RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum29.08.2016 GeschäftszahlLVwG-2015/30/3159-8 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Dr. Rudolf Rieser über die Beschwerde des AA, geb am Datum, wohnhaft in Adresse, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 09.11.2015, Zl ***, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.
- Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt und rechtliche Erwägungen:römisch eins. Sachverhalt und rechtliche Erwägungen: Dem Beschwerdeführer wurde von der belangten Behörde im angefochtenen Straferkenntnis Folgendes angelastet: „Sie haben es verabsäumt, als EWR Bürger, dem das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§ 51 und § 52 NAG), rechtzeitig eine Anmeldebescheinigung gem. § 53 Abs 1 NAG bei der zuständigen Behörde beantragen. Sie sind seit 09.01.2014 durchgehend im Bundesgebiet Österreich gemeldet und haben es bis dato verabsäumt, eine Anmeldebescheinigung zu beantragen. Sie waren daher länger als drei Monate durchgehend im Bundesgebiet aufhältig und haben nicht innerhalb der von § 53 Abs 1 NAG normierten Frist von vier Monaten eine Anmeldebescheinigung beantragt. Eine Strafe gem. § 77/1 Z4 NAG wurde bereits am 17.07.2014 über Sie verhängt und wurde diese als Ersatzarrest verbüßt.“„Sie haben es verabsäumt, als EWR Bürger, dem das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraph 51 und Paragraph 52, NAG), rechtzeitig eine Anmeldebescheinigung gem. Paragraph 53, Absatz eins, NAG bei der zuständigen Behörde beantragen. Sie sind seit 09.01.2014 durchgehend im Bundesgebiet Österreich gemeldet und haben es bis dato verabsäumt, eine Anmeldebescheinigung zu beantragen. Sie waren daher länger als drei Monate durchgehend im Bundesgebiet aufhältig und haben nicht innerhalb der von Paragraph 53, Absatz eins, NAG normierten Frist von vier Monaten eine Anmeldebescheinigung beantragt. Eine Strafe gem. Paragraph 77 /, eins, Z4 NAG wurde bereits am 17.07.2014 über Sie verhängt und wurde diese als Ersatzarrest verbüßt.“ Dem Beschwerdeführer wurde eine Verwaltungsübertretung nach § 53 Abs 1 NAG vorgeworfen und gegen ihn gemäß § 77 Abs 1 Z 4 NAG eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 150,00 bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden zuzüglich 10 % Verfahrenskosten verhängt. Dem Beschwerdeführer wurde eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 53, Absatz eins, NAG vorgeworfen und gegen ihn gemäß Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 4, NAG eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 150,00 bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden zuzüglich 10 % Verfahrenskosten verhängt. In der gegen das Straferkenntnis rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wurde Folgendes ausgeführt: „In umseits bezeichneter Verwaltungsstrafsache erstattet der Beschwerdeführer gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z, vom 09.11.2015, durch seinen ausgewiesenen Vertreter binnen offener Frist nachstehende BESCHWERDE und führt diese aus wie folgt:
- Rechtzeitigkeit der Beschwerde Das Straferkenntnis wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers am 11.11.2015 zugestellt. Die Beschwerdefrist endet daher am 09.12.
- Die vorliegende Beschwerde ist demnach rechtzeitig.
- Zur Anfechtungserklärung Das Straferkenntnis wird zur Gänze angefochten und ausgeführt wie folgt.
- Beschwerdegründe Geltend gemacht werden die Beschwerdegründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger/unvollständiger Beweiswürdigung sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Diese Beschwerdegründe werden ausgeführt wie folgt: 3.
- Mangelhaftigkeit des Verfahrens Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 24.06.2015, vom 17.08.2015 sowie vom 24.08.2015 zum Beweis dafür, dass er im verfahrensgegenständlichen Zeitraum und sohin seit 09.01.2014 wiederholte Male im Ausland und nicht durchgehend im Bundesgebiet aufhältig war, seine persönliche Einvernahme beantragt. Die erstinstanzliche Behörde hat sich mit diesem Vorbringen nicht abschließend auseinandergesetzt sowie es unterlassen, das angebotene Beweismittel der persönlichen Einvernahme aufzunehmen. Dies stellt eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens dar, da bei Aufnahme dieses Beweises im Gegensatz zu den Ausführungen der erstinstanzlichen Behörde hervorgekommen wäre, dass aufgrund wiederholter Aufenthalte in Rumänien und Italien über einen längeren Zeitraum kein tatbildmäßiges Verhalten durch den Beschwerdeführer gesetzt wurde. Formell stellt der Beschwerdeführer daher noch einmal den ANTRAG auf Aufnahme dieses Beweises, also auf Einvernahme des Beschwerdeführers. 3.
- Unrichtige Tatsachenfeststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung Bei eingehender Prüfung des Akteninhalts sowie Aufnahme der wiederholt angebotenen Beweismittel hätte die Behörde richtigerweise folgende Feststellungen treffen müssen: „Der Beschuldigte ist rumänischer Staatsbürger und seit 12.05.2015 an der Adresse gemeldet. Davor war er in Adresse, wohnhaft. Seit 09.01.2014 hielt sich der Beschuldigte nicht durchgehend in Adresse auf, sondern war wiederholte Male über einen längeren Zeitraum in Rumänien bzw Italien aufhältig. Diese Feststellungen sind für die Frage des durchgehenden Aufenthaltes im Bundesgebiet und damit entscheidungswesentlich. 3.
- Unrichtige rechtliche Beurteilung Bei einer Übertretung nach § 53 Abs 1 NAG handelt es sich um ein Dauerdelikt. Daher ist es zum einen erforderlich, im Spruch des Straferkenntnisses den Tag der Einreise nach Österreich und das Ende des Tatzeitraumes genau anzuführen.Bei einer Übertretung nach Paragraph 53, Absatz eins, NAG handelt es sich um ein Dauerdelikt. Daher ist es zum einen erforderlich, im Spruch des Straferkenntnisses den Tag der Einreise nach Österreich und das Ende des Tatzeitraumes genau anzuführen. Dadurch soll gewährleistet w erden, dass die betroffene Person wegen desselben Dauerdeliktes nicht noch einmal bestraft w erden kann. Insbesondere erfolgt durch Bescheiderlassung eine Abgeltung eines Dauerdeliktes bis zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung. Einer neuerlichen Verfolgung wegen desselben Dauerdeliktes für die Zeit bis zur Erlassung eines Straferkenntnisses durch die Behörde kann daher mit Erfolg die bereits vorgenommene verwaltungsstrafrechtliche Verurteilung entgegengehalten werden (VwGH 2009/04/0152; UVS-SIg 2009/63). Im Spruch des vorliegenden Verwaltungserkenntnisses wird als Verfahrensgegenstand der Zeitraum seit 09.01.2014 angeführt. Es wird dem Beschwerdeführer sohin zur Last gelegt, seit 09.01.2014 im Bundesgebiet aufhältig zu sein, ohne eine Anmeldebescheinigung beantragt zu haben, obwohl am 22.07.2014 bereits eine Strafverfügung wegen derselben Übertretung über den Beschwerdeführer verhängt wurde. Der Beschwerdeführer wird sohin wegen desselben Verhaltens noch einmal zur Verantwortung gezogen, worin eine unzulässige Doppelbestrafung sowie eine Rechtswidrigkeit mangels ausreichender Konkretisierung der Tatumstände gem. § 44a VStG zu erblicken ist.Im Spruch des vorliegenden Verwaltungserkenntnisses wird als Verfahrensgegenstand der Zeitraum seit 09.01.2014 angeführt. Es wird dem Beschwerdeführer sohin zur Last gelegt, seit 09.01.2014 im Bundesgebiet aufhältig zu sein, ohne eine Anmeldebescheinigung beantragt zu haben, obwohl am 22.07.2014 bereits eine Strafverfügung wegen derselben Übertretung über den Beschwerdeführer verhängt wurde. Der Beschwerdeführer wird sohin wegen desselben Verhaltens noch einmal zur Verantwortung gezogen, worin eine unzulässige Doppelbestrafung sowie eine Rechtswidrigkeit mangels ausreichender Konkretisierung der Tatumstände gem. Paragraph 44 a, VStG zu erblicken ist. 3.
- Strafzumessung Die Erstbehörde trifft im Hinblick auf die festzusetzende Geldstrafe Erwägungen im Hinblick auf die Schuld- und Tatangemessenheit. Die derzeitigen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten w erden jedoch gänzlich unberücksichtigt gelassen. So befindet sich der Beschuldigte bereits seit 11.05.2015 in Haft und ist dem entsprechend ohne Beschäftigung und vermögenslos. Zugleich hat der Beschuldigte Sorgepflichten, nämlich gegenüber seinem minderjährigen Sohn BB, geb. am Datum. Dass sich die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten seit Erlassung der Strafverfügung vom 22.07.2014 sohin entscheidend geändert haben, hätte von der Behörde bei der Strafzumessung entsprechend berücksichtigt werden müssen. Es wird daher gestellt der ANTRAG Das Landesverwaltungsgericht Tirol möge 1) eine mündliche Verhandlung anberaumen und insbesondere den Beschwerdeführer einvernehmen; 2) der Beschwerde Folge geben und das Strafverfahren gegen den Beschuldigten einstellen; in eventu 3) die verhängte Geldstrafe schuld- und tatangemessen herabsetzen.“ Beweis aufgenommen wurde durch die Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde. Weiters wurde beim Landesgericht Z die Verhandlungsmitschrift betreffend die Hauptverhandlung am 26.01.2016 und die fortgesetzte Hauptverhandlung am 28.01.2016, Zl ***, eingeholt. Aus dieser Verhandlungsschrift ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bei der fortgesetzten Hauptverhandlung am 28.01.2016 noch nicht rechtskräftig wegen des Verbrechens des grenzüberschreitenden Prostitutionshandels nach § 217 Abs 1 erster Fall StGB, des Verbrechens des Menschenhandels nach § 104 Abs 1 StGB, des Vergehens der Zuhälterei nach § 216 Abs 2 StGB und des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB zu einer unbedingten Haftstrafe in der Dauer von 4 Jahren und 6 Monaten verurteilt wurden. Neben dem Beschwerdeführer wurden auch noch weitere Personen darunter seine Schwester CC zu Haftstrafen verurteilt. Beweis aufgenommen wurde durch die Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde. Weiters wurde beim Landesgericht Z die Verhandlungsmitschrift betreffend die Hauptverhandlung am 26.01.2016 und die fortgesetzte Hauptverhandlung am 28.01.2016, Zl ***, eingeholt. Aus dieser Verhandlungsschrift ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bei der fortgesetzten Hauptverhandlung am 28.01.2016 noch nicht rechtskräftig wegen des Verbrechens des grenzüberschreitenden Prostitutionshandels nach Paragraph 217, Absatz eins, erster Fall StGB, des Verbrechens des Menschenhandels nach Paragraph 104, Absatz eins, StGB, des Vergehens der Zuhälterei nach Paragraph 216, Absatz 2, StGB und des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Haftstrafe in der Dauer von 4 Jahren und 6 Monaten verurteilt wurden. Neben dem Beschwerdeführer wurden auch noch weitere Personen darunter seine Schwester CC zu Haftstrafen verurteilt. Der Beschwerdeführer befindet sich 12.05.2015 durchgehend in Untersuchungshaft. Über das eingebrachte Rechtsmittel gegen die zitierte Verurteilung durch ein Schöffengericht des LG Z wurde noch nicht entschieden. Zur Sachverhaltsfeststellung wurde am 16.08.2016 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumt. Der Beschwerdeführer verzichtete nach Nachfrage auf die Vorführung zur anberaumten Beschwerdeverhandlung. Aus dem vorgelegten Akt, den Ausführungen in der Beschwerde und insbesondere den Ausführungen in den beiden Hauptverhandlungsprotokollen (insgesamt 138 Seiten) und der erfolgten noch nicht rechtskräftigen Verurteilung insbesondere wegen des Verbrechens des grenzüberschreitenden Prostitutionshandels ergibt sich, dass der Beschwerdeführer vor seiner Festnahme am 12.05.2015 nicht gänzlich durchgehend im Bundesgebiet aufhältig, sondern auch aus Österreich ausgereist ist, um die ihm angelasteten verbrecherischen Handlungen insbesondere im Zusammenhang mit dem Verbrechen des grenzüberschreitenden Prostitutionshandels und des Verbrechens des Menschenhandels vorzubereiten und auszuüben. Bei der angelasteten Verhandlungsübertretung handelt es sich grundsätzlich um ein Dauerdelikt. Eine etwaige strafbare Handlung ist bis zur erstinstanzlichen Bestrafung am 17.07.2014 ist mit dem dem gegenständlichen Strafverfahren vorausgegangenen Strafverfahren geahndet worden. Mit dem gegenständlichen Straferkenntnis wurde jedenfalls der Tatzeitraum nach dem 17.07.2014 bis zur Zustellung des Straferkenntnisses vom 09.11.2015 am 11.11.2015 grundsätzlich geahndet. Jedenfalls nach der erfolgten Inhaftierung am 12.05.2015 ist dem Beschwerdeführer das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht (§ 51 NAG) jedenfalls nicht mehr zugestanden und bestand für diesen Zeitraum somit jedenfalls die Verpflichtung nach § 53 Abs 1 NAG nicht mehr. Aus dem vorgelegten Akt, den Ausführungen in der Beschwerde und insbesondere den Ausführungen in den beiden Hauptverhandlungsprotokollen (insgesamt 138 Seiten) und der erfolgten noch nicht rechtskräftigen Verurteilung insbesondere wegen des Verbrechens des grenzüberschreitenden Prostitutionshandels ergibt sich, dass der Beschwerdeführer vor seiner Festnahme am 12.05.2015 nicht gänzlich durchgehend im Bundesgebiet aufhältig, sondern auch aus Österreich ausgereist ist, um die ihm angelasteten verbrecherischen Handlungen insbesondere im Zusammenhang mit dem Verbrechen des grenzüberschreitenden Prostitutionshandels und des Verbrechens des Menschenhandels vorzubereiten und auszuüben. Bei der angelasteten Verhandlungsübertretung handelt es sich grundsätzlich um ein Dauerdelikt. Eine etwaige strafbare Handlung ist bis zur erstinstanzlichen Bestrafung am 17.07.2014 ist mit dem dem gegenständlichen Strafverfahren vorausgegangenen Strafverfahren geahndet worden. Mit dem gegenständlichen Straferkenntnis wurde jedenfalls der Tatzeitraum nach dem 17.07.2014 bis zur Zustellung des Straferkenntnisses vom 09.11.2015 am 11.11.2015 grundsätzlich geahndet. Jedenfalls nach der erfolgten Inhaftierung am 12.05.2015 ist dem Beschwerdeführer das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht (Paragraph 51, NAG) jedenfalls nicht mehr zugestanden und bestand für diesen Zeitraum somit jedenfalls die Verpflichtung nach Paragraph 53, Absatz eins, NAG nicht mehr. Im Zeitraum nach der erfolgten ersten Bestrafung, also zwischen 17.07.2014 und der erfolgten Inhaftierung am 12.05.2015, kann nicht mit der für einer Bestrafung notwendigen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass, entgegen den ausdrücklichen Behauptungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde, diesem das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zugekommen war. Es konnte auch nicht zweifelsfrei und für eine Bestrafung ausreichend, davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer durchgehend länger als 3 Monate im Bundesgebiet aufgehalten hat. Die Ausführungen in der Beschwerde und im Hauptverhandlungsprotokoll lassen den Schluss zu, dass sich der Beschwerdeführer im Zeitraum zwischen 17.07.2014 und 12.05.2015 nicht länger als 3 Monate durchgehend im Bundesgebiet aufgehalten hat, da er das Bundesgebiet zur Vorbereitung oder Durchführung von verbrecherischen Handlungen im aufgezeigten Umfang zumindest kurzfristig verlassen hat. Da somit die dem Beschwerdeführer im angefochtenen Straferkenntnis angelastete Verwaltungsübertretung nach § 53 Abs 1 iVm § 77 Abs 1 Z 4 NAG nicht mit der für eine Bestrafung erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden konnte, war in Anwendung des Rechtsgrundsatzes „in dubio pro reo“ der Beschwerde stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.Da somit die dem Beschwerdeführer im angefochtenen Straferkenntnis angelastete Verwaltungsübertretung nach Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 4, NAG nicht mit der für eine Bestrafung erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden konnte, war in Anwendung des Rechtsgrundsatzes „in dubio pro reo“ der Beschwerde stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. II. Unzulässigkeit der Revision:römisch zwei. Unzulässigkeit der Revision: Aufgrund der Tatsache, dass im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren weder die Verhängung einer Geldstrafe von mehr als Euro 750,00 möglich ist, noch eine Geldstrafe von mehr als Euro 400,00 ausgesprochen wurde, ist gemäß § 133 Abs 4 B-VG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Aufgrund der Tatsache, dass im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren weder die Verhängung einer Geldstrafe von mehr als Euro 750,00 möglich ist, noch eine Geldstrafe von mehr als Euro 400,00 ausgesprochen wurde, ist gemäß Paragraph 133, Absatz 4, B-VG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Dr. Rudolf Rieser (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.30.3159.8