Obsah (11)
§ 28§ 25a§ 73§ 3Art. 6§ 7Art 130§ 2§ 15§ 5Art 133RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum29.08.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/37/0438-11 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Rich
§ 28Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 17.12.2015, Zahl ***, ersatzlos behoben.1.
Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 17.12.2015, Zahl ***, ersatzlos behoben. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aAbs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensablauf:römisch eins. Verfahrensablauf:
- Verfahren bei der belangten Behörde: Mit Schriftsatz vom 12.08.2015 hat der naturkundliche Amtssachverständige CC der Bezirkshauptmannschaft Y mitgeteilt, dass auf den Gst Nrn 1** und 2**, beide GB ***** Z, eine Bodenaushubdeponie errichtet worden sei. Mit dem Schriftsatz hat der naturkundliche Amtssachverständige auch mehrere Lichtbilder, die die Situation vor Ort zeigen, übermittelt. Mit Bescheid vom 17.12.2015, Zahl ***, hat die Bezirkshauptmannschaft Y AA auf der Grundlage des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002) den Auftrag erteilt, den auf dem Gst Nr 2**, GB ***** Z, abgelagerten Abfall in Form von Bodenaushubmaterial im Ausmaß von ca 7.800 m³ bis längstens 28.04.2016 als nicht gefährlichen Abfall ordnungsgemäß zu entsorgen (Spruchpunkt I.) und die Belege für die ordnungsgemäße Entsorgung bis spätestens 30.04.2016 der Bezirkshauptmannschaft Y vorzulegen (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid vom 17.12.2015, Zahl ***, hat die Bezirkshauptmannschaft Y AA auf der Grundlage des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002) den Auftrag erteilt, den auf dem Gst Nr 2**, GB ***** Z, abgelagerten Abfall in Form von Bodenaushubmaterial im Ausmaß von ca 7.800 m³ bis längstens 28.04.2016 als nicht gefährlichen Abfall ordnungsgemäß zu entsorgen (Spruchpunkt römisch eins.) und die Belege für die ordnungsgemäße Entsorgung bis spätestens 30.04.2016 der Bezirkshauptmannschaft Y vorzulegen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gegen diesen Bescheid hat AA, vertreten durch die BB, Adresse, Beschwerde erhoben und beantragt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben; hilfsweise wird beantragt, den angefochtenen Bescheid zur Gänze aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
- Verfahren beim Landesverwaltungsgericht Tirol: Im Rahmen einer Besprechung am 22.03.2016 hat DD, BB, mitgeteilt, dass das zur Schüttung verwendete Material in der Zwischenzeit chemisch analysiert worden sei. Mit Schriftsatz vom 30.03.2016 hat die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers die „Beurteilung der Auffüllung nach BAWB 2011“ vom 16.02.2016, verfasst von der EE, Adresse, übermittelt. Abschließend heißt es in dieser Beurteilung: „Die Grenzwerte halten die Bestimmungen nach BAWP 2011 Klasse A2 bis auf den Kennwert des ph-Wertes ein. Aus Sicht des Unterzeichnenden kann das Aushubmaterial für das oben genannte BV verwendet werden, da alle Grenzwerte eingehalten werden. Der Kennwert für den ph-Wert wird lediglich um ca. 3 % überschritten.“ Mit Schriftsatz vom 01.04.2016, Zahl LVwG-2016/37/0438-2, hat das Landesverwaltungs-gericht Tirol ua die „Beurteilung der Auffüllung nach BAWB 2011“ vom 16.02.2016 an den abfalltechnischen Amtssachverständigen FF übermittelt und ersucht darzulegen, „ob das geschüttete Material der Qualitätsklasse A2
dem Bundesabfallwirtschaftsplan 2011 zuzuordnen ist und für den … beschriebenen Zweck – Erleichterung und Verbesserung der landwirtschaftlichen Bewirtschaftbarkeit einer Geländesenke – verwendet werden darf“. Dazu hat sich der abfalltechnische Amtssachverständige FF im Schriftsatz vom 05.04.2016, Zahl ****, geäußert. In Wahrung des Parteiengehörs hat die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers die zu den Darlegungen des abfallwirtschaftlichen Amtssachverständigen von GG, HH, verfasste Stellungnahme vom 29.04.2016 übermittelt. Zu den Ausführungen des GG hat sich der abfalltechnische Amtssachverständige FF mit Schriftsatz vom 23.06.2016, Zahl ***, geäußert, darin aber im Wesentlichen auf seine Darlegungen im Schriftsatz vom 05.04.2016, Zahl ***, verwiesen. Der Beschwerdeführer hat mit Schriftsatz vom 15.02.2016 bei der Bezirkshauptmannschaft Y für die verfahrensgegenständliche Schüttung um die Erteilung der (nachträglichen) naturschutzrechtlichen Bewilligung angesucht. Im Hinblick auf das anhängige naturschutzrechtliche Verfahren hat die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers dem Landesverwaltungsgericht die nachfolgenden Unterlagen vorgelegt. ● Einreichunterlagen für die „Schüttung AA, Z“ (Beilagen zum Antrag auf Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung) ● Ergebnisse einer Kanalüberprüfung ● Übermittlung der Stellungnahme des geologischen Amtssachverständigen II vom 03.05.2016, Zahl ***, sowie der agrarfachlichen Stellungnahme vom 25.04.2016, Zahl ***Übermittlung der Stellungnahme des geologischen Amtssachverständigen römisch zwei vom 03.05.2016, Zahl ***, sowie der agrarfachlichen Stellungnahme vom 25.04.2016, Zahl *** Mit Bescheid vom 29.07.2016, Zahl ***, hat die Bezirkshauptmannschaft Y AA, Adresse, die naturschutzrechtliche Genehmigung zur Aufschüttung einer Fläche von ca 4.890 m² im Bereich der Gst Nrn 3**, 1** und 2**, alle GB ***** Z, mit Bodenaushubmaterial im Ausmaß von ca 5.690 m³ nach Maßgabe näher bezeichneter Unterlagen erteilt. Mit Bescheid vom 17.12.2015, Zl ***, hat die Bezirkshauptmannschaft Y JJ
§ 73
Abs 1 AWG 2002 aufgetragen, den auf seinem Gst Nr 1**, GB **** Z, abgelagerten Abfall in Form von Bodenaushubmaterial im Ausmaß von ca 4.200 m3 als gefährlichen Abfall zu entsorgen (Spruchpunkt I.) und die Belege für die ordnungsgemäße Entsorgung bis spätestens 30.04.2016 der Bezirkshauptmannschaft Y vorzulegen (Spruchpunkt II.) Mit Bescheid vom 17.12.2015, Zl ***, hat die Bezirkshauptmannschaft Y JJ
Paragraph 73, Absatz eins, AWG 2002 aufgetragen, den auf seinem Gst Nr 1**, GB **** Z, abgelagerten Abfall in Form von Bodenaushubmaterial im Ausmaß von ca 4.200 m3 als gefährlichen Abfall zu entsorgen (Spruchpunkt römisch eins.) und die Belege für die ordnungsgemäße Entsorgung bis spätestens 30.04.2016 der Bezirkshauptmannschaft Y vorzulegen (Spruchpunkt römisch zwei.) Der dagegen erhobenen Beschwerde des rechtsfreundlich vertretenen JJ hat das Landesverwaltungsgericht Tirol mit Erkenntnis vom 13.06.2016, Zl LVwG-2016/44/0436-6, Folge gegeben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos behoben. Im Wesentlichen hat das Landesverwaltungsgericht Tirol seine Entscheidung damit begründet, dass JJ zwar AA gestattet hat, auf den Gst Nrn 3** und 1**, GB ***** Z, Bodenaushubmaterial einzubringen, die Schüttung selbst aber AA durchgeführt und sich JJ daran nicht beteiligt hat. II. Beschwerdevorbringen:römisch zwei. Beschwerdevorbringen: Der Beschwerdeführer bestreitet zunächst, dass es sich bei den geschütteten Bodenaushubmaterialien um Abfall handle. Das auf den Gst Nrn 1** und 2**, beide GB ***** Z verwendete Bodenaushubmaterial sei ausschließlich bei Baumaßnahmen auf dem Gst Nr 4**, GB **** Z, angefallen. Die Entnahme des überschüssigen Bodenaushubmaterials vom Gst Nr 4**, GB Z, und die Verwertung auf der direkt anschließenden Fläche stelle eine „einheitliche Baustelle“ dar.
§ 3
Abs 1 Z 8 AWG 2002 seien die gegenständlichen Bodenaushubmaterialien daher nicht als Abfälle zu qualifizieren.Der Beschwerdeführer bestreitet zunächst, dass es sich bei den geschütteten Bodenaushubmaterialien um Abfall handle. Das auf den Gst Nrn 1** und 2**, beide GB ***** Z verwendete Bodenaushubmaterial sei ausschließlich bei Baumaßnahmen auf dem Gst Nr 4**, GB **** Z, angefallen. Die Entnahme des überschüssigen Bodenaushubmaterials vom Gst Nr 4**, GB Z, und die Verwertung auf der direkt anschließenden Fläche stelle eine „einheitliche Baustelle“ dar.
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 8, AWG 2002 seien die gegenständlichen Bodenaushubmaterialien daher nicht als Abfälle zu qualifizieren. Ergänzend bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe zur Erleichterung und Verbesserung der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung eine Geländesenke aufgefüllt und eine dem Stand der Technik entsprechende „Rekultivierungsschüttung“ durchgeführt. Das bei Baumaßnahmen im Nahbereich, nämlich auf dem Gst Nr 4**, GB ***** Z, anfallende überschüssige Bodenaushubmaterial sei für die „Rekultivierungsschüttung“ auf den Gst Nrn 1** und 2**, beide GB ***** Z, herangezogen worden. Dieser nicht kontaminierte, unbelastete Boden sei für die beschriebene Verwendung jedenfalls geeignet gewesen. Mit dieser zulässigen Verwertung habe das Bodenaushubmaterial – sofern es sich dabei überhaupt um Abfall gehandelt habe – die Abfalleigenschaft verloren. III. Sachverhalt:römisch drei. Sachverhalt:
- Allgemeines: Mit Bescheid vom 12.08.2014, ***, hat der Bürgermeister der Gemeinde Z der AA KK die baubehördliche Bewilligung für einen Zubau von Sozial- und Lagerräumen an das bestehende Werkstättengebäude auf dem im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Gst Nr 4**, GB ***** Z, erteilt. Mit Schriftsatz vom 20.11.2014, Zl ***, hat der Bürgermeister der Gemeinde Z als zuständige Baubehörde die Bauanzeige des AA betreffend die Errichtung eines LKW-Parkplatzes im Ausmaß von ca 50 x 3 m auf dem Gst Nr 4**, GB ***** Z, zur Kenntnis genommen. Der Beschwerdeführer hat im Jahr 2015 auf dem in seinem Eigentum stehenden Gst Nr 4**, GB ***** Z, den baubehördlich genehmigten Parkplatz errichtet. Das anfallende überschüssige Bodenaushubmaterial ließ der Beschwerdeführer auf den Gst Nrn 3** und 1** (Eigentümer: JJ, Adresse) sowie auf dem in seinem Eigentum stehenden Gst Nr 2**, alle GB ***** Z, aufbringen, damit in Zukunft die kultivierten Teilflächen besser bewirtschaftet werden können. Die vom Beschwerdeführer auf Teilflächen der landwirtschaftlich genutzten Gst Nrn 3**, 1** und 2**, alle GB ***** Z, ─ im Einvernehmen mit dem Eigentümer der Gst Nrn 3**, 1**, beide GB ***** Z, ─ vorgenommene Schüttung von Bodenaushub-material erstreckt sich auf eine Fläche von insgesamt 4.890 m² und umfasst ein Volumen von insgesamt 5.690 m³. Um das betreffende Gelände abzuflachen und eine Neigung von weniger als 45% zu erreichen, wurde im unteren Bereich der Schüttfläche, die in einen Graben führt, eine Böschungs-/Hangsicherung in „Bewehrter Erde“ errichtet. Auf dem von der Schüttung betroffenen Areal verläuft der LL-Bach auf einer Länge von ca 120 m in Betonrohren DN
- Im Zuge der Schüttung wurde diese Rohrleitung in einer Höhe zwischen 3,0 und 5,0 m überdeckt. Diese Überdeckung ist für Standard-Betonrohre durchaus üblich.
- Zur Qualität der verwendeten Bodenaushubmaterialien: Bei der Aufschüttung von Teilflächen der Gst Nrn 3**, 1** und 2**, alle GB ***** Z, wurde wie folgt vorgegangen: Vor Beginn der Schüttung wurde der humose Oberboden abgehoben und seitlich zwischengelagert. Bereiche der von der Schüttung betroffenen Teilflächen, die eine Tiefe von mehr als 1,5 m aufwiesen, wurden mit grobblockigem Material verfüllt. Abschließend wurde als „Rekultivierungsschicht“ das beim Bauvorhaben auf dem Gst Nr 4**, GB ***** Z, anfallende, überschüssige Bodenaushubmaterial in einer Mächtigkeit von durchschnittlich 0,8 m, maximal bis zu 1,7 m aufgefüllt. Den Abschluss bildet der auf die Rekultivierungsschicht (wieder) aufgebrachte humose Oberboden. Die gemessenen Werte des für die Rekultivierungsschicht verwendeten Bodenaushubmaterials liegen unterhalb der Grenzwerte für die Klasse A2
dem Bundesabfallwirtschaftsplans 2011. Lediglich der gemessene „pH-Wert“ weicht vom Kennwert für die Klasse A2
dem Bundesabfallwirtschaftsplan 2011 ab. Allerdings wirkt sich diese Abweichung nicht nachteilig auf die Bodenfunktion aus.
- Zum Zweck der Schüttung: Das Aufbringen des Bodenaushubmaterials auf den Gst Nrn 3**, 1** und 2**, alle GB ***** Z, erfolgte, um Teilflächen der genannten Grundstücke besser bewirtschaften zu können. Vor der Schüttung war eine maschinelle Bewirtschaftung aufgrund der vorhandenen Geländeunebenheiten (Mulden, Senken, Geländekanten) sowie der Abschüssigkeit und Steilheit mit den vorhandenen Bergbauernspezialmaschinen (Metrac und Transporter) nur sehr eingeschränkt oder überhaupt nicht möglich. Die Geländeauffüllung mit Bodenaushubmaterial im Ausmaß von insgesamt 5.690 m³ verfolgte den Zweck, das vorhandene Gelände auszugleichen (Senken, Mulden, Geländekanten) und abzuflachen, um die Teilflächen mit Bergbauernspezialmaschinen bewirtschaften zu können. Die im untersten Bereich der Aufschüttung, im Grabeneinhang, errichtete Böschungs-/Hangsicherung in „Bewehrter Erde“ stellt einen Sicherheitsfaktor dar und ermöglicht auch ein Manövrieren, Reversieren sowie gefahrenloses Ausfahren mit den eingesetzten Bergbauernspezial-maschinen am Hangfuß.
- Zur rechtlichen Zulässigkeit der durchgeführten Schüttung: Die Bezirkshauptmannschaft Y hat mit Bescheid vom 29.07.2016, Zahl ****, AA, Adresse, die naturschutzrechtliche Bewilligung für eine Aufschüttung mit Bodenaushubmaterial im Ausmaß von ca 5.690 m³ auf einer Gesamtfläche von 4.890 m² im Bereich der Gst Nrn 3**, 1** und 2**, alle GB ***** Z, nach Maßgabe näher bezeichneter Projektunterlagen erteilt.Die Bezirkshauptmannschaft Y hat mit Bescheid vom 29.07.2016, Zahl , ****, AA, Adresse, die naturschutzrechtliche Bewilligung für eine Aufschüttung mit Bodenaushubmaterial im Ausmaß von ca 5.690 m³ auf einer Gesamtfläche von 4.890 m² im Bereich der Gst Nrn 3**, 1** und 2**, alle GB ***** Z, nach Maßgabe näher bezeichneter Projektunterlagen erteilt. IV. Beweiswürdigung:römisch vier. Beweiswürdigung: Das Landesverwaltungsgericht Tirol stützt seine Sachverhaltsdarstellung weitgehend auf die vom Beschwerdeführer mit seinem Rechtsmittel vorgelegten sowie die im Zuge des naturschutzrechtlichen Verfahrens bei der Bezirkshauptmannschaft Y eingebrachten Unterlagen und Stellungnahmen. Es handelt sich dabei insbesondere um ● die baubehördliche Bewilligung vom 12.08.2014, Zl ***, und die Zur-Kenntnisnahme der Bauanzeige des AA betreffend die Errichtung eines LKW-Parkplatzes im Ausmaß von ca 50 x 3 m auf dem Gst Nr 4**, GB ***** Z, vom 20.11.2014, Zl ***, ● die technische Beschreibung des Einreichprojektes sowie die landwirtschaftliche Stellungnahme vom 06.02.2016, jeweils verfasst von GG ● die Darlegungen der EE vom 04.02.2016 betreffend die Böschungs-/Hangsicherung in Form einer „Bewehrten Erde“, die Darlegungen der EE vom 04.02.2016 betreffend die , Böschungs-/Hangsicherung in Form einer „Bewehrten Erde“, ● die Stellungnahme des agrarfachlichen Amtssachverständigen MM vom 25.04.2016, Zahl ***, ● die Stellungnahme des GG vom 29.04.2016 und ● die Stellungnahme des geologischen Amtssachverständigen II vom 03.05.2016, Zahl ***.die Stellungnahme des geologischen Amtssachverständigen römisch zwei vom 03.05.2016, Zahl ***. Darüber hinaus konnte das Landesverwaltungsgericht Tirol auf die Stellungnahme des abfalltechnischen Amtssachverständigen FF vom 05.04.2016, Zahl ***, und die Feststellungen im Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 13.06.2016, Zl LVwG-2016/44/0436-6, zurückgreifen.Darüber hinaus konnte das Landesverwaltungsgericht Tirol auf die Stellungnahme des abfalltechnischen Amtssachverständigen FF vom 05.04.2016, Zahl , ***, und die Feststellungen im Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 13.06.2016, Zl LVwG-2016/44/0436-6, zurückgreifen. Aus dem Einreichprojekt und der Stellungnahme des GG vom 29.04.2016 ergibt sich die Ausgestaltung der verfahrensgegenständlichen Schüttung, insbesondere deren Aufbau. Die Feststellung, dass das eingesetzte, beim Bauvorhaben auf dem Gst 4**, GB ***** Z, angefallene Bodenaushubmaterial die für den geforderten Zweck erforderliche Materialqualität aufgewiesen hat/aufweist, stützt sich auf eine Zusammenschau der Stellungnahme des GG vom 29.04.2016 und der Stellungnahme des abfalltechnischen Amtssachverständigen vom 05.04.2016, Zahl ***. Zur Frage, ob die Schüttung als eine landwirtschaftliche Verbesserungsmaßnahme zu qualifizieren ist, hat sich das Landesverwaltungsgericht Tirol auf die Stellungnahme des agrarfachlichen Amtssachverständigen MM vom 25.04.2016, Zahl ***, gestützt. Dass JJ der Aufschüttung von Teilflächen der in seinem Eigentum stehenden Gst Nrn 3** und 1**, beide GB ***** Z, zugestimmt hat, hat bereits das Landesverwaltungsgericht Tirol in seinem Erkenntnis vom 13.06.2016, Zl LVwG-2016/44/0436-6, festgestellt. Die verfahrensgegenständliche Schüttung hat die Bezirkshauptmannschaft Y mit dem dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorliegenden Bescheid vom 29.07.2016, Zahl ***, naturschutzrechtlich bewilligt. V. Rechtslage:römisch fünf. Rechtslage:
- Abfallwirtschaftsgesetz 2002: Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl I Nr 102/2002 idF BGBl I Nr 193/2013, lauten auszugsweise samt Überschriften wie folgt:Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 102 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 193 aus 2013,, lauten auszugsweise samt Überschriften wie folgt: „Begriffsbestimmungen § 2.
(1)Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bewegliche Sachen, Paragraph 2,
(1)Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bewegliche Sachen,
- deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder
- deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs 3) nicht zu beeinträchtigen.
- deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) nicht zu beeinträchtigen. […]
(4)Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind 1. ‚Altstoffe‘
- a)Abfälle, welche getrennt von anderen Abfällen gesammelt werden, oder
- b)Stoffe, die durch eine Behandlung aus Abfällen gewonnen werden, um diese Abfälle nachweislich einer zulässigen Verwertung zuzuführen. […]
(6)Im Sinne dieses Bundesgesetzes 1. ist ‚Abfallbesitzer‘
- a)der Abfallerzeuger oder
- b)jede Person, welche die Abfälle innehat; […]“ „Abfallende § 5.
(1)Soweit eine Verordnung
Abs. 2 oder eine Verordnung
Art. 6Abs.
2 der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle nicht anderes bestimmt, gelten Altstoffe so lange als Abfälle, bis sie oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe unmittelbar als Substitution von Rohstoffen oder von aus Primärrohstoffen erzeugten Produkten verwendet werden. Im Falle einer Vorbereitung zur Wiederverwendung im Sinne von § 2 Abs. 5 Z 6 ist das Ende der Abfalleigenschaft mit dem Abschluss dieses Verwertungsverfahrens erreicht. Paragraph 5,
(1)Soweit eine Verordnung
Absatz 2, oder eine Verordnung
Artikel 6
, Absatz 2, der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle nicht anderes bestimmt, gelten Altstoffe so lange als Abfälle, bis sie oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe unmittelbar als Substitution von Rohstoffen oder von aus Primärrohstoffen erzeugten Produkten verwendet werden. Im Falle einer Vorbereitung zur Wiederverwendung im Sinne von Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer 6, ist das Ende der Abfalleigenschaft mit dem Abschluss dieses Verwertungsverfahrens erreicht. […]“ „Allgemeine Behandlungspflichten für Abfallbesitzer § 15.
(1)[…]Paragraph 15,
(1)[…]
(3)Abfälle dürfen außerhalb von
- hiefür genehmigten Anlagen oder
- für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen. […]
(4a)Eine Verwertung ist nur zulässig, wenn der betreffende Abfall unbedenklich für den beabsichtigten sinnvollen Zweck einsetzbar ist und keine Schutzgüter (im Sinne von § 1 Abs. 3) durch diesen Einsatz beeinträchtigt werden können, sowie durch diese Maßnahme nicht gegen Rechtsvorschriften verstoßen wird. […]“
(4a)Eine Verwertung ist nur zulässig, wenn der betreffende Abfall unbedenklich für den beabsichtigten sinnvollen Zweck einsetzbar ist und keine Schutzgüter (im Sinne von Paragraph eins, Absatz 3,) durch diesen Einsatz beeinträchtigt werden können, sowie durch diese Maßnahme nicht gegen Rechtsvorschriften verstoßen wird. […]“ „Behandlungsauftrag § 73.
(1)WennParagraph 73,
(1)Wenn 1. Abfälle nicht
den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen, nach EG-VerbringungsV oder nach EG-POP-V gesammelt, gelagert, befördert, verbracht oder behandelt werden oder, […] hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen dem Verpflichteten mit Bescheid aufzutragen oder das rechtswidrige Handeln zu untersagen. […]“
- Tiroler Naturschutzgesetz 2005: Die entscheidungswesentliche Bestimmung des § 6 des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 (TNSchG 2005), LGBl Nr 26/2005 idF LGBl Nr 130/2013, lautet samt Überschrift auszugsweise wie folgt:Die entscheidungswesentliche Bestimmung des Paragraph 6, des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 (TNSchG 2005), Landesgesetzblatt Nr 26 aus 2005, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 130 aus 2013,, lautet samt Überschrift auszugsweise wie folgt: „Allgemeine Bewilligungspflicht §
- Außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen folgende Vorhaben einer Bewilligung, sofern hiefür nicht nach einer anderen Bestimmung dieses Gesetzes, einer Verordnung, aufgrund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu § 48 Abs. 1 genannten Gesetze eine naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich ist:Paragraph 6, Außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen folgende Vorhaben einer Bewilligung, sofern hiefür nicht nach einer anderen Bestimmung dieses Gesetzes, einer Verordnung, aufgrund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu Paragraph 48, Absatz eins, genannten Gesetze eine naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich ist: […] h) Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke in einem Ausmaß von mehr als 5.000 m³ berührter Fläche oder mehr als 7.500 m³ Volumen, sofern sie nicht nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 bewilligungspflichtig sind; […]“ „Schutz der Gewässer § 7.
(1)Außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen im Bereich von fließenden natürlichen Gewässern und von stehenden Gewässern mit einer Wasserfläche von mehr als 2.000 m² folgende Vorhaben einer naturschutzrechtlichen Bewilligung:Paragraph 7,
(1)Außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen im Bereich von fließenden natürlichen Gewässern und von stehenden Gewässern mit einer Wasserfläche von mehr als 2.000 m² folgende Vorhaben einer naturschutzrechtlichen Bewilligung: a) das Ausbaggern; b) die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen […]
(2)Außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen im Bereich a) der Uferböschung von fließenden natürlichen Gewässern und eines fünf Meter breiten, von der Uferböschungskrone landeinwärts zu messenden Geländestreifens und […]
- die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen sowie die Änderung von Anlagen, sofern die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 berührt werden […] die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen sowie die Änderung von Anlagen, sofern die Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, berührt werden […] einer naturschutzrechtlichen Bewilligung. […]“
- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz: Die für das gegenständliche Verfahren entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, lauten auszugsweise samt Überschriften wie folgt:Die für das gegenständliche Verfahren entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013,, lauten auszugsweise samt Überschriften wie folgt: „Verhandlung § 24.
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24,
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn 1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. […]“ „Erkenntnisse § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. […]“ VI. Erwägungen:römisch sechs. Erwägungen: 1. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde:
§ 7Abs 4 Vw
GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
Art 130
Abs 1 Z 1 B-VG vier Wochen.
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen.
Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 28.12.2015 nachweislich zugestellt. Die am 25.01.2016 bei der Bezirkshauptmannschaft Y eingebrachte Beschwerde durch die Rechtsvertreterin des Rechtsmittelwerbers war daher fristgerecht.
- In der Sache: 2.
- Allgemeines: Im gegenständlichen Fall ist zu prüfen, ob das auf dem Gst Nr 2**, GB ***** Z, eingebrachte Bodenaushubmaterial (vgl § 3 Z 9 DepV 2008) als Abfall zu qualifizieren ist (war). Bejahendenfalls ist in einem zweiten Schritt zu beurteilen, ob eine Anlage zur langfristigen Ablagerung von Abfällen (vgl § 2 Abs 7 Z 4 erster Satz AWG 2002), nämlich eine Bodenaushubdeponie oder eine Anlage zur Zwischenlagerung von Abfällen (vgl die Ausnahmen vom Deponiebegriff in § 2 Abs 7 Z 4 lit b oder c AWG 2002), errichtet wurde oder von einer bloßen Ablagerung von Abfall auszugehen ist. Bei einer bloßen Ablagerung von Abfall ist zu prüfen, ob eine zulässige Verwertung (vgl § 15 Abs 4a AWG 2002) oder eine unzulässige Beseitigung (vgl § 15 Abs 3 letzter Satz AWG 2002) vorliegt. Ist von einer zulässigen Verwertungsmaßnahme auszugehen, hätte der Einbau der Abfälle das Abfallende (§ 5 Abs 1 AWG 2002) zur Folge gehabt. Wäre die Zwischenlagerung der Abfälle außerhalb hierfür genehmigter Anlagen (vgl § 15 Abs 3 Z 1 AWG 2002) oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten (vgl § 15 A3 Z 2 AWG 2002) oder die Ablagerung der Abfälle nicht in einer hierfür genehmigten Deponie erfolgt, wäre die Erlassung eines Behandlungsauftrages nach § 73 Abs 1 Z 1 AWG 2002 rechtmäßig gewesen. Wäre die schadlose Behandlung der Abfälle zum Schutz gegen Beeinträchtigungen öffentlicher Interessen erforderlich gewesen, wäre die Erlassung eines Behandlungsauftrages nach § 73 Abs 1 Z 2 AWG 2002 rechtmäßig gewesen.Im gegenständlichen Fall ist zu prüfen, ob das auf dem Gst Nr 2**, GB ***** Z, eingebrachte Bodenaushubmaterial vergleiche Paragraph 3, Ziffer 9, DepV 2008) als Abfall zu qualifizieren ist (war). Bejahendenfalls ist in einem zweiten Schritt zu beurteilen, ob eine Anlage zur langfristigen Ablagerung von Abfällen vergleiche Paragraph 2, Absatz 7, Ziffer 4, erster Satz AWG 2002), nämlich eine Bodenaushubdeponie oder eine Anlage zur Zwischenlagerung von Abfällen vergleiche die Ausnahmen vom Deponiebegriff in Paragraph 2, Absatz 7, Ziffer 4, Litera b, oder c AWG 2002), errichtet wurde oder von einer bloßen Ablagerung von Abfall auszugehen ist. Bei einer bloßen Ablagerung von Abfall ist zu prüfen, ob eine zulässige Verwertung vergleiche Paragraph 15, Absatz 4 a, AWG 2002) oder eine unzulässige Beseitigung vergleiche Paragraph 15, Absatz 3, letzter Satz AWG 2002) vorliegt. Ist von einer zulässigen Verwertungsmaßnahme auszugehen, hätte der Einbau der Abfälle das Abfallende (Paragraph 5, Absatz eins, AWG 2002) zur Folge gehabt. Wäre die Zwischenlagerung der Abfälle außerhalb hierfür genehmigter Anlagen vergleiche Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer eins, AWG 2002) oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten vergleiche Paragraph 15, A3 Ziffer 2, AWG 2002) oder die Ablagerung der Abfälle nicht in einer hierfür genehmigten Deponie erfolgt, wäre die Erlassung eines Behandlungsauftrages nach Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002 rechtmäßig gewesen. Wäre die schadlose Behandlung der Abfälle zum Schutz gegen Beeinträchtigungen öffentlicher Interessen erforderlich gewesen, wäre die Erlassung eines Behandlungsauftrages nach , Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer 2, AWG 2002 rechtmäßig gewesen. Bei Vorliegen der Voraussetzung des § 73 Abs 1 Z 1 oder Z 2 AWG 2002 ist zu beurteilen, ob die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zu Recht als Verpflichtenden herangezogen hat und die aufgetragene Entfernung der Abfälle als erforderliche Maßnahme iSd § 73 Abs 1 Z 1 oder 2 AWG 2002 anzusehen ist.Bei Vorliegen der Voraussetzung des Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 2, AWG 2002 ist zu beurteilen, ob die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zu Recht als Verpflichtenden herangezogen hat und die aufgetragene Entfernung der Abfälle als erforderliche Maßnahme iSd Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 AWG 2002 anzusehen ist. 2.
- Zum Abfallbegriff: Nach der Lebenserfahrung geht es einem Bauherrn oder Bauführer, wenn bei der Realisierung von Bauvorhaben das angefallene Aushubmaterial oder Abbruchmaterial von der Baustelle weggeführt wird, im Regelfall hauptsächlich darum, das Bauvorhaben, ohne durch das Material behindert zu werden, zu vollenden, und ist somit üblicherweise mit dessen Fortschaffung von der Baustelle eine Entledigungsabsicht verbunden (vgl VwGH 25.02.2009, Zahl 2008/07/0182).Nach der Lebenserfahrung geht es einem Bauherrn oder Bauführer, wenn bei der Realisierung von Bauvorhaben das angefallene Aushubmaterial oder Abbruchmaterial von der Baustelle weggeführt wird, im Regelfall hauptsächlich darum, das Bauvorhaben, ohne durch das Material behindert zu werden, zu vollenden, und ist somit üblicherweise mit dessen Fortschaffung von der Baustelle eine Entledigungsabsicht verbunden vergleiche VwGH 25.02.2009, Zahl 2008/07/0182). Keine Entledigungsabsicht besteht aber dann, wenn vom Besitzer dargelegt werden kann, dass der nicht kontaminierte Boden ausgehoben und weitergegeben („weggegeben“) wird, damit dieser zur Bodenverbesserung oder zum Ausgleich von Bodenunebenheiten verwendet wird. Die Weitergabe zielt in diesem Fall nicht darauf ab, das angefallene Bodenaushubmaterial loszuwerden [vgl Schleich/Zauner/Berl, AWG 2002
(2015)§ 2 Rz 35 und 36].Keine Entledigungsabsicht besteht aber dann, wenn vom Besitzer dargelegt werden kann, dass der nicht kontaminierte Boden ausgehoben und weitergegeben („weggegeben“) wird, damit dieser zur Bodenverbesserung oder zum Ausgleich von Bodenunebenheiten verwendet wird. Die Weitergabe zielt in diesem Fall nicht darauf ab, das angefallene Bodenaushubmaterial loszuwerden [vgl Schleich/Zauner/Berl, AWG 2002
(2015)Paragraph 2, Rz 35 und 36]. Für die verfahrensgegenständliche Schüttung wurde das beim Bauvorhaben auf dem Gst Nr 4**, GB ***** Z, anfallende, überschüssige Bodenaushubmaterial verwendet. Eigentümer des Gst Nr 4**, GB ***** Z, ist der Beschwerdeführer. Die Schüttung erfolgte auf dem im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Gst Nr 2**, GB ***** Z, und ─ im Einvernehmen mit dem Eigentümer JJ ─ auf den Gst Nrn 3** und 1005, beide GB ***** Z. Das Gst Nr 2**, GB ***** Z, grenzt an das Gst Nr 4**, GB ***** Z, die Gst Nr 3** und 1**, beide GB ***** Z, befinden sich ebenfalls im Nahbereich des Gst Nr 4**, GB ***** Z. Der Beschwerdeführer ließ das anfallende überschüssige Bodenaushubmaterial auf den Gst Nrn 3**, 1** und 2**, alle GB ***** Z, aufbringen, damit in Zukunft die kultivierten Teilflächen besser bewirtschaftet werden können. Unter Berücksichtigung dieser besonderen Umstände ist mit der Fortschaffung des Aushubmaterials von seinem Anfallsort auf dem Gst Nr 4**, GB ***** Z, von keiner Entledigungsabsicht auszugehen Es handelt es sich bei diesen Aushubmaterialien daher nicht um Abfall iSd § 2 Abs 1 Z 1 AGW 2002.Unter Berücksichtigung dieser besonderen Umstände ist mit der Fortschaffung des Aushubmaterials von seinem Anfallsort auf dem Gst Nr 4**, GB ***** Z, von keiner Entledigungsabsicht auszugehen Es handelt es sich bei diesen Aushubmaterialien daher nicht um Abfall iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, AGW 2002. Das eingesetzte Aushubmaterial hat die erforderliche Qualität aufgewiesen, um es zur Herstellung einer Rekultivierungsschicht zu verwenden (vgl die Ausführungen im Kapitel 2.3.3.). Die Behandlung der verfahrensgegenständlichen Bodenaushubmaterialien als Abfall war und ist zum Schutz öffentlicher Interessen nicht erforderlich. Es liegt somit auch kein Abfall im objektiven Sinn
§ 2
Abs 1 Z 2 AWG 2002 vor.Das eingesetzte Aushubmaterial hat die erforderliche Qualität aufgewiesen, um es zur Herstellung einer Rekultivierungsschicht zu verwenden vergleiche die Ausführungen im Kapitel 2.3.3.). Die Behandlung der verfahrensgegenständlichen Bodenaushubmaterialien als Abfall war und ist zum Schutz öffentlicher Interessen nicht erforderlich. Es liegt somit auch kein Abfall im objektiven Sinn
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, AWG 2002 vor. 2.
- Zur Frage der zulässigen Verwertung: 2.3.
- Einleitung: Wie im Kapitel 2.
- der „Erwägungen“ des gegenständlichen Erkenntnisses ausgeführt, sind die zur Herstellung der Rekultivierungsschicht auf Teilflächen der Gst Nrn 3**, 1** und 2**, alle GB ***** Z, verwendeten, bei einem Bauvorhaben auf dem Gst Nr 4**, GB ***** Z, anfallenden Bodenaushubmaterialien nicht als Abfall
§ 2Abs 1 Z 1 oder 2 AWG 2002 zu qualifizieren.
Dennoch erörtert das Landesverwaltungsgericht Tirol die Frage der zulässigen Verwertung der eingesetzten Bodenaushubmaterialien, da diese Frage auch in der Beschwerde aufgeworfen wird.Wie im Kapitel 2.2. der „Erwägungen“ des gegenständlichen Erkenntnisses ausgeführt, sind die zur Herstellung der Rekultivierungsschicht auf Teilflächen der Gst Nrn 3**, 1** und 2**, alle GB ***** Z, verwendeten, bei einem Bauvorhaben auf dem Gst Nr 4**, GB ***** Z, anfallenden Bodenaushubmaterialien nicht als Abfall
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 AWG 2002 zu qualifizieren. Dennoch erörtert das Landesverwaltungsgericht Tirol die Frage der zulässigen Verwertung der eingesetzten Bodenaushubmaterialien, da diese Frage auch in der Beschwerde aufgeworfen wird. 2.3.2. Allgemeines: Von einer zulässigen Verwertung iSd § 15 Abs 4a AWG 2002 ist auszugehen, wenn das auf dem Gst Nr 4**, GB ***** Z, anfallende überschüssige Bodenaushubmaterial unbedenklich für den beabsichtigten sinnvollen Zweck einsetzbar war/ist und keine Schutzgüter durch diesen Einsatz beeinträchtigt werden konnten/können sowie durch diese Maßnahme nicht gegen Rechtsvorschriften verstoßen wird.Von einer zulässigen Verwertung iSd Paragraph 15, Absatz 4 a, AWG 2002 ist auszugehen, wenn das auf dem Gst Nr 4**, GB ***** Z, anfallende überschüssige Bodenaushubmaterial unbedenklich für den beabsichtigten sinnvollen Zweck einsetzbar war/ist und keine Schutzgüter durch diesen Einsatz beeinträchtigt werden konnten/können sowie durch diese Maßnahme nicht gegen Rechtsvorschriften verstoßen wird. Den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur AWG-Novelle 2010 (1005 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP) kann zu § 15 Abs 4a AWG 2002 Folgendes entnommen werden: Den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur AWG-Novelle 2010 (1005 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates römisch 24 . Gesetzgebungsperiode kann zu Paragraph 15, Absatz 4 a, AWG 2002 Folgendes entnommen werden: „Eine Verwertungsmaßnahme liegt dann vor, wenn 1) diese Verfüllung einem entsprechenden Zweck dient (zB Sicherung der Böschungen oder der Sohle einer Kiesgrube, Wiederherstellung der ursprünglichen Wasserverhältnisse, wie eine Aufschüttung auf das Niveau von 2 m über HGW) und das für diesen Zweck unbedingt erforderliche Ausmaß an Abfall nicht überschritten wird, 2) eine bestimmte Materialqualität eingehalten und auch nachgewiesen wird (vgl. dazu den diesbezüglichen Stand der Technik im Bundes-Abfallwirtschaftsplan) undeine bestimmte Materialqualität eingehalten und auch nachgewiesen wird vergleiche dazu den diesbezüglichen Stand der Technik im Bundes-Abfallwirtschaftsplan) und 3) die Maßnahme im Einklang mit der Rechtsordnung erfolgt (
der ständigen Judikatur des VwGH erfolgt eine Maßnahme dann im Einklang mit der Rechtsordnung, wenn alle zutreffenden Bestimmungen der Materiengesetze (AWG 2002, WRG 1959, Naturschutzgesetze der Länder,...) eingehalten werden und insbesondere die erforderlichen Genehmigungen und/oder Bewilligungen vorliegen sowie die erforderlichen Anzeigen erstattet wurden). Wenn eine dieser Voraussetzungen (entsprechender Zweck, unbedingt erforderliches Ausmaß oder Materialqualität samt Nachweis, Einhaltung der Rechtsordnung) nicht erfüllt ist, liegt eine Beseitigungsmaßnahme (Ablagerung) vor. In diesem Fall ist entweder eine Deponie-genehmigung erforderlich (
§ 15Abs.
3 AWG 2002 darf eine Ablagerung nur in dafür genehmigten Deponien erfolgen) oder der Abfall zu entfernen.“Wenn eine dieser Voraussetzungen (entsprechender Zweck, unbedingt erforderliches Ausmaß oder Materialqualität samt Nachweis, Einhaltung der Rechtsordnung) nicht erfüllt ist, liegt eine Beseitigungsmaßnahme (Ablagerung) vor. In diesem Fall ist entweder eine Deponie-genehmigung erforderlich (
Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002 darf eine Ablagerung nur in dafür genehmigten Deponien erfolgen) oder der Abfall zu entfernen.“ 2.3.2. Zur Qualität der eingebrachten Bodenaushubmaterialien: Die (gemessenen) Werte des zur Schüttung verwendeten Bodenaushubmaterials liegen unterhalb der Grenzwerte für Bodenaushubmaterial der Klasse A2
dem Bundesabfallwirtschaftsplan
- Zwar weichen die gemessenen „pH-Werte“ von den Kennwerten laut dem Bundesabfallwirtschaftsplan 2011 ab, dies hat allerdings keine nachteiligen Auswirkungen auf die Bodenfunktion. Das eingesetzte Aushubmaterial hat daher die erforderliche Qualität aufgewiesen, um es zur Herstellung einer Rekultivierungsschicht heranzuziehen. Das für eine zulässige Verwertung geforderte Kriterium der Einhaltung einer bestimmten Materialqualität ist somit erfüllt. 2.3.
- Zum Zweck der vorgenommenen Maßnahmen: Das Aufbringen der Aushubmaterialien auf den Gst Nrn 3**, 1** und 2**, alle GB ***** Z, diente einem nachvollziehbaren Zweck, nämlich der Rekultivierung genau definierter Teilflächen. Die rekultivierten Teilflächen sind mit Bergbauernspezialmaschinen, wie etwa Motormäher, Metrac und Transporter, zu bewirtschaften. Das für eine zulässige Verwertung geforderte Kriterium eines nachgewiesenen, nachvollziehbaren Zweckes ist somit erfüllt. 2.3.
- Zur Zulässigkeit des Aufbringens des Bodenaushubmaterials auf Teilflächen der Gst Nrn 3**, 1** und 2**, alle GB ***** Z: Eine zulässige Verwertung ist ─ abgesehen von den bereits erörterten Kriterien ─ nur anzunehmen, wenn die zu beurteilende Maßnahme ─ im gegenständlichen Fall die Herstellung einer mit Bergbauernspezialmaschinen zu bewirtschaftenden rekultivierten Fläche ─ im Einklang mit der Rechtsordnung erfolgt, also alle zutreffenden Bestimmungen der Materiengesetze (AWG 2002, WRG 1995, Naturschutzgesetze der Länder, etc) eingehalten werden und insbesondere die erforderlichen Genehmigungen und/oder Bewilligungen vorliegen sowie die erforderlichen Anzeigen erstattet wurden. Die Bezirkshauptmannschaft Y hat mit Bescheid vom 29.07.2016, Zahl ***, nachträglich dem Beschwerdeführer die von ihm vorgenommene Aufschüttung mit Bodenaushubmaterial im Ausmaß von ca 5.690 m³ auf einer Gesamtfläche von ca 4.890 m² auf Teilflächen der Gst Nrn 3**, 1** und 2**, alle GB ***** Z (nachträglich) naturschutzrechtlich bewilligt. Für die auf dem Gst Nr 2**, GB ***** Z vorgenommene Schüttung zwecks Herstellung einer mit Bergbauspezialmaschinen zu bewirtschaftenden landwirtschaftlichen Fläche liegt somit die erforderliche naturschutzrechtliche Bewilligung vor.Die Bezirkshauptmannschaft Y hat mit Bescheid vom 29.07.2016, Zahl , ***, nachträglich dem Beschwerdeführer die von ihm vorgenommene Aufschüttung mit Bodenaushubmaterial im Ausmaß von ca 5.690 m³ auf einer Gesamtfläche von ca 4.890 m² auf Teilflächen der Gst Nrn 3**, 1** und 2**, alle GB ***** Z (nachträglich) naturschutzrechtlich bewilligt. Für die auf dem Gst Nr 2**, GB ***** Z vorgenommene Schüttung zwecks Herstellung einer mit Bergbauspezialmaschinen zu bewirtschaftenden landwirtschaftlichen Fläche liegt somit die erforderliche naturschutzrechtliche Bewilligung vor. VII. Ergebnis:römisch sieben. Ergebnis: Das auf dem Gst Nr 4**, GB ***** Z, anfallende und von dort weggeführte Aushubmaterial ist aufgrund der dargelegten besonderen Umstände (vgl Kapitel 2.
- der „Erwägungen“ des gegenständlichen Erkenntnisses) kein Abfall iSd § 2 Abs 1 Z 1 oder 2 AWG 2002.Das auf dem Gst Nr 4**, GB ***** Z, anfallende und von dort weggeführte Aushubmaterial ist aufgrund der dargelegten besonderen Umstände vergleiche Kapitel 2.
- der „Erwägungen“ des gegenständlichen Erkenntnisses) kein Abfall iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 AWG
- Selbst wenn man dieses Aushubmaterial als Abfall qualifiziert, wäre dessen Einbringung auf Teilflächen der Gst Nrn 3**, 1** und 2**, alle GB ***** Z, zwecks Herstellung einer besser zu bewirtschaftenden landwirtschaftlichen Fläche ab dem Zeitpunkt der nachträglichen Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung eine zulässige Verwertung und hätte es seine Abfalleigenschaft
§ 5
Abs 1 AWG 2002 verloren.Selbst wenn man dieses Aushubmaterial als Abfall qualifiziert, wäre dessen Einbringung auf Teilflächen der Gst Nrn 3**, 1** und 2**, alle GB ***** Z, zwecks Herstellung einer besser zu bewirtschaftenden landwirtschaftlichen Fläche ab dem Zeitpunkt der nachträglichen Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung eine zulässige Verwertung und hätte es seine Abfalleigenschaft
Paragraph 5, Absatz eins, AWG 2002 verloren. Die Voraussetzung für die Erlassung eines Behandlungsauftrages/Entfernungsauftrages
§ 73
Abs 1 AWG 2002 liegt im gegenständlichen Fall nicht vor.Die Voraussetzung für die Erlassung eines Behandlungsauftrages/Entfernungsauftrages
Paragraph 73, Absatz eins, AWG 2002 liegt im gegenständlichen Fall nicht vor. Der Beschwerde war daher stattzugeben und der Bescheid/Behandlungsauftrag der Bezirkshauptmannschaft Y vom 17.12.2015, Zahl ***, ersatzlos zu beheben. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte das Landesverwaltungsgericht Tirol von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung absehen.Nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte das Landesverwaltungsgericht Tirol von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung absehen. VIII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch acht. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
§ 25aAbs 1 Vw
GG, BGBl Nr 10/1985 idF BGBl I Nr 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art 133Abs 4 B-VG, BGBl Nr 1/1930 id
F BGBl I Nr 41/2016, zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG, Bundesgesetzblatt Nr 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 41 aus 2016,, zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133
Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichthofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichthofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte im gegenständlichen Verfahren insbesondere den Sachverhalt zu klären. Ausgehend davon galt es zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer auf Teilflächen der Gst Nrn 3**, 1** und 2**, alle GB ***** Z, eingebrachten Bodenaushubmaterialien als Abfall zu qualifizieren sind, allenfalls ob sie die für eine zulässige Verwertung erforderlichen Kriterien
§ 15Abs 4a AWG 2002 erfüllt haben.
Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung waren somit nicht zu klären. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte im gegenständlichen Verfahren insbesondere den Sachverhalt zu klären. Ausgehend davon galt es zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer auf Teilflächen der Gst Nrn 3**, 1** und 2**, alle GB ***** Z, eingebrachten Bodenaushubmaterialien als Abfall zu qualifizieren sind, allenfalls ob sie die für eine zulässige Verwertung erforderlichen Kriterien
Paragraph 15, Absatz 4 a, AWG 2002 erfüllt haben. Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung waren somit nicht zu klären. Das Landesverwaltungsgericht Tirol erklärt daher die ordentliche Revision für unzulässig (Spruchpunkt 2. des gegenständlichen Erkenntnisses). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Wolfgang Hirn (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.37.0438.11