannten Behörden und Rechtsträgern den Zutritt zu den Betriebsstätten, Betriebsräumen, auswärtigen Arbeitsstellen und Aufenthaltsräumen der Arbeitnehmer oder das Befahren von Privatstraßen nicht gewährt, oder e)
3 die Durchführung der Amtshandlung beeinträchtigt odere)
Paragraph 26, Absatz 3, die Durchführung der Amtshandlung beeinträchtigt oder f)
dem § 26 Abs. 4 oder 4a die Durchführung der Amtshandlungen beeinträchtigt,f)
dem Paragraph 26, Absatz 4, oder 4a die Durchführung der Amtshandlungen beeinträchtigt, mit Geldstrafe von 150 Euro bis 5 000 Euro, im Fall der lit. c bis f mit Geldstrafe von 2 500 Euro bis 8 000 Euro;“mit Geldstrafe von 150 Euro bis 5 000 Euro, im Fall der Litera c bis f mit Geldstrafe von 2 500 Euro bis 8 000 Euro;“ V. Erwägungen:römisch fünf. Erwägungen: Das durchgeführte Beweisverfahren hat ergeben, dass der Beschwerdeführer die Organe der Finanzpolizei aufgefordert hat, die Betriebsstätte Hotel Restaurant M in Z zu verlassen. Insbesondere die unmissverständliche Frage eines Vertreters der Finanzpolizei, ob sie nun des Hauses verwiesen würden, hat der Beschwerdeführer eindeutig mit ja beantwortet. Eine Beschäftigungskontrolle nach dem AuslBG war somit für die Vertreter der Finanzpolizei nicht möglich. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 18.09.1990, 90/19/0180, 22.03.1991, 90/19/0257) liegt eine Behinderung der Organe des Arbeitsinspektorates in der Ausübung ihres Dienstes bereits vor, wenn ihnen untersagt wird, den Betrieb zu betreten, und wenn sie sich diesem Verbot fügen. In gleicher Weise muss eine Nichtgewährung des Zutrittes zum Betriebsgelände im Sinne des § 28 Abs 1 Z 2 lit d AuslBG angenommen werden, wenn die im § 26 Abs 1 AuslBG taxativ aufgezählten Organe vom Arbeitgeber oder dessen Bevollmächtigten aufgefordert werden, die Betriebsstätte zu verlassen und sich dieser Anordnung fügen. Durch ein solches Verhalten des Arbeitgebers oder dessen Bevollmächtigten wird den im § 26 Abs 1 AuslBG aufgezählten Organen jede Kontrolltätigkeit im Betrieb unmöglich gemacht (vgl dazu VwGH 30.06.1994, 93/09/0491). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 18.09.1990, 90/19/0180, 22.03.1991, 90/19/0257) liegt eine Behinderung der Organe des Arbeitsinspektorates in der Ausübung ihres Dienstes bereits vor, wenn ihnen untersagt wird, den Betrieb zu betreten, und wenn sie sich diesem Verbot fügen. In gleicher Weise muss eine Nichtgewährung des Zutrittes zum Betriebsgelände im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d, AuslBG angenommen werden, wenn die im Paragraph 26, Absatz eins, AuslBG taxativ aufgezählten Organe vom Arbeitgeber oder dessen Bevollmächtigten aufgefordert werden, die Betriebsstätte zu verlassen und sich dieser Anordnung fügen. Durch ein solches Verhalten des Arbeitgebers oder dessen Bevollmächtigten wird den im Paragraph 26, Absatz eins, AuslBG aufgezählten Organen jede Kontrolltätigkeit im Betrieb unmöglich gemacht vergleiche dazu VwGH 30.06.1994, 93/09/0491). Die Nichtgewährung des Zutritts zum Betriebsgelände iSd § 28 Abs 1 Z 2 lit d AuslBG muss aber jedenfalls dann angenommen werden, wenn zutrittsberechtigte Organe vom Arbeitgeber aufgefordert werden, die Betriebsstätte (bzw wesentliche Teile davon) zu verlassen (VwGH 30.06.2004, Zl 2001/09/0160 ua). Aus welchem Grund der Beschwerdeführer die Organe zum Verlassen des Betriebsgebäudes des Beschwerdeführers aufgefordert hat, ist dabei ohne Belang (vgl VwGH 25.02.2010, Zl 2010/09/0015). Die Nichtgewährung des Zutritts zum Betriebsgelände iSd Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d, AuslBG muss aber jedenfalls dann angenommen werden, wenn zutrittsberechtigte Organe vom Arbeitgeber aufgefordert werden, die Betriebsstätte (bzw wesentliche Teile davon) zu verlassen (VwGH 30.06.2004, Zl 2001/09/0160 ua). Aus welchem Grund der Beschwerdeführer die Organe zum Verlassen des Betriebsgebäudes des Beschwerdeführers aufgefordert hat, ist dabei ohne Belang vergleiche VwGH 25.02.2010, Zl 2010/09/0015). Im Beschwerdefall steht fest, dass der Beschwerdeführer die einschreitenden Organwalter zum Verlassen des Hotels Restaurant M in Z aufgefordert hat. Unbestritten ist, dass die Organwalter dieser Aufforderung des Beschwerdeführers Folge geleistet und die Kontrolle abgebrochen haben. Auf dem Boden der dargestellten Rechtslage hat der Beschwerdeführer den Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 28 Abs 1 Z 2 lit d AuslBG erfüllt. Der Beschwerdeführer als unbeschränkt haftender Gesellschafter der A KG und sohin als nach außen Vertretungsbefugtes Organ der Arbeitgeberin hat sohin die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht verwirklicht. Auf dem Boden der dargestellten Rechtslage hat der Beschwerdeführer den Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d, AuslBG erfüllt. Der Beschwerdeführer als unbeschränkt haftender Gesellschafter der A KG und sohin als nach außen Vertretungsbefugtes Organ der Arbeitgeberin hat sohin die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht verwirklicht. Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines „Ungehorsamsdeliktes“ – als welches sich die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt – tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirkung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines „Ungehorsamsdeliktes“ – als welches sich die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt – tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirkung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Bei dem gegenständlichen Ungehorsamsdelikt besteht daher von vorneherein die Vermutung eines Verschuldens in Form von fahrlässigem Verhalten des Täters, welche aber von ihm wiederlegt werden kann. Es wäre daher Sache des Beschwerdeführers gewesen, initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht (vgl VwGH 27.02.1996, 94/04/0240 ua). Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich vorgebracht, dass nie die Absicht bestanden hätte, eine Kontrolle bezüglich angeblicher Illegaler Beschäftigung zu verhindern. Dem ist jedoch insbesondere der von der Finanzpolizei vorgelegte Videobeweis
zu halten, wonach der Beschwerdeführer die Organe er Finanzpolizei unmissverständlich aufgefordert hat, das Haus zu verlassen. Der Beschwerdeführer wurde darüber hinaus sogar von den Organen der Finanzpolizei dahingehend belehrt, dass ihnen das Recht zukommt, die Betriebsstätte jederzeit zu betreten. Dies wurde vom Beschwerdeführer mit dem Hinweis auf seine Hausordnung in Abrede gestellt. Der Beschwerdeführer hat die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung in subjektiver Hinsicht zu verantworten, wobei beim Verschulden im Einklang mit der belangten Behörde zumindest von bedingtem Vorsatz auszugehen ist. Bei dem gegenständlichen Ungehorsamsdelikt besteht daher von vorneherein die Vermutung eines Verschuldens in Form von fahrlässigem Verhalten des Täters, welche aber von ihm wiederlegt werden kann. Es wäre daher Sache des Beschwerdeführers gewesen, initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht vergleiche VwGH 27.02.1996, 94/04/0240 ua). Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich vorgebracht, dass nie die Absicht bestanden hätte, eine Kontrolle bezüglich angeblicher Illegaler Beschäftigung zu verhindern. Dem ist jedoch insbesondere der von der Finanzpolizei vorgelegte Videobeweis
zu halten, wonach der Beschwerdeführer die Organe er Finanzpolizei unmissverständlich aufgefordert hat, das Haus zu verlassen. Der Beschwerdeführer wurde darüber hinaus sogar von den Organen der Finanzpolizei dahingehend belehrt, dass ihnen das Recht zukommt, die Betriebsstätte jederzeit zu betreten. Dies wurde vom Beschwerdeführer mit dem Hinweis auf seine Hausordnung in Abrede gestellt. Der Beschwerdeführer hat die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung in subjektiver Hinsicht zu verantworten, wobei beim Verschulden im Einklang mit der belangten Behörde zumindest von bedingtem Vorsatz auszugehen ist. Zur Strafbemessung: Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten des Beschwerdeführers sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten des Beschwerdeführers sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer ist verwaltungsstrafrechtlich nicht unbescholten, wenngleich auch nicht einschlägig vorbestraft. Angaben zu den Einkommens- und Vermögenverhältnissen wurden vom Beschwerdeführer keine gemacht. Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist als erheblich anzusehen, zumal durch das Nichtgewähren des Zutrittes zu Betriebsräumen den Organen der Finanzpolzei eine Kontrolltätigkeit unmöglich gemacht wurde. Der Beschwerdeführer wurde von der Finanzpolizei auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens aufmerksam gemacht und er hat ihnen dennoch den Zutritt zu Betriebsräumlichkeiten für Kontrollzwecke untersagt. Der Beschwerdeführer hat somit den typischen Unrechts- und Schuldgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung verwirklicht. Mildernd war nichts, erschwerend die vorsätzliche Tatbegehung zu werten. Unter Bedachtnahme auf die oben angeführten Strafzumessungsregeln und eines zur Anwendung gelangenden Strafrahmens von Euro 2.500,00 bis Euro 8.000,00 erweist sich die verhängte Strafe jedenfalls als tat- und schuldangemessen sowie auch als ausreichend, um den Beschwerdeführer künftig von gleichartigen Übertretungen abzuhalten und auch anderen Arbeitgebern das besondere Gewicht der betreffenden Verwaltungsvorschrift aufzuzeigen. Im Übrigen ist die verhängte Geldstrafe ohnehin im unteren Bereich des zulässigen Strafrahmens angesiedelt und wurde die Höhe der Geldstrafe vom Beschwerdeführer in dessen Beschwerdeschriftsatz nicht ausdrücklich bekämpft. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Hannes Piccolroaz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.40.2222.3
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.