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{'item': 'LVwG-2016/32/1077-5'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum29.08.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/32/1077-5 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter I

Schäden am Gebäude vermieden und Rechte der Anrainer nicht berührt werden. Insbesondere darf kein Wasser von Gebäuden oder dem Bauplatz auf die Straße bzw. die öffentlichen Verkehrsfläche abrinnen. Dach- und Oberflächenwässer sind auf eigenem Grund zum Versickern zu bringen (Lt. Leitfaden der Tiroler Siedlungswasserwirtschaft „Entsorgung von Oberflächenwässern“.) Die Nebenbestimmung 5 lautet wie folgt: „Auf dem Dach sind geeignete Vorrichtungen anzubringen, die das Abrutschen von Schnee, Eis und Deckungsmaterial auf Verkehrsflächen, besonders auf den Hauseingang verhindern (§ 8 TBV). Die Dachkonstruktion ist gegen die anfallenden Wind- und Schneelasten zu bemessen und entsprechend am Gebäude zu verankern. Für die Bemessung ist die ÖNorm EN 1991-1-3 heranzuziehen.“„Auf dem Dach sind geeignete Vorrichtungen anzubringen, die das Abrutschen von Schnee, Eis und Deckungsmaterial auf Verkehrsflächen, besonders auf den Hauseingang verhindern (Paragraph 8, TBV). Die Dachkonstruktion ist gegen die anfallenden Wind- und Schneelasten zu bemessen und entsprechend am Gebäude zu verankern. Für die Bemessung ist die ÖNorm EN 1991-1-3 heranzuziehen.“ Am 14.10.2014 wurde bei einer baupolizeilichen Überprüfung festgestellt,

beim Glasdach mit 12° Neigung kein Schneeschutzsystem (Schneefang) errichtet wurde und eine Gefährdung durch herabfallenden Schnee und Eis der Bewohner von Top 4 gegeben sei. Auch sei beim Glasdach keine Sammlung, Ableitung und Entsorgung von anfallenden Dachwässern vorgesehen, sodass anfallende Dachwässer über die Dachkante nach unten in den Privatgarten von Top 4 tropfen. In der Folge wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer mit dem Bescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde Z vom 23.10.2015 eine zusätzliche Auflagen nach § 27 Abs 10 Tiroler Bauordnung 2011 betreffend die Installation eines Schneeschutzsystem auf dem hier in Rede stehenden Glasdach vorgeschrieben.In der Folge wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer mit dem Bescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde Z vom 23.10.2015 eine zusätzliche Auflagen nach , Paragraph 27, Absatz 10, Tiroler Bauordnung 2011 betreffend die Installation eines Schneeschutzsystem auf dem hier in Rede stehenden Glasdach vorgeschrieben. Dagegen erhob der rechtsfreundlich vertretene Verpflichtete Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol. Mittels Beschwerdevorentscheidung der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde W vom 14.01.2016 wurde der vorgenannte Bescheid ersatzlos behoben. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 21.03.2016, Zahl ***/*-***, wurden dem Beschwerdeführer gemäß § 39 Abs 1 Tiroler Bauordnung 2011 die beiden nachstehenden baupolizeilichen Aufträge erteilt.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 21.03.2016, Zahl ***/*-***, wurden dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Tiroler Bauordnung 2011 die beiden nachstehenden baupolizeilichen Aufträge erteilt. „1. Dachwässer sind so abzuleiten,

Schäden am Gebäude vermieden und Rechte der Anrainer nicht berührt werden. Insbesondere darf kein Wasser von Gebäuden oder dem Bauplatz auf die Straße bzw. die öffentlichen Verkehrsflächen abrinnen. Dach- und Oberflächenwässer sind auf eigenem Grund zum Versickern zu bringen.

  1. auf dem Dach sind geeignete Vorrichtungen anzubringen, die das Abrutschen von Schnee, Eis und Deckungsmaterial auf Verkehrsflächen, besonders auf den Hauseingang, verhindern (§ 8 TBV). Die Dachkonstruktion ist gegen die anfallenden Wind- und Schneelasten zu bemessen und entsprechend dem Gebäude zu verankern.“
  2. auf dem Dach sind geeignete Vorrichtungen anzubringen, die das Abrutschen von Schnee, Eis und Deckungsmaterial auf Verkehrsflächen, besonders auf den Hauseingang, verhindern (Paragraph 8, TBV). Die Dachkonstruktion ist gegen die anfallenden Wind- und Schneelasten zu bemessen und entsprechend dem Gebäude zu verankern.“ Gegen diesen Bescheid hat der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer zulässig und rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und darin wie folgt ausgeführt: „In umseits näher bezeichneter Verwaltungsrechtssache teilt der Beschwerdeführer zunächst mit,

er Herrn BB, Rechtsanwalt in Y, Adresse 1, mit seiner anwaltlichen Beratung und Vertretung beauftragt und bevollmächtigt hat. Der ausgewiesene Rechtsvertreter beruft sich unter Verweis auf die §§ 8 Abs 1 RAO und 10 Abs 1 AVG auf die ihm mündlich erteilte Vollmacht.„In umseits näher bezeichneter Verwaltungsrechtssache teilt der Beschwerdeführer zunächst mit,

er Herrn BB, Rechtsanwalt in Y, Adresse 1, mit seiner anwaltlichen Beratung und Vertretung beauftragt und bevollmächtigt hat. Der ausgewiesene Rechtsvertreter beruft sich unter Verweis auf die Paragraphen 8, Absatz eins, RAO und 10 Absatz eins, AVG auf die ihm mündlich erteilte Vollmacht. Der Beschwerdeführer erhebt nunmehr durch seinen mit Vollmacht ausgewiesene Rechtsvertreter binnen offener Frist das Rechtsmittel der BESCHWERDE infolge Rechtwidrigkeit des Bescheidinhalts an das Landesverwaltungsgericht Tirol und führt diese aus wie folgt: I. Beschwerdeumfang und Beschwerdegründe:römisch eins. Beschwerdeumfang und Beschwerdegründe: Mit bekämpftem Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom 21.3.2016 zu Zahl ***/*-*****-*/**** wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 39 Abs 1 TBO 2011 die Herstellung des der Bauanzeige vom 13.8.2007 entsprechenden Zustandes binnen zwei Monaten ab Rechtskraft des Bescheides vorgeschrieben.Mit bekämpftem Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom 21.3.2016 zu Zahl ***/*-*****-*/**** wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 die Herstellung des der Bauanzeige vom 13.8.2007 entsprechenden Zustandes binnen zwei Monaten ab Rechtskraft des Bescheides vorgeschrieben. Der Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom 21.3.2016 zur Zahl ***/*-*****-*/**** wird zur Gänze angefochten. Der angefochtene Bescheid ist mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Aktenwidrigkeit belastet. II. Beschwerdesachverhalt:römisch zwei. Beschwerdesachverhalt: Die Rechtsvorgängerin des Beschwerdeführers, die CC Stiftung, beabsichtigte im Jahr 2007, das im angefochtenen Bescheid genannte weitgehend gläserne Balkondach über dem südlich gelegenen Balkon der Wohnung Top 13 zu errichten. Zu diesem Behufe wurde eine befugte, erfahrene und einschlägige inländische Fachfirma (Fa. DD in V) mit der Planung beauftragt. Die Detail- und Ausführungspläne, die exakt den damals geltenden Gesetzen und Vorschriften (TBO und TBV) entsprachen, wurden mit einer entsprechenden Bauanzeige samt Detailplänen durch die damalige Bauwerberin bei der Stadtgemeinde Z (Bauamt) als zuständiger Baubehörde eingereicht. Überdies wurde der Bauplan allen Miteigentümern des Hauses zur schriftlichen (und auch erfolgten) Genehmigung vorgelegt, womit alle damaligen Miteigentümer dem eventuellen Herunterfallen von Schnee und Regenwasser billigend zustimmten.Die Rechtsvorgängerin des Beschwerdeführers, die CC Stiftung, beabsichtigte im Jahr 2007, das im angefochtenen Bescheid genannte weitgehend gläserne Balkondach über dem südlich gelegenen Balkon der Wohnung Top 13 zu errichten. Zu diesem Behufe wurde eine befugte, erfahrene und einschlägige inländische Fachfirma (Fa. DD in römisch fünf) mit der Planung beauftragt. Die Detail- und Ausführungspläne, die exakt den damals geltenden Gesetzen und Vorschriften (TBO und TBV) entsprachen, wurden mit einer entsprechenden Bauanzeige samt Detailplänen durch die damalige Bauwerberin bei der Stadtgemeinde Z (Bauamt) als zuständiger Baubehörde eingereicht. Überdies wurde der Bauplan allen Miteigentümern des Hauses zur schriftlichen (und auch erfolgten) Genehmigung vorgelegt, womit alle damaligen Miteigentümer dem eventuellen Herunterfallen von Schnee und Regenwasser billigend zustimmten. Auf sämtlichen eingereichten Plänen (die auch einen Stempel des Stadtbauamtes Z erhielten), die für die Beschreibung und Ausführung des Vorhabens maßgeblich waren bzw sind, war weder eine Ableitung der Dachabwässer noch ein Schneeschutzsystem eingezeichnet oder erwähnt. Mit Bescheid vom 13.08.2007, GZI ***/*-*****-*/****, genehmigte die Gemeinde der Bauwerberin CC Stiftung, an die der Bescheid gerichtet war, das Bauvorhaben u. a. unter folgenden (hier relevanten) Auflagen: „...die das Abrutschen von Schnee, Eis und Deckungsmaterial auf Verkehrsflächen, besonders auf den Hauseingang verhindern...“ und „... Dachabwässer sind so abzuleiten,

Schäden am Gebäude vermieden und Rechte der Anrainer nicht berührt werden. Insbesondere darf kein Wasser ... auf die Straße bzw öffentliche Verkehrsflächen abrinnen. Dach- und Oberflächenwässer sind auf eigenem Grund zum Versickern zu bringen. ..." In der Folge wurde das Bauvorhaben durch die Baufirma exakt nach dem Baubescheid und insbesondere der genehmigten Einreichplanung ausgeführt. Infolge der Intervention eines neuen Eigentümers der Wohnung Top 4 wurde zunächst am 14.10.2014 (also vor ca eineinhalb Jahren!) von der Baubehörde ein Lokalaugenschein vorgenommen (Ing. E und Dr. F vom Stadtbauamt Z). Dabei wurde zwar von beiden ausdrücklich mündlich gegenüber dem Beschwerdeführer festgehalten,

das Bauvorhaben exakt nach der Bauanzeige und auch nach dem Baubescheid vom 13.08.2007 ausgeführt worden war und,

ihrer Ansicht nach die Anzeigerin zwar keinerlei gesetzlichen und behördlichen Anspruch auf Schutz vor hinuntertropfendem oder -rinnendem Wasser hätte, aber allenfalls nachträglich durch die Baubehörde Schutz vor herabfallendem Schnee auf Grünflächen angeordnet werden kann. Der Einwand des Beschwerdeführers, die zum Zeitpunkt der damaligen Bescheiderlassung geltenden Bauvorschriften und auch der Baubescheid sähen insbesondere letzteres nicht vor und der Schnee fiele weder auf Verkehrsflächen noch auf den Hauseingang, sondern nur auf die Grünfläche (nicht einmal auf die Terrasse) der Wohnung Top 4, also mehrere Meter von der Hausmauer und der Terrassentüre entfernt, zudem und überdies habe es seit 2007 niemals irgendeine Beschwerde von Bewohnern und Benützern der bis Sommer 2014 durchgehend vermieteten und benützten Wohnung gegeben, wurde keine Gehör geschenkt. Ein Protokoll direkt bei diesem Augenschein wurde nicht aufgenommen. Auch nachträglich wurde dem Beschwerdeführer kein Protokoll des Augenscheines zur Kenntnis gebracht. Das Protokoll ist auch vom, beim Lokalaugenschein anwesenden Beschwerdeführer nicht unterzeichnet worden, da der Beschwerdeführer keine Kenntnis von der Niederschrift zum Lokalaugenschein hatte. Mit Bescheid GZ: ***/*-*****-*/**** vom 23.10.2015 wurde dem Beschwerdeführer vorgeschrieben, die Balkonüberdachung aus Glas beim Balkon im 2. OG der Wohnung Top 13 mit einem Schneeschutzsystem gemäß ÖNorm B 3418 (Schneefangsystem) auszustatten. Die belangten Behörde stützte sich dabei in rechtswidriger Weise auf § 27 Abs 10 TBO 2011 berief.Mit Bescheid GZ: ***/*-*****-*/**** vom 23.10.2015 wurde dem Beschwerdeführer vorgeschrieben, die Balkonüberdachung aus Glas beim Balkon im 2. OG der Wohnung Top 13 mit einem Schneeschutzsystem gemäß ÖNorm B 3418 (Schneefangsystem) auszustatten. Die belangten Behörde stützte sich dabei in rechtswidriger Weise auf Paragraph 27, Absatz 10, TBO 2011 berief. In Kopf dieses Bescheides stellte die belangte Behörde allerdings expressis verbis auch fest,

das Bauvorhaben vollständig bescheidgemäß ausgeführt worden war. Festgehalten sei,

diese Feststellung nicht angefochten wurde. Infolge einer Beschwerde des auch jetzigen Beschwerdeführers wurde dieser Bescheid mit Beschwerdevorentscheidung vom 14.01.2016 behoben. Auf alle diese Bescheide wird ausdrücklich verwiesen. Seit 2007 haben sich keine baulichen oder sonstigen Änderungen der Sachlage ergeben und wurde das Bauvorhaben entsprechend der Rechtslage vom 13.08.2007 recht- und bescheidmäßig ausgeführt. Mit Kaufvertrag vom 13.12.2007, also erst nach Vollendung des Bauvorhabens, wurde die Wohnung Top 13 von der CC Stiftung an den Beschwerdeführer verkauft. Mit Kaufvertrag vom 16.01.2013 wurde auch die darunter liegende Wohnung Top 4 mit allen zivilrechtlichen Rechten und Pflichten von der CC Stiftung verkauft, wobei die Käuferin im Kaufvertrag über das Vorhandensein des in Rede stehenden Balkondaches und die Möglichkeit von herabfallenden Niederschlägen in Kenntnis gesetzt wurde und dies akzeptierte. Die neue Eigentümerin, vertreten durch ihren Ehemann, beschuldigte und beschimpfte trotzdem umgehend den Beschwerdeführer in hier nicht darzustellender Art und Weise, hinsichtlich des genannten Balkondachs einen Schwarzbau ausgeführt sowie insbesondere die Bauvorschriften nicht eingehalten zu haben. Sie wurde vom Beschwerdeführer und auch von der Hausverwaltung GG GmbH, an die sie sich ebenfalls gewandt hatte, an das Stadtbauamt Z verwiesen. Weder die genannte Eigentümerin noch ihr Mann haben je diese Wohnung Top 4 bewohnt; derzeit scheint sie vermietet zu sein. Der Beschwerdeführer erlaubt sich auch die Vermutung zu äußern,

der gegenständliche angefochtene Bescheid vom 21.03.2016 zu Zahl: ***/*-*****-*/****13 irrtümlich auf ein Bauvorhaben des Beschwerdeführers aus dem Jahr 2005 Bezug nimmt. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.08.2005 zu Zahl: ***/*-*****-*/**** wurde nämlich ein weiteres Bauvorhaben des Beschwerdeführers bewilligt. Beweis: PV Offenes Grundbuch Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom 13.08.2007 zu Zahl: ***/*-*****-*/**** Bauanzeige vom 24.07.2007 samt Planunterlagen Planunterlagen des bewilligten Bauvorhabens vom 22.08.2005 zu Zahl: ***/*-*****-*/**** Bescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde Z vom 23.10.2015 zu Zahl: ***/*-*****-*/**** weitere Beweise ausdrücklich Vorbehalten III. Rechtzeitigkeit der Beschwerderömisch drei. Rechtzeitigkeit der Beschwerde Der Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z, Stadtbauamt, vom 21.03.2016 zur Zahl: ***/*-*****-*/**** wurde dem Beschwerdeführer am 24.03.2016 zugestellt, sodass sich die gegenständliche Beschwerde jedenfalls als rechtzeitig erweist. IV. Beschwerdepunkterömisch vier. Beschwerdepunkte Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem subjektivöffentlichen Recht auf Erlassung einer fehlerfreien Ermessungsentscheidung mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 Abs 1 TBO sowie auf rechtmäßige Anwendung des § 55 TBO 2011 verletzt.Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem subjektivöffentlichen Recht auf Erlassung einer fehlerfreien Ermessungsentscheidung mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 39, Absatz eins, TBO sowie auf rechtmäßige Anwendung des Paragraph 55, TBO 2011 verletzt. Ferner erachtet sich der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinem subjektiv-öffentlichen Rechten - auf Einhaltung des Gebotes der Erforschung der materiellen Wahrheit; - auf Achtung des rechtlichen Gehörs; - auf ordnungsgemäßer und vollständiger Ermittlung des Sachverhaltes sowie auf richtige und vollständige Begründung und richtige rechtliche Beurteilung verletzt. V. Begründungrömisch fünf. Begründung Die belangte Behörde hat Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen, bei deren Anwendung nicht vor vornherein ausgeschlossen ist,

es zu einem anders lautenden und für den Beschwerdeführer günstigeren Bescheid hätte kommen können. Die belangte Behörde hat gegen nachfolgende Verfahrensvorschriften verstoßen: Zur Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften: • Verstoß gegen das Gebot der Erforschung der materiellen Wahrheit Die belangte Behörde wäre, hätte sie den Sachverhalt entsprechend dem Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit ermittelt, zum Ergebnis gelangt,

dem Beschwerdeführer kein Auftrag zur Herstellung des der Bauanzeige entsprechenden Zustandes hätte erteilt werden dürfen, weil dieser Zustand von Anfang an bis zum heutigen Tage bereits besteht. Die belangte Behörde hat das gesamte Ermittlungsverfahren einseitig zulasten des Beschwerdeführers geführt. Die belangte Behörde hat sich mit, für den Beschwerdeführer positiven Sachverhaltselementen nicht auseinandergesetzt. Es ist auch im Interesse der Erforschung der materiellen Wahrheit unzulässig, sich mit den bereits, für den Beschwerdeführer positiven Feststellungen des behobenen Bescheides der belangten Behörde vom 23.10.2015 zu GZ: ***/*-*****-*/**** nicht mehr auseinander zu setzen und widerspricht es der österreichischen Rechtsordnung im nunmehr angefochtenen Bescheid eine gänzlich neue, in der Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 23.10.2015 zu GZ: ***/*-*****-*/****nicht bekämpfte Feststellung, zu treffen. Die belangte Behörde hat bereits im behobenen Bescheid der belangten Behörde vom 23.10.2015 zu GZ: ***/*-*****-*/****festgestellt,

Bauvorhaben, welches mit Bescheid der belangten Behörde vom 13.08.2007 zu GZ: ***/*-*****-*/****bewilligt wurde, bescheidgemäß ausgeführt wurde. Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid nunmehr dahingehend begründet,

die mit Bescheid der belangten Behörde vom 13.08.2007 genehmigte Überdachung des Balkones der Wohnung Top 13 nicht der Bauanzeige entsprechend ausgeführt wurde. Im Sinne der Erforschung der materiellen Wahrheit hätte die belangte Behörde jedenfalls den Sachverhalt dahingehend ermitteln müssen und hätte die belangte Behörde feststellen müssen,

eine bescheidgemäße Ausführung der Bauanzeige von 2007 vorliegt und die Anwendung des § 39 Abs 1 TBO ausgeschlossen ist.Im Sinne der Erforschung der materiellen Wahrheit hätte die belangte Behörde jedenfalls den Sachverhalt dahingehend ermitteln müssen und hätte die belangte Behörde feststellen müssen,

eine bescheidgemäße Ausführung der Bauanzeige von 2007 vorliegt und die Anwendung des Paragraph 39, Absatz eins, TBO ausgeschlossen ist. Dies hat die belangte Behörde verkannt und den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet. • Recht auf Parteiengehör: Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer gar keine bzw jedenfalls keine ausreichende Gelegenheit zur Stellungnahme über die beabsichtigte Maßnahme gegeben. Anlässlich der Besichtigung beim Lokalaugenschein, der am 14.10.2014, also etwa eineinhalb Jahre vor der Erlassung des angefochtenen Bescheides erfolgte, wurde seitens der Vertreter der Baubehörde lediglich beiläufig erwähnt,

allenfalls ein Bescheid über die Vorschreibung einer nachträglichen und zusätzlichen Auflage beabsichtigt ist, keinesfalls aber war die Rede davon,

das Bauvorhaben nicht ordnungsgemäß ausgeführt worden sei. Hätte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer das Parteiengehör eingeräumt, so hätte geklärt werden können,

die Bauausführung entsprechend der Bauanzeige vom 24.07.2007 sowie entsprechend des Bescheides der belangten Behörde vom 13.08.2007 zu GZ: ***/*-*****/**** ausgeführt wurde und

es keiner neuerlichen Bescheiderlassung durch die belangte Behörde bedarf. Der Grundsatz des Parteiengehörs wurde von der belangten Behörde im Sinne der Ausführungen des ersten Absatzes der Ausführungen zum Recht auf Parteiengehör verletzt. Auch dies hat die belangte Behörde verkannt und damit den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet. • unrichtige Erwägung der belangten Behörde Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid erwogen,

Rechte der Anrainer beeinträchtigt sind und Anrainer gefährdet werden. § 26 TBO regelt die Rechte der Nachbarn. Nach § 26 Abs 2 TBO sind Nachbarn die Eigentümer der Grundstücke, die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen.Paragraph 26, TBO regelt die Rechte der Nachbarn. Nach Paragraph 26, Absatz 2, TBO sind Nachbarn die Eigentümer der Grundstücke, die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen. Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt. Nach der TBO sind Wohnungseigentümer keine Anrainer und sind keinerlei Nachbarn/Anrainer durch das gegenständlich ausgeführte Bauvorhaben betroffen. Die belangte Behörde wäre, hätte sie den Sachverhalt nicht einseitig zu Lasten des Beschwerdeführers erwogen,

Wohnungseigentümer keine Nachbarn/Anrainer im Sinne der TBO sind und Rechte der Anrainer nicht beeinträchtigt werden und Anrainer keinesfalls gefährdet werden. Hätte die belangte Behörde diese gesetzlichen Vorgaben richtig angewendet, so wäre sie unweigerlich zu dem Schluss gekommen,

der Beschwerdeführer bzw. die Rechtsvorgängerin des Beschwerdeführers das Bauvorhaben entsprechend des Bescheides der belangten Behörde vom 13.08.2007 zu Zahl: ***/*-*****/**** ausgeführt hat. Dies hat die belangte Behörde verkannt und den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet. Zur Rechtswidrigkeit des Inhaltes: • Unrichtige Anwendung des § 39 Abs 1 TBO:• Unrichtige Anwendung des Paragraph 39, Absatz eins, TBO: Nach § 39 Abs 1 TBO hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen, wenn eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige errichtet wurde.Nach Paragraph 39, Absatz eins, TBO hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen, wenn eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige errichtet wurde. Wurde eine solche bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw. Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre. Die unter § 39 TBO geregelten bescheidmäßig zu verfügenden Aufträge und Verbote sind Instrumente der sogenannten Baupolizei und zwar zum einen in Zusammenhang mit nach § 21 Abs 1 und 2 TBO bewilligungs- oder anzeigepflichtigen Vorhaben, die bereits ausgeführt sind. Dabei ist die Behörde verpflichtet, auf die Nichteinhaltung zentraler baurechtlicher, zT auch raumordnungsrechtlicher Bestimmungen zu reagieren und deren Einhaltung zu erzwingen - zur Hauptsache geht es dabei um Probleme der Konsenslosiqkeit oder der Konsensabweichung (vgl. Rath-Kathrein in Weber/Rath-Kathrein, Tiroler BauO Kommentar, § 39 Anm 1).Die unter Paragraph 39, TBO geregelten bescheidmäßig zu verfügenden Aufträge und Verbote sind Instrumente der sogenannten Baupolizei und zwar zum einen in Zusammenhang mit nach Paragraph 21, Absatz eins und 2 TBO bewilligungs- oder anzeigepflichtigen Vorhaben, die bereits ausgeführt sind. Dabei ist die Behörde verpflichtet, auf die Nichteinhaltung zentraler baurechtlicher, zT auch raumordnungsrechtlicher Bestimmungen zu reagieren und deren Einhaltung zu erzwingen - zur Hauptsache geht es dabei um Probleme der Konsenslosiqkeit oder der Konsensabweichung vergleiche Rath-Kathrein in Weber/Rath-Kathrein, Tiroler BauO Kommentar, Paragraph 39, Anmerkung 1). Zum einen gab es zum Zeitpunkt der Bauausführung keine Konsenslosigkeit und haben sämtliche Miteigentümer der Liegenschaft EZ 1200, KG Z-X ausdrücklich der im Bewilligungsbescheid der belangten Behörde vom 13.08.2007 zu Zahl: ***/*-*****-*/**** zugestimmt und zum anderen wurde das Bauvorhaben entsprechend der Bauanzeige vom 24.07.2007 und entsprechend der vorgelegten Planunterlagen ausgeführt. Der Beschwerdeführer bzw. die Rechtsvorgängerin des Beschwerdeführers hat daher weder ein Bauvorhaben ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige errichtet noch hat der Beschwerdeführer bzw. die Rechtsvorgängerin des Beschwerdeführers ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw. Bauanzeige ausgeführt. Dies wurde bereits im mittlerweile behobenen Bescheid der belangten Behörde vom 23.10.2015 zu Zahl: ***/*-*****-*/**** festgestellt. Dort führte die belangte Behörde auf wie folgt: „Da trotz bescheidgemäßer Ausführung des Bauvorhabens...“. Diese Feststellung ist in der Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 23.10.2015 zu Zahl: ***/*-*****-*/**** unbekämpft geblieben. Eine Anwendung des § 39 Abs 1 TBO scheidet daher schon alleine deshalb aus, da die belangte Behörde bereits festgestellt hat,

der Beschwerdeführer bzw. die Rechtsvorgängerin des Beschwerdeführers das Bauvorhaben aus dem Jahr 2007 entsprechend des Bescheides der belangten Behörde vom 13.08.2007 zu Zahl: ***/*-*****-*/**** bescheidgemäß ausgeführt hat.Eine Anwendung des Paragraph 39, Absatz eins, TBO scheidet daher schon alleine deshalb aus, da die belangte Behörde bereits festgestellt hat,

der Beschwerdeführer bzw. die Rechtsvorgängerin des Beschwerdeführers das Bauvorhaben aus dem Jahr 2007 entsprechend des Bescheides der belangten Behörde vom 13.08.2007 zu Zahl: ***/*-*****-*/**** bescheidgemäß ausgeführt hat. § 39 Abs 1 TBO darf von der belangten Behörde nur herangezogen werden, wenn entweder ein Bauvorhaben ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige oder wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw. Bauanzeige ausgeführt wurde. Keine der genannten Voraussetzungen trifft in gegenständlicher Angelegenheit bereits aus den eigenen Feststellungen der belangten Behörde zu und hätte die belangte Behörde § 39 Abs 1 TBO nicht anwenden dürfen.Paragraph 39, Absatz eins, TBO darf von der belangten Behörde nur herangezogen werden, wenn entweder ein Bauvorhaben ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige oder wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw. Bauanzeige ausgeführt wurde. Keine der genannten Voraussetzungen trifft in gegenständlicher Angelegenheit bereits aus den eigenen Feststellungen der belangten Behörde zu und hätte die belangte Behörde Paragraph 39, Absatz eins, TBO nicht anwenden dürfen. Bei richtiger Heranziehung der Sach- und Rechtslage durch die belangte Behörde wäre diese unweigerlich zu dem Schluss gekommen,

§ 39

Abs 1 TBO nicht zur Anwendung gelangt, da das Bauvorhaben durch die belangte Behörde mit Bescheid vom 13.08.2007 zu Zahl: ***/*-*****-*/**** selbst bewilligt wurde und

das Bauvorhaben entsprechend des Bescheides vom 13.08.2007 zu Zahl: ***/*-*****-*/**** ausgeführt wurde (dies wurde bereits im mittlerweile behobenen Bescheid der belangten Behörde vom 23.10.2015 zu Zahl: ***/*-*****-*/**** durch die belangte Behörde festgestellt).Bei richtiger Heranziehung der Sach- und Rechtslage durch die belangte Behörde wäre diese unweigerlich zu dem Schluss gekommen,

Paragraph 39, Absatz eins, TBO nicht zur Anwendung gelangt, da das Bauvorhaben durch die belangte Behörde mit Bescheid vom 13.08.2007 zu Zahl: ***/*-*****-*/**** selbst bewilligt wurde und

das Bauvorhaben entsprechend des Bescheides vom 13.08.2007 zu Zahl: ***/*-*****-*/**** ausgeführt wurde (dies wurde bereits im mittlerweile behobenen Bescheid der belangten Behörde vom 23.10.2015 zu Zahl: ***/*-*****-*/**** durch die belangte Behörde festgestellt). Auch dies hat die belangte Behörde verkannt und damit den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet. • Falscher Bescheidadressat iSd § 39 TBO:• Falscher Bescheidadressat iSd Paragraph 39, TBO: Der Tiroler Landesgesetzgeber erwähnt in § 39 TBO nicht ausdrücklich den Fall,

eine bauliche Anlage im Miteigentum mehrerer Personen steht. In diesem Falle sind unter dem Ausdruck Eigentümer die Miteigentümer der baulichen Anlage zu verstehen.

konsenslose bauliche Maßnahmen gegebenenfalls ohne schuldhaftes Verhalten eines Wohnungseigentümers und damit eines Miteigentümers der Baulichkeit hergestellt worden sind, vermag nichts daran zu ändern,

der Beseitigungsauftrag allen Miteigentümern zu erteilen ist. Es ist daher ohne Belang, ob die betreffende Bauführung nicht mit Zustimmung sämtlicher übriger Miteigentümer, sondern eigenmächtig, ohne jede Verständigung derselben, hergestellt worden ist, weshalb der erstgenannte Wohnungseigentümer als einer von mehreren Wohnungseigentümern keine Gelegenheit gehabt hat, Abwehrmaßnahmen gegen das beabsichtigte Bauvorhaben zu ergreifen oder sich auch nur gegen eine derartige Vorgangsweise auszusprechen. Da „den einzelnen Wohnungseigentümern kein (ausschließliches) Nutzungsrecht an den Außenmauern zusteht“, muss aber folgerichtig auch davon ausgegangen werden,

der baupolizeiliche Beseitigungsauftrag an die gemeinsam Verfügungsberechtigten, also sämtliche Wohnungseigentümer. zu richten ist. Bauaufträge, die sich an den Eigentümer des Grundstückes oder des Bauwerkes zu richten haben, sind im Falle des Miteigentums grundsätzlich an alle Miteigentümer zu richten (siehe Rath-Kathrein in Weber/Rath- Kathrein, Tiroler BauO Kommentar, § 39 E 1).Der Tiroler Landesgesetzgeber erwähnt in Paragraph 39, TBO nicht ausdrücklich den Fall,

eine bauliche Anlage im Miteigentum mehrerer Personen steht. In diesem Falle sind unter dem Ausdruck Eigentümer die Miteigentümer der baulichen Anlage zu verstehen.

konsenslose bauliche Maßnahmen gegebenenfalls ohne schuldhaftes Verhalten eines Wohnungseigentümers und damit eines Miteigentümers der Baulichkeit hergestellt worden sind, vermag nichts daran zu ändern,

der Beseitigungsauftrag allen Miteigentümern zu erteilen ist. Es ist daher ohne Belang, ob die betreffende Bauführung nicht mit Zustimmung sämtlicher übriger Miteigentümer, sondern eigenmächtig, ohne jede Verständigung derselben, hergestellt worden ist, weshalb der erstgenannte Wohnungseigentümer als einer von mehreren Wohnungseigentümern keine Gelegenheit gehabt hat, Abwehrmaßnahmen gegen das beabsichtigte Bauvorhaben zu ergreifen oder sich auch nur gegen eine derartige Vorgangsweise auszusprechen. Da „den einzelnen Wohnungseigentümern kein (ausschließliches) Nutzungsrecht an den Außenmauern zusteht“, muss aber folgerichtig auch davon ausgegangen werden,

der baupolizeiliche Beseitigungsauftrag an die gemeinsam Verfügungsberechtigten, also sämtliche Wohnungseigentümer. zu richten ist. Bauaufträge, die sich an den Eigentümer des Grundstückes oder des Bauwerkes zu richten haben, sind im Falle des Miteigentums grundsätzlich an alle Miteigentümer zu richten (siehe Rath-Kathrein in Weber/Rath- Kathrein, Tiroler BauO Kommentar, Paragraph 39, E 1). Bei rechtsrichtiger Anwendung des § 39 TBO wäre die belangte Behörde unweigerlich zu dem Schluss gekommen,

der Beschwerdeführer nicht ausschließlicher Bescheidadressat ist, sondern sämtliche Wohnungseigentümer.Bei rechtsrichtiger Anwendung des Paragraph 39, TBO wäre die belangte Behörde unweigerlich zu dem Schluss gekommen,

der Beschwerdeführer nicht ausschließlicher Bescheidadressat ist, sondern sämtliche Wohnungseigentümer. Auch dies hat die belangte Behörde verkannt und damit den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet. VI. Anträgerömisch sechs. Anträge Aus all den genannten Gründen wird daher gestellt nachfolgend der ANTRAG: Das Landesverwaltungsgericht Tirol möge den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom 21.3.2016 zu GZI ***/*-****-*/**** ersatzlos aufheben. Y, am 20.04.2016 Dr. AA“ Es wurde eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung des hochbautechnischen Amtssachverständigen durchgeführt. Im Anschluss an die mündliche Verhandlung wurde beim Amtssachverständigen für Siedlungswasserwirtschaft ein Gutachten eingeholt, welches diesem Erkenntnis beiliegt. II. Wesentliche Rechtsgrundlagen:römisch zwei. Wesentliche Rechtsgrundlagen: Tiroler Bauordnung 2011: „§ 39 Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes

(1)Wurde eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige errichtet, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Wurde eine solche bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw. Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. …“ Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG): „§ 59
(1)Der Spruch hat die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages gelten Einwendungen als miterledigt. Lässt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden.
(2)Wird die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen, so ist im Spruch zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen.“ Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG): „§ 17 Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Anzuwendendes Recht Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“ § 28Paragraph 28 Erkenntnisse und Beschlüsse Erkenntnisse
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. …“ III. Rechtliche Erwägungen:römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Der Beschwerde kommt Berechtigung zu, wenn darin ausgeführt wird,

§ 39Abs 1 TBO 2011 auf Konsenslosigkeiten bzw Konsensabweichungen abstellt.

Der Beschwerde kommt Berechtigung zu, wenn darin ausgeführt wird,

Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 auf Konsenslosigkeiten bzw Konsensabweichungen abstellt. „Der VwGH hat ferner dann Trennbarkeit vom Hauptinhalt des Bescheides angenommen, wenn die in den Bescheidspruch aufgenommene Nebenbestimmung mit diesem in keinem aus dem Gesetz nach dessen Inhalt und Zweck (insb nach dem Schutzzweck der Norm) ableitbaren Regelungszusammenhang steht, mag auch eine allgemeine Ermächtigung („Blankettermächtigung“) zur Vorschreibung von Nebenbestimmungen der betreffenden Art (insb Auflagen) im Gesetz enthalten sein, die formal als Grundlage dafür dient (VwSlg 13.975 A/1993; 14.250 A/1995; VwGH 22. 12. 2003, 2003/10/0238; vgl auch Rz 19; ferner schon VwSlg 12.191 A/1986). Ist die Nebenbestimmung nämlich derart gesetzlos, werden also etwa lebensmittel- oder wasserrechtliche Verbote in einem Bewilligungsbescheid nach dem K-HKG aufgenommen (VwSlg 14.250 A/1995; vgl auch Stöger, ecolex 2000, 248f), kann nicht gesagt werden,

der Hauptinhalt des Bescheides nicht ohne die betreffende Nebenbestimmung rechtmäßigerweise selbständig bestehen dürfte (siehe auch VwSlg 13.975 A/1993; VwGH

  1. 2003, 2003/10/0238). Im Fall einer solchen „qualifizierten“ Rechtswidrigkeit ist die „Nebenbestimmung“ als eigener, ex definitionem rechtswidriger, selbst der Rechtskraft fähiger und gesondert anfechtbarer Bescheid zu qualifizieren, der bloß als Bestandteil eines anderen Bescheides auftritt (Mayer, ÖZW 1994, 118; diesem folgend Stöger, ecolex 2000, 248f).“„Der VwGH hat ferner dann Trennbarkeit vom Hauptinhalt des Bescheides angenommen, wenn die in den Bescheidspruch aufgenommene Nebenbestimmung mit diesem in keinem aus dem Gesetz nach dessen Inhalt und Zweck (insb nach dem Schutzzweck der Norm) ableitbaren Regelungszusammenhang steht, mag auch eine allgemeine Ermächtigung („Blankettermächtigung“) zur Vorschreibung von Nebenbestimmungen der betreffenden Art (insb Auflagen) im Gesetz enthalten sein, die formal als Grundlage dafür dient (VwSlg 13.975 A/1993; 14.250 A/1995; VwGH
  2. 2003, 2003/10/0238; vergleiche auch Rz 19; ferner schon VwSlg 12.191 A/1986). Ist die Nebenbestimmung nämlich derart gesetzlos, werden also etwa lebensmittel- oder wasserrechtliche Verbote in einem Bewilligungsbescheid nach dem K-HKG aufgenommen (VwSlg 14.250 A/1995; vergleiche auch Stöger, ecolex 2000, 248f), kann nicht gesagt werden,

der Hauptinhalt des Bescheides nicht ohne die betreffende Nebenbestimmung rechtmäßigerweise selbständig bestehen dürfte (siehe auch VwSlg 13.975 A/1993; VwGH

  1. 2003, 2003/10/0238). Im Fall einer solchen „qualifizierten“ Rechtswidrigkeit ist die „Nebenbestimmung“ als eigener, ex definitionem rechtswidriger, selbst der Rechtskraft fähiger und gesondert anfechtbarer Bescheid zu qualifizieren, der bloß als Bestandteil eines anderen Bescheides auftritt (Mayer, ÖZW 1994, 118; diesem folgend Stöger, ecolex 2000, 248f).“ (Hengstschläger/Leeb, AVG2 Rz 22 zu § 59 (Stand 1.1.2014, rdb.at)(Hengstschläger/Leeb, AVG2 Rz 22 zu Paragraph 59, (Stand 1.1.2014, rdb.at) Der Bauanzeige des nunmehrigen Beschwerdeführers vom
  2. Juli 2007 wurde mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 13.08.2007 unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen - darunter auch die beiden eingangs angeführten Auflagen - die Zustimmung erteilt. Wenngleich die Tiroler Bauordnung 2001 eine Zustimmung mittels Bescheid im Zusammenhang mit einer eingebrachten Bauanzeige nicht kannte (und auch die Tiroler Bauordnung 2011 nicht kennt) – vgl hierzu VwGH 18.6.2003, 2001/06/0165 - so ist der Bescheid der belangten Behörde vom 13.08.2007 dennoch ergangen und in Rechtskraft erwachsen.Wenngleich die Tiroler Bauordnung 2001 eine Zustimmung mittels Bescheid im Zusammenhang mit einer eingebrachten Bauanzeige nicht kannte (und auch die Tiroler Bauordnung 2011 nicht kennt) – vergleiche hierzu VwGH 18.6.2003, 2001/06/0165 - so ist der Bescheid der belangten Behörde vom 13.08.2007 dennoch ergangen und in Rechtskraft erwachsen. Die beiden hier in Rede stehenden Auflagen regeln die Dachflächenentwässerung, die Errichtung eines Schneeschutzsystems und die Bemessung der Dachkonstruktion und deren Anbringung. Diese Themenkreise stehen in einem nach Inhalt und Zweck ableitbaren Regelungszusammenhang mit der Tiroler Bauordnung. Dies zeigt sich darin,

§ 4

Abs 1 Technische Bauvorschriften 1998 Anforderungen dahingehend moniert, wonach ua Niederschlagswässer technischen hygienisch einwandfrei gesammelt und zur Ableitung gebracht werden müssen und auch § 3 Abs 4 TBO 2001 die Bauplatzeignung ua an die ordnungsgemäße Entsorgung der Niederschlagswässer knüpft. § 8 der Technischen Bauvorschriften 1998 gibt Anforderungen vor,

das Abrutschen von Schnee und Eis von Dächern auf Verkehrsflächenhauszugänge zu verhindern ist. Selbstredend waren und sind statische Belange von baulichen Anlagen vom Regelungsbereich der Tiroler Bauordnung umfasst (vgl § 16 TBO 2001).Diese Themenkreise stehen in einem nach Inhalt und Zweck ableitbaren Regelungszusammenhang mit der Tiroler Bauordnung. Dies zeigt sich darin,

Paragraph 4, Absatz eins, Technische Bauvorschriften 1998 Anforderungen dahingehend moniert, wonach ua Niederschlagswässer technischen hygienisch einwandfrei gesammelt und zur Ableitung gebracht werden müssen und auch Paragraph 3, Absatz 4, TBO 2001 die Bauplatzeignung ua an die ordnungsgemäße Entsorgung der Niederschlagswässer knüpft. Paragraph 8, der Technischen Bauvorschriften 1998 gibt Anforderungen vor,

das Abrutschen von Schnee und Eis von Dächern auf Verkehrsflächenhauszugänge zu verhindern ist. Selbstredend waren und sind statische Belange von baulichen Anlagen vom Regelungsbereich der Tiroler Bauordnung umfasst vergleiche Paragraph 16, TBO 2001). Ein Blick in die Planunterlagen zur Bauanzeige vom 24.07.2007 zeigt keine Schneefangeinrichtungen oder Einrichtungen zur Sammlung, Ableitung und Beseitigung von Niederschlagswässern. Insofern ist davon auszugehen,

ua die Vorschreibung der beiden vorgenannten Auflagen dazu geführt hat,

die Bauanzeige von der Baubehörde zustimmend zur Kenntnis genommen wurde. Es mögen die beiden Auflagen daher gesetzwidrig vorgeschrieben worden sein, doch sind sie nicht derart gesetzlos,

sie im Sinne der oben angeführten Rechtsprechung als eigener Bescheid zu qualifizieren wären. So bleiben die unbekämpft gebliebenen Nebenbestimmungen Auflagen des rechtskräftigen Bescheides vom 13.08.2007. „Der Zweck von Auflagen besteht oftmals darin, die Genehmigungsfähigkeit eines Vorhabens herbeizuführen (Duschanek, ÖZW 1985, 11; Schmelz, ecolex 1990, 726; vgl auch Hauer, ImmZ 1971, 151; ders, Nachbar 124f; Rebhahn, ÖJZ 1980, 207). Nach VwSlg 6400 A/1964 wird allerdings mit einer Auflage wesensgemäß nicht das mit dem betreffenden Bescheid begründete Recht seinem Inhalt oder Umfang nach eingeschränkt (so auch Schmelz, ecolex 1990, 726). Daraus folgert der Gerichtshof im genannten Erk,

nur eine solche Vorschreibung im Spruch als Auflage qualifiziert werden kann, die – unbeschadet des sachlichen Zusammenhangs – für den Inhalt und Umfang des betreffenden Rechts ohne Einfluss ist, nicht hingegen beispielsweise die Beschränkung einer Konzession dergestalt,

nur bestimmte Dienstleistungen angeboten werden dürfen (siehe etwa auch VwSlg 6068 A/1963 [Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung nur für eine kürzere als die beantragte Steglänge]; VwSlg 12.191 A/1986; VwGH

  1. 2003, 2002/10/0118). Daher können selbst als Auflagen bezeichnete projektändernde Vorschreibungen in einem Baubewilligungsbescheid nicht als solche gewertet – und damit unmittelbar vollstreckt (Rz 30) – werden (vgl auch Antoniolli/Koja 557f), sondern es ist etwa einer davon abweichenden Bauführung als konsensloser Bauführung zunächst mit entsprechenden baupolizeilichen Aufträgen zu begegnen (VwSlg 10.614 A/1981; vgl auch Hauer/Leukauf 6 AVG § 59 Anm 2).“„Der Zweck von Auflagen besteht oftmals darin, die Genehmigungsfähigkeit eines Vorhabens herbeizuführen (Duschanek, ÖZW 1985, 11; Schmelz, ecolex 1990, 726; vergleiche auch Hauer, ImmZ 1971, 151; ders, Nachbar 124f; Rebhahn, ÖJZ 1980, 207). Nach VwSlg 6400 A/1964 wird allerdings mit einer Auflage wesensgemäß nicht das mit dem betreffenden Bescheid begründete Recht seinem Inhalt oder Umfang nach eingeschränkt (so auch Schmelz, ecolex 1990, 726). Daraus folgert der Gerichtshof im genannten Erk,

nur eine solche Vorschreibung im Spruch als Auflage qualifiziert werden kann, die – unbeschadet des sachlichen Zusammenhangs – für den Inhalt und Umfang des betreffenden Rechts ohne Einfluss ist, nicht hingegen beispielsweise die Beschränkung einer Konzession dergestalt,

nur bestimmte Dienstleistungen angeboten werden dürfen (siehe etwa auch VwSlg 6068 A/1963 [Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung nur für eine kürzere als die beantragte Steglänge]; VwSlg 12.191 A/1986; VwGH

  1. 2003, 2002/10/0118). Daher können selbst als Auflagen bezeichnete projektändernde Vorschreibungen in einem Baubewilligungsbescheid nicht als solche gewertet – und damit unmittelbar vollstreckt (Rz 30) – werden vergleiche auch Antoniolli/Koja 557f), sondern es ist etwa einer davon abweichenden Bauführung als konsensloser Bauführung zunächst mit entsprechenden baupolizeilichen Aufträgen zu begegnen (VwSlg 10.614 A/1981; vergleiche auch Hauer/Leukauf 6 AVG Paragraph 59, Anmerkung 2).“ (Hengstschläger/Leeb, AVG2 Rz 31 zu § 59 (Stand 1.1.2014, rdb.at)(Hengstschläger/Leeb, AVG2 Rz 31 zu Paragraph 59, (Stand 1.1.2014, rdb.at) Mit den beiden hier in Rede stehenden Auflagen im Bescheid vom 13.08.2007 werden lediglich Regelungen betreffend die Beseitigung der Dachflächenwässer, die Installation eines Schneeschutzsystems und die Bemessung des Glasdaches und dessen Verankerung getroffen. Diese Auflagen sind daher nicht als projektändernd zu qualifizieren, da sich durch die beiden Auflagen an der Ausgestaltung des Daches, insbesondere dessen Größe und Lage keine Änderungen ergeben. IV. Ergebnis:römisch vier. Ergebnis: Im Ergebnis führt dies dazu,

die beiden Auflagen bereits verwaltungspolizeiliche Befehle darstellen und allenfalls nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 – VVG vollstreckt werden können, soweit sie ausreichend bestimmt sind (vgl hierzu VwGH 10.10.2014, 2012/06/0020).Im Ergebnis führt dies dazu,

die beiden Auflagen bereits verwaltungspolizeiliche Befehle darstellen und allenfalls nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 – VVG vollstreckt werden können, soweit sie ausreichend bestimmt sind vergleiche hierzu VwGH 10.10.2014, 2012/06/0020). Für die Anwendung des § 39 Abs 1 TBO 2011 besteht kein Raum, da eine Konsenslosigkeit bzw Konsensabweichung im Sinne dieser Bestimmung nicht vorliegt.Für die Anwendung des Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 besteht kein Raum, da eine Konsenslosigkeit bzw Konsensabweichung im Sinne dieser Bestimmung nicht vorliegt. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Ing. Mag. Herbert Peinstingl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.32.1077.5

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