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{'item': 'LVwG-2016/36/0428-1'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum22.08.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/36/0428-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Barbara Gstir über die Beschwerde von Frau Dipl. Kauffrau BB, wohnhaft in Adresse, und die Beschwerde von Herrn Dipl.Ing./Dipl. Wirt-Ing. CC, ebenfalls wohnhaft in Adresse, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 16.12.2015, Zl ***, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 VwGVG werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 28, VwGVG werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt, Beschwerdevorbringen: Mit dem am 21.09.2010 bei der Baubehörde eingelangten Baugesuch vom 20.09.2010 beantragte Herr AA den Abbruch des bestehenden Wohnhauses und den Neubau eines Wohnhauses mit Carport auf Gst 1** KG Y. Dazu wurde seitens der Baubehörde die Stellungnahme des hochbautechnischen Sachverständigen Dipl. Ing. DD vom 07.10.2010 eingeholt. In weiterer Folge wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 15.11.2010, Zl ***, dem beantragten Vorhaben die baurechtliche Bewilligung unter der Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt. In weiterer Folge brachten Frau Dipl. Kauffrau BB und Herr Dipl.Ing./Dipl. Wirt-Ing. CC (in der Folge: Beschwerdeführer) die gemeinsame Stellungnahme vom 26.11.2010 ein und erhoben weiters gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 15.11.2010, Zl ***, vertreten durch die Rechtsanwälte die Berufung vom 01.12.
  3. Im Akt befindet sich ein nicht unterfertigter Bescheid-Entwurf des Gemeindevorstandes der Gemeinde Y vom 17.02.2011, Zl ***, auf dem sich der handschriftliche Vermerk „Ev. nicht abgefertigt!?, Sitzung vom 16.02.2011, TO
  4. wurde gem. § 38 Abs 2 TGO von der Tagesordnung abgesetzt.“ findet. Im Akt befindet sich ein nicht unterfertigter Bescheid-Entwurf des Gemeindevorstandes der Gemeinde Y vom 17.02.2011, Zl ***, auf dem sich der handschriftliche Vermerk „Ev. nicht abgefertigt!?, Sitzung vom 16.02.2011, TO
  5. wurde gem. Paragraph 38, Absatz 2, TGO von der Tagesordnung abgesetzt.“ findet. Aus dem gesamten Akteninhalt ergibt sich kein Hinweis darauf, dass dieser Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde Y vom 17.02.2011, Zl ***, erlassen wurde. Mit dem am 05.07.2011 bei der Baubehörde eingelangten Baugesuch vom 05.07.2011 beantragte Herr AA die Änderung des Bauvorhabens „Abbruch und Neubau eines Wohnhauses mit Carport gegenüber dem Baubescheid vom 15.11.2010, Zl ***: NEU: OG: 1 Wohnung – Freizeitwohnsitz mit M2, EG: 1 Wohnung für den ganzjährigen Wohnbedarf“ entsprechend der eingebrachten ebenfalls geänderten Planunterlagen.Mit dem am 05.07.2011 bei der Baubehörde eingelangten Baugesuch vom 05.07.2011 beantragte Herr AA die Änderung des Bauvorhabens „Abbruch und Neubau eines Wohnhauses mit Carport gegenüber dem Baubescheid vom 15.11.2010, , Zl ***: NEU: OG: 1 Wohnung – Freizeitwohnsitz mit M2, EG: 1 Wohnung für den ganzjährigen Wohnbedarf“ entsprechend der eingebrachten ebenfalls geänderten Planunterlagen. Aus dem Protokoll der Gemeindevorstandssitzung vom 12.10.2011 ergibt sich, dass zu Tagesordnungspunkt
  6. der Beschluss gefasst wurde, den Bescheid des Bürgermeisters vom 15.11.2010, Zl ***, ersatzlos zu beheben und das Berufungsverfahren einzustellen. In der Begründung wurde unter Bezugnahme auf § 13 Abs 8 AVG zusammengefasst ausgeführt, dass Änderungen eines Antrages, die über das zulässige Maß hinausgehen, als konkludente Zurückziehung des ursprünglichen Antrages und Stellung eines neuen Antrages zu werten sind. Die gegenständlich beantragte Änderung des verfahrenseinleitenden Antrages war wesentlich und als über das zulässige Maß hinausgehend zu qualifizieren.Aus dem Protokoll der Gemeindevorstandssitzung vom 12.10.2011 ergibt sich, dass zu Tagesordnungspunkt
  7. der Beschluss gefasst wurde, den Bescheid des Bürgermeisters vom 15.11.2010, Zl ***, ersatzlos zu beheben und das Berufungsverfahren einzustellen. In der Begründung wurde unter Bezugnahme auf Paragraph 13, Absatz 8, AVG zusammengefasst ausgeführt, dass Änderungen eines Antrages, die über das zulässige Maß hinausgehen, als konkludente Zurückziehung des ursprünglichen Antrages und Stellung eines neuen Antrages zu werten sind. Die gegenständlich beantragte Änderung des verfahrenseinleitenden Antrages war wesentlich und als über das zulässige Maß hinausgehend zu qualifizieren. Aus dem gesamten Akteninhalt ergibt sich ebenfalls kein Hinweis darauf, dass ein schriftlicher Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes entsprechend dem Beschluss des Gemeindevorstandes in der Sitzung am 12.10.2011 erlassen wurde. Mit Schreiben der Baubehörde vom 13.10.2015 wurde den nunmehrigen Beschwerdeführern sowie deren damaligen Rechtsvertreter das Ergebnis der Gemeindevorstandssitzung vom 12.10.2011 mitgeteilt. Mit Schreiben vom 04.11.2015 teilte der damalige Rechtsvertreter der nunmehrigen Beschwerdeführer mit, dass er die Beschwerdeführer nicht mehr vertritt. In weiterer Folge wurde mit Schreiben der Baubehörde vom 05.11.2015 den Beschwerdeführern das Schreiben von Herrn Rechtsanwalt vom 04.11.2015 zur Kenntnis übermittelt. In weiterer Folge wurde hinsichtlich des nunmehr verfahrensgegenständlichen Baugesuchs vom 05.07.2011 eine mündliche Verhandlung für den 15.12.2015 anberaumt. Mit der am 14.12.2015 bei der Baubehörde eingelangten Eingabe brachten die nunmehrigen Beschwerdeführer einen gemeinsamen Einspruch gegen das beantragte Bauvorhaben unter Anschluss von zwei Fotos ein. Darin wird insbesondere zusammengefasst ausgeführt, dass zum ursprünglichen Baugesuch vom 20.09.2010 keine Bauverhandlung durchgeführt wurde, der Abbruch und Neubau bereits ohne Bewilligung durchgeführt worden sei, eine Verletzung des Parteiengehörs gegeben sei, da ihnen die Stellungnahme des hochbautechnischen Sachverständigen nicht übermittelt worden sei, dass in unzulässiger Weise ein Freizeitwohnsitz errichtet bzw vergrößert worden sei sowie im bereits errichteten Gebäude ein Gewerbe betrieben werde, dass Datenschutzverletzungen erfolgt seien, dass kein baupolizeiliches Vorgehen der Baubehörde erfolgt sei und dass die Bewilligung vom 15.11.2010, Zl ***, ohne Auflagen erteilt worden sei. Am 15.12.2015 fand dann unter anderem auch im Beisein der beiden Beschwerdeführer sowie des hochbautechnischen Sachverständigen die Bauverhandlung hinsichtlich des mit Baugesuch vom 05.07.2011 beantragten Bauvorhabens statt. Mit E-Mail vom 15.12.2015 ersuchten die Beschwerdeführer darum, die Pläne bis Freitag den 18.12.2015 im Bauamt bereitzuhalten, da sie diese am 07.12.2015 im Rahmen der Akteneinsicht nicht habe einsehen können und im Rahmen der Bauverhandlung dazu nur kurz die Möglichkeit bestanden habe. Weiters brachten die beiden Beschwerdeführer das Email vom 15.12.2015 ua auch bei der Baubehörde ein. Darin wird mit näheren Ausführungen zusammengefasst auf die dem Bauvorhaben zugrunde liegenden Plänen, die Nutzung als Freizeitwohnsitz und die Nutzung als Gewerbe Bezug genommen. In weiterer Folge wurde mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 16.12.2015, Zl ***, dem mit Baugesuch vom 05.07.2011 beantragten Vorhaben zum Abbruch des bestehenden Gebäudes und Neubau eines Wohnhauses mit 2 Wohneinheiten und Carport auf Grundstück 1** KG Y die Baubewilligung unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt. Das beantragte Wohnhaus besteht aus 2 Wohneinheiten, wobei eine Wohnung zur ständigen Deckung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedarfs (Hauptwohnsitz) dient und eine Wohnung als Freizeitwohnsitz verwendet wird. Aus den im Akt einliegenden Aufgabescheinen ergibt sich, dass der nunmehr bekämpfte Bescheid an die beiden Beschwerdeführer jeweils am 21.12.2015 übermittelt wurde. Der Beschwerdeführerin wurde der bekämpfte Bescheid - wie sich aus dem Zustellschein ergibt - am 31.12.2015 nachweislich zugestellt. Hinsichtlich der Zustellung an den Beschwerdeführer findet sich unter dem Aufgabeschein der handschriftliche Vermerk „Bis heute keinen Rückschein erhalten!“ und die Datumsangabe „11.Jän.2016“. Gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 16.12.2015, Zl ***, brachte Frau Dipl. Kauffrau BB die als Beschwerde gemäß § 7 VwGVG zu qualifizierende Eingabe vom 10.01.2016 ein und brachte darin im Wesentlichen Folgendes vor:Gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 16.12.2015, Zl ***, brachte Frau Dipl. Kauffrau BB die als Beschwerde gemäß Paragraph 7, VwGVG zu qualifizierende Eingabe vom 10.01.2016 ein und brachte darin im Wesentlichen Folgendes vor: (…) wir haben bereits am 14.12.2015 Einspruch bei der Gemeinde Y gegen obiges Vorhaben eingelegt. Am 15.12.2015 sollte um 9.00 Uhr an der Adresse Straße 41 in PLZ Y obige Bauverhandlung stattfinden. Ich und mein Bruder CC sowie der Bauwerber Herr AA waren pünktlich vor Ort - die Gemeinde sowie Bausachverständige ... nicht. Nachdem wir bis 9.20 Uhr gewartet haben (Herr AA wollte schon fahren und fragte, findet das hier überhaupt heute statt?) trafen die Herren (EE, FF, GG) gegen 09.20 Uhr ein. Wir haben mit den Herren das Grundstück sowie den Bau nicht betreten, sondern Herr FF zeigte uns Grundrisspläne vom KG, EG sowie OG. Wir waren darüber sehr verwundert, da wir am 07.12.2015 Herrn FF im Bauamt baten, uns sämtliche Unterlagen bzgl. des Bauantrages zu zeigen bzw. zu kopieren. Er kopierte uns lediglich den Lageplan HH aus dem Jahre 2010 im Masstab 1:
  8. In der Kürze der Zeit (keine 5 Minuten) ist er die Pläne durchgegangen, so dass keine Möglichkeit bestand, die genaue Aufteilung des Hauses nachzuvollziehen. Es gab keine neuen Vermessungspläne, sondern es wurden die Pläne aus 2010 und das Bauansuchen aus 2011 zugrundegelegt. Im Bescheid vom 16.12.2015 auf S. 7 unten (Parteienäußerung) ist festgehalten, dass, sich Herr CC und BB vor Ende der Verhandlung entfernt haben'. Dies ist nicht korrekt! Wir möchten klarstellen, dass sich die Herren von uns mit dem Satz, wir müssen jetzt los, wir haben noch eine Bauverhandlung' verabschiedet haben. Wir haben deshalb Herrn FF mitgeteilt, dass er uns bitte im Bauamt Y die Pläne als Kopie zur Verfügung stellen soll. Vorgenanntes Vorgehen haben wir Ihnen per Mail am 15.12.2015 um 10.04 Uhr bestätigt (Anlage1): Die Bauverhandlung ergab für uns keine neuen Erkenntnisse. Es wurden Baupläne vorgelegt, die aus unserer Sicht aufgrund des Lageplans HH evt. nicht übereinstimmen bzw. nachgemessen werden sollten. Die Größe des Freizeitwohnsitzes ist anzuzweifeln bzw. nachzumessen. Ferner wurde uns mitgeteilt, dass im EG eine Wohnung vorhanden ist. Nachdem wir sämtlichen Herren mitteilten, dass es sich hierbei um ein Gewerbe II (Inhaber: JJ) handelt, waren diese sehr verwundert. Wir halten hier fest, dass das Gewerbe sowohl an diesem Ort Mitarbeiter beschäftigt, Kundenverkehr hat und auch Lieferanten empfängt.Ferner wurde uns mitgeteilt, dass im EG eine Wohnung vorhanden ist. Nachdem wir sämtlichen Herren mitteilten, dass es sich hierbei um ein Gewerbe römisch zwei (Inhaber: JJ) handelt, waren diese sehr verwundert. Wir halten hier fest, dass das Gewerbe sowohl an diesem Ort Mitarbeiter beschäftigt, Kundenverkehr hat und auch Lieferanten empfängt. (es werden auch Schuh-Sonderabverkäufe an diesem Standort durchgeführt - Werbefahnen vor dem Gebäude an diesen Tagen). Verwunderlich ist, dass die Gemeinde nichts über das Gewerbe weiß - benötigt man hier keine Gewerbeeinnahmen in der Gemeinde Y!!! - welches bereits mind. 3 Jahre besteht. Im Bauansuchen wurde das Gewerbe nicht genannt! Wir haben während der Bauverhandlung nochmals unsere Einsprüche vom 14.12.2015 bekräftigt. Nach Durchsicht der von Herrn FF ausgehändigten Pläne und Sichtung des Bauantrages und des Bescheides zweifel ich nach wie vor die Verwendung und genutzte Größe des Freizeitwohnsitzes des Gebäudes an. Gründe hierfür sind:
  9. Im Bauantrag vom 05.07.2011 und im Bescheid vom 16.12.2015 wird auf Seite 1 der Neubau eines Wohnhauses mit 2 Wohneinheiten genannt. Unter Verwendungszweck auf Seite 2 wird eine Wohnung, zur ständigen Deckung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedarfs (Hauptwohnsitz) und eine Wohnung als Freizeitwohnsitz' aufgeführt. Im Bauantrag ist lediglich Wohnung/Wohnhaus sowie Freizeitwohnsitz ,angekreutzt‘. Eine Verwendung als Gewerbe wurde nicht beantragt!
  10. Folgende Größen sind im Bescheid vom 16.12.2015 und im Baugesuch vom
  11. Juli 2011 festgehalten: Baugesuch vom 05.07.2011 Bescheid vom 16.12.2015 Gesamtnutzfläche: 224,59m² ? Wohnzwecke/Wohnnutzfläche: 146,62m² 140,91m² Nutzfläche EG: 69,48m² Nutzfläche OG (Freizeitwohnsitz): 71,43m² Betriebs-/Lagerräume: 7,79m² Sonstige Zwecke/Räume: 45,67m² 39,75m² Im Bescheid vom 16.12.2015 wird von 2 bewilligten Wohnungen gesprochen. Auffällig ist, dass sowohl die Wohn-Nutzfläche und auch die Fläche für ,Sonstige Räume' im Bescheid und im Baugesuch voneinander abweichen. Dies hätte der Gemeinde auffallen müssen und schon deshalb hätte eine Begehung und Neuvermessung stattfinden müssen.
  12. In unserem Schreiben vom 14.12.2015 haben wir bereits darauf hingewiesen, dass der Bau bereits im Jahr 2010 vor Bauantrag und Bescheid errichtet wurde. Es werden im Baubescheid umfangreiche Auflagen zum Abriss bzw. Neubau gegeben - warum, wenn bereits abgerissen und neugebaut wurde? Ein Freizeitwohnsitz kann gemäss § 14, Abs. 1 TROG 2006 nur um 25% vergrößert werden.Ein Freizeitwohnsitz kann gemäss Paragraph 14,, Absatz eins, TROG 2006 nur um 25% vergrößert werden. Im gesamten Bescheid wurde nicht geprüft, wie groß der Freizeitwohnsitz tatsächlich war/besonders hinsichtlich der Kubatur. Da das Gebäude abgerissen und neu errichtet wurde, sollte dies anhand von alten Plänen nachvollzogen werden. Die Gemeinde hat es trotz des ,Schwarzbaus' nicht für notwendig gehalten, die Vermessungspläne aus dem Jahre 15.09.2010 HH mit der tatsächlichen Realisierung nachzumessen.
  13. Wie oben beschrieben, wird ein Teil des UG’s seit ca. 3 Jahren gewerblich durch die Fa. JJ als Büro und auch als Verkaufsstelle für Sonderverkäufe genutzt. Es werden dort nach wie vor Angestellte beschäftigt sowie Lieferanten und Kunden empfangen. Es ist nicht nachzuvollziehen, warum am Tage der Bauverhandlung, trotz unser Information über ein Gewerbe, die Gemeindevertreter den Bau nicht besichtigt haben. Herr AA hat während der Bauverhandlung bestätigt, dass dort eine Firma beschäftigt ist. Diese Firma hat an diesem Tage auch dort gearbeitet.
  14. Nach Durchsicht der von Herrn FF am 18.12.2015 zur Verfügung gestellten Pläne des KG, EG und OG zweifeln wir Größen und Verwendungszweck an: OG: Lt. Baubescheid und Bauantrag soll hier eine Wohnung mit Freizeitwohnsitzwidmung in der Größe von 71,43m² vorhanden sein. Der Plan des OG weist jedoch eine größere Fläche aus - dies hätte der Gemeinde und auch dem Bauamt auffallen müssen! (Anlage 2 - Plan OG). EG: Die Aufteilung des EG’s als eine Wohnung zu Hauptwohnsitzzwecken wird angezweifelt - ebenso die Größe, vergleicht man den Plan. Die Nutzung des EG’s entspricht nicht dem Baubescheid, da aufgrund der Aufteilung nicht sichergestellt ist, dass es sich hier um eine oder evt. doch um 2 Wohnungen handelt. Fakt ist, dass (s. Anlage 3 - Plan EG) die rot gefärbten Flächen gewerblich seit ca. 3 Jahren durch o.g. Firma genutzt werden. Eine Nutzung als Hauptwohnsitz ist nicht zu erkennen und es ist zu vermuten, dass evt. die gelb-markierten Bereiche zusätzlich durch den Bauwerber als Freizeitwohnsitz genutzt werden. (Junge Generation = OG; Ältere Generation = EG)? Es ist zu prüfen und seitens der Behörden nachzuvollziehen: a) Wie groß ist die gewerblich genutzte Fläche? Mietvertrag und Vergleich mit Finanzdaten/ Prüfung durch das Finanzamt Kufstein für die vergangenen 3 Jahre. Sicherlich wird der Mietpreis hier gemäss den ortsüblichen Verkehrswerten festgelegt sein. b) Ferner ist zu prüfen, ob im EG eine separate
  15. Wohnung zusätzlich zum Büro eingerichtet ist (Küchenanschlüsse ...). Es ist zu prüfen, ob nicht das EG zusätzlich von der Familie AA ebenfalls zu Freizeitwohnsitzzwecken genutzt wird. Es ist nicht nachzuvollziehen, dass dieser Teil des Hauses größtenteils ,leer‘ steht. Wurde das EG nachvollziehbar als Hauptwohnsitz in diversen Immobilienportalen angeboten? KG: Ferner ist zu vermuten (s. Anlage 4 - Plan KG), dass dieser als Freizeitwohnsitz genutzt wird. Da die Größen in den Plänen, Baubescheid und Baugesuch abweichen, hätte hier die Gemeinde auf einen aktuellen Plan/Vermessung drängen müssen. Besonders der Verwendungszweck als ein evt. ,illegaler' Freizeitwohnsitz hätte die Gemeinde zur Prüfung der tatsächlichen Verwendungen der Wohnungen genügen müssen. Dies hat die Gemeinde trotz unserer schriftlichen Hinweise versäumt - warum? Festzuhalten bleibt, dass außer den Nutzern des Freizeitwohnsitzes bis heute niemand in den Wohnungen übernachtet hat. Lt. Aussagen von Zeugen ist dort i.d.R. nachts niemand - was nicht für einen Hauptwohnsitz spricht! Abschließend bleibt zu prüfen a) handelt es sich um 2 Wohnungen (1 Wohnung Freizeitwohnsitz/1 Wohnung Hauptwohnsitz lt. Bescheid) b) handelt es sich um 2 Wohnungen und zusätzlich um ein Gewerberaum/Büro/Lager, welches an eine Firma vermietet wird? c) handelt es sich um 1 Freizeitwohnsitz + EG komplett vermietet an Gewerbe? d) handelt es sich um 2 Freizeitwohnsitze (OG und Teil-EG) + Teil-EG vermietet an Gewerbe? e) wird der Keller vom Hauptwohnsitz, Freizeitwohnsitz oder Gewerbe genutzt? Mietverträge liegen sicherlich vor. Bis heute hat sich die Nutzung durch das Gewerbe nicht geändert; die Inhaber des Gewerbes haben Ihren Hauptwohnsitz jedenfalls nicht vor Ort, sondern in W.“ Der gegenständlichen Beschwerde ist als Anlage 1 das E-Mail vom 15.12.2015 der Beschwerdeführer angeschlossen, in dem zusammengefasst ausgeführt wurde, dass gegen das Baugesuch vom 14.12.2015 Einspruch eingelegt wurde und die Bauverhandlung für die Beschwerdeführer keine neuen Erkenntnisse ergeben habe. Es seien Baupläne vorgelegt worden, die aus ihrer Sicht aufgrund des Lageplanes der HH eventuell nicht übereinstimmen bzw nachgemessen werden sollten. Die Größe des Freizeitwohnsitzes sei anzuzweifeln bzw nachzumessen. Ferner sei ihnen mitgeteilt worden, dass im EG eine Wohnung vorhanden sei. Nachdem sie sämtlichen Herren mitgeteilt hätten, dass es sich hierbei um ein Gewerbe der II (Inhaber: JJ) handle, seien diese sehr verwundert gewesen. Es sei festgehalten worden, dass das Gewerbe sowohl an diesem Ort Mitarbeiter beschäftige, Kundenverkehr habe und auch Lieferanten empfange. Es seien auch Schuh-Sonderabverkäufe an diesem Standort durchgeführt worden mit Werbefahnen vor dem Gebäude an diesen Tagen. Verwunderlich sei, dass die Gemeinde nichts über dieses Gewerbe wisse. Im Bauansuchen sei das Gewerbe nicht genannt! Sie hätten während der Bauverhandlung nochmals ihre Einsprüche vom 14.12.2015 bekräftigt. Der gegenständlichen Beschwerde ist als Anlage 1 das E-Mail vom 15.12.2015 der Beschwerdeführer angeschlossen, in dem zusammengefasst ausgeführt wurde, dass gegen das Baugesuch vom 14.12.2015 Einspruch eingelegt wurde und die Bauverhandlung für die Beschwerdeführer keine neuen Erkenntnisse ergeben habe. Es seien Baupläne vorgelegt worden, die aus ihrer Sicht aufgrund des Lageplanes der HH eventuell nicht übereinstimmen bzw nachgemessen werden sollten. Die Größe des Freizeitwohnsitzes sei anzuzweifeln bzw nachzumessen. Ferner sei ihnen mitgeteilt worden, dass im EG eine Wohnung vorhanden sei. Nachdem sie sämtlichen Herren mitgeteilt hätten, dass es sich hierbei um ein Gewerbe der römisch zwei (Inhaber: JJ) handle, seien diese sehr verwundert gewesen. Es sei festgehalten worden, dass das Gewerbe sowohl an diesem Ort Mitarbeiter beschäftige, Kundenverkehr habe und auch Lieferanten empfange. Es seien auch Schuh-Sonderabverkäufe an diesem Standort durchgeführt worden mit Werbefahnen vor dem Gebäude an diesen Tagen. Verwunderlich sei, dass die Gemeinde nichts über dieses Gewerbe wisse. Im Bauansuchen sei das Gewerbe nicht genannt! Sie hätten während der Bauverhandlung nochmals ihre Einsprüche vom 14.12.2015 bekräftigt. Zudem war der Beschwerde als Anlage 2 eine Plankopie mit der Bezeichnung „Obergeschoss“ angeschlossen, samt handschriftlichem Vermerk „Freizeitwohnsitz lt. Bauantrag“ und ist dieser Bereich gelb markiert. Als Anlage 3 ist eine Plankopie mit der Bezeichnung „Erdgeschoss“ angeschlossen, diese samt dem handschriftlichen Vermerk „JJ, dieser Bereich ist rot markiert. Weiters findet sich im rot markierten Bereich der handschriftliche Vermerk „Büro seit ~ 3 Jahren gewerblich Fa. JJ“. Zum gelb markierten Bereich finden sich die handschriftlichen Vermerke „Eingang Freizeitwohnsitz“ und „Prüfen, ob Freizeitwohnsitz“. Als Anlage 4 ist der Beschwerde eine Plankopie mit der Bezeichnung „KG“ angeschlossen auf der sich ein gelb markierter Bereich findet samt handschriftlichem Vermerk „Prüfen, ob Freizeitwohnsitz?“. Mit Schreiben vom 15.01.2016 teilte der Beschwerdeführer der Baubehörde im Wesentlichen mit, dass er keinen Bescheid erhalten habe, sondern nur seine Schwester. Mit weiterem Schreiben vom 15.01.2016 brachten die beiden Beschwerdeführer eine Eingabe mit dem Betreff „Widerholter Verstoß gegen das Datenschutzgesetz, Herausgabe falscher Meldedaten an Dritte“ bei der Gemeinde Y ein. Mit Schreiben vom 23.02.2016, bei der Baubehörde eingelangt am 24.02.2016, erhob Herr Dipl. Ing./Dipl. Wirt-Ing. CC ebenfalls Beschwerde gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 16.12.2015, Zl ***, und brachte darin im Wesentlichen Folgendes vor: (…) ich habe Ihnen in meinem Schreiben vom 15.01.2016 mitgeteilt, dass mir Ihr obiger Bescheid nicht zugegangen ist und ich somit auch nicht fristgerecht Einspruch einlegen konnte. Sie haben daraufhin einen Post-Nachforschungsantrag gestellt - die Deutsche Post hat mich diesbezüglich kontaktiert und um Antwort gebeten, ob ich die Sendung RQ322313998AT mit Einlieferungsbeleg vom 21.12.2015 erhalten habe. Am 12.02.2016 habe ich deshalb der Post mitgeteilt, dass mir bis dato kein Schreiben zugegangen ist. Am 18.02.2016 schließlich ging mir der Bescheid vom 16.12.2015 zu - ich habe mir vorsorglich durch den Postboten den Erhalt inkl. Datum in V bestätigen lassen.Am 18.02.2016 schließlich ging mir der Bescheid vom 16.12.2015 zu - ich habe mir vorsorglich durch den Postboten den Erhalt inkl. Datum in römisch fünf bestätigen lassen. Da wir in der Vergangenheit schon häufiger Probleme mit der Post an unserer Adresse in Y hatten (Offene Briefe, kein Zugang etc.) haben wir am
  16. Mai 2013 Anzeige bei der Polizei wegen Verletzung des Briefgeheimnisses gestellt. Da wir das Postgeheimnis alt hohes Gut schätzen, haben wir großes Interesse daran, wo nun der Fehler lag bzw. die Post liegen geblieben ist. Wir werden deshalb die Deutsche und Österreichische Post bzgl. dieser Unregelmäßigkeit informieren und um Aufklärung bitten. Nun zum Bescheid: Ich schließe mich vollständig den Ausführungen meiner Schwester BB vom 10.01.2016 an. Besonders möchte ich noch einmal darauf hinweisen, dass die Größe des Freizeitwohnsitzes aufgrund nicht aktueller Vermessungspläne HH angezweifelt wird, da das Haus bereits vor Bauansuchen Jahre zuvor abgerissen und neu gebaut wurde. Das Bauansuchen umfasst 2 Wohnungen (EG: Wohnung zum ganzjährigen Wohnbedarf, OG: Freizeitwohnsitz). Die Nutzung des Gebäudes wird somit angezweifelt - besonders da im Bauansuchen kein Gewerbe vorgesehen war. Besonders möchte ich noch einmal darauf hinweisen, dass im Bescheid unter „Parteienäußerungen“ der Kommentar „CC und BB haben sich vor Ende der Verhandlung entfernt“ nicht korrekt ist, da die Herren FF, GG und EE die Verhandlung aus Zeitgründen zum nächsten Termin für beendet erklärt haben.“ II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Der verfahrensrelevante Sachverhalt ergibt sich aus dem übermittelten Bauakt und steht dieser nach Ansicht des erkennenden Gerichtes bereits aufgrund der Aktenlage fest. Die Akten lassen bereits erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache im Umfang der gegenständlichen Prüfbefugnis nicht erwarten lässt. Es waren keine Fragen der Beweiswürdigung zu klären und waren auch Tatsachenfeststellungen im Umfang der maßgeblichen Entscheidungserwägungen nicht bestritten, sodass einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstanden. Da im Übrigen die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch von keiner der Parteien des Beschwerdeverfahrens beantragt wurde, konnte diese gemäß § 24 VwGVG entfallen.Der verfahrensrelevante Sachverhalt ergibt sich aus dem übermittelten Bauakt und steht dieser nach Ansicht des erkennenden Gerichtes bereits aufgrund der Aktenlage fest. Die Akten lassen bereits erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache im Umfang der gegenständlichen Prüfbefugnis nicht erwarten lässt. Es waren keine Fragen der Beweiswürdigung zu klären und waren auch Tatsachenfeststellungen im Umfang der maßgeblichen Entscheidungserwägungen nicht bestritten, sodass einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstanden. Da im Übrigen die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch von keiner der Parteien des Beschwerdeverfahrens beantragt wurde, konnte diese gemäß Paragraph 24, VwGVG entfallen. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: Gegenständlich ist insbesondere folgende Rechtsvorschrift entscheidungsrelevant: Tiroler Bauordnung 2011, LGBl Nr 57/2011, in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 103/2015:Tiroler Bauordnung 2011, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011,, in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 103/2015: „§ 26 Parteien

(1)Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
(2)Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,
  1. a)die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und
  2. b)deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen. Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.
(3)Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:
  1. a)der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,
  2. b)der Bestimmungen über den Brandschutz,
  3. c)der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,
  4. d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31 Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach Paragraph 31, Absatz 6, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
  5. e)der Abstandsbestimmungen des § 6,
  6. e)der Abstandsbestimmungen des Paragraph 6,,
  7. f)das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes.“
(4)Die übrigen Nachbarn sind berechtigt, die Nichteinhaltung der im Abs. 3 lit. a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.
(4)Die übrigen Nachbarn sind berechtigt, die Nichteinhaltung der im Absatz 3, Litera a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen. (…)“ IV. Rechtliche Erwägungen:römisch vier. Rechtliche Erwägungen: Grundsätzlich ist zunächst auszuführen, dass nach § 27 VwGVG das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen hat und sohin der Prüfumfang grundsätzlich auf das Beschwerdevorbringen, soweit diesbezüglich ein Mitspracherecht besteht, beschränkt ist.Grundsätzlich ist zunächst auszuführen, dass nach Paragraph 27, VwGVG das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen hat und sohin der Prüfumfang grundsätzlich auf das Beschwerdevorbringen, soweit diesbezüglich ein Mitspracherecht besteht, beschränkt ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt. Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in denen die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben (vgl VwGH 01.04.2008, 2007/06/0304; 31.01.2008, 2007/06/0152 uva).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt. Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in denen die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben vergleiche VwGH 01.04.2008, 2007/06/0304; 31.01.2008, 2007/06/0152 uva). Der Nachbar ist daher in seinem Vorbringen grundsätzlich auf die Geltendmachung der Verletzung von subjektiv - öffentlichen Rechten beschränkt. Im baubehördlichen Verfahren kann der Nachbar daher nicht die Verletzung von gesetzlichen Bestimmungen aufwerfen, die nur dem öffentlichen Interesse dienen, da es ihm verwehrt ist, inhaltlich über den Themenkreis hinauszugehen, in dem er zur Mitwirkung berechtigt war. Gemäß der § 26 Abs 2 TBO 2011 sind Nachbarn, und sohin Partei im Baubewilligungsverfahren, die Eigentümer der Grundstücke, die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen (lit a) und deren Grenzen zudem zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen (lit b). Gemäß der Paragraph 26, Absatz 2, TBO 2011 sind Nachbarn, und sohin Partei im Baubewilligungsverfahren, die Eigentümer der Grundstücke, die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen (Litera a,) und deren Grenzen zudem zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen (Litera b,). Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt. Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung der in § 26 Abs 3 lit a bis f TBO 2011 normierten bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung der in Paragraph 26, Absatz 3, Litera a bis f TBO 2011 normierten bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen. Die übrigen Nachbarn sind nur berechtigt, die Nichteinhaltung der in § 26 Abs 3 lit a und b TBO 2011 genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese ihrem Schutz dienen.Die übrigen Nachbarn sind nur berechtigt, die Nichteinhaltung der in Paragraph 26, Absatz 3, Litera a und b TBO 2011 genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese ihrem Schutz dienen. Die beiden Beschwerdeführer sind jeweils Hälfteeigentümerin des Gst .2** KG Y, das nicht unmittelbar an das verfahrensgegenständliche Baugrundstück Gst 1** KG Y angrenzt, sondern von diesem durch das Gst 3** KG Y getrennt ist. Die Grenzen des Gst .2** KG Y liegen nicht innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m, aber zT innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze (Gst 1** KG Y) und befinden sich dessen Grenzen zudem zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage, die Gegenstand des Bauvorhabens ist. Daraus ergibt sich sohin, dass die beiden Beschwerdeführer im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren die Parteistellung als Nachbar zukommt, und sie gemäß § 26 Abs 4 TBO 2011 grundsätzlich berechtigt waren die Nichteinhaltung der in § 26 Abs 3 lit a und b TBO 2011 normierten Nachbarrechte geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen. Daraus ergibt sich sohin, dass die beiden Beschwerdeführer im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren die Parteistellung als Nachbar zukommt, und sie gemäß Paragraph 26, Absatz 4, TBO 2011 grundsätzlich berechtigt waren die Nichteinhaltung der in Paragraph 26, Absatz 3, Litera a und b TBO 2011 normierten Nachbarrechte geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen. Den Beschwerdeführern ist im gegenständlichen Bauverfahren sohin grundsätzlich ein Mitspracherecht gemäß § 26 Abs 3 lit a TBO 2011 hinsichtlich der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist, und gemäß § 26 Abs 3 lit b leg cit hinsichtlich der Bestimmungen über den Brandschutz, jeweils soweit diese auch ihrem Schutz dienen, zugekommen.Den Beschwerdeführern ist im gegenständlichen Bauverfahren sohin grundsätzlich ein Mitspracherecht gemäß Paragraph 26, Absatz 3, Litera a, TBO 2011 hinsichtlich der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist, und gemäß Paragraph 26, Absatz 3, Litera b, leg cit hinsichtlich der Bestimmungen über den Brandschutz, jeweils soweit diese auch ihrem Schutz dienen, zugekommen. Ein darüber hinausgehendes Mitspracherecht kommt ihnen nicht zu. Mit ihren umfangreichen Ausführungen haben die Beschwerdeführer allerdings weder eine Nichteinhaltung der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes iSd § 26 Abs 3 lit a TBO 2011 noch der Bestimmungen über den Brandschutz nach § 26 Abs 3 lit b leg cit geltend gemacht, hinsichtlich dessen sie grundsätzlich zur Mitsprache berechtigt gewesen wären.Mit ihren umfangreichen Ausführungen haben die Beschwerdeführer allerdings weder eine Nichteinhaltung der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes iSd Paragraph 26, Absatz 3, Litera a, TBO 2011 noch der Bestimmungen über den Brandschutz nach Paragraph 26, Absatz 3, Litera b, leg cit geltend gemacht, hinsichtlich dessen sie grundsätzlich zur Mitsprache berechtigt gewesen wären. So handelt es sich insbesondere beim Vorbringen, dass von den Beschwerdeführern die Verwendung und Größe des Freizeitwohnsitzes im verfahrensgegenständlichen Gebäude angezweifelt wird, um keines der in § 26 Abs 3 TBO 2011 normierten Nachbarrechte, sondern ist dies von der Baubehörde amtswegig zu prüfen. So handelt es sich insbesondere beim Vorbringen, dass von den Beschwerdeführern die Verwendung und Größe des Freizeitwohnsitzes im verfahrensgegenständlichen Gebäude angezweifelt wird, um keines der in Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 normierten Nachbarrechte, sondern ist dies von der Baubehörde amtswegig zu prüfen. Es war daher auf dieses Vorbringen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht weiter einzugehen. Soweit die Beschwerdeführer weiters mit näheren Ausführungen zusammengefasst vorbringen, dass im verfahrensgegenständlichen Gebäude bereits seit Jahren eine gewerbliche Nutzung erfolge und diese gegenständlich nicht beantragt sei, ist zunächst allgemein anzumerken, dass - wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur ausführt - das Baubewilligungsverfahren ein Projektsverfahren ist, in dem über das Bauansuchen auf Grund der vorliegenden Baubeschreibung und der angeschlossenen Baupläne und Unterlagen zu entscheiden ist, so insbesondere auch hinsichtlich des beantragten Verwendungszweckes (vgl VwGH 24.03.1983, 81/06/0162; VwGH 02.07.1998, 97/06/0086; VwGH 18.09.2003, 2000/06/0021; uva). Soweit die Beschwerdeführer weiters mit näheren Ausführungen zusammengefasst vorbringen, dass im verfahrensgegenständlichen Gebäude bereits seit Jahren eine gewerbliche Nutzung erfolge und diese gegenständlich nicht beantragt sei, ist zunächst allgemein anzumerken, dass - wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur ausführt - das Baubewilligungsverfahren ein Projektsverfahren ist, in dem über das Bauansuchen auf Grund der vorliegenden Baubeschreibung und der angeschlossenen Baupläne und Unterlagen zu entscheiden ist, so insbesondere auch hinsichtlich des beantragten Verwendungszweckes vergleiche VwGH 24.03.1983, 81/06/0162; VwGH 02.07.1998, 97/06/0086; VwGH 18.09.2003, 2000/06/0021; uva). Gegenständlich wurde im (nachträglich) beantragten Neubau des Gebäudes auf Gst 1** KG Y entsprechend dem Baugesuch vom 05.07.2011 als Verwendungszweck Folgendes ausdrücklich beantragt: „OG: 1 Wohnung – Freizeitwohnsitz mit M2“ und „EG: 1 Wohnung für den ganzjährigen Wohnbedarf“. Mit bekämpftem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 16.12.2015, Zl ***, wurde sohin diesem beantragten Verwendungszweck die baurechtliche Bewilligung erteilt. Eine allenfalls davon abweichende Nutzung ist – da nicht beantragt - nicht im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren zu prüfen, sondern wäre dem gegebenenfalls von der Baubehörde amtswegig im Rahmen des baupolizeilichen Regimes zu begegnen (vgl zB § 21 Abs 1 lit c und § 39 TBO 2011). Eine allenfalls davon abweichende Nutzung ist – da nicht beantragt - nicht im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren zu prüfen, sondern wäre dem gegebenenfalls von der Baubehörde amtswegig im Rahmen des baupolizeilichen Regimes zu begegnen vergleiche zB Paragraph 21, Absatz eins, Litera c und Paragraph 39, TBO 2011). Hinsichtlich des Beschwerdevorbringens betreffend die vorliegenden Planunterlagen und die geforderte Durchführung von Nachmessungen ist zunächst grundsätzlich auszuführen, dass - wie der Verwaltungsgerichthof in ständiger Judikatur auch zur Tiroler Bauordnung ausführt – die vom Bauwerber vorgelegten Pläne ausreichen müssen, dem Nachbarn jene Information zu vermitteln, die er zur Verfolgung seiner Rechte braucht. Ein weitergehendes Recht dahingehend, dass die Planunterlagen und sonstigen Belege vollständig der Rechtslage entsprechend vorgelegt werden müssen, kommt dem Nachbarn nicht zu (vgl VwGH 26.03.1985, Zl 84/05/0233; VwGH 28.03.1996, Zl 95/06/0253; VwGH 12.06.2012, 2009/05/0093; uva).Ein weitergehendes Recht dahingehend, dass die Planunterlagen und sonstigen Belege vollständig der Rechtslage entsprechend vorgelegt werden müssen, kommt dem Nachbarn nicht zu vergleiche VwGH 26.03.1985, Zl 84/05/0233; VwGH 28.03.1996, Zl 95/06/0253; VwGH 12.06.2012, 2009/05/0093; uva). Wie vorstehend bereits im Detail ausgeführt, kommt den beiden Beschwerdeführern im gegenständlichen Verfahren ein Mitspracherecht ausschließlich hinsichtlich der in § 26 Abs 3 lit a und b TBO 2011 normierten Nachbarrechte zu. Die Beschwerdeführer haben mit ihrem gesamten Vorbringen allerdings nie entsprechend dargetan inwieweit sie durch die vorliegenden Unterlagen in der Verfolgung der ihnen zukommenden Rechte verletzt sind und hat sich diesbezüglich auch kein Hinweis ergeben. Das diesbezügliche Vorbringen steht vielmehr eindeutig nur im Zusammenhang mit den Einwendungen betreffend die Nutzung des verfahrensgegenständlichen Gebäudes und dessen Umfang als Freizeitwohnsitz. Wie bereits vorstehend ausgeführt, kommt den Beschwerdeführern diesbezüglich jedoch kein Mitspracherecht zu. Wie vorstehend bereits im Detail ausgeführt, kommt den beiden Beschwerdeführern im gegenständlichen Verfahren ein Mitspracherecht ausschließlich hinsichtlich der in Paragraph 26, Absatz 3, Litera a und b TBO 2011 normierten Nachbarrechte zu. Die Beschwerdeführer haben mit ihrem gesamten Vorbringen allerdings nie entsprechend dargetan inwieweit sie durch die vorliegenden Unterlagen in der Verfolgung der ihnen zukommenden Rechte verletzt sind und hat sich diesbezüglich auch kein Hinweis ergeben. Das diesbezügliche Vorbringen steht vielmehr eindeutig nur im Zusammenhang mit den Einwendungen betreffend die Nutzung des verfahrensgegenständlichen Gebäudes und dessen Umfang als Freizeitwohnsitz. Wie bereits vorstehend ausgeführt, kommt den Beschwerdeführern diesbezüglich jedoch kein Mitspracherecht zu. Weiters ist auszuführen, dass die Beschwerdeführer auch nicht entsprechend dargetan haben, inwieweit sie sich mit ihrem ausführlichen Vorbringen hinsichtlich der mündlichen Verhandlung am 15.12.2015 in ihren Rechten verletzt erachten. Dazu ist grundsätzlich auszuführen, dass die formellen Rechte einer Partei im Allgemeinen nicht weiter gehen können als ihre materiellen Rechte und das Vorbringen der Beschwerdeführer unter keines der in § 26 Abs 3 lit a und b TBO 2011 normierten Nachbarrechte subumiert werden kann (vgl VwGH 28.11.1989, Zl 84/05/0029). Die Beschwerdeführer waren daher dadurch nach Ansicht des erkennenden Gerichts nicht in der Verfolgung ihrer Rechte gehindert. Es kommt daher auch diesem Vorbringen keine Berechtigung zu.Weiters ist auszuführen, dass die Beschwerdeführer auch nicht entsprechend dargetan haben, inwieweit sie sich mit ihrem ausführlichen Vorbringen hinsichtlich der mündlichen Verhandlung am 15.12.2015 in ihren Rechten verletzt erachten. Dazu ist grundsätzlich auszuführen, dass die formellen Rechte einer Partei im Allgemeinen nicht weiter gehen können als ihre materiellen Rechte und das Vorbringen der Beschwerdeführer unter keines der in Paragraph 26, Absatz 3, Litera a und b TBO 2011 normierten Nachbarrechte subumiert werden kann vergleiche VwGH 28.11.1989, Zl 84/05/0029). Die Beschwerdeführer waren daher dadurch nach Ansicht des erkennenden Gerichts nicht in der Verfolgung ihrer Rechte gehindert. Es kommt daher auch diesem Vorbringen keine Berechtigung zu. Lediglich der Vollständigkeit halber ist dazu anzumerken, dass der Beschwerde im Übrigen Plankopien des verfahrensgegenständlichen Vorhabens samt Vermerken der Beschwerdeführer angeschlossen war. Auch das Vorbringen betreffend die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Datenschutzverletzungen waren nicht im Rahmen des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens zu prüfen, da dies auf das baurechtliche Bewilligungsverfahren und die in diesem Verfahren bestehenden formellen und materiellen Rechte beschränkt ist. Es war daher auch ein Eingehen auf dieses Vorbringen nicht weiter geboten. Soweit der Inhalt der Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 14.12.2015 auch zum Beschwerdeinhalt erhoben wird, ist – soweit nicht bereits vorstehend darauf eingegangen wurde - hinsichtlich des Vorbringens in der Berufung vom 01.12.2010 noch ergänzend auszuführen, dass sich das Vorbringen hinsichtlich der geltend gemachten Verletzung des Parteiengehörs in Bezug auf die Stellungnahme des hochbautechnischen Sachverständigen nicht auf das verfahrensgegenständliche Bauverfahren mit verfahrenseinleitenden Baugesuchs vom 05.07.2011 bezieht. Lediglich der Vollständigkeit halber – da nicht verfahrensgegenständlich - ist weiters noch allgemein anzumerken, dass in der TBO 2011 keine generelle Verpflichtung zur Durchführung einer Bauverhandlung normiert ist (vgl § 25 Abs 1 TBO 2011) und im Falle eines konsenslosen Abbruchs und Neubaus insbesondere die baupolizeilichen Bestimmungen zur Anwendung gelangen. Dem Nachbar iSd § 26 Abs 2 TBO 2011 kommt in einem baupolizeilichen Verfahren jedoch – wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur ausführt - keine Parteistellung zu (vgl VwGH 26.02.1974, 0098/74; VwGH 15.09.1983, Zl 83/06/0146; VwGH 13.02.1986, 86/06/0011; ua).Lediglich der Vollständigkeit halber – da nicht verfahrensgegenständlich - ist weiters noch allgemein anzumerken, dass in der TBO 2011 keine generelle Verpflichtung zur Durchführung einer Bauverhandlung normiert ist vergleiche Paragraph 25, Absatz eins, TBO 2011) und im Falle eines konsenslosen Abbruchs und Neubaus insbesondere die baupolizeilichen Bestimmungen zur Anwendung gelangen. Dem Nachbar iSd Paragraph 26, Absatz 2, TBO 2011 kommt in einem baupolizeilichen Verfahren jedoch – wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur ausführt - keine Parteistellung zu vergleiche VwGH 26.02.1974, 0098/74; VwGH 15.09.1983, Zl 83/06/0146; VwGH 13.02.1986, 86/06/0011; ua). V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Dazu wird insbesondere auf die in diesem Erkenntnis angeführte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Dazu wird insbesondere auf die in diesem Erkenntnis angeführte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Barbara Gstir (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.36.0428.1

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.