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LVwG-2016/26/1325-4

Obsah (4)§ 50§ 52§ 25a§ 19

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum25.08.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/26/1325-4 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter D

§ 50Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 1.

Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2.

§ 52Abs 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20% der verhängten Strafe, das sind Euro 40,00 zu leisten.2.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20% der verhängten Strafe, das sind Euro 40,00 zu leisten. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.3. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang, Sachverhalt und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Verfahrensgang, Sachverhalt und Beschwerdevorbringen: 1) Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten Folgendes vorgeworfen: „Sie, Herr A A, geb. am XX.XX.XXXX, haben am 11.01.2016 um 15:30 Uhr in Z, Adresse, folgende Verwaltungsübertretung begangen: „Sie, Herr A A, geb. am römisch zwanzig.XX.XXXX, haben am 11.01.2016 um 15:30 Uhr in Z, Adresse, folgende Verwaltungsübertretung begangen: Sie haben zur oben angeführten Tatzeit und am oben angeführten Tatort ungebührlicherweise störenden Lärm erregt, welcher durchaus vermeidbar gewesen wäre. Sie haben lautstark herumgeschrien. Sie haben damit eine Verwaltungsübertretung gem. § 1 Abs 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 Tiroler Landes-Polizeigesetz (TLPG) i.d.g.F. begangen.“Sie haben zur oben angeführten Tatzeit und am oben angeführten Tatort ungebührlicherweise störenden Lärm erregt, welcher durchaus vermeidbar gewesen wäre. Sie haben lautstark herumgeschrien. Sie haben damit eine Verwaltungsübertretung gem. Paragraph eins, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, Tiroler Landes-Polizeigesetz (TLPG) i.d.g.F. begangen.“ Aufgrund dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von € 200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 2 Tagen) verhängt. Weiters wurde ein Beitrag zu den Verfahrenskosten der belangten Behörde in der Höhe von € 20,-- festgesetzt. Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass zwei Zivilbeamte im Zuge ihrer dienstlichen Tätigkeit die Verwaltungsübertretung festgestellt hätten. Der Beschwerdeführer habe durch lautstarkes Schreien am genannten Tatort und zum angeführten Tatzeitpunkt ungebührlicherweise störenden Lärm erregt, welcher durchaus vermeidbar gewesen wäre. Der dem Beschuldigten angelastete Sachverhalt sei als gesichert anzusehen. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die Polizeibeamten unwahre Angaben machen sollten, müssten sie doch im Falle einer bewusst unrichtigen Anzeige bzw einer falschen Zeugenaussage mit massiven disziplinären und strafrechtlichen Folgen rechnen. Gegenständlich sei jedenfalls von fahrlässiger Tatbegehung auszugehen. Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung sei nicht unbeträchtlich, da das Verhalten des Beschwerdeführers das durch die Strafdrohung geschützte Interesse an einem gedeihlichen Zusammenleben beeinträchtigt habe. Die bisherige Unbescholtenheit des Beschuldigten sei als mildernd zu werten; weitere Milderungs- oder Erschwerungsgründe lägen nicht vor. Unter Berücksichtigung der Strafzumessungsgründe sei die verhängte Geldstrafe bei einer möglichen Höchststrafe von Euro 1.450,-- im untersten Bereich festgesetzt und auch mit ungünstigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen vereinbar. Die Strafe sei als schuld- und tatangemessen anzusehen. Die verhängte Geldstrafe sei aus spezial- und generalpräventiven Gründen notwendig. 2) Gegen diese Strafentscheidung richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A A vom 11.05.

  1. Darin beantragte er die Einstellung des Verfahrens, in eventu den Ausspruch einer Verwarnung. Zur Begründung seines Rechtsmittels führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass er keineswegs laut herumgeschrien habe. Er sei auch von den Beamten nicht aufgefordert worden, sein diesbezügliches Verhalten einzustellen. Er habe ein kräftiges Organ beim Sprechen, er habe jedoch keinen Lärm gemacht oder gebrüllt. Er sei der Polizei gegenüber nie negativ aufgefallen. Falls sein Verhalten nicht angemessen gewesen sein sollte, so läge dies an dem für ihn emotional sehr aufwühlenden Moment, als sein Freund nach seinem Sturz ohnmächtig auf der Straße gelegen sei. Angesichts dessen wäre eine Verwarnung ausreichend gewesen. II.römisch zwei. Mündliche Verhandlung:
  2. Am 03.08.2016 wurde am Landesverwaltungsgericht in Z eine mündliche Verhandlung durchgeführt, bei welcher der beim beschwerdegegenständlichen Vorfall eingeschrittene Polizeibeamte RI B B einvernommen wurde. Der ebenfalls geladene Polizeibeamte RI C C hatte sich entschuldigt, da er sich auf Auslandseinsatz befand. Der Beschwerdeführer selbst ist zur Verhandlung unentschuldigt nicht erschienen. Am 04.08.2016 teilte der Beschwerdeführer dem zuständigen Richter telefonisch mit, dass er die Tage verwechselt habe, weshalb er zur Verhandlung nicht erschienen sei. Es wurde mit ihm einvernehmlich festgelegt, dass er binnen zwei Wochen ab Zustellung des Verhandlungsprotokolls eine schriftliche Stellungnahme einbringen kann. Von diesem Recht hat der Beschwerdeführer binnen der vereinbarten Frist keinen Gebrauch gemacht. Das Verhandlungsprotokoll wurde ihm am 05.08.2016 per Mail zugestellt, sodass die Frist zur Einbringung der Stellungnahme am 19.08.2016 endete.
  3. Der Zeuge RI B B gab wahrheitserinnert und über die strafgerichtlichen Konsequenzen unrichtiger Angaben belehrt zusammengefasst zu Protokoll: Er und sein Kollege seien zur Unterstützung des Oberst D D an den Vorfallsort gerufen worden. Am Einsatzort hätten sie den Beschuldigten gesehen, der sich in der Nähe einer am Boden liegenden Person aufgehalten habe. Der am Boden liegenden Person sei bereits von einem ausgebildeten Sanitäter Erste Hilfe geleistet worden. Der stark alkoholisierte Beschuldigte habe bereits beim Eintreffen der Beamten am Einsatzort laut herumgeschrien. Auch nachdem sich die Zivilkleidung tragenden Polizeibeamten gegenüber dem Beschuldigten als Polizisten ausgewiesen hätten, habe der Beschuldigte sein Schreien nicht eingestellt. Der Aufforderung zur Ausweisleistung sei er nicht nachgekommen. Der Beschuldigte habe die Beamten schreiend aufgefordert, die Örtlichkeit zu verlassen und sich nicht einzumischen. Auch habe er angegeben, nur uniformierte Polizisten zu akzeptieren. Um eine Festnahme zu vermeiden und zum Zwecke der Identitätsfeststellung hätten die Zivilbeamten sodann uniformierte Kollegen hinzugezogen. Diesen gegenüber habe der Beschuldigte sich schließlich ausgewiesen. Das Schreien des Beschuldigten sei so laut gewesen, dass Gäste in dem in der Nähe befindlichen Lokal auf den Vorfall aufmerksam geworden seien. Das Schreien des Beschuldigten könne man auch als Brüllen bezeichnen, es sei sehr laut gewesen. Auch habe der Beschuldigte einen sehr aggressiven Tonfall gehabt. Eine Lärmerregung sei durch das Verhalten des Beschuldigten jedenfalls eingetreten. Der Beschuldigte sei der Aufforderung der Beamten, den Lärm einzustellen, nicht nachgekommen. Er sei nur noch lauter geworden und habe RI C durch die Äußerung „unsympathisches Arschloch“ beleidigt. Das Verhalten des Beschuldigten sei auf die Alkoholisierung zurückzuführen und nicht auf die Sorge um seinen Kollegen, habe er den Zustand des Kollegen doch eher ins Lächerliche gezogen. Schließlich sei die Rettung am Einsatzort eingetroffen. Der Beschwerdeführer habe zunächst nicht mit der Rettung mitfahren wollen und habe auch seinen mittlerweile erwachten Kollegen dazu bewegen wollen, nicht einzusteigen. Letztendlich seien sowohl der Beschuldigte als auch sein Kollege mit der Rettung mitgefahren. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt des Stadtmagistrats Z zu Zl ****1, sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol zu Zl LVwG-2016/26/
  4. Der Zeuge RI B B hinterließ beim gefertigten Gericht einen äußerst glaubwürdigen Eindruck. Mit der Einvernahme des RI B B konnte das Auslangen gefunden werden, zumal dessen Angaben mit der Anzeige vom 15.01.2016 sowie dem Inhalt der Stellungnahme vom 19.02.2016, welche vom Zeugen RI C C verfasst wurden, übereinstimmen. Es sind keine Hinweise zu Tage getreten, die diese Angaben widerlegen könnten. Der Beschwerdeführer selbst ist zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen und hat auch von dem ihm eingeräumten Recht, trotz Versäumens der Verhandlung binnen zwei Wochen eine schriftliche Stellungnahme zum Verhandlungsprotokoll einzubringen, keinen Gebrauch gemacht. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer weder in seiner Beschwerde noch anlässlich seines Anrufes beim zuständigen Richter am 04.08.2016 in Abrede gestellt, anlässlich des Vorfalls lauter geworden zu sein. Nach seinen eigenen Angaben verfüge er über ein „kräftiges“ bzw „lautes“ Organ und sei aufgrund der Umstände sehr aufgewühlt gewesen. Eine Lärmerregung stellte er zwar in Abrede, schloß aber in seiner Beschwerde gleichzeitig nicht aus, dass sein Verhalten eventuell unangemessen gewesen sein könnte. Diesfalls halte er jedoch eine Verwarnung statt einer Geldstrafe für angebracht. Der Zeuge RI B B hat das Verhalten des Beschuldigten sehr lebensnah geschildert. So sei der Beschuldigte stark alkoholisiert gewesen und habe von Beginn der Amtshandlung lauthals rumgeschrien. Unter anderem habe der Beschuldigte die Beamten schreiend aufgefordert, sich nicht einzumischen und wieder zu gehen. Weiters habe er angegeben, Beamte in Zivil nicht zu akzeptieren und habe deshalb auch die Ausweisleistung verweigert. Schließlich habe er RI C auch als „unsympathisches Arschloch“ betitelt. Der Inhalt dieser Äußerungen lässt für das erkennende Gericht durchaus darauf schließen, dass der Beschuldigte sehr aufgebracht war. Es ist auch völlig glaubhaft, dass der Beschuldigte diese Äußerungen lautstark von sich gegeben hat, zumal er selbst eingestanden hat, aufgewühlt gewesen zu sein. Für den aufgebrachten und alkoholisierten Beschuldigten mag die von ihm angeschlagene Lautstärke zwar vielleicht subjektiv nicht dazu geeignet gewesen sein, öffentlich Lärm zu erregen; für das Landesverwaltungsgericht Tirol besteht jedoch keinerlei Veranlassung, die Richtigkeit der Zeugenaussage in Zweifel zu ziehen. Insgesamt wird daher bezüglich der erfolgten Lärmerregung den glaubwürdigen und stimmigen Angaben des Zeugen gefolgt. Was den emotionalen Zustand des Beschuldigten betrifft, erachtet das erkennende Gericht die Aussage des Beschuldigten, er sei aufgrund des Zustands seines Freundes aufgewühlt gewesen, als reine Schutzbehauptung. Sowohl aus der Stellungnahme des RI C als auch aus der Zeugenaussage des RI B geht hervor, dass das aufgewühlte Verhalten auf die Alkoholisierung und nicht auf den Zustand des Freundes zurückzuführen gewesen sei. So gab der Zeuge RI B an, nicht den Eindruck gehabt zu haben, dass der Beschuldigte sich um seinen Freund gesorgt habe; er habe den Zustand des Freundes mehr ins Lächerliche gezogen. Auch aus der Stellungnahme des RI C vom 19.02.2016 geht hervor, dass der Beschuldigte keineswegs wegen seines Freundes aufgewühlt gewesen sei. Im Gegenteil habe er seinen regungslos am Boden liegenden Freund sogar beleidigt und die Rettungskräfte und die Polizeibeamten an ihrer Arbeit behindert. Er habe zudem sogar versucht, seinen mittlerweile erwachten Freund dazu zu überreden, nicht zur Untersuchung ins Krankenhaus mitzufahren. Dieses Verhalten zeugt nicht gerade von einer Sorge des Beschuldigten um den Gesundheitszustand seines Freundes. Was die Zurechnungsfähigkeit des Beschuldigten betrifft, so ist zweifellos von einer erheblichen Alkoholisierung des Beschuldigten auszugehen. Sowohl aus der Stellungnahme des RI C vom 19.02.2016 als auch aus den Aussagen des RI B geht hervor, dass sowohl das Verhalten als auch der Geruch des Beschuldigten auf eine erhebliche Alkoholisierung hingedeutet hätten. Jedoch ergibt sich aus dem gesamten Akt sowie aus den Angaben des Zeugen RI B, dass der Beschuldigte sehr wohl wusste, was er tat und sagte. So war ihm offenbar klar, dass er es mit Polizeibeamten in Zivil zu tun hat, habe er sich doch explizit geweigert, mit Beamten in Zivil zu kooperieren und angegeben, sich nur gegenüber uniformierten Beamten auszuweisen. Auch das restliche geschilderte Verhalten des Beschuldigten zeigt, dass der Beschuldigte ausreichend orientiert war. Darüber hinaus hat der Beschuldigte auch gar keine Unzurechnungsfähigkeit aufgrund von Alkoholisierung behauptet. IV.römisch vier. Rechtslage: Nach § 1 Abs 1 Tiroler Landes-Polizeigesetz, LGBl Nr 60/1976, letztmalig geändert durch LGBl Nr 1/2014, ist es verboten, ungebührlicherweise störenden Lärm zu erregen.Nach Paragraph eins, Absatz eins, Tiroler Landes-Polizeigesetz, Landesgesetzblatt Nr 60 aus 1976,, letztmalig geändert durch Landesgesetzblatt Nr 1 aus 2014,, ist es verboten, ungebührlicherweise störenden Lärm zu erregen. § 4 leg.cit. bestimmt: Wer ungebührlicherweise störenden Lärm erregt (§ 1), insbesondere einer Verordnung nach § 2 zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht nach einer anderen Rechtsvorschrift strafbar ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 1.450,- Euro zu bestrafen.Paragraph 4, leg.cit. bestimmt: Wer ungebührlicherweise störenden Lärm erregt (Paragraph eins,), insbesondere einer Verordnung nach Paragraph 2, zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht nach einer anderen Rechtsvorschrift strafbar ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 1.450,- Euro zu bestrafen. V.römisch fünf. Rechtliche Erwägungen: Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht zweifelsfrei fest, dass der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht verwirklicht hat. Der Beschwerdeführer hat die Tathandlung aber auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten: Nach § 5 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines „Ungehorsamsdeliktes“ – als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt – tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.Nach Paragraph 5, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines „Ungehorsamsdeliktes“ – als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt – tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dass lautstarkes Herumschreien auf öffentlicher Straße dazu geeignet ist, eine ungebührlicherweise störende Lärmerregung herbeizuführen, war für den Beschwerdeführer als auch für jedermann leicht erkennbar. Entgegen seiner Ansicht wäre diese Lärmstörung für den Beschwerdeführer auch zweifellos vermeidbar gewesen: Der Beschwerdeführer ist offenbar der Ansicht, dass er – wenn überhaupt – die Tat im Zustand einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung begangen habe. Dazu ist auszuführen, dass eine solche Gemütsbewegung nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien dann vorliegt, wenn sthenische oder asthenische Affekte (Zorn, Mutlosigkeit, Verzweiflung) in solchem Grad auftreten, dass sie auch starke sittliche Hemmungen überwinden und der Täter nur unter ihrem Einfluss den Tatentschluss gefasst hat, wobei ihm kein sittlicher Vorwurf gemacht werden kann, dass er in den psychischen Ausnahmezustand geraten ist (siehe VwGH-Erkenntnis vom 23.02.1996, Zl 95/17/0155). Gegenständlich hat der Beschwerdeführer dargelegt, dass ihn der Gesundheitszustand seines Freundes entsprechend „aufgebracht“ habe (siehe Punkt III. dieses Erkenntnisses).Gegenständlich hat der Beschwerdeführer dargelegt, dass ihn der Gesundheitszustand seines Freundes entsprechend „aufgebracht“ habe (siehe Punkt römisch drei. dieses Erkenntnisses). Womöglich könnte ein derartiges Geschehen tatsächlich eine allgemein begreifliche heftige Gemütsbewegung verursachen, nähere diesbezügliche Überlegungen können allerdings gegenständlich dahinstehen, da nach der Aktenlage und den glaubwürdigen Schilderungen des Zeugen RI B der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt stark alkoholisiert gewesen ist. Es ist ihm daher der Vorwurf zu machen, dass er in den von ihm geltend gemachten psychischen Ausnahmezustand auch unter starkem Alkoholeinfluss geraten ist, wobei nicht entscheidend ist, welchen Anteil nun der starke Alkoholkonsum des Beschwerdeführers und welchen Anteil der Zustand seines Freundes an seinem psychischen Ausnahmezustand hatte. Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt aufgrund seiner Alkoholisierung nicht in der Lage gewesen ist, das Unrecht seiner Tat einzusehen und dieser Einsicht

zu handeln, sind im Beweisverfahren nicht hervorgekommen (vgl auch die Erläuterungen in Punkt III. dieses Erkenntnisses). Mangelnde Zurechnungsfähigkeit ist daher auszuschließen. Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt aufgrund seiner Alkoholisierung nicht in der Lage gewesen ist, das Unrecht seiner Tat einzusehen und dieser Einsicht

zu handeln, sind im Beweisverfahren nicht hervorgekommen vergleiche auch die Erläuterungen in Punkt römisch drei. dieses Erkenntnisses). Mangelnde Zurechnungsfähigkeit ist daher auszuschließen. Es ist dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Zutreffend ist die belangte Behörde daher von zumindest fahrlässiger Tatbegehung ausgegangen. VI.römisch sechs. Strafbemessung:

§ 19VSt

G ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Nach Absatz 2 leg cit sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 ff leg cit) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfälligen Sorgepflichten des Rechtsmittelwerbers sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Nach Absatz 2 leg cit sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40, ff leg cit) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfälligen Sorgepflichten des Rechtsmittelwerbers sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Unrechtsgehalt der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung ist nicht unerheblich, da durch die übertretene Norm das zu schützende öffentliche Interesse an der Vermeidung ungebührlicherweise störender Lärmerregungen und damit an einem gedeihlichen Zusammenleben der Bürger verletzt worden ist, wie dies bereits die belangte Behörde zutreffend dargelegt hat. Der Beschwerdeführer hat zumindest nicht gänzlich ausgeschlossen, beim gegenständlichen Vorfall laut geworden zu sein. In Übereinstimmung mit der belangten Behörde ist die bisherige Unbescholtenheit des Beschuldigten als mildernd zu werten. Die Anwendung des vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Milderungsgrundes der Tatbegehung im Zustand einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung kommt nicht zur Anwendung; dies setzt nämlich voraus, dass dem Beschwerdeführer keinerlei Vorwurf an seinem psychischen Ausnahmezustand gemacht werden könnte. Aufgrund seines starken Alkoholkonsums kann ihm allerdings ein derartiger Vorwurf nicht erspart bleiben (dazu näher unter Punkt V. dieses Erkenntnisses).Die Anwendung des vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Milderungsgrundes der Tatbegehung im Zustand einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung kommt nicht zur Anwendung; dies setzt nämlich voraus, dass dem Beschwerdeführer keinerlei Vorwurf an seinem psychischen Ausnahmezustand gemacht werden könnte. Aufgrund seines starken Alkoholkonsums kann ihm allerdings ein derartiger Vorwurf nicht erspart bleiben (dazu näher unter Punkt römisch fünf. dieses Erkenntnisses). In Einklang mit den Ausführungen der belangten Behörde sind auch keine Erschwerungsgründe erkennbar. Der Beschwerdeführer hat zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen keine Angaben gemacht. In Übereinstimmung mit der belangten Behörde war daher von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen (vgl VwGH 27.04.2000, 98/10/0003). Der Beschwerdeführer hat zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen keine Angaben gemacht. In Übereinstimmung mit der belangten Behörde war daher von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen vergleiche VwGH 27.04.2000, 98/10/0003). Bei einem für die gegenständliche Verwaltungsübertretung vorgesehenen Strafrahmen bis Euro 1.450,- sowie unter Berücksichtigung der genannten Strafzumessungsgründe ergibt sich, dass die Geldstrafe in der Höhe von 13,8 % des Strafrahmens, demnach € 200,00, für die gegenständliche Verwaltungsübertretung jedenfalls schuld- und tatangemessen ist und auch unter Berücksichtigung ungünstiger Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnisse nicht als überhöht angesehen werden kann. Einer weiteren Strafherabsetzung stehen auch generalpräventive Erwägungen entgegen. Der Ausspruch einer Ermahnung kam nach Ansicht des erkennenden Gerichtes schon deswegen nicht in Frage, da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat nicht als gering zu beurteilen sind. VII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sieben. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Maximilian Aicher (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.26.1325.4

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.