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LVwG-2016/12/1726-1

Obsah (11)§ 50§ 25a§ 33§ 58§ 51§ 15§ 28§ 47§ 32§ 6Art 130

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum23.08.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/12/1726-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin

§ 50Vw

GVG wird der Beschwerde stattgegeben, und die Beschwerdevorentscheidung dahingehend abgeändert, dass der Spruch wie folgt zu lauten hat:1.

Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, und die Beschwerdevorentscheidung dahingehend abgeändert, dass der Spruch wie folgt zu lauten hat: Das angefochtene Straferkenntnis wird – soweit dem Beschwerdeführer die 54 Verwaltungsübertretungen als organschaftlicher Vertreter des Vereins „CC“ für die im Besitz des Vereins befindlichen registrierungspflichtigen und näher spezifizierten 54 Schusswaffen der Kategorie C zur Last gelegt wurden - ersatzlos behoben und insofern das Strafverfahren eingestellt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung:römisch eins. Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung: Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 28.09.2015 wurden dem Beschwerdeführer folgende 54 Verwaltungsübertretungen zur Last gelegt: „Sie haben als Obmann des Vereins „CC“, von 01.07.2014 bis 24.09.2015, die

§ 33

Waffengesetz erforderliche Registrierung, für die im Eigentum der CC befindlichen 54 Schusswaffen der Kategorie C (DD), unterlassen.“„Sie haben als Obmann des Vereins „CC“, von 01.07.2014 bis 24.09.2015, die

Paragraph 33, Waffengesetz erforderliche Registrierung, für die im Eigentum der CC befindlichen 54 Schusswaffen der Kategorie C (DD), unterlassen.“ Dadurch habe der Beschwerdeführer in 54 Fällen je eine Verwaltungsübertretung nach § 54 Abs 1 Z 7 iVm § 33 Abs 1, § 58 Abs 2 Waffengesetz 1996, § 9 VStG begangen und wurde daher über ihn in 54 Fällen je eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 50,-- (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von jeweils 4 Stunden) verhängt. Dadurch habe der Beschwerdeführer in 54 Fällen je eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 7, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins,, Paragraph 58, Absatz 2, Waffengesetz 1996, Paragraph 9, VStG begangen und wurde daher über ihn in 54 Fällen je eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 50,-- (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von jeweils 4 Stunden) verhängt. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat mit Erkenntnis vom 30.11.2015, LVwG-2015/26/2715-3, einer dagegen erhobenen Beschwerde stattgegeben und die Strafentscheidung behoben. Begründend wurde ausgeführt, dass der erhobene Schuldvorwurf eine Präzisierung des angelasteten Fehlverhaltens vermissen lasse. Die den Erwerb von Waffen (der Kategorie C oder D) betreffende Bestimmung des § 33 Abs 1 WaffG unterscheide sich wesentlich von der (Nach)registrierungspflicht für bereits im Besitz befindliche Waffen der Kategorie C

§ 58Abs 2 Waff

G. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat mit Erkenntnis vom 30.11.2015, LVwG-2015/26/2715-3, einer dagegen erhobenen Beschwerde stattgegeben und die Strafentscheidung behoben. Begründend wurde ausgeführt, dass der erhobene Schuldvorwurf eine Präzisierung des angelasteten Fehlverhaltens vermissen lasse. Die den Erwerb von Waffen (der Kategorie C oder D) betreffende Bestimmung des Paragraph 33, Absatz eins, WaffG unterscheide sich wesentlich von der (Nach)registrierungspflicht für bereits im Besitz befindliche Waffen der Kategorie C

Paragraph 58, Absatz 2, WaffG. Im fortgesetzten Behördenverfahren wurde mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis der belangten Behörde vom 24.05.2016 dem Beschwerdeführer - unter Anführung der 54 Waffen der Marke DD samt jeweiliger Seriennummer - Folgendes zur Last gelegt: „Sie haben es als Hauptmann und daher organschaftlicher Vertreter des Vereins „CC“ (ZVR ***) mit Sitz in Z und damit zur Vertretung nach außen Berufener iSd § 9 VStG, als Erwerber und daher Registrierungspflichtiger, bis zum 16.02.2016 – unterlassen, die nachangeführten meldepflichtigen Schusswaffen des Vereins, der Kategorie C, bei einem im Bundesgebiet niedergelassenen und dazu ermächtigten Gewerbetreibenden, der zum Handel mit nichtmilitärischen Schusswaffen berechtigt ist, auf den Namen eines waffenrechtlichen Verantwortlichen zu registrieren, obwohl sie jedenfalls sechs Wochen nach Eintritt der Registrierungspflicht

§ 33Waff

G – am 01.07.2014, dazu verpflichtet waren. Der Verein hat die Schusswaffen im Zeitraum von 1947 bis 1980 erworben und seither inne.“„Sie haben es als Hauptmann und daher organschaftlicher Vertreter des Vereins „CC“ (ZVR ***) mit Sitz in Z und damit zur Vertretung nach außen Berufener iSd Paragraph 9, VStG, als Erwerber und daher Registrierungspflichtiger, bis zum 16.02.2016 – unterlassen, die nachangeführten meldepflichtigen Schusswaffen des Vereins, der Kategorie C, bei einem im Bundesgebiet niedergelassenen und dazu ermächtigten Gewerbetreibenden, der zum Handel mit nichtmilitärischen Schusswaffen berechtigt ist, auf den Namen eines waffenrechtlichen Verantwortlichen zu registrieren, obwohl sie jedenfalls sechs Wochen nach Eintritt der Registrierungspflicht

Paragraph 33, WaffG – am 01.07.2014, dazu verpflichtet waren. Der Verein hat die Schusswaffen im Zeitraum von 1947 bis 1980 erworben und seither inne.“ Der Beschwerdeführer habe in 54 Fällen je eine Verwaltungsübertretung nach § 33 Abs 1 und Abs 8 iVm § 58 Abs 2 iVm § 51 Ab 1 Z 7 WaffG 1996, § 9 VStG begangen und wurde daher über ihn wiederum in 54 Fällen je eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 50,-- (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von jeweils 4 Stunden) unter gleichzeitiger Festsetzung der Verfahrenskosten verhängt. Der Beschwerdeführer habe in 54 Fällen je eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 33, Absatz eins und Absatz 8, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 51, Ab 1 Ziffer 7, WaffG 1996, Paragraph 9, VStG begangen und wurde daher über ihn wiederum in 54 Fällen je eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 50,-- (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von jeweils 4 Stunden) unter gleichzeitiger Festsetzung der Verfahrenskosten verhängt. Gegen diese Strafentscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit welcher die ersatzlose Aufhebung des bekämpften Straferkenntnisses und die Verfahrenseinstellung beantragt wurden. Begründend wurde ausgeführt, dass nach der Bestimmung des § 33 Abs 1 und 8 WaffG der Erwerb (titulus und modus) einschlägiger Schusswaffen registrierungspflichtig sei. Der Erwerb und die Innehabung der hier gegenständlichen Waffen falle in den Zeitraum von 1947 bis 1980, also in einen Zeitraum in dem das Waffengesetz 1996 noch nicht und der einschlägige § 33 Abs 1 WaffG noch weniger in Geltung gestanden sei. Das WaffG 1996 räume dem § 33 Abs 1 auch keine Rückwirkung ein, sodass das Registrierungsgebot des § 33 Abs 1 WaffG 1996 auf den gegenständlichen Sachverhalt nicht anwendbar sei. Begründend wurde ausgeführt, dass nach der Bestimmung des Paragraph 33, Absatz eins und 8 WaffG der Erwerb (titulus und modus) einschlägiger Schusswaffen registrierungspflichtig sei. Der Erwerb und die Innehabung der hier gegenständlichen Waffen falle in den Zeitraum von 1947 bis 1980, also in einen Zeitraum in dem das Waffengesetz 1996 noch nicht und der einschlägige Paragraph 33, Absatz eins, WaffG noch weniger in Geltung gestanden sei. Das WaffG 1996 räume dem Paragraph 33, Absatz eins, auch keine Rückwirkung ein, sodass das Registrierungsgebot des Paragraph 33, Absatz eins, WaffG 1996 auf den gegenständlichen Sachverhalt nicht anwendbar sei. Anders als § 33 Abs 1 WaffG verpflichte § 58 Abs 2 WaffG nur Menschen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits im Besitz von Schusswaffen der Kategorie C seien, diese Waffen bis zum

  1. Juni 2014 registrieren zu lassen. Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass auch juristische Personen zur Nachregistrierung verpflichtet sein sollen, hätte er dies bestimmt gleichzeitig mit der diesbezüglichen Ergänzung in § 33 Abs 1 WaffG angeordnet. Anders als Paragraph 33, Absatz eins, WaffG verpflichte Paragraph 58, Absatz 2, WaffG nur Menschen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits im Besitz von Schusswaffen der Kategorie C seien, diese Waffen bis zum
  2. Juni 2014 registrieren zu lassen. Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass auch juristische Personen zur Nachregistrierung verpflichtet sein sollen, hätte er dies bestimmt gleichzeitig mit der diesbezüglichen Ergänzung in Paragraph 33, Absatz eins, WaffG angeordnet. Darüber hinaus stelle die Unterlassung der Registrierung von 54 Schusswaffen nicht mehrere selbständige Taten dar, sondere nur eine selbständig Tat (Tateinheit). Da weder Realkonkurrenz noch Idealkonkurrenz vorliege, hätte nur eine Strafe verhängt werden dürfen. Nach nochmaligem Vorhalt des Tatvorwurfes in abgeänderter Form an den Beschwerdeführer erließ die belangte Behörde am 20.07.2016 eine Beschwerdevorentscheidung, GZ ***, mit der sie den angefochtenen Bescheid wiederum unter Anführung der 54 Waffen der Marke DD samt jeweiliger Seriennummer wie folgt abänderte: „Sie haben es als Hauptmann und daher organschaftlicher Vertreter des Vereins „CC“ (ZVR ***) mit Sitz in Z und damit zur Vertretung nach außen Berufener iSd § 9 VStG, bis zum 16.02.2016 – unterlassen, die nachangeführten meldepflichtigen Schusswaffen der Kategorie C - die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Waffengesetzes in der Fassung des BGBl I Nr 23/2010 bereits im Besitz des Vereins waren - , bei einem im Bundesgebiet niedergelassenen und dazu ermächtigten Gewerbetreibenden, der zum Handel mit nichtmilitärischen Schusswaffen berechtigt ist oder mittels der Bürgerkarte im Sinne des § 2 Z 10 des E-Goverment-Gesetzes – E-GovG, BGBl I Nr 10/2004, im elektronischen Verkehr

§ 33Waff

G registrieren zu lassen, obwohl sie bis zum 30. Juni 2014 dazu verpflichtet waren. Der Verein hat die Schusswaffen im Zeitraum von 1947 bis 1980 erworben und seither inne. Jedenfalls gilt der bisherige Besitz als Begründung für den Besitz dieser Waffen“„Sie haben es als Hauptmann und daher organschaftlicher Vertreter des Vereins „CC“ (ZVR ***) mit Sitz in Z und damit zur Vertretung nach außen Berufener iSd Paragraph 9, VStG, bis zum 16.02.2016 – unterlassen, die nachangeführten meldepflichtigen Schusswaffen der Kategorie C - die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Waffengesetzes in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 23 aus 2010, bereits im Besitz des Vereins waren - , bei einem im Bundesgebiet niedergelassenen und dazu ermächtigten Gewerbetreibenden, der zum Handel mit nichtmilitärischen Schusswaffen berechtigt ist oder mittels der Bürgerkarte im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 10, des E-Goverment-Gesetzes – E-GovG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 10 aus 2004,, im elektronischen Verkehr

Paragraph 33, WaffG registrieren zu lassen, obwohl sie bis zum 30. Juni 2014 dazu verpflichtet waren. Der Verein hat die Schusswaffen im Zeitraum von 1947 bis 1980 erworben und seither inne. Jedenfalls gilt der bisherige Besitz als Begründung für den Besitz dieser Waffen“ Der Beschwerdeführer habe in 54 Fällen je eine Verwaltungsübertretung nach § 58 Abs 2 iVm § 51 Abs 2 WaffG 1996 idgF, § 9 VStG begangen und wurde daher über ihn wiederum in 54 Fällen je eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 50,-- (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von jeweils 4 Stunden) unter gleichzeitiger Festsetzung der Verfahrenskosten verhängt. Der Beschwerdeführer habe in 54 Fällen je eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 58, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 51, Absatz 2, WaffG 1996 idgF, Paragraph 9, VStG begangen und wurde daher über ihn wiederum in 54 Fällen je eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 50,-- (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von jeweils 4 Stunden) unter gleichzeitiger Festsetzung der Verfahrenskosten verhängt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschuldigte der Hauptmann des Vereins CC sei und die Kompanie

der statutenmäßigen Vertretungsregelung nach außen vertrete. Bei den DD, die im Eigentum des Vereins stünden, handle es sich um Schusswaffen mit gezogenem Lauf, diese seien daher der Kategorie C zuzuordnen. Die CC habe die Schusswaffen im Zeitraum von 1947 bis 1980 erworben. Die Übergangsbestimmung des § 58 Abs 1 WaffG normiere eine Verpflichtung zur Registrierung von Schusswaffen der Kategorie C durch Menschen, welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des WaffG 1996, BGBl I Nr 43/2010 iVm § 16 Abs 4 der 2 WaffV, bereits im Besitz solcher Waffen waren. Diese Nacherfassungsfrist habe vom 01.10.2012 bis zum 30.06.2014 bestanden.

§ 33Abs 1 Waff

G sei im Falle des Erwerbs durch eine juristische Person mit Sitz im Bundesgebiet die Schusswaffe auf den Namen eines waffenrechtlichen Verantwortlichen zu registrieren. Das Unterlassen der nachträglichen Registrierung stelle eine Verwaltungsübertretung

§ 51Abs 2 Waff

G dar.Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschuldigte der Hauptmann des Vereins CC sei und die Kompanie

der statutenmäßigen Vertretungsregelung nach außen vertrete. Bei den DD, die im Eigentum des Vereins stünden, handle es sich um Schusswaffen mit gezogenem Lauf, diese seien daher der Kategorie C zuzuordnen. Die CC habe die Schusswaffen im Zeitraum von 1947 bis 1980 erworben. Die Übergangsbestimmung des Paragraph 58, Absatz eins, WaffG normiere eine Verpflichtung zur Registrierung von Schusswaffen der Kategorie C durch Menschen, welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des WaffG 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 43 aus 2010, in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz 4, der 2 WaffV, bereits im Besitz solcher Waffen waren. Diese Nacherfassungsfrist habe vom 01.10.2012 bis zum 30.06.2014 bestanden.

Paragraph 33, Absatz eins, WaffG sei im Falle des Erwerbs durch eine juristische Person mit Sitz im Bundesgebiet die Schusswaffe auf den Namen eines waffenrechtlichen Verantwortlichen zu registrieren. Das Unterlassen der nachträglichen Registrierung stelle eine Verwaltungsübertretung

Paragraph 51, Absatz 2, WaffG dar. Mit fristgerecht am 02.08.2016 eingebrachtem Schreiben stellte der Beschwerdeführer den Antrag

§ 15Vw

GVG seine Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorzulegen. Nochmals wurde darauf hingewiesen, dass mit dem Wort „Mensch“ in § 58 Abs 2 WaffG nicht auch juristische Personen erfasst werden sollten. § 33 Abs 1 WaffG betreffe lediglich die (Neu-)Registrierung bei Erwerb entsprechender Waffen.Mit fristgerecht am 02.08.2016 eingebrachtem Schreiben stellte der Beschwerdeführer den Antrag

Paragraph 15, VwGVG seine Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorzulegen. Nochmals wurde darauf hingewiesen, dass mit dem Wort „Mensch“ in Paragraph 58, Absatz 2, WaffG nicht auch juristische Personen erfasst werden sollten. Paragraph 33, Absatz eins, WaffG betreffe lediglich die (Neu-)Registrierung bei Erwerb entsprechender Waffen. Die belangte Behörde legte den Verwaltungsstrafakt vor und wies im Vorlageschreiben unter Anführung des § 33 Abs 8 WaffG und des § 6 Abs 1 WaffG daraufhin, dass der Begriff „Erwerb“ nach dem WaffG nicht gleichbedeutend mit dem zivilrechtlichen Erwerb des Eigentums zu sehen sei. Aus der Systematik des Gesetzes ergebe sich weiters klar und eindeutig, dass unter dem Begriff „Mensch“ sowohl natürliche als auch juristische Personen zu verstehen seien. Unzweifelhaft bestehe hinsichtlich jeder einzelnen der 54 Waffen die Verpflichtung zur Registrierung. Die Strafenkumulierung ergebe sich schlicht als Folge des Umstands, dass beim Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen für jedes (selbständig verwirklichte) Delikt eine eigene Strafe zu verhängen sei. Schließlich bestehe auch im Lichte der Richtlinie 2008/51/EG eine Pflicht zur Registrierung. Die Richtlinie spreche davon, dass „alle Schusswaffen zu registrieren sind“. Auch die parlamentarischen Materialien ließen keine andere Interpretation zu. Es wurde daher beantragt die Beschwerde als unzulässig zurückweisen, in eventu

§ 28Abs 2 Vw

GVG als unbegründet abzuweisen.Die belangte Behörde legte den Verwaltungsstrafakt vor und wies im Vorlageschreiben unter Anführung des Paragraph 33, Absatz 8, WaffG und des Paragraph 6, Absatz eins, WaffG daraufhin, dass der Begriff „Erwerb“ nach dem WaffG nicht gleichbedeutend mit dem zivilrechtlichen Erwerb des Eigentums zu sehen sei. Aus der Systematik des Gesetzes ergebe sich weiters klar und eindeutig, dass unter dem Begriff „Mensch“ sowohl natürliche als auch juristische Personen zu verstehen seien. Unzweifelhaft bestehe hinsichtlich jeder einzelnen der 54 Waffen die Verpflichtung zur Registrierung. Die Strafenkumulierung ergebe sich schlicht als Folge des Umstands, dass beim Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen für jedes (selbständig verwirklichte) Delikt eine eigene Strafe zu verhängen sei. Schließlich bestehe auch im Lichte der Richtlinie 2008/51/EG eine Pflicht zur Registrierung. Die Richtlinie spreche davon, dass „alle Schusswaffen zu registrieren sind“. Auch die parlamentarischen Materialien ließen keine andere Interpretation zu. Es wurde daher beantragt die Beschwerde als unzulässig zurückweisen, in eventu

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen. Im Gegenstandsfall konnte eine Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war (vgl dazu § 44 Abs 2 zweiter Fall VwGVG). Im Gegenstandsfall konnte eine Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war vergleiche dazu Paragraph 44, Absatz 2, zweiter Fall VwGVG). Schließlich war auch aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol eine Verhandlung nicht notwendig, da gegenständlich ausschließlich die Rechtsfrage zu beantworten war, was „Sache“ des gegenständlichen Verfahrens ist bzw ob die Verpflichtung zur (Nach)Registrierung von in bereits Besitz befindlichen Waffen auch juristische Personen trifft. Darüber hinaus haben weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde einen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Rechtsmittelverhandlung gestellt. Einem Entfall der Verhandlung standen demgemäß weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl dazu § 44 Abs 4 VwGVG und die beiden Erkenntnisse des VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221, und vom 21.03.2014, 2011/06/0024). Einem Entfall der Verhandlung standen demgemäß weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen vergleiche dazu Paragraph 44, Absatz 4, VwGVG und die beiden Erkenntnisse des VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221, und vom 21.03.2014, 2011/06/0024). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung:römisch zwei. Sachverhalt und Beweiswürdigung: Der Beschwerdeführer war bereits zur Tatzeit laut Vereinsregisterauszug (ZVR-Zahl: 00***) der organschaftliche Vertreter der CC. Die CC hat im Zeitraum von 1947 bis 1980 54 Schusswaffen der Marke DD erworben. Es handelt sich dabei um Schusswaffen mit gezogenem Lauf. Bis zum 16.02.2016 wurden diese nicht

§ 58Abs 2 Waff

G 1996 registriert.Der Beschwerdeführer war bereits zur Tatzeit laut Vereinsregisterauszug (ZVR-Zahl: 00***) der organschaftliche Vertreter der CC. Die CC hat im Zeitraum von 1947 bis 1980 54 Schusswaffen der Marke DD erworben. Es handelt sich dabei um Schusswaffen mit gezogenem Lauf. Bis zum 16.02.2016 wurden diese nicht

Paragraph 58, Absatz 2, WaffG 1996 registriert. Dieser Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus dem vorgelegten Verwaltungsstrafakt und wurde vom Beschwerdeführer ausdrücklich bestätigt bzw in keinster Weise bestritten. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Waffengesetzes 1996 (WaffG 1996), BGBl I Nr 12/1997 idF BGBl I Nr 43/2010 und BGBl. I Nr. 52/2015 lauten wie folgt:Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Waffengesetzes 1996 (WaffG 1996), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 12 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 43 aus 2010, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2015, lauten wie folgt: Besitz §6

(1)Als Besitz von Waffen und Munition gilt auch deren Innehabung.
(2)Nicht als Besitz gilt die Innehabung von Waffen anlässlich eines Verkaufsgesprächs im Geschäftslokal eines Gewerbetreibenden

§ 47Abs 2.

(2)Nicht als Besitz gilt die Innehabung von Waffen anlässlich eines Verkaufsgesprächs im Geschäftslokal eines Gewerbetreibenden

Paragraph 47, Absatz 2, „Registrierungspflicht und Vornahme der Registrierung § 33Paragraph 33

(1)Schusswaffen der Kategorien C und D sind beim Erwerb durch Menschen mit Wohnsitz im Bundesgebiet binnen sechs Wochen vom Erwerber (Registrierungspflichtigen) bei einem im Bundesgebiet niedergelassenen, dazu ermächtigten Gewerbetreibenden, der zum Handel mit nichtmilitärischen Schusswaffen berechtigt ist, registrieren zu lassen. Im Falle des Erwerbs durch eine juristische Person mit Sitz im Bundesgebiet ist die Schusswaffe auf den Namen eines waffenrechtlichen Verantwortlichen zu registrieren. Der Gewerbetreibende hat darüber eine Bestätigung (Registrierungsbestätigung) auszustellen und dem Registrierungspflichtigen zu übergeben. Die Registrierungspflicht ist erfüllt, sobald der Registrierungspflichtige die Bestätigung in Händen hat.
(2)
(3)Anlässlich der Registrierung hat der Registrierungspflichtige eine Begründung für den Besitz von Schusswaffen der Kategorien C oder D anzuführen. Eine Begründung ist insbesondere als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene bekannt gibt, dass er sie innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaft zur Selbstverteidigung bereit halten will, sie zur Ausübung der Jagd, des Schießsports oder für eine Sammlung verwenden möchte; allein der Wille die Schusswaffe besitzen zu wollen, ist keine zulässige Begründung.
(4)… Verwaltungsübertretungen § 51Paragraph 51
(1)Sofern das Verhalten nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3 600 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer entgegen diesem Bundesgesetz oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung … 7. eine

§ 33erforderliche Registrierung unterlässt;7.

eine

Paragraph 33, erforderliche Registrierung unterlässt; … Der Versuch ist strafbar.

(2)Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 360 Euro zu bestrafen, wer gegen dieses Bundesgesetz verstößt, sofern das Verhalten nicht nach den §§ 50 oder 51 Abs 1 zu ahnden oder § 32 Abs 3 anzuwenden ist.
(2)Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 360 Euro zu bestrafen, wer gegen dieses Bundesgesetz verstößt, sofern das Verhalten nicht nach den Paragraphen 50, oder 51 Absatz eins, zu ahnden oder Paragraph 32, Absatz 3, anzuwenden ist.
(3)Wegen Abs 1 Z 7 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig und bevor die Behörde von seinem Verschulden erfahren hat, die

§ 33erforderliche Registrierung durchführt.“

(3)Wegen Absatz eins, Ziffer 7, ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig und bevor die Behörde von seinem Verschulden erfahren hat, die

Paragraph 33, erforderliche Registrierung durchführt.“ Übergangsbestimmungen § 58Paragraph 58

(1)Der Bundesminister für Inneres legt durch Verordnung den Zeitpunkt fest, ab dem die Registrierungspflicht

§ 33eintritt.

(1)Der Bundesminister für Inneres legt durch Verordnung den Zeitpunkt fest, ab dem die Registrierungspflicht

Paragraph 33, eintritt.

(2)Menschen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 43/2010 bereits im Besitz von Schusswaffen der Kategorie C sind, haben diese Waffen bis zum 30. Juni 2014

§ 32

registrieren zu lassen, wobei die Registrierungspflicht als erfüllt anzusehen ist, sobald die geforderten Daten dem Gewerbetreibenden nachweislich bekannt gegeben wurden. Diese Registrierung kann auch mittels der Bürgerkarte im Sinne des § 2 Z 10 des E- Government-Gesetzes – E-GovG, BGBl I Nr 10/2004, im elektronischen Verkehr erfolgen. Jedenfalls gilt der bisherige Besitz als Begründung für den Besitz dieser Waffen.

(2)Menschen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 43 aus 2010, bereits im Besitz von Schusswaffen der Kategorie C sind, haben diese Waffen bis zum 30. Juni 2014

Paragraph 32, registrieren zu lassen, wobei die Registrierungspflicht als erfüllt anzusehen ist, sobald die geforderten Daten dem Gewerbetreibenden nachweislich bekannt gegeben wurden. Diese Registrierung kann auch mittels der Bürgerkarte im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 10, des E- Government-Gesetzes – E-GovG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 10 aus 2004,, im elektronischen Verkehr erfolgen. Jedenfalls gilt der bisherige Besitz als Begründung für den Besitz dieser Waffen.

(3)… Die vorstehenden Gesetzesbestimmungen sind aufgrund des § 58 Abs 1 und § 62 Abs 9 des Waffengesetzes 1996 in Verbindung mit § 16 Abs 4 der Zweiten Waffengesetz-Durchführungsverordnung mit 01.10.2012 in Kraft getreten, dies mit Ausnahme Die vorstehenden Gesetzesbestimmungen sind aufgrund des Paragraph 58, Absatz eins und Paragraph 62, Absatz 9, des Waffengesetzes 1996 in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz 4, der Zweiten Waffengesetz-Durchführungsverordnung mit 01.10.2012 in Kraft getreten, dies mit Ausnahme - des ersten Absatzes des § 58 (Inkrafttreten mit 16.07.2010

BGBl I Nr 43/2010) unddes ersten Absatzes des Paragraph 58, (Inkrafttreten mit 16.07.2010

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 43 aus 2010,) und - des zweiten Satzes des § 33 Abs 1 sowie des dritten Absatzes des § 51 (Inkrafttreten mit 01.05.2015

BGBl I Nr 52/2015). des zweiten Satzes des Paragraph 33, Absatz eins, sowie des dritten Absatzes des Paragraph 51, (Inkrafttreten mit 01.05.2015

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 52 aus 2015,). IV. Erwägungen:römisch vier. Erwägungen: Durch die Beschwerdevorentscheidung hat die belangte Behörde nun auch im Spruch der angefochtenen Strafentscheidung klargestellt, dass dem Beschwerdeführer als organschaftlicher Vertreter des Vereins „CC“ ein Verstoß gegen die in § 58 Abs 2 WaffG 1996 näher festgelegte Registrierungspflicht für 54 - am 01.10.2012 bereits im Besitz des Vereins befindliche - Schusswaffen der Kategorie C zur Last gelegt wird. Durch die Beschwerdevorentscheidung hat die belangte Behörde nun auch im Spruch der angefochtenen Strafentscheidung klargestellt, dass dem Beschwerdeführer als organschaftlicher Vertreter des Vereins „CC“ ein Verstoß gegen die in Paragraph 58, Absatz 2, WaffG 1996 näher festgelegte Registrierungspflicht für 54 - am 01.10.2012 bereits im Besitz des Vereins befindliche - Schusswaffen der Kategorie C zur Last gelegt wird.

§ 58Abs 2 Waff

G 1996 haben Menschen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 43/2010 bereits im Besitz von Schusswaffen der Kategorie C sind, diese Waffen bis zum 30. Juni 2014

§ 32

registrieren zu lassen.

Paragraph 58, Absatz 2, WaffG 1996 haben Menschen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 43 aus 2010, bereits im Besitz von Schusswaffen der Kategorie C sind, diese Waffen bis zum 30. Juni 2014

Paragraph 32, registrieren zu lassen. Zu berücksichtigen ist dabei, dass als Besitz von Waffen und Munition

§ 6Abs 1 Waff

G auch deren Innehabung gilt. Zu berücksichtigen ist dabei, dass als Besitz von Waffen und Munition

Paragraph 6, Absatz eins, WaffG auch deren Innehabung gilt. Eine Person gilt als Inhaberin/Inhaber einer Sache, wenn sie die Sache zwar in ihrer (tatsächlichen) Macht oder Gewahrsame hat, aber nicht den Willen hat, sie als die ihre zu betrachten und zu behalten (vgl dazu § 309 ABGB). Eine Person gilt als Inhaberin/Inhaber einer Sache, wenn sie die Sache zwar in ihrer (tatsächlichen) Macht oder Gewahrsame hat, aber nicht den Willen hat, sie als die ihre zu betrachten und zu behalten vergleiche dazu Paragraph 309, ABGB). Besitzer der gegenständlichen Schusswaffen ist sowohl der Verein „CC“ (vgl „jeder Besitz im Sinne des ABGB“ - so VwGH 28.03.2006, 2005/03/0056) als auch im Sinne des § 6 Abs 1 WaffG 1996 jene natürliche Person, in deren Gewahrsame die Schusswaffen stehen. Besitzer der gegenständlichen Schusswaffen ist sowohl der Verein „CC“ vergleiche „jeder Besitz im Sinne des ABGB“ - so VwGH 28.03.2006, 2005/03/0056) als auch im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, WaffG 1996 jene natürliche Person, in deren Gewahrsame die Schusswaffen stehen. Allerdings trifft den Verein als juristische Person die Registrierungspflicht nach § 58 Abs 2 WaffG nicht. Damit ist im gegenständlichen Verfahren eine Bestrafung des Beschwerdeführers in seiner Funktion als organschaftlicher Vertreter der CC für die im Besitz der CC befindlichen Schusswaffen nicht zulässig. Dies aus folgenden Gründen:Allerdings trifft den Verein als juristische Person die Registrierungspflicht nach Paragraph 58, Absatz 2, WaffG nicht. Damit ist im gegenständlichen Verfahren eine Bestrafung des Beschwerdeführers in seiner Funktion als organschaftlicher Vertreter der CC für die im Besitz der CC befindlichen Schusswaffen nicht zulässig. Dies aus folgenden Gründen: Beim Verein CC handelt es sich um eine juristische Person, zumal jeder Verein, der unter Beachtung der Ordnungsvorschriften des Vereinsgesetzes gegründet wurde, eine juristische Person ist und Rechtspersönlichkeit besitzt (vgl VwGH 31.07.2014, 2012/08/0232, 15.11.2001, 2000/07/0100 uva).Beim Verein CC handelt es sich um eine juristische Person, zumal jeder Verein, der unter Beachtung der Ordnungsvorschriften des Vereinsgesetzes gegründet wurde, eine juristische Person ist und Rechtspersönlichkeit besitzt vergleiche VwGH 31.07.2014, 2012/08/0232, 15.11.2001, 2000/07/0100 uva). Als juristische Person ist – nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs (vgl VfSlg 3193/1957, 17.389/2004

  1. ua)- jeder von der Rechtsordnung anerkannte Träger von Rechten und Pflichten außer dem Menschen anzusehen.Als juristische Person ist – nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs vergleiche VfSlg 3193 aus 1957,, 17.389 aus 2004,
  2. ua)- jeder von der Rechtsordnung anerkannte Träger von Rechten und Pflichten außer dem Menschen anzusehen. § 58 Abs 2 WaffG 1996 normiert die Verpflichtung zur (Nach)Registrierung von bereits in Besitz befindlichen Waffen der Kategorie C ausdrücklich nur gegenüber „Menschen“. Paragraph 58, Absatz 2, WaffG 1996 normiert die Verpflichtung zur (Nach)Registrierung von bereits in Besitz befindlichen Waffen der Kategorie C ausdrücklich nur gegenüber „Menschen“. Im Gegensatz dazu hat der Gesetzgeber in § 33 Abs 1 WaffG 1996 in der Fassung der Novelle BGBl I Nr 52/2015 betreffend die Registrierungsverpflichtung im Falle eines Neuerwerbs von Waffen der Kategorie C und D ausdrücklich eine Regelung im Falle des Erwerbs durch eine juristische Person mit Sitz im Bundesgebiet vorgesehen, demnach ist die Schusswaffe auf den Namen eines waffenrechtlichen Verantwortlichen zu registrieren (vgl § 33 Abs 1, zweiter Satz, WaffG 1996 idF BGBl I Nr 52/2015). Im Gegensatz dazu hat der Gesetzgeber in Paragraph 33, Absatz eins, WaffG 1996 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 52 aus 2015, betreffend die Registrierungsverpflichtung im Falle eines Neuerwerbs von Waffen der Kategorie C und D ausdrücklich eine Regelung im Falle des Erwerbs durch eine juristische Person mit Sitz im Bundesgebiet vorgesehen, demnach ist die Schusswaffe auf den Namen eines waffenrechtlichen Verantwortlichen zu registrieren vergleiche Paragraph 33, Absatz eins,, zweiter Satz, WaffG 1996 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 52 aus 2015,). In den Erläuternden Bemerkungen (RV 480, XXV. GP) heißt es dazu:In den Erläuternden Bemerkungen Regierungsvorlage 480, römisch 25 . Gesetzgebungsperiode heißt es dazu: „Klargestellt werden soll, dass die Registrierung im ZWR stets auf eine natürliche Person erfolgt. Damit ist bestmöglich sichergestellt, dass die Schusswaffe durch einen konkreten Verantwortlichen ordnungsgemäß verwahrt wird und keine unrechtmäßige Weitergabe erfolgt. Darüber hinaus wird damit auch klargestellt und die Grundlage für eine entsprechende Verarbeitung im Register geschaffen, dass diese Person die Waffen für den Verein innehat und es sich nicht um ihre persönlichen Waffen handelt. Weiters wird durch eine solche Art der Speicherung auch ermöglicht, im Falle eines Wechsels des Verantwortlichen, den Übergang für alle Waffen der juristischen Person an den neuen Verantwortlichen in einem Arbeitsschritt zu erledigen; es muss nicht jede Waffe einzeln übertragen werden.“ Eine vergleichbare Regelung fehlt in § 58 Abs 2 WaffG 1996, weil durch den weiten Besitzbegriff

§ 6Abs 1 Waff

G 1996 auch im Falle des „zivilrechtlichen“ Besitzes einer Schusswaffen durch eine juristische Person sichergestellt ist, dass eine natürliche Person Besitzer im waffenrechtlichen Sinne ist, zumal die Schusswaffe letztlich zu einem bestimmten Zeitpunkt jedenfalls in Gewahrsame (zumindest) einer natürlichen Person stehen muss.Eine vergleichbare Regelung fehlt in Paragraph 58, Absatz 2, WaffG 1996, weil durch den weiten Besitzbegriff

Paragraph 6, Absatz eins, WaffG 1996 auch im Falle des „zivilrechtlichen“ Besitzes einer Schusswaffen durch eine juristische Person sichergestellt ist, dass eine natürliche Person Besitzer im waffenrechtlichen Sinne ist, zumal die Schusswaffe letztlich zu einem bestimmten Zeitpunkt jedenfalls in Gewahrsame (zumindest) einer natürlichen Person stehen muss. Aber selbst wenn man – entgegen obigen Ausführungen - von einer „echten Gesetzeslücke“ ausgehen würde, ist es im Verwaltungsstrafrecht unzulässig, tatsächliche oder vermeintliche Lücken im Wege der Analogie zu schließen (vgl zB VwGH 21.04.1997, 96/17/0488, 16.12.1997, 96/09/0149, VwSlg 15.377 A/2000, 29.04.2002, 2000/03/0066, VfSlg 14.409/1996 uva))Aber selbst wenn man – entgegen obigen Ausführungen - von einer „echten Gesetzeslücke“ ausgehen würde, ist es im Verwaltungsstrafrecht unzulässig, tatsächliche oder vermeintliche Lücken im Wege der Analogie zu schließen vergleiche zB VwGH 21.04.1997, 96/17/0488, 16.12.1997, 96/09/0149, VwSlg 15.377 A/2000, 29.04.2002, 2000/03/0066, VfSlg 14.409 aus 1996, uva)) Für eine Bestrafung des Beschwerdeführers als dem zur Vertretung nach außen berufen Organ des Vereins für den Besitz des Vereins an den Schusswaffen mangelt es daher an einer gesetzlichen Grundlage. Die durch den angefochtenen Bescheid ausgesprochene Bestrafung hat gegen das im Strafrecht allgemein geltende Analogieverbot verstoßen. Zu prüfen ist allerdings weiters, ob dem Beschwerdeführer als „Besitzer im Sinne des § 6 Abs 1 WaffG“ (= Inhaber der Schusswaffen) die Verwaltungsübertretungen zur Last zu legen sind:Zu prüfen ist allerdings weiters, ob dem Beschwerdeführer als „Besitzer im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, WaffG“ (= Inhaber der Schusswaffen) die Verwaltungsübertretungen zur Last zu legen sind: Die Registrierungspflicht nach § 58 Abs 2 WaffG 1996 in Verbindung mit § 6 Abs 1 WaffG trifft allenfalls auch eine – vom Besitzer im zivilrechtlichen Sinne verschiedene - natürliche Person, die die „tatsächliche Macht“ über die Schusswaffen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 43/2010 (somit am

  1. Oktober 2012) hatte. Die Registrierungspflicht nach Paragraph 58, Absatz 2, WaffG 1996 in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, WaffG trifft allenfalls auch eine – vom Besitzer im zivilrechtlichen Sinne verschiedene - natürliche Person, die die „tatsächliche Macht“ über die Schusswaffen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 43 aus 2010, (somit am
  2. Oktober 2012) hatte. Dazu ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall nicht der Beschwerdeführer als allfälliger Besitzer (= Inhaber) der genannten Schusswaffen belangt wurde, sondern ausdrücklich als organschaftlicher Vertreter des Vereins „CC“ im Zusammenhang mit den im Besitz des Vereins befindlichen Schusswaffen der Kategorie C. Zwar ist die Frage, ob ein Beschuldigter die Tat in eigener Verantwortung oder als zur Vertretung nach außen berufenes Organ zu verantworten hat, nicht Sachverhaltselement, sondern ein die Frage der Verantwortlichkeit der von Anfang an als Beschuldigten angesprochenen Person betreffendes Merkmal (vgl VwGH 16.12.1997, 96/09/0328, 15.08.1998, 95/09/0247 uva), und kann insofern auch im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gegebenenfalls richtiggestellt und ausgetauscht werden. Dazu ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall nicht der Beschwerdeführer als allfälliger Besitzer (= Inhaber) der genannten Schusswaffen belangt wurde, sondern ausdrücklich als organschaftlicher Vertreter des Vereins „CC“ im Zusammenhang mit den im Besitz des Vereins befindlichen Schusswaffen der Kategorie C. Zwar ist die Frage, ob ein Beschuldigter die Tat in eigener Verantwortung oder als zur Vertretung nach außen berufenes Organ zu verantworten hat, nicht Sachverhaltselement, sondern ein die Frage der Verantwortlichkeit der von Anfang an als Beschuldigten angesprochenen Person betreffendes Merkmal vergleiche VwGH 16.12.1997, 96/09/0328, 15.08.1998, 95/09/0247 uva), und kann insofern auch im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gegebenenfalls richtiggestellt und ausgetauscht werden. Doch wurde im vorliegenden Fall darüber hinaus weder geprüft noch festgestellt, ob der Beschwerdeführer allenfalls selbst zum maßgeblichen Zeitpunkt im Besitz der Waffen im Sinne des § 6 WaffG gewesen ist, das heißt, ob er Inhaber der Schusswaffen gewesen ist, indem er (tatsächliche) Macht oder Gewahrsame über die gegenständlichen Waffen (bei einer Schützenkompanie etwa durch den Schlüssel zur Waffenkammer etc) hatte. Insbesondere ist ihm ein solcher Tatvorwurf auch bislang nie vorgehalten worden, obwohl die Frage des Besitzes (im Sinne des § 6 WaffG) sehr wohl ein Tatbestandselement darstellt.Doch wurde im vorliegenden Fall darüber hinaus weder geprüft noch festgestellt, ob der Beschwerdeführer allenfalls selbst zum maßgeblichen Zeitpunkt im Besitz der Waffen im Sinne des Paragraph 6, WaffG gewesen ist, das heißt, ob er Inhaber der Schusswaffen gewesen ist, indem er (tatsächliche) Macht oder Gewahrsame über die gegenständlichen Waffen (bei einer Schützenkompanie etwa durch den Schlüssel zur Waffenkammer etc) hatte. Insbesondere ist ihm ein solcher Tatvorwurf auch bislang nie vorgehalten worden, obwohl die Frage des Besitzes (im Sinne des Paragraph 6, WaffG) sehr wohl ein Tatbestandselement darstellt. Eine Richtigstellung des Tatvorwurfes im Hinblick auf den „Besitz der genannten Schusswaffen“ ist in diesem Beschwerdeverfahren aus folgenden Gründen nicht möglich (und erübrigt sich daher ein dahingehendes Ermittlungsverfahren):

§ 50Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über die Beschwerde

Art 130

Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

Paragraph 50, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über die Beschwerde

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

„Sache“ im Sinne dieser Gesetzesstellung ist – wie der Verwaltungsgerichtshof zur vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs 4 AVG wiederholt dargelegt hat (vgl VwSlg 8864/A

  1. ua)– immer die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des angefochtenen Bescheides gebildet hat. Demnach darf aber das Verwaltungsgericht ohne Überschreitung seiner Befugnis nur die Frage prüfen, ob der Beschuldigte die ihm von der Strafbehörde angelastet Tat begangen hat oder nicht. Hingegen fehlt dem Landesverwaltungsgericht die Sachbefugnis zur Wahrnehmung einer dem Beschuldigtem von der Behörde nicht vorgeworfenen bzw von dieser nicht als erwiesen angenommen Tat. „Sache“ im Sinne dieser Gesetzesstellung ist – wie der Verwaltungsgerichtshof zur vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 66, Absatz 4, AVG wiederholt dargelegt hat vergleiche VwSlg 8864/A
  2. ua)– immer die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des angefochtenen Bescheides gebildet hat. Demnach darf aber das Verwaltungsgericht ohne Überschreitung seiner Befugnis nur die Frage prüfen, ob der Beschuldigte die ihm von der Strafbehörde angelastet Tat begangen hat oder nicht. Hingegen fehlt dem Landesverwaltungsgericht die Sachbefugnis zur Wahrnehmung einer dem Beschuldigtem von der Behörde nicht vorgeworfenen bzw von dieser nicht als erwiesen angenommen Tat. Vor diesem rechtlichen Hintergrund würde es nun eine unzulässige Auswechslung der Tat bedeuten, wenn dem Beschwerdeführer – sofern sich auf der Sachverhaltsebene überhaupt ein entsprechendes Beweisergebnis erweisen würde - erstmals im Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vorgeworfen wird, er habe die am 1.10.2012 in seinem Besitz (im Sinne des § 6 Abs 1 WaffG 1996) befindlichen Schusswaffen der Kategorie C nicht entsprechend registrieren lassen. Ein diesbezüglicher Austausch des Tatvorwurfes würde demnach nicht eine zulässige Konkretisierung des inkriminierten Tatbestandes darstellen, es handelt sich hierbei vielmehr um die zur Last Legung einer anderen Tat als jener, die Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war. Vor diesem rechtlichen Hintergrund würde es nun eine unzulässige Auswechslung der Tat bedeuten, wenn dem Beschwerdeführer – sofern sich auf der Sachverhaltsebene überhaupt ein entsprechendes Beweisergebnis erweisen würde - erstmals im Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vorgeworfen wird, er habe die am 1.10.2012 in seinem Besitz (im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, WaffG 1996) befindlichen Schusswaffen der Kategorie C nicht entsprechend registrieren lassen. Ein diesbezüglicher Austausch des Tatvorwurfes würde demnach nicht eine zulässige Konkretisierung des inkriminierten Tatbestandes darstellen, es handelt sich hierbei vielmehr um die zur Last Legung einer anderen Tat als jener, die Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war. V. Ergebnis:römisch fünf. Ergebnis: Es war daher die Beschwerdevorentscheidung entsprechend abzuändern und die Aufhebung des Bescheides und die Einstellung des Strafverfahrens im Hinblick auf den Besitzstand des Vereins an den genannten Schusswaffen auszusprechen. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. Eine außerhalb dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegende Rechtsfrage ist für das erkennende Gericht im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Ines Kroker (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.12.1726.1

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