Obsah (4)
§ 28§ 25a§ 38§ 26RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum26.08.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/38/1670-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin
§ 28Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Vorverfahren, Beschwerde:römisch eins. Vorverfahren, Beschwerde: Mit Baugesuch vom 09.12.2015, eingelangt beim Magistrat der Stadt Z am 11.12.2015, ersuchte die WIB Bauträger GmbH um die Erteilung der baurechtlichen Genehmigung zur Errichtung von zwei Wohnhäusern mit gemeinsamer Tiefgarage auf Gst *** und ***, beide GB Y. Am 09.06.2016 fand die mündliche Bauverhandlung statt. Schließlich erging am 18.07.2016 der nunmehr fristgerecht bekämpfte Baubescheid. In seiner Beschwerde vom 02.08.2016 führt der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass es für ihn nicht nachvollziehbar sei, warum sein Einspruch bezüglich der Immissionen abgewiesen worden sei. Die Einfahrt zur Tiefgarage im vorderen, von der Straße abseits gelegenen Teil der Bebauung, erfolge längs seiner nordseitigen Grundgrenze, um dann nach Norden zum Garagentor abzubiegen. Deshalb werde er gartenseitig mit Abgasen und Lärm wesentlich beeinträchtigt. Es sei für ihn nicht nachvollziehbar, warum die Einfahrt der Garage nicht näher an der Straße realisiert werde, da so die Lärm- und Abgasimmissionen gering gehalten würden. Diesbezüglich erhebe er Einspruch. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass das gegenständliche Bauprojekt die Errichtung einer Wohnanlage mit insgesamt 16 Nutzungseinheiten vorsieht. Die Wohnanlage gliedert sich in zwei oberirdische Baukörper, wobei das Haus Nr 1 sich auf dem Gst *** mit sechs Wohneinheiten und das Haus Nr 2 sich auf Gst ***, beide KG Y, mit zehn Wohneinheiten befindet. Die zwei oberirdischen Baukörper sind durch zwei unterirdische Geschoße miteinander verbunden. Die unterste Ebene wird hauptsächlich als Tiefgarage genutzt. In der Tiefgarage sind 18 Stellplätze vorgesehen. Das Grundstück ist als Wohngebiet
§ 38
Abs 1 TROG gewidmet.Das Grundstück ist als Wohngebiet
Paragraph 38, Absatz eins, TROG gewidmet. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Bauakt des Magistrats der Stadt Z zur Zahl MagZ/****/BW-BV-BA/1. Die Feststellungen zu der Ausgestaltung der Gebäude und der Tiefgarage ergeben sich aus den eingereichten Projektunterlagen. Die Widmung ergibt sich aus dem vorliegenden Flächenwidmungsplan. IV. Rechtslage:römisch vier. Rechtslage:
§ 26
Abs 1 Tiroler Bauordnung 2011 (TBO) sind Parteien im Bauverfahren der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
Paragraph 26, Absatz eins, Tiroler Bauordnung 2011 (TBO) sind Parteien im Bauverfahren der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
Abs 1 leg cit sind Nachbarn die Eigentümer der Grundstücke,
Absatz eins, leg cit sind Nachbarn die Eigentümer der Grundstücke,
- a)die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und
- b)deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen. Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.
§ 26
Abs 3 TBO sind Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, berechtigt, die Nichteinhaltung nachfolgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:
Paragraph 26, Absatz 3, TBO sind Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, berechtigt, die Nichteinhaltung nachfolgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:
- a)der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,
- b)der Bestimmungen über den Brandschutz,
- c)der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,
- d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31 Abs 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach Paragraph 31, Absatz 6, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
- e)der Abstandsbestimmungen des § 6,der Abstandsbestimmungen des Paragraph 6,,
- f)das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes. V. Rechtliche Beurteilung:römisch fünf. Rechtliche Beurteilung: Das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren ist in zweifacher Hinsicht beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat. Dies gilt auch für den Nachbarn, der iSd § 42 AVG die Parteistellung erhalten hat (vgl VwGH 27.06.2006, 2006/06/0015).Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat. Dies gilt auch für den Nachbarn, der iSd Paragraph 42, AVG die Parteistellung erhalten hat vergleiche VwGH 27.06.2006, 2006/06/0015). Das Grundstück des Herrn AA grenzt unmittelbar an das Grundstück *** an, sodass er berechtigt ist iSd § 26 Abs 3 TBO 2011 die Einhaltung der in lit a bis f genannten bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch seinem Schutz dienen.Das Grundstück des Herrn AA grenzt unmittelbar an das Grundstück *** an, sodass er berechtigt ist iSd Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 die Einhaltung der in Litera a bis f genannten bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch seinem Schutz dienen. Die nachbarrechtlichen Mitspracherechte sind in taxativer Weise aufgezählt. Dem Begriff der Einwendung ist die Behauptung einer konkreten Rechtsverletzung immanent. Eine dem Gesetz entsprechende Einwendung liegt nur dann vor, wenn im Vorbringen der Partei die Verletzung eines bestimmten Rechtes entnommen werden kann (vgl VwGH 28.02.2008, 2006/06/0263).Dem Begriff der Einwendung ist die Behauptung einer konkreten Rechtsverletzung immanent. Eine dem Gesetz entsprechende Einwendung liegt nur dann vor, wenn im Vorbringen der Partei die Verletzung eines bestimmten Rechtes entnommen werden kann vergleiche VwGH 28.02.2008, 2006/06/0263). Aus dem Vorbringen eines Nachbarn muss erkennbar sein, in welchem subjektiv-öffentlichen Recht er sich durch die beabsichtigte Bauführung verletzt erachtet (vgl VwGH 17.04.2002, 2000/05/0054).Aus dem Vorbringen eines Nachbarn muss erkennbar sein, in welchem subjektiv-öffentlichen Recht er sich durch die beabsichtigte Bauführung verletzt erachtet vergleiche VwGH 17.04.2002, 2000/05/0054). Der Beschwerdeführer richtet sich mit seiner Einwendung gegen die Immissionen, die durch die Zu- und Abfahrten zur Tiefgarage mit 18 Stellplätzen zu erwarten sind, er formuliert somit iSd dieses gesetzlichen Bestimmtheitserfordernisses seine Einwendung in dieser Hinsicht eindeutig. Im Sinne des § 26 Abs 3 lit a TBO besteht das subjektiv-öffentliche Recht, Festlegung eines Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist, geltend zu machen.Im Sinne des Paragraph 26, Absatz 3, Litera a, TBO besteht das subjektiv-öffentliche Recht, Festlegung eines Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist, geltend zu machen. Die vorliegende Widmung als Wohngebiet enthält einen derartigen Immissionsschutz, sodass der Nachbar berechtigt ist, diesbezüglich auch Einwendungen zu erheben. Der Verwaltungsgerichtshof hat aber in seiner ständigen Rechtsprechung den Grundsatz entwickelt, dass der Nachbar die Immissionen, die sich im Rahmen des in einer Widmungskategorie üblichen Ausmaßes halten, hinzunehmen hat. Die von Abstellflächen, die Pflichtstellplätze sind, typischer Weise ausgehenden Immissionen sind grundsätzlich als im Rahmen der Widmung Wohngebiet zulässig anzusehen (vgl VwGH 01.04.2008, 2008/06/0009).Die von Abstellflächen, die Pflichtstellplätze sind, typischer Weise ausgehenden Immissionen sind grundsätzlich als im Rahmen der Widmung Wohngebiet zulässig anzusehen vergleiche VwGH 01.04.2008, 2008/06/0009). Aus den Projektunterlagen ergibt sich, dass für das gegenständliche Bauverfahren nur die Anzahl der Pflichtabstellplätze vorgesehen wurde. Die Einfahrt zur Tiefgarage befindet sich in einem Abstand von mehr als 5 m zum Grundstück des Beschwerdeführers und damit außerhalb des Mindestabstandsbereichs und es wurden von Seiten des Beschwerdeführers auch keine besonderen Umstände vorgebracht, die berücksichtigungswürdig in Bezug auf die Pflichtabstellplätze wären. Das erkennende Gericht kam deshalb zum Ergebnis, dass es durch das gegenständliche Projekt zu keinen Immissionen kommt, die über das Maß der Widmungskategorie hinausgehen. Aus diesem Grund kam der Beschwerde keine Berechtigung zu und sie war unbegründet abzuweisen. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Martina Lechner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.38.1670.1