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{'item': 'LVwG-2016/31/0329-2'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum29.08.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/31/0329-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Christian Hengl über die Beschwerde des AA, Adresse1, X, vertreten durch die Rechtsanwälte, Adresse2, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 30.12.2015, ****,Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Christian Hengl über die Beschwerde des AA, Adresse1, römisch zehn, vertreten durch die Rechtsanwälte, Adresse2, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom 30.12.2015, ****, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und ausgesprochen, dass für das auf Gst *a KG X befindliche Almgebäude der Baukonsens zu vermuten ist.
  2. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und ausgesprochen, dass für das auf Gst *a KG römisch zehn befindliche Almgebäude der Baukonsens zu vermuten ist.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bauansuchen vom 20.7.2015, eingelangt bei der Gemeinde X am 21.7.2015, begehrte der Beschwerdeführer die Feststellung des baurechtlichen Konsens für die auf Gst .*A KG X im Bereich der Y-Alm bestehende Almhütte.Mit Bauansuchen vom 20.7.2015, eingelangt bei der Gemeinde römisch zehn am 21.7.2015, begehrte der Beschwerdeführer die Feststellung des baurechtlichen Konsens für die auf Gst .*A KG römisch zehn im Bereich der Y-Alm bestehende Almhütte. Zu seinem Feststellungsantrag führte der Beschwerdeführer begründend aus, dass das gegenständliche Gebäude bekannter Maßen jedenfalls mehr als fünfzig Jahre alt sei, sodass auf Grund dessen Alters davon auszugehen ist, dass aktenmäßige Unterlagen darüber nicht mehr vorliegen, etwa verloren gingen, vernichtet oder entsorgt wurden. Zudem bestehe kein Grund zur Annahme, dass die betreffende bauliche Anlage entgegen den zur Zeit ihrer Errichtung in Geltung gestandenen baurechtlichen Vorschriften ohne entsprechende Bewilligung errichtet worden sei. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 30.12.2015, ***, wurde gemäß § 29 Abs 1 Tiroler Bauordnung 2011 festgestellt, dass das Vorliegen einer Baubewilligung für die bauliche Anlage auf Gst .*a KG X, welche als Almhütte verwendet wird, nicht zu vermuten sei.Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom 30.12.2015, ***, wurde gemäß Paragraph 29, Absatz eins, Tiroler Bauordnung 2011 festgestellt, dass das Vorliegen einer Baubewilligung für die bauliche Anlage auf Gst .*a KG römisch zehn, welche als Almhütte verwendet wird, nicht zu vermuten sei. Begründend wurde in diesem Bescheid ausgeführt, dass auf Grund der Tatsache, dass in den Gemeindebauakten ein Bauverfahren des BB (Anm: dem Großvater des Beschwerdeführers) vom 28.8.1954 über den Neubau eines Wohn- und Wirtschaftsgebäudes vorliegt, welches mit Bescheid vom 24.11.1954 genehmigt worden ist, davon auszugehen sei, dass bereits seit den Fünfzigerjahren Bauakten vorliegen.Begründend wurde in diesem Bescheid ausgeführt, dass auf Grund der Tatsache, dass in den Gemeindebauakten ein Bauverfahren des BB Anmerkung, dem Großvater des Beschwerdeführers) vom 28.8.1954 über den Neubau eines Wohn- und Wirtschaftsgebäudes vorliegt, welches mit Bescheid vom 24.11.1954 genehmigt worden ist, davon auszugehen sei, dass bereits seit den Fünfzigerjahren Bauakten vorliegen. Die gegenständliche Almhütte wurde zirka im Jahre 1965/1966 errichtet und ist daher davon auszugehen, dass zum Zeitpunkt der Errichtung eine Baubewilligung erforderlich gewesen wäre und daher ein Baukonsens nicht angenommen werden kann.Die gegenständliche Almhütte wurde zirka im Jahre 1965 aus 1966, errichtet und ist daher davon auszugehen, dass zum Zeitpunkt der Errichtung eine Baubewilligung erforderlich gewesen wäre und daher ein Baukonsens nicht angenommen werden kann. In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte AA doch seinen ausgewiesen Rechtsvertreter vor wie folgt: „In umseits bezeichneter Rechtssache hat der Beschwerdeführer die Rechtsanwälte GmbH weiterhin mit seiner Vertretung beauftragt. Die Vertreterin sowie die ihr angehörenden Rechtsanwälte berufen sich gemäß § 8 Abs 1 RAO„In umseits bezeichneter Rechtssache hat der Beschwerdeführer die Rechtsanwälte GmbH weiterhin mit seiner Vertretung beauftragt. Die Vertreterin sowie die ihr angehörenden Rechtsanwälte berufen sich gemäß Paragraph 8, Absatz eins, RAO und § 10 Abs 1 AVG auf die erteilte Vollmacht.und Paragraph 10, Absatz eins, AVG auf die erteilte Vollmacht. In Entsprechung der Inhaltserfordernisse einer Beschwerde gemäß den §§ 7ff VwGVG wirdIn Entsprechung der Inhaltserfordernisse einer Beschwerde gemäß den Paragraphen 7 f, f, VwGVG wird ausgeführt wie folgt: 1 Sachverhalt / Zulässigkeitsvoraussetzungen Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 30.12.2015, ****, zugestellt am 31.12.
  5. Die Frist für die Einbringung der Beschwerde gemäß § 7 Abs 4 VwGVG wird somit gewahrt.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom 30.12.2015, ****, zugestellt am 31.12.
  6. Die Frist für die Einbringung der Beschwerde gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG wird somit gewahrt. Mit dem bekämpften Bescheid wurde gemäß § 29 Abs 1 TBO 2011 festgestellt, dass das Vorliegen der Baubewilligung für die bauliche Anlage auf der Gp *a EZ *** KG X, welche als Almhütte (Verwendungszweck) verwendet wird, nicht zu vermuten ist.Mit dem bekämpften Bescheid wurde gemäß Paragraph 29, Absatz eins, TBO 2011 festgestellt, dass das Vorliegen der Baubewilligung für die bauliche Anlage auf der Gp *a EZ *** KG römisch zehn, welche als Almhütte (Verwendungszweck) verwendet wird, nicht zu vermuten ist. 2 Beschwerdepunkte/Beschwerdegründe Der Beschwerdeführer stützt sich hinsichtlich der Rechtswidrigkeit des Inhaltes des bekämpften Bescheides auf - Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie - unrichtige rechtliche Beurteilung. Der Beschwerdeführer wird durch das angefochtene Berufungserkenntnis des Bürgermeisters der Gemeinde X insbesondere in seinem einfachgesetzlichen subjektiven Rechtder Gemeinde römisch zehn insbesondere in seinem einfachgesetzlichen subjektiven Recht auf - Feststellung der vermuteten Baubewilligung, und - Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Gewährung des Parteiengehörs, - verletzt. Weitere Beschwerdepunkte und Beschwerdegründe ergeben sich aus dem nachfolgenden Vorbringen. Der bekämpfte Bescheid wird seinem gesamten Umfang nach angefochten. 3 Rechtliche Ausführungen zu den Beschwerdepunkten 3.1 Mangelhaftigkeit des Verfahrens 3.1.1 Mangelhafte Sachverhaltsermittlung, mangelhafte Begründung Nach stRsp des VwGH ist iZm der Frage des Vorliegens eines vermuteten Konsens für ein jahrzehntelang unbeanstandet gebliebenes Gebäude ein besonders sorgfältiges Ermittlungsverfahren durchzuführen (VwGH 98/05/0088 uA). Die belangte Behörde hat es jedoch entgegen der klaren Judikatur unterlassen, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ausreichend zu ermitteln. Dies schlägt sich in einer äußerst mangelhaften und unschlüssigen Begründung nieder, die (schon allein grammatikalisch) schwer zu verstehen ist. Dass die belangte Behörde einen Baubescheid aus den 1950er-Jahren ausgraben konnte, mag zwar belegen, dass nicht sämtliche Bauakten aus dieser Zeit verschwunden sind, jedoch kann daraus nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass sämtliche Bauakten aus dieser Zeit noch vorliegen. So hat der VwGH etwa zu 95/05/0026 ausgesprochen, dass allein aus dem Umstand, dass eine Baubewilligung nur für ein einziges Gebäude einer Kleingartenanlage in den Archivbeständen vorgefunden wurde, nicht auf die Vollständigkeit der Archivbestände geschlossen werden kann. Bei den Ermittlungen, ob für ein Bauwerk die Vermutung der Konsensmäßigkeit besteht, ist es auch erforderlich festzustellen, ob für ähnliche Bauten im örtlichen Umkreis eine Baubewilligung auffindbar ist (VwGH 88/05/0271 uA). Auch dies hat die Behörde unterlassen, da sie zu keinem einzigen anderen Gebäude auf der Y-Alm Feststellungen trifft. Hierzu ist folgendes festzustellen: Die „Y-Alm“ besteht aus 15 Almhütten und einer Kapelle. Zu lediglich zwei dieser Objekte liegen noch Baubescheide vor, die aus den Jahren 1968 und 1983 stammen. Auch für die Kapelle liegt kein Bauakt vor, obwohl diese bewilligungspflichtig gewesen wäre. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die überwiegende Mehrheit dieser Almhütten, die als Ensemble sogar unter Denkmalschutz stehen, und darüber hinaus noch die Kirche bewilligungslos errichtet wurden. Es ist daher aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, dass in diesem Bereich offenkundig die Bauakten vor 1968 in Verstoß geraten sind. Nach stRsp des VwGH ist dann, wenn hinsichtlich eines seit Jahrzehnten bestehenden Gebäudes Unterlagen über eine seinerzeitige Baubewilligung nicht mehr auffindbar sind, aber feststeht, dass hinsichtlich eines fehlenden Konsenses baubehördliche Beanstandungen niemals stattgefunden haben, zu vermuten, dass das Gebäude auf Grund einer nach den im Zeitpunkt seiner Erbauung in Geltung gestandenen Vorschriften erteilten Baubewilligung errichtet worden ist, es sei denn, dass Anhaltspunkte für eine gegenteilige Annahme vorliegen (vgl Schmid in Weber/Rath-Kathrein, TBO, § 29, E4). Dabei spricht der VwGH mehrfach von einem „Grundsatz, dass der lange Bestand eines Gebäudes für dessen Konsensmäßigkeit spricht“ (vgl. etwa VwSlg 8940 A/1975 uA).feststeht, dass hinsichtlich eines fehlenden Konsenses baubehördliche Beanstandungen niemals stattgefunden haben, zu vermuten, dass das Gebäude auf Grund einer nach den im Zeitpunkt seiner Erbauung in Geltung gestandenen Vorschriften erteilten Baubewilligung errichtet worden ist, es sei denn, dass Anhaltspunkte für eine gegenteilige Annahme vorliegen vergleiche Schmid in Weber/Rath-Kathrein, TBO, Paragraph 29,, E4). Dabei spricht der VwGH mehrfach von einem „Grundsatz, dass der lange Bestand eines Gebäudes für dessen Konsensmäßigkeit spricht“ vergleiche etwa VwSlg 8940 A/1975 uA). Hierzu ist folgendes festzuhalten: Selbst nach den Feststellungen der Behörden war das gegenständliche Gebäude spätestens seit den frühen 1960er-Jahren amtsbekannt (vgl „Einreichplan... seitens des Amtes der Tiroler Landesregierung, Agrar D...“). Es gab seither jedoch keine einzige Beanstandung trotz regelmäßiger behördlicher Vorgänge dazu.Hierzu ist folgendes festzuhalten: Selbst nach den Feststellungen der Behörden war das gegenständliche Gebäude spätestens seit den frühen 1960er-Jahren amtsbekannt vergleiche „Einreichplan... seitens des Amtes der Tiroler Landesregierung, Agrar D...“). Es gab seither jedoch keine einzige Beanstandung trotz regelmäßiger behördlicher Vorgänge dazu. Mitte der 1960er-Jahre versuchte der Vater des Beschwerdeführers eine Betriebsanlagenbewilligung für die gegenständliche Almhütte als „Jausenstation“ zu bekommen und stand dazu in regem Austausch mit der BH D. In den 1990er-Jahren wurden im Gebiet der „Y-Alm“ bei fast allen Almhütten Grundteilungen/-zusammenlegungen durchgeführt, um die Bauflächen der einzelnen Hütten zu „arrondieren“. Hierbei waren die Gemeinde sowie die Grundverkehrs- und Agrarbehörde involviert. Später wurde auch kein einziger Antrag nach dem damals in Kraft befindlichen „Schwarzbautensanierungsgesetz“ (Gesetz über die ausnahmsweise Zulässigkeit von Gebäuden im Freiland, LGBl.Nr. 11/1994) betreffend der Gebäude auf der Y-Alm gestellt und auch kein solches Verfahren von Amts wegen eingeleitet. Alle Beteiligten und auch die Gemeinde als involvierte Behörde gingen damals - als noch genügend Zeitzeugen vorhanden waren – also davon aus, dass sämtliche Almhütten auf der „Y-Alm“, also auch die Hütte des Beschwerdeführers, einen aufrechten Konsens hatten.Später wurde auch kein einziger Antrag nach dem damals in Kraft befindlichen „Schwarzbautensanierungsgesetz“ (Gesetz über die ausnahmsweise Zulässigkeit von Gebäuden im Freiland, LGBl.Nr. 11 aus 1994,) betreffend der Gebäude auf der Y-Alm gestellt und auch kein solches Verfahren von Amts wegen eingeleitet. Alle Beteiligten und auch die Gemeinde als involvierte Behörde gingen damals - als noch genügend Zeitzeugen vorhanden waren – also davon aus, dass sämtliche Almhütten auf der „Y-Alm“, also auch die Hütte des Beschwerdeführers, einen aufrechten Konsens hatten. Gegen die Annahme der belangten Behörde, dass keine Bewilligung zu vermuten ist, spricht auch die Feststellung, dass beim Amt der Tiroler Landesregierung, Agrar D, offenbar ein Einreichplan vorliegt. Ohne Bauverfahren wäre die Erstellung eines Einreichplanes schließlich sinnlos gewesen. Ein möglicherweise vorliegender Einreichplan (dieser ist dem Beschwerdeführer jedoch nur nie zur Kenntnis gebracht worden) würde also nur im Sinne des Beschwerdevorbringens indizieren, dass tatsächlich ein Bauverfahren stattgefunden hat, dessen Akten jedoch offenbar zumindest weitgehend in Verstoß geraten sind. Die Feststellung, dass „seitens Grundnachbarn erforscht werden [konnte], dass die gegenständliche Almhütte ca. um 1965/1966 errichtet wurde“, ist falsch und auch völlig unklar. Wenn diese Feststellung bedeutet, dass die Grundnachbarn Nachforschungen angestellt haben, also (für die belangte Behörde?) ermittelnd tätig geworden sind, so ist der Verfahrensmangel evident und bedarf keiner weiteren Ausführungen. Sollte diese Feststellung bedeuten, dass Grundnachbarn von der belangten Behörde befragt wurden, so wurden diese Aussagen dem Beschwerdeführer nie zur Kenntnis gebracht oder gar zur Stellungnahme übermittelt, was ebenfalls einen Verfahrensmangel darstellt (s. dazu gleich Punkt 3.1.2).Die Feststellung, dass „seitens Grundnachbarn erforscht werden [konnte], dass die gegenständliche Almhütte ca. um 1965 aus 1966, errichtet wurde“, ist falsch und auch völlig unklar. Wenn diese Feststellung bedeutet, dass die Grundnachbarn Nachforschungen angestellt haben, also (für die belangte Behörde?) ermittelnd tätig geworden sind, so ist der Verfahrensmangel evident und bedarf keiner weiteren Ausführungen. Sollte diese Feststellung bedeuten, dass Grundnachbarn von der belangten Behörde befragt wurden, so wurden diese Aussagen dem Beschwerdeführer nie zur Kenntnis gebracht oder gar zur Stellungnahme übermittelt, was ebenfalls einen Verfahrensmangel darstellt (s. dazu gleich Punkt 3.1.2). Auch die Feststellung, dass das Gebäude als Almhütte verwendet wird, wird von der belangten Behörde mit keinem Wort begründet oder hierzu auch nur ausgeführt, auf welchen Erhebungen diese Feststellung beruht. Tatsache ist, dass das betreffende Gebäude als Almhütte und zur touristischen Nutzung verwendet wird. Beweis: PV AA von der belangten Behörde vorzulegende Bauakten 3.1.2 Mangelnde Gewährung von Parteiengehör Die Behörde hätte dem Beschwerdeführer die Beweisergebnisse, auf die sich die Entscheidung stützt, vorab mitteilen und ihn dazu Stellung nehmen lassen müssen. Insbesondere hätte die Behörde dem Beschwerdeführer die angeblichen Aussagen von Grundnachbarn übermitteln müssen, die (fälschlicherweise) angegeben haben, die Hütte sei 1965/66 erbaut worden. Der Beschwerdeführer kann sich noch genau daran erinnern, dass es 1965 ein Hochwasser gegeben hat und er in diesem Jahr als fünfjähriger „Hüterbub“ schon in der gegenständlichen Almhütte war. Zu diesem Zeitpunkt war diese Hütte schon zumindest einige Jahre in Betrieb, der Beschwerdeführer kann sich nicht erinnern, dass es diese Hütte zu seinen Lebzeiten nicht gegeben hätte, was für eine Errichtung jedenfalls vor 1960 spricht. Hätte der Beschwerdeführer Gelegenheit gehabt, sich dazu zu äußern, hätte er der Behörde darlegen können, dass die Ergebnisse falsch sind und nur auf mangelhaften Ermittlungen beruhen können. Der Verfahrensfehler ist daher wesentlich. Beweis: PV AA 3.2 Unrichtige rechtliche Beurteilung Gemäß § 29 Abs 1 TBO 2011 ist das Vorliegen der Baubewilligung zu vermuten, wennGemäß Paragraph 29, Absatz eins, TBO 2011 ist das Vorliegen der Baubewilligung zu vermuten, wenn - aufgrund des Alters der betreffenden baulichen Anlage (s.u. Punkt 3.2.1) - oder sonstiger besonderer Umstände davon auszugehen ist, dass aktenmäßige Unterlagen darüber nicht mehr vorhanden sind (s.u. Punkt 3.2.2), - und überdies kein Grund zur Annahme besteht, dass die betreffende bauliche Anlage entgegen den zur Zeit ihrer Errichtung in Geltung gestandenen baurechtlichen Vorschriften ohne entsprechende Bewilligung errichtet worden ist (s.u. Punkt 3.2.3). 3.2.1 Alter der Hütte Die gegenständliche Almhütte des Beschwerdeführers ist zumindest mehr als 50 Jahre alt. Wie oben (Punkt 3.1.2) bereits ausgeführt, war die Hütte 1965 nachweislich zumindest schon einige Jahre in Betrieb, muss also jedenfalls vor 1960 errichtet worden sein. Zumindest seit den frühen 1960er-Jahren war die Hütte auch amtsbekannt (s.o. Punkt 3.1.1). Aufgrund dieses Alters ist es sehr wahrscheinlich, dass der Bauakt nicht mehr vorliegt, dies ist umso wahrscheinlicher, als auch für fast alle übrigen Almhütten auf der „Y-Alm“ keine Bauakten mehr vorliegen. Beweis: PV AA 3.2.2 Sonstige besondere Umstände Wie bereits oben (Punkt 3.1.1) ausgeführt, liegen zu 13 von 15 Hütten auf der „Y-Alm“ und auch zur dort befindlichen Kapelle keine Bauakten mehr vor. Dass dort in einer derart hohen Anzahl und so konzentriert fast ausschließlich Schwarzbauten errichtet und über Jahrzehnte erhalten (umgebaut, saniert) wurden, ist keinesfalls wahrscheinlich, würde dies doch das völlige Versagen der behördlichen Kontrollen voraussetzen. Auch im Zuge der Grundumlegungen in den 1990er-Jahren gingen alle Beteiligten davon aus, dass für die Hütten entsprechende Bewilligungen vorliegen. Anders wäre es schließlich nicht zu erklären, dass damals auch kein einziger einen Antrag nach dem damals in Kraft befindlichen „Schwarzbautensanierungsgesetz“ gestellt hat, der einen solchen Mangel leicht beseitigt hätte. Auch die Gemeinde und die (für die Grundteilungsbewilligungen im Freiland) involvierte BH D hegten alle keine Bedenken gegen den baulichen Bestand. Darüber hinaus steht die „Y-Alm“ unter Denkmalschutz. Auch in diesem Zusammenhang gingen die zuständigen Behörden ganz offenbar von aufrechten Bewilligungen der unter Schutz gestellten Almhütten aus, also auch hinsichtlich der 13 Hütten, für die kein Bauakt mehr auffindbar ist. Zu guter Letzt spricht auch der beim Amt der Tiroler Landesregierung, Agrar D, offenbar vorliegende Einreichplan für eine bestehende und nur nicht mehr auffindbare Bewilligung der gegenständlichen Hütte. Es wäre schließlich nicht nachvollziehbar, weshalb ein Einreichplan erstellt werden hätte sollen, wenn es kein Bauverfahren gegeben hätte. Zumindest aber war es spätestens seit den frühen 1960er-Jahren auf verschiedenen Ebenen amtsbekannt, dass die Hütte existiert, und keine Behörde hat je daran gezweifelt, dass ein aufrechter Konsens vorliegt. Nach stRsp des VwGH ist dann, wenn hinsichtlich eines seit Jahrzehnten bestehenden Gebäudes Unterlagen über eine seinerzeitige Baubewilligung nicht mehr auffindbar sind, aber feststeht, dass hinsichtlich eines fehlenden Konsenses baubehördliche Beanstandungen niemals stattgefunden haben, zu vermuten, dass das Gebäude auf Grund einer nach den im Zeitpunkt seiner Erbauung in Geltung gestandenen Vorschriften erteilten Baubewilligung errichtet worden ist, es sei denn, dass Anhaltspunkte für eine gegenteilige Annahme vorliegen (vgl Schmid in Weber/Rath-Kathrein, TBO, § 29, E4). Es wäre daher der vermutete Konsens festzustellen gewesen.feststeht, dass hinsichtlich eines fehlenden Konsenses baubehördliche Beanstandungen niemals stattgefunden haben, zu vermuten, dass das Gebäude auf Grund einer nach den im Zeitpunkt seiner Erbauung in Geltung gestandenen Vorschriften erteilten Baubewilligung errichtet worden ist, es sei denn, dass Anhaltspunkte für eine gegenteilige Annahme vorliegen vergleiche Schmid in Weber/Rath-Kathrein, TBO, Paragraph 29,, E4). Es wäre daher der vermutete Konsens festzustellen gewesen. Beweis: PV AA von der belangten Behörde vorzulegende Bauakten 3.2.3 Kein Grund zur Annahme eines baurechtlichen Verstoßes Der Baubestand der gegenständlichen Hütte gibt auch keinen Grund zur Annahme, dass diese Hütte entgegen den zur Zeit ihrer Errichtung in Geltung gestandenen baurechtlichen Vorschriften errichtet worden ist. Die Hütte ist nicht außergewöhnlich groß und fügt sich nahtlos in das unter Denkmalschutz stehende Ensemble der Y-Alm ein. Es kann daher jedenfalls davon ausgegangen werden, dass bei Errichtung der Hütte nicht gegen baurechtliche Vorschriften verstoßen wurde. Beweis: PV AA 4 Zusammenfassung / Anträge Zusammengefasst liegen daher die Voraussetzungen zur Feststellung des vermuteten Konsenses gemäß § 29 Abs 1 TBO 2011 vor. Der bekämpfte Bescheid ist daher rechtswidrig und entsprechend zu korrigieren.Zusammengefasst liegen daher die Voraussetzungen zur Feststellung des vermuteten Konsenses gemäß Paragraph 29, Absatz eins, TBO 2011 vor. Der bekämpfte Bescheid ist daher rechtswidrig und entsprechend zu korrigieren. Der Beschwerdeführer stellt sohin die ANTRÄGE, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge I) eine mündliche Verhandlung durchführen, römisch eins) eine mündliche Verhandlung durchführen, und II) der Beschwerde stattgeben, nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens, insbesondere auch nach Gewährung des Parteiengehörs, in der Sache selbst entscheiden und gemaß § 29 Abs 1 TBO 2011 feststellen, dass das Vorliegen der Baubewilligung für die bauliche Anlage auf der Gp *a EZ KG X zu vermuten ist; römisch zwei) der Beschwerde stattgeben, nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens, insbesondere auch nach Gewährung des Parteiengehörs, in der Sache selbst entscheiden und gemaß Paragraph 29, Absatz eins, TBO 2011 feststellen, dass das Vorliegen der Baubewilligung für die bauliche Anlage auf der Gp *a EZ KG römisch zehn zu vermuten ist; in eventu, den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom in eventu, den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom 30.12.2014, GZ ****, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, beheben und die Sache zur Ergänzung des Ermittlungsverfahrens sowie neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen.“ Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Bauakt der belangten Behörde sowie durch Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.8.2016, in deren Rahmen in Anwesenheit des Beschwerdeführers und des Bürgermeisters der Gemeinde X als belangte Behörde die faktischen und baurechtlichen Grundlagen der gegenständlichen Almhütte erhoben wurden.Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Bauakt der belangten Behörde sowie durch Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.8.2016, in deren Rahmen in Anwesenheit des Beschwerdeführers und des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn als belangte Behörde die faktischen und baurechtlichen Grundlagen der gegenständlichen Almhütte erhoben wurden. II. Rechtsgrundlagen:römisch zwei. Rechtsgrundlagen: Die im Gegenstandsfall maßgebliche Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2011, LGBl Nr 57/2011 idF LGBl Nr 103/2015 (TBO 2011), lautet wie folgt:Die im Gegenstandsfall maßgebliche Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2011, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 103 aus 2015, (TBO 2011), lautet wie folgt: „§ 29Feststellungsverfahren

(1)Die Behörde hat hinsichtlich jener bewilligungspflichtigen baulichen Anlagen, für die die Baubewilligung nicht nachgewiesen werden kann, im Zweifel von Amts wegen oder auf Antrag des Eigentümers mit Bescheid festzustellen, ob das Vorliegen der Baubewilligung zu vermuten ist oder nicht. Das Vorliegen der Baubewilligung ist zu vermuten, wenn aufgrund des Alters der betreffenden baulichen Anlage oder sonstiger besonderer Umstände davon auszugehen ist, dass aktenmäßige Unterlagen darüber nicht mehr vorhanden sind, und überdies kein Grund zur Annahme besteht, dass die betreffende bauliche Anlage entgegen den zur Zeit ihrer Errichtung in Geltung gestandenen baurechtlichen Vorschriften ohne entsprechende Bewilligung errichtet worden ist. Anlässlich der Feststellung, wonach das Vorliegen der Baubewilligung zu vermuten ist, weiters der aus der baulichen Zweckbestimmung der betreffenden baulichen Anlage hervorgehende Verwendungszweck festzustellen.
(2)Dem Antrag nach Abs. 1 erster Satz sind ein Lageplan, im Fall von Gebäuden mit den Inhalten nach § 24 Abs. 2, eine Baubeschreibung sowie Bestandspläne, aus denen die wesentlichen Merkmale der baulichen Anlage ersichtlich sind, in dreifacher Ausfertigung anzuschließen. Im Fall der Einleitung des Verfahrens von Amts wegen hat die Behörde den Eigentümer der baulichen Anlage unter Setzung einer angemessenen Frist zur Vorlage dieser Unterlagen aufzufordern. Wird diesem Auftrag nicht entsprochen, so ist die Feststellung, wonach das Vorliegen der Baubewilligung nicht zu vermuten ist, zu treffen. Im Auftrag ist auf diese Rechtsfolge hinzuweisen.
(2)Dem Antrag nach Absatz eins, erster Satz sind ein Lageplan, im Fall von Gebäuden mit den Inhalten nach Paragraph 24, Absatz 2,, eine Baubeschreibung sowie Bestandspläne, aus denen die wesentlichen Merkmale der baulichen Anlage ersichtlich sind, in dreifacher Ausfertigung anzuschließen. Im Fall der Einleitung des Verfahrens von Amts wegen hat die Behörde den Eigentümer der baulichen Anlage unter Setzung einer angemessenen Frist zur Vorlage dieser Unterlagen aufzufordern. Wird diesem Auftrag nicht entsprochen, so ist die Feststellung, wonach das Vorliegen der Baubewilligung nicht zu vermuten ist, zu treffen. Im Auftrag ist auf diese Rechtsfolge hinzuweisen.
(3)Der Bescheid, wonach das Vorliegen der Baubewilligung zu vermuten ist, ist dem Eigentümer der baulichen Anlage in zweifacher Ausfertigung und unter Anschluss zweier mit einem entsprechenden Vermerk versehener Ausfertigungen der Unterlagen nach Abs. 2 erster Satz zuzustellen. Der Vermerk hat das Datum und die Geschäftszahl des betreffenden Bescheides zu enthalten.
(3)Der Bescheid, wonach das Vorliegen der Baubewilligung zu vermuten ist, ist dem Eigentümer der baulichen Anlage in zweifacher Ausfertigung und unter Anschluss zweier mit einem entsprechenden Vermerk versehener Ausfertigungen der Unterlagen nach Absatz 2, erster Satz zuzustellen. Der Vermerk hat das Datum und die Geschäftszahl des betreffenden Bescheides zu enthalten.
(4)Die Feststellung, wonach das Vorliegen der Baubewilligung zu vermuten ist, ist dem Bestehen der Baubewilligung gleichzuhalten. Die Feststellung, wonach das Vorliegen der Baubewilligung nicht zu vermuten ist, ist dem Fehlen der Baubewilligung gleichzuhalten.“ III. Rechtliche Erwägungen:römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Vorauszuschicken ist zunächst, dass nach der ständigen gesicherten Judikatur der Höchstgerichte im Zusammenhang mit der Frage des Vorliegens eines vermuteten Konsens für ein jahrzehntelang unbeanstandet gebliebenes Gebäude ein besonders sorgfältiges Ermittlungsverfahren durchzuführen ist (VwGH 23.1.1996, 95/05/0026). Das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde konzentrierte sich im Wesentlichen darauf, im Gemeindearchiv nach einem Bescheid für die gegenständliche Almhütte zu suchen. Anlässlich der mündlichen Verhandlung am 11.8.2016 wurde vom Bürgermeister der Gemeinde X zu Protokoll gegeben, dass das gegenständliche Bauvorhaben aus den Sechzigerjahren stammen muss und Bauvorhaben ab Mitte der Fünfzigerjahre vereinzelt und dann ab den Sechzigerjahren in großer Anzahl vorhanden sind. Anlässlich der mündlichen Verhandlung am 11.8.2016 wurde vom Bürgermeister der Gemeinde römisch zehn zu Protokoll gegeben, dass das gegenständliche Bauvorhaben aus den Sechzigerjahren stammen muss und Bauvorhaben ab Mitte der Fünfzigerjahre vereinzelt und dann ab den Sechzigerjahren in großer Anzahl vorhanden sind. Der Bürgermeister der Gemeinde X vermochte jedoch auf Nachfrage, ob die Akten ab 1960 lückenlos sind, nicht auszuschließen, dass es für das gegenständliche Bauvorhaben einen Aktenvorgang gibt, dieser jedoch nicht auffindbar war. Auch konnte seitens des Bürgermeisters der Gemeinde X nicht bestätigt werden, dass für jedes eingebrachte Bauansuchen und jede erteilte Baubewilligung in der Gemeinde auch ein entsprechender Bauakt vorhanden ist.Der Bürgermeister der Gemeinde römisch zehn vermochte jedoch auf Nachfrage, ob die Akten ab 1960 lückenlos sind, nicht auszuschließen, dass es für das gegenständliche Bauvorhaben einen Aktenvorgang gibt, dieser jedoch nicht auffindbar war. Auch konnte seitens des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn nicht bestätigt werden, dass für jedes eingebrachte Bauansuchen und jede erteilte Baubewilligung in der Gemeinde auch ein entsprechender Bauakt vorhanden ist. Evident ist, dass das gegenständliche Almgebäude auf Gst .*a sicher älter als 50 Jahre ist. Aktenkundig und unstrittig ist zudem, dass hinsichtlich eines fehlenden Konsens baubehördliche Beanstandungen niemals stattgefunden haben. Dies ist umso bemerkenswerter, wenn man bedenkt, dass es sich nicht um ein Gebäude in Randlage sondern um ein Almgebäude inmitten eines Ensembles landwirtschaftlicher Gebäude mit mehr als einem Dutzend verschiedener Grundeigentümer handelt. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist dann, wenn hinsichtlich eines seit Jahrzehnten bestehenden Gebäudes Unterlagen über eine seinerzeitige Baubewilligung nicht mehr auffindbar sind, aber feststeht, dass hinsichtlich eines fehlenden Konsenses baubehördliche Beanstandungen niemals stattgefunden haben, zu vermuten, dass das Gebäude auf Grund einer nach den im Zeitpunkt seiner Erbauung in Geltung gestandenen Vorschriften erteilten Baubewilligung errichtet worden ist, es sei denn, dass Anhaltspunkte für eine gegenteilige Annahme vorliegen. Der Sinn dieser Rechtsprechung geht dahin, dass die Vermutung des rechtmäßigen Bestandes einer Baulichkeit nur dann Platz greifen soll, wenn der Zeitpunkt der Erbauung derselben offensichtlich so weit zurückliegt, dass, von besonders gelagerten Einzelfällen abgesehen, auch bei ordnungsgemäß geführten Archiven die Wahrscheinlichkeit, noch entsprechende Unterlagen auffinden zu können, erfahrungsgemäß nicht mehr besteht (VwGH 18.9.2000, 2000/17/0052). Der einzige Anhaltspunkt für eine gegenteilige Annahme ist die Tatsache, dass im Archiv der Gemeinde X trotz einer großen Anzahl dokumentierter Bauvorhaben in den Sechzigerjahren kein Bauakt aufgefunden werden konnte.Der einzige Anhaltspunkt für eine gegenteilige Annahme ist die Tatsache, dass im Archiv der Gemeinde römisch zehn trotz einer großen Anzahl dokumentierter Bauvorhaben in den Sechzigerjahren kein Bauakt aufgefunden werden konnte. Demgegenüber konnte seitens des Beschwerdeführers glaubhaft dargetan werden, dass das gegenständliche Gebäude im zeitlichen Naheverhältnis zum Verkauf der seinerzeitigen Hütte an den Nachbarn EE im Jahre 1963 errichtet wurde. Ein entsprechender Kaufvertrag konnte seitens des Beschwerdeführers in Vorlage gebracht werden. Weiters vermochte der Beschwerdeführer Unterlagen vorzulegen, wonach der damalige Eigentümer CC (der Vater des Beschwerdeführers) bei der Bezirkshauptmannschaft D – vom Bürgermeister der Gemeinde X unbeanstandet vermutlich für das gegenständliche Gebäude – um Erteilung einer Gast- und Schankgewerbekonzession in der Betriebsform einer Jausenstation angesucht hatte (vgl das Schreiben des CC an die Bezirkshauptmannschaft D vom 18.3.1965, Beilage III). Am 9.3.1965 erging ein Schreiben der Bezirkshauptmannschaft D an den Grundstückseigentümer CC, in dem dieser ersucht wurde, bei der Bezirkshauptmannschaft D wegen der notwendigen Herstellung der Lokaleignung im Sinn des § 18 GewO vorzusprechen (Beilage II).Weiters vermochte der Beschwerdeführer Unterlagen vorzulegen, wonach der damalige Eigentümer CC (der Vater des Beschwerdeführers) bei der Bezirkshauptmannschaft D – vom Bürgermeister der Gemeinde römisch zehn unbeanstandet vermutlich für das gegenständliche Gebäude – um Erteilung einer Gast- und Schankgewerbekonzession in der Betriebsform einer Jausenstation angesucht hatte vergleiche das Schreiben des CC an die Bezirkshauptmannschaft D vom 18.3.1965, Beilage römisch drei). Am 9.3.1965 erging ein Schreiben der Bezirkshauptmannschaft D an den Grundstückseigentümer CC, in dem dieser ersucht wurde, bei der Bezirkshauptmannschaft D wegen der notwendigen Herstellung der Lokaleignung im Sinn des Paragraph 18, GewO vorzusprechen (Beilage römisch zwei). In letzterem Schreiben der Bezirkshauptmannschaft D wird auf die Notwendigkeit der „Abänderung der seinerzeitigen baupolizeilichen Bewilligung“ hingewiesen, replizierend führt CC in seinem Schreiben an die Bezirkshauptmannschaft D vom 18.3.1965 aus, dass er „eine Abänderung der seinerzeitigen baupolizeilichen Bewilligung … so kurz nach Fertigstellung der Almhütte, in Folge Geldknappheit, nicht beantragen“ könne. Diese Schriftstücke sind ein deutliches Indiz, dass über das gegenständliche Gebäude sehr wohl ein entsprechender Aktenvorgang stattgefunden haben musste. Bestärkt wird diese Vermutung durch das Vorliegen von Bauplänen aus dem November 1961, in dem das gegenständliche Gebäude - detailliert bemaßt - in diversen Grundrissdarstellungen sämtlicher drei Geschoße, einer Giebelansicht, einer Seitenansicht und einem Querschnitt erfasst wird. Nach Ansicht des Gefertigten ist dem Beschwerdeführer darin beizupflichten, dass eine derart detaillierte Darstellung des Bauvorhabens nur dann Sinn macht, wenn diese Pläne auch die Grundlage einer Baueinreichung gebildet haben. Schließlich hat es der Bürgermeister der Gemeinde X unterlassen, in seinem Ermittlungsverfahren festzustellen, ob aus der behaupteten Entstehungszeit der Bauten Bewilligungen für ähnliche Bauten im örtlichen Umkreis der Baubewilligung auffindbar sind (VwGH 30.4.1992, 88/06/0199). Schließlich hat es der Bürgermeister der Gemeinde römisch zehn unterlassen, in seinem Ermittlungsverfahren festzustellen, ob aus der behaupteten Entstehungszeit der Bauten Bewilligungen für ähnliche Bauten im örtlichen Umkreis der Baubewilligung auffindbar sind (VwGH 30.4.1992, 88/06/0199). Dies wär dringend indiziert gewesen, da sich im Bereich der Y-Alm ein Gebäudeensemble aus 15 Almhütten und einer Kapelle befindet. Zwar konnte der Bürgermeister der Gemeinde X anlässlich der mündlichen Verhandlung nicht bestätigen, ob das Vorbringen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, wonach von den 16 Gebäuden auf der Y-Alm nur zwei baurechtlich aktenkundig sind, zutreffend ist, allerdings räumte der Bürgermeister ein, dass bei den anderen Grundstückseigentümern von einem vermuteten Baukonsens ausgegangen wurde, weil die Bauansuchen vor dem Jahre 1950 eingebracht wurden.Zwar konnte der Bürgermeister der Gemeinde römisch zehn anlässlich der mündlichen Verhandlung nicht bestätigen, ob das Vorbringen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, wonach von den 16 Gebäuden auf der Y-Alm nur zwei baurechtlich aktenkundig sind, zutreffend ist, allerdings räumte der Bürgermeister ein, dass bei den anderen Grundstückseigentümern von einem vermuteten Baukonsens ausgegangen wurde, weil die Bauansuchen vor dem Jahre 1950 eingebracht wurden. Im Ergebnis war daher davon auszugehen, dass für das gegenständliche Almgebäude entgegen der rechtlichen Qualifikation der belangten Behörde von einem rechtmäßigen Bestand auszugehen ist. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, siehe die zitierte Judikatur. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Christian Hengl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.31.0329.2

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