den §§ 27 und 28 Abs 2 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass eine Rechtsatzkürzung wie in Spruchpunkt 2. ausgesprochen nicht zu erfolgen hat.1.
den Paragraphen 27 und 28 Absatz 2, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass eine Rechtsatzkürzung wie in Spruchpunkt
Abs 1 lit a TMSG um 20% zu kürzen gewesen.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin spruchgemäß für den Zeitraum
Paragraph 19, Absatz eins, Litera a, TMSG um 20% zu kürzen gewesen. In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde wird zusammenfassend ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführerin zwischen Mitte März und Mitte April in einer existenziellen Krise befunden habe. Sie sei arbeitslos gewesen, zudem habe sie nach einem Streit aus der Wohngemeinschaft in Imst, in der sie bis dorthin gewohnt habe, ausziehen müssen. Sie sei sodann wohnungslos gewesen und habe überbrückungsweise bei diversen Freundinnen genächtigt. Überdies habe sie im betreffenden Zeitraum keinen Zugang zu ihrer ehemaligen Wohnung gehabt, in welcher auch ihre AMS-Terminkarte gelegen sei. Sie habe irrtümlich angenommen, dass sie erst am 23.
Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw. Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.Ziel der Mindestsicherung ist
Paragraph eins, Absatz eins, TMSG die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw. Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern. Mindestsicherung ist
Abs 2 leg cit Personen zu gewähren,Mindestsicherung ist
Absatz 2, leg cit Personen zu gewähren,
In einer Notlage befindet sich
Paragraph 2, Absatz eins, TMSG, wer
Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach Paragraph 5, TMSG kann
Paragraph 19, Absatz eins, TMSG gekürzt werden, wenn der Mindestsicherungsbezieher
Abs 1 AVG der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll. Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden
Abs 2 leg cit mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird
Paragraph 32, Absatz eins, AVG der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll. Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden
Absatz 2, leg cit mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) werden
Abs 3 AVG in die Frist nicht eingerechnet.Die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) werden
Paragraph 33, Absatz 3, AVG in die Frist nicht eingerechnet. 1. Zur Frage der Rechtzeitigkeit: Die belangte Behörde vertritt im Vorlageschreiben die Auffassung, dass das Rechtsmittel verspätet sei. Dies trifft aber ganz offensichtlich nicht zu: Bei einer Zustellung des angefochtenen Bescheides am 07.06.2016 ist die durch § 7 Abs 4 VwGVG vorgesehen vierwöchige Rechtsmittelfrist mit dem 05.07.2016 abgelaufen. Bei der Frage der Beurteilung der Rechtzeitigkeit ist allerdings zu berücksichtigen, dass
Sd § 2 Z 7 Zustellgesetz zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) nicht in die Frist einzurechnen ist. Zumal im vorliegenden Fall das Rechtsmittel via Post übermittelt wurde und schon alleine aus dem Einlaufstempel der belangten Behörde ersichtlich ist, dass das Schriftstück vor Ablauf des 05.07.2016 zur Post gegeben worden sein muss, hätte dieses doch ansonsten nicht am 06.07.2016 bei der belangten Behörde einlangen können, ist offensichtlich, dass das Rechtsmittel rechtzeitig eingebracht wurde. Bei einer Zustellung des angefochtenen Bescheides am 07.06.2016 ist die durch Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG vorgesehen vierwöchige Rechtsmittelfrist mit dem 05.07.2016 abgelaufen. Bei der Frage der Beurteilung der Rechtzeitigkeit ist allerdings zu berücksichtigen, dass
Paragraph 33, Absatz 3, AVG die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst iSd Paragraph 2, Ziffer 7, Zustellgesetz zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) nicht in die Frist einzurechnen ist. Zumal im vorliegenden Fall das Rechtsmittel via Post übermittelt wurde und schon alleine aus dem Einlaufstempel der belangten Behörde ersichtlich ist, dass das Schriftstück vor Ablauf des 05.07.2016 zur Post gegeben worden sein muss, hätte dieses doch ansonsten nicht am 06.07.2016 bei der belangten Behörde einlangen können, ist offensichtlich, dass das Rechtsmittel rechtzeitig eingebracht wurde. Dieses war daher entgegen der Rechtsauffassung der belangten Behörde vom Landesverwaltungsgericht Tirol inhaltlich in Behandlung zu nehmen. 2. In der Sache: Die belangte Behörde stützt sich bei der Kürzung der Mindestsicherung auf § 19 Abs 1 lit a TMSG und geht demnach von einer grob fahrlässigen Herbeiführung bzw Vergrößerung der Notlage der Beschwerdeführerin aus. Die belangte Behörde stützt sich bei der Kürzung der Mindestsicherung auf Paragraph 19, Absatz eins, Litera a, TMSG und geht demnach von einer grob fahrlässigen Herbeiführung bzw Vergrößerung der Notlage der Beschwerdeführerin aus. Festgehalten wird, dass § 19 Abs 1 TMSG unterschiedliche Fallkonstruktionen vor Auge hat, welche zu einer Kürzung der Mindestsicherung führen können. Für den vorliegenden Fall relevant ist aber nicht § 19 Abs 1 lit a, sondern § 19 Abs 1 lit d TMSG, welcher sich mit der Frage auseinandersetzt, wie ein Mindestsicherungsempfänger seine Arbeitskraft einzusetzen bzw sich um eine Beschäftigung zu bemühen hat. Festgehalten wird, dass Paragraph 19, Absatz eins, TMSG unterschiedliche Fallkonstruktionen vor Auge hat, welche zu einer Kürzung der Mindestsicherung führen können. Für den vorliegenden Fall relevant ist aber nicht Paragraph 19, Absatz eins, Litera a,, sondern Paragraph 19, Absatz eins, Litera d, TMSG, welcher sich mit der Frage auseinandersetzt, wie ein Mindestsicherungsempfänger seine Arbeitskraft einzusetzen bzw sich um eine Beschäftigung zu bemühen hat. § 19 Abs 1 lit d TMSG steht sohin in Spezialität zu § 19 Abs 1 lit a TMSG, weshalb der vorliegende Fall ausschließlich nach § 19 Abs 1 lit d TMSG zu beurteilen ist und nicht nach § 19 Abs 1 lit a.Paragraph 19, Absatz eins, Litera d, TMSG steht sohin in Spezialität zu Paragraph 19, Absatz eins, Litera a, TMSG, weshalb der vorliegende Fall ausschließlich nach Paragraph 19, Absatz eins, Litera d, TMSG zu beurteilen ist und nicht nach Paragraph 19, Absatz eins, Litera a, Der Gesetzgeber ist sohin bei Fällen wie dem vorliegenden davon ausgegangen, dass der Hilfesuchende zuerst schriftlich zu ermahnen ist, Bereitschaft zum Einsatz seiner Arbeitskraft zu zeigen bzw sich um eine zumutbare Beschäftigung zu bemühen. Erst wenn nach einer derartigen schriftlichen Ermahnung weiterhin kein entsprechender Einsatz erfolgt, wozu auch die Meldung beim Arbeitsmarktservice zu zählen ist, ist mit einer Kürzung der Mindestsicherung vorzugehen. In einem derartigen Fall kann sohin eine Richtsatzkürzung nicht ohne eine schriftliche Ermahnung im Sinne des § 19 Abs 1 lit d TMSG vorgenommen werden. Aus diesem Grund war dem Rechtsmittel Folge zu geben und auszusprechen, dass eine Richtsatzkürzung
Abs 1 TMSG nicht zu erfolgen hat.In einem derartigen Fall kann sohin eine Richtsatzkürzung nicht ohne eine schriftliche Ermahnung im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins, Litera d, TMSG vorgenommen werden. Aus diesem Grund war dem Rechtsmittel Folge zu geben und auszusprechen, dass eine Richtsatzkürzung
Paragraph 19, Absatz eins, TMSG nicht zu erfolgen hat. Zulässigkeit der ordentlichen Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Abgrenzung der Tatbestände
Da somit aus der Rechtsprechung nicht ausreichend geklärt ist, in wie fern eine Fristversäumnis beim AMS sofort zur Kürzung der Mindestsicherung zu führen hat oder aber zunächst eine schriftliche Ermahnung der Behörde zu ergehen hat, handelt es sich dabei um eine Frage grundsätzlicher Bedeutung, weshalb die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig ist. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Abgrenzung der Tatbestände
Paragraph 19, Absatz eins, Litera a und Litera d, TMSG besteht soweit ersichtlich nicht. Da somit aus der Rechtsprechung nicht ausreichend geklärt ist, in wie fern eine Fristversäumnis beim AMS sofort zur Kürzung der Mindestsicherung zu führen hat oder aber zunächst eine schriftliche Ermahnung der Behörde zu ergehen hat, handelt es sich dabei um eine Frage grundsätzlicher Bedeutung, weshalb die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig ist. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Gerold Dünser (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.15.1674.3
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.