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{'item': 'LVwG-2014/21/0999-5'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum25.08.2016 GeschäftszahlLVwG-2014/21/0999-5 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter D

§ 10Abs 2 Tiroler Heilvorkommen- und Kurortegesetz id

F 2000, LGBl Nr 999/1999.Die Firma AA GmbH als Rechtsnachfolgerin der Firma AA Heilbad und Heilwasser GmbH verfügt aufgrund des Bescheides der Tiroler Landesregierung vom 31.05.2002, Zl Vd-SAN-****/63, über eine Bewilligung zur Nutzung des Wassers der „Heilquelle Bad AAA“ durch Abfüllen in Flaschen gemäß Paragraph 6, Absatz 2 und zum Vertrieb

Paragraph 10, Absatz 2, Tiroler Heilvorkommen- und Kurortegesetz in der Fassung 2000, Landesgesetzblatt Nr 999 aus 1999,. Mit Schreiben vom 20.11.2013 beantragte die Firma AA GmbH (nunmehrige Beschwerdeführerin) die Erteilung der Bewilligung für den Vertrieb des Wassers der Aer Heilquelle durch Direktabnahme vor Ort über eine eigens dafür zu schaffende Entnahmevorrichtung (Wasserleitung mit Wasserhahn). Begründend wurde ausgeführt, dass über diese Vorrichtung Kaufinteressenten ihre mitgebrachten Behältnisse direkt befüllen und abtransportieren könnten. Die Bewilligungsinhaberin werde dafür Sorge tragen, dass die Entnahmevorrichtung sämtlichen Anforderungen und Auflagen des Bewilligungsbescheides entspreche, in alle laufenden Kontrollen und Untersuchungen eingebunden und in das HACCP-Konzept aufgenommen werde. Dieser Antrag wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 28.01.2014, Zl Y-BHK-*/*-2014, abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass bei der beantragten Vorgehensweise die gesetzliche Voraussetzung gemäß § 6 Abs 7 Tiroler Heilvorkommen- und Kurortegesetz 2004, wonach Behältnisse und Abpackungen der Produkte von Heilvorkommen, die zum Versand gelangen, mit Etiketten zu versehen sind, die bestimmte Informationen über das Heilvorkommen enthalten, nicht gewährleistet wäre.Dieser Antrag wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 28.01.2014, Zl Y-BHK-*/*-2014, abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass bei der beantragten Vorgehensweise die gesetzliche Voraussetzung gemäß Paragraph 6, Absatz 7, Tiroler Heilvorkommen- und Kurortegesetz 2004, wonach Behältnisse und Abpackungen der Produkte von Heilvorkommen, die zum Versand gelangen, mit Etiketten zu versehen sind, die bestimmte Informationen über das Heilvorkommen enthalten, nicht gewährleistet wäre. Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der Firma AA GmbH, welche den genannten Bescheid in seinem gesamten Umfang anficht. Es wird zusammengefasst ausgeführt, dass in der Praxis immer wieder Konsumenten an die Firma herantreten würden, die das Wasser direkt vor Ort an der Quelle beziehen wollten. Der Wunsch dieser Kunden folge dem Prinzip des „Verkaufs-ab-Hof“, der wesentlich günstiger sei, als die Bestellung und Lieferung des Wassers in Form von Flaschen, da im Falle der Direktabnahme vor Ort die Kosten für die Benützung der Abfüllungsanlage entfielen. Es wäre somit möglich, einen deutlich niedrigeren Preis für das Wasser anzubieten. Neben Konsumenten seien auch potentielle Geschäftspartner an der Direktabfüllung vor Ort, und zwar in Endverbraucherbehältnisse (Trinkwasserspender bzw Watercooler), interessiert. Ein Bezug des Wassers in Flaschen käme für diese Unternehmen nicht in Betracht, da sie das Wasser erst in Flaschen ankaufen und es in einem zweiten Schritt von den Flaschen in die Endverbraucherbehältnisse umfüllen müssten. Der reine Flaschenverkauf könne die wirtschaftliche Überlebensfähigkeit des kleinen Familienbetriebs der Beschwerdeführerin mittel- und langfristig nicht sicherstellen und sei die Beschwerdeführerin auf diese neue Vertriebsart angewiesen. Die belangte Behörde habe die Bestimmung des § 6 Abs 7 Tiroler Heilvorkommen- und Kurortegesetz 2004 in unzulässiger Weise zum Nachteil der Beschwerdeführerin interpretiert. So handle es sich im gegenständlichen Fall um keinen „Versand“, sondern um eine Selbstabfüllung durch die Käufer vor Ort in von diesen selbst mitgebrachte Behältnisse. Ein Versandhandel als einzige Vertriebsart entspreche nicht der Absicht des Gesetzgebers.Die belangte Behörde habe die Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 7, Tiroler Heilvorkommen- und Kurortegesetz 2004 in unzulässiger Weise zum Nachteil der Beschwerdeführerin interpretiert. So handle es sich im gegenständlichen Fall um keinen „Versand“, sondern um eine Selbstabfüllung durch die Käufer vor Ort in von diesen selbst mitgebrachte Behältnisse. Ein Versandhandel als einzige Vertriebsart entspreche nicht der Absicht des Gesetzgebers. Es sei darüber hinaus rechtlich nicht möglich, Konsumenten und Geschäftspartner dazu zu zwingen, Flaschenetiketten der Beschwerdeführerin auf die von ihnen selbst mitgebrachten Behältnisse anzubringen. Es gäbe sicherlich auch bei der Vertriebsart des Direktbezugs vor Ort entsprechende Schutzmechanismen, welche der Intention des § 6 Abs 7 Tiroler Heilvorkommen- und Kurortegesetz 2004 entsprächen.Es sei darüber hinaus rechtlich nicht möglich, Konsumenten und Geschäftspartner dazu zu zwingen, Flaschenetiketten der Beschwerdeführerin auf die von ihnen selbst mitgebrachten Behältnisse anzubringen. Es gäbe sicherlich auch bei der Vertriebsart des Direktbezugs vor Ort entsprechende Schutzmechanismen, welche der Intention des Paragraph 6, Absatz 7, Tiroler Heilvorkommen- und Kurortegesetz 2004 entsprächen. Die ablehnende Entscheidung der belangten Behörde erweise sich als unverhältnismäßig, da die Behörde eine Bewilligung unter Erteilung von Auflagen erst gar nicht in Erwägung gezogen habe. Die Beschwerdeführerin stellt daher den Antrag, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, der Beschwerde stattgeben und die beantragte Bewilligung, gegebenenfalls unter Vorschreibung von Auflagen, erteilen. In ihrer Stellungnahme vom 22.09.2015 samt angeschlossenem Lageplan brachte die Beschwerdeführerin zusammengefasst weiters vor, dass sich zwischenzeitlich die Möglichkeit ergeben habe, eine im Bereich der Abfüllhalle bereits vorhandene Leitung für die beabsichtigte Nutzung zu verwenden. Es handle sich dabei um eine Niro-Edelstahlleitung mit bereits eingeschweißter Anschlussstelle, die für die entsprechenden Ab- bzw Einfüllungen geeignet sei. Der betreffende Bereich dürfe nur von Mitarbeitern betreten werden. Die Mitarbeiter würden die mitgebrachten Behältnisse der Kunden entgegennehmen, auffüllen und wieder an diese übergeben. Bei gewerbsmäßigen Abnehmern könne der Einfüllschlauch des Tankfahrzeuges direkt an die Leitung angeschlossen werden. Die umwelt- und hygienetechnischen Voraussetzungen für die Inbetriebnahme seien bereits mit Univ.Prof. Dr. Ilse Jenewein von der ARGE UMWELT HYGIENE GmbH abgeklärt worden. Die ARGE UMWELT HYGIENE GmbH habe sich bereit erklärt, auch zukünftig die gesetzlich und behördlich vorgeschriebenen Messungen und Überprüfungen durchzuführen. II.römisch zwei. Beweisaufnahme: Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, insbesondere in den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 31.05.2002, Zl Vd-SAN-****/63/**, sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol. Insbesondere hat das erkennende Gericht eine sanitätspolizeiliche Stellungnahme der Landessanitätsdirektion zur Frage, unter Vorschreibung welcher Auflagen der Bewilligungsantrag der Beschwerdeführerin genehmigungsfähig wäre, eingeholt. Von einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG – trotz Antrag der Beschwerdeführerin - abgesehen werden, da der entscheidungswesentliche Sachverhalt nach Ansicht des erkennenden Gerichts aufgrund der Aktenlage feststeht. Es waren keine für die zu lösenden Rechtsfragen relevanten strittigen Tatsachenfragen noch besondere Fragen der Beweiswürdigung zu klären.Von einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG – trotz Antrag der Beschwerdeführerin - abgesehen werden, da der entscheidungswesentliche Sachverhalt nach Ansicht des erkennenden Gerichts aufgrund der Aktenlage feststeht. Es waren keine für die zu lösenden Rechtsfragen relevanten strittigen Tatsachenfragen noch besondere Fragen der Beweiswürdigung zu klären. Einem Entfall der Verhandlung stehen weder Art 6 Abs 1 EMRK, BGBl Nr 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.Einem Entfall der Verhandlung stehen weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK, Bundesgesetzblatt Nr 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Amtsblatt Nr C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen. III.römisch drei. Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin verfügt aufgrund des Bescheides der Tiroler Landesregierung vom 31.05.2002, Zl Vd-SAN-****/63, bereits über eine Bewilligung zur Nutzung des Wassers der „Heilquelle Bad A“ durch Abfüllen in Flaschen gemäß § 6 Abs 2 und zum Vertrieb

§ 10Abs 2 Tiroler Heilvorkommen- und Kurortegesetz id

F 2000, LGBl Nr 999/1999. Die Beschwerdeführerin hat im Zuge dieses Bewilligungsverfahrens bereits folgende Nachweise erbracht:Die Beschwerdeführerin verfügt aufgrund des Bescheides der Tiroler Landesregierung vom 31.05.2002, Zl Vd-SAN-****/63, bereits über eine Bewilligung zur Nutzung des Wassers der „Heilquelle Bad A“ durch Abfüllen in Flaschen gemäß Paragraph 6, Absatz 2 und zum Vertrieb

Paragraph 10, Absatz 2, Tiroler Heilvorkommen- und Kurortegesetz in der Fassung 2000, Landesgesetzblatt Nr 999 aus 1999,. Die Beschwerdeführerin hat im Zuge dieses Bewilligungsverfahrens bereits folgende Nachweise erbracht: - Nachweis über die hygienisch und technisch einwandfreie Fassung der Heilquellen, die hygienisch und technisch einwandfreie Gewinnung bzw Aufbereitung der Produkte eines Heilvorkommens (§ 6 Abs 5 lit b Tiroler Heilvorkommen- und Kurortegesetz 2004);Nachweis über die hygienisch und technisch einwandfreie Fassung der Heilquellen, die hygienisch und technisch einwandfreie Gewinnung bzw Aufbereitung der Produkte eines Heilvorkommens (Paragraph 6, Absatz 5, Litera b, Tiroler Heilvorkommen- und Kurortegesetz 2004); - Nachweis, dass das Produkt eines Heilvorkommens im natürlichen Zustand versand- und lagerfähig ist (§ 6 Abs 6 lit b leg cit);Nachweis, dass das Produkt eines Heilvorkommens im natürlichen Zustand versand- und lagerfähig ist (Paragraph 6, Absatz 6, Litera b, leg cit); - Nachweis, dass sich die chemischen oder physikalischen Eigenschaften des Produkts eines Heilvorkommens beim Lagern oder bei der Versandbereitmachung nicht in einer die Heilwirkung maßgeblich beeinflussenden Weise ändern (§ 6 Abs 6 lit c leg cit).Nachweis, dass sich die chemischen oder physikalischen Eigenschaften des Produkts eines Heilvorkommens beim Lagern oder bei der Versandbereitmachung nicht in einer die Heilwirkung maßgeblich beeinflussenden Weise ändern (Paragraph 6, Absatz 6, Litera c, leg cit). IV. Rechtslage:römisch vier. Rechtslage: Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant:Tiroler Heilvorkommen- und Kurortegesetz 2004, LGBl Nr 24/2004, zuletzt geändert durch LGBl Nr 130/2013:Tiroler Heilvorkommen- und Kurortegesetz 2004, Landesgesetzblatt Nr 24 aus 2004,, zuletzt geändert durch LGBl Nr 130/2013: § 6Paragraph 6Nutzungs- und Vertriebsbewilligung; besondere Kennzeichnung der Produkte von Heilvorkommen

(1)Absatz eins,Die Nutzung von Heilvorkommen, mit Ausnahme von Heilfaktoren, und der Vertrieb der Produkte von Heilvorkommen bedürfen unbeschadet gewerberechtlicher Vorschriften einer Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde.
(2)Absatz 2,Die Bewilligung wird auf Antrag des Inhabers des Heilvorkommens erteilt.
(3)Absatz 3,Der Antragsteller hat die Nutzungs- oder Vertriebsart nachvollziehbar darzustellen. Er hat darüber hinaus für die Nutzung das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 5 lit. b und c bzw. für den Vertrieb das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 6 lit. b bis d durch ein schriftliches Gutachten eines medizinischen Sachverständigen für Balneologie oder Pharmakologie und Toxikologie nachzuweisen. Die Nachweise dürfen im Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als ein Jahr sein.Der Antragsteller hat die Nutzungs- oder Vertriebsart nachvollziehbar darzustellen. Er hat darüber hinaus für die Nutzung das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 5, Litera b und c bzw. für den Vertrieb das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 6, Litera b bis d durch ein schriftliches Gutachten eines medizinischen Sachverständigen für Balneologie oder Pharmakologie und Toxikologie nachzuweisen. Die Nachweise dürfen im Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als ein Jahr sein.
(4)Absatz 4,Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Bewilligung mit schriftlichem Bescheid zu erteilen, wenn die Voraussetzungen nach diesem Gesetz vorliegen. In der Bewilligung sind weiters die zur Sicherstellung der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen nach den Erkenntnissen der balneologischen, pharmakologischen und toxikologischen Wissenschaft erforderlichen Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben.
(5)Absatz 5,Eine Nutzungsbewilligung nach Abs. 1 darf nur erteilt werden, wennEine Nutzungsbewilligung nach Absatz eins, darf nur erteilt werden, wenn a)Litera a die Anerkennung nach § 2 vorliegt,die Anerkennung nach Paragraph 2, vorliegt, b)Litera b die hygienisch und technisch einwandfreie Fassung der Heilquellen, die hygienisch und technisch einwandfreie Gewinnung bzw. Aufbereitung der Produkte eines Heilvorkommens nachgewiesen wird, c)Litera c bei ortsgebundener Nutzung eines Heilvorkommens gewährleistet ist, dass auch am Ort der Anwendung der Mindestgehalt im Sinne des § 3 Abs. 2 lit. b vorhanden ist; bei Säuerlingen für Badekuren (Anlage II lit. d) genügt als Mindestwert die Menge von 700 mg/kg freies Kohlendioxyd in der Badewanne; undbei ortsgebundener Nutzung eines Heilvorkommens gewährleistet ist, dass auch am Ort der Anwendung der Mindestgehalt im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, Litera b, vorhanden ist; bei Säuerlingen für Badekuren (Anlage römisch zwei Litera d,) genügt als Mindestwert die Menge von 700 mg/kg freies Kohlendioxyd in der Badewanne; und d)Litera d bei ortsgebundener Nutzung ein behindertengerechter Betrieb gewährleistet ist.
(6)Absatz 6,Eine Vertriebsbewilligung nach Abs. 1 darf nur erteilt werden, wennEine Vertriebsbewilligung nach Absatz eins, darf nur erteilt werden, wenn a)Litera a die Anerkennung nach § 2 vorliegt,die Anerkennung nach Paragraph 2, vorliegt, b)Litera b das Produkt eines Heilvorkommens im natürlichen Zustand versand- und lagerfähig ist, c)Litera c sich die chemischen oder physikalischen Eigenschaften des Produktes eines Heilvorkommens beim Lagern oder bei der Versandbereitmachung nicht in einer die Heilwirkung maßgeblich beeinflussenden Weise ändern und d)Litera d die erforderlichen Abfüll-, Aufbereitungs- und Lagerungseinrichtungen in hygienisch und technisch einwandfreier Ausführung vorhanden sind.
(7)Absatz 7,Die zum Versand gelangenden Behältnisse und Abpackungen der Produkte von Heilvorkommen sind, sofern nicht lebensmittelrechtliche Kennzeichnungsvorschriften anzuwenden sind, mit Etiketten zu versehen, die den Namen und die örtliche Lage des Heilvorkommens, eine kurze Darstellung der letzten Analyse mit Angabe des Datums und der untersuchenden Stelle, der anerkannten Indikationen und bei Wässern von Heilquellen die Angabe über einen allenfalls erfolgten Zusatz von Kohlensäure zu enthalten haben.
(8)Absatz 8,Wässer von Heilquellen, die im naturbelassenen Zustand zum Versand gelangen und bei denen ein Zusatz von Kohlensäure nicht erfolgt ist, dürfen als „natürlich abgefüllte Heilwässer“ bezeichnet werden.
(9)Absatz 9,Das Inverkehrsetzen von Produkten, die nicht von anerkannten Heilvorkommen stammen, oder mit einer Bezeichnung, die den Anschein erweckt, dass es sich um Produkte anerkannter Heilvorkommen handelt, ist verboten.
(10)Absatz 10,Die Nutzung natürlicher Vorkommen als Heilvorkommen und der Vertrieb der Produkte von Heilvorkommen entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes oder der Bewilligung sind verboten. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013:Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, in der Fassung BGBl römisch eins Nr 122/2013: § 28Paragraph 28
(1)Absatz eins,Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Absatz 2,Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennÜber Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1.Ziffer eins der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2.Ziffer 2 die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. (…) V. Erwägungen:römisch fünf. Erwägungen: Die Beschwerdeführerin verfügt feststellungsgemäß bereits über eine Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde zur Nutzung des Wassers der „Heilquelle Bad A“ durch Abfüllen in Flaschen und zum Vertrieb

§ 6Abs 2 Tiroler Heilvorkommen- und Kurortegesetz 2004.

Die Beschwerdeführerin verfügt feststellungsgemäß bereits über eine Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde zur Nutzung des Wassers der „Heilquelle Bad A“ durch Abfüllen in Flaschen und zum Vertrieb

Paragraph 6, Absatz 2, Tiroler Heilvorkommen- und Kurortegesetz 2004. Nunmehr möchte die Beschwerdeführerin ihre Tätigkeit um eine weitere Vertriebsart, nämlich die Direktabnahme vor Ort, ergänzen. Für die Nutzung hat ein Antragsteller die Voraussetzungen nach § 6 Abs 5 lit b und c Tiroler Heilvorkommen- und Kurortegesetz 2004, für den Vertrieb die Voraussetzungen nach § 6 Abs 6 lit b bis d leg cit nachzuweisen.Für die Nutzung hat ein Antragsteller die Voraussetzungen nach Paragraph 6, Absatz 5, Litera b und c Tiroler Heilvorkommen- und Kurortegesetz 2004, für den Vertrieb die Voraussetzungen nach Paragraph 6, Absatz 6, Litera b bis d leg cit nachzuweisen. Durch die bereits bestehende Bewilligung liegt ein Nachweis des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen nach § 6 Abs 5 lit b (Hygiene und Technik) sowie nach § 6 Abs 5 lit b (Versand- und Lagerfähigkeit im natürlichen Zustand) und lit c (chemische und physikalische Eigenschaften des Wassers) bereits vor, sodass diese Nachweise im vorliegenden Bewilligungsverfahren nicht mehr zu erbringen sind.Durch die bereits bestehende Bewilligung liegt ein Nachweis des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen nach Paragraph 6, Absatz 5, Litera b, (Hygiene und Technik) sowie nach Paragraph 6, Absatz 5, Litera b, (Versand- und Lagerfähigkeit im natürlichen Zustand) und Litera c, (chemische und physikalische Eigenschaften des Wassers) bereits vor, sodass diese Nachweise im vorliegenden Bewilligungsverfahren nicht mehr zu erbringen sind. Die Beschwerdeführerin hat für die Bewilligung des gegenständlichen Antrags daher noch folgende Nachweise zu erbringen: - Den Nachweis, dass bei ortsgebundener Nutzung eines Heilvorkommens gewährleistet ist, dass auch am Ort der Anwendung der Mindestgehalt im Sinne des § 3 Abs 2 lit b vorhanden ist (§ 6 Abs 5 lit c)Den Nachweis, dass bei ortsgebundener Nutzung eines Heilvorkommens gewährleistet ist, dass auch am Ort der Anwendung der Mindestgehalt im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, Litera b, vorhanden ist (Paragraph 6, Absatz 5, Litera c,) - Den Nachweis, dass die erforderlichen Abfüll-, Aufbereitungs- und Lagerungseinrichtungen in hygienisch und technisch einwandfreier Ausführung vorhanden sind (§ 6 Abs 6 lit d).Den Nachweis, dass die erforderlichen Abfüll-, Aufbereitungs- und Lagerungseinrichtungen in hygienisch und technisch einwandfreier Ausführung vorhanden sind (Paragraph 6, Absatz 6, Litera d,). Beide Voraussetzungen können laut sanitätspolizeilicher Stellungnahme durch die Erteilung von entsprechenden Auflagen gewährleistet und durch eine umfassende Kontrolle der errichteten Entnahmevorrichtung nachgewiesen werden. Soweit die belangte Behörde durch die nunmehr beantragte Vertriebsart eine Verletzung der Verbraucherschutzbestimmungen nach § 6 Abs 7 Tiroler Heilvorkommen- und Kurortegesetz 2004 sieht, ist auszuführen, dass die Kennzeichnungs- und Informationspflicht ebenfalls durch die Einhaltung von Auflagen gewährleistet werden kann.Soweit die belangte Behörde durch die nunmehr beantragte Vertriebsart eine Verletzung der Verbraucherschutzbestimmungen nach Paragraph 6, Absatz 7, Tiroler Heilvorkommen- und Kurortegesetz 2004 sieht, ist auszuführen, dass die Kennzeichnungs- und Informationspflicht ebenfalls durch die Einhaltung von Auflagen gewährleistet werden kann. Die Landessanitätsdirektion hat in ihrer Stellungnahme vom 26.08.2015, Gz: LSD-U-*/*/*-2015, folgende Auflagen vorgeschlagen

  1. a)Die Entnahmevorrichtung für die Direktabnahme vor Ort ist in die laufenden Kontrollen entsprechend Auflage 2 des Bescheides der Tiroler Landesregierung vom 31.05.2002, GZ Vd-San-****/63 bzw entsprechend HACCP-Konzept der AA GmbH einzubeziehen
  2. b)Im Bereich der Entnahmevorrichtung ist an gut sichtbarer Stelle eine Hinweistafel anzubringen, der die Informationen gemäß § 6 Abs 7 Tiroler Heilvorkommen- und Kurortegesetz 2004 zu entnehmen sindIm Bereich der Entnahmevorrichtung ist an gut sichtbarer Stelle eine Hinweistafel anzubringen, der die Informationen gemäß Paragraph 6, Absatz 7, Tiroler Heilvorkommen- und Kurortegesetz 2004 zu entnehmen sind
  3. c)Im Bereich der Entnahmevorrichtung sind weiters Informationsblätter selbigen Inhalts zur freien Entnahme aufzulegen
  4. d)Personen, die Wasser an der Entnahmevorrichtung in eigene Behältnisse zur Weitergabe an Dritte abfüllen, sind vertraglich zu verpflichten, die in diesem Fall in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutz der Konsumenten einzuhalten und den Endverbrauchern die Informationen gemäß § 6 Abs 7 Tiroler Heilvorkommen- und Kurortegesetz 2004 zur Verfügung zu stellenPersonen, die Wasser an der Entnahmevorrichtung in eigene Behältnisse zur Weitergabe an Dritte abfüllen, sind vertraglich zu verpflichten, die in diesem Fall in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutz der Konsumenten einzuhalten und den Endverbrauchern die Informationen gemäß Paragraph 6, Absatz 7, Tiroler Heilvorkommen- und Kurortegesetz 2004 zur Verfügung zu stellen
  5. e)Sämtliche Informationsmaterialien haben den gut sichtbaren Hinweis zu enthalten, dass das Wasser wegen eines erhöhten Sulfatgehalts für eine uneingeschränkte Nutzung als Trinkwasser und insbesondere für die Zubereitung von Säuglingsnahrung nicht geeignet ist. Die vorgeschlagenen Auflagen sind nach Ansicht des erkennenden Gerichts jedenfalls geeignet, die Gesetzmäßigkeit der beantragten Anlage sicherzustellen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zum Thema Nebenbestimmungen und Auflagen eines Bescheides und deren Aufhebung bzw Abänderung gibt es einheitliche und zahlreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zum Thema Nebenbestimmungen und Auflagen eines Bescheides und deren Aufhebung bzw Abänderung gibt es einheitliche und zahlreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Volker-Georg Wurdinger (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2014.21.0999.5

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.