F 2000, LGBl Nr 999/1999.Die Firma AA GmbH als Rechtsnachfolgerin der Firma AA Heilbad und Heilwasser GmbH verfügt aufgrund des Bescheides der Tiroler Landesregierung vom 31.05.2002, Zl Vd-SAN-****/63, über eine Bewilligung zur Nutzung des Wassers der „Heilquelle Bad AAA“ durch Abfüllen in Flaschen gemäß Paragraph 6, Absatz 2 und zum Vertrieb
Paragraph 10, Absatz 2, Tiroler Heilvorkommen- und Kurortegesetz in der Fassung 2000, Landesgesetzblatt Nr 999 aus 1999,. Mit Schreiben vom 20.11.2013 beantragte die Firma AA GmbH (nunmehrige Beschwerdeführerin) die Erteilung der Bewilligung für den Vertrieb des Wassers der Aer Heilquelle durch Direktabnahme vor Ort über eine eigens dafür zu schaffende Entnahmevorrichtung (Wasserleitung mit Wasserhahn). Begründend wurde ausgeführt, dass über diese Vorrichtung Kaufinteressenten ihre mitgebrachten Behältnisse direkt befüllen und abtransportieren könnten. Die Bewilligungsinhaberin werde dafür Sorge tragen, dass die Entnahmevorrichtung sämtlichen Anforderungen und Auflagen des Bewilligungsbescheides entspreche, in alle laufenden Kontrollen und Untersuchungen eingebunden und in das HACCP-Konzept aufgenommen werde. Dieser Antrag wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 28.01.2014, Zl Y-BHK-*/*-2014, abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass bei der beantragten Vorgehensweise die gesetzliche Voraussetzung gemäß § 6 Abs 7 Tiroler Heilvorkommen- und Kurortegesetz 2004, wonach Behältnisse und Abpackungen der Produkte von Heilvorkommen, die zum Versand gelangen, mit Etiketten zu versehen sind, die bestimmte Informationen über das Heilvorkommen enthalten, nicht gewährleistet wäre.Dieser Antrag wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 28.01.2014, Zl Y-BHK-*/*-2014, abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass bei der beantragten Vorgehensweise die gesetzliche Voraussetzung gemäß Paragraph 6, Absatz 7, Tiroler Heilvorkommen- und Kurortegesetz 2004, wonach Behältnisse und Abpackungen der Produkte von Heilvorkommen, die zum Versand gelangen, mit Etiketten zu versehen sind, die bestimmte Informationen über das Heilvorkommen enthalten, nicht gewährleistet wäre. Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der Firma AA GmbH, welche den genannten Bescheid in seinem gesamten Umfang anficht. Es wird zusammengefasst ausgeführt, dass in der Praxis immer wieder Konsumenten an die Firma herantreten würden, die das Wasser direkt vor Ort an der Quelle beziehen wollten. Der Wunsch dieser Kunden folge dem Prinzip des „Verkaufs-ab-Hof“, der wesentlich günstiger sei, als die Bestellung und Lieferung des Wassers in Form von Flaschen, da im Falle der Direktabnahme vor Ort die Kosten für die Benützung der Abfüllungsanlage entfielen. Es wäre somit möglich, einen deutlich niedrigeren Preis für das Wasser anzubieten. Neben Konsumenten seien auch potentielle Geschäftspartner an der Direktabfüllung vor Ort, und zwar in Endverbraucherbehältnisse (Trinkwasserspender bzw Watercooler), interessiert. Ein Bezug des Wassers in Flaschen käme für diese Unternehmen nicht in Betracht, da sie das Wasser erst in Flaschen ankaufen und es in einem zweiten Schritt von den Flaschen in die Endverbraucherbehältnisse umfüllen müssten. Der reine Flaschenverkauf könne die wirtschaftliche Überlebensfähigkeit des kleinen Familienbetriebs der Beschwerdeführerin mittel- und langfristig nicht sicherstellen und sei die Beschwerdeführerin auf diese neue Vertriebsart angewiesen. Die belangte Behörde habe die Bestimmung des § 6 Abs 7 Tiroler Heilvorkommen- und Kurortegesetz 2004 in unzulässiger Weise zum Nachteil der Beschwerdeführerin interpretiert. So handle es sich im gegenständlichen Fall um keinen „Versand“, sondern um eine Selbstabfüllung durch die Käufer vor Ort in von diesen selbst mitgebrachte Behältnisse. Ein Versandhandel als einzige Vertriebsart entspreche nicht der Absicht des Gesetzgebers.Die belangte Behörde habe die Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 7, Tiroler Heilvorkommen- und Kurortegesetz 2004 in unzulässiger Weise zum Nachteil der Beschwerdeführerin interpretiert. So handle es sich im gegenständlichen Fall um keinen „Versand“, sondern um eine Selbstabfüllung durch die Käufer vor Ort in von diesen selbst mitgebrachte Behältnisse. Ein Versandhandel als einzige Vertriebsart entspreche nicht der Absicht des Gesetzgebers. Es sei darüber hinaus rechtlich nicht möglich, Konsumenten und Geschäftspartner dazu zu zwingen, Flaschenetiketten der Beschwerdeführerin auf die von ihnen selbst mitgebrachten Behältnisse anzubringen. Es gäbe sicherlich auch bei der Vertriebsart des Direktbezugs vor Ort entsprechende Schutzmechanismen, welche der Intention des § 6 Abs 7 Tiroler Heilvorkommen- und Kurortegesetz 2004 entsprächen.Es sei darüber hinaus rechtlich nicht möglich, Konsumenten und Geschäftspartner dazu zu zwingen, Flaschenetiketten der Beschwerdeführerin auf die von ihnen selbst mitgebrachten Behältnisse anzubringen. Es gäbe sicherlich auch bei der Vertriebsart des Direktbezugs vor Ort entsprechende Schutzmechanismen, welche der Intention des Paragraph 6, Absatz 7, Tiroler Heilvorkommen- und Kurortegesetz 2004 entsprächen. Die ablehnende Entscheidung der belangten Behörde erweise sich als unverhältnismäßig, da die Behörde eine Bewilligung unter Erteilung von Auflagen erst gar nicht in Erwägung gezogen habe. Die Beschwerdeführerin stellt daher den Antrag, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, der Beschwerde stattgeben und die beantragte Bewilligung, gegebenenfalls unter Vorschreibung von Auflagen, erteilen. In ihrer Stellungnahme vom 22.09.2015 samt angeschlossenem Lageplan brachte die Beschwerdeführerin zusammengefasst weiters vor, dass sich zwischenzeitlich die Möglichkeit ergeben habe, eine im Bereich der Abfüllhalle bereits vorhandene Leitung für die beabsichtigte Nutzung zu verwenden. Es handle sich dabei um eine Niro-Edelstahlleitung mit bereits eingeschweißter Anschlussstelle, die für die entsprechenden Ab- bzw Einfüllungen geeignet sei. Der betreffende Bereich dürfe nur von Mitarbeitern betreten werden. Die Mitarbeiter würden die mitgebrachten Behältnisse der Kunden entgegennehmen, auffüllen und wieder an diese übergeben. Bei gewerbsmäßigen Abnehmern könne der Einfüllschlauch des Tankfahrzeuges direkt an die Leitung angeschlossen werden. Die umwelt- und hygienetechnischen Voraussetzungen für die Inbetriebnahme seien bereits mit Univ.Prof. Dr. Ilse Jenewein von der ARGE UMWELT HYGIENE GmbH abgeklärt worden. Die ARGE UMWELT HYGIENE GmbH habe sich bereit erklärt, auch zukünftig die gesetzlich und behördlich vorgeschriebenen Messungen und Überprüfungen durchzuführen. II.römisch zwei. Beweisaufnahme: Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, insbesondere in den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 31.05.2002, Zl Vd-SAN-****/63/**, sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol. Insbesondere hat das erkennende Gericht eine sanitätspolizeiliche Stellungnahme der Landessanitätsdirektion zur Frage, unter Vorschreibung welcher Auflagen der Bewilligungsantrag der Beschwerdeführerin genehmigungsfähig wäre, eingeholt. Von einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG – trotz Antrag der Beschwerdeführerin - abgesehen werden, da der entscheidungswesentliche Sachverhalt nach Ansicht des erkennenden Gerichts aufgrund der Aktenlage feststeht. Es waren keine für die zu lösenden Rechtsfragen relevanten strittigen Tatsachenfragen noch besondere Fragen der Beweiswürdigung zu klären.Von einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG – trotz Antrag der Beschwerdeführerin - abgesehen werden, da der entscheidungswesentliche Sachverhalt nach Ansicht des erkennenden Gerichts aufgrund der Aktenlage feststeht. Es waren keine für die zu lösenden Rechtsfragen relevanten strittigen Tatsachenfragen noch besondere Fragen der Beweiswürdigung zu klären. Einem Entfall der Verhandlung stehen weder Art 6 Abs 1 EMRK, BGBl Nr 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.Einem Entfall der Verhandlung stehen weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK, Bundesgesetzblatt Nr 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Amtsblatt Nr C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen. III.römisch drei. Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin verfügt aufgrund des Bescheides der Tiroler Landesregierung vom 31.05.2002, Zl Vd-SAN-****/63, bereits über eine Bewilligung zur Nutzung des Wassers der „Heilquelle Bad A“ durch Abfüllen in Flaschen gemäß § 6 Abs 2 und zum Vertrieb
F 2000, LGBl Nr 999/1999. Die Beschwerdeführerin hat im Zuge dieses Bewilligungsverfahrens bereits folgende Nachweise erbracht:Die Beschwerdeführerin verfügt aufgrund des Bescheides der Tiroler Landesregierung vom 31.05.2002, Zl Vd-SAN-****/63, bereits über eine Bewilligung zur Nutzung des Wassers der „Heilquelle Bad A“ durch Abfüllen in Flaschen gemäß Paragraph 6, Absatz 2 und zum Vertrieb
Paragraph 10, Absatz 2, Tiroler Heilvorkommen- und Kurortegesetz in der Fassung 2000, Landesgesetzblatt Nr 999 aus 1999,. Die Beschwerdeführerin hat im Zuge dieses Bewilligungsverfahrens bereits folgende Nachweise erbracht: - Nachweis über die hygienisch und technisch einwandfreie Fassung der Heilquellen, die hygienisch und technisch einwandfreie Gewinnung bzw Aufbereitung der Produkte eines Heilvorkommens (§ 6 Abs 5 lit b Tiroler Heilvorkommen- und Kurortegesetz 2004);Nachweis über die hygienisch und technisch einwandfreie Fassung der Heilquellen, die hygienisch und technisch einwandfreie Gewinnung bzw Aufbereitung der Produkte eines Heilvorkommens (Paragraph 6, Absatz 5, Litera b, Tiroler Heilvorkommen- und Kurortegesetz 2004); - Nachweis, dass das Produkt eines Heilvorkommens im natürlichen Zustand versand- und lagerfähig ist (§ 6 Abs 6 lit b leg cit);Nachweis, dass das Produkt eines Heilvorkommens im natürlichen Zustand versand- und lagerfähig ist (Paragraph 6, Absatz 6, Litera b, leg cit); - Nachweis, dass sich die chemischen oder physikalischen Eigenschaften des Produkts eines Heilvorkommens beim Lagern oder bei der Versandbereitmachung nicht in einer die Heilwirkung maßgeblich beeinflussenden Weise ändern (§ 6 Abs 6 lit c leg cit).Nachweis, dass sich die chemischen oder physikalischen Eigenschaften des Produkts eines Heilvorkommens beim Lagern oder bei der Versandbereitmachung nicht in einer die Heilwirkung maßgeblich beeinflussenden Weise ändern (Paragraph 6, Absatz 6, Litera c, leg cit). IV. Rechtslage:römisch vier. Rechtslage: Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant:Tiroler Heilvorkommen- und Kurortegesetz 2004, LGBl Nr 24/2004, zuletzt geändert durch LGBl Nr 130/2013:Tiroler Heilvorkommen- und Kurortegesetz 2004, Landesgesetzblatt Nr 24 aus 2004,, zuletzt geändert durch LGBl Nr 130/2013: § 6Paragraph 6Nutzungs- und Vertriebsbewilligung; besondere Kennzeichnung der Produkte von Heilvorkommen
Die Beschwerdeführerin verfügt feststellungsgemäß bereits über eine Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde zur Nutzung des Wassers der „Heilquelle Bad A“ durch Abfüllen in Flaschen und zum Vertrieb
Paragraph 6, Absatz 2, Tiroler Heilvorkommen- und Kurortegesetz 2004. Nunmehr möchte die Beschwerdeführerin ihre Tätigkeit um eine weitere Vertriebsart, nämlich die Direktabnahme vor Ort, ergänzen. Für die Nutzung hat ein Antragsteller die Voraussetzungen nach § 6 Abs 5 lit b und c Tiroler Heilvorkommen- und Kurortegesetz 2004, für den Vertrieb die Voraussetzungen nach § 6 Abs 6 lit b bis d leg cit nachzuweisen.Für die Nutzung hat ein Antragsteller die Voraussetzungen nach Paragraph 6, Absatz 5, Litera b und c Tiroler Heilvorkommen- und Kurortegesetz 2004, für den Vertrieb die Voraussetzungen nach Paragraph 6, Absatz 6, Litera b bis d leg cit nachzuweisen. Durch die bereits bestehende Bewilligung liegt ein Nachweis des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen nach § 6 Abs 5 lit b (Hygiene und Technik) sowie nach § 6 Abs 5 lit b (Versand- und Lagerfähigkeit im natürlichen Zustand) und lit c (chemische und physikalische Eigenschaften des Wassers) bereits vor, sodass diese Nachweise im vorliegenden Bewilligungsverfahren nicht mehr zu erbringen sind.Durch die bereits bestehende Bewilligung liegt ein Nachweis des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen nach Paragraph 6, Absatz 5, Litera b, (Hygiene und Technik) sowie nach Paragraph 6, Absatz 5, Litera b, (Versand- und Lagerfähigkeit im natürlichen Zustand) und Litera c, (chemische und physikalische Eigenschaften des Wassers) bereits vor, sodass diese Nachweise im vorliegenden Bewilligungsverfahren nicht mehr zu erbringen sind. Die Beschwerdeführerin hat für die Bewilligung des gegenständlichen Antrags daher noch folgende Nachweise zu erbringen: - Den Nachweis, dass bei ortsgebundener Nutzung eines Heilvorkommens gewährleistet ist, dass auch am Ort der Anwendung der Mindestgehalt im Sinne des § 3 Abs 2 lit b vorhanden ist (§ 6 Abs 5 lit c)Den Nachweis, dass bei ortsgebundener Nutzung eines Heilvorkommens gewährleistet ist, dass auch am Ort der Anwendung der Mindestgehalt im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, Litera b, vorhanden ist (Paragraph 6, Absatz 5, Litera c,) - Den Nachweis, dass die erforderlichen Abfüll-, Aufbereitungs- und Lagerungseinrichtungen in hygienisch und technisch einwandfreier Ausführung vorhanden sind (§ 6 Abs 6 lit d).Den Nachweis, dass die erforderlichen Abfüll-, Aufbereitungs- und Lagerungseinrichtungen in hygienisch und technisch einwandfreier Ausführung vorhanden sind (Paragraph 6, Absatz 6, Litera d,). Beide Voraussetzungen können laut sanitätspolizeilicher Stellungnahme durch die Erteilung von entsprechenden Auflagen gewährleistet und durch eine umfassende Kontrolle der errichteten Entnahmevorrichtung nachgewiesen werden. Soweit die belangte Behörde durch die nunmehr beantragte Vertriebsart eine Verletzung der Verbraucherschutzbestimmungen nach § 6 Abs 7 Tiroler Heilvorkommen- und Kurortegesetz 2004 sieht, ist auszuführen, dass die Kennzeichnungs- und Informationspflicht ebenfalls durch die Einhaltung von Auflagen gewährleistet werden kann.Soweit die belangte Behörde durch die nunmehr beantragte Vertriebsart eine Verletzung der Verbraucherschutzbestimmungen nach Paragraph 6, Absatz 7, Tiroler Heilvorkommen- und Kurortegesetz 2004 sieht, ist auszuführen, dass die Kennzeichnungs- und Informationspflicht ebenfalls durch die Einhaltung von Auflagen gewährleistet werden kann. Die Landessanitätsdirektion hat in ihrer Stellungnahme vom 26.08.2015, Gz: LSD-U-*/*/*-2015, folgende Auflagen vorgeschlagen
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.