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LVwG-2016/15/1240-3

Obsah (8)§ 52§ 45§ 17§ 13§ 44§ 172§ 25aArt 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum22.08.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/15/1240-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter M

den §§ 27 und 50 VwGVG wird 1.

den Paragraphen 27 und 50 VwGVG wird a. die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. 1. als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer hat

§ 52Abs 1 und 2 Vw

GVG dazu einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, das sind im gegenständlichen Fall Euro 42,00, zu bezahlen.die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. 1. als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer hat

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG dazu einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, das sind im gegenständlichen Fall Euro 42,00, zu bezahlen. b. der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. 2. Folge gegeben, das Straferkenntnis diesbezüglich behoben und das Verwaltungsstrafverfahren dazu

§ 45Abs 1 Z 1 VSt

G eingestellt. der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. 2. Folge gegeben, das Straferkenntnis diesbezüglich behoben und das Verwaltungsstrafverfahren dazu

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zu I. spruchgemäß Folgendes zur Last gelegt:Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zu römisch eins. spruchgemäß Folgendes zur Last gelegt: „1.: Sie haben zu einem unbestimmten Zeitpunkt im Herbst 2014, zumindest aber seit 30.10.2014 (Zeitpunkt der Feststellung durch den forstfachlichen Amtssachverständigen) bis 18.05.2016, eine Teilfläche auf Ihrem Grundstück mit der Gst.Nr. ***, KG W (siehe die dem der Anlage zu entnehmenden Schreiben vom 06.11.2014, Zahl: X-F-FG-***/*-2014, als integrierenden Bestandteil angeschlossene Übersichtskarte mit Lagemarkierung) im Ausmaß von ca. 1.700 m², (jedenfalls aber über 1.000 m²), welche als Waldfläche im Sinne des § 1a Abs. 1 Forstgesetz 1975 zu qualifizieren ist, ohne die dafür erforderliche forstrechtliche Rodungsbewilligung

§ 17Abs.

2 Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975 in der geltenden Fassung, gerodet, indem Sie dort den überwiegend aus Fichten und Lärchen bestehenden Bewuchs gänzlich entfernt haben, obwohl

§ 17Abs.

1 Forstgesetz 1975 die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) verboten ist. Sie haben dadurch das Rodungsverbot des § 17 Abs. 1 Forstgesetz 1975 nicht befolgt.Sie haben zu einem unbestimmten Zeitpunkt im Herbst 2014, zumindest aber seit 30.10.2014 (Zeitpunkt der Feststellung durch den forstfachlichen Amtssachverständigen) bis 18.05.2016, eine Teilfläche auf Ihrem Grundstück mit der Gst.Nr. ***, KG W (siehe die dem der Anlage zu entnehmenden Schreiben vom 06.11.2014, Zahl: X-F-FG-***/*-2014, als integrierenden Bestandteil angeschlossene Übersichtskarte mit Lagemarkierung) im Ausmaß von ca. 1.700 m², (jedenfalls aber über 1.000 m²), welche als Waldfläche im Sinne des Paragraph eins a, Absatz eins, Forstgesetz 1975 zu qualifizieren ist, ohne die dafür erforderliche forstrechtliche Rodungsbewilligung

Paragraph 17, Absatz 2, Forstgesetz 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975, in der geltenden Fassung, gerodet, indem Sie dort den überwiegend aus Fichten und Lärchen bestehenden Bewuchs gänzlich entfernt haben, obwohl

Paragraph 17, Absatz eins, Forstgesetz 1975 die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) verboten ist. Sie haben dadurch das Rodungsverbot des Paragraph 17, Absatz eins, Forstgesetz 1975 nicht befolgt. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 17 Abs. 1 in Verbindung mit § 174 Abs. 1 lit. a Z 6 Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975 in der geltenden FassungParagraph 17, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 174, Absatz eins, Litera a, Ziffer 6, Forstgesetz 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975, in der geltenden Fassung 2.: Sie haben zu einem unbestimmten Zeitpunkt im Herbst 2014, wie dies am 30.10.2014 durch den forstfachlichen Amtssachverständigen festgestellt werden konnte, eine Teilfläche auf Ihrem Grundstück mit der Gst.Nr. ***, KG W (siehe die dem der Anlage zu entnehmenden Schreiben vom 06.11.2014, Zahl: X-F-FG-***/*-2014, als integrierenden Bestandteil angeschlossene Übersichtskarte mit Lagemarkierung) im Ausmaß von ca. 1.700 m², (jedenfalls aber über 1.000 m²), welche als Waldfläche im Sinne des § 1a Abs. 1 Forstgesetz 1975 zu qualifizieren ist, gerodet, indem Sie dort den überwiegend aus Fichten und Lärchen bestehenden Bewuchs gänzlich entfernt haben. In diesem Bereich beträgt die Geländeneigung zwischen 70 und 100% (sehr steiles Gelände). Aufgrund dieser Geländeverhältnisse werden derartige Waldstandorte im Forstgesetz als Standortschutzwald deklariert und besteht am Walderhalt solcher Flächen öffentliches Interesse, sodass entsprechende forstgesetzliche Bestimmungen bei der Waldbehandlung einzuhalten sind. Konkret wären Sie als Waldeigentümer verpflichtet gewesen, die erwähnte gerodete Fläche

§ 13Forstgesetz 1975 wiederaufzuforsten.

Trotz zweier Schreiben der Bezirksforstinspektion X vom 06.11.2014, Zahl: X-F-FG-***/*-2014, und vom 30.07.2015, Zahl: X-F-FG-***/*-2015 (beide siehe Anlage), haben Sie die Ihnen jeweils darin erteilte Aufforderung zur Wiederbewaldung der oben genannten und durch Sie gerodeten Fläche über einen längeren Zeitraum, zumindest aber bis zum 08.09.2015, nicht durchgeführt, obwohl der Waldeigentümer

§ 13Abs.

1 Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975 in der geltenden Fassung, Kahlflächen und Räumden, im Schutzwald nach Maßgabe des § 22 Abs. 3 Forstgesetz 1975, mit standortstauglichem Vermehrungsgut forstlicher Holzgewächse rechtzeitig wiederzubewalden hat.Sie haben zu einem unbestimmten Zeitpunkt im Herbst 2014, wie dies am 30.10.2014 durch den forstfachlichen Amtssachverständigen festgestellt werden konnte, eine Teilfläche auf Ihrem Grundstück mit der Gst.Nr. ***, KG W (siehe die dem der Anlage zu entnehmenden Schreiben vom 06.11.2014, Zahl: X-F-FG-***/*-2014, als integrierenden Bestandteil angeschlossene Übersichtskarte mit Lagemarkierung) im Ausmaß von ca. 1.700 m², (jedenfalls aber über 1.000 m²), welche als Waldfläche im Sinne des Paragraph eins a, Absatz eins, Forstgesetz 1975 zu qualifizieren ist, gerodet, indem Sie dort den überwiegend aus Fichten und Lärchen bestehenden Bewuchs gänzlich entfernt haben. In diesem Bereich beträgt die Geländeneigung zwischen 70 und 100% (sehr steiles Gelände). Aufgrund dieser Geländeverhältnisse werden derartige Waldstandorte im Forstgesetz als Standortschutzwald deklariert und besteht am Walderhalt solcher Flächen öffentliches Interesse, sodass entsprechende forstgesetzliche Bestimmungen bei der Waldbehandlung einzuhalten sind. Konkret wären Sie als Waldeigentümer verpflichtet gewesen, die erwähnte gerodete Fläche

Paragraph 13, Forstgesetz 1975 wiederaufzuforsten. Trotz zweier Schreiben der Bezirksforstinspektion römisch zehn vom 06.11.2014, Zahl: X-F-FG-***/*-2014, und vom 30.07.2015, Zahl: X-F-FG-***/*-2015 (beide siehe Anlage), haben Sie die Ihnen jeweils darin erteilte Aufforderung zur Wiederbewaldung der oben genannten und durch Sie gerodeten Fläche über einen längeren Zeitraum, zumindest aber bis zum 08.09.2015, nicht durchgeführt, obwohl der Waldeigentümer

Paragraph 13, Absatz eins, Forstgesetz 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975, in der geltenden Fassung, Kahlflächen und Räumden, im Schutzwald nach Maßgabe des Paragraph 22, Absatz 3, Forstgesetz 1975, mit standortstauglichem Vermehrungsgut forstlicher Holzgewächse rechtzeitig wiederzubewalden hat. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 13 Abs. 1 in Verbindung mit § 174 Abs. 1 lit. a Z 1 Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975 in der geltenden Fassung“Paragraph 13, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 174, Absatz eins, Litera a, Ziffer eins, Forstgesetz 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975, in der geltenden Fassung“ Aus diesem Grund wurde über den Beschwerdeführer zu Spruchpunkt

  1. auf Grundlage des § 174 Abs 1 lit a Z 6 Forstgesetz 1975 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 210,00, Ersatzfreiheitsstrafe 19 Stunden, sowie zu Spruchpunkt
  2. auf Grundlage des § 174 Abs 1 lit a Z 1 Forstgesetz 1975 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 150,00, Ersatzfreiheitsstrafe 14 Stunden, verhängt. Außerdem wurde er zur Bezahlung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde verpflichtet. Aus diesem Grund wurde über den Beschwerdeführer zu Spruchpunkt
  3. auf Grundlage des Paragraph 174, Absatz eins, Litera a, Ziffer 6, Forstgesetz 1975 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 210,00, Ersatzfreiheitsstrafe 19 Stunden, sowie zu Spruchpunkt
  4. auf Grundlage des Paragraph 174, Absatz eins, Litera a, Ziffer eins, Forstgesetz 1975 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 150,00, Ersatzfreiheitsstrafe 14 Stunden, verhängt. Außerdem wurde er zur Bezahlung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde verpflichtet. Unter einem weiteren Spruchpunkt II. wurde das Verwaltungsstrafverfahren hinsichtlich einer weiteren Verwaltungsübertretung eingestellt.Unter einem weiteren Spruchpunkt römisch zwei. wurde das Verwaltungsstrafverfahren hinsichtlich einer weiteren Verwaltungsübertretung eingestellt. Gegen Spruchpunkt I. des Straferkenntnisses richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde, in welcher zusammenfassend ausgeführt wird, dass Spruchpunkt I. 1., betreffend den Vorwurf der Rodung, dem Grunde nach unangefochten bleibe, jedoch werde die Höhe der verhängten Geldstrafe bekämpft. So sei es weder aus spezial- noch generalpräventiven Gründen notwendig, eine Geldstrafe zu verhängen. Es würden sämtliche Voraussetzungen des § 45 Abs 1 Z 4 „VwStG“ vorliegen. Es reiche auch eine Ermahnung aus, um den Beschwerdeführer von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuschrecken. Beantragt wurde, das Verwaltungsstrafverfahren in diesem Punkt durch eine Ermahnung zu beenden bzw die verhängte Strafe schuld- und tatangemessen herabzusetzen. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des Straferkenntnisses richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde, in welcher zusammenfassend ausgeführt wird, dass Spruchpunkt römisch eins. 1., betreffend den Vorwurf der Rodung, dem Grunde nach unangefochten bleibe, jedoch werde die Höhe der verhängten Geldstrafe bekämpft. So sei es weder aus spezial- noch generalpräventiven Gründen notwendig, eine Geldstrafe zu verhängen. Es würden sämtliche Voraussetzungen des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, „VwStG“ vorliegen. Es reiche auch eine Ermahnung aus, um den Beschwerdeführer von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuschrecken. Beantragt wurde, das Verwaltungsstrafverfahren in diesem Punkt durch eine Ermahnung zu beenden bzw die verhängte Strafe schuld- und tatangemessen herabzusetzen. Betreffend Spruchpunkt
  5. wurde zusammenfassend ausgeführt, dass die belangte Behörde mit Bescheid vom 24.09.2015 unter anderem als Maßnahme zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes dem Beschwerdeführer die Einzäunung sowie die Wiederaufforstung aufgetragen habe. Die Frist für die Wiederaufforstung sei durch eine Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts dahingehend konkretisiert worden, als dass das Verwaltungsgericht ausgesprochen habe, dass, wenn sich bis zum 15.04.2017 keine ausreichende Naturverjüngung einstelle, die Fläche mit näher spezifizierten Pflanzen wieder aufzuforsten sei. Daraus ergebe sich, dass nicht aufzuforsten sei, sofern zuerst die Naturverjüngung erfolgreich verlaufe. Es könne daher dem Beschwerdeführer nicht zur Last gelegt werden, dass er die gerodete Fläche noch nicht aufgeforstet habe. Hingewiesen wurde im Übrigen auf § 13 Abs 2 Forstgesetz, wonach die Wiederbewaldung rechtzeitig sei, wenn die hiezu erforderlichen Maßnahmen bis längstens Ende des
  6. Jahres nach der Rodung durchgeführt wurden. Insgesamt sei der Beschwerdeführer betreffend Spruchpunkt
  7. daher zu Unrecht bestraft worden und werde die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens in diesem Umfang beantragt. Betreffend Spruchpunkt
  8. wurde zusammenfassend ausgeführt, dass die belangte Behörde mit Bescheid vom 24.09.2015 unter anderem als Maßnahme zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes dem Beschwerdeführer die Einzäunung sowie die Wiederaufforstung aufgetragen habe. Die Frist für die Wiederaufforstung sei durch eine Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts dahingehend konkretisiert worden, als dass das Verwaltungsgericht ausgesprochen habe, dass, wenn sich bis zum 15.04.2017 keine ausreichende Naturverjüngung einstelle, die Fläche mit näher spezifizierten Pflanzen wieder aufzuforsten sei. Daraus ergebe sich, dass nicht aufzuforsten sei, sofern zuerst die Naturverjüngung erfolgreich verlaufe. Es könne daher dem Beschwerdeführer nicht zur Last gelegt werden, dass er die gerodete Fläche noch nicht aufgeforstet habe. Hingewiesen wurde im Übrigen auf Paragraph 13, Absatz 2, Forstgesetz, wonach die Wiederbewaldung rechtzeitig sei, wenn die hiezu erforderlichen Maßnahmen bis längstens Ende des
  9. Jahres nach der Rodung durchgeführt wurden. Insgesamt sei der Beschwerdeführer betreffend Spruchpunkt
  10. daher zu Unrecht bestraft worden und werde die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens in diesem Umfang beantragt. Festgehalten wird, dass der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht gestellt hat. Die belangte Behörde hat nach Aufforderung des Landesverwaltungsgerichts den Akt betreffend den Wiederaufforstungsauftrag vorgelegt und eine weitere Stellungnahme zum Vorwurf wie in Spruchpunkt I.
  11. erstattet. Festgehalten wird, dass der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht gestellt hat. Die belangte Behörde hat nach Aufforderung des Landesverwaltungsgerichts den Akt betreffend den Wiederaufforstungsauftrag vorgelegt und eine weitere Stellungnahme zum Vorwurf wie in Spruchpunkt römisch eins.
  12. erstattet. Das Landesverwaltungsgericht Tirol geht von folgendem Sachverhalt aus: Der Beschwerdeführer hat im Herbst 2014 eine Fläche im Ausmaß von ca 1.700 m² gerodet, ohne dass er über eine dafür erforderliche Rodungsbewilligung verfügt hat. Die belangte Behörde hat mit Bescheid vom 24.09.2015 einen forstpolizeilichen Auftrag nach § 172 Abs 6 Forstgesetz wider den Beschwerdeführer erlassen, in welchem sie dem Beschwerdeführer die Wiederaufforstung der betreffenden Fläche aufträgt. Bereits in diesem forstpolizeilichen Auftrag wird die Wiederaufforstung dahingehend präzisiert, dass eine solche erforderlich sei, wenn sich bis zum 15.04.2017 keine oder keine ausreichende Verjüngung einstelle. Die belangte Behörde hat mit Bescheid vom 24.09.2015 einen forstpolizeilichen Auftrag nach Paragraph 172, Absatz 6, Forstgesetz wider den Beschwerdeführer erlassen, in welchem sie dem Beschwerdeführer die Wiederaufforstung der betreffenden Fläche aufträgt. Bereits in diesem forstpolizeilichen Auftrag wird die Wiederaufforstung dahingehend präzisiert, dass eine solche erforderlich sei, wenn sich bis zum 15.04.2017 keine oder keine ausreichende Verjüngung einstelle. Beweiswürdigung: Dass der Beschwerdeführer eine konsenslose Rodung durchgeführt hat, wird von ihm nicht bestritten. Ebenso ergibt sich aus dem gesamten vorgelegten Akt, dass die Rodung im Herbst 2014 erfolgt ist. Vor diesem Hintergrund ist die in § 13 Abs 2 Forstgesetz 1975 vorgesehene Frist von 5 Jahren (vgl dazu die rechtlichen Ausführungen weiter unten) bisher noch nicht abgelaufen. Auch besteht kein forstpolizeilicher Auftrag, durch welchen der Beschwerdeführer bereits bis zum Jahr 2015 die zur Wiederaufforstung besagter Fläche verpflichtet worden wäre, wird ihm diese doch erst zum Frühjahr 2017 vorgeschrieben, wenn sich bis dahin keine Naturverjüngung einstellen sollte. Dass der Beschwerdeführer eine konsenslose Rodung durchgeführt hat, wird von ihm nicht bestritten. Ebenso ergibt sich aus dem gesamten vorgelegten Akt, dass die Rodung im Herbst 2014 erfolgt ist. Vor diesem Hintergrund ist die in Paragraph 13, Absatz 2, Forstgesetz 1975 vorgesehene Frist von 5 Jahren vergleiche dazu die rechtlichen Ausführungen weiter unten) bisher noch nicht abgelaufen. Auch besteht kein forstpolizeilicher Auftrag, durch welchen der Beschwerdeführer bereits bis zum Jahr 2015 die zur Wiederaufforstung besagter Fläche verpflichtet worden wäre, wird ihm diese doch erst zum Frühjahr 2017 vorgeschrieben, wenn sich bis dahin keine Naturverjüngung einstellen sollte. Rechtliche Erwägungen: Zunächst wird darauf hingewiesen, dass der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt hat. Im Hinblick darauf, dass die Strafhöhe jeweils (und auch in Summe) weniger als Euro 500,- beträgt und Sachverhaltsfragen nicht zu klären waren, konnte

§ 44Abs 3 Vw

GVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Zunächst wird darauf hingewiesen, dass der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt hat. Im Hinblick darauf, dass die Strafhöhe jeweils (und auch in Summe) weniger als Euro 500,- beträgt und Sachverhaltsfragen nicht zu klären waren, konnte

Paragraph 44, Absatz 3, VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu Spruchpunkt I.

  1. des angefochtenen Straferkenntisses:Zu Spruchpunkt römisch eins.
  2. des angefochtenen Straferkenntisses: Festgehalten wird, dass sich die Beschwerde ausschließlich gegen die Höhe der verhängten Strafe richtet und die Übertretung dem Grunde nach nicht bestritten wird. Beantragt wird in diesem Zusammenhang einerseits die Anwendung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG, andererseits in eventu die Herabsetzung der ausgesprochenen Geldstrafe. Festgehalten wird, dass sich die Beschwerde ausschließlich gegen die Höhe der verhängten Strafe richtet und die Übertretung dem Grunde nach nicht bestritten wird. Beantragt wird in diesem Zusammenhang einerseits die Anwendung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG, andererseits in eventu die Herabsetzung der ausgesprochenen Geldstrafe. Festgehalten wird, dass das Forstgesetz für Übertretungen, wie sie dem Beschwerdeführer zu Spruchpunkt I.
  3. zur Last gelegt werden, Geldstrafen von bis zu Euro 7.270,00 vorsieht. Über den Beschwerdeführer wurde eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 210,00, sohin im Ausmaß von lediglich ca 3 % des vorgesehenen Strafrahmens verhängt. Festgehalten wird, dass das Forstgesetz für Übertretungen, wie sie dem Beschwerdeführer zu Spruchpunkt römisch eins.
  4. zur Last gelegt werden, Geldstrafen von bis zu Euro 7.270,00 vorsieht. Über den Beschwerdeführer wurde eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 210,00, sohin im Ausmaß von lediglich ca 3 % des vorgesehenen Strafrahmens verhängt. Zur beantragten Einstellung des Verfahrens

§ 45Abs 1 Z 4 VSt

G wird festgehalten, dass diese Regelung inhaltlich dem zuvor noch geltenden § 21 VStG entspricht (vgl VwGH 21.03.2014, 2013/06/0246), weshalb die zu § 21 Abs 1 VStG in der Fassung vor der Novelle BGBl I Nr 33/2013 ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch zur Auslegung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG herangezogen werden kann. Eine Anwendung dieser Bestimmung kommt daher nur in Frage (vgl VwGH 30.04.1993, 93/17/0088), wenn die Schuld des Beschuldigten geringfügig ist. Davon kann aber nur die Rede sein, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt. Dass dies im vorliegenden Fall vorliegen würde, ist nicht ersichtlich. So entspricht das tatbildmäßige Handeln des Beschwerdeführers – die Entfernung des forstlichen Bewuchses mit anschließender Verwendung des Bodens zur Weide – geradezu dem typischen Anwendungsfall des Verbots der Durchführung einer Rodung ohne Einholung einer forstrechtlichen Bewilligung. Eine Einstellung des Verfahrens nach § 45 Abs 1 Z 4 VStG ist daher im vorliegenden Verfahren auch unter Erteilung einer Ermahnung nicht in Frage gekommen. Zur beantragten Einstellung des Verfahrens

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG wird festgehalten, dass diese Regelung inhaltlich dem zuvor noch geltenden Paragraph 21, VStG entspricht vergleiche VwGH 21.03.2014, 2013/06/0246), weshalb die zu Paragraph 21, Absatz eins, VStG in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch zur Auslegung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG herangezogen werden kann. Eine Anwendung dieser Bestimmung kommt daher nur in Frage vergleiche VwGH 30.04.1993, 93/17/0088), wenn die Schuld des Beschuldigten geringfügig ist. Davon kann aber nur die Rede sein, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt. Dass dies im vorliegenden Fall vorliegen würde, ist nicht ersichtlich. So entspricht das tatbildmäßige Handeln des Beschwerdeführers – die Entfernung des forstlichen Bewuchses mit anschließender Verwendung des Bodens zur Weide – geradezu dem typischen Anwendungsfall des Verbots der Durchführung einer Rodung ohne Einholung einer forstrechtlichen Bewilligung. Eine Einstellung des Verfahrens nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG ist daher im vorliegenden Verfahren auch unter Erteilung einer Ermahnung nicht in Frage gekommen. Insofern wird zur Höhe der ausgesprochenen Geldstrafe festgehalten, dass mit dieser der vorgesehene Strafrahmen lediglich mit 3 % ausgeschöpft wurde. Die Geldstrafe wurde von der belangten Behörde daher am alleruntersten Ende des dafür vorgeschriebenen Strafrahmens festgesetzt und erweist sich diese auch unter Annahme schlechter wirtschaftlicher Verhältnisse sowie unter Berücksichtigung des Milderungsgrundes der Unbescholtenheit als schuld- und tatangemessen. Eine Herabsetzung ist daher nicht in Frage gekommen und war die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen. Aus diesem Grund waren noch Kosten für das Beschwerdefahren, dies betreffend die Übertretung

Spruchpunkt I. 1. des angefochtenen Straferkenntnisses, vorzuschreiben. Eine Herabsetzung ist daher nicht in Frage gekommen und war die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen. Aus diesem Grund waren noch Kosten für das Beschwerdefahren, dies betreffend die Übertretung

Spruchpunkt römisch eins.

  1. des angefochtenen Straferkenntnisses, vorzuschreiben. Zu Spruchpunkt I.
  2. des angefochtenen Straferkenntisses:Zu Spruchpunkt römisch eins.
  3. des angefochtenen Straferkenntisses: Der Waldeigentümer hat

§ 13Abs 1 Forst

G 1975 Kahlflächen und Räumden, im Schutzwald nach Maßgabe des § 22 Abs. 3 ForstG 1975, mit standortstauglichem Vermehrungsgut forstlicher Holzgewächse rechtzeitig wiederzubewalden.Der Waldeigentümer hat

Paragraph 13, Absatz eins, ForstG 1975 Kahlflächen und Räumden, im Schutzwald nach Maßgabe des Paragraph 22, Absatz 3, ForstG 1975, mit standortstauglichem Vermehrungsgut forstlicher Holzgewächse rechtzeitig wiederzubewalden. Die Wiederbewaldung gilt

Abs 2 leg cit als rechtzeitig, wenn die hiezu erforderlichen Maßnahmen (Saat oder Pflanzung) bis längstens Ende des fünften, dem Entstehen der Kahlfläche oder Räumde nachfolgenden Kalenderjahres ordnungsgemäß durchgeführt wurden.Die Wiederbewaldung gilt

Absatz 2, leg cit als rechtzeitig, wenn die hiezu erforderlichen Maßnahmen (Saat oder Pflanzung) bis längstens Ende des fünften, dem Entstehen der Kahlfläche oder Räumde nachfolgenden Kalenderjahres ordnungsgemäß durchgeführt wurden. In der Beschwerde wird zusammenfassend zu Recht darauf hingewiesen, dass das Gesetz von einer Rechtzeitigkeit der Wiederaufforstung dann ausgeht, wenn die erforderlichen Maßnahmen bis längstens Ende des fünften dem Entstehen der Kahlfläche oder Räumde nachfolgenden Kalenderjahres ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Diese Frist würde allenfalls dann nicht gelten, wenn für die konkrete Maßnahme ein forstpolizeilicher Auftrag nach § 172 Abs 6 Forstgesetz 1975 erlassen worden wäre, welcher eine abweichende Frist vorsieht: Bei einem nach Verstoß gegen das Rodungsverbot

§ 172Abs 6 i

Vm 17 Abs 1 Forstgesetz 1975 erlassenen Auftrag zur Vornahme der „zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes möglichen Vorkehrungen“ spielen, wie schon aus der Verwendung des Terminus „umgehend“ im Gesetzestext folgt, die in § 13 Abs 2 Forstgesetz normierten Wiederbewaldungsfristen keine Rolle (VwGH 15.09.2003, 2003/10/0075). In der Beschwerde wird zusammenfassend zu Recht darauf hingewiesen, dass das Gesetz von einer Rechtzeitigkeit der Wiederaufforstung dann ausgeht, wenn die erforderlichen Maßnahmen bis längstens Ende des fünften dem Entstehen der Kahlfläche oder Räumde nachfolgenden Kalenderjahres ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Diese Frist würde allenfalls dann nicht gelten, wenn für die konkrete Maßnahme ein forstpolizeilicher Auftrag nach Paragraph 172, Absatz 6, Forstgesetz 1975 erlassen worden wäre, welcher eine abweichende Frist vorsieht: Bei einem nach Verstoß gegen das Rodungsverbot

Paragraph 172, Absatz 6, in Verbindung mit 17 Absatz eins, Forstgesetz 1975 erlassenen Auftrag zur Vornahme der „zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes möglichen Vorkehrungen“ spielen, wie schon aus der Verwendung des Terminus „umgehend“ im Gesetzestext folgt, die in Paragraph 13, Absatz 2, Forstgesetz normierten Wiederbewaldungsfristen keine Rolle (VwGH 15.09.2003, 2003/10/0075). Die belangte Behörde beruft sich in der ergänzenden Mitteilung vom 06.07.2016 an das Landesverwaltungsgericht darauf, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben der Bezirksforstinspektion X vom 06.11.2014 sowie vom 30.07.2015 jeweils aufgefordert worden sei, die gerodete Fläche im Frühjahr 2015 mit Fichten- und Lärchenjungpflanzen zu bepflanzen, weshalb der Beschwerdeführer zumindest bis zur Anzeigeerstattung der Bezirksforstinspektion X vom 08.09.2015 seiner Verpflichtung als Waldeigentümer zur Wiederbewaldung nicht nachgekommen sei. Die belangte Behörde beruft sich in der ergänzenden Mitteilung vom 06.07.2016 an das Landesverwaltungsgericht darauf, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben der Bezirksforstinspektion römisch zehn vom 06.11.2014 sowie vom 30.07.2015 jeweils aufgefordert worden sei, die gerodete Fläche im Frühjahr 2015 mit Fichten- und Lärchenjungpflanzen zu bepflanzen, weshalb der Beschwerdeführer zumindest bis zur Anzeigeerstattung der Bezirksforstinspektion römisch zehn vom 08.09.2015 seiner Verpflichtung als Waldeigentümer zur Wiederbewaldung nicht nachgekommen sei. Dazu wird festgehalten, dass die besagten Schreiben der Bezirksforstinspektion einem forstbehördlichen Auftrag nach § 172 Abs 6 Forstgesetz 1975 nicht gleichgestellt werden können, der nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes durch Bescheid zu erlassen ist, soweit nicht bei Gefahr in Verzug unmittelbare Anordnungen zu treffen sind. Dazu wird festgehalten, dass die besagten Schreiben der Bezirksforstinspektion einem forstbehördlichen Auftrag nach Paragraph 172, Absatz 6, Forstgesetz 1975 nicht gleichgestellt werden können, der nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes durch Bescheid zu erlassen ist, soweit nicht bei Gefahr in Verzug unmittelbare Anordnungen zu treffen sind. Nur dann, wenn tatsächlich ein forstpolizeilicher Auftrag der dafür zuständigen Behörde auf Grundlage der genannten Bestimmung durch einen Bescheid erlassen worden wäre, würden die Fristen des § 13 Abs 2 Forstgesetz 1975 nicht gelten und wäre für die Frage der Rechtzeitigkeit der Wiederbewaldung die entsprechend kürzer bemessene behördliche Frist heranzuziehen. Ein derartiger Fall liegt hier allerdings nicht vor. Vielmehr wurde gegenüber dem Beschwerdeführer zwar in weiterer Folge ein forstpolizeilicher Auftrag

§ 172

Abs 6 Forstgesetz erlassen, auch dieser sieht allerdings eine Verpflichtung zur Wiederbewaldung erst mit dem Jahr 2017 vor. Zumal diese Frist daher ebenfalls noch nicht abgelaufen ist, wird dem Beschwerdeführer insgesamt die zu Spruchpunkt 2. angelastete Übertretung zu Unrecht vorgeworfen. Das Rechtsmittel war daher in diesem Umfang erfolgreich und das Straferkenntnis in diesem Ausspruch zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren dazu einzustellen. Nur dann, wenn tatsächlich ein forstpolizeilicher Auftrag der dafür zuständigen Behörde auf Grundlage der genannten Bestimmung durch einen Bescheid erlassen worden wäre, würden die Fristen des Paragraph 13, Absatz 2, Forstgesetz 1975 nicht gelten und wäre für die Frage der Rechtzeitigkeit der Wiederbewaldung die entsprechend kürzer bemessene behördliche Frist heranzuziehen. Ein derartiger Fall liegt hier allerdings nicht vor. Vielmehr wurde gegenüber dem Beschwerdeführer zwar in weiterer Folge ein forstpolizeilicher Auftrag

Paragraph 172, Absatz 6, Forstgesetz erlassen, auch dieser sieht allerdings eine Verpflichtung zur Wiederbewaldung erst mit dem Jahr 2017 vor. Zumal diese Frist daher ebenfalls noch nicht abgelaufen ist, wird dem Beschwerdeführer insgesamt die zu Spruchpunkt 2. angelastete Übertretung zu Unrecht vorgeworfen. Das Rechtsmittel war daher in diesem Umfang erfolgreich und das Straferkenntnis in diesem Ausspruch zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren dazu einzustellen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Im vorliegenden Fall liegt keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. So wird zu den maßgeblichen Fragen auf die in der Begründung zitierte Judikatur verwiesen. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Gerold Dünser (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.15.1240.3

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.