RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum24.08.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/26/1551-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Maximilian Aicher über die Beschwerde des A A, vertreten durch RA, Adresse, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 30.06.2016, Zahl ****1, betreffend die Erteilung eines Beseitigungsauftrages nach der Tiroler Bauordnung 2011 in Bezug auf einen Container auf dem Grundstück **/1 KG Z, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Leistungsfrist für die Beseitigung des Containers auf dem Gst **/1 KG Z mit 30.09.2016 festgesetzt wird.Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Leistungsfrist für die Beseitigung des Containers auf dem Gst **/1 KG Z mit 30.09.2016 festgesetzt wird.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen: 1) Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens mit Vornahme eines Lokalaugenscheines erließ der Bürgermeister der Marktgemeinde Z den nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 30.06.2016, womit er gemäß § 39 Abs 1 TBO 2011 dem Beschwerdeführer auftrug, unverzüglich den Container auf dem Gst **/1 KG Z, und zwar an der nordöstlichen Grundstücksgrenze zu den Gstn **/8, **/5 sowie **/4, alle KG Z, auf eigene Kosten zu beseitigen (Spruchpunkt I.).Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens mit Vornahme eines Lokalaugenscheines erließ der Bürgermeister der Marktgemeinde Z den nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 30.06.2016, womit er gemäß Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 dem Beschwerdeführer auftrug, unverzüglich den Container auf dem Gst **/1 KG Z, und zwar an der nordöstlichen Grundstücksgrenze zu den Gstn **/8, **/5 sowie **/4, alle KG Z, auf eigene Kosten zu beseitigen (Spruchpunkt römisch eins.). Zugleich wurde dem Beschwerdeführer die Zahlung einer Kommissionsgebühr im Betrag von € 26,00 für den durchgeführten Lokalaugenschein aufgetragen (Spruchpunkt II.).Zugleich wurde dem Beschwerdeführer die Zahlung einer Kommissionsgebühr im Betrag von € 26,00 für den durchgeführten Lokalaugenschein aufgetragen (Spruchpunkt römisch zwei.). Zur Begründung seiner Entscheidung führte der Bürgermeister der Marktgemeinde Z kurz zusammengefasst aus, dass im Gegenstandsfall ein Lokalaugenschein am 29.06.2016 erbracht habe, dass auf dem Gst **/1 KG Z an der nordöstlichen Grundstücksgrenze zu den Gst **/8, **/5 sowie **/4, alle KG Z, ein Container aufgestellt worden sei, der mit Küche und Bett sowie Einrichtungsgegenständen zum Aufenthalt von Menschen ausgestattet sei. Da die erforderliche Baubewilligung hierfür nicht vorliege, hätte im Sinne der Gesetzesbestimmung des § 39 Abs 1 TBO 2011 ein Beseitigungsauftrag erteilt werden müssen.Da die erforderliche Baubewilligung hierfür nicht vorliege, hätte im Sinne der Gesetzesbestimmung des Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 ein Beseitigungsauftrag erteilt werden müssen. Offenkundig sei, dass der nachträglichen Erteilung der Baugenehmigung für das bewilligungspflichtige Bauvorhaben (der Aufstellung eines Containers) ein Untersagungs-grund entgegenstehe, befinde sich doch der Container innerhalb der Mindestabstandsflächen. Diese behördliche Feststellung sei einer Versagung der Baubewilligung gleichzuhalten. Die Kostenentscheidung stütze sich auf die Gemeinde-Kommissionsgebührenverordnung
- 2) Gegen diese Entscheidung richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A A, womit die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Einstellung des Verfahrens beantragt wurden. Der bekämpfte Bescheid vom 30.06.2016 wurde dabei vollumfänglich angefochten. Zur Begründung des Rechtsmittels wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass im strittigen Container weder eine Küche noch ein Bett noch sonstige Einrichtungsgegenstände vorhanden seien. Richtig sei vielmehr, dass sich im Container ein Regal sowie ein primitiver Tisch als Arbeitsfläche für handwerkliche Tätigkeiten sowie die gesamten Gartengerätschaften und teilweise Werkzeug befinden würden. Der Container diene daher entgegen der Annahme der belangten Behörde keinesfalls dem Aufenthalt von Menschen und bedürfe daher die Aufstellung dieses Containers keiner behördlichen Bewilligung. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Die belangte Behörde hat den in Beschwerde gezogenen Bescheid auf die Bestimmungen des § 39 der Tiroler Bauordnung 2011, LGBl Nr 57/2011, letztmalig geändert durch das Gesetz LGBl Nr 103/2015, gestützt. Die belangte Behörde hat den in Beschwerde gezogenen Bescheid auf die Bestimmungen des Paragraph 39, der Tiroler Bauordnung 2011, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011,, letztmalig geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 103 aus 2015,, gestützt. Die Gesetzesvorschrift des § 39 hat – soweit verfahrensrelevant – folgenden Wortlaut:Die Gesetzesvorschrift des Paragraph 39, hat – soweit verfahrensrelevant – folgenden Wortlaut: „§ 39 Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes
(1)Wurde eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige errichtet, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Wurde eine solche bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw. Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen.
(2)…
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(4)…
(5)Ist anlässlich der Erteilung des Auftrages nach Abs. 1 offenkundig, dass der nachträglichen Erteilung der Baubewilligung für ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ein Abweisungsgrund nach § 27 Abs. 3 bzw. der Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens ein dieser Bestimmung entsprechender Untersagungsgrund entgegenstehen würde, so hat die Behörde dies, sofern die Baubewilligung nicht bereits versagt bzw. die Ausführung des Bauvorhabens nicht bereits untersagt wurde, in einem mit der Erteilung des Auftrages festzustellen. Eine solche Feststellung ist einer Versagung der Baubewilligung bzw. der Untersagung der Ausführung des Bauvorhabens gleichzuhalten.
(5)Ist anlässlich der Erteilung des Auftrages nach Absatz eins, offenkundig, dass der nachträglichen Erteilung der Baubewilligung für ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ein Abweisungsgrund nach Paragraph 27, Absatz 3, bzw. der Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens ein dieser Bestimmung entsprechender Untersagungsgrund entgegenstehen würde, so hat die Behörde dies, sofern die Baubewilligung nicht bereits versagt bzw. die Ausführung des Bauvorhabens nicht bereits untersagt wurde, in einem mit der Erteilung des Auftrages festzustellen. Eine solche Feststellung ist einer Versagung der Baubewilligung bzw. der Untersagung der Ausführung des Bauvorhabens gleichzuhalten.
(6)…“ III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: 1) Der Beschwerdeführer stellte nicht in Abrede, dass auf seinem Grundstück **/1 KG Z ein Container zur Aufstellung gelangt ist. Der Beschwerdeführer bestreitet allerdings die Annahme der belangten Behörde, dass der Container dem Aufenthalt von Menschen diene, in diesem seien weder eine Küche noch ein Bett noch sonstige Einrichtungsgegenstände vorhanden. Richtig sei lediglich, dass sich im Container ein Regal sowie ein primitiver Tisch als Arbeitsfläche für handwerkliche Tätigkeiten sowie die gesamten Gartengerätschaften des Liegenschaftseigentümers und teilweise Werkzeug befinden würden. Daraus zieht der Rechtsmittelwerber den Schluss, dass für die Aufstellung des streitverfangenen Containers keine behördliche Bewilligung erforderlich sei.
- a)Selbst wenn man nun im Gegenstandsfall eine Sachverhaltsänderung gegenüber dem Lokalaugenschein der belangten Behörde am 29.06.2016 dahingehend annähme, dass nunmehr entsprechend dem Rechtsmittelvorbringen im verfahrensgegenständlichen Container sich weder eine Küche noch ein Bett noch sonstige Einrichtungsgegenstände befänden, änderte dies nichts am Verfahrensergebnis, da auf der Grundlage des eigenen Vorbringens des Rechtsmittelwerbers eine baurechtliche Bewilligungspflicht für den streitverfangenen Container unzweifelhaft verbliebe. Der Verwaltungsgerichtshof in Wien hat nämlich bereits in einer Entscheidung zum Ausdruck gebracht, dass Container, die zur Unterbringung von Sachen dienen und von Menschen betreten werden können, als bauliche Anlagen, und zwar als Gebäude, entsprechend den Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011 zu qualifizieren sind, wobei er diesbezüglich ausführte, dass es zwar so sein mag, dass das Aufstellen keine oder keine sonderlichen bautechnischen Kenntnisse erfordert, doch ist nach Ansicht des Höchstgerichts daraus nichts zu gewinnen, weil „bautechnische Kenntnisse“ schon bei der Herstellung solcher Container eingebracht werden. Eine feste Verbindung mit dem Boden hat der Verwaltungsgerichtshof unter dem Gesichtspunkt eines entsprechend großen Gewichts, wovon bei Containern auszugehen ist, ebenso bejaht (vgl dazu das Erkenntnis des VwGH vom 12.12.2013, Zl 2013/06/0152, unter Hinweis auf Vorjudikatur). Der Verwaltungsgerichtshof in Wien hat nämlich bereits in einer Entscheidung zum Ausdruck gebracht, dass Container, die zur Unterbringung von Sachen dienen und von Menschen betreten werden können, als bauliche Anlagen, und zwar als Gebäude, entsprechend den Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011 zu qualifizieren sind, wobei er diesbezüglich ausführte, dass es zwar so sein mag, dass das Aufstellen keine oder keine sonderlichen bautechnischen Kenntnisse erfordert, doch ist nach Ansicht des Höchstgerichts daraus nichts zu gewinnen, weil „bautechnische Kenntnisse“ schon bei der Herstellung solcher Container eingebracht werden. Eine feste Verbindung mit dem Boden hat der Verwaltungsgerichtshof unter dem Gesichtspunkt eines entsprechend großen Gewichts, wovon bei Containern auszugehen ist, ebenso bejaht vergleiche dazu das Erkenntnis des VwGH vom 12.12.2013, Zl 2013/06/0152, unter Hinweis auf Vorjudikatur). Im Lichte dieser Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in Wien und mit Blick auf die maßgeblichen Rechtsvorschriften der TBO 2011 ist für das erkennende Gericht im Gegenstandsfall klargestellt, dass der auf dem Gst **/1 KG Z aufgestellte Container baurechtlich als Gebäude nach § 21 Abs 1 lit a TBO 2011 bewilligungspflichtig ist, wie dies die belangte Behörde bereits zutreffend dargelegt hat. Im Lichte dieser Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in Wien und mit Blick auf die maßgeblichen Rechtsvorschriften der TBO 2011 ist für das erkennende Gericht im Gegenstandsfall klargestellt, dass der auf dem Gst **/1 KG Z aufgestellte Container baurechtlich als Gebäude nach Paragraph 21, Absatz eins, Litera a, TBO 2011 bewilligungspflichtig ist, wie dies die belangte Behörde bereits zutreffend dargelegt hat. Dem eigenen Vorbringen des Rechtsmittelwerbers folgend dient der streitverfangene Container der Aufbewahrung von Gartengerätschaften und von Werkzeug, wozu sich im Container ein Regal befindet, der Container dient aber auch der Durchführung von handwerklichen Tätigkeiten, wofür ein primitiver Tisch als Arbeitsfläche im Container aufgestellt wurde. Solcherart ist der verfahrensbetroffene Container einerseits zur Unterbringung von Sachen und andererseits auch für den Aufenthalt von Menschen (zumindest während der Ausführung der vom Beschwerdeführer selbst angeführten handwerklichen Tätigkeiten am Tisch im Container) bestimmt. Dass der verfahrensgegenständliche Container von Menschen betreten werden kann, ergibt sich schon daraus, dass nach dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers darin auf einem primitiven Tisch als Arbeitsfläche handwerkliche Tätigkeiten durchgeführt werden können. Nach dem Ausweis der vorliegenden Aktenunterlagen – insbesondere der im Akt der belangten Behörde einliegenden Lichtbilder über die strittige Anlage – ist der verfahrensgegenständliche Container überdeckt und auch überwiegend umschlossen, wobei sich letzterer Umstand auch daraus ableiten lässt, dass bei einem Lokalaugenschein der belangten Behörde am 20.07.2016 keine Inaugenscheinnahme des Containerinneren zur Überprüfung des Beschwerdevorbringens, darin befänden sich nunmehr kein Bett, keine Küche und auch keine Einrichtungsgegenstände mehr, vorgenommen werden konnte, da der Container versperrt gewesen ist. Damit sind allerdings in Ansehung des streitverfangenen Containers sämtliche Merkmale eines Gebäudes im Sinne der Begriffsbestimmung des § 2 Abs 2 TBO 2011 gegeben, woraus sich wiederum die Genehmigungsbedürftigkeit für die Aufstellung des beschwerdegegen-ständlichen Containers nach § 21 Abs 1 lit a TBO 2011 ergibt.Damit sind allerdings in Ansehung des streitverfangenen Containers sämtliche Merkmale eines Gebäudes im Sinne der Begriffsbestimmung des Paragraph 2, Absatz 2, TBO 2011 gegeben, woraus sich wiederum die Genehmigungsbedürftigkeit für die Aufstellung des beschwerdegegen-ständlichen Containers nach Paragraph 21, Absatz eins, Litera a, TBO 2011 ergibt.
- b)Irgendeine Ausnahme von der baurechtlichen Bewilligungspflicht für die Aufstellung des verfahrensbetroffenen Containers auf dem Gst **/1 KG Z ist für das erkennende Verwaltungsgericht nicht erkennbar. Auch vom Rechtsmittelwerber wurde mit seinem Vorbringen keinerlei Ausnahme aufgezeigt. Soweit der Rechtsmittelwerber mit seinem Beschwerdevorbringen, der Container diene keinesfalls dem Aufenthalt von Menschen, zumindest erkennbar auf die Bestimmung des § 21 Abs 3 lit f TBO 2011 abzielt, wonach die Errichtung von Geräteschuppen, Holzschuppen und dergleichen bis zu einer Grundfläche von 10 m² und einer Höhe von 2,80 m weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige bedarf, sofern sie vom betreffenden Bauplatz oder einer Verkehrsfläche aus an zumindest drei Seiten von außen zugänglich sind, ist Folgendes zu bemerken:Soweit der Rechtsmittelwerber mit seinem Beschwerdevorbringen, der Container diene keinesfalls dem Aufenthalt von Menschen, zumindest erkennbar auf die Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 3, Litera f, TBO 2011 abzielt, wonach die Errichtung von Geräteschuppen, Holzschuppen und dergleichen bis zu einer Grundfläche von 10 m² und einer Höhe von 2,80 m weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige bedarf, sofern sie vom betreffenden Bauplatz oder einer Verkehrsfläche aus an zumindest drei Seiten von außen zugänglich sind, ist Folgendes zu bemerken: Aufgrund der sich aus dem Akteninhalt – insbesondere den Lichtbildern – ergebenden Positionierung des streitverfangenen Containers in der nordöstlichen Grundstücksecke und infolge seiner Ausführung mit einer Tür und zwei Fenstern auf einer Seite ist im Gegenstandsfall das Erfordernis für die Bewilligungs- und Anzeigefreiheit nicht erfüllt, dass eine Zugänglichkeit (vom Bauplatz oder einer Verkehrsfläche aus) zumindest an drei Seiten von außen gegeben ist. Davon abgesehen hat der Beschwerdeführer selbst dargelegt, dass sich im Container ein primitiver Tisch als Arbeitsfläche für handwerkliche Tätigkeiten und auch Werkzeuge befinden, womit schon von vornherein klar ist, dass der streitverfangene Container nicht in die Kategorie der bewilligungs- und anzeigefreien baulichen Anlagen im Sinne der Bestimmung des § 21 Abs 3 lit f TBO 2011 eingeordnet werden kann.Davon abgesehen hat der Beschwerdeführer selbst dargelegt, dass sich im Container ein primitiver Tisch als Arbeitsfläche für handwerkliche Tätigkeiten und auch Werkzeuge befinden, womit schon von vornherein klar ist, dass der streitverfangene Container nicht in die Kategorie der bewilligungs- und anzeigefreien baulichen Anlagen im Sinne der Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 3, Litera f, TBO 2011 eingeordnet werden kann.
- c)In einer Gesamtwürdigung aller vorliegenden Beweisergebnisse und mit besonderer Bedachtnahme auf das eigene Vorbringen des Rechtsmittelwerbers ist im Gegenstandsfall von der Baubewilligungspflicht für die Aufstellung des streitverfangenen Containers auf dem Gst **/1 KG Z auszugehen. Unbestrittenermaßen liegt für die Aufstellung des verfahrensgegenständlichen Containers keine Baugenehmigung vor und hat daher der Bürgermeister der Marktgemeinde Z völlig rechtskonform und seiner gesetzlichen Verpflichtung entsprechend einen Beseitigungsauftrag in Ansehung des strittigen Containers erteilt. Folglich erweist sich die gegen den Beseitigungsauftrag erhobene Beschwerde als unberechtigt und war sie daher abzuweisen. 2) Wenn auch der Rechtsmittelwerber kein Vorbringen dahingehend erstattet hat, dass der erteilte Beseitigungsauftrag zu unbestimmt wäre, dies augenscheinlich deshalb, da für ihn keine Zweifel darüber bestehen, was zu beseitigen ist, so ist vom erkennenden Gericht diesbezüglich doch festzuhalten, dass nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichts Tirol im Gegenstandsfall sehr klar ist, welches Bauwerk zu beseitigen ist. Die belangte Behörde hat das zu entfernende Bauwerk in der angefochtenen Entscheidung insofern ausreichend bestimmt, als die Lage des betroffenen Containers auf dem Gst **/1 KG Z mit „an der nordöstlichen Grundstücksgrenze zu den Gp. **/8, **/5 und **/4“ hinreichend genau beschrieben wurde, zudem wurde das zu beseitigende Bauwerk mit „Container“ klar und unverwechselbar angesprochen. Aufgrund dieser Angaben im bekämpften Bescheid ist nach Meinung des erkennenden Gerichts jedenfalls ausreichend bestimmt festgelegt, welches Bauwerk zu beseitigen ist. Dies war offenkundig auch dem Rechtsmittelwerber aufgrund des erteilten Auftrages völlig klar, hat er doch in keiner Weise eingewendet, er wüsste nicht, welches Bauobjekt vom Entfernungsauftrag erfasst wird. 3) Hinsichtlich der mit „unverzüglich“ bestimmten Frist für die Erbringung der aufgetragenen Beseitigung sah sich das erkennende Verwaltungsgericht zu einer Verbesserung dahingehend veranlasst, dass die Leistungsfrist mit 30.09.2016 datumsmäßig festgelegt wurde, da eine derartige Festlegung dem Bestimmtheitserfordernis besser gerecht wird, zumal der Begriff „unverzüglich“ doch einen gewissen Spielraum in sich birgt und solcherart nicht ganz genau gesagt werden könnte, bis wann der Beschwerdeführer die aufgetragene Leistung zu erbringen hat. Im Zusammenhang mit § 59 Abs 2 AVG hat der Verwaltungsgerichtshof in Wien schon ausgesprochen, dass sich daraus klar ergibt, dass ein behördlicher Auftrag eine Erfüllungsfrist enthalten müsse und das Fehlen einer Leistungsfrist den Auftrag rechtswidrig mache. Zum Auftrag einer „unverzüglichen“ Durchführung einer auferlegten Leistung hat das Höchstgericht auch schon festgestellt, dass eine solche Festlegung einem völligen Fehlen einer Frist nicht gleichgesetzt werden kann (siehe dazu das Erkenntnis des VwGH vom 12.12.2013, Zl 2013/06/0152).Im Zusammenhang mit Paragraph 59, Absatz 2, AVG hat der Verwaltungsgerichtshof in Wien schon ausgesprochen, dass sich daraus klar ergibt, dass ein behördlicher Auftrag eine Erfüllungsfrist enthalten müsse und das Fehlen einer Leistungsfrist den Auftrag rechtswidrig mache. Zum Auftrag einer „unverzüglichen“ Durchführung einer auferlegten Leistung hat das Höchstgericht auch schon festgestellt, dass eine solche Festlegung einem völligen Fehlen einer Frist nicht gleichgesetzt werden kann (siehe dazu das Erkenntnis des VwGH vom 12.12.2013, Zl 2013/06/0152). In diesem Sinne sah sich das Landesverwaltungsgericht Tirol auch zu einer Verbesserung der Festlegung der Leistungsfrist berechtigt. Es entspricht den Erfahrungen des täglichen Lebens, dass die Aufstellung und Entfernung eines Containers nicht einmal einen Tag beansprucht. Unter Berücksichtigung der erforderlichen Zeit für die Vorbereitung (allenfalls Ausräumung des Containers) und für die Organisation der Entfernung des Containers ist die mit dem vorliegenden Erkenntnis vorgesehene Leistungsfrist von etwa einem Monat als jedenfalls ausreichend zu bezeichnen. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer gegen die ihm aufgetragene „unverzügliche“ Entfernung auch gar nicht eingewandt, dass die Leistungsfrist zu kurz bemessen worden sei. 4) In der Begründung des angefochtenen Bescheides hatte die belangte Behörde ihre Ansicht festgehalten, dass der nachträglichen Erteilung der Baubewilligung für die Aufstellung des verfahrensgegenständlichen Containers ein Untersagungsgrund insofern entgegenstehe, als dieser innerhalb der Mindestabstandsflächen nicht bewilligt werden könne. In diesem Zusammenhang hat die belangte Behörde auch auf die Bestimmung des § 39 Abs 5 TBO 2011 Bezug genommen und aufgezeigt, dass eine solche behördliche Feststellung einer Versagung der Baubewilligung des Bauvorhaben gleichzuhalten sei.In diesem Zusammenhang hat die belangte Behörde auch auf die Bestimmung des Paragraph 39, Absatz 5, TBO 2011 Bezug genommen und aufgezeigt, dass eine solche behördliche Feststellung einer Versagung der Baubewilligung des Bauvorhaben gleichzuhalten sei. Im Spruch des bekämpften Bescheides hat die belangte Behörde jedoch keine bescheidmäßige Feststellung im Sinne der Bestimmung des § 39 Abs 5 TBO 2011 vorgenommen.Im Spruch des bekämpften Bescheides hat die belangte Behörde jedoch keine bescheidmäßige Feststellung im Sinne der Bestimmung des Paragraph 39, Absatz 5, TBO 2011 vorgenommen. Diesbezüglich vertritt nun das erkennende Verwaltungsgericht die Rechtsauffassung, dass die belangte Behörde mit der in Beschwerde gezogenen Entscheidung keine normative, der Rechtskraft fähige Feststellungsentscheidung gemäß § 39 Abs 5 TBO 2011 in Ansehung des verfahrensgegenständlichen Containers getroffen hat.Diesbezüglich vertritt nun das erkennende Verwaltungsgericht die Rechtsauffassung, dass die belangte Behörde mit der in Beschwerde gezogenen Entscheidung keine normative, der Rechtskraft fähige Feststellungsentscheidung gemäß Paragraph 39, Absatz 5, TBO 2011 in Ansehung des verfahrensgegenständlichen Containers getroffen hat. Zwar ist der Bescheid einer Verwaltungsbehörde als Ganzes zu beurteilen und ist für die Lösung der Frage, inwieweit in einem Bescheid die Absicht bestanden hat, über individuelle Rechtsverhältnisse in einer der Rechtskraft fähigen Weise abzusprechen, nicht nur vom Spruch des Bescheides auszugehen, sondern zu dessen Deutung auch die Begründung heranzuziehen (vgl dazu das VwGH-Erkenntnis vom 25.02.2009, Zl 2007/07/0121), doch lässt sich im Gegenstandsfall – wie bereits aufgezeigt – im Spruch des angefochtenen Bescheides überhaupt nichts zu einer Feststellungsentscheidung gemäß § 39 Abs 5 TBO 2011 auffinden.Zwar ist der Bescheid einer Verwaltungsbehörde als Ganzes zu beurteilen und ist für die Lösung der Frage, inwieweit in einem Bescheid die Absicht bestanden hat, über individuelle Rechtsverhältnisse in einer der Rechtskraft fähigen Weise abzusprechen, nicht nur vom Spruch des Bescheides auszugehen, sondern zu dessen Deutung auch die Begründung heranzuziehen vergleiche dazu das VwGH-Erkenntnis vom 25.02.2009, Zl 2007/07/0121), doch lässt sich im Gegenstandsfall – wie bereits aufgezeigt – im Spruch des angefochtenen Bescheides überhaupt nichts zu einer Feststellungsentscheidung gemäß Paragraph 39, Absatz 5, TBO 2011 auffinden. Begründungselemente – wie vorliegend gegeben – sind aber für sich allein genommen nicht rechtskraftfähig (vgl dazu das Erkenntnis des VwGH vom 29.01.2014, Zl 2012/12/0047). Begründungselemente – wie vorliegend gegeben – sind aber für sich allein genommen nicht rechtskraftfähig vergleiche dazu das Erkenntnis des VwGH vom 29.01.2014, Zl 2012/12/0047). Insgesamt kann aus dem Gesamtbild der bekämpften Erledigung vom 30.06.2016, welche in einen Spruch, eine Rechtsmittelbelehrung und eine Begründung gegliedert wurde, nach Dafürhalten des entscheidenden Gerichts nicht abgeleitet werden, dass damit eine normative und der Rechtskraft fähige Feststellungsentscheidung im Sinne der Bestimmung des § 39 Abs 5 TBO 2011 getroffen wurde.Insgesamt kann aus dem Gesamtbild der bekämpften Erledigung vom 30.06.2016, welche in einen Spruch, eine Rechtsmittelbelehrung und eine Begründung gegliedert wurde, nach Dafürhalten des entscheidenden Gerichts nicht abgeleitet werden, dass damit eine normative und der Rechtskraft fähige Feststellungsentscheidung im Sinne der Bestimmung des Paragraph 39, Absatz 5, TBO 2011 getroffen wurde. Eine solche Feststellungsentscheidung wäre auch rechtlich unzutreffend gewesen, da die belangte Behörde davon ausgegangen ist, der verfahrensgegenständliche Container könne baurechtlich deshalb nicht nachträglich bewilligt werden, weil sich dieser innerhalb der Mindestabstandsflächen befinde und dort Gebäude zum Aufenthalt von Menschen nicht zulässig seien (vgl § 6 Abs 3 lit a TBO 2011).Eine solche Feststellungsentscheidung wäre auch rechtlich unzutreffend gewesen, da die belangte Behörde davon ausgegangen ist, der verfahrensgegenständliche Container könne baurechtlich deshalb nicht nachträglich bewilligt werden, weil sich dieser innerhalb der Mindestabstandsflächen befinde und dort Gebäude zum Aufenthalt von Menschen nicht zulässig seien vergleiche Paragraph 6, Absatz 3, Litera a, TBO 2011). Dieser von der belangten Behörde angenommene Abweisungsgrund ist aber nicht ein solcher nach § 27 Abs 3 TBO 2011, sondern einer nach § 27 Abs 4 lit f TBO 2011. Damit scheidet aber eine Feststellungsentscheidung gemäß § 39 Abs 5 TBO 2011 vorliegend aus.Dieser von der belangten Behörde angenommene Abweisungsgrund ist aber nicht ein solcher nach Paragraph 27, Absatz 3, TBO 2011, sondern einer nach Paragraph 27, Absatz 4, Litera f, TBO 2011. Damit scheidet aber eine Feststellungsentscheidung gemäß Paragraph 39, Absatz 5, TBO 2011 vorliegend aus. Nachdem aber in der vorliegenden Rechtssache nicht davon auszugehen ist, dass eine normative und der Rechtskraft fähige Feststellungsentscheidung gemäß § 39 Abs 5 TBO 2011 getroffen wurde, musste darüber vom erkennenden Verwaltungsgericht auch nicht abgesprochen werden, dies im Sinne einer Behebung einer solchen (unzutreffenden) Feststellungentscheidung.Nachdem aber in der vorliegenden Rechtssache nicht davon auszugehen ist, dass eine normative und der Rechtskraft fähige Feststellungsentscheidung gemäß Paragraph 39, Absatz 5, TBO 2011 getroffen wurde, musste darüber vom erkennenden Verwaltungsgericht auch nicht abgesprochen werden, dies im Sinne einer Behebung einer solchen (unzutreffenden) Feststellungentscheidung. 5) Nach den Beschwerdeausführungen des Rechtsmittelwerbers wurde der bekämpfte Bescheid vollumfänglich angefochten, sohin auch hinsichtlich des Kostenspruches zu Spruchpunkt II. des in Beschwerde gezogenen Bescheides.Nach den Beschwerdeausführungen des Rechtsmittelwerbers wurde der bekämpfte Bescheid vollumfänglich angefochten, sohin auch hinsichtlich des Kostenspruches zu Spruchpunkt römisch zwei. des in Beschwerde gezogenen Bescheides. Beschwerdeausführungen zum Kostenspruch fehlen allerdings, sodass vom erkennenden Verwaltungsgericht nicht nachvollzogen werden kann, aus welchen Gründen sich der Beschwerdeführer auch durch den Kostenspruch in seinen Rechten verletzt erachtet. Nach den vorliegenden Aktenunterlagen hat die belangte Behörde am 29.06.2016 einen Lokalaugenschein durchgeführt, und zwar in der Zeit von 15.00 Uhr bis 15.15 Uhr. An diesem Lokalaugenschein haben der Bürgermeister, ein Bausachverständiger und ein Schriftführer teilgenommen Nach § 1 Abs 1 der Gemeinde-Kommissionsgebührenverordnung 2007 sind für die von den Gemeindebehörden außerhalb des Amtes vorgenommenen Amtshandlungen Kommissions-gebühren zu entrichten, wobei für jedes teilnehmende Amtsorgan je angefangene halbe Stunde ein Betrag von € 13,00 zu bezahlen ist.Nach Paragraph eins, Absatz eins, der Gemeinde-Kommissionsgebührenverordnung 2007 sind für die von den Gemeindebehörden außerhalb des Amtes vorgenommenen Amtshandlungen Kommissions-gebühren zu entrichten, wobei für jedes teilnehmende Amtsorgan je angefangene halbe Stunde ein Betrag von € 13,00 zu bezahlen ist. Eine den Beschwerdeführer verletzende Unrichtigkeit des Kostenspruches ist für das entscheidende Verwaltungsgericht dementsprechend nicht erkennbar, insbesondere war die gebührenverursachende Amtshandlung doch deshalb notwendig, da der Beschwerdeführer konsenslos ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ausgeführt hat. IV. zum Absehen von einer mündlichen Rechtsmittelverhandlung:römisch vier. zum Absehen von einer mündlichen Rechtsmittelverhandlung: In der Rechtsmittelbelehrung der bekämpften Entscheidung wurde von der belangten Behörde korrekt darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit hat, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol zu beantragen. Trotz dieser zutreffenden Belehrung hat es der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer unterlassen, einen Antrag auf Durchführung einer Rechtsmittelverhandlung zu stellen. Davon abgesehen führte der vom Rechtsmittelwerber geschilderte Sachverhalt in Ansehung des streitverfangenen Containers auf dem Gst **/1 KG Z zu keinem anderen Verfahrensergebnis als der von der belangten Behörde angenommene Sachverhalt. Dass der beschwerdegegenständliche Container bereits ohne Vorliegen einer Baugenehmigung zur Aufstellung gelangte und der Beschwerdeführer dafür verantwortlich zeichnet, ist vorliegend unstrittig. Eine mündliche Erörterung ließ daher eine weitere Klärung der vorliegenden Rechtssache nicht erwarten, einem Entfall der Verhandlung standen demgemäß nach Auffassung des erkennenden Gerichts weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl dazu § 24 Abs 4 VwGVG und die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes in Wien vom 03.10.2013, Zl 2012/06/0221, und vom 21.03.2014, Zl 2011/06/0024). Eine mündliche Erörterung ließ daher eine weitere Klärung der vorliegenden Rechtssache nicht erwarten, einem Entfall der Verhandlung standen demgemäß nach Auffassung des erkennenden Gerichts weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen vergleiche dazu Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG und die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes in Wien vom 03.10.2013, Zl 2012/06/0221, und vom 21.03.2014, Zl 2011/06/0024). V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In Ansehung der im Gegenstandsfall zu lösenden Rechtsfragen liegt eine einheitliche und klare Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien vor, diese wurde im vorliegenden Erkenntnis zitiert und hat sich das erkennende Gericht an diese Rechtsprechung gehalten. Insbesondere ist aufgrund dieser VwGH-Judikatur als klargestellt anzusehen, dass die Aufstellung von Containern – wie vorliegend geschehen - nach den Vorschriften der Tiroler Bauordnung bewilligungspflichtig ist. Schließlich besteht auch eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu einer mit „unverzüglich“ bestimmten Leistungsfrist. Für das erkennende Verwaltungsgericht sind demnach Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung in der vorliegenden Rechtssache nicht hervorgekommen. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Maximilian Aicher (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.26.1551.2