GVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit Antrag vom 28.4.2016 begehrte der Beschwerdeführer Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes bzw des Wohnbedarfs. Laut Beiblatt zum Mindestsicherungsantrag liegt dem Beschwerdeführer ein konkretes Mietanbot vor und beantrage er daher die Übernahme der gesamten Mietkosten, und zwar EUR 510,-- inklusive Betriebskosten, EUR 183,60 für die Vergebührung des Mietvertrages, EUR 1.500,-- Kaution sowie EUR 612,-- als Maklerprovision. Darin führte der Beschwerdeführer weiters aus, dass er seit 1.3.2016 bei der Firma G4S beschäftigt sei. Seine Wohnung müsse er nun mit 30.4.2016 verlassen und habe er sich „deshalb intensiv auf die Wohnungssuche gemacht“. Nach persönlichem Erscheinen des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde am 29.4.2016 wurde im Rahmen einer Niederschrift zusammengefasst festgehalten wie folgt: Der Beschwerdeführer sei vom zuständigen Sachbearbeiter vollinhaltlich über das Tiroler Mindestsicherungsgesetz aufgeklärt worden und ersuche nunmehr um Abänderung seines ursprünglichen Antrages vom 28.4.2016. Derzeit betrage sein monatlicher Grundlohn (ohne Überstunden) ca EUR 1.100,--. Er werde seitens des Sozialamtes Z mit der Kaution iHv EUR 1.500,--, der Finanzamtgebühr iHv EUR 183,60 sowie der ersten Monatsmiete iHv EUR 495,-- unterstützt. Die Provision iHv EUR 612,-- (dies sei eine Monatsmiete plus 20%) sowie die Differenz auf den Mietrichtsatz iHv EUR 15,-- werde der Beschwerdeführer selbst bezahlen. Diese Abänderung sei vollkommen freiwillig und im Sinne des Beschwerdeführers. Mit Schriftsatz vom 12.5.2016 begehrte der Beschwerdeführer wiederum die Abänderung seines modifizierten Mindestsicherungsantrages vom 29.4.2016 und führte dazu im Wesentlichen aus wie folgt: Es sei dem Amt bekannt, dass der Beschwerdeführer aufgrund eines am 4.11.2014 geschlossenen gerichtlichen Vergleichs am Bezirksgericht Z seine derzeitige Wohnung am 30.4.2016 räumen müsse. In der Folge habe er am 29.4.2016 einen Antrag auf Übernahme der Anmietungskosten einer Garconniere gestellt. Weiters habe er angegeben, dass er alle Einrichtungsgegenstände selbst besorgen werde, zumal er über keinerlei solche Gegenstände verfüge. Im Rahmen der Niederschrift vom 29.4.2016 sei ihm von der belangten Behörde die Übernahme der Kaution, der Vergebührungskosten sowie der Miete iHv EUR 495,-- in Aussicht gestellt worden. Hinsichtlich der Maklerprovision iHv EUR 612,-- und der Differenz der tatsächlichen Miete iHv EUR 510,-- auf den Mietrichtsatz von EUR 15,-- sei vereinbart worden, dass der Beschwerdeführer diese selbst bezahlen werde. Diese Niederschrift möchte er hinsichtlich der Provisionskosten abändern, da er nicht in der Lage sei diese selbst zu übernehmen. Er befinde sich erst seit dem 1.3.2016 wieder in einem Beschäftigungsverhältnis, zuvor habe er Notstandhilfe bezogen. Monatlich verdiene der Beschwerdeführer ca EUR 1.100,-- plus eine im Nachhinein ausbezahlte Vergütung für Überstunden. Eine Ansparung für eine eine Anmietung sei daher nicht möglich gewesen. Vor seinem Mindestsicherungsantrag habe der Beschwerdeführer sogar versucht einen Kleinkredit aufzunehmen, allerdings ohne Erfolg. Aufgrund der Verzögerung des Einzuges in die neue Wohnung am 9.5.2016 habe der Beschwerdeführer vom 2.5.2016 bis 9.5.2016 in Pensionen übernachten müssen, da er ansonsten wohnungslos gewesen sei. Daraus sind ihm Gesamtkosten von EUR 264,-- entstanden. Daher beantrage der Beschwerdeführer nunmehr die Übernahme der Maklerprovision in der Höhe von EUR 612,-- sowie die Kosten für die Erstellung des Mietvertrages in Höhe von EUR 360,--. Letzterer Betrag sei bereits vom Verein zur Förderung des C bevorschusst worden, weshalb um Überweisung an den Verein C ersucht werde. Mit Bescheid vom 12.5.2016, I-S-*****/*/*-*, gewährte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer
Abs 3 TMSG einmalige Unterstützungen für Kaution in der Höhe von EUR 1.500,-- sowie für die Vergebührung des Mietvertrages in der Höhe von EUR 183,60.Mit Bescheid vom 12.5.2016, I-S-*****/*/*-*, gewährte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer
Paragraph 14, Absatz 3, TMSG einmalige Unterstützungen für Kaution in der Höhe von EUR 1.500,-- sowie für die Vergebührung des Mietvertrages in der Höhe von EUR 183,60. Zudem wurde
TMSG eine einmalige Unterstützung für Miete in der Höhe von EUR 495,-- zuerkannt.Zudem wurde
Paragraph 6, TMSG eine einmalige Unterstützung für Miete in der Höhe von EUR 495,-- zuerkannt. Begründend wurde ausgeführt, dass dem Mindestsicherungsantrag vollinhaltlich stattgegeben worden sei. Aufgrund eines neuerlichen Antrages des Beschwerdeführers auf Übernahme der Maklerprovision sowie der Kosten für die Erstellung des Mietvertrages vom 12.5.2016, forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 3.6.2016 auf, persönlich vor der Behörde zu erscheinen und sämtliche relevanten Unterlagen, insbesondere den gerichtlich geschlossenen Vergleich, mitzubringen. Zu dieser Aufforderung nahm BB als Bevollmächtigter des Beschwerdeführers für die gegenständliche Mindestsicherungsangelegenheit mit Email vom 21.6.2016 im Wesentlichen zusammengefasst wie folgt Stellung: Der ursprünglichen Vereinbarung mit der belangten Behörde im Rahmen der Niederschrift am 29.4.2016 habe der Beschwerdeführer zustimmen müssen, wäre er ansonsten doch wohnungslos gewesen. Die verlangte Vorlage sämtlicher Unterlagen zur Beurteilung, ob es sich beim Beschwerdeführer um einen besonderen Härtefall handelt, sei insofern nicht nötig, als es sich bei den beantragten Leistungen um unabdingbare einmalige Aufwendungen in Zusammenhang mit einer Anmietung handle. Die Aufforderung der belangten Behörde, den gerichtlichen Vergleich vom 4.11.2014 nochmals vorzulegen, scheine darauf abzuzielen, die Notlage des Beschwerdeführers als selbst verschuldet darzustellen. Der Beschwerdeführer sei seiner Mitwirkungspflicht bisher stets nachgekommen und werde die Behörde nunmehr aufgefordert einen entsprechenden Bescheid zu erlassen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 6.7.2016, I-S-******/*/*/**, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 13.5.2016 zurück und begründete dies im Wesentlichen wie folgt: Vor Stellung des neuerlichen Antrages habe der Beschwerdeführer in Begleitung seines Bevollmächtigten BB vom Verein C persönlich bei der Behörde vorgesprochen und vorgebracht, dass er vor Anmietung der in Rede stehenden Wohnung in einer im Besitz seiner Mutter stehenden Wohnung gewohnt habe. Aufgrund nicht geleisteter Mietzinszahlungen habe die Mutter auf Räumung gedrängt und habe der Beschwerdeführer letztlich einen Vergleich über die Räumung unterzeichnet. Nach Unterzeichnung hätte er ca eineinhalb Jahre Zeit gehabt eine andere Unterkunft zu finden. Der Beschwerdeführer habe seine Aussagen nicht durch entsprechende Unterlagen belegen können. Eine Ausfertigung des Vergleichs, wonach der Beschwerdeführer die Wohnung der Mutter bis zum 30.4.2016 zu räumen hat, sei erst im Zuge der neuerlichen Antragstellung vorgelegt worden. Die Behörde hielt fest, dass in Kenntnis des erst später bekannt gewordenen genauen Sachverhaltes, der Antrag des Beschwerdeführers auf Übernahme der Anmietungskosten, mangels Vorliegen eines besonderen Härtefalles, zurückzuweisen gewesen wäre. Zum einen sei anzunehmen, dass der Verlust der Wohnung vom Beschwerdeführer aufgrund der Mietzinsrückstände selbst verschuldet worden sei, zum anderen habe der Beschwerdeführer mit 1,5 Jahren ausreichend Zeit gehabt, eine Wohnung ohne Zusatzkosten, wie Vermittlungsprovision, anzumieten. Daher könne gegenständlich nicht von einem besonderen Härtefall iSd § 14 Abs 3 TMSG gesprochen werden. Ein besonderer Härtefall liege nach dem Ermessen der Behörde dann vor, wenn die Notlage von der Partei unverschuldet entstanden und nicht abwendbar bzw durch die Partei nicht beeinflussbar war. Um diese Frage umfassend und abschließend beantworten zu können, sei die persönliche Vorsprache des Beschwerdeführers samt Vorlage aller relevanten Unterlagen erforderlich gewesen. Daher könne gegenständlich nicht von einem besonderen Härtefall iSd Paragraph 14, Absatz 3, TMSG gesprochen werden. Ein besonderer Härtefall liege nach dem Ermessen der Behörde dann vor, wenn die Notlage von der Partei unverschuldet entstanden und nicht abwendbar bzw durch die Partei nicht beeinflussbar war. Um diese Frage umfassend und abschließend beantworten zu können, sei die persönliche Vorsprache des Beschwerdeführers samt Vorlage aller relevanten Unterlagen erforderlich gewesen. Der entsprechenden Aufforderung vom 3.6.2016 sei der Beschwerdeführer, trotz der Belehrung, dass der Antrag mangels Mitwirkung abzuweisen wäre, nicht gefolgt. Es habe lediglich Schriftverkehr mit einem vom Beschwerdeführer bevollmächtigten Mitarbeiter des Vereins C gegeben. Damit sei der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht allerdings nicht nachgekommen. Eine Stellungnahme zur Ursache der Notlage und ob diese verschuldet oder unverschuldet eingetreten ist, sei nicht abgegeben worden. Es sei der Behörde damit unmöglich gewesen, den wahren Sachverhalt zu ermitteln und sei der Antrag des Beschwerdeführers daher zurückzuweisen gewesen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Vertreter fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol. Inhaltlich wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine bisherigen Angaben und brachte dazu ergänzend - zusammengefasst - vor wie folgt: Der Beschwerdeführer sei österreichischer Staatsbürger und habe ca 32 Jahre in der Wohnung seiner Mutter gewohnt. In den letzten Jahren habe sich die Beziehung zu seiner Mutter verschlechtert, was dazu geführt habe, dass die Mutter des Beschwerdeführers eine Räumungsklage gegen ihn eingebracht habe. Die Rechtssache habe am 4.11.2014 mit einem Vergleich am Bezirksgericht Z geendet. Aufgrund dieses Vergleichs habe er die Wohnung bis zum 30.4.2016 räumen müssen. 2015/16 habe er intensiv nach einer Arbeitsstelle gesucht, um eine Neuanmietung finanzieren zu können. Die gleichzeitige Wohnungssuche habe sich jedoch schwierig gestaltet. Über ein Immobilienbüro habe er letztendlich eine Wohnung in Z finden können und daraufhin einen Mindestsicherungsantrag auf Übernahme der Anmietungskosten gestellt. Hinsichtlich der Begründung des angefochtenen Bescheides brachte der Beschwerdeführer vor, dass er seiner Mitwirkungspflicht sehr wohl nachgekommen sei. Eine Ausfertigung des gerichtlichen Vergleichs vom 4.11.2014 habe er der belangten Behörde mit seinem zweiten Antrag vorgelegt. Im Rahmen seines ersten Antrages sei seine Notlage offensichtlich anerkannt worden, zumal ihm damals antragsgemäß die Kosten der Kaution, der Vergebührung sowie die erste Monatsmiete überwiesen worden seien. Die Frage nach dem Verschulden an der Notlage stelle sich seit dem gerichtlichen Vergleich nicht mehr. Der Vergleich habe es ihm ermöglicht noch bis zum 30.4.2016 in der Wohnung seiner Mutter zu bleiben, einzige Alternative sei eine Räumungsexekution gewesen. In der Zeit von November 2014 bis März 2016 sei der Beschwerdeführer arbeitslos gewesen, habe Notstandshilfe in der Höhe von monatlich EUR 630,43 bezogen und seien ihm nach Abzug der Miete noch EUR 430,43 geblieben. Einen Antrag auf Mindestsicherung habe er trotzdem in dieser Zeit keinen gestellt. Es werde daher der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Kosten für Provision (EUR 612,--) und Mietvertragserstellung (EUR 360,--) übernommen werden. Die gegenständliche Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht Tirol mit Schriftsatz der belangten Behörde vom 3.8.2016 zur Entscheidung vorgelegt. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt, steht nach Ansicht des erkennenden Gerichts aufgrund der Aktenlage fest. Es waren keine für die zu lösenden Rechtsfragen relevanten strittigen Tatsachenfragen noch besondere Fragen der Beweiswürdigung zu klären. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die auch gar nicht beantragt wurde, konnte daher
GVG abgesehen werden, zumal aufgrund der Aktenlage erkennbar ist, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die auch gar nicht beantragt wurde, konnte daher
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, zumal aufgrund der Aktenlage erkennbar ist, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Amtsblatt Nr C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen. II.römisch zwei. Sachverhalt und Beweiswürdigung: Mit Antrag vom 28.4.2016 begehrte der Beschwerdeführer Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes bzw des Wohnbedarfs, konkret die Übernahme der gesamten Anmietungskosten einer in Aussicht stehenden Garconniere, und zwar die Miete iHv EUR 510,-- inklusive Betriebskosten, die Kosten der Vergebührung des Mietvertrages iHv 183,60, die Kaution iHv EUR 1.500,-- sowie die Maklerprovision iHv EUR 612,--. Mit Bescheid vom 12.5.2016 gewährte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer nach Modifikation seines Antrags vom 29.4.2016 jeweils eine einmalige Unterstützung für die Kaution iHv EUR 1.500,-- und die Vergebührung iHv EUR 183,60 sowie eine einmalige Unterstützung für Miete iHv EUR 495,--. Daraufhin beantragte der Beschwerdeführer am 12.5.2016 abermals die Übernahme der Maklerprovision iHv EUR 612,-- und der Kosten der Errichtung des Mietvertrages iHv EUR 360,--. Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 6.7.2016 wies die belangte Behörde diesen Antrag zurück. Der Beschwerdeführer ist alleinstehend und bewohnte bis 30.4.2016 eine Wohnung, welche sich im Besitz seiner Mutter befindet. Aufgrund rückständiger Mietzinszahlungen schlossen der Beschwerdeführer und seine Mutter am 4.11.2014 einen gerichtlichen Vergleich vor dem Bezirksgericht Z. Im Rahmen dieses Vergleiches wurde vereinbart, dass der Beschwerdeführer die Wohnung bis zum 30.4.2016 zu räumen hat. III.römisch drei. Rechtliche Erwägungen:
Abs 1 Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG) ist Ziel der Mindestsicherung die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw. Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.
Paragraph eins, Absatz eins, Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG) ist Ziel der Mindestsicherung die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw. Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.
Abs 2 leg cit ist Mindestsicherung Personen zu gewähren,
Absatz 2, leg cit ist Mindestsicherung Personen zu gewähren,
Abs 4 TMSG so weit zu gewähren, als der jeweilige Bedarf nicht durch den Einsatz eigener Mittel und Kräfte sowie durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Dabei sind auch Hilfeleistungen, die nach anderen landesrechtlichen oder nach bundesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften in Anspruch genommen werden können, zu berücksichtigen.
Abs 8 leg cit ist die Mindestsicherung unter Berücksichtigung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu gewähren.Leistungen der Mindestsicherung sind
Paragraph eins, Absatz 4, TMSG so weit zu gewähren, als der jeweilige Bedarf nicht durch den Einsatz eigener Mittel und Kräfte sowie durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Dabei sind auch Hilfeleistungen, die nach anderen landesrechtlichen oder nach bundesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften in Anspruch genommen werden können, zu berücksichtigen.
Absatz 8, leg cit ist die Mindestsicherung unter Berücksichtigung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu gewähren.
Abs 8 TMSG ist Mindestsicherung unter Berücksichtigung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu gewähren.
Paragraph eins, Absatz 8, TMSG ist Mindestsicherung unter Berücksichtigung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu gewähren. In einer Notlage befindet sich zu Folge der Legaldefinition in § 2 Abs 1 TMSG, werIn einer Notlage befindet sich zu Folge der Legaldefinition in Paragraph 2, Absatz eins, TMSG, wer
Abs 8 TMSG umfasst die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes den für die Gewährleistung einer bedarfsgerechten Wohnsituation tatsächlich regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben.
Paragraph 2, Absatz 8, TMSG umfasst die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes den für die Gewährleistung einer bedarfsgerechten Wohnsituation tatsächlich regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben. Die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfs besteht
Abs 1 TMSG in der Übernahme der tatsächlich nachgewiesenen Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben für eine Wohnung, sofern diese die ortsüblichen Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben für eine Wohnung mit einer haushaltsbezogenen Höchstnutzfläche nach Abs 2 nicht übersteigen. Die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfs besteht
Paragraph 6, Absatz eins, TMSG in der Übernahme der tatsächlich nachgewiesenen Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben für eine Wohnung, sofern diese die ortsüblichen Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben für eine Wohnung mit einer haushaltsbezogenen Höchstnutzfläche nach Absatz 2, nicht übersteigen. Vor der Gewährung von Mindestsicherung hat der Hilfesuchende
Abs 1 TMSG seine eigenen Mittel, zu denen sein gesamtes Einkommen und sein Vermögen gehören, einzusetzen. Vor der Gewährung von Mindestsicherung hat der Hilfesuchende
Paragraph 15, Absatz eins, TMSG seine eigenen Mittel, zu denen sein gesamtes Einkommen und sein Vermögen gehören, einzusetzen. Zur Vermeidung besonderer Härtefälle ist
Abs 3 TMSG unabhängig von der Gewährung von Grundleistungen Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes durch die Übernahme der Kosten auch für unabdingbare einmalige Aufwendungen für die Leistung einer Kaution und die Errichtung von Bestandverträgen sowie für die Grundausstattung mit Möbeln und Hausrat zu gewähren.Zur Vermeidung besonderer Härtefälle ist
Paragraph 14, Absatz 3, TMSG unabhängig von der Gewährung von Grundleistungen Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes durch die Übernahme der Kosten auch für unabdingbare einmalige Aufwendungen für die Leistung einer Kaution und die Errichtung von Bestandverträgen sowie für die Grundausstattung mit Möbeln und Hausrat zu gewähren. Entscheidendes Kriterium bei der Gewährung einer Zusatzleistung nach § 14 Abs 3 TMSG ist die Vermeidung besonderer Härtefälle. Was ein besonderer Härtefall ist, wird durch das Gesetz nicht definiert, auch enthalten die Erläuterungen keine näheren Ausführungen zu diesem Begriff. Entscheidendes Kriterium bei der Gewährung einer Zusatzleistung nach Paragraph 14, Absatz 3, TMSG ist die Vermeidung besonderer Härtefälle. Was ein besonderer Härtefall ist, wird durch das Gesetz nicht definiert, auch enthalten die Erläuterungen keine näheren Ausführungen zu diesem Begriff. Primärer Bezugspunkt für die Auslegung dieses unbestimmten Gesetzesbegriffs sind zunächst die Zielbestimmungen des TMSG. Ausgehend von diesen Zielbestimmungen ist eine besondere Härte zunächst dann anzunehmen, wenn ansonsten nicht nur eine Anmietung einer neuen Wohnung nicht möglich wäre, sondern akute Wohnungslosigkeit unmittelbar droht und diese nicht etwa durch eine nicht zwingend notwendige Kündigung der Wohnung durch den Antragsteller herbeigeführt wurde. Hinsichtlich des Kriteriums, dass dem Beschwerdeführer eine akute Wohnungslosigkeit droht, ist festzuhalten, dass im Gegenstandsfall von einer drohenden akuten Wohnungslosigkeit keine Rede sein kann: Der Beschwerdeführer, der österreichischer Staatsbürger ist, hatte seit Unterzeichnung des Räumungsvergleiches eineinhalb Jahre Zeit, sich im Vorfeld seiner per 30.4.2016 avisierten Räumung der Wohnung nach einer anderen geeigneten Unterkunft, die keine Nebenkosten wie eine Maklerprovision oder Errichtungsgebühren für den Mietvertrag verursacht, umzusehen und eine solche anzumieten. Selbst wenn sich der Beschwerdeführer erst nach Aufnahme seiner Arbeit ab 1.3.2016 ernsthaft um eine Wohnmöglichkeit umgeschaut hätte, hätten diese Kosten vermieden werden können. Aus ebendiesem Grund wurde für eine Hilfegewährung nach § 14 Abs 3 TMSG das Kriterium der „Unabdingbarkeit“ der Kosten geschaffen; die Unabdingbarkeit zielt auf solche Kosten ab, denen der Hilfesuchende nicht entgehen kann. Aus ebendiesem Grund wurde für eine Hilfegewährung nach Paragraph 14, Absatz 3, TMSG das Kriterium der „Unabdingbarkeit“ der Kosten geschaffen; die Unabdingbarkeit zielt auf solche Kosten ab, denen der Hilfesuchende nicht entgehen kann. Unabhängig davon, ob man dem Beschwerdeführer ein allfälliges Verschulden für den Verlust der Wohnmöglichkeit in der Wohnung der Mutter unterstellen möchte oder nicht, kann in dieser Fallkonstellation kein besonderer Härtefall erkannt werden: Selbst wenn vom Beschwerdeführer durch den Bezug der Notstandshilfe bis zuletzt 29.2.2016 in der Höhe von täglich EUR 20,67 keine größeren Rücklagen für Anmietungskosten erwartet werden dürfen, darf nicht verkannt werden, dass AA zum Zeitpunkt des Umzuges im Mai 2016 bereits zwei Monatslöhne für März und April 2016 (monatliches Nettoeinkommen zwischen EUR 1.100,-- und EUR 1.300,--) aus seiner Beschäftigung als Wachorgan erhalten hat. Die aus dieser Fallkonstellation gezogene Schlussfolgerung der belangten Behörde, wonach dem Beschwerdeführer selbst und nicht der öffentlichen Hand die Begleichung der Provision und der Kosten der Mietvertragserrichtung sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zur Last fallen sollten, ist daher nach den obigen Ausführungen schlüssig und in keinster Weise zu beanstanden. Vielmehr erscheint es vor dem Hintergrund des gegenständlichen Falles als geradezu generös, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 12.5.2016 neben der Übernahme der Kosten für Kaution und Mietvertragsgebühr auch noch mit einer einmaligen Unterstützung
TMSG in der Höhe einer Monatsmiete bedacht hat.Vielmehr erscheint es vor dem Hintergrund des gegenständlichen Falles als geradezu generös, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 12.5.2016 neben der Übernahme der Kosten für Kaution und Mietvertragsgebühr auch noch mit einer einmaligen Unterstützung
Paragraph 6, TMSG in der Höhe einer Monatsmiete bedacht hat. Der Antrag auf Übernahme der Kosten der Maklerprovision sowie der Erstellung des Mietvertrages findet sohin keine Deckung in § 14 Abs 3 TMSG und würde in Zusammenschau der gegebenen Umstände den der Mindestsicherung immanenten Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zuwiderlaufen. Der Antrag auf Übernahme der Kosten der Maklerprovision sowie der Erstellung des Mietvertrages findet sohin keine Deckung in Paragraph 14, Absatz 3, TMSG und würde in Zusammenschau der gegebenen Umstände den der Mindestsicherung immanenten Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zuwiderlaufen. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende und zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Christian Hengl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.31.1675.1
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.