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LVwG-2015/26/2418-15

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum29.08.2016 GeschäftszahlLVwG-2015/26/2418-15 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Maximilian Aicher über die Beschwerde des AA, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 01.09.2015, Zahl ***, betreffend die Vorschreibung verschiedener Maßnahmen nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005 zur Wiederherstellung eines Feuchtgebietes auf Grundstück 1** (früher: 2**) KG Z, nach Durchführung dreier öffentlicher mündlicher Verhandlungen, zu Recht erkannt: I.römisch eins. Gemäß § 28 VwGVG wird der Beschwerde teilweise und insofern Folge gegeben, als sich die aufgetragenen Wiederherstellungsmaßnahmen auf jene Grundflächen zu beschränken haben, die in der beiliegenden und einen integrierenden Bestandteil dieses Erkenntnisses bildenden Planunterlage vom 11.07.2016 wie folgt ausgewiesen wurden:Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird der Beschwerde teilweise und insofern Folge gegeben, als sich die aufgetragenen Wiederherstellungsmaßnahmen auf jene Grundflächen zu beschränken haben, die in der beiliegenden und einen integrierenden Bestandteil dieses Erkenntnisses bildenden Planunterlage vom 11.07.2016 wie folgt ausgewiesen wurden: - mit rosa Farbe dargestellte Fläche im Ausmaß von 968,14 m2 („artenreiche Nasswiese“) und - mit grüner Farbe dargestellte Teilflächen mit den Ausmaßen von 109,29 m2 und 78,68 m2 („Feldgehölz“). Die Wiederherstellungsmaßnahmen sind dabei wie nachstehend angeführt vorzunehmen:

  1. Die vorgenommene Geländeaufschüttung ist auf diesen Grundflächen im Gesamtausmaß von ca. 1.156,11 m2 bis auf das Niveau des ursprünglich gewachsenen Bodens zu entfernen. Das Schüttmaterial ist sofort (ohne Zwischenlagerung) fachgerecht zu entsorgen. Bei der Abtragung ist darauf zu achten, dass dieser ursprüngliche Boden nicht wesentlich beschädigt wird. Dort, wo eine Vermischung des Schüttmaterials mit dem Ursprungsmaterial stattgefunden hat, das Ursprungsmaterial (wie Torf, Lehm) aber obenauf liegt, ist kein Abtrag vorzunehmen. Dies gilt auch dort, wo sich bereits Feuchtezeiger (Braune Segge, Rispen-Segge, Kohldistel, Bach-Kratzdistel, Mädesüß, Pfeifengras, Sumpf-Schachtelhalm, Sumpfdotterblume, Flatterbinse, Gemeines Ruchgras, Waldsimse) etablieren.
  2. Die Leistungsfrist für die Entfernung der Aufschüttung wird mit 31.12.2016 neu festgesetzt.
  3. Die Flächen sind zu nivellieren, wobei diese nicht mit schwerem Gerät befahren werden dürfen.
  4. Die Flächen dürfen nicht eingesät werden und ist von ihnen Weidevieh abzuhalten.
  5. Die rosa gekennzeichnete Grundfläche ist einmal jährlich jeweils im September in den nächsten 3 Jahren zu mähen, und zwar beginnend erstmalig im September 2017, wobei das Mähgut von der Fläche auszubringen ist.
  6. Die Teilflächen mit 109,29 m2 und 78,68 m2 der grün dargestellten Grundfläche sind mit Schwarzerlen (Alnus glutinosa), Grauerlen (Alnus incana) sowie mit Kleinsträuchern wie Viburnum opulus und Viburnum lantana zu bepflanzen, zudem zu gleichen Teilen auch mit Faulbäumen (Frangula alnus), wobei die Aufforstung 1 Stück auf 3 m2 zu umfassen hat.
  7. Diese Aufforstung ist erforderlichenfalls gegen Wildverbiss mit Schutzgittern bzw Schutznetzen zu sichern.
  8. Die Aufforstung hat im Frühjahr 2017 zu erfolgen und muss bis 30.06.2017 abgeschlossen sein.
  9. Um eine fachgerechte Umsetzung sämtlicher vorgenannter Maßnahmen zu gewährleisten, hat sich der Verpflichtete bei der Durchführung der Maßnahmen einer ökologischen Bauaufsicht zu bedienen. Die bestellte ökologische Baubegleitung ist mindestens eine Woche vor Beginn der Maßnahmenumsetzung der Behörde schriftlich namhaft zu machen. Der angefochtene Bescheid wird im Umfang der von ihm betroffenen Grundfläche, die in der beiliegenden und einen integrierenden Bestandteil dieses Erkenntnisses bildenden Planunterlage vom 11.07.2016 - nicht mit rosa Farbe („artenreiche Naßwiese“ – Gesamtfläche 968,14 m2) gekennzeichnet ist und - auch nicht zu den beiden grün dargestellten Teilflächen von 109,29 m2 und 78,68 m2 gehört, behoben. Im Übrigen wird die vorliegende Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II.römisch zwei. Im Zusammenhang mit dieser Entscheidung hat der Beschwerdeführer AA Kommissionsgebühren gemäß § 1 Abs 1 der Landes-Kommissionsgebührenverordnung 2007 im Betrag von Euro 48,00 für den Ortsaugenschein des naturkundefachlichen Sachverständigen am 19.05.2016 (1 Amtsorgan durch 3/2 Stunden) zu entrichten und ist dieser Betrag binnen zwei Wochen ab Zustellung der Beschwerdeentscheidung mit dem beiliegenden Zahlschein an das Landesverwaltungsgericht Tirol zur Einzahlung zu bringen.Im Zusammenhang mit dieser Entscheidung hat der Beschwerdeführer AA Kommissionsgebühren gemäß Paragraph eins, Absatz eins, der Landes-Kommissionsgebührenverordnung 2007 im Betrag von Euro 48,00 für den Ortsaugenschein des naturkundefachlichen Sachverständigen am 19.05.2016 (1 Amtsorgan durch 3/2 Stunden) zu entrichten und ist dieser Betrag binnen zwei Wochen ab Zustellung der Beschwerdeentscheidung mit dem beiliegenden Zahlschein an das Landesverwaltungsgericht Tirol zur Einzahlung zu bringen. III.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen: 1) Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens erließ die Bezirkshauptmannschaft Y den in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 01.09.2015, womit dem Beschwerdeführer auf der Rechtsgrundlage des § 17 Abs 1 lit b Tiroler Naturschutzgesetz 2005 (TNSchG 2005) die Durchführung näher bezeichneter Maßnahmen zur Wiederherstellung eines von ihm überschütteten Feuchtgebietes auf dem Gst 1** (früher: 2**) KG Z aufgetragen wurden, dies unter Setzung datumsmäßig bestimmter Leistungsfristen. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens erließ die Bezirkshauptmannschaft Y den in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 01.09.2015, womit dem Beschwerdeführer auf der Rechtsgrundlage des Paragraph 17, Absatz eins, Litera b, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 (TNSchG 2005) die Durchführung näher bezeichneter Maßnahmen zur Wiederherstellung eines von ihm überschütteten Feuchtgebietes auf dem Gst 1** (früher: 2**) KG Z aufgetragen wurden, dies unter Setzung datumsmäßig bestimmter Leistungsfristen. Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer ein auf dem Gst 1** (früher: 2**) KG Z befindliches Feuchtgebiet mit humosem Material aufgeschüttet habe. Er habe zwar für diese Kultivierungsmaßnahme um die Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung angesucht, doch liege eine entsprechende Naturschutzgenehmigung für dieses Vorhaben bislang nicht vor. Der dem Verfahren beigezogene naturkundefachliche Amtssachverständige habe ganz klar dargelegt, dass von den Aufschüttungsmaßnahmen ein naturschutzrechtlich geschütztes Feuchtgebiet betroffen sei. Entsprechend der gesetzlichen Verpflichtung des § 17 Abs 1 lit b TNSchG 2005 hätten daher angesichts der Konsenslosigkeit der durchgeführten Maßnahmen entsprechende Wiederherstellungsarbeiten zur bestmöglichen Herstellung des ursprünglichen Zustandes aufgetragen werden müssen. Entsprechend der gesetzlichen Verpflichtung des Paragraph 17, Absatz eins, Litera b, TNSchG 2005 hätten daher angesichts der Konsenslosigkeit der durchgeführten Maßnahmen entsprechende Wiederherstellungsarbeiten zur bestmöglichen Herstellung des ursprünglichen Zustandes aufgetragen werden müssen. Die belangte Behörde hat ihrer Entscheidung einen Lageplan über die Verfahrensfläche beigeschlossen. 2) Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde des AA, womit die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wurde. Zur Begründung seines Rechtsmittels brachte der Beschwerdeführer kurz zusammengefasst vor, dass er bereits ein Ansuchen um naturschutzrechtliche Bewilligung für die beanstandete Aufschüttung gestellt habe. Jetzt seien nur die Wurzelstöcke entfernt und am Wiesenrand der Humus abgegraben worden. Dort habe er das Aushubmaterial seiner eigenen Baustelle gelagert, um die Böschung auszugleichen. Er verstehe die Ablehnung der Behörde nicht, zumal die von ihm beabsichtigten Maßnahmen einen großen Nutzen für ihn hätten, dies bei der Abtrocknung des gewonnenen Heus, wenn die Bäume entfernt wären. Da ihm 2014 eine Rodung genehmigt worden sei, sei es für ihn unverständlich, dass er nunmehr wieder Bäume setzen solle. 3) Am 12.11.2015 fand eine erste Beschwerdeverhandlung in der gegenständlichen Rechtssache statt, in deren Rahmen der bereits von der belangten Behörde beigezogene naturkundefachliche Amtssachverständige einer Befragung unterzogen wurde. Im Zuge dieser Befragung trat zu Tage, dass nicht die gesamte vom angefochtenen Bescheid erfasste Verfahrensfläche als Feuchtgebiet im Sinne der Bestimmungen des TNSchG 2005 anzusprechen ist, sondern nur ein Teil dieser verfahrensgegenständlichen Grundfläche. Auf jenem Teil der „Wiederherstellungsfläche“ laut bekämpftem Bescheid, der keine Feuchtgebietsfläche darstelle, hätten sich teils naturschutzrechtlich geschützte Gehölzgruppen und Heckenzüge befunden, teils sei allenfalls auch Wald im Sinne des Forstgesetzes 1975 vorgelegen gewesen. Zur Abklärung der genauen Verhältnisse in Ansehung der Verfahrensfläche, und zwar einerseits aus naturschutzrechtlicher und andererseits aus forstrechtlicher Sicht, wurde vom erkennenden Verwaltungsgericht am 20.01.2016 eine zweite Rechtsmittelverhandlung unter Beiziehung eines forsttechnischen Sachverständigen sowie des bereits bisher befassten Sachverständigen für Naturkunde durchgeführt. Bei dieser Verhandlung wurde auch die Ehegattin des Beschwerdeführers bezüglich ihrer Wahrnehmungen bei der Bewirtschaftung der Verfahrensfläche zeugenschaftlich befragt. Im Rahmen dieser Verhandlung am 20.01.2016 kam hervor, dass die vom angefochtenen Bescheid umfasste Grundfläche – aus rechtlicher Sicht – in mehrere Teilbereiche zu gliedern ist, und zwar - in Wald im Sinne des Forstgesetzes 1975, - in ein Feuchtgebiet im Sinne des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005, - in einen Geländestreifen mit Gehölzgruppen bzw Heckenzügen gemäß § 6 lit i TNSchG 2005 und in einen Geländestreifen mit Gehölzgruppen bzw Heckenzügen gemäß Paragraph 6, Litera i, TNSchG 2005 und - in Geländebereiche, die mehrere oder keine der vorgenannten Eigenschaften aufweisen. Bei der Beschwerdeverhandlung am 20.01.2016 beantragte der Rechtsmittelwerber die Einräumung einer Frist, um den Ausführungen der befragten Sachverständigen auf gleicher fachlicher Ebene entgegentreten zu können. Diesem Ersuchen wurde vom entscheidenden Verwaltungsgericht nachgekommen. In der Folge legte der Beschwerdeführer ein Privatgutachten mit Eingabe vom 16.02.2016 vor und führte dazu ergänzend aus, dass das verfahrensgegenständliche Feuchtgebiet tatsächlich viel kleiner – als von der belangten Behörde und vom Amtssachverständigen angenommen – sei und höchstens ein Ausmaß von 500 – 600 m² aufweise. Der beigezogene Amtssachverständige habe hinsichtlich der Flächenausdehnung des Feuchtgebietes nicht nachvollziehbar immer wieder verschiedene Größenordnungen angeführt. Der Sachverständige habe auch einräumen müssen, dass in einem Bereich der von ihm angenommenen Feuchtgebietsfläche eine Drainagierung erfolgt sei. Entsprechend einer Bestätigung der Landwirtschaftskammer sei ein Teil der vom Sachverständigen als Feuchtgebiet eingestuften Grundfläche als zweimähdige Wiese landwirtschaftlich genutzt worden, dieser Bereich stelle jedenfalls kein Feuchtgebiet dar. Die vom Amtssachverständigen vorgeschlagenen Aufforstungsmaßnahmen würden der Wiederherstellung einer Feuchtgebietsfläche zuwiderlaufen, was der von ihm beauftragte Privatsachverständige klar darlegen habe können. Gegenständlich sei von einem unverhältnismäßigen Aufwand im Sinne des § 17 Abs 1 lit b zweiter Satz TNSchG 2005 auszugehen. Angeboten würden die vom Privatsachverständigen ausgearbeiteten Maßnahmen zur Erhaltung einer anderen Feuchtgebietsfläche im näheren Umfeld der Verfahrensfläche, wo eine Verwaldung der Feuchtgebietsfläche drohe.Gegenständlich sei von einem unverhältnismäßigen Aufwand im Sinne des Paragraph 17, Absatz eins, Litera b, zweiter Satz TNSchG 2005 auszugehen. Angeboten würden die vom Privatsachverständigen ausgearbeiteten Maßnahmen zur Erhaltung einer anderen Feuchtgebietsfläche im näheren Umfeld der Verfahrensfläche, wo eine Verwaldung der Feuchtgebietsfläche drohe. Gestellt würden die Anträge, - die Beweisaufnahme wieder zu eröffnen, die Verhandlung fortzusetzen und in Stattgabe der Beschwerde den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben, - in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Rechtssache an die belangte Behörde zurückzuverweisen. In der Folge wurde vom erkennenden Verwaltungsgericht ein weiterer naturkundefachlicher Sachverständiger als Obergutachter mit der vorliegenden Rechtssache befasst, und zwar insbesondere in Bezug auf die Fragestellungen, - ob die vom zunächst beigezogenen Amtssachverständigen vorgenommene Abgrenzung des Feuchtgebietsbereiches sowie des Bereiches mit Gehölzgruppen fachlich nachvollziehbar ist, wobei auf die divergierenden Ausführungen des Privatsachverständigen eingegangen werden sollte, - welche Wiederherstellungsmaßnahmen in Ansehung der Bereiche „Feuchtgebiet“ sowie „Feldgehölze“ erforderlich sind und - nach welchem zeitlichen Umsetzungsplan die Wiederherstellungsmaßnahmen durchzuführen wären. Das ausgearbeitete Obergutachten vom 03.06.2016 wurde schließlich in einer dritten öffentlichen mündlichen Rechtsmittelverhandlung am 15.07.2016 den Verfahrensparteien mündlich dargelegt und erläutert. Den Verfahrensparteien wurde dabei auch die Gelegenheit geboten, Fragen an den Obergutachter zu richten. Zudem konnten die Parteien ihre Rechtsstandpunkte abschließend argumentativ ausführen, wobei sie im Wesentlichen ihre bisherigen Ausführungen bekräftigten. Vom rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer wurden bei der Rechtsmittelverhandlung die von ihm angebotenen Ausgleichsmaßnahmen auf einem anderen Grundstück (Gst 3** KG Z) dahingehend ausgedehnt, dass nicht nur eine Fläche von ca 1.000 m², sondern eine Grundfläche von 1.500 m² zum Zwecke der Hintanhaltung einer Verbuschung bzw Verwaldung einer Mahd unterzogen werden solle. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Die in der vorliegenden Beschwerdesache maßgeblichen Rechtsvorschriften des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005, LGBl Nr 26/2005, letztmalig geändert durch das Gesetz LGBl Nr 87/2015, haben folgenden Wortlaut: Die in der vorliegenden Beschwerdesache maßgeblichen Rechtsvorschriften des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005, Landesgesetzblatt Nr 26 aus 2005,, letztmalig geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 87 aus 2015,, haben folgenden Wortlaut: „§ 6 Allgemeine Bewilligungspflicht Außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen folgende Vorhaben einer Bewilligung, sofern hiefür nicht nach einer anderen Bestimmung dieses Gesetzes, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu § 48 Abs. 1 genannten Gesetze eine naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich ist:Außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen folgende Vorhaben einer Bewilligung, sofern hiefür nicht nach einer anderen Bestimmung dieses Gesetzes, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu Paragraph 48, Absatz eins, genannten Gesetze eine naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich ist: a) … … h) … i) die dauernde Beseitigung von außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke befindlichen Gehölzgruppen und Heckenzügen sowie das Auf-den-Stock-Setzen solcher Gewächse entlang von Eisenbahnanlagen und Straßenzügen, es sei denn, dass das Auf-den-Stock-Setzen erforderlich ist, um die sichere Nutzung oder den sicheren Betrieb der betreffenden Infrastruktureinrichtungen zu gewährleisten; j) … § 9Paragraph 9 Schutz von Feuchtgebieten

(1)In Feuchtgebieten außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen folgende Vorhaben einer naturschutzrechtlichen Bewilligung:
  1. a)das Einbringen von Material;
  2. b)
  3. c)
  4. d)
  5. e)Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen sowie jede sonstige Veränderung der Bodenoberfläche;
  6. f)… § 17Paragraph 17 Rechtswidrige Vorhaben
(1)Wird ein nach diesem Gesetz, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu § 48 Abs. 1 genannten Gesetze bewilligungspflichtiges Vorhaben, ausgenommen Werbeeinrichtungen, ohne naturschutzrechtliche Bewilligung oder entgegen einem in diesen Vorschriften enthaltenen Verbot, ohne dass hiefür eine Ausnahmebewilligung vorliegt, ausgeführt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde demjenigen, der dies veranlasst hat, oder, wenn dieser nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden kann, dem Grundeigentümer oder dem sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten mit Bescheid
(1)Wird ein nach diesem Gesetz, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu Paragraph 48, Absatz eins, genannten Gesetze bewilligungspflichtiges Vorhaben, ausgenommen Werbeeinrichtungen, ohne naturschutzrechtliche Bewilligung oder entgegen einem in diesen Vorschriften enthaltenen Verbot, ohne dass hiefür eine Ausnahmebewilligung vorliegt, ausgeführt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde demjenigen, der dies veranlasst hat, oder, wenn dieser nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden kann, dem Grundeigentümer oder dem sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten mit Bescheid
  1. a)die weitere Ausführung des Vorhabens oder die Verwendung einer Anlage zu untersagen und
  2. b)die zur Wiederherstellung des früheren Zustandes erforderlichen Maßnahmen auf seine Kosten aufzutragen; ist die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht möglich oder kann der frühere Zustand nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand festgestellt werden, so ist dieser zu verpflichten, den geschaffenen Zustand auf seine Kosten so zu ändern, dass den Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 bestmöglich entsprochen wird.die zur Wiederherstellung des früheren Zustandes erforderlichen Maßnahmen auf seine Kosten aufzutragen; ist die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht möglich oder kann der frühere Zustand nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand festgestellt werden, so ist dieser zu verpflichten, den geschaffenen Zustand auf seine Kosten so zu ändern, dass den Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, bestmöglich entsprochen wird.
(2)…“ III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: 1) Der Rechtsmittelwerber bestreitet in Ansehung der verfahrensgegenständlichen Grundfläche, dass ein Feuchtgebiet im Sinne des TNSchG 2005 vorgelegen habe, jedenfalls nicht in der von den beiden beigezogenen Amtssachverständigen festgestellten Größe, wobei er auf den von ihm befassten Privatsachverständigen verwies, der lediglich einen Teil der Verfahrensfläche im Ausmaß von ca 500 – 600 m² als den Feuchtgebietskriterien des TNSchG 2005 unterliegend beurteilt habe und nicht wie der erstbefasste Amtssachverständige eine Grundfläche von 1.268 m². Das Landesverwaltungsgericht Tirol sah sich daher veranlasst, auf Ebene des Beschwerdeverfahrens ergänzende Erhebungen hinsichtlich der streitverfangenen Grundfläche zu veranlassen, dies durch Befragung naturkundefachlicher Sachverständiger, aber auch eines forsttechnischen Sachverständigen. Im Rahmen der ersten beiden mündlichen Beschwerdeverhandlungen konnte erhoben werden, dass die von der belangten Behörde einheitlich als Feuchtgebiet behandelte Verfahrensfläche nur zum Teil ein Feuchtgebiet darstellt, zum Teil aber auch Wald im Sinne des Forstgesetzes 1975 und zum Teil einen Geländebereich mit naturschutzrechtlich geschützten Gehölzgruppen bzw Heckenzügen. Der beigezogene und auch schon für die belangte Behörde tätige Amtssachverständige kam dabei schließlich auf eine Feuchtgebietsgröße von 1.268 m². Nach der vom erkennenden Verwaltungsgericht eingeräumten Möglichkeit, den gutachterlichen Ausführungen des Amtssachverständigen auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten, wurde vom Rechtsmittelwerber ein Privatgutachten vorgelegt, wonach das beschwerdegegenständliche Feuchtgebiet lediglich eine Größe von 500 – 600 m² haben solle. Vom Landesverwaltungsgericht Tirol wurde daher dem Rechtsmittelverfahren schließlich ein weiterer Sachverständiger aus dem Fachbereich der Naturkunde beigezogen, dies als Obergutachter. Dieser nahm einen eigenen Lokalaugenschein vor und gelangte aufgrund seiner Erhebungen sowie seinem Fachwissen zu einem sehr ähnlichen Ergebnis wie der erstbefasste Amtssachverständige, was naturschutzrechtlich relevante Bereiche (Feuchtgebiet und Geländebereich mit Gehölzgruppen) anbelangt. Allerdings stellte der Obergutachter das Flächenausmaß des Feuchtgebietes mit rund 968 m² fest. In Abwägung sämtlicher vorliegender Gutachtensäußerungen der drei verfahrensbeteiligten Sachverständigen gelangte das erkennende Verwaltungsgericht zur Überzeugung, dass der Fachbeurteilung des Obergutachters zu folgen ist. Der vorliegenden Rechtsmittelentscheidung wird daher die Fachbeurteilung des Obergutachters – planlich dargestellt in dem diesem Erkenntnis beiliegenden Lageplan vom 11.07.2016 – zugrunde gelegt. Nach Auffassung des entscheidenden Gerichts vermochte der Obergutachter am überzeugendsten und am genauesten die tatsächliche Ausdehnung des verfahrensgegenständlichen Feuchtgebietes zu begründen und darzustellen, ebenso die Grundfläche mit Gehölzgruppen bzw Heckenzügen. Im Gegensatz zum erstbefassten Amtssachverständigen berücksichtigte der Obergutachter, dass der neben dem streitverfangenen Feuchtgebiet verlaufende Feldweg in die Feuchtgebietsfläche nicht einzurechnen ist, gleichermaßen ging der Obergutachter bei der Einberechnung von Bäumen und Sträuchern in die Feuchtgebietsfläche genauer vor, woraus sich die unterschiedlichen Flächenausmaße des strittigen Feuchtgebietes nach den Beurteilungen der beiden Amtssachverständigen von einmal 1.268 m² (erstbefasster Amtssachverständiger) und einmal von rund 968 m² (Obergutachter) erklären lassen. Was die Wiederherstellungsmaßnahmen anbelangt, schlägt der Obergutachter im Unterschied zum erstbefassten Amtssachverständigen die Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern nur auf jener Grundfläche vor, die vormals Gehölzgruppen bzw Heckenzüge aufgewiesen hat, wogegen die Feuchtgebietsfläche nicht mit Bäumen und Sträuchern zugesetzt werden soll. Mit Bedachtnahme darauf, dass entsprechend der gesetzlichen Vorgabe des § 17 Abs 1 lit b TNSchG 2005 vom Gesetzgeber in erster Linie die Wiederherstellung einer von einem rechtswidrigen Vorhaben betroffenen Grundfläche angestrebt wird, ist die vom Obergutachter vorgeschlagene Wiederherstellung der Feuchtgebietsfläche ohne Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern – wie vom Erstgutachter angedacht – nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichts Tirol doch überzeugender und nachvollziehbarer, berücksichtigt man insbesondere die entwässernde Wirkung von Gehölzen, wie dies auch vom Privatsachverständigen aufgezeigt wurde. Mit Bedachtnahme darauf, dass entsprechend der gesetzlichen Vorgabe des Paragraph 17, Absatz eins, Litera b, TNSchG 2005 vom Gesetzgeber in erster Linie die Wiederherstellung einer von einem rechtswidrigen Vorhaben betroffenen Grundfläche angestrebt wird, ist die vom Obergutachter vorgeschlagene Wiederherstellung der Feuchtgebietsfläche ohne Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern – wie vom Erstgutachter angedacht – nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichts Tirol doch überzeugender und nachvollziehbarer, berücksichtigt man insbesondere die entwässernde Wirkung von Gehölzen, wie dies auch vom Privatsachverständigen aufgezeigt wurde. Im Übrigen sind die Fachbeurteilungen der beiden befassten Amtssachverständigen sehr vergleichbar und übereinstimmend. Die Beurteilung des beigezogenen Privatsachverständigen weicht davon doch erheblich ab, vor allem was die Ausdehnung der strittigen Feuchtgebietsfläche anbelangt, kommt der Privatsachverständige doch nur auf eine Flächenausdehnung von 500 – 600 m². Den Fachdarlegungen des Privatsachverständigen war nach Meinung des erkennenden Verwaltungsgerichts aus mehreren Gründen nicht zu folgen, die wie folgt darzustellen sind: Der Privatsachverständige hat nach eigenen Angaben keinen Lokalaugenschein und damit keine eigene Befunderhebung an Ort und Stelle durchgeführt, dies im Gegensatz zu beiden Amtssachverständigen. Das Gutachten des Privatsachverständigen besteht im Wesentlichen aus einer Wertung der Aussagen des Beschwerdeführers und des erstbefassten Amtssachverständigen zur verfahrensgegenständlichen Feuchtgebietsfläche, zum Teil bezieht sich der Privatsachverständige auch auf Ausführungen der Ehegattin des Beschwerdeführers. Der Privatsachverständige räumt ein, das verfahrensgegenständliche Feuchtgebiet nicht genau abgrenzen zu können und gibt das Ausmaß der Feuchtgebietsfläche auch nur mit ca 500 – 600 m² an, wobei er Grundflächen mit zweifelhaftem Feuchtgebietscharakter einfach ausscheidet, ohne zu versuchen, durch geeignete Erhebungen gegebene Zweifel an der Eigenschaft einer Grundfläche als Feuchtgebiet zu beseitigen (vgl Seite 15 des Privatgutachtens).Der Privatsachverständige räumt ein, das verfahrensgegenständliche Feuchtgebiet nicht genau abgrenzen zu können und gibt das Ausmaß der Feuchtgebietsfläche auch nur mit ca 500 – 600 m² an, wobei er Grundflächen mit zweifelhaftem Feuchtgebietscharakter einfach ausscheidet, ohne zu versuchen, durch geeignete Erhebungen gegebene Zweifel an der Eigenschaft einer Grundfläche als Feuchtgebiet zu beseitigen vergleiche Seite 15 des Privatgutachtens). Grundflächen die einer Mähnutzung unterlagen, scheidet der Privatsachverständige gleichermaßen aus dem streitverfangenen Feuchtgebiet aus (vgl Seite 14 des Privatgutachtens), womit sich der Privatsachverständige nicht nur zur Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Wien (siehe etwa das VwGH-Erkenntnis vom 18.02.2002, Zl 2000/10/0190) in Widerspruch setzt, sondern auch zu seinen eigenen Ausführungen auf Seite 16 des Privatgutachtens, wonach viele gemähte nasse Wiesen mitunter wertvolle geschützte Pflanzenarten aufweisen und sich so für das Instrument des Vertragsnaturschutzes anbieten würden. Schließlich schlägt der Privatsachverständige als Ausgleichsmaßnahme zur Erhaltung einer anderen „Nasswiese“ auch eine einmalige Herbstmahd zur Hintanhaltung einer Verbuschung bzw Verwaldung vor, welche nach seinen Darlegungen ja zu einer Entwässerung führen (vgl Seite 13 des Privatgutachtens). Grundflächen die einer Mähnutzung unterlagen, scheidet der Privatsachverständige gleichermaßen aus dem streitverfangenen Feuchtgebiet aus vergleiche Seite 14 des Privatgutachtens), womit sich der Privatsachverständige nicht nur zur Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Wien (siehe etwa das VwGH-Erkenntnis vom 18.02.2002, Zl 2000/10/0190) in Widerspruch setzt, sondern auch zu seinen eigenen Ausführungen auf Seite 16 des Privatgutachtens, wonach viele gemähte nasse Wiesen mitunter wertvolle geschützte Pflanzenarten aufweisen und sich so für das Instrument des Vertragsnaturschutzes anbieten würden. Schließlich schlägt der Privatsachverständige als Ausgleichsmaßnahme zur Erhaltung einer anderen „Nasswiese“ auch eine einmalige Herbstmahd zur Hintanhaltung einer Verbuschung bzw Verwaldung vor, welche nach seinen Darlegungen ja zu einer Entwässerung führen vergleiche Seite 13 des Privatgutachtens). Insgesamt vertritt das erkennende Verwaltungsgericht gegenständlich die Meinung, dass dem Obergutachten deshalb zu folgen ist, da es am überzeugendsten und auch am genauesten ist. Zudem vermochte der Obergutachter in der Beschwerdeverhandlung am 15.07.2016 sämtliche an ihn gestellte Fachfragen ausreichend zu beantworten. Gleichermaßen konnte der dem Beschwerdeverfahren beigezogene forsttechnische Sachverständige schlüssig, in sich widerspruchsfrei und überzeugend – dies insbesondere angesichts der aktenkundigen Lichtbilder sowie Orthofotos – dartun, welche Teilflächen der vom angefochtenen Bescheid der belangten Behörde erfassten Grundfläche Wald im Sinne des Forstgesetzes 1975 sind. Der Beschwerdeführer ist den Fachausführungen des befassten forstfachlichen Sachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene – etwa durch Vorlage eines Privatgutachtens – entgegengetreten. Der Rechtsmittelwerber hat auch nicht solch fundierte Eiwendungen gegen die forstfachliche Beurteilung vorgebracht, dass dadurch die Fachbeurteilung des beigezogenen Forsttechnikers erschüttert hätte werden können. Er vermochte auch weder die Unvollständigkeit des Gutachtens aufzuzeigen noch das Gutachten durch auf gleicher fachlicher Ebene angesiedelte Argumente zu bekämpfen (vgl in diesem Sinne das Erkenntnis des VwGH vom 04.09.2012, Zl 2012/12/0031). Der Beschwerdeführer ist den Fachausführungen des befassten forstfachlichen Sachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene – etwa durch Vorlage eines Privatgutachtens – entgegengetreten. Der Rechtsmittelwerber hat auch nicht solch fundierte Eiwendungen gegen die forstfachliche Beurteilung vorgebracht, dass dadurch die Fachbeurteilung des beigezogenen Forsttechnikers erschüttert hätte werden können. Er vermochte auch weder die Unvollständigkeit des Gutachtens aufzuzeigen noch das Gutachten durch auf gleicher fachlicher Ebene angesiedelte Argumente zu bekämpfen vergleiche in diesem Sinne das Erkenntnis des VwGH vom 04.09.2012, Zl 2012/12/0031). Insoweit der Rechtsmittelwerber auf eine Bestätigung des Gemeindewaldaufsehers vom 16.11.2015 verwiesen hat, derzufolge die Waldfläche etwas größer – als vom beigezogenen Forsttechniker angenommen – sein soll, so ist festzuhalten, dass der befasste Amtssachverständige glaubwürdig und für das entscheidende Gericht bestens nachvollziehbar dargelegt hat, dass der Gemeindewaldaufseher eine etwas ungenauere Methode für die Waldfeststellung gewählt hat, nämlich unter Verwendung eines Orthofotos, dies im Gegensatz zu dem vom Amtssachverständigen herangezogenen Oberflächenmodell der Laserscan-Befliegung, sodass der Gemeindewaldaufseher auch außerhalb des Waldes befindliche Baumgruppen und Solitärbäume miterfasst hat und solcherart zu einer zu großen Waldfläche gekommen ist. Dieser einleuchtenden Erklärung des vom Gericht beigezogenen Amtssachverständigen ist der Rechtsmittelwerber nicht entgegengetreten. Nachdem sohin der befasste forsttechnische Sachverständige die genaueste Methode zur Festlegung der betroffenen Waldfläche gewählt hat, konnte das erkennende Verwaltungsgericht ohne Bedenken sein Fachgutachten der vorliegenden Rechtsmittelentscheidung zugrunde legen. 2) Auf der Grundlage des naturkundefachlichen Obergutachtens und des eingeholten forsttechnischen Gutachtens zerfällt die von der belangten Behörde einheitlich als Feuchtgebiet im Sinne des TNSchG 2005 behandelte Verfahrensfläche in mehrere Teilflächen, zu denen aus rechtlicher Sicht wie folgt auszuführen ist:
  1. a)Wald: Die ausschließlich als Wald im Sinne des Forstgesetzes 1975 anzusprechenden Grundflächen, die nicht zugleich auch Feuchtgebiet im Sinne des TNSchG 2005 darstellen und auch nicht als Bereich mit Gehölzgruppen im Sinne des § 6 lit i TNSchG 2005 beurteilt wurden, unterliegen den Vorschriften des Forstgesetzes 1975, nicht hingegen den naturschutzrechtlichen Bestimmungen, bestehen in Ansehung dieser Grundflächen doch auch keinerlei naturschutzrechtlich relevanten Anknüpfungspunkte. Die ausschließlich als Wald im Sinne des Forstgesetzes 1975 anzusprechenden Grundflächen, die nicht zugleich auch Feuchtgebiet im Sinne des TNSchG 2005 darstellen und auch nicht als Bereich mit Gehölzgruppen im Sinne des Paragraph 6, Litera i, TNSchG 2005 beurteilt wurden, unterliegen den Vorschriften des Forstgesetzes 1975, nicht hingegen den naturschutzrechtlichen Bestimmungen, bestehen in Ansehung dieser Grundflächen doch auch keinerlei naturschutzrechtlich relevanten Anknüpfungspunkte.
  2. b)Wald und zugleich Feldgehölz-Grundfläche: Jene beiden Teilflächen der vom bekämpften Bescheid umfassten Verfahrensfläche im Ausmaß von einmal 52,64 m² und einmal 128,04 m², die vom beigezogenen Forsttechniker als Wald beurteilt wurden und zugleich vom naturkundefachlichen Gutachter als Geländebereich mit Gehölzgruppen bzw Heckenzügen im Sinne des § 6 lit i TNSchG 2005, werden nach Meinung des entscheidenden Gerichts auch ausschließlich von den forstrechtlichen, nicht aber von den naturschutzrechtlichen Vorschriften erfasst. Jene beiden Teilflächen der vom bekämpften Bescheid umfassten Verfahrensfläche im Ausmaß von einmal 52,64 m² und einmal 128,04 m², die vom beigezogenen Forsttechniker als Wald beurteilt wurden und zugleich vom naturkundefachlichen Gutachter als Geländebereich mit Gehölzgruppen bzw Heckenzügen im Sinne des Paragraph 6, Litera i, TNSchG 2005, werden nach Meinung des entscheidenden Gerichts auch ausschließlich von den forstrechtlichen, nicht aber von den naturschutzrechtlichen Vorschriften erfasst. Das Landesverwaltungsgericht Tirol vertritt hier nämlich die Überzeugung, dass unter „Gehölzgruppen“ und „Heckenzügen“ im Sinne der Bestimmung des § 6 lit i TNSchG 2005 nicht solche mit forstlichen Pflanzen bewachsene Grundflächen zu verstehen sind, die ein Ausmaß und eine Überschirmung haben, dass Wald im Sinne des Forstgesetzes 1975 gegeben ist. Das Landesverwaltungsgericht Tirol vertritt hier nämlich die Überzeugung, dass unter „Gehölzgruppen“ und „Heckenzügen“ im Sinne der Bestimmung des Paragraph 6, Litera i, TNSchG 2005 nicht solche mit forstlichen Pflanzen bewachsene Grundflächen zu verstehen sind, die ein Ausmaß und eine Überschirmung haben, dass Wald im Sinne des Forstgesetzes 1975 gegeben ist. Liegt Wald im Sinne des Forstgesetzes 1975 vor, so schließt dies nach Dafürhalten des erkennenden Verwaltungsgerichts die Annahme des Vorliegens einer naturschutzrechtlich geschützten Gehölzgruppe bzw eines solchen Heckenzuges aus. Für Grundflächen, bei denen die Waldeigenschaft gemäß dem Forstgesetz 1975 gegeben ist, greifen die forstrechtlichen Bestimmungen, weshalb für die dauernde Beseitigung des forstlichen Bewuchses – wie vorliegend geschehen – eine Rodungsbewilligung nach dem Forstgesetz 1975 zu erwirken ist, nicht aber eine naturschutzrechtliche Bewilligung nach § 6 lit i TNSchG 2005 für die dauernde Beseitigung von Gehölzgruppen und Heckenzügen außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke.Für Grundflächen, bei denen die Waldeigenschaft gemäß dem Forstgesetz 1975 gegeben ist, greifen die forstrechtlichen Bestimmungen, weshalb für die dauernde Beseitigung des forstlichen Bewuchses – wie vorliegend geschehen – eine Rodungsbewilligung nach dem Forstgesetz 1975 zu erwirken ist, nicht aber eine naturschutzrechtliche Bewilligung nach Paragraph 6, Litera i, TNSchG 2005 für die dauernde Beseitigung von Gehölzgruppen und Heckenzügen außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke. Ein derartiges Verständnis gebietet nicht nur die Wortinterpretation der vom Landesgesetzgeber verwendeten Begriffe „Gehölzgruppe“ und „Heckenzug“, da bei einer mit forstlichen Gehölzen bewachsenen Grundfläche im Ausmaß eines Waldes (mindestens 1.000 m² nach § 1a Abs 1 ForstG 1975) und mit entsprechender Überschirmung der Grundfläche, dass die Waldeigenschaft gegeben ist, eben nicht mehr nur von einer „Gehölzgruppe“ oder einem „Heckenzug“ gesprochen werden kann, sondern vielmehr von Wald.Ein derartiges Verständnis gebietet nicht nur die Wortinterpretation der vom Landesgesetzgeber verwendeten Begriffe „Gehölzgruppe“ und „Heckenzug“, da bei einer mit forstlichen Gehölzen bewachsenen Grundfläche im Ausmaß eines Waldes (mindestens 1.000 m² nach Paragraph eins a, Absatz eins, ForstG 1975) und mit entsprechender Überschirmung der Grundfläche, dass die Waldeigenschaft gegeben ist, eben nicht mehr nur von einer „Gehölzgruppe“ oder einem „Heckenzug“ gesprochen werden kann, sondern vielmehr von Wald. Mit „Gehölzgruppe“ wird nämlich umgangssprachlich eine kleinere mit Gehölzen verwachsene Grundfläche (unterhalb der Größenordnung eines Waldes) bezeichnet, unter „Heckenzug“ wird vom Begriffsverständnis her eine solche bestockte Grundfläche verstanden, die aufgrund ihrer Ausdehnung in Länge und Breite gleichermaßen die Größenmerkmale eines Waldes noch nicht erfüllt. Zudem gebieten verfassungsrechtliche Überlegungen eine derartige Interpretation der beiden Begriffe „Gehölzgruppe“ sowie „Heckenzug“. Nach Art 10 Abs 1 Z 10 B-VG ist das Forstwesen Bundessache in Gesetzgebung und Vollziehung. Dem Tiroler Landesgesetzgeber wäre es daher verwehrt, zusätzlich zu der bundesgesetzlichen Rodungsbewilligung nach dem Forstgesetz 1975 auf der Grundlage des Kompetenztatbestandes „Naturschutz“ eine landesgesetzliche Beseitigungsbewilligung für forstlichen Bewuchs auf einer Waldfläche im Sinne des Forstgesetzes 1975 einzuführen.Nach Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 10, B-VG ist das Forstwesen Bundessache in Gesetzgebung und Vollziehung. Dem Tiroler Landesgesetzgeber wäre es daher verwehrt, zusätzlich zu der bundesgesetzlichen Rodungsbewilligung nach dem Forstgesetz 1975 auf der Grundlage des Kompetenztatbestandes „Naturschutz“ eine landesgesetzliche Beseitigungsbewilligung für forstlichen Bewuchs auf einer Waldfläche im Sinne des Forstgesetzes 1975 einzuführen. Eine verfassungskonforme Interpretation der beiden Begriffe „Gehölzgruppe“ sowie „Heckenzug“ ist möglich, aber auch geboten. Darunter sind Grundflächen zu verstehen, die mit (auch forstlichen) Pflanzen bewachsen sind, aber aufgrund ihrer Größe und Ausdehnung (insbesondere in der Breite) noch nicht dem Waldbegriff im Sinne des Forstgesetzes 1975 zu unterstellen sind. Auf diese Grundflächen im Ausmaß von 52,64 m² und von 128,04 m² ist demnach allein das Forstgesetz 1975, nicht aber das Tiroler Naturschutzgesetz 2005 anzuwenden.
  3. c)Wald und zugleich Feuchtgebiet: Eine Teilfläche von 33,41 m² der verfahrensbetroffenen Grundfläche wurde einerseits vom forsttechnischen Sachverständigen als Wald qualifiziert und vom naturkundefachlichen Sachverständigen als Feuchtgebiet. In Bezug auf diese Grundfläche ist nach Auffassung des entscheidenden Gerichts sowohl das ForstG 1975 als auch das TNSchG 2005 zur Anwendung zu bringen. Anders als beim vorhergehenden Punkt
  4. b)sind hier nämlich verschiedene Gesichtspunkte erkennbar, die es im Sinne der so genannten Gesichtspunktetheorie möglich machen, dass verschiedene Gesetzgebungsautoritäten Regelungen treffen (vgl dazu etwa das Erkenntnis des VwGH vom 29.06.1998, Zl 98/10/0160). Anders als beim vorhergehenden Punkt
  5. b)sind hier nämlich verschiedene Gesichtspunkte erkennbar, die es im Sinne der so genannten Gesichtspunktetheorie möglich machen, dass verschiedene Gesetzgebungsautoritäten Regelungen treffen vergleiche dazu etwa das Erkenntnis des VwGH vom 29.06.1998, Zl 98/10/0160). So hat der Verwaltungsgerichtshof in Wien bereits in einer Entscheidung zum Ausdruck gebracht, dass die allfällige Waldeigenschaft einer Fläche nichts darüber besagt, ob es sich dabei nicht auch um ein Feuchtgebiet handeln könnte (siehe VwGH-Erkenntnis vom 09.09.1996, Zl 95/10/0194). Diese Teilfläche des beschwerdegegenständlichen Feuchtgebietes im Ausmaß von 33,41 m², die zugleich die Eigenschaften von Wald im Sinne des Forstgesetzes 1975 aufweist, wird daher von den Bestimmungen des TNSchG 2005 erfasst.
  6. d)Feldgehölz-Grundfläche: Jene zwei Teilflächen im Ausmaß von 109,29 m² sowie von 78,68 m², bei denen der beigezogene naturkundefachliche Obergutachter festgestellt hat, dass diese mit Gehölzgruppen bzw Heckenzügen im Sinne des § 6 lit i TNSchG 2005 bewachsen gewesen sind, die der forsttechnische Sachverständige mangels entsprechenden Bewuchses aber nicht als Wald im Sinne des Forstgesetzes 1975 eingestuft hat, unterliegen ganz klar den Bestimmungen des TNSchG 2005, zumal ein entsprechender naturschutzrechtlicher Anknüpfungspunkt gegeben ist. Jene zwei Teilflächen im Ausmaß von 109,29 m² sowie von 78,68 m², bei denen der beigezogene naturkundefachliche Obergutachter festgestellt hat, dass diese mit Gehölzgruppen bzw Heckenzügen im Sinne des Paragraph 6, Litera i, TNSchG 2005 bewachsen gewesen sind, die der forsttechnische Sachverständige mangels entsprechenden Bewuchses aber nicht als Wald im Sinne des Forstgesetzes 1975 eingestuft hat, unterliegen ganz klar den Bestimmungen des TNSchG 2005, zumal ein entsprechender naturschutzrechtlicher Anknüpfungspunkt gegeben ist. Nach den vorliegenden Lichtbildern und Orthofotos liegen die beiden betreffenden Teilflächen unzweifelhaft außerhalb geschlossener Ortschaften und auch außerhalb eines eingefriedeten bebauten Grundstückes, Gegenteiliges hat der Beschwerdeführer schließlich auch nicht behauptet.
  7. e)Feuchtgebiet: Insoweit die vom naturkundefachlichen Obergutachter festgestellte Feuchtgebietsfläche nicht von der Waldbeurteilung des Forsttechnikers berührt wird, ist die Anwendbarkeit der Vorschriften des TNSchG 2005 klarerweise gegeben und bedarf es diesbezüglich keiner weitergehenden Darlegungen, dies mit Blick auf die Bestimmung des § 9 TNSchG 2005. Insoweit die vom naturkundefachlichen Obergutachter festgestellte Feuchtgebietsfläche nicht von der Waldbeurteilung des Forsttechnikers berührt wird, ist die Anwendbarkeit der Vorschriften des TNSchG 2005 klarerweise gegeben und bedarf es diesbezüglich keiner weitergehenden Darlegungen, dies mit Blick auf die Bestimmung des Paragraph 9, TNSchG 2005. 3) Dementsprechend hatte das Landesverwaltungsgericht Tirol im Gegenstandsfall die von der belangten Behörde aufgetragenen Wiederherstellungsmaßnahmen auf die Grundflächen entsprechend den vorstehenden Begründungserwägungen c),
  8. d)und
  9. e)zu beschränken, da nur diese Teilbereiche des vom bekämpften Bescheid umfassten Verfahrensgebietes infolge entsprechender naturschutzrechtlicher Anknüpfungspunkte dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005 unterliegen. Eine entsprechende Teilbarkeit des in Prüfung stehenden Vorhabens ist vorliegend zweifelsohne gegeben, da auf der Hand liegt, dass die vom Beschwerdeführer vorgenommene Agrarstrukturverbesserung in Form der Beseitigung von Gehölzen und der Aufschüttung eines Feuchtgebietes entsprechend größer oder kleiner ausgeführt werden kann. Für die vom Beschwerdeführer durchgeführten Maßnahmen zum einen der dauernden Beseitigung von Gehölzgruppen (mit Ausgrabung der Wurzelstöcke) sowie zum anderen der Überschüttung eines Feuchtgebietes mit Aushubmaterial wäre eine naturschutzrechtliche Bewilligung vonnöten gewesen, dies mit Blick auf die Bestimmungen des § 6 lit i sowie des § 9 Abs 1 lit a sowie lit e TNSchG 2005. Für die vom Beschwerdeführer durchgeführten Maßnahmen zum einen der dauernden Beseitigung von Gehölzgruppen (mit Ausgrabung der Wurzelstöcke) sowie zum anderen der Überschüttung eines Feuchtgebietes mit Aushubmaterial wäre eine naturschutzrechtliche Bewilligung vonnöten gewesen, dies mit Blick auf die Bestimmungen des Paragraph 6, Litera i, sowie des Paragraph 9, Absatz eins, Litera a, sowie Litera e, TNSchG 2005. Eine derartige Naturschutzgenehmigung liegt aber unstrittig nicht vor, sodass die belangte Behörde im Umfang der genannten Teilflächen des Verfahrensgebietes dem gesetzlichen Auftrag nach § 17 Abs 1 lit b TNSchG 2005 folgend völlig rechtskonform Wiederherstellungs-maßnahmen angeordnet hat. Eine derartige Naturschutzgenehmigung liegt aber unstrittig nicht vor, sodass die belangte Behörde im Umfang der genannten Teilflächen des Verfahrensgebietes dem gesetzlichen Auftrag nach Paragraph 17, Absatz eins, Litera b, TNSchG 2005 folgend völlig rechtskonform Wiederherstellungs-maßnahmen angeordnet hat. Weiters hatte das erkennende Verwaltungsgericht die aufgetragenen Wiederherstellungs-maßnahmen entsprechend dem vorliegenden Obergutachten abzuändern. Insbesondere war von der vom erstbeigezogenen Amtssachverständigen vorgeschlagenen Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern auf der gesamten Verfahrensfläche Abstand zu nehmen und waren solche Anpflanzungsmaßnahmen auf die mit „Feldgehölze“ beschriebenen Teilbereiche des verfahrensbetroffenen Geländes zu beschränken, wogegen in Ansehung der festgestellten Feuchtgebietsfläche solche Anpflanzungsmaßnahmen unterbleiben können. Geht man von der Intention der angewandten Gesetzesbestimmung des § 17 Abs 1 lit b TNSchG 2005 aus, so leuchtet ein, dass eine Wiederherstellung des Feuchtgebietes ohne eine solche Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern besser bewerkstelligt werden kann, da die angepflanzten Gehölze mit einer Entwässerungswirkung verbunden sind und dies einem Feuchtgebiet abträglich wäre. Geht man von der Intention der angewandten Gesetzesbestimmung des Paragraph 17, Absatz eins, Litera b, TNSchG 2005 aus, so leuchtet ein, dass eine Wiederherstellung des Feuchtgebietes ohne eine solche Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern besser bewerkstelligt werden kann, da die angepflanzten Gehölze mit einer Entwässerungswirkung verbunden sind und dies einem Feuchtgebiet abträglich wäre. Nach Auffassung des entscheidenden Gerichts sind die vom Obergutachter vorgeschlagenen Wiederherstellungsmaßnahmen nötig und auch geeignet, dem gesetzlichen Auftrag nach § 17 Abs 1 lit b TNSchG 2005 am besten gerecht zu werden. Nach Auffassung des entscheidenden Gerichts sind die vom Obergutachter vorgeschlagenen Wiederherstellungsmaßnahmen nötig und auch geeignet, dem gesetzlichen Auftrag nach Paragraph 17, Absatz eins, Litera b, TNSchG 2005 am besten gerecht zu werden. Zu der vom Obergutachter für die nächsten drei Jahre vorgesehenen einmal im September eines jeden Jahres vorzunehmenden Mahd mit Ausbringung des Mähgutes von der Fläche ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach eine derartige Wiederherstellungsmaßnahme nicht als rechtswidrig beurteilt werden kann (vgl dazu das Erkenntnis des VwGH vom 28.04.2006, Zl 2004/10/0168). Zu der vom Obergutachter für die nächsten drei Jahre vorgesehenen einmal im September eines jeden Jahres vorzunehmenden Mahd mit Ausbringung des Mähgutes von der Fläche ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach eine derartige Wiederherstellungsmaßnahme nicht als rechtswidrig beurteilt werden kann vergleiche dazu das Erkenntnis des VwGH vom 28.04.2006, Zl 2004/10/0168). Mit Rücksicht auf den mit dem vorliegenden Rechtsmittelverfahren verstrichenen Zeitraum waren die Leistungsfristen für die Vornahme der Wiederherstellungsmaßnahmen entsprechend anzupassen, dabei wurde den Empfehlungen des Obergutachters gefolgt. Nach Dafürhalten des entscheidenden Gerichts sind die vorgesehenen Fristen angemessen, da die aufgetragenen Maßnahmen innerhalb der gesetzten Fristen zu bewerkstelligen sind. Gegen die vorgesehenen Fristen hat der Beschwerdeführer im Übrigen auch keinerlei Einwendung erhoben. Im Umfang der vom angefochtenen Bescheid erfassten Grundflächen entsprechend den vorhergehenden Begründungsausführungen zu Punkt 2.
  10. a)sowie
  11. b)war die Entscheidung der belangten Behörde zu beheben, da diesbezüglich die Bestimmung des § 17 Abs 1 lit b TNSchG 2005 nicht greift, handelt es sich bei diesen Grundflächen doch um Wald im Sinne des ForstG 1975, welche von keinen naturschutzrechtlichen Bewilligungstatbeständen erfasst werden, womit ein naturschutzrechtlich rechtswidriges Vorhaben als Voraussetzung für ein Vorgehen nach § 17 Abs 1 lit b TNSchG 2005 nicht angenommen werden kann.Im Umfang der vom angefochtenen Bescheid erfassten Grundflächen entsprechend den vorhergehenden Begründungsausführungen zu Punkt 2.
  12. a)sowie
  13. b)war die Entscheidung der belangten Behörde zu beheben, da diesbezüglich die Bestimmung des Paragraph 17, Absatz eins, Litera b, TNSchG 2005 nicht greift, handelt es sich bei diesen Grundflächen doch um Wald im Sinne des ForstG 1975, welche von keinen naturschutzrechtlichen Bewilligungstatbeständen erfasst werden, womit ein naturschutzrechtlich rechtswidriges Vorhaben als Voraussetzung für ein Vorgehen nach Paragraph 17, Absatz eins, Litera b, TNSchG 2005 nicht angenommen werden kann. Allenfalls können hier nach dem Forstgesetz 1975 von der belangten Behörde Maßnahmen ergriffen werden, dem Landesverwaltungsgericht Tirol war aber angesichts des (durch den Spruch der angefochtenen Entscheidung festgelegten) Gegenstandes des Beschwerdeverfahrens nicht möglich, von einem Naturschutzverfahren in ein forstrechtliches Verfahren zu wechseln, dies mit Blick auf die Unterschiedlichkeit der Verfahren. 4) Die im Rechtsmittelverfahren vorgetragenen Argumente des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, ein anderes Verfahrensergebnis herbeizuführen und die Beschwerde in vollem Umfang zum Erfolg zu führen, wozu im Einzelnen – soweit darauf nicht ohnehin schon eingegangen wurde – Folgendes festzuhalten ist:
  14. a)Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, er habe bereits ein naturschutzrechtliches Ansuchen gestellt, ihm die vorgenommenen Maßnahmen zu bewilligen, so ist er auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien zu verweisen, wonach ein Antrag auf Erteilung der nachträglichen Bewilligung der Erteilung eines Auftrages zur Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes nicht im Wege steht, erst die nachträgliche Bewilligung bildet ein Hindernis für die Vollstreckung des Auftrages (siehe dazu das VwGH-Erkenntnis vom 28.06.2010, Zl 2007/10/0007). Im Übrigen wurde sein Genehmigungsantrag zumindest in Erstinstanz bereits abgelehnt.
  15. b)Insoweit der Rechtsmittelwerber ausführt, er habe nur die Wurzelstöcke entfernt und am Rand der Wiese auf dem Gst 4** KG Z den Humus abgezogen und dort das Aushubmaterial seiner eigenen Baustelle gelagert, um die Böschung auf der Wiese auszugleichen, sodass nicht von großflächigen Aufschüttungen die Rede sein könne, sind ihm die glaubhaften Erhebungen der beiden befassten Amtssachverständigen entgegenzuhalten, wonach jedenfalls die festgestellte Feuchtgebietsfläche von der Geländeaufschüttung betroffen wurde. Der naturkundefachliche Obergutachter hat bei seiner Befragung in der Beschwerdeverhandlung am 15.07.2016 schließlich weiters angegeben, dass auch der von ihm in seiner Planunterlage vom 11.07.2016 grün dargestellte Geländebereich – also die mit Gehölzgruppen bzw Heckenzügen bewachsene Teilfläche des Verfahrensgebietes – zur Gänze von den Maßnahmen des Beschwerdeführers betroffen wurde, auch dort wurde eine Bearbeitung des Geländes durch Ausgrabung der Wurzelstöcke der dort vorhanden gewesenen Gehölze vorgenommen. Nach Dafürhalten des entscheidenden Gerichts kann den beiden Amtssachverständigen durchaus zugetraut werden, dass sie die bei ihren Lokalaugenscheinen gewonnenen Eindrücke über die Verfahrensfläche richtig wiedergeben. Insofern hegt das Landesverwaltungsgericht Tirol keinerlei Bedenken, dass die aufgezeigten Darlegungen der beiden Amtssachverständigen über die vom Beschwerdeführer vorgenommenen Maßnahmen nicht richtig wären. Demnach sind sämtliche Grundflächen, in Ansehung derer Wiederherstellungsmaßnahmen mit dem vorliegenden Erkenntnis angeordnet werden, von den konsenslosen Maßnahmen des Rechtsmittelwerbers erfasst worden.
  16. c)Der Beschwerdeführer beklagt, dass der für ihn durch die strittigen Maßnahmen eintretende agrarstrukturelle Vorteil einer besseren Bewirtschaftung (bessere Heutrocknung) nicht hinreichend von der belangten Behörde berücksichtigt worden sei. Dazu ist festzuhalten, dass eine solche Interessenabwägung – wie vom Beschwerdeführer augenscheinlich gewünscht – in einem Verfahren nach § 17 Abs 1 TNSchG 2005 nicht in Betracht kommt, vielmehr ist die Behörde verpflichtet, bei Vorliegen der in der genannten Gesetzesbestimmung umschriebenen Voraussetzungen die zur Wiederherstellung des früheren, rechtmäßigen Zustandes erforderlichen Maßnahmen vorzuschreiben (siehe dazu das VwGH-Erkenntnis vom 13.12.2010, Zl 2009/10/0034). Dazu ist festzuhalten, dass eine solche Interessenabwägung – wie vom Beschwerdeführer augenscheinlich gewünscht – in einem Verfahren nach Paragraph 17, Absatz eins, TNSchG 2005 nicht in Betracht kommt, vielmehr ist die Behörde verpflichtet, bei Vorliegen der in der genannten Gesetzesbestimmung umschriebenen Voraussetzungen die zur Wiederherstellung des früheren, rechtmäßigen Zustandes erforderlichen Maßnahmen vorzuschreiben (siehe dazu das VwGH-Erkenntnis vom 13.12.2010, Zl 2009/10/0034). Dieses Vorbringen ist daher nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit der aufgetragenen Wiederherstellungsmaßnahmen darzutun.
  17. d)In der Beschwerde wird vorgetragen, dass es unverständlich sei, dass jetzt wieder Bäume auf der Verfahrensfläche gesetzt werden müssten, wenn doch 2014 eine Rodung genehmigt worden sei. Auch damit ist für den Rechtsmittelwerber nichts zu gewinnen. Hier verwechselt er ganz offenkundig, dass eine Rodung für ihn auf anderen Grundstücken im Jahr 2015 konsentiert worden ist, dies mit einer Gesamtfläche von 228 m² neben seiner Hofstelle und nicht im Bereich des verfahrensgegenständlichen Feuchtgebietes. Soweit der Beschwerdeführer in Ansehung der Bestätigung des Gemeindewaldaufsehers vom 16.11.2015 von einer Rodungsbestätigung spricht (vgl dazu Eingabe vom 25.11.2015), so ist er darüber aufzuklären, dass diese Bestätigung des Gemeindewaldaufsehers nach ihrem klaren Wortlaut nicht eine Erlaubnis zur Rodung beinhaltet, sondern damit bestätigt wird, dass auf einer näher bezeichneten Grundfläche von ca 910 m² Fichten und Erlen gestockt haben, dies unter Hinweis auf Planunterlagen. Soweit der Beschwerdeführer in Ansehung der Bestätigung des Gemeindewaldaufsehers vom 16.11.2015 von einer Rodungsbestätigung spricht vergleiche dazu Eingabe vom 25.11.2015), so ist er darüber aufzuklären, dass diese Bestätigung des Gemeindewaldaufsehers nach ihrem klaren Wortlaut nicht eine Erlaubnis zur Rodung beinhaltet, sondern damit bestätigt wird, dass auf einer näher bezeichneten Grundfläche von ca 910 m² Fichten und Erlen gestockt haben, dies unter Hinweis auf Planunterlagen. Davon abgesehen wurden die aufgetragenen Wiederherstellungsmaßnahmen auf Ebene des Rechtsmittelverfahrens mit dem vorliegenden Erkenntnis dahingehend abgeändert, dass eine Anpflanzung von Gehölzen nur noch dort vorgeschrieben ist, wo vormals Gehölzgruppen bzw Heckenzüge vorhanden gewesen sind, wogegen auf der unbestockt gewesenen Feuchtgebietsfläche keine solchen Anpflanzungen mehr vorzunehmen sind. Mit der gegenständlichen Rechtsmittelentscheidung erfolgt auch keine Anordnung mehr in Bezug auf Waldflächen im Sinne des Forstgesetzes 1975, wo die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Rodungsgenehmigung begrifflich in Frage käme. Insofern geht sein Beschwerdevorbringen ins Leere.
  18. e)Was die vom Rechtsmittelwerber vorgelegte Bestätigung der BB vom 16.11.2015 anbelangt, wonach eine näher bezeichnete Grundfläche im Ausmaß von 600 m² als eine mehrmähdige Wiese im Jahr 2014 bewirtschaftet worden sei, so ist Folgendes klarzustellen: Ein Vergleich der von der BB der Bestätigung vom 16.11.2015 angeschlossenen Plandarstellung der mehrmähdigen Wiese mit der Planunterlage des naturkundefachlichen Obergutachters vom 11.07.2016 zeigt, dass ein Teil der von der BB angesprochenen Grundfläche von den nunmehr aufgetragenen Wiederherstellungsmaßnahmen gar nicht betroffen wird. Soweit aber ein Teil der von der BB bestätigten mehrmähdigen Wiese von den Verfahrensanordnungen zur Wiederherstellung einer Feuchtgebietsfläche erfasst wird, ist auf die überzeugenden Ausführungen des naturkundefachlichen Obergutachters zu verweisen, dass eine gemähte Wiesenfläche durchaus die Eigenschaften eines Feuchtgebietes im Sinne des TNSchG 2005 – so wie gegenständlich der Fall – aufweisen kann. Diese fachliche Ausführung des Obergutachters steht schließlich – wie bereits aufgezeigt – im Einklang mit der höchstgerichtlichen Judikatur (vgl dazu das bereits zitierte VwGH-Erkenntnis vom 18.02.2002, Zl 2000/10/0190). Soweit aber ein Teil der von der BB bestätigten mehrmähdigen Wiese von den Verfahrensanordnungen zur Wiederherstellung einer Feuchtgebietsfläche erfasst wird, ist auf die überzeugenden Ausführungen des naturkundefachlichen Obergutachters zu verweisen, dass eine gemähte Wiesenfläche durchaus die Eigenschaften eines Feuchtgebietes im Sinne des TNSchG 2005 – so wie gegenständlich der Fall – aufweisen kann. Diese fachliche Ausführung des Obergutachters steht schließlich – wie bereits aufgezeigt – im Einklang mit der höchstgerichtlichen Judikatur vergleiche dazu das bereits zitierte VwGH-Erkenntnis vom 18.02.2002, Zl 2000/10/0190).
  19. f)Der Rechtsmittelwerber wendet weiters ein, dies mit Eingabe vom 16.02.2016, dass für die Herstellung des früheren Zustandes nach dem von ihm eingeholten Privatgutachten – so dies überhaupt möglich sein sollte – ein extrem hoher Aufwand notwendig wäre, welcher sohin als unverhältnismäßig im Sinne des § 17 Abs 1 lit b zweiter Satz TNSchG 2005 anzusehen wäre. Der Rechtsmittelwerber wendet weiters ein, dies mit Eingabe vom 16.02.2016, dass für die Herstellung des früheren Zustandes nach dem von ihm eingeholten Privatgutachten – so dies überhaupt möglich sein sollte – ein extrem hoher Aufwand notwendig wäre, welcher sohin als unverhältnismäßig im Sinne des Paragraph 17, Absatz eins, Litera b, zweiter Satz TNSchG 2005 anzusehen wäre. Er schlägt daher Ausgleichsmaßnahmen auf einer anderen als der verfahrens-gegenständlichen Grundfläche vor, nämlich eine einmalige Herbstmahd zur Hintanhaltung einer weiteren Verbuschung und Verwaldung. Auch diese Argumentation ist nicht geeignet, ein anderes Verfahrensergebnis herbeizuführen. Der Rechtsmittelwerber übersieht nämlich hier, dass es nach dem diesbezüglich klaren Gesetzeswortlaut der Bestimmung des § 17 Abs 1 lit b TNSchG 2005 nicht auf einen unverhältnismäßigen Aufwand zur Herstellung des früheren Zustandes ankommt, sondern auf einen unverhältnismäßigen Aufwand zur Feststellung des früheren Zustandes, wobei in diesem Fall dann der durch ein rechtswidriges Vorhaben geschaffene Zustand so geändert werden soll, dass den Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs 1 TNSchG 2005 bestmöglich entsprochen wird.Auch diese Argumentation ist nicht geeignet, ein anderes Verfahrensergebnis herbeizuführen. Der Rechtsmittelwerber übersieht nämlich hier, dass es nach dem diesbezüglich klaren Gesetzeswortlaut der Bestimmung des Paragraph 17, Absatz eins, Litera b, TNSchG 2005 nicht auf einen unverhältnismäßigen Aufwand zur Herstellung des früheren Zustandes ankommt, sondern auf einen unverhältnismäßigen Aufwand zur Feststellung des früheren Zustandes, wobei in diesem Fall dann der durch ein rechtswidriges Vorhaben geschaffene Zustand so geändert werden soll, dass den Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, TNSchG 2005 bestmöglich entsprochen wird. Daraus erhellt sich, dass eine allfällige Unverhältnismäßigkeit der Kosten zur Herstellung des früheren Zustandes im Verfahren nach § 17 Abs 1 lit b TNSchG 2005 nicht zu prüfen ist, da diese Fragestellung nicht verfahrensmaßgeblich ist. Daraus erhellt sich, dass eine allfällige Unverhältnismäßigkeit der Kosten zur Herstellung des früheren Zustandes im Verfahren nach Paragraph 17, Absatz eins, Litera b, TNSchG 2005 nicht zu prüfen ist, da diese Fragestellung nicht verfahrensmaßgeblich ist. Wenn der Gesetzgeber davon spricht, dass im Falle der Feststellung des früheren Zustandes nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand die Verpflichtung zu ergehen hat, den (durch ein rechtswidriges Vorhaben) geschaffenen Zustand im Sinne einer bestmöglichen Entsprechung der Naturschutzinteressen zu ändern, so kommt damit klar zum Ausdruck, dass nur Maßnahmen in Ansehung einer von einem rechtswidrigen Vorhaben betroffenen Grundfläche festgelegt werden können. Hingegen ist die Behörde nicht berechtigt, auf der Grundlage der Bestimmung des § 17 Abs 1 lit b TNSchG 2005 den durch ein rechtswidriges Vorhaben geschaffenen Zustand auf einer Grundfläche einfach zu belassen und dafür als Ausgleich Maßnahmen bezüglich einer anderen Grundfläche vorzuschreiben. Hingegen ist die Behörde nicht berechtigt, auf der Grundlage der Bestimmung des Paragraph 17, Absatz eins, Litera b, TNSchG 2005 den durch ein rechtswidriges Vorhaben geschaffenen Zustand auf einer Grundfläche einfach zu belassen und dafür als Ausgleich Maßnahmen bezüglich einer anderen Grundfläche vorzuschreiben. Die in Rede stehende Gesetzesbestimmung bietet also keine Grundlage für die Vorschreibung der vom Rechtsmittelwerber vorgeschlagenen Ausgleichsmaßnahmen auf einer nicht von den rechtswidrigen Maßnahmen des Beschwerdeführers betroffenen Grundfläche. Hinzuweisen ist, dass der vom Rechtsmittelwerber beigezogene Privatsachverständige in diesem Zusammenhang auch den Vertragsnaturschutz angesprochen hat. 5) Zusammenfassend ist im vorliegenden Beschwerdefall festzuhalten, dass der Beschwerde insoweit Berechtigung zukommt, als die belangte Behörde auch in Ansehung von Waldflächen nach dem Forstgesetz 1975, die nicht zugleich auch die Eigenschaften eines Feuchtgebietes im Sinne des TNSchG 2005 aufweisen, Maßnahmen zur Wiederherstellung nach § 17 Abs 1 lit b TNSchG 2005 aufgetragen hat. Zusammenfassend ist im vorliegenden Beschwerdefall festzuhalten, dass der Beschwerde insoweit Berechtigung zukommt, als die belangte Behörde auch in Ansehung von Waldflächen nach dem Forstgesetz 1975, die nicht zugleich auch die Eigenschaften eines Feuchtgebietes im Sinne des TNSchG 2005 aufweisen, Maßnahmen zur Wiederherstellung nach Paragraph 17, Absatz eins, Litera b, TNSchG 2005 aufgetragen hat. Weiters kommt dem Rechtsmittel Berechtigung in der Hinsicht zu, dass zur Wiederherstellung des verfahrensbetroffenen Feuchtgebietes nicht eine Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern auf der Wiederherstellungsfläche erfolgen soll. Im Übrigen erweist sich die angefochtene Entscheidung als rechtskonform und war die dagegen erhobene Beschwerde im Umfang der aufgetragenen Wiederherstellungs-maßnahmen bezüglich der festgestellten Feuchtgebietsfläche, aber auch bezüglich der Grundfläche mit Gehölzgruppen und Heckenzügen, die noch keinen Wald im Sinne des Forstgesetzes 1975 darstellen, abzuweisen. Entsprechend der Landes-Kommissionsgebührenverordnung 2007 waren für den vom naturkundefachlichen Obergutachter durchgeführten Lokalaugenschein am 19.05.2016 in der Dauer von 3/2 Stunden Kommissionsgebühren im Betrag von € 48,00 dem Beschwerdeführer zur Zahlung vorzuschreiben (vgl § 1 Abs 1 Landes-Kommissionsgebührenverordnung 2007). Dieser Lokalaugenschein war notwendig, damit der Sachverständige das gebotene Obergutachten erstatten konnte. Entsprechend der Landes-Kommissionsgebührenverordnung 2007 waren für den vom naturkundefachlichen Obergutachter durchgeführten Lokalaugenschein am 19.05.2016 in der Dauer von 3/2 Stunden Kommissionsgebühren im Betrag von € 48,00 dem Beschwerdeführer zur Zahlung vorzuschreiben vergleiche Paragraph eins, Absatz eins, Landes-Kommissionsgebührenverordnung 2007). Dieser Lokalaugenschein war notwendig, damit der Sachverständige das gebotene Obergutachten erstatten konnte. IV. Zulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist zulässig, da eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Wien – soweit ersichtlich – zur Frage nicht gegeben ist, ob unter „Gehölzgruppen“ und „Heckenzügen“ im Sinne des § 6 lit i TNSchG 2005 auch Grundflächen verstanden werden können, die in einem solchen Ausmaß mit forstlichen Gehölzen bewachsen sind, dass ihnen Waldeigenschaft im Sinne des Forstgesetzes 1975 zukommt, sodass für die Beseitigung des forstlichen Bewuchses neben der forstgesetzlichen Rodungsbewilligung auch eine Naturschutzbewilligung nach § 6 lit i TNSchG 2005 für die dauernde Beseitigung von Gehölzgruppen und Heckenzügen zu erwirken wäre.Die ordentliche Revision ist zulässig, da eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Wien – soweit ersichtlich – zur Frage nicht gegeben ist, ob unter „Gehölzgruppen“ und „Heckenzügen“ im Sinne des Paragraph 6, Litera i, TNSchG 2005 auch Grundflächen verstanden werden können, die in einem solchen Ausmaß mit forstlichen Gehölzen bewachsen sind, dass ihnen Waldeigenschaft im Sinne des Forstgesetzes 1975 zukommt, sodass für die Beseitigung des forstlichen Bewuchses neben der forstgesetzlichen Rodungsbewilligung auch eine Naturschutzbewilligung nach Paragraph 6, Litera i, TNSchG 2005 für die dauernde Beseitigung von Gehölzgruppen und Heckenzügen zu erwirken wäre. Dieser Fragestellung kommt nach Auffassung des erkennenden Verwaltungsgerichts auch grundsätzliche Bedeutung zu, dies mit Blick auf die – im Falle der Bejahung der vorgenannten Fragestellung – dann weitgehend gegebene Notwendigkeit der Erwirkung landesgesetzlicher Beseitigungsbewilligungen für forstlichen Bewuchs auf Waldflächen im Sinne des Forstgesetzes 1975 (auf der Grundlage des Kompetenztatbestandes „Naturschutz“) zusätzlich zu der bundesgesetzlichen Rodungsbewilligung nach dem Forstgesetz 1975. Sämtliche übrigen Rechtsfragen, die sich im Gegenstandsfall stellten, konnten anhand der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Wien einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. Die maßgeblichen Entscheidungen des Höchstgerichts wurden im vorliegenden Erkenntnis zitiert und hat sich das erkennende Verwaltungsgericht auch an diese Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gehalten. Demnach ist sonst in der vorliegenden Rechtssache keine weitere Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung hervorgekommen. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Maximilian Aicher (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.26.2418.15

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