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LVwG-2016/30/1700-1

Obsah (6)§ 50§ 25a§ 49§ 11Art 3§ 71

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum26.08.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/30/1700-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter M

§ 50Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.

Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt: Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck als belangte Behörde den am 11.05.2016 auf dem Postwege eingebrachten Einspruch gegen die Strafverfügung der belangten Behörde vom 29.07.2015, Zl ****1, als verspätet eingebracht zurückgewiesen. In der rechtzeitig gegen diesen Zurückweisungsbescheid eingebrachten Beschwerde hat der Beschwerdeführer vertreten durch die B GmbH Folgendes ausgeführt: „Sehr geehrte Damen und Herren, unter Bezugnahme auf Ihren vorgenannten Bescheid, zugegangen am 19.07.2016, wird gegen selbigen namens Herrn A A, wohnhaft in Z, Adresse Beschwerde eingelegt und beantragt die Strafverfügung aufzuheben. Begründung Die Strafverfügung geht bereits dem Grunde nach fehl, da der Ort der vorliegend vorgeworfenen unterlassenen strafbaren Handlung (Auskunftserteilung) nicht in Österreich, sondern in Deutschland liegt und somit auch nach österreichischen Recht nicht justiziabel ist und zudem auch das vorliegende Strafverfügungsverfahren an formellen Mängeln leidet. 1) Die Strafverfügung wird gestützt auf § 103 Abs. 2 KFG, wonach der Zulassungsbesitzer Auskunft über den Führer eines Kraftfahrzeugs zu erteilen hat. Wie bereits mit Schreiben vom 10.06.2015, 12.01.2016 und zuletzt am 11.05.2016 mitgeteilt, war eine Fahrerermittlung neun

(9)Monate nach einem nicht näher bezeichneten Verkehrsverstoß bei einem Fuhrpark-KFZ mit wechselnden Fahrern nicht mehr möglich. Da der Verkehrsverstoß weder in der Strafverfügung noch später konkret benannt wurde, wird rein vorsorglich bestritten, dass ein solcher überhaupt vorgelegen hat. Die bloße Behauptung eines nicht näher bezeichnetes Verkehrsverstoßes ist nicht geeignet die erlassene Strafverfügung wegen unterlassener Auskunft zu stützen.Die Strafverfügung wird gestützt auf Paragraph 103, Absatz 2, KFG, wonach der Zulassungsbesitzer Auskunft über den Führer eines Kraftfahrzeugs zu erteilen hat. Wie bereits mit Schreiben vom 10.06.2015, 12.01.2016 und zuletzt am 11.05.2016 mitgeteilt, war eine Fahrerermittlung neun
(9)Monate nach einem nicht näher bezeichneten Verkehrsverstoß bei einem Fuhrpark-KFZ mit wechselnden Fahrern nicht mehr möglich. Da der Verkehrsverstoß weder in der Strafverfügung noch später konkret benannt wurde, wird rein vorsorglich bestritten, dass ein solcher überhaupt vorgelegen hat. Die bloße Behauptung eines nicht näher bezeichnetes Verkehrsverstoßes ist nicht geeignet die erlassene Strafverfügung wegen unterlassener Auskunft zu stützen. 2) Wie bereits mehrfach in den diesseitig vorausgegangenen Schreiben dargelegt, war eine Fahrerermittlung neun
(9)Monate nach dem behaupteten Verkehrsverstoß mangels eigener Kenntnisse von Herrn A nicht mehr möglich. Eine Fahrerermittlung, wer das Fuhrpark KFZ zum fraglichen Zeitpunkt geführt hat, hätte nur über ein Fahrtenbuch erfolgen können. Nach deutschem Recht besteht jedoch für unsere Firma mit Firmensitz in Deutschland keine Fahrtenbuchverpflichtung, so dass eine Fahrerauskunft für Herrn A Monate nach dem Verkehrsverstoß von vornherein unmöglich war. Mangels Fahrtenbuchverpflichtung für eine deutsche Firma nach deutschem Recht hat daher Herr A die Nichtauskunft im Sinne der von Ihnen zitierten österreichischen Rechtsvorschrift nicht zu vertreten und kann sich - mangels Rechtsverpflichtung und objektiver Auskunftsmöglichkeit - daher auch nicht strafbar gemacht haben. 3) Weiter leidet das Strafverfügungsverfahren hier zudem auch an formellen Mängeln, da hier eine Zahlungserinnerung vom 28.12.2016 bereits v o r der Zustellung der Strafverfügung erging, zu einen Zeitpunkt also, zu dem diese noch nicht rechtskräftig zugestellt war. Zur Meldung von Wiederholungen wird auf das diesseitige Schreiben vom 12.01.2016 verwiesen. Weiter wurde die Strafverfügung nicht ordnungsgemäß zugestellt. Mit Schreiben vom 12.01.2016 wurde Ihnen von mir als Rechtsanwalt explizit mitgeteilt, dass Zustellungen und Korrespondenz in dieser Sache nicht über die Privatadresse, sondern über die Firmenadresse des Geschäftsführers A erfolgen sollen. Dies erfolgte naturgemäß deshalb, damit keine Fristen versäumt werden. Offenbar wurde dieser Mitteilung offenbar keinerlei Beachtung zugemessen, so dass es drei
(3)Monate später zu einer Zustellung durch Niederlegung an der Privatadresse kam. Die verspätete Einspruchseinlegung mit der der nunmehr der Bescheid vom 12.07.2016 begründet wird, findet somit seine Ursache in der Ihrerseits nicht ordnungsgemäß durchgeführten Zustellung an der falschen Adresse, was wiederum zu einer verzögerten Kenntnisnahme der nunmehr zugestellten Strafverfügung führte. Nach erfolgter Kenntnisnahme erfolgte auch umgehend mit Datum vom 11.05.2016 die Einspruchseinlegung. Rein vorsorglich wird daher, sollte dem Einspruch nicht abgeholfen werden, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Mit freundlichen Grüßen B GmbH C C Rechtsanwalt“ Beweis aufgenommen wurde durch die Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde. Aus diesem ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer die dem gegenständlichen Verfahren zugrunde liegende Strafverfügung vom 29.07.2015 betreffend ein Verwaltungsstrafverfahren nach dem KFG im Rechtshilfewege über die Regierung der Oberpfalz durch einen Postbediensteten zugestellt wurde. Aus der übermittelten Zustellurkunde ergibt sich, dass der Postbedienstete zunächst versucht hat, den Schriftsatz an der angeführten Wohnadresse des Beschwerdeführers in Z, Adresse, zuzustellen. Weil aber die Übergabe des Schriftstücks an der dortigen Wohnung des Beschwerdeführers nicht möglich war, hat der Postbote das Schriftstück am 12.04.2016 in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt. Gegen diese Strafverfügung erhob die B GmbH mit Sitz in Y, Adresse, im Namen und im Auftrag des Geschäftsführers, dem Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren, schriftlich Einspruch. Der Einspruch war mit 11.05.2016 datiert und wurde auch am 11.05.2016 laut vorhandenem Postaufgabestempel bei der Deutschen Post zur Zustellung an die belangte Behörde eingeschrieben aufgegeben. Der Einspruch langte laut vorhandenem Eingangsstempel am 18.05.2016 bei der belangten Behörde ein. In einem der Zustellung vorausgehenden Schreiben vom 12.012016 teilte die Zulassungsbesitzerin, die B GmbH, der belangten Behörde Folgendes mit: „Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrter Herr D, in Bezug auf die o.g. Geschäftszahl ****1 wird Bezug genommen auf den vorausgegangenen Schriftverkehr, insbesondere auf unsere Schreiben vom 10.06.2015 und 12.01,2016. Bereits mit Schreiben vom 10.06.2015 wurde Ihnen diesseits mitgeteilt, dass eine Fahrerermittlung neun
(9)Monate nach dem Ihrerseits nicht näher bezeichneten Verkehrsverstoß nicht möglich ist. Zur Meldung von Wiederholungen wird auf dieses Schreiben verwiesen. Weiter befremdet es vorliegend, dass nach Erlass der Strafverfügung Ihrerseits mit Datum vom 28.12.2015 zusätzlich eine Zahlungserinnerung ergangen ist, zu der diesseits mit Schreiben vom 12.01.2016 Stellung genommen wurde. Eine Fahrerermittlung war / ist auch durch den Geschäftsführer Herrn A A neun
(9)Monate nach dem Verkehrsverstoß nicht möglich, so dass auch die mit Datum vom 29.07.2015 ergangene und unserem Geschäftsführer Herrn A A jetzt wiederum nach zehn
(10)Monaten nach Erlass durch Niederlegung zugestellte Strafverfügung bereits dem Grunde nach fehl geht. Namens und im Auftrag unseres Geschäftsführers A A, wird deshalb gegen die ihm in Abwesenheit zugestellte Strafverfügung Einspruch erhoben. Zugleich wird die Einstellung des Verfahrens beantragt, da hier für Herr A A zum einen mangels eigener Kenntnis, zum anderen wegen nach deutschem Recht fehlender Fahrtenbuchverpflichtung für unsere Firma, eine Fahrerermittlung neun
(9)Monate nach dem Verkehrsverstoß objektiv von vornherein unmöglich war. Herr A hat daher die Nichtauskunft im Sinne der von Ihnen zitierten österreichischen Rechtsvorschrift nicht zu vertreten. Mit freundlichen Grüßen B GmbH C C Rechtsanwalt e.a.“ II. Gesetzliche Grundlagen und rechtliche Erwägungen:römisch zwei. Gesetzliche Grundlagen und rechtliche Erwägungen:

§ 49Abs 1 VSt

G kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafhöhe erlassen hat.

Paragraph 49, Absatz eins, VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafhöhe erlassen hat. Im gegenständlichen Verfahren erfolgte die Zustellung der Strafverfügung im Rechtshilfeweg über die Regierung der Oberpfalz in W durch einen Postbediensteten, wobei sich aus der Zustellurkunde – wie bereits ausgeführt – ergibt, dass der Postbedienstete zunächst versucht hat, das Schriftstück an der genannten Wohnadresse des Beschwerdeführers in Z zuzustellen. Weil aber die Übergabe des Schriftstückes in der dortigen Wohnung des Beschwerdeführers nicht möglich war, hat der Postbote das Schriftstück am 12.04.2016 in dem zur Wohnung gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt.

§ 11

Abs 1 (österr.) Zustellgesetz sind Zustellungen im Ausland nach den bestehenden internationalen Vereinbarungen vorzunehmen.

Paragraph 11, Absatz eins, (österr.) Zustellgesetz sind Zustellungen im Ausland nach den bestehenden internationalen Vereinbarungen vorzunehmen.

Art 3

des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen, BGBl Nr 526/1990, wird Amts- und Rechtshilfe nach dem Recht des ersuchenden Staates geleistet. Die Vornahme von Zustellungen ist im Art 10 des genannten Vertrages geregelt.

dessen Art 10 Abs 1 werden Schriftstücke im Verfahren nach Art 1 Abs 1 (somit auch im hier vorliegenden österreichischen Verwaltungsstrafverfahren) unmittelbar durch die Post nach den für den Postverkehr zwischen den Vertragsstaaten geltenden Vorschriften übermittelt. Wird ein Zustellnachweis benötigt, ist das Schriftstück als eingeschriebener Brief mit den besonderen Versendungsformeln („EIGENHÄNDIG“ und „RÜCKSCHEIN“) zu versenden. Kann eine Zustellung nicht unmittelbar durch die Post bewirkt werden oder ist dies nach Art und Inhalt des Schriftstückes nicht zweckmäßig, ist die zuständige Stelle im anderen Vertragsstaat um die Vermittlung der Zustellung im Wege der Amts- und Rechtshilfe zu ersuchen. Die Vertragsstaaten teilen einander diese Stellen mit.

Artikel 3

, des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen, Bundesgesetzblatt Nr 526 aus 1990,, wird Amts- und Rechtshilfe nach dem Recht des ersuchenden Staates geleistet. Die Vornahme von Zustellungen ist im Artikel 10, des genannten Vertrages geregelt.

dessen Artikel 10, Absatz eins, werden Schriftstücke im Verfahren nach Artikel eins, Absatz eins, (somit auch im hier vorliegenden österreichischen Verwaltungsstrafverfahren) unmittelbar durch die Post nach den für den Postverkehr zwischen den Vertragsstaaten geltenden Vorschriften übermittelt. Wird ein Zustellnachweis benötigt, ist das Schriftstück als eingeschriebener Brief mit den besonderen Versendungsformeln („EIGENHÄNDIG“ und „RÜCKSCHEIN“) zu versenden. Kann eine Zustellung nicht unmittelbar durch die Post bewirkt werden oder ist dies nach Art und Inhalt des Schriftstückes nicht zweckmäßig, ist die zuständige Stelle im anderen Vertragsstaat um die Vermittlung der Zustellung im Wege der Amts- und Rechtshilfe zu ersuchen. Die Vertragsstaaten teilen einander diese Stellen mit. Von der belangten Behörde wurde die Zustellung der in Rede stehenden Strafverfügung im Wege der zuständigen Stelle, nämlich der Regierung der Oberpfalz in W, veranlasst, wobei ersucht wurde, die Zustellung durch die Post mit Postzustellurkunde „eigenhändig (keine Ersatzzustellung an andere Personen)“ durchzuführen. Art 3 des bayrischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG) sieht die Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde vor, wobei nach Abs 2 erster Satz für die Ausführung der Zustellung die §§ 177 bis 182 der (deutschen) Zivilprozessordnung entsprechend gelten. Artikel 3, des bayrischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG) sieht die Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde vor, wobei nach Absatz 2, erster Satz für die Ausführung der Zustellung die Paragraphen 177 bis 182 der (deutschen) Zivilprozessordnung entsprechend gelten. Nach der im Verwaltungsstrafakt einliegenden Zustellungsurkunde wurde das Schriftstück (Strafverfügung vom 29.07.2015), weil die Übergabe des Schriftstückes in der Wohnung nicht möglich war, in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung eingelegt. § 180 der deutschen Zivilprozessordnung lautet:Paragraph 180, der deutschen Zivilprozessordnung lautet: „Ist die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 nicht ausführbar, kann das Schriftstück in einen zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden, die der Adressat für den Postempfang eingerichtet hat und die in der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geeignet ist. Mit der Einlegung gilt das Schriftstück als zugestellt. Der Zusteller vermerkt auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung .“„Ist die Zustellung nach Paragraph 178, Absatz eins, Nr. 1 oder 2 nicht ausführbar, kann das Schriftstück in einen zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden, die der Adressat für den Postempfang eingerichtet hat und die in der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geeignet ist. Mit der Einlegung gilt das Schriftstück als zugestellt. Der Zusteller vermerkt auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung .“ Es ist im gegenständlichen Verfahren jedenfalls von einer wirksamen Zustellung der Strafverfügung am 12.04.2016 auszugehen (siehe zB VwGH 29.04.2011, 2010/02/0137). Aufgrund der nachgewiesenen Zustellung der Strafverfügung am 12.04.2016 wurde im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren nachweislich der vom Beschwerdeführer am 11.05.2016 eingebrachte Einspruch verspätet nach Ablauf der zweiwöchigen Einspruchsfrist, diese endete mit Ablauf des 26.04.2016, eingebracht und erfolgte die Zurückweisung dieses Einspruches durch die belangte Behörde zu Recht und war daher die verfahrensgegenständliche Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid als unbegründet abzuweisen. Zum Einwand, dass bereits mit Schreiben vom 12.01.2016 von der B GmbH mitgeteilt wurde, dass die Zustellung und Korrespondenz in dieser Sache nicht über die Privatadresse, sondern über die Firmenadresse des Geschäftsführers erfolgen solle, wird ausgeführt, dass der Beschuldigte und Beschwerdeführer nicht die B GmbH sondern Herr A A ist. Weder aus dem Schreiben vom 12.01.2016 noch aus vorgehenden im Verwaltungsstrafakt einliegenden Schriftstücken geht hervor, dass die B GmbH den Beschwerdeführer in seinem persönlichen Verwaltungsstrafverfahren nach dem KFG vertritt und der Beschwerdeführer der B GmbH eine Vertretungs- und Zustellungsvollmacht erteilt hätte. Die B GmbH hat die Eingabe vom 12.01.2016 in ihrem Namen gemacht und gefertigt. Sie kann diesbezüglich die belangte Behörde nicht anweisen oder verpflichten, dass sie Schriftstücke, die für eine natürliche Person bestimmt sind, an sie als Zulassungsbesitzerin und juristische Person zuzustellen habe. Der Beschwerdeführer war am 12.01.2016 noch nicht von der B GmbH in seinem persönlichen Verwaltungsstrafverfahren nach dem KFG vertreten. Eine Vertretungs- oder Zustellvollmacht wurde auch vor dem 12.04.2016, der Zustellung der Strafverfügung an den Beschwerdeführer, auch gegenüber der belangten Behörde nicht geltend gemacht. Erst im Einspruch vom 11.05.2016 wurde ausgeführt dass der nunmehrige Einspruch vom 11.05.2016 nicht im eigenen Namen der B GmbH sondern im Namen und im Auftrag des Beschwerdeführers erhoben wird. Die belangte Behörde hat daher zu Recht die Zustellung der Strafverfügung vom 29.07.2015 an den Wohnsitz des Beschwerdeführers veranlasst. Sie war diesbezüglich nicht verpflichtet und sogar berechtigt die Zustellung eines für eine natürliche Person persönlich gedachten Schriftstückes an die Zulassungsbesitzerin als juristische Person und Arbeitgeberin des Beschwerdeführers zu veranlassen. Auch diesbezüglich kann der belangten Behörde kein Zustellmangel oder Zustellfehler vorgeworfen werden. Da der Einspruch somit nachweislich verspätet nach Ablauf der zweiwöchigen Einspruchsfrist eingebracht wurde, erfolgte die Zurückweisung des Einspruches als verspätet eingebracht mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde zu Recht und war daher in weiterer Folge die Beschwerde vom Landesverwaltungsgericht Tirol mit der gegenständlichen Entscheidung spruchgemäß als unbegründet abzuweisen III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht von der vorliegenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab und ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht von der vorliegenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab und ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. IV. Ausführungen zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:römisch vier. Ausführungen zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Im letzten Satz der Beschwerde vom 19.07.2016 wurde vorsorglich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Diesbezüglich wird darauf hingewiesen, dass

§ 71

Abs 4 AVG die belangte Behörde für die Entscheidung über diesen Antrag zuständig ist. Der Wiedereinsetzungsantrag vom 19.07.2016 wird im Zuge der Zustellung der gegenständlichen Entscheidung mit dem erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt iSd § 6 Abs 1 AVG an die belangten Behörde zuständigkeitshalber weitergeleitet werden.Im letzten Satz der Beschwerde vom 19.07.2016 wurde vorsorglich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Diesbezüglich wird darauf hingewiesen, dass

Paragraph 71, Absatz 4, AVG die belangte Behörde für die Entscheidung über diesen Antrag zuständig ist. Der Wiedereinsetzungsantrag vom 19.07.2016 wird im Zuge der Zustellung der gegenständlichen Entscheidung mit dem erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt iSd Paragraph 6, Absatz eins, AVG an die belangten Behörde zuständigkeitshalber weitergeleitet werden. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Dr. Rudolf Rieser (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.30.1700.1

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.