GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 1.
Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 25.01.2016, Zl *-II-W/****/****, wurde dem Beschwerdeführer der Besitz von Waffen und Munition jeglicher Art
Abs 1 Waffengesetz 1996 in Verbindung mit § 57 AVG verboten, dies aufgrund des der Behörde bekannt gewordenen Vorfalls am 20.01.2016, bei dem der Beschwerdeführer sowohl seine Ehefrau als auch seine beiden Söhne geschlagen und bedroht haben soll, wobei alle drei Familienmitglieder leicht verletzt worden seien.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 25.01.2016, Zl *-II-W/****/****, wurde dem Beschwerdeführer der Besitz von Waffen und Munition jeglicher Art
Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz 1996 in Verbindung mit Paragraph 57, AVG verboten, dies aufgrund des der Behörde bekannt gewordenen Vorfalls am 20.01.2016, bei dem der Beschwerdeführer sowohl seine Ehefrau als auch seine beiden Söhne geschlagen und bedroht haben soll, wobei alle drei Familienmitglieder leicht verletzt worden seien. Gegen diese Entscheidung der belangten Behörde brachte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Vorstellung ein, woraufhin die belangte Behörde das Ermittlungsverfahren einleitete. Im nunmehr angefochtenen Bescheid vom 12.05.2016, Zl 1f-**-II-W/****/****, wurde folgendes ausgeführt: „Die Bezirkshauptmannschaft Z verbietet
1 des Waffengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 12/1997 i.d.g.F., Herrn AA, geb. 03.02.1972, *-II-W/****/****, den Besitz von Waffen und Munition.„Die Bezirkshauptmannschaft Z verbietet
Paragraph 12, Absatz eins, des Waffengesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997, i.d.g.F., Herrn AA, geb. 03.02.1972, *-II-W/****/****, den Besitz von Waffen und Munition.
2 Waffengesetz hat Herr AA die in seinem Besitz befindlichen Waffen und Munition sowie Urkunden (ausgenommen Jagdkarten), die nach dem Waffengesetz zum Erwerb, Besitz, Führen oder zur Einfuhr von Waffen und Munition berechtigen, anlässlich der Zustellung dieses Bescheides den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes auszuhändigen.
Paragraph 12, Absatz 2, Waffengesetz hat Herr AA die in seinem Besitz befindlichen Waffen und Munition sowie Urkunden (ausgenommen Jagdkarten), die nach dem Waffengesetz zum Erwerb, Besitz, Führen oder zur Einfuhr von Waffen und Munition berechtigen, anlässlich der Zustellung dieses Bescheides den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes auszuhändigen.
Gemäß Paragraph 12, Absatz 3, Waffengesetz hat eine allfällige Beschwerde gegen diesen Bescheid keine aufschiebende Wirkung.“ Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens eine Gefährdung im Sinne des § 12 Abs 1 WaffG vorliege. Die übereinstimmenden Angaben der Familienangehörigen seien glaubwürdig, weshalb davon ausgegangen werde, dass es am 20.01.2016 zu gewalttätigen Übergriffen seitens des Betroffenen gegenüber seiner Familie gekommen sei. Auch wenn der Betroffenen in seiner Vorstellung angegeben habe, dass er seinem Sohn „aus erzieherischen Gründe eine Ohrfeige“ gab und dies als leichte Gewalt einzustufen sei, vermittle dieses Fehlverhalten ein für die Beurteilung des Waffenverbotes relevantes Bild von der Persönlichkeit des Betroffenen. Das in diesem Zusammenhang zutage getretene Aggressionspotenzial rechtfertige ein Waffenverbot. Nach der Rechtsprechung des VwGH könne bereits ein einmaliger Vorfall ungeachtet eines untadeligen Vorlebens die Verhängung eines Waffenverbotes rechtfertigen. Es sei dabei auch nicht entscheidend, ob die Strafverfolgungsbehörde von einer Verfolgung Abstand genommen habe. Es werde zudem darauf hingewiesen, dass es bisher zu keiner Einstellung des Ermittlungsverfahrens gekommen sei. Überdies komme hinzu, dass der Betroffene unerlaubterweise im Besitz einer verbotenen Waffe gewesen sei. Es sei daher gegenständlich davon auszugehen, dass bestimmte Tatsachen im Sinne des § 12 Abs 1 WaffG vorlägen, die die Annahme rechtfertigen würde, dass der Betroffene durch missbräuchliche Verwendung von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könne.Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens eine Gefährdung im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, WaffG vorliege. Die übereinstimmenden Angaben der Familienangehörigen seien glaubwürdig, weshalb davon ausgegangen werde, dass es am 20.01.2016 zu gewalttätigen Übergriffen seitens des Betroffenen gegenüber seiner Familie gekommen sei. Auch wenn der Betroffenen in seiner Vorstellung angegeben habe, dass er seinem Sohn „aus erzieherischen Gründe eine Ohrfeige“ gab und dies als leichte Gewalt einzustufen sei, vermittle dieses Fehlverhalten ein für die Beurteilung des Waffenverbotes relevantes Bild von der Persönlichkeit des Betroffenen. Das in diesem Zusammenhang zutage getretene Aggressionspotenzial rechtfertige ein Waffenverbot. Nach der Rechtsprechung des VwGH könne bereits ein einmaliger Vorfall ungeachtet eines untadeligen Vorlebens die Verhängung eines Waffenverbotes rechtfertigen. Es sei dabei auch nicht entscheidend, ob die Strafverfolgungsbehörde von einer Verfolgung Abstand genommen habe. Es werde zudem darauf hingewiesen, dass es bisher zu keiner Einstellung des Ermittlungsverfahrens gekommen sei. Überdies komme hinzu, dass der Betroffene unerlaubterweise im Besitz einer verbotenen Waffe gewesen sei. Es sei daher gegenständlich davon auszugehen, dass bestimmte Tatsachen im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, WaffG vorlägen, die die Annahme rechtfertigen würde, dass der Betroffene durch missbräuchliche Verwendung von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könne. Gegen diesen Bescheid brachte der nunmehrige Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde ein. Der bekämpfte Bescheid wurde dabei in seinem gesamten Umfang angefochten und wurden Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht. Es wurde vorgebracht, dass die Staatsanwaltschaft Z mit Mitteilung vom 06.05.2016 vorläufig von der Verfolgung des Betroffenen unter Bestimmung einer Probezeit von 2 Jahren zurückgetreten sei. Dies sei möglich, wenn die Voraussetzungen für eine diversionelle Erledigung vorliegen würden, zumal sich der Beschwerdeführer zur Übernahme bestimmter Pflichten bereit erklärt habe. Hätte die belangte Behörde ein ordentliches Ermittlungsverfahren durchgeführt, hätte sie bei Bescheiderlassung am 12.05.2016 diese Mitteilung kennen müssen und aufgrund der Einstellung des Verfahrens das Waffenverbotsverfahren einstellen müssen. Auch wenn die Familienangehörigen vor der Polizei angegeben haben, dass der Beschwerdeführer wiederholt gewalttätig geworden sei, seien diese Angaben nicht erwiesen, da die Angehörigen von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hätten. Die Behörde hätte daher diese Personen als Zeugen einvernehmen müssen. Selbst wenn es zu gewalttätigen Übergriffen gekommen sei, sei nie eine Waffe im Spiel gewesen. Es lägen auch keine Verfahrensergebnisse darüber vor, dass der Beschwerdeführer außerhalb der Familie gewalttätig gegenüber Personen vorgegangen sei. Die innerfamiliären Konflikte seien zudem bereits bereinigt und lägen deshalb keine Umstände vor, die eine Gewalttätigkeit durch den Beschwerdeführer befürchten ließen. Die von der belangten Behörde zitierte Entscheidung des VwGH zu Zl 2005/03/0124 sei auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar, da der Betroffene keine Schusswaffe besitze, niemanden mit dem Umbringen bedroht habe und keine psychische Beeinträchtigung des Beschwerdeführers vorliege. Der unerlaubte Besitz der verbotenen Waffe sei insofern zu relativieren, als der Beschwerdeführer die Stahlrute bereits vor langer Zeit gefunden und in der Wohnung abgelegt habe, ohne diese als Waffe erkannt zu haben und ohne davon Gebrauch gemacht zu haben. Schließlich wurde beantragt, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge der Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben. II. Sachverhaltsfeststellungen:römisch zwei. Sachverhaltsfeststellungen: Am 20.01.2016 um 21:08 Uhr wurde die Streife „X Sektor“ und „W Sektor“ nach Meldung über Gewalt in der Familie nach Y, Nr. ** beordert. Die beiden Söhne des Beschwerdeführers befanden sich in einem Nachbarhaus und gaben an, von ihrem Vater geschlagen und bedroht worden zu sein. Sie wirkten aufgewühlt und verängstigt und waren leicht verletzt. Sie gaben an, nach einer Auseinandersetzung mit ihrem Vater geflüchtet zu sein. Ihre Mutter sei noch bei ihrem Vater im Wohnhaus. An der Wohnadresse konnte jedoch niemand angetroffen werden, das Haus war versperrt, es war alles dunkel und kein PKW vor Ort. Die beiden Söhne fuhren zur Abklärung in das Krankenhaus nach Z und wurden nach ambulanter Behandlung von der Polizei wieder nach Hause gefahren. Beim Vorfall am 20.01.2016 kam es zu einem Streit zwischen dem Beschwerdeführer und seinem jüngeren Sohn, im Zuge dessen der Beschwerdeführer seinem Sohn ins Gesicht schlug. Die Mutter und der ältere Sohn gingen dazwischen, woraufhin der Beschwerdeführer auf alle losging. Dabei hat er sie auch bedroht. Die Söhne liefen davon und flüchteten. Der Beschwerdeführer suchte sie, kam jedoch alleine zurück in die Wohnung. Daraufhin hat er seine Ehefrau aufgefordert, die Pässe zu holen und sagte, dass sie jetzt in den Kosovo fahren würden. Im Auto schlug der Beschwerdeführer seiner Ehefrau nochmal auf den Kopf, wodurch die Ehefrau leicht verletzt wurde. Der Beschwerdeführer sagte, dass sie an alledem Schuld sei. Die Ehefrau hat ihn ständig versucht zu überreden, wieder zurück nach Y zu fahren, um die Söhne zu suchen. Um 22:35 Uhr konnte der Beschwerdeführer, der mit dem PKW unterwegs war, von der Streife „U 2“ in Y wahrgenommen und angehalten werden, woraufhin die Festnahme erfolgte. Die Ehefrau des Beschwerdeführers saß am Beifahrersitz. Auf der PI X wurden der Beschwerdeführer und seine Ehefrau am selben Tag in Anwesenheit eines Dolmetschers einvernommen. Dabei gab die Ehefrau an, dass sie von ihrem Ehemann bereits seit längerem (ca. 2 Jahre) geschlagen und bedroht werde. Weiters gab sie an, dass er sie mindestens einmal im Monat schlagen würde. Er habe sie in der Vergangenheit am Kopf geschlagen, am Arm gepackt und gewürgt. Im Dezember 2014 habe er ihr so fest ins Gesicht geschlagen, dass sie eine Platzwunde an der Nase erlitten habe. Im April 2015 habe er ihr mit einer Flasche auf den Kopf geschlagen. Auch die beiden Söhne habe der Beschwerdeführer in der Vergangenheit geschlagen. Er habe sie alle schon öfter mit dem Umbringen bzw Schlägen bedroht. Dies sei alltäglich. Auch die Söhne gaben bei der Einvernahme vor der PI X an, dass ihr Vater sie und die Mutter schon in der Vergangenheit öfters geschlagen und mit dem Umbringen bedroht habe.Um 22:35 Uhr konnte der Beschwerdeführer, der mit dem PKW unterwegs war, von der Streife „U 2“ in Y wahrgenommen und angehalten werden, woraufhin die Festnahme erfolgte. Die Ehefrau des Beschwerdeführers saß am Beifahrersitz. Auf der PI römisch zehn wurden der Beschwerdeführer und seine Ehefrau am selben Tag in Anwesenheit eines Dolmetschers einvernommen. Dabei gab die Ehefrau an, dass sie von ihrem Ehemann bereits seit längerem (ca. 2 Jahre) geschlagen und bedroht werde. Weiters gab sie an, dass er sie mindestens einmal im Monat schlagen würde. Er habe sie in der Vergangenheit am Kopf geschlagen, am Arm gepackt und gewürgt. Im Dezember 2014 habe er ihr so fest ins Gesicht geschlagen, dass sie eine Platzwunde an der Nase erlitten habe. Im April 2015 habe er ihr mit einer Flasche auf den Kopf geschlagen. Auch die beiden Söhne habe der Beschwerdeführer in der Vergangenheit geschlagen. Er habe sie alle schon öfter mit dem Umbringen bzw Schlägen bedroht. Dies sei alltäglich. Auch die Söhne gaben bei der Einvernahme vor der PI römisch zehn an, dass ihr Vater sie und die Mutter schon in der Vergangenheit öfters geschlagen und mit dem Umbringen bedroht habe. Der Beschwerdeführer selbst gab an, dass er seinem jüngeren Sohn im Zuge eines Streitgespräches am 20.01.2016 eine Ohrfeige gegeben habe. Er sagte auch aus, dass er seinen beiden Söhne und seiner Ehefrau in der Vergangenheit mit Schlägen gedroht und sie auch schon geschlagen habe. In der Wohnung bzw PKW des Beschwerdeführers wurden eine Stahlrute sowie Pfefferspray und drei Messer festgestellt und vorläufig sichergestellt. Es wurde ein vorläufiges Waffenverbot und Betretungsverbot nach § 38a SPG gegen den Beschwerdeführer ausgesprochen.In der Wohnung bzw PKW des Beschwerdeführers wurden eine Stahlrute sowie Pfefferspray und drei Messer festgestellt und vorläufig sichergestellt. Es wurde ein vorläufiges Waffenverbot und Betretungsverbot nach Paragraph 38 a, SPG gegen den Beschwerdeführer ausgesprochen. Die Staatsanwaltschaft Z hat mit Schriftsatz vom 06.05.2016 vom vorläufigen Rücktritt von der Verfolgung des Beschwerdeführers unter Bestimmung einer Probezeit und Übernahme von Pflichten mitgeteilt. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt der Bezirkshauptmannschaft Z zu Zl **-II-W/****/****. Weiters wurde in den Akt der Staatsanwaltschaft Z zu Zl ** St **/**d Einsicht genommen und wurden relevante Aktenstücke in Kopie zum gegenständlichen Beschwerdeakt genommen. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wurden die kopierten Aktenstücke des Aktes der Staatsanwaltschaft Z am 12.07.2016 per Email übermittelt. In Wahrung des Parteiengehörs wurde die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme bis zum 29.07.2016 eingeräumt. Von dieser Möglichkeit hat der Beschwerdeführer keinen Gebrauch gemacht. IV. Rechtliche Erwägungen:römisch vier. Rechtliche Erwägungen: Nach § 12 Abs 1 WaffG hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.Nach Paragraph 12, Absatz eins, WaffG hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung wiederholt ausgeführt hat (vgl ua 18.07.2002, Zl 99/20/0189), dient § 12 Abs 1 WaffG 1996 der Verhütung einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen und setzt nicht voraus, dass bereits tatsächlich eine missbräuchliche Verwendung durch jene Person erfolgt ist, gegen die das Waffenverbot verhängt wird. Vielmehr genügt es, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die Besorgnis erwecken, dass diese Person von der Waffe einen die Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit beeinträchtigenden gesetz- oder zweckwidrigen ("missbräuchlichen") Gebrauch machen und dadurch Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung wiederholt ausgeführt hat vergleiche ua 18.07.2002, Zl 99/20/0189), dient Paragraph 12, Absatz eins, WaffG 1996 der Verhütung einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen und setzt nicht voraus, dass bereits tatsächlich eine missbräuchliche Verwendung durch jene Person erfolgt ist, gegen die das Waffenverbot verhängt wird. Vielmehr genügt es, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die Besorgnis erwecken, dass diese Person von der Waffe einen die Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit beeinträchtigenden gesetz- oder zweckwidrigen ("missbräuchlichen") Gebrauch machen und dadurch Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Wegen des dem Waffengesetz allgemein innewohnenden Schutzzweckes ist bei der Beurteilung der mit dem Besitz von Schusswaffen verbundenen Gefahren ein strenger Maßstab anzulegen (vgl ua VwGH 25.01.2001, Zl 2000/20/0153; VwGH 23.06.2010, 2010/03/0020).Wegen des dem Waffengesetz allgemein innewohnenden Schutzzweckes ist bei der Beurteilung der mit dem Besitz von Schusswaffen verbundenen Gefahren ein strenger Maßstab anzulegen vergleiche ua VwGH 25.01.2001, Zl 2000/20/0153; VwGH 23.06.2010, 2010/03/0020). Der Begriff der "missbräuchlichen Verwendung" einer Waffe ist nicht restriktiv auszulegen (vgl ua VwGH vom 28.11.1995, Zl 95/20/0255; VwGH 22.10.2012, 2011/03/0225). Der Verbotstatbestand des § 12 Abs 1 WaffG setzt lediglich voraus, dass auf Grund objektiver Sachverhaltsmerkmale eine qualifiziert rechtswidrige Verwendung von Waffen zu befürchten ist (vgl VwGH 25.01.2012, Zl 2012/03/0007).Der Begriff der "missbräuchlichen Verwendung" einer Waffe ist nicht restriktiv auszulegen vergleiche ua VwGH vom 28.11.1995, Zl 95/20/0255; VwGH 22.10.2012, 2011/03/0225). Der Verbotstatbestand des Paragraph 12, Absatz eins, WaffG setzt lediglich voraus, dass auf Grund objektiver Sachverhaltsmerkmale eine qualifiziert rechtswidrige Verwendung von Waffen zu befürchten ist vergleiche VwGH 25.01.2012, Zl 2012/03/0007). Die Verhängung eines Waffenverbots setzt nicht voraus, dass der Betroffene wegen einer festgestellten Handlung strafgerichtlich verfolgt bzw verurteilt worden ist. Dementsprechend hindert auch die diversionelle Einstellung des strafgerichtlichen Verfahrens die Verhängung eines Waffenverbots nicht (vgl VwGH 12.09.2002, Zl 99/20/0209; VwGH 27.02.2003, 2001/20/0323; VwGH 22.10.2012, Zl 2012/03/0063 ua).Die Verhängung eines Waffenverbots setzt nicht voraus, dass der Betroffene wegen einer festgestellten Handlung strafgerichtlich verfolgt bzw verurteilt worden ist. Dementsprechend hindert auch die diversionelle Einstellung des strafgerichtlichen Verfahrens die Verhängung eines Waffenverbots nicht vergleiche VwGH 12.09.2002, Zl 99/20/0209; VwGH 27.02.2003, 2001/20/0323; VwGH 22.10.2012, Zl 2012/03/0063 ua). Da eine strafgerichtliche Verfolgung bzw Verurteilung somit nicht Voraussetzung für die Verhängung eines Waffenverbotes ist, geht das Beschwerdevorbringen, dass die Staatsanwaltschaft Z von der Verfolgung des Betroffenen zurückgetreten sei und die belangte Behörde das Waffenverbotsverfahren aufgrund dieser Einstellung des Verfahrens das Waffenverbotsverfahren einstellen hätte müssen, ins Leere. Der Vollständigkeit halber wird an dieser Stelle noch festgehalten, dass der vorläufige Rücktritt von der Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft nicht mit der Einstellung des Verfahrens gleichzusetzen ist. Dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Einwand, dass die Familienangehörigen von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hätten und die belangte Behörde diese Personen daher selbst als Zeugen einvernehmen hätte müssen, wird entgegengehalten, dass nach dem Zweck des Zeugnisverweigerungsrechtes (ein Beweiserhebungsverbot oder) ein Beweisverwertungsverbot (vgl dazu Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I, 2. Aufl., E 115 ff) im Verwaltungsverfahren nach § 12 Abs. 1 WaffG 1996, das die Erlassung einer Administrativmaßnahme zur Verhütung von Gefahren durch Waffenmissbrauch zum Gegenstand hat, bestehen könnte, nicht zu erkennen ist (vgl VwGH 17.10.2002, Zl 2001/20/0418 sowie zu dieser Frage im Übrigen auch das E vom 12.09.2002, Zl. 2000/20/0213).Dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Einwand, dass die Familienangehörigen von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hätten und die belangte Behörde diese Personen daher selbst als Zeugen einvernehmen hätte müssen, wird entgegengehalten, dass nach dem Zweck des Zeugnisverweigerungsrechtes (ein Beweiserhebungsverbot oder) ein Beweisverwertungsverbot vergleiche dazu Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze römisch eins, 2. Aufl., E 115 ff) im Verwaltungsverfahren nach Paragraph 12, Absatz eins, WaffG 1996, das die Erlassung einer Administrativmaßnahme zur Verhütung von Gefahren durch Waffenmissbrauch zum Gegenstand hat, bestehen könnte, nicht zu erkennen ist vergleiche VwGH 17.10.2002, Zl 2001/20/0418 sowie zu dieser Frage im Übrigen auch das E vom 12.09.2002, Zl. 2000/20/0213). Der Verhängung eines Waffenverbotes liegt eine qualifizierte Gefährdungsprognose zu Grunde. Maßgeblich für die Verhängung eines Waffenverbotes ist, welches Verhalten der Beschwerdeführer nach den Feststellungen im angefochtenen Bescheid gesetzt hat, und ob dies eine Prognose im Sinne des § 12 Abs 1 WaffG 1996 zu rechtfertigen vermag (vgl VwGH 17.10.2002, Zl 2001/20/0418).Der Verhängung eines Waffenverbotes liegt eine qualifizierte Gefährdungsprognose zu Grunde. Maßgeblich für die Verhängung eines Waffenverbotes ist, welches Verhalten der Beschwerdeführer nach den Feststellungen im angefochtenen Bescheid gesetzt hat, und ob dies eine Prognose im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, WaffG 1996 zu rechtfertigen vermag vergleiche VwGH 17.10.2002, Zl 2001/20/0418). Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde den Vorfall vom 20.01.2016 zum Anlass für die Verhängung des Waffenverbotes genommen. In Ansehung der vorzitierten Rechtsprechung ist gegenständlich aufgrund der vom Beschwerdeführer gegenüber seinen Familienangehörigen gesetzten aggressiven und gewalttätigen Verhaltensweise jedenfalls von einer Gefährdung auszugehen. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes ist es evident, dass der Beschwerdeführer ein massives Gewaltpotenzial in sich trägt. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat zudem ergeben, dass der Beschwerdeführer bereits seit längerer Zeit wiederholt Verhaltensweisen gesetzt hat (Schläge und Drohungen gegen Familienangehörige), die die für die Verhängung des Waffenverbotes erforderliche Gefährdungsprognose stützen. Wesentlich ist, dass dem Betroffenen die missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen ist (vgl VwGH 25.01.2012, Zl 2012/03/0007; mit Hinweis auf E vom 06.09.2005, Zl 2005/03/0039 und mwN).Wesentlich ist, dass dem Betroffenen die missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen ist vergleiche VwGH 25.01.2012, Zl 2012/03/0007; mit Hinweis auf E vom 06.09.2005, Zl 2005/03/0039 und mwN). Dabei genügt es, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die Besorgnis erwecken, dass von der Waffe ein gesetz- oder zweckwidriger Gebrauch gemacht werden könnte. Der Verbotstatbestand des § 12 Abs 1 WaffG setzt lediglich voraus, dass auf Grund objektiver Sachverhaltsmerkmale eine qualifiziert rechtswidrige Verwendung von Waffen zu befürchten ist (vgl VwGH 23.09.2009, Zl 2008/03/0072).Dabei genügt es, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die Besorgnis erwecken, dass von der Waffe ein gesetz- oder zweckwidriger Gebrauch gemacht werden könnte. Der Verbotstatbestand des Paragraph 12, Absatz eins, WaffG setzt lediglich voraus, dass auf Grund objektiver Sachverhaltsmerkmale eine qualifiziert rechtswidrige Verwendung von Waffen zu befürchten ist vergleiche VwGH 23.09.2009, Zl 2008/03/0072). Wie bereits dargelegt, besteht im vorliegenden Fall die begründete Besorgnis, dass vom Beschwerdeführer eine rechtswidrige Verwendung von Waffen zu befürchten ist, insbesondere durch das vom Beschwerdeführer am 20.01.2016 gegenüber seiner Ehefrau und seinen beiden Söhnen gesetzte aggressive Verhalten, bei dem alle drei Familienmitglieder geschlagen und bedroht wurden. Dem Beschwerdevorbringen, dass im gegenständlichen Fall nie eine Waffe im Spiel gewesen sei, ist entgegenzuhalten, dass § 12 Abs 1 WaffG für die Verhängung eines Waffenverbotes nicht verlangt, dass bislang schon eine missbräuchliche Verwendung von Waffen mit einer Gefährdung von Personen oder Sachen erfolgt sein muss, weshalb die Verhängung eines Waffenverbots auch nicht voraussetzt, dass die betroffene Person in Besitz von Waffen steht (vgl ua VwGH 27.11.2012, Zl 2012/03/0134; VwGH 27.02.2013, Zl 2013/03/0001).Dem Beschwerdevorbringen, dass im gegenständlichen Fall nie eine Waffe im Spiel gewesen sei, ist entgegenzuhalten, dass Paragraph 12, Absatz eins, WaffG für die Verhängung eines Waffenverbotes nicht verlangt, dass bislang schon eine missbräuchliche Verwendung von Waffen mit einer Gefährdung von Personen oder Sachen erfolgt sein muss, weshalb die Verhängung eines Waffenverbots auch nicht voraussetzt, dass die betroffene Person in Besitz von Waffen steht vergleiche ua VwGH 27.11.2012, Zl 2012/03/0134; VwGH 27.02.2013, Zl 2013/03/0001). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes können sohin auch Tätlichkeiten ohne Verwendung einer Waffe auf Grund des dabei zu Tage tretenden Aggressionspotenzials die Annahme einer Gefahrensituation im Sinne des § 12 Abs 1 WaffG rechtfertigen (vgl VwGH 28.03.2006, Zl 2005/03/0251).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes können sohin auch Tätlichkeiten ohne Verwendung einer Waffe auf Grund des dabei zu Tage tretenden Aggressionspotenzials die Annahme einer Gefahrensituation im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, WaffG rechtfertigen vergleiche VwGH 28.03.2006, Zl 2005/03/0251). Die belangte Behörde hat daher zu Recht die familiäre Gewaltsituation mit Verletzungsfolgen zum Anlass für die Verhängung des Waffenverbotes genommen. Auch der Hinweis darauf, dass die innerfamiliären Konflikte bereits bereinigt seien, ist nicht zielführend, da der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, dass selbst der Wegfall der Konfliktsituation, in der es zu aggressiven Verhaltensweisen gekommen ist, mit Rücksicht darauf, dass sich aus gänzlich anderem Anlass ähnliche Affektsituationen ergeben könnten, der Verhängung eines Waffenverbotes nicht entgegensteht (vgl VwGH 27.09.2001, Zl 99/20/0557 mwN).Auch der Hinweis darauf, dass die innerfamiliären Konflikte bereits bereinigt seien, ist nicht zielführend, da der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, dass selbst der Wegfall der Konfliktsituation, in der es zu aggressiven Verhaltensweisen gekommen ist, mit Rücksicht darauf, dass sich aus gänzlich anderem Anlass ähnliche Affektsituationen ergeben könnten, der Verhängung eines Waffenverbotes nicht entgegensteht vergleiche VwGH 27.09.2001, Zl 99/20/0557 mwN). Die Judikatur sieht bei der „Bedrohung der Ehefrau mit dem Umbringen bzw Erschießen“ die Erlassung eines Waffenverbotes als mehr als gerechtfertigt an, stellt dies doch eine bestimmte Tatsache dar, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte (vgl VwGH 18.02.1999, Zl 98/20/0020). Die Judikatur sieht bei der „Bedrohung der Ehefrau mit dem Umbringen bzw Erschießen“ die Erlassung eines Waffenverbotes als mehr als gerechtfertigt an, stellt dies doch eine bestimmte Tatsache dar, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte vergleiche VwGH 18.02.1999, Zl 98/20/0020). Wenn, wie im vorliegenden Fall, eine solche Bedrohung sowohl gegenüber der Ehefrau als auch gegenüber den Söhnen ausgesprochen wird, ist die Verhängung eines Waffenverbotes umso mehr gerechtfertigt. Die belangte Behörde hat daher zutreffend das Vorliegen eines Gefährdungspotenziales beim Beschwerdeführer angenommen. Ausgehend vom gegenständlich festgestellten Sachverhalt, kann der von der belangten Behörde gezogenen Schlussfolgerung, der Beschwerdeführer könnte durch missbräuchliches Verwenden von Waffen das Leben oder die Gesundheit von Menschen und somit
G relevante Rechtsgüter gefährden, nach Ansicht des erkennenden Gerichtes nicht entgegen getreten werden. Im Besonderen kann die in der Beschwerde zum Ausdruck gebrachte Ansicht, es spreche für den Beschwerdeführer, dass er außerhalb der Familie nie gewalttätig gegenüber Personen vorgegangen worden sei, nicht geteilt werden.Die belangte Behörde hat daher zutreffend das Vorliegen eines Gefährdungspotenziales beim Beschwerdeführer angenommen. Ausgehend vom gegenständlich festgestellten Sachverhalt, kann der von der belangten Behörde gezogenen Schlussfolgerung, der Beschwerdeführer könnte durch missbräuchliches Verwenden von Waffen das Leben oder die Gesundheit von Menschen und somit
Paragraph 12, Absatz eins, WaffG relevante Rechtsgüter gefährden, nach Ansicht des erkennenden Gerichtes nicht entgegen getreten werden. Im Besonderen kann die in der Beschwerde zum Ausdruck gebrachte Ansicht, es spreche für den Beschwerdeführer, dass er außerhalb der Familie nie gewalttätig gegenüber Personen vorgegangen worden sei, nicht geteilt werden. Überdies bestreitet der Beschwerdeführer nicht, dass es im Zuge einer familiären Auseinandersetzung am 20.01.2016 - sowie bereits auch in der Vergangenheit - zu Tätlichkeiten gekommen ist und er seinem jüngeren Sohn eine Ohrfeige gegeben hat. Die belangte Behörde hat entgegen der Beschwerdeansicht zu Recht auf die Entscheidung des VwGH zu Zl 2005/03/0124 Bezug genommen, da der diesem Erkenntnis zugrundeliegende Sachverhalt sehr wohl mit dem gegenständlichen vergleichbar ist, denn auch darin geht es um häusliche bzw familiäre Gewalt, bei der nicht von einer Waffe Gebrauch gemacht bzw deren Einsatz nicht angedroht wurde. Der Verwaltungsgerichtshof führt darin aus, dass das aggressive und gewaltbereite Verhalten gerade auch im ehelichen Zusammenleben einen Umstand darstellt, der begründetermaßen die Annahme einer möglichen missbräuchlichen Verwendung im Haushalt verfügbarer Waffen rechtfertigt. Warum also diese Entscheidung nicht auf den vorliegenden Fall herangezogen werden soll, ist für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar. Letztlich wird noch festgehalten, dass auch wenn es der Wahrheit entspricht, dass der Beschwerdeführer die Stahlrute bereits vor langer Zeit gefunden und in der Wohnung abgelegt habe, ohne diese als Waffe erkannt und ohne von ihr Gebrauch gemacht zu haben, dies die Beschwerde nicht zum Erfolg führt, zumal – wie bereits ausgeführt - die Verhängung eines Waffenverbots nicht voraussetzt, dass die betroffene Person in Besitz von Waffen steht und eine tatsächliche missbräuchliche Verwendung gar nicht stattgefunden haben muss. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. V. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:römisch fünf. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht nach Ansicht des erkennenden Gerichtes aufgrund der Aktenlage fest. Die Akten lassen bereits erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal im vorliegenden Fall keine Fragen der Beweiswürdigung zu klären waren. Zudem waren ausschließlich rechtliche Fragen zu erörtern. Einem Entfall der Verhandlung stand weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegen. Von einer mündlichen Verhandlung konnte zuletzt auch mangels eines darauf gerichteten Antrags abgesehen werden. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht nach Ansicht des erkennenden Gerichtes aufgrund der Aktenlage fest. Die Akten lassen bereits erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal im vorliegenden Fall keine Fragen der Beweiswürdigung zu klären waren. Zudem waren ausschließlich rechtliche Fragen zu erörtern. Einem Entfall der Verhandlung stand weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen. Von einer mündlichen Verhandlung konnte zuletzt auch mangels eines darauf gerichteten Antrags abgesehen werden. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab und es fehlt auch nicht an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab und es fehlt auch nicht an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Dr. Rudolf Rieser (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.30.1276.4
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.