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{'item': 'LVwG-2016/31/0621-2'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum29.08.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/31/0621-2 Text Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Christian Hengl über die Beschwerde des BB und des CB, Adresse1, Z, vertreten durch RA Dr. DD, Adresse2, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 12.2.2016, Bau-***1, den B E S C H L U S S gefasst:

  1. Gemäß § 28 Abs 1 iVm § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.
  2. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.
  3. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Abs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  4. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit Baugesuch vom 23.8.2015, beim Gemeindeamt Z eingelangt am 27.8.2015, beantragte AA die Baubewilligung für den Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage auf Gst ***/1 KG Z. Daraufhin wurde für den 22.9.2015 eine mündliche Bauverhandlung anberaumt. Die Nachbarn BB und CB brachten durch ihren Rechtsvertreter mit Schriftsatz von 18.9.2015 Einwendungen gegen das gegenständliche Bauvorhaben vor und wurde aus diesem Grund die mündliche Verhandlung zur Einholung eines geologischen und hydrologischen Gutachtens auf vorerst unbestimmte Zeit vertagt. Nach Vorliegen der geotechnischen Stellungnahme des DI Dr. EE vom 6.11.2015 wurde für 28.1.2016 neuerlich eine Bauverhandlung anberaumt. Seitens der Nachbarn BB und CB wurden dabei im Vorfeld durch den ausgewiesenen Rechtsvertreter erneut schriftliche Einwendungen vorgebracht. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 12.2.2016, Bau-***1, wurde die baubehördliche Bewilligung für den Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage auf Gst ***/1 KG Z unter Vorschreibung diverser näher angeführter Auflagen erteilt. In der dagegen erhobenen Beschwerde brachten die Nachbarn BB und CB durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter vor wie folgt: „ln umseits bezeichnter Bausache erheben die beteiligten Parteien BB und CB durch ihren bevollmächtigten Vertreter Dr. DD, Rechtsanwalt in Adresse2, gegen den Bescheid der Gemeinde Z vom 12.02.2016 zu Bau-***1, zugestellt am 15.03.2016, sohin innerhalb offener Frist, nachstehende BESCHWERDE: Der Bescheid der Gemeinde Z vom 12.02.2016 zu Bau-***1 wird seinem gesamten Inhalt und Umfang nach angefochten, und weiter ausgeführt wie folgt: Der Bauwerber AA hat bei der zuständigen Baubehörde des Gemeindeamtes Z um die Erteilung einer Baubewilligung für die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage auf dem Grundstück Nr. ***/1, KG Z, EZ *****, angesucht. In dieser Angelegenheit wurde für den 22.09,2015 um 10:00 Uhr am obbezeichneten Grundstück (Adresse3, Z) eine mündliche Bauverhandlung anberaumt. Die beteiligten Parteien BB und CB wurden zur Bauverhandlung geladen. Am 22.09,2015 fand am obbezeichneten Grundstück die Bauverhandlung statt. Laut Verhandlungsprotokoll vom 22.09.2015 wurde die Verhandlung durch den Verhandlungsleiter aufgrund der Einwendungen der beteiligten Parteien BB und CB bis zur Einholung eines geologischen und hydrologischen Gutachtens vertagt. Am 28.01.2016 fand erneut eine Bauverhandlung statt. Tatsache ist, dass trotz der Einwendungen der beteiligten Parteien BB und CB die Problematik der Ableitung des Hangwassers nach wie vor nicht geklärt ist, Dennoch wurde mit nunmehr angefochtenem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z als Baubehörde I. Instanz gemäß § 53 Abs 1 TBO 2001 die Bewilligung des gegenständlichen Bauvorhabens erteilt, und zwar nach Maßgabe der einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildenden Planunterlagen und der Baubeschreibung, sowie der Einhaltung von Auflagen und Bedingungen, und darf betreffend dieser Auflagen auf den nunmehr angefochtenen Bescheid verwiesen werden. Am 28.01.2016 fand erneut eine Bauverhandlung statt. Tatsache ist, dass trotz der Einwendungen der beteiligten Parteien BB und CB die Problematik der Ableitung des Hangwassers nach wie vor nicht geklärt ist, Dennoch wurde mit nunmehr angefochtenem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z als Baubehörde römisch eins. Instanz gemäß Paragraph 53, Absatz eins, TBO 2001 die Bewilligung des gegenständlichen Bauvorhabens erteilt, und zwar nach Maßgabe der einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildenden Planunterlagen und der Baubeschreibung, sowie der Einhaltung von Auflagen und Bedingungen, und darf betreffend dieser Auflagen auf den nunmehr angefochtenen Bescheid verwiesen werden. Es wurden insbesondere aufgrund der „vorliegenden Gutachten'“ Auflagen im Hinblick auf die „generelle geotechnische Stellungnahme" des Ziviltechnikers Dr. EE vom 06.11.2015, sowie auf die Stellungnahme des Herrn DI Mag. (FH) FF, erteilt, Die (auf Seite 11 und Seite 12) diesbezüglich erteilten Auflagen sind jedoch nicht hinreichend, und zwar aus folgenden Gründen: Der Hang hinter der Parzelle ***/2 (Grundstück der beteiligten Parteien BB und CB) ist aus geologischer Sicht als sehr kritisch anzusehen. Der Boden ist mit einer dicken instabilen Lehmschicht durchzogen. Aus diesem Grunde ist eine stabile Bodenstruktur nicht gegeben. Auf der Parzelle ***/2 wurde daher eine Stützmauer zur Grundgrenze der Parzelle ***/1 errichtet. Ferner war die Unterkellerung im hinteren Bereich nicht möglich. Die Zufahrt zu der Baustelle betreffend dem neuen Bauvorhaben führt über einen schmalen Privatweg. Die Eindeckung der Garage und Mauer ist allerdings in den letzten Jahren massiv beschädigt worden, und musste teilweise entfernt werden. Eine weitere Beschädigung ist daher zu erwarten. Die Stützmauer zu Parzelle ***/1 ist durch den Neubau ebenfalls massiv gefährdet. Ferner ist evident, dass durch den seinerzeitigen Bau auf Grundstück Nr. ***/3 der Wasserhaushalt Im Hang massiv verändert wurde, und tritt seitdem auf Parzelle ***/4 massiv Hangwasser aus. Aufgrund der geologischen Gegebenheiten kam es in den letzten Jahren bei verschiedenen Bauvorhaben in der Nähe zu massiven Problemen: bei Parzelle ***/5 GG Altbau: Keine Unterkellerung im hinteren Bereich möglich. Einsturz der Baugrube. bei Parzelle ***/6 HH: Grundtausch der Zufahrt und Baustelle; keine Unterkellerung möglich. bei Parzelle ***/7 KK Grundtausch: Massiver Einsturz der Baugrube; Gefährdung Haus AA auf ***/8; Stützmauer mit großen Steinen nötig; Bauverzögerung von 4 Wochen. bei Parzelle ***/9 GG neu Grundtausch. Stützmauer mit Spritzbeton; Bauverzögerung von 4 Wochen; nach Fertigstellung Setzung der gesamten Stützmauer. bei Parzelle ***/3 AA: Massiver Grundtausch nötig. Die seitens der beteiligten Parteien BB und CB eingewendete Gefahr einer Hangrutschung, ist somit nicht bloß möglich, sondern sogar sehr wahrscheinlich, zumal eine Bodenstabilitat nicht gegeben ist, und ist überhaupt zu befürchten, dass die gesamte Baugrube einstürzt. Ferner sind die beteiligten Parteien BB und CB der Überzeugung, dass in jedem Fall im Zuge der seitens des Bauwerbers beabsichtigten Baumaßnahmen kein schweres Baugerät verwendet werden darf, und ist es nicht verhältnismäßig, dass durch die Baumaßnahmen das Grundstück der beteiligten Parteien BB und CB beeinträchtigt wird. Aus diesem Grunde sprechen sich die beteiligten Parteien BB und CB (aufgrund der drohenden Gefahren!) zur Gänze gegen das geplante Bauvorhaben aus. Das Haus Schmidt wurde in den letzten beiden Jahren innen und außen saniert. Durch die beabsichtigten Bautätigkeiten und Baumaßnahmen sind Risse, allenfalls Setzungen im Haus zu erwarten. Die beteiligten Parteien BB und CB fordern ferner vom Bauwerber eine Bankgarantie über potentielle Schäden in Höhe von zumindest € 300.000.
  5. und zwar für die Dauer von 15 Jahren ab Vollendung der Baumaßnahmen. Aus der „generellen geotechnischen Stellungnahme" des Geotechnikers Dipl.-Ing. Dr. EE Ziviltechniker GmbH ergibt sich auf Seite 5, dass in einer Tiefe von ca, 1,5 Metern sehr starke Wasserzutritte in der Aufschüttung festgestellt wurden, weshalb ein tieferes Ausheben nicht möglich war. Dies bedeutet nichts anderes, als dass bereits in einer Tiefe von 1,5 Metern „nicht mehr beherrschbare starke Wasseraustritte“ festzustellen sind, die eine Bebauung unmöglich machen, Diese starken Wasserzutritte wurden nicht nur bei Schürf S 3, sondern auch bei Schürf S1 festgestellt. Aufgrund der starken Wasserzutritte sind die vorgeschlagenen „Varianten“ der Baugrubensicherung nicht zielführend und garantieren keine sach- und fachgerechte, nach dem Stand der Technik, und keine ÖNORM-gerechte Lösung des Problems. Aufgrund der vorliegenden Stellungnahme des Herrn Dipl.-Ing. Dr. EE ist es zwingend geboten, dem Bauwerber die bereits beantragte Vorlage einer Bankgarantie, bzw. den Erlag einer Sicherheitsleistung in dieser Höhe aufzuerlegen und aufzutragen. Dennoch erging seitens der Gemeinde Z im nunmehr angefochtenen Bescheid dieser Auftrag an den Bauwerber nicht, und ist dies unter Hinweis auf die obigen Ausführungen (Gefahr einer Hangrutschung) nicht nachvollziehbar. Aufgrund der nunmehr vorliegenden generellen geotechnischen Stellungnahme der Geotechnik EE Dipl.-Ing. Dr. EE Ziviltechniker GmbH wurden die bereits in den Einwendungen aufgezeigten Bedenken nicht nur nicht beseitigt, sondern im Gegenteil noch erheblich verstärkt. Dennoch führt die Gemeinde Z im nunmehr angefochtenen Bescheid (Seite 29 und Seite 30) aus, dass bei Einhaltung und Vorschreibung der im Gutachten angeführten Maßnahmen keine Gefährdung des darunterliegenden Nachbargrundstückes vorliegen würde. Wer garantiert hiefür? Bezeichnend ist, dass im nunmehr angefochtenen Bescheid der Gemeinde Z (auf Seite 30
  6. Absatz) ausgeführt wird, dass eine Gefährdung der Stützmauer, welche sich im Eigentum der beteiligten Parteien befindet, durch das gegenständliche Bauvorhaben seitens des hochbautechnischen Amtssachverständigen „als unwahrscheinlich angesehen" werde. Es darf darauf hingewiesen werden, dass sich bereits durch die Art der Formulierung („unwahrscheinlich") releviert, dass hier offensichtlich Spekulationen hinsichtlich der drohenden Gefahren angestellt werden. Insgesamt ergibt sich, dass das gegenständliche Bauvorhaben nicht bewilligungspflichtig ist. Insoweit die Gemeinde Z dies nicht erkannt hat, liegt eine unrichtige rechtliche Beurteilung der Bausache vor: Aus obgenannten Gründen werden sohin gestellt die ANTRÄGE: Das Landesverwaltungsgericht Tirol wolle 1.) in Stattgebung dieser Beschwerde den Bescheid der Gemeinde Z vom 12.02,2016 zu Bau-***1 ersatzlos beheben, in eventu 2.) in Stattgebung dieser Beschwerde den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass das bei der Gemeinde Z eingebrachte Bauansuchen des Bauwerbers zu Bau-***1 abgewiesen wird, in eventu 3.) in Stattgebung dieser Beschwerde den angefochtenen Bescheid aufheben, und die Bausache zur Verfahrensergänzung, sowie zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Erstbehörde zurückverweisen. 4.) eine mündliche Berufungsverhandlung wird ausdrücklich beantragt.“ Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Bauakt der belangten Behörde sowie durch Anberaumung einer mündlichen Verhandlung am 9.8.
  7. Mit Schriftsatz vom 2.8.2016 teilte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer mit, dass es zwischen den Nachbarn eine Einigung gegeben hat und eine Vereinbarung getroffen wurde. Unter der Voraussetzung, dass sich der Bauwerber an die getroffene Vereinbarung hält, wird die von den beteiligten Parteien erhobene Beschwerde zurückgezogen. Somit könne die für den 9.8.2016 anberaumte öffentliche mündliche Verhandlung beim Landesverwaltungsgericht Tirol unbesucht bleiben. Daraufhin wurde dem Rechtsvertreter am 8.8.2016 seitens des Verhandlungsleiters mitgeteilt, dass eine unter Bedingungen abgegebene Zurückziehung der Beschwerde nicht als Beschwerdezurückziehung zu werten ist und wurde aufgetragen, bis 22.8.2016 mitzuteilen, ob die Beschwerde aufrechterhalten oder zurückgezogen wird. Bis dato ist keine entsprechende Stellungnahme des Rechtsvertreters eingelangt. II.römisch zwei. Rechtsgrundlagen: Im Gegenstandsfall ist folgende Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2011, LGBl Nr 57/2011 idF LGBl Nr 103/2015 (TBO 2011), von Relevanz:Im Gegenstandsfall ist folgende Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2011, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 103 aus 2015, (TBO 2011), von Relevanz: „§ 26 Parteien

(1)Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
(2)Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,
  1. a)die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und
  2. b)deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen. Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.
(3)Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:
  1. a)der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,
  2. b)der Bestimmungen über den Brandschutz,
  3. c)der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,
  4. d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31 Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach Paragraph 31, Absatz 6, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
  5. e)der Abstandsbestimmungen des § 6,
  6. e)der Abstandsbestimmungen des Paragraph 6,,
  7. f)das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes. […] III.römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Grundsätzlich ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Mitspracherecht im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in denen die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben (vgl VwGH 31.1.2008, 2007/06/0152 uva).Es besteht einerseits insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in denen die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben vergleiche , VwGH 31.1.2008, 2007/06/0152 uva). Unstrittig ist im Gegenstandsfall, dass die Nachbarn CB und BB Hälfteeigentümer des Gst ***/2 KG Z sind, welches unmittelbar im südöstlichen Bereich an den Bauplatz angrenzt. Die Beschwerdeführer sind somit berechtigt, sämtliche Einwendungen im Sinn des § 26 Abs 3 lit a bis f TBO zu erheben.Unstrittig ist im Gegenstandsfall, dass die Nachbarn CB und BB Hälfteeigentümer des Gst ***/2 KG Z sind, welches unmittelbar im südöstlichen Bereich an den Bauplatz angrenzt. Die Beschwerdeführer sind somit berechtigt, sämtliche Einwendungen im Sinn des Paragraph 26, Absatz 3, Litera a bis f TBO zu erheben. Allerdings ist hinsichtlich des Themenkreises Geologie/Geotechnik und Ableitung der Hangwässer im Zusammenhang mit der Baugrube darauf hinzuweisen, dass sich dieses Vorbringen auf die Bauausführung bezieht und damit nicht Gegenstand nachbarlicher Einwendungen im Bauverfahren im Sinne des § 26 TBO 2011 sein kann.Allerdings ist hinsichtlich des Themenkreises Geologie/Geotechnik und Ableitung der Hangwässer im Zusammenhang mit der Baugrube darauf hinzuweisen, dass sich dieses Vorbringen auf die Bauausführung bezieht und damit nicht Gegenstand nachbarlicher Einwendungen im Bauverfahren im Sinne des Paragraph 26, TBO 2011 sein kann. Der im § 26 Abs 1 TBO 2011 verwendete Begriff „Bauverfahren“ bezieht sich ausschließlich auf das Bauverfahren nach § 25 TBO 2011. Auf sonstige Verfahren im Rahmen der TBO findet diese Bestimmung keine Anwendung. Dies lässt sich systematisch mit der textlichen Nähe des § 25 TBO zu dem die Parteistellung regelnden § 26 TBO begründen. Sofern eine solche ausdrückliche Einräumung der Parteistellung für Nachbarn fehlt, kann diese aufgrund des Gestaltungsspielraumes des Gesetzgebers nicht anderweitig begründet werden (vgl Karl Weber, Irmgard Rath-Kathrein, Kommentar zur Tiroler Bauordnung, 2014, Rz 2 zu § 26).Der im Paragraph 26, Absatz eins, TBO 2011 verwendete Begriff „Bauverfahren“ bezieht sich ausschließlich auf das Bauverfahren nach Paragraph 25, TBO 2011. Auf sonstige Verfahren im Rahmen der TBO findet diese Bestimmung keine Anwendung. Dies lässt sich systematisch mit der textlichen Nähe des Paragraph 25, TBO zu dem die Parteistellung regelnden Paragraph 26, TBO begründen. Sofern eine solche ausdrückliche Einräumung der Parteistellung für Nachbarn fehlt, kann diese aufgrund des Gestaltungsspielraumes des Gesetzgebers nicht anderweitig begründet werden vergleiche Karl Weber, Irmgard Rath-Kathrein, Kommentar zur Tiroler Bauordnung, 2014, Rz 2 zu Paragraph 26,). Es ist daher davon auszugehen, dass dem Nachbarn in Ermangelung einer ausdrücklichen Einräumung der Parteistellung in § 31 TBO 2011 für das gegenständliche im 6. Abschnitt „Bauausführung, Erhaltung des Bauzustandes“ geregelte Verfahren keine Parteistellung zukommt.Es ist daher davon auszugehen, dass dem Nachbarn in Ermangelung einer ausdrücklichen Einräumung der Parteistellung in Paragraph 31, TBO 2011 für das gegenständliche im 6. Abschnitt „Bauausführung, Erhaltung des Bauzustandes“ geregelte Verfahren keine Parteistellung zukommt. Diese Rechtsansicht wurde jüngst im Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.12.2015, RA2015/06/0123-4, bestätigt, in dem der Verwaltungsgerichtshof ausführte wie folgt: „Im Übrigen ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Bauausführung nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens. Fragen der Sicherung der Baugrube und der Verhinderung von Schäden an Nachbargebäuden sind Fragen der Bauausführung, nicht aber der Bewilligungsfähigkeit des Bauvorhabens. Beeinträchtigungen während der Bauausführung begründen demnach keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte (vgl das zu Bauordnung für OÖ ergangene hg Erkenntnis vom 24.2.2015, Zl 2013/05/0054, mwN, die zur Bauordnung für NÖ ergangenen hg Erkenntnisse vom 15.5.2014, Zl 2011/05/0125 bis 0126, mwN, sowie das zur Bauordnung für Wien ergangene hg Erkenntnis vom 8.6.2011, Zl 2009/05/0030, mwN).Beeinträchtigungen während der Bauausführung begründen demnach keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte vergleiche das zu Bauordnung für OÖ ergangene hg Erkenntnis vom 24.2.2015, Zl 2013/05/0054, mwN, die zur Bauordnung für NÖ ergangenen hg Erkenntnisse vom 15.5.2014, Zl 2011/05/0125 bis 0126, mwN, sowie das zur Bauordnung für Wien ergangene hg Erkenntnis vom 8.6.2011, Zl 2009/05/0030, mwN). Diese Rechtsprechung ist auch auf die vorliegende Rechtslage der Tiroler Bauordnung 2011 übertragbar.“ Gleiches hat für die Forderung der Beschwerdeführer zur Vorlage einer Bankgarantie in der Höhe von zumindest Euro 300.000,-- zur Besicherung allfälliger aus der Bautätigkeit resultierender Schäden zu gelten: Eine solche Forderung findet in den Nachbarrechten des § 26 Abs 3 lit a bis f TBO 2011 nicht die geringste Deckung, vielmehr wird damit der Rahmen subjektiv-öffentlicher Nachbarrechte verlassen.Gleiches hat für die Forderung der Beschwerdeführer zur Vorlage einer Bankgarantie in der Höhe von zumindest Euro 300.000,-- zur Besicherung allfälliger aus der Bautätigkeit resultierender Schäden zu gelten: Eine solche Forderung findet in den Nachbarrechten des Paragraph 26, Absatz 3, Litera a bis f TBO 2011 nicht die geringste Deckung, vielmehr wird damit der Rahmen subjektiv-öffentlicher Nachbarrechte verlassen. Im Ergebnis erweisen sich daher sämtliche Einwendungen der beschwerdeführenden Nachbarn als unzulässig und war daher spruchgemäß zu entscheiden. IV.römisch vier. Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl die umfangreiche oben zitierte Judikatur), noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche die umfangreiche oben zitierte Judikatur), noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Christian Hengl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.31.0621.2

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.