RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum24.08.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/40/0678-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Hannes Piccolroaz über die Beschwerde des AA, geb xx.xx.xxxx, Adresse 1, Z gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 08.02.2016, Zl VK-****-****, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und die Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 und 2 VStG eingestellt.
- Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und die Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins und 2 VStG eingestellt.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen: Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 18.12.2014, Zl VK-****-**** wurde dem Beschwerdeführer nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: „Tatzeit:
- 19.02.2014 00.03 Uhr – 00,28 Uhr
- 19.02.2014 00.35 Uhr – 01.12 Uhr Tatort: X, Adresse 1Tatort: römisch zehn, Adresse 1 Fahrzeug: PKW: Y-*** **
- Sie haben als Gewerbeinhaber das gegenständliche Taxifahrzeug in X außerhalb der Standortgemeindebereitgehalten, obwohl dies nur innerhalb der Standortgemeinde erlaubt ist. Sie haben als Gewerbeinhaber das gegenständliche Taxifahrzeug in römisch zehn außerhalb der Standortgemeindebereitgehalten, obwohl dies nur innerhalb der Standortgemeinde erlaubt ist.
- Sie haben als Lenker entgegen der Bestimmung des § 10 Abs. 5Tiroler Personenbeförderungsbetriebsordnung versucht, durch wiederholtes Umherfahren Fahrgäste zu gewinnen.Sie haben als Lenker entgegen der Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 5 T, i, r, o, l, e, r, Personenbeförderungsbetriebsordnung versucht, durch wiederholtes Umherfahren Fahrgäste zu gewinnen. Verwaltungsübertretung(en) nach:
- § 8 Abs. 1 Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung2000,LGBl. 48/2000Paragraph 8, Absatz eins, Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung2000,Landesgesetzblatt 48 aus 2000,
- § 10 Abs. 5 Tiroler Personenbeförderungsbetriebsordnung“Paragraph 10, Absatz 5, Tiroler Personenbeförderungsbetriebsordnung“ Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 08.02.2016, Zl VK-****-2014, wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß Folgendes zur Last gelegt: „Tatzeit:
- 19.02.2014, 00.03-00.28 Uhr
- 19.02.2014, 00.35-01.12 Uhr Tatort: X, Adresse 1,Tatort: römisch zehn, Adresse 1, Fahrzeug(e): PKW Y-*** **
- Sie haben als Lenker das gegenständliche Taxifahrzeug außerhalb der Standortgemeinde bereitgehalten, obwohl dies nur innerhalb der Standortgemeinde in Z erlaubt ist.
- Sie haben als Lenker entgegen der Bestimmung des § 10 Abs. 5 Tiroler Personenbeförderungsbetriebsordnung versucht, durch wiederholtes Umherfahren Fahrgäste zu gewinnen.
- Sie haben als Lenker entgegen der Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 5, Tiroler Personenbeförderungsbetriebsordnung versucht, durch wiederholtes Umherfahren Fahrgäste zu gewinnen. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
- § 8 Abs. 1 Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung2000, LGBl. 48/
- Paragraph 8, Absatz eins, Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung2000, Landesgesetzblatt 48 aus 2000,
- § 10 Abs. 5 Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung2000, LGBl. 48/
- Paragraph 10, Absatz 5, Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung2000, Landesgesetzblatt 48 aus 2000, Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe (€): 1) 100,00 2) 100,00 Gemäß: § 15 Abs. 1, Ziff. 5 GelegenheitsverkehrsgesetzParagraph 15, Absatz eins,, Ziff. 5 Gelegenheitsverkehrsgesetz § 15 Abs. 1, Ziff. 5 GelegenheitsverkehrsgesetzParagraph 15, Absatz eins,, Ziff. 5 Gelegenheitsverkehrsgesetz Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Stunden 24 Stunden Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe. Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft): Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 10,00 zu Pkt.1, € 10,00 zu Pkt. 2 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, wobei jedoch mindestens € 10,00 zu bemessen sind. Bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe mit 100 Euro anzusetzen. € 0,00 als Ersatz der Barauslagen für Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher: € 220,00“ Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen ausgeführt, dass im ursprünglichen Schreiben „Aufforderung zur Rechtfertigung“ vom 18.12.2014 unter Punkt 1) andere Inhalte angegeben worden seien im Vergleich zum Schreiben vom 08.02.
- Des Weiteren sei im Straferkenntnis vom 08.02.2016 auf Seite 2 unter Begründung und hier Absatz 1) der Verweis auf die Anzeige der PI X vom 03.03.2014 verwiesen. Bei Einsichtnahme in diese Anzeige und hier Seite 2 Tatbeschreibung falle auf, dass sich im Detail grobe Unschlüssigkeiten bezüglich der im Straferkenntnis angeführten Punkte wiederfinden. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen ausgeführt, dass im ursprünglichen Schreiben „Aufforderung zur Rechtfertigung“ vom 18.12.2014 unter Punkt 1) andere Inhalte angegeben worden seien im Vergleich zum Schreiben vom 08.02.
- Des Weiteren sei im Straferkenntnis vom 08.02.2016 auf Seite 2 unter Begründung und hier Absatz 1) der Verweis auf die Anzeige der PI römisch zehn vom 03.03.2014 verwiesen. Bei Einsichtnahme in diese Anzeige und hier Seite 2 Tatbeschreibung falle auf, dass sich im Detail grobe Unschlüssigkeiten bezüglich der im Straferkenntnis angeführten Punkte wiederfinden. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde. Danach steht folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest: Der Beschwerdeführer hat sich am 19.12.2014 in der Zeit zwischen 00.03 Uhr und 00.28 Uhr vor dem Lokal „BB“ in X mit dem Taxifahrzeug Kennzeichen Y-*** ** aufgestellt. Er ist dann mit fünf Taxigästen weggefahren. Anschließend ist er um 00.35 Uhr wieder zurückgekommen und anschließend bis 01.12 Uhr wieder vor dem Lokal „BB“ gestanden. Er hat dann eine Dame gefragt, ob diese ein Taxi braucht. Die Dame ist in das Taxifahrzeug eingestiegen und weggefahren. Der Beschwerdeführer hat sich am 19.12.2014 in der Zeit zwischen 00.03 Uhr und 00.28 Uhr vor dem Lokal „BB“ in römisch zehn mit dem Taxifahrzeug Kennzeichen Y-*** ** aufgestellt. Er ist dann mit fünf Taxigästen weggefahren. Anschließend ist er um 00.35 Uhr wieder zurückgekommen und anschließend bis 01.12 Uhr wieder vor dem Lokal „BB“ gestanden. Er hat dann eine Dame gefragt, ob diese ein Taxi braucht. Die Dame ist in das Taxifahrzeug eingestiegen und weggefahren. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der im Akt einliegenden Zeugenaussage vor der PI X, welche auch im Verfahren vor der belangten Behörde wiederholt wurde. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der im Akt einliegenden Zeugenaussage vor der PI römisch zehn, welche auch im Verfahren vor der belangten Behörde wiederholt wurde. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung des Landeshauptmanns vom
- Juni 2000, mit der nähere Bestimmungen über die Ausübung des Taxi-Gewerbes sowie des mit Personenkraftwagen ausgeübten Mietwagen-Gewerbes und Gästewagen-Gewerbes erlassen werden (Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000) lauten: „§ 8 Auffahrbeschränkungen Das Auffahren und Bereithalten von Taxifahrzeugen ist nur innerhalb der Gemeinde des Standortes der Taxikonzession mit jener Zahl an Kraftfahrzeugen zulässig, die in der Konzession für diesen Standort bewilligt ist und weiters nur mit jenen Fahrzeugen, die gemäß den Bestimmungen des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996 im Zulassungsschein für diesen Standort zum Verkehr zugelassen sind. § 10Paragraph 10 Besondere Pflichten des Lenkers
(1)Der Lenker hat jenen Weg zu wählen, der für den Fahrgast am kürzesten und preisgünstigsten ist, es sei denn, dieser hätte etwas anderes bestimmt.
(2)Der Lenker hat dem Fahrgast auf Verlangen vor Fahrtantritt Auskunft über die Fahrtstrecke, die Dauer der Fahrt, den Tarif, den voraussichtlichen Fahrpreis und die Einrichtung des Fahrpreisanzeigers sowie bei Fahrten außerhalb des Tarifgebietes über den Fahrpreis zu geben.
(3)Der Lenker hat den Fahrgästen beim Auf- und Abladen des Gepäcks behilflich zu sein und hilfsbedürftige Fahrgäste beim Ein- und Aussteigen zu unterstützen. Der Lenker hat weiters auf Verlangen die Fenster und/oder das Schiebedach zu öffnen oder zu schließen, es sei denn, es wäre ihm aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar.
(4)Die Lenker müssen ein gepflegtes Äußeres aufweisen und dürfen keine unpassende Freizeitkleidung tragen.
(5)Der Lenker darf nicht umherfahren, um Fahr-gäste zu gewinnen, und Fahrgäste bei Straßenbahn- oder Omnibus-Haltestellen anwerben. Der Lenker darf jedoch Fahrgäste aufnehmen, die ihn während der Fahrt anhalten. § 22Paragraph 22 Strafbestimmungen Übertretungen dieser Verordnung sind nach den Bestimmungen des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996 zu bestrafen.“ Die maßgeblichen Bestimmungen des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996 lauten: „§ 15 Strafbestimmungen
(1)Abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der GewO 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7 267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer
(1)Abgesehen von gemäß dem römisch fünf. Hauptstück der GewO 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7 267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer
- die Zahl der Fahrzeuge ohne Genehmigung gemäß § 4 Abs. 2 vermehrt;
- die Zahl der Fahrzeuge ohne Genehmigung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, vermehrt;
- § 10 zuwiderhandelt;
- Paragraph 10, zuwiderhandelt;
- eine Beförderung gemäß § 11 Abs. 1 Z 2 ohne die erforderliche Genehmigung durchführt;
- eine Beförderung gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, ohne die erforderliche Genehmigung durchführt;
- die gemäß § 14 festgelegten Tarife nicht einhält;
- die gemäß Paragraph 14, festgelegten Tarife nicht einhält;
- andere als die in Z 1 bis 4 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält;
- andere als die in Ziffer eins bis 4 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält;
- nicht dafür sorgt, dass die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1073/09 erforderliche beglaubigte Abschrift der Gemeinschaftslizenz oder das Fahrtenblatt mitgeführt wird;
- gegen sonstige Gebote oder Verbote der Verordnung (EG) Nr. 1071/09 und der Verordnung (EG) Nr. 1073/09 oder andere unmittelbar anwendbare Vorschriften der Europäischen Union über den Personenverkehr auf der Straße verstößt;
- nicht dafür sorgt, dass die notwendigen Genehmigungen oder Nachweise gemäß dem Landesverkehrsabkommen mit der Schweiz oder gemäß den Vereinbarungen nach § 12 oder gemäß dem Interbus-Übereinkommen oder dem Bundesgesetz vom
- Oktober 1987 zur Durchführung des Übereinkommens über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen, BGBl. Nr. 17/1987 (ASOR-Durchführungsgesetz), BGBl. Nr. 521/1987, mitgeführt werden.“
- nicht dafür sorgt, dass die notwendigen Genehmigungen oder Nachweise gemäß dem Landesverkehrsabkommen mit der Schweiz oder gemäß den Vereinbarungen nach Paragraph 12, oder gemäß dem Interbus-Übereinkommen oder dem Bundesgesetz vom
- Oktober 1987 zur Durchführung des Übereinkommens über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen, Bundesgesetzblatt Nr. 17 aus 1987, (ASOR-Durchführungsgesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 521 aus 1987,, mitgeführt werden.“ Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) lauten: „§
- Beschuldigter
(2)Verfolgungshandlung ist jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Strafverfügung u. dgl.), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat. § 44a.Paragraph 44 a, Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:
- die als erwiesen angenommene Tat;
- die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;
- die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;
- den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche;
- im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten. § 45.Paragraph 45,
(1)Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
- die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;
- der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;
- Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;
- die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;
- die Strafverfolgung nicht möglich ist;
- die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.“Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Ziffer 4, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.“ III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 18.12.2014 wurde dem Beschwerdeführer zu
- eine Verwaltungsübertretung gemäß § 8 Abs 1 Personenbeförderungs-Betriebsordnung und zwar als Gewerbeinhaber und nicht als Lenker des Taxifahrzeuges vorgeworfen. Innerhalb der Verjährungsfrist von einem Jahr wurde dieses Delikt dem Beschwerdeführer als Lenker nicht vorgeworfen. Im angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschwerdeführer dieselbe Last jedoch als Lenker des gegenständlichen Taxifahrzeuges angelastet. Innerhalb der Verjährungsfrist von einem Jahr gemäß § 31 Abs 1 VStG wurde dem Beschwerdeführer hinsichtlich Spruchpunkt 1 des angefochtenen Straferkenntnisses daher die ihm zur Last gelegte Tat nicht vorgeworfen. Diesbezüglich ist daher angesichts der Tatzeit vom 19.02.2014 und der Fällung des gegenständlichen Straferkenntnisses am 08.02.2016 von einer Verfolgungsverjährung auszugehen und war daher das Verwaltungsstrafverfahren in diesem Punkt gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG einzustellen. Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 18.12.2014 wurde dem Beschwerdeführer zu
- eine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Personenbeförderungs-Betriebsordnung und zwar als Gewerbeinhaber und nicht als Lenker des Taxifahrzeuges vorgeworfen. Innerhalb der Verjährungsfrist von einem Jahr wurde dieses Delikt dem Beschwerdeführer als Lenker nicht vorgeworfen. Im angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschwerdeführer dieselbe Last jedoch als Lenker des gegenständlichen Taxifahrzeuges angelastet. Innerhalb der Verjährungsfrist von einem Jahr gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VStG wurde dem Beschwerdeführer hinsichtlich Spruchpunkt 1 des angefochtenen Straferkenntnisses daher die ihm zur Last gelegte Tat nicht vorgeworfen. Diesbezüglich ist daher angesichts der Tatzeit vom 19.02.2014 und der Fällung des gegenständlichen Straferkenntnisses am 08.02.2016 von einer Verfolgungsverjährung auszugehen und war daher das Verwaltungsstrafverfahren in diesem Punkt gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG einzustellen. Hinsichtlich Spruchpunkt 2) des angefochtenen Straferkenntnisses wird dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, dass er durch wiederholtes Umherfahren versucht hätte, Fahrgäste zu gewinnen. Dazu ist festzuhalten, dass gemäß § 8 Abs 1 VStG eine Verwaltungsvorschrift den Versuch einer Verwaltungsübertretung ausdrücklich für strafbar erklären muss. Weder das Gelegenheitsverkehrsgesetz noch die Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung haben den Versuch ausdrücklich für strafbar erklärt. Das dem Beschwerdeführer vorgeworfene strafbare Verhalten liegt demnach nicht vor. Hinsichtlich Spruchpunkt 2) des angefochtenen Straferkenntnisses wird dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, dass er durch wiederholtes Umherfahren versucht hätte, Fahrgäste zu gewinnen. Dazu ist festzuhalten, dass gemäß Paragraph 8, Absatz eins, VStG eine Verwaltungsvorschrift den Versuch einer Verwaltungsübertretung ausdrücklich für strafbar erklären muss. Weder das Gelegenheitsverkehrsgesetz noch die Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung haben den Versuch ausdrücklich für strafbar erklärt. Das dem Beschwerdeführer vorgeworfene strafbare Verhalten liegt demnach nicht vor. Weiters wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, durch wiederholtes Umherfahren versucht zu haben, Fahrgäste zu gewinnen. Bereits aufgrund der Anzeige der PI X sowie der Aussage des Zeugen hat der Beschwerdeführer im vorgeworfenen Zeitraum 00.35 Uhr bis 01.12 Uhr das Fahrzeug vor dem Lokal „BB“ abgestellt. Von einem Umherfahren iSd § 10 Abs 5 Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung kann daher keine Rede sein.Weiters wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, durch wiederholtes Umherfahren versucht zu haben, Fahrgäste zu gewinnen. Bereits aufgrund der Anzeige der PI römisch zehn sowie der Aussage des Zeugen hat der Beschwerdeführer im vorgeworfenen Zeitraum 00.35 Uhr bis 01.12 Uhr das Fahrzeug vor dem Lokal „BB“ abgestellt. Von einem Umherfahren iSd Paragraph 10, Absatz 5, Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung kann daher keine Rede sein. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass zu Spruchpunkt
- des angefochtenen Straferkenntnisses Verfolgungsverjährung eingetreten ist und zu Spruchpunkt
- dem Beschwerdeführer eine unrichtige Tathandlung angelastet wurde, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Hannes Piccolroaz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.40.0678.1