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LVwG-2016/15/1674-3

Obsah (7)§ 19§ 1§ 2§ 32§ 33§ 25aArt 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum24.08.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/15/1674-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter M

den §§ 27 und 28 Abs 2 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass eine Rechtsatzkürzung wie in Spruchpunkt 2. ausgesprochen nicht zu erfolgen hat.1.

den Paragraphen 27 und 28 Absatz 2, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass eine Rechtsatzkürzung wie in Spruchpunkt

  1. ausgesprochen nicht zu erfolgen hat.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin spruchgemäß für den Zeitraum
  4. vom 21.04.2016 bis zum 30.04.2016,
  5. für den Zeitraum vom 01.05.2016 bis zum 31.05.2016 und
  6. vom 01.06.2016 bis zum 31.07.2016 eine monatliche Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts gewährt. Die Beschwerde richtet sich gegen den zweiten Spruchpunkt betreffend die Berechnung des Lebensunterhalts für den Zeitraum vom 01.05.2016 bis zum 31.05.
  7. Dazu führt die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides aus, dass ein Kontrolltermin beim AMS versäumt worden sei, weshalb der Arbeitslosengeldbezug bis zur erneuten Vorsprache am 20.04.2016 eingestellt worden sei. Da die Beschwerdeführerin durch das Versäumen des Kontrolltermins ihre Notlage grob fahrlässig vergrößert habe, sei der Richtsatz zur Sicherung des Lebensunterhalts

§ 19

Abs 1 lit a TMSG um 20% zu kürzen gewesen.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin spruchgemäß für den Zeitraum

  1. vom 21.04.2016 bis zum 30.04.2016,
  2. für den Zeitraum vom 01.05.2016 bis zum 31.05.2016 und
  3. vom 01.06.2016 bis zum 31.07.2016 eine monatliche Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts gewährt. Die Beschwerde richtet sich gegen den zweiten Spruchpunkt betreffend die Berechnung des Lebensunterhalts für den Zeitraum vom 01.05.2016 bis zum 31.05.
  4. Dazu führt die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides aus, dass ein Kontrolltermin beim AMS versäumt worden sei, weshalb der Arbeitslosengeldbezug bis zur erneuten Vorsprache am 20.04.2016 eingestellt worden sei. Da die Beschwerdeführerin durch das Versäumen des Kontrolltermins ihre Notlage grob fahrlässig vergrößert habe, sei der Richtsatz zur Sicherung des Lebensunterhalts

Paragraph 19, Absatz eins, Litera a, TMSG um 20% zu kürzen gewesen. In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde wird zusammenfassend ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführerin zwischen Mitte März und Mitte April in einer existenziellen Krise befunden habe. Sie sei arbeitslos gewesen, zudem habe sie nach einem Streit aus der Wohngemeinschaft in Imst, in der sie bis dorthin gewohnt habe, ausziehen müssen. Sie sei sodann wohnungslos gewesen und habe überbrückungsweise bei diversen Freundinnen genächtigt. Überdies habe sie im betreffenden Zeitraum keinen Zugang zu ihrer ehemaligen Wohnung gehabt, in welcher auch ihre AMS-Terminkarte gelegen sei. Sie habe irrtümlich angenommen, dass sie erst am 23.

  1. einen Kontrolltermin habe, dies habe sie jedoch nicht verifizieren können. Am 18.04.2016 habe sie erstmals Kontakt mit der Einrichtung B aufgenommen, um Rat bei der Behebung ihrer Notlage zu suchen. Im Zuge dessen habe sie ihren Irrtum bemerkt. Zwei Tage später, am 20.04.2016, sei sie im Übergangswohnbereich des B aufgenommen worden und noch am selben Tag sei sie wieder beim AMS vorstellig geworden, um sich wieder als arbeitssuchend zu melden. Am 21.
  2. habe sie sich schließlich hauptwohnsitzlich im B angemeldet. Zusammenfassend führt sie aus, dass sie sich in einer existenziellen Krise befunden habe, sohin in einer Notlage iSd § 2 Abs 1 lit a und b TMSG. Während der akuten Krise sei es ihr nicht möglich gewesen, ihre AMS-Termine einzuhalten. Das Kontrollmeldeversäumnis sei Symptom der Krise, in welcher sie sich befunden habe und nicht deren Auslöser. Zusammenfassend habe sie daher ihre Notlage nicht grob fahrlässig herbeigeführt, sondern sei der Verpflichtung, ihre Arbeitskraft einzusetzen, unmittelbar nach Beendigung der akuten Krise nachgekommen.In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde wird zusammenfassend ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführerin zwischen Mitte März und Mitte April in einer existenziellen Krise befunden habe. Sie sei arbeitslos gewesen, zudem habe sie nach einem Streit aus der Wohngemeinschaft in Imst, in der sie bis dorthin gewohnt habe, ausziehen müssen. Sie sei sodann wohnungslos gewesen und habe überbrückungsweise bei diversen Freundinnen genächtigt. Überdies habe sie im betreffenden Zeitraum keinen Zugang zu ihrer ehemaligen Wohnung gehabt, in welcher auch ihre AMS-Terminkarte gelegen sei. Sie habe irrtümlich angenommen, dass sie erst am 23.
  3. einen Kontrolltermin habe, dies habe sie jedoch nicht verifizieren können. Am 18.04.2016 habe sie erstmals Kontakt mit der Einrichtung B aufgenommen, um Rat bei der Behebung ihrer Notlage zu suchen. Im Zuge dessen habe sie ihren Irrtum bemerkt. Zwei Tage später, am 20.04.2016, sei sie im Übergangswohnbereich des B aufgenommen worden und noch am selben Tag sei sie wieder beim AMS vorstellig geworden, um sich wieder als arbeitssuchend zu melden. Am 21.
  4. habe sie sich schließlich hauptwohnsitzlich im B angemeldet. Zusammenfassend führt sie aus, dass sie sich in einer existenziellen Krise befunden habe, sohin in einer Notlage iSd Paragraph 2, Absatz eins, Litera a und b TMSG. Während der akuten Krise sei es ihr nicht möglich gewesen, ihre AMS-Termine einzuhalten. Das Kontrollmeldeversäumnis sei Symptom der Krise, in welcher sie sich befunden habe und nicht deren Auslöser. Zusammenfassend habe sie daher ihre Notlage nicht grob fahrlässig herbeigeführt, sondern sei der Verpflichtung, ihre Arbeitskraft einzusetzen, unmittelbar nach Beendigung der akuten Krise nachgekommen. Festgehalten wird, dass die belangte Behörde bei Vorlage des Aktes ausführt, dass der Bescheid am 07.06.2016 zugestellt worden sei. Die Beschwerde sei bei der entscheidenden Behörde am 06.07.2016 postalisch eingelangt. Die vierwöchige Beschwerdefrist habe mit dem 05.07.2016 geendet, weshalb nach Ansicht der belangten Behörde die Beschwerde nicht fristgerecht erhoben worden sei. Ein inhaltliches Eingehen auf die Beschwerde sei daher nach Ansicht der entscheidenden Behörde nicht notwendig. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat nach Vorlage des Aktes eine Stellungnahme des namhaft gemachten Mitarbeiters des Vereins B eingeholt, zumal der Beschwerde eine Zustellvollmacht an einen Mitarbeiter dieses Vereins angeschlossen war, in der Beschwerde allerdings selbst darauf hingewiesen wird, dass die Beschwerdeführerin dem Verein B die Vollmacht zur Vertretung erteilt habe. In der Stellungnahme des Mitarbeiters des Vereins B vom 11.08.2016 wird festgehalten, dass die Beschwerdeführerin dem besagten Mitarbeiter lediglich eine Zustellvollmacht erteilt hat, allerdings keine Handlungsvollmacht. Außerdem wurde bekräftigt, dass das Rechtsmittel am 05.07.2016 zur Post gegeben wurde. Das Landesverwaltungsgericht Tirol geht von nachstehendem Sachverhalt aus: Zur Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels wird festgehalten, dass dieses via Post eingebracht wurde und den Eingangsstempel der belangten Behörde 06.07.2016 aufweist. Der Bescheid selbst wurde laut dem im Akt einliegenden Rückschein am 07.06.2016 zugestellt. Im Akt der belangten Behörde findet sich kein Hinweis, dass die Beschwerdeführerin schriftlich dazu ermahnt worden wäre, ihre Arbeitskraft einzusetzen bzw sich um eine zumutbare Beschäftigung zu bemühen. Aufgrund der ganzen Chronologie des vorliegenden Falles ist offensichtlich, dass eine derartige schriftliche Ermahnung im vorliegenden Fall nicht erfolgt ist, ist die Beschwerdeführerin doch mit dem Antrag, über welchen mit dem angefochtenen Bescheid entschieden wurde, erstmals an die belangte Behörde herangetreten. Beweiswürdigung: Der Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheides sowie des Eingangs des Rechtsmittels sowie des Umstandes, dass das Rechtsmittel via Post versendet wurde, ergibt sich bereits aus dem Akt der belangten Behörde. Dass die Beschwerdeführerin nicht vor Erlassung des angefochtenen Bescheides schriftlich zum Einsatz ihrer Arbeitskraft bzw dazu aufgefordert wurde, sich um eine Arbeitsstelle zu bemühen, ergibt sich ebenfalls aus dem vorgelegten Akt. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt ist sohin insgesamt nicht strittig. Rechtliche Erwägungen: Ziel der Mindestsicherung ist

§ 1Abs 1 TMSG die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung.

Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw. Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.Ziel der Mindestsicherung ist

Paragraph eins, Absatz eins, TMSG die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw. Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern. Mindestsicherung ist

Abs 2 leg cit Personen zu gewähren,Mindestsicherung ist

Absatz 2, leg cit Personen zu gewähren,

  1. a)die sich in einer Notlage befinden,
  2. b)denen eine Notlage droht, wenn der Eintritt der Notlage dadurch abgewendet werden kann,
  3. c)die eine Notlage überwunden haben, wenn dies erforderlich ist, um die Wirksamkeit der bereits gewährten Leistungen der Mindestsicherung bestmöglich zu sichern. In einer Notlage befindet sich

§ 2Abs 1 TMSG, wer

In einer Notlage befindet sich

Paragraph 2, Absatz eins, TMSG, wer

  1. a)seinen Lebensunterhalt, seinen Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung sowie für ein einfaches Begräbnis auftretenden Bedarf (Grundbedürfnisse) nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß aus eigenen Kräften und Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken kann oder
  2. b)außergewöhnliche Schwierigkeiten in seinen persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß selbst oder mit Hilfe Dritter bewältigen kann. Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 5 TMSG kann

§ 19Abs 1 TMSG gekürzt werden, wenn der Mindestsicherungsbezieher

Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach Paragraph 5, TMSG kann

Paragraph 19, Absatz eins, TMSG gekürzt werden, wenn der Mindestsicherungsbezieher

  1. a)seine Notlage vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
  2. b)mit den eigenen oder den ihm zur Verfügung gestellten Mitteln trotz Belehrung und Ermahnung nicht sparsam umgeht,
  3. c)seine Ansprüche gegenüber Dritten nicht in zumutbarer Weise verfolgt,
  4. d)trotz schriftlicher Ermahnung keine Bereitschaft zum Einsatz seiner Arbeitskraft zeigt oder sich nicht um eine ihm zumutbare Beschäftigung bemüht,
  5. e)an einer Begutachtung zur Feststellung der Arbeitsfähigkeit nicht mitwirkt oder
  6. f)an einer ihm vom Arbeitsmarktservice angebotenen Schulungs- oder Fortbildungsmaßnahme nicht teilnimmt. Die Kürzung ist der Höhe nach mit 50 v. H. des jeweiligen Mindestsatzes nach § 5 begrenzt; sie darf nur stufenweise vorgenommen werden.Die Kürzung ist der Höhe nach mit 50 v. H. des jeweiligen Mindestsatzes nach Paragraph 5, begrenzt; sie darf nur stufenweise vorgenommen werden. Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird

§ 32

Abs 1 AVG der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll. Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden

Abs 2 leg cit mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird

Paragraph 32, Absatz eins, AVG der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll. Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden

Absatz 2, leg cit mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) werden

§ 33

Abs 3 AVG in die Frist nicht eingerechnet.Die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) werden

Paragraph 33, Absatz 3, AVG in die Frist nicht eingerechnet. 1. Zur Frage der Rechtzeitigkeit: Die belangte Behörde vertritt im Vorlageschreiben die Auffassung, dass das Rechtsmittel verspätet sei. Dies trifft aber ganz offensichtlich nicht zu: Bei einer Zustellung des angefochtenen Bescheides am 07.06.2016 ist die durch § 7 Abs 4 VwGVG vorgesehen vierwöchige Rechtsmittelfrist mit dem 05.07.2016 abgelaufen. Bei der Frage der Beurteilung der Rechtzeitigkeit ist allerdings zu berücksichtigen, dass

§ 33Abs 3 AVG die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst i

Sd § 2 Z 7 Zustellgesetz zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) nicht in die Frist einzurechnen ist. Zumal im vorliegenden Fall das Rechtsmittel via Post übermittelt wurde und schon alleine aus dem Einlaufstempel der belangten Behörde ersichtlich ist, dass das Schriftstück vor Ablauf des 05.07.2016 zur Post gegeben worden sein muss, hätte dieses doch ansonsten nicht am 06.07.2016 bei der belangten Behörde einlangen können, ist offensichtlich, dass das Rechtsmittel rechtzeitig eingebracht wurde. Bei einer Zustellung des angefochtenen Bescheides am 07.06.2016 ist die durch Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG vorgesehen vierwöchige Rechtsmittelfrist mit dem 05.07.2016 abgelaufen. Bei der Frage der Beurteilung der Rechtzeitigkeit ist allerdings zu berücksichtigen, dass

Paragraph 33, Absatz 3, AVG die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst iSd Paragraph 2, Ziffer 7, Zustellgesetz zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) nicht in die Frist einzurechnen ist. Zumal im vorliegenden Fall das Rechtsmittel via Post übermittelt wurde und schon alleine aus dem Einlaufstempel der belangten Behörde ersichtlich ist, dass das Schriftstück vor Ablauf des 05.07.2016 zur Post gegeben worden sein muss, hätte dieses doch ansonsten nicht am 06.07.2016 bei der belangten Behörde einlangen können, ist offensichtlich, dass das Rechtsmittel rechtzeitig eingebracht wurde. Dieses war daher entgegen der Rechtsauffassung der belangten Behörde vom Landesverwaltungsgericht Tirol inhaltlich in Behandlung zu nehmen. 2. In der Sache: Die belangte Behörde stützt sich bei der Kürzung der Mindestsicherung auf § 19 Abs 1 lit a TMSG und geht demnach von einer grob fahrlässigen Herbeiführung bzw Vergrößerung der Notlage der Beschwerdeführerin aus. Die belangte Behörde stützt sich bei der Kürzung der Mindestsicherung auf Paragraph 19, Absatz eins, Litera a, TMSG und geht demnach von einer grob fahrlässigen Herbeiführung bzw Vergrößerung der Notlage der Beschwerdeführerin aus. Festgehalten wird, dass § 19 Abs 1 TMSG unterschiedliche Fallkonstruktionen vor Auge hat, welche zu einer Kürzung der Mindestsicherung führen können. Für den vorliegenden Fall relevant ist aber nicht § 19 Abs 1 lit a, sondern § 19 Abs 1 lit d TMSG, welcher sich mit der Frage auseinandersetzt, wie ein Mindestsicherungsempfänger seine Arbeitskraft einzusetzen bzw sich um eine Beschäftigung zu bemühen hat. Festgehalten wird, dass Paragraph 19, Absatz eins, TMSG unterschiedliche Fallkonstruktionen vor Auge hat, welche zu einer Kürzung der Mindestsicherung führen können. Für den vorliegenden Fall relevant ist aber nicht Paragraph 19, Absatz eins, Litera a,, sondern Paragraph 19, Absatz eins, Litera d, TMSG, welcher sich mit der Frage auseinandersetzt, wie ein Mindestsicherungsempfänger seine Arbeitskraft einzusetzen bzw sich um eine Beschäftigung zu bemühen hat. § 19 Abs 1 lit d TMSG steht sohin in Spezialität zu § 19 Abs 1 lit a TMSG, weshalb der vorliegende Fall ausschließlich nach § 19 Abs 1 lit d TMSG zu beurteilen ist und nicht nach § 19 Abs 1 lit a.Paragraph 19, Absatz eins, Litera d, TMSG steht sohin in Spezialität zu Paragraph 19, Absatz eins, Litera a, TMSG, weshalb der vorliegende Fall ausschließlich nach Paragraph 19, Absatz eins, Litera d, TMSG zu beurteilen ist und nicht nach Paragraph 19, Absatz eins, Litera a, Der Gesetzgeber ist sohin bei Fällen wie dem vorliegenden davon ausgegangen, dass der Hilfesuchende zuerst schriftlich zu ermahnen ist, Bereitschaft zum Einsatz seiner Arbeitskraft zu zeigen bzw sich um eine zumutbare Beschäftigung zu bemühen. Erst wenn nach einer derartigen schriftlichen Ermahnung weiterhin kein entsprechender Einsatz erfolgt, wozu auch die Meldung beim Arbeitsmarktservice zu zählen ist, ist mit einer Kürzung der Mindestsicherung vorzugehen. In einem derartigen Fall kann sohin eine Richtsatzkürzung nicht ohne eine schriftliche Ermahnung im Sinne des § 19 Abs 1 lit d TMSG vorgenommen werden. Aus diesem Grund war dem Rechtsmittel Folge zu geben und auszusprechen, dass eine Richtsatzkürzung

§ 19

Abs 1 TMSG nicht zu erfolgen hat.In einem derartigen Fall kann sohin eine Richtsatzkürzung nicht ohne eine schriftliche Ermahnung im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins, Litera d, TMSG vorgenommen werden. Aus diesem Grund war dem Rechtsmittel Folge zu geben und auszusprechen, dass eine Richtsatzkürzung

Paragraph 19, Absatz eins, TMSG nicht zu erfolgen hat. Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Abgrenzung der Tatbestände

§ 19Abs 1 lit a und lit d TMSG besteht soweit ersichtlich nicht.

Da somit aus der Rechtsprechung nicht ausreichend geklärt ist, in wie fern eine Fristversäumnis beim AMS sofort zur Kürzung der Mindestsicherung zu führen hat oder aber zunächst eine schriftliche Ermahnung der Behörde zu ergehen hat, handelt es sich dabei um eine Frage grundsätzlicher Bedeutung, weshalb die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig ist. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Abgrenzung der Tatbestände

Paragraph 19, Absatz eins, Litera a und Litera d, TMSG besteht soweit ersichtlich nicht. Da somit aus der Rechtsprechung nicht ausreichend geklärt ist, in wie fern eine Fristversäumnis beim AMS sofort zur Kürzung der Mindestsicherung zu führen hat oder aber zunächst eine schriftliche Ermahnung der Behörde zu ergehen hat, handelt es sich dabei um eine Frage grundsätzlicher Bedeutung, weshalb die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig ist. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Gerold Dünser (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.15.1674.3

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.