Obsah (9)
§ 28§ 25a§ 69§ 13§ 7Art 130§ 74§ 24Art 133RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum29.08.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/37/1661-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richt
§ 28Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Historisches Regulierungsverfahren und Feststellungsverfahren nach § 73 lit d TFLG 1996:Historisches Regulierungsverfahren und Feststellungsverfahren nach Paragraph 73, Litera d, TFLG 1996: Zum historischen Regulierungsverfahren und Feststellungsverfahren nach § 73 lit d TFLG 1996 ist auf die Ausführungen im Erkenntnis vom 21.06.2016, LVwG-2016/37/0929-1, zu verweisen.Zum historischen Regulierungsverfahren und Feststellungsverfahren nach Paragraph 73, Litera d, TFLG 1996 ist auf die Ausführungen im Erkenntnis vom 21.06.2016, LVwG-2016/37/0929-1, zu verweisen. II.römisch zwei. Verfahrensablauf: Mit Bescheid vom 09.03.2016, Zl ****, hat die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde
§ 69
Abs 1 lit c Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (TFLG 1996) für die Gemeindegutsagrargemeinschaft Y von Amts wegen die Inkraftsetzung der als Anlage beigeschlossenen, einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildenden Satzung verfügt und die bisher geltende, mit Bescheid der Agrarbehörde vom 04.03.1964, ****, genehmigte Verwaltungssatzung außer Kraft gesetzt.Mit Bescheid vom 09.03.2016, Zl ****, hat die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde
Paragraph 69, Absatz eins, Litera c, Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (TFLG 1996) für die Gemeindegutsagrargemeinschaft Y von Amts wegen die Inkraftsetzung der als Anlage beigeschlossenen, einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildenden Satzung verfügt und die bisher geltende, mit Bescheid der Agrarbehörde vom 04.03.1964, ****, genehmigte Verwaltungssatzung außer Kraft gesetzt. Gegen diesen Bescheid hat die Gemeindegutsagrargemeinschaft Y, vertreten durch deren Obmann AA, und die C-GmbH, vertreten durch deren Geschäftsführer AA, mit Schriftsatz vom 22.03.2016 Beschwerde erhoben. Die Agrarbehörde hat diese Beschwerde mit Schriftsatz vom 18.07.2016, Zl ****, vorgelegt und behängt das Beschwerdeverfahren derzeit beim Landesverwaltungs-gericht Tirol zu Zl LVwG 2016/37/1499. Mit Schriftsatz vom 22.03.2016 hat Obmann AA in Vertretung der Gemeindegutsagrargemeinschaft Y auf den rechtskräftigen Spruchteil A)/
- b)des Bescheides des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz vom 31.01.2011, Zl ****, in der Fassung des Erkenntnisses des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 29.08.2012, Zl ****, hingewiesen, wonach genau bezeichnete Grundstücke und Gebäude kein Gemeindegut darstellen würden. Davon ausgehend wird die Trennung zwischen Gemeinde- und Nicht-Gemeindegut gefordert.Mit Schriftsatz vom 22.03.2016 hat Obmann AA in Vertretung der Gemeindegutsagrargemeinschaft Y auf den rechtskräftigen Spruchteil A)/
- b)des Bescheides des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz vom 31.01.2011, Zl ****, in der Fassung des Erkenntnisses des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 29.08.2012, Zl ****, hingewiesen, wonach genau bezeichnete Grundstücke und Gebäude kein Gemeindegut darstellen würden. Davon ausgehend wird die Trennung zwischen Gemeinde- und Nicht-Gemeindegut gefordert. Abschließend beantragt Obmann AA in Vertretung der Gemeindegutsagrar-gemeinschaft Y X die „Zustimmung zu einer Trennung bzw. Gründung einer Agrargemeinschaft für die Verwendung des als Nichtgemeindegut erkannten Besitzes mit dem Namen ‚Agrargemeinschaft X – D‘“.Abschließend beantragt Obmann AA in Vertretung der Gemeindegutsagrar-gemeinschaft Y römisch zehn die „Zustimmung zu einer Trennung bzw. Gründung einer Agrargemeinschaft für die Verwendung des als Nichtgemeindegut erkannten Besitzes mit dem Namen ‚Agrargemeinschaft römisch zehn – D‘“. Mit Schriftsatz vom 24.03.2016, Zl ****, hat die Agrarbehörde der Antragstellerin mitgeteilt, es sei nicht klar, ob die Eingabe vom 22.03.2016 als Begehren auf eine Auseinandersetzung nach den Bestimmungen der §§ 49a bis 49j TFLG 1996 zu qualifizieren sei. Zudem wird unter Hinweis auf § 36a Abs 1 iVm § 35 Abs 9 TFLG 1996 auf den fehlenden, für die gegenständliche Eingabe erforderlichen Organbeschluss hingewiesen.Mit Schriftsatz vom 24.03.2016, Zl ****, hat die Agrarbehörde der Antragstellerin mitgeteilt, es sei nicht klar, ob die Eingabe vom 22.03.2016 als Begehren auf eine Auseinandersetzung nach den Bestimmungen der Paragraphen 49 a bis 49 j TFLG 1996 zu qualifizieren sei. Zudem wird unter Hinweis auf Paragraph 36 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 9, TFLG 1996 auf den fehlenden, für die gegenständliche Eingabe erforderlichen Organbeschluss hingewiesen. Davon ausgehend hat die belangte Behörde Obmann AA als Vertreter der Gemeindegutsagrargemeinschaft Y
§ 13
Abs 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) aufgefordert, die aufgezeigten Mängel zu beheben und folglich den erforderlichen Organbeschluss binnen zehn Tagen ab Zustellung vorzulegen und den eingebrachten Antrag zu konkretisieren.Davon ausgehend hat die belangte Behörde Obmann AA als Vertreter der Gemeindegutsagrargemeinschaft Y
Paragraph 13, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) aufgefordert, die aufgezeigten Mängel zu beheben und folglich den erforderlichen Organbeschluss binnen zehn Tagen ab Zustellung vorzulegen und den eingebrachten Antrag zu konkretisieren. Zum Schriftsatz vom 24.03.2016, Zl ****, erfolgte keine Äußerung. Mit Bescheid vom 18.04.2016, Zl ****, hat die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde den Antrag der Gemeindegutsagrargemeinschaft Y, vertreten durch Obmann AA, vom 22.03.2016 auf „Trennung bzw. Gründung einer Agrargemeinschaft für die Verwaltung des als Nichtgemeindegut erkannten Besitzes mit dem Namen ‚Agrargemeinschaft X-D‘“
§ 13
Abs 3 AVG zurückgewiesen.Zum Schriftsatz vom 24.03.2016, Zl ****, erfolgte keine Äußerung. Mit Bescheid vom 18.04.2016, Zl ****, hat die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde den Antrag der Gemeindegutsagrargemeinschaft Y, vertreten durch Obmann AA, vom 22.03.2016 auf „Trennung bzw. Gründung einer Agrargemeinschaft für die Verwaltung des als Nichtgemeindegut erkannten Besitzes mit dem Namen ‚Agrargemeinschaft X-D‘“
Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen. Dagegen hat die Gemeindegutsagrargemeinschaft Y X, vertreten durch deren Obmann AA, mit Schriftsatz vom 02.05.2016 Beschwerde erhoben und das Vorliegen der von der belangten Behörde angenommenen Mängel bestritten.Dagegen hat die Gemeindegutsagrargemeinschaft Y römisch zehn, vertreten durch deren Obmann AA, mit Schriftsatz vom 02.05.2016 Beschwerde erhoben und das Vorliegen der von der belangten Behörde angenommenen Mängel bestritten. Mit Erkenntnis vom 21.06.2016, LVwG-2016/37/0929, hat das Landesverwaltungsgericht Tirol der Beschwerde Folge gegeben, den angefochtene Bescheid vom 18.04.2016, Zl ****, ersatzlos behoben und der Behörde die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen. Mit Bescheid vom 14.07.2016, Zl ****, hat die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde den Antrag der Gemeindegutsagrargemeinschaft Y, vertreten durch Obmann AA, vom 22.03.2016 auf „Trennung bzw. Gründung einer Agrargemeinschaft für die Verwaltung des als Nichtgemeindegut erkannten Besitzes mit dem Namen ‚Agrargemeinschaft X-D ‘“ als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wird ausgeführt, dass der Obmann der Gemeindegutsagrargemeinschaft den verfahrensgegenständlichen Antrag nicht auf einen entsprechenden Ausschussbeschluss gestützt und den Antrag nicht gemeinsam mit der substanzberechtigten Gemeinde eingebracht habe. Dagegen hat die Gemeindegutsagrargemeinschaft Y X, vertreten durch deren Obmann AA, mit Schriftsatz vom 05.08.2016 Beschwerde erhoben und das Vorliegen der von der belangten Behörde angenommenen Mängel bestritten.Dagegen hat die Gemeindegutsagrargemeinschaft Y römisch zehn, vertreten durch deren Obmann AA, mit Schriftsatz vom 05.08.2016 Beschwerde erhoben und das Vorliegen der von der belangten Behörde angenommenen Mängel bestritten. Mit Schriftsatz vom 08.08.2016 hat Obmann AA in Vertretung der Gemeindegutsagrargemeinschaft Y ergänzend zur Beschwerde vorgebracht, entgegen den Ausführungen der belangten Behörde würden keine „Unterlagen zur Antragslegitimation“ fehlen. Nach den im gegenständlichen Verfahren anzuwendenden „alten Satzungen“ bedürfe es eines Beschlusses der Vollversammlung und nicht des Ausschusses. Abschließend heißt es dann: „Unser Antrag wurde somit korrekt gestellt und wir erwarten von der Behörde, anstelle einer Ablehnung endlich einen Vorschlag zu unterbreiten, wie eine getrennte Bewirtschaftung von Gemeinde- und Nichtgemeindegut ordentlich erfolgen soll.“ Mit Schriftsatz vom 09.08.2016 hat Obmann AA in Vertretung der Gemeindeguts-agrargemeinschaft Y das von em. Univ. Prof. Dr. EE verfasste „Rechtsgutachten über die Auslegung des § 86d Tiroler Flurverfassungsgesetz“ in Kopie vorgelegt und die „Berücksichtigung dieses Rechtsgutachtens“ beantragt.Mit Schriftsatz vom 09.08.2016 hat Obmann AA in Vertretung der Gemeindeguts-agrargemeinschaft Y das von em. Univ. Prof. Dr. EE verfasste „Rechtsgutachten über die Auslegung des Paragraph 86 d, Tiroler Flurverfassungsgesetz“ in Kopie vorgelegt und die „Berücksichtigung dieses Rechtsgutachtens“ beantragt. III.römisch drei. Beschwerdevorbringen: Die Beschwerdeführerin hält zunächst fest, dass ua sie gegen die mit Bescheid vom 09.03.2016, Zl ****, beschlossene Satzung mit Schriftsatz vom 22.03.2016 Beschwerde erhoben habe und die neuen Satzungsbestimmungen daher noch nicht in Kraft getreten seien. Der Obmann der Gemeindegutsagrargemeinschaft sei daher aufgrund des von der Vollversammlung am 19.08.2014 zu Tagesordnungspunkt
- ergangenen Beschlusses zur Einbringung des Antrages vom 22.03.2016 auf „Zustimmung zu einer Trennung bzw. Gründung einer Agrargemeinschaft für die Verwendung des als Nichtgemeindegut erkannten Besitzes mit dem Namen ‚Agrargemeinschaft X – D‘“ legitimiert gewesen.Die Beschwerdeführerin hält zunächst fest, dass ua sie gegen die mit Bescheid vom 09.03.2016, Zl ****, beschlossene Satzung mit Schriftsatz vom 22.03.2016 Beschwerde erhoben habe und die neuen Satzungsbestimmungen daher noch nicht in Kraft getreten seien. Der Obmann der Gemeindegutsagrargemeinschaft sei daher aufgrund des von der Vollversammlung am 19.08.2014 zu Tagesordnungspunkt
- ergangenen Beschlusses zur Einbringung des Antrages vom 22.03.2016 auf „Zustimmung zu einer Trennung bzw. Gründung einer Agrargemeinschaft für die Verwendung des als Nichtgemeindegut erkannten Besitzes mit dem Namen ‚Agrargemeinschaft römisch zehn – D‘“ legitimiert gewesen. Zudem fordert die Beschwerdeführerin zu dem in EZ **1 eingetragenen Gst Nr *a die Klarstellung, „dass das damalige Kühlhaus durch Bar- und Arbeitsleitungen der Mitglieder errichtet wurde“. Den Umbau des Kühlhauses zu einem Bürogebäude hätten die Mieter finanziert. Ausdrücklich wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die von der belangten Behörde auf § 33 Abs 5 TFLG 1996 gestützte Schlussfolgerung, wonach die von der Agrargemeinschaft Y zivilrechtlich erworbenen Grundstücke dem Substanzanspruch der Stadtgemeinde X unterliegen würden, da die für die Durchführung dieser Rechtsgeschäfte erforderlichen Gegenleistungen nur aus Substanzerlösen stammen könnten. Es handle sich dabei lediglich um eine Annahme der belangten Behörde, die zu beweisen sei.Ausdrücklich wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die von der belangten Behörde auf Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 gestützte Schlussfolgerung, wonach die von der Agrargemeinschaft Y zivilrechtlich erworbenen Grundstücke dem Substanzanspruch der Stadtgemeinde römisch zehn unterliegen würden, da die für die Durchführung dieser Rechtsgeschäfte erforderlichen Gegenleistungen nur aus Substanzerlösen stammen könnten. Es handle sich dabei lediglich um eine Annahme der belangten Behörde, die zu beweisen sei. IV.römisch vier. Rechtslage:
- Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996: Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 (TFLG 1996), LGBl Nr 74/1996 idF LGBl Nr 70/2014, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 (TFLG 1996), Landesgesetzblatt Nr 74 aus 1996, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014,, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt: „Organe, Willensbildung, Vertretung nach außen § 35.
(1)Die Organe der Agrargemeinschaften sind:Paragraph 35,
(1)Die Organe der Agrargemeinschaften sind:
- a)die Vollversammlung;
- b)der Ausschuss;
- c)der Obmann. […]
(9)Der Obmann vertritt die Agrargemeinschaft nach außen, in Angelegenheiten, die der Beschlussfassung durch die Vollversammlung oder den Ausschuss unterliegen, jedoch nur im Rahmen entsprechender Beschlüsse. Zu allen Vertretungshandlungen, durch die der Agrargemeinschaft Verbindlichkeiten auferlegt werden, ist der Obmann nur gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Ausschusses, im Fall des Abs. 6 der Vollversammlung, befugt; dies gilt insbesondere für die Fertigung von Urkunden.
(9)Der Obmann vertritt die Agrargemeinschaft nach außen, in Angelegenheiten, die der Beschlussfassung durch die Vollversammlung oder den Ausschuss unterliegen, jedoch nur im Rahmen entsprechender Beschlüsse. Zu allen Vertretungshandlungen, durch die der Agrargemeinschaft Verbindlichkeiten auferlegt werden, ist der Obmann nur gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Ausschusses, im Fall des Absatz 6, der Vollversammlung, befugt; dies gilt insbesondere für die Fertigung von Urkunden. […]“ „Satzungen § 36. Die Satzungen der Agrargemeinschaft haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über Paragraph 36, Die Satzungen der Agrargemeinschaft haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über […] (c) den Aufgabenbereich der Organe, […]“ „Organe, Satzungen § 36a.
(1)Organe der Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 sind die Organe nach § 35 Abs. 1, der Substanzverwalter sowie der erste und der zweite Rechnungsprüfer. § 35 ist anzuwenden, soweit in diesem Unterabschnitt nichts anderes bestimmt ist.Paragraph 36 a,
(1)Organe der Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, sind die Organe nach Paragraph 35, Absatz eins,, der Substanzverwalter sowie der erste und der zweite Rechnungsprüfer. Paragraph 35, ist anzuwenden, soweit in diesem Unterabschnitt nichts anderes bestimmt ist.
(2)Die Satzungen der Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 haben insbesondere die im § 36 lit. a bis e genannten Bestimmungen zu enthalten; § 36 lit. f und g gilt nicht. In den satzungsmäßigen Namen ist die Bezeichnung ‚Gemeindegutsagrargemeinschaft‘ aufzunehmen. Als Sitz ist in der Satzung das Gemeindeamt der substanzberechtigten Gemeinde festzulegen.
(2)Die Satzungen der Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, haben insbesondere die im Paragraph 36, Litera a bis e genannten Bestimmungen zu enthalten; Paragraph 36, Litera f und g gilt nicht. In den satzungsmäßigen Namen ist die Bezeichnung ‚Gemeindegutsagrargemeinschaft‘ aufzunehmen. Als Sitz ist in der Satzung das Gemeindeamt der substanzberechtigten Gemeinde festzulegen.
(3)Besteht eine Agrargemeinschaft nur teilweise auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2, so gelten die Bestimmungen dieses Unterabschnitts nur für ihren auf Gemeindegut bestehenden Teil.
(3)Besteht eine Agrargemeinschaft nur teilweise auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2,, so gelten die Bestimmungen dieses Unterabschnitts nur für ihren auf Gemeindegut bestehenden Teil. „Aufgaben des Substanzverwalters, Willensbildung, Vertretung nach außen § 36c.
(1)Dem Substanzverwalter obliegt die Besorgung jener Angelegenheiten, die ausschließlich den Substanzwert (§ 33 Abs. 5) betreffen, wie insbesondere die Veräußerung, die Verpachtung und die dauernde Belastung von Grundstücken im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2, die Begründung einer Dienstbarkeit oder eines Baurechtes, die Schotter- und Steinbruchnutzung oder die Ausübung des Jagdrechtes hierauf sowie alle Verfügungen über Substanzerlöse und den Überling. Die Besorgung dieser Angelegenheiten umfasst auch die Wahrnehmung der dem Substanzverwalter im Rahmen der Finanzgebarung (§§ 36e ff) zugewiesenen Aufgaben. Der Substanzverwalter hat den Obmann regelmäßig über seine Verfügungen in Angelegenheiten, die ausschließlich den Substanzwert betreffen, zu informieren.Paragraph 36 c,
(1)Dem Substanzverwalter obliegt die Besorgung jener Angelegenheiten, die ausschließlich den Substanzwert (Paragraph 33, Absatz 5,) betreffen, wie insbesondere die Veräußerung, die Verpachtung und die dauernde Belastung von Grundstücken im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2,, die Begründung einer Dienstbarkeit oder eines Baurechtes, die Schotter- und Steinbruchnutzung oder die Ausübung des Jagdrechtes hierauf sowie alle Verfügungen über Substanzerlöse und den Überling. Die Besorgung dieser Angelegenheiten umfasst auch die Wahrnehmung der dem Substanzverwalter im Rahmen der Finanzgebarung (Paragraphen 36 e, ff) zugewiesenen Aufgaben. Der Substanzverwalter hat den Obmann regelmäßig über seine Verfügungen in Angelegenheiten, die ausschließlich den Substanzwert betreffen, zu informieren. […]“
(6)Abweichend vom § 35 Abs. 9 vertritt der Substanzverwalter die Agrargemeinschaft allein nach außen und ist zu allen hiefür erforderlichen Vertretungshandlungen befugt
(6)Abweichend vom Paragraph 35, Absatz 9, vertritt der Substanzverwalter die Agrargemeinschaft allein nach außen und ist zu allen hiefür erforderlichen Vertretungshandlungen befugt
- a)in Angelegenheiten, die ausschließlich den Substanzwert betreffen (Abs. 1), undin Angelegenheiten, die ausschließlich den Substanzwert betreffen (Absatz eins,), und
- b)in Angelegenheiten, die sowohl den Substanzwert als auch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte betreffen (Abs. 4), diesfalls jedoch nur im Rahmen entsprechender Beschlüsse des Ausschusses bzw. der Vollversammlung; bei Gefahr in Verzug gilt § 35 Abs. 10 sinngemäß.“in Angelegenheiten, die sowohl den Substanzwert als auch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte betreffen (Absatz 4,), diesfalls jedoch nur im Rahmen entsprechender Beschlüsse des Ausschusses bzw. der Vollversammlung; bei Gefahr in Verzug gilt Paragraph 35, Absatz 10, sinngemäß.“ „Zweck und Einleitung des Auseinandersetzungsverfahrens § 49a.
(1)Das Auseinandersetzungsverfahren dient der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung zwischen einer Agrargemeinschaft, soweit diese auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 besteht, und der substanzberechtigten Gemeinde sowie im Fall des § 49b Abs. 1 erster Satz auch den sonstigen Nutzungsberechtigten.Paragraph 49 a,
(1)Das Auseinandersetzungsverfahren dient der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung zwischen einer Agrargemeinschaft, soweit diese auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, besteht, und der substanzberechtigten Gemeinde sowie im Fall des Paragraph 49 b, Absatz eins, erster Satz auch den sonstigen Nutzungsberechtigten.
(2)Das Auseinandersetzungsverfahren ist mit Bescheid (Einleitungsbescheid) einzuleiten
- a)auf gemeinsamen Antrag der Agrargemeinschaft und der substanzberechtigten Gemeinde oder
- b)von Amts wegen. […]“ „Inhalt des Auseinandersetzungsverfahrens § 49b. […]Paragraph 49 b, […]
(2)Das Auseinandersetzungsverfahren besteht in der Abfindung der substanzberechtigten Gemeinde in Grundstücken oder, wenn die substanzberechtigte Gemeinde dem zustimmt, ganz oder teilweise in walzenden Anteilsrechten, wenn
- a)die Bedeckung der auf den Grundstücken im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 lastenden land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte auf den der Agrargemeinschaft verbleibenden Grundstücken gewährleistet ist unddie Bedeckung der auf den Grundstücken im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, lastenden land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte auf den der Agrargemeinschaft verbleibenden Grundstücken gewährleistet ist und
- b)nicht nach Abs. 3 vorgegangen wird.nicht nach Absatz 3, vorgegangen wird. In einem solchen Fall bleibt die Agrargemeinschaft auf den nicht der substanzberechtigten Gemeinde zugewiesenen Grundstücken bestehen und hat die anlässlich der Auseinandersetzung erforderliche Regulierung aller sonstigen rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu erfolgen. […]“ „Parteien, Beteiligte § 74. […]Paragraph 74, […]
(7)Parteien des Auseinandersetzungsverfahrens sind die substanzberechtigte Gemeinde und die Agrargemeinschaft im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. C Z 2, die im Auseinandersetzungs-verfahren durch den Obmann vertreten wird (§ 35 Abs. 9). Im Fall des § 49b Abs 1 erster Satz sind auch die sonstigen Nutzungsberechtigten Partei des Auseinandersetzungs-verfahrens.
(7)Parteien des Auseinandersetzungsverfahrens sind die substanzberechtigte Gemeinde und die Agrargemeinschaft im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, lit. C Ziffer 2,, die im Auseinandersetzungs-verfahren durch den Obmann vertreten wird (Paragraph 35, Absatz 9,). Im Fall des Paragraph 49 b, Absatz eins, erster Satz sind auch die sonstigen Nutzungsberechtigten Partei des Auseinandersetzungs-verfahrens. 2. Verwaltungssatzungen der Gemeindegutsagrargemeinschaft Y: Mit Bescheid vom 09.03.2016, Zl ***, hat die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde
§ 69
Abs 1 lit c TFLG 1996 für die Gemeindegutsagrargemeinschaft Y von Amts wegen die Inkraftsetzung der als Anlage beigeschlossenen, einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildenden Satzung verfügt und die bisher geltende, mit Bescheid der Agrarbehörde vom 04.03.1964, Zl ****, genehmigte Verwaltungssatzung außer Kraft gesetzt.Mit Bescheid vom 09.03.2016, Zl ***, hat die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde
Paragraph 69, Absatz eins, Litera c, TFLG 1996 für die Gemeindegutsagrargemeinschaft Y von Amts wegen die Inkraftsetzung der als Anlage beigeschlossenen, einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildenden Satzung verfügt und die bisher geltende, mit Bescheid der Agrarbehörde vom 04.03.1964, Zl ****, genehmigte Verwaltungssatzung außer Kraft gesetzt. Gegen diesen Bescheid hat die Gemeindegutsagrargemeinschaft Y, vertreten durch deren Obmann AA, und die C-GmbH, vertreten durch deren Geschäftsführer AA, mit Schriftsatz vom 22.03.2016 Beschwerde erhoben. Die Agrarbehörde hat diese Beschwerde mit Schriftsatz vom 18.07.2016, Zl ****, vorgelegt und behängt das Beschwerdeverfahren derzeit beim Landesverwaltungs-gericht Tirol zu Zl LVwG 2016/37/1499. Aufgrund des anhängigen Beschwerdeverfahrens ist der Bescheid vom 09.03.2016, Zl ****, nicht rechtskräftig und folglich die mit diesem Bescheid genehmigte „neue“ Satzung nicht in Kraft getreten. Auf das gegenständliche Beschwerdeverfahren sind daher die Bestimmungen der mit Bescheid der Agrarbehörde vom 04.03.1964, Zl ****, genehmigten Verwaltungssatzung anzuwenden. Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen der Verwaltungssatzungen der Gemeindeguts-agrargemeinschaft Y, genehmigt mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz vom 04.03.1964, Zl ****, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen der Verwaltungssatzungen der Gemeindeguts-agrargemeinschaft Y, genehmigt mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz vom 04.03.1964, Zl ****, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt: „§ 4 Die Verwaltung führen
- a)die Vollversammlung der Mitglieder
- b)der Ausschuß
- c)der Obmann, sein Stellvertreter und der Kassier.“ „§ 6 Zum Wirkungskreis der Vollversammlung g e h ö r t :
- a)die Wahl des Obmannes, dessen Stellvertreter, der übrigen Ausschußmitglieder deren Ersatzmitglieder und der Rechtsprüfer. Die Wahl dieser Funktionäre hat in getrennten Wahlgängen zu erfolgen. Die Funktionäre werden für eine Amtsperiode von drei Jahren gewählt. Wählbar sind nur Mitglieder oder eigenberechtigter Vertreter von Mitgliedern, die nach Tiroler Gemeindewahlordnung das Wahlrecht besitzen. Als gewählt gilt jener, dem die meisten Mitglieder nach Köpfen gezählt ihre Stimme geben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
- b)Die Abänderung dieser Verwaltungssatzungen oder von Bestimmungen des Wald- und Waldwirtschaftsplanes,
- c)die Veräußerung, dauernde Belastung und Verpachtung von Gemeinschaftsgrundstücken
- d)die Verfügung aus dem Erlös aus solchen Rechtsgeschäften,
- e)die Aufnahme und Gewährung von Darlehen,
- f)die Verteilung von Ertragsüberschüssen,
- g)die Festsetzung der Entschädigung des Obmannes und der anderen Amtsträger nach Maßgabe des § 15.die Festsetzung der Entschädigung des Obmannes und der anderen Amtsträger nach Maßgabe des Paragraph 15, […]“ „§ 12 Dem Ausschuß obliegt die Beschlußfassung über die gemeinsamen Angelegenheiten, die nicht nach § 6 der Vollversammlung vorbehalten sind, insbesondere Dem Ausschuß obliegt die Beschlußfassung über die gemeinsamen Angelegenheiten, die nicht nach Paragraph 6, der Vollversammlung vorbehalten sind, insbesondere […]
- i)die Beschlußfassung über die Einleitung gerichtlicher Schritte in allen Angelegenheiten seines Wirkungskreises. […]“ „D e r O b m a n n § 14Paragraph 14 Der Wirkungskreis des Obmannes umfaßt:
- a)die Vertretung der Agrargemeinschaft nach außen, Zustellungen sind nur an ihn rechtsgültig. […]“ 3. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz: Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013,, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt: „Verhandlung § 24.
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24,
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. […]
(3)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. […]“ „Erkenntnisse und Beschlüsse § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. […]“ V.römisch fünf. Erwägungen: 1. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde:
§ 7Abs 4 Vw
GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
Art 130
Abs 1 Z 1 B-VG vier Wochen.
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen.
Der angefochtene Bescheid wurde der Beschwerdeführerin zuhanden ihres Obmannes am 15.07.2016 zugestellt. Die Beschwerde der durch Obmann AA vertretenen Gemeindegutsagrargemeinschaft Y gegen den Bescheid der Agrar-behörde vom 14.07.2016, Zl ****, ist am 08.08.2016 bei der Agrarbehörde mittels Fax eingelangt. Die Beschwerde wurde daher fristgerecht erhoben.
- In der Sache: 2.
- Zum Prüfungsumfang des Landesverwaltungsgerichtes Tirol: Im gegenständlichen Fall hat das Landesverwaltungsgericht Tirol über eine Beschwerde gegen den Bescheid einer Agrarbehörde und damit einer Verwaltungsbehörde zu entscheiden (vgl Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG).Im gegenständlichen Fall hat das Landesverwaltungsgericht Tirol über eine Beschwerde gegen den Bescheid einer Agrarbehörde und damit einer Verwaltungsbehörde zu entscheiden vergleiche Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG). Die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde hat mit Bescheid vom 14.07.2016, Zl ****, den Antrag der durch Obmann AA vertretenen Gemeindegutsagrargemeinschaft Y vom 22.03.2016 auf „Trennung bzw Gründung einer Agrargemeinschaft für die Verwaltung des als Nichtgemeindegut erkannten Besitzes mit dem Namen ‚Agrargemeinschaft X – D‘“‚ als unzulässig zurückgewiesen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat daher zu prüfen, ob diese Zurückweisung, also diese formale Entscheidung, zu Recht ergangen ist.Die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde hat mit Bescheid vom 14.07.2016, Zl ****, den Antrag der durch Obmann AA vertretenen Gemeindegutsagrargemeinschaft Y vom 22.03.2016 auf „Trennung bzw Gründung einer Agrargemeinschaft für die Verwaltung des als Nichtgemeindegut erkannten Besitzes mit dem Namen ‚Agrargemeinschaft römisch zehn – D‘“‚ als unzulässig zurückgewiesen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat daher zu prüfen, ob diese Zurückweisung, also diese formale Entscheidung, zu Recht ergangen ist. 2.
- Allgemeines: Zum Regulierungsgebiet der Agrargemeinschaft Y wurde gestützt auf § 73 lit d TFLG 1996 in der damals geltenden Fassung ein Feststellungsverfahren durchgeführt. Aufgrund dieses rechtskräftig abgeschlossenen Feststellungsverfahrens ist im Hinblick auf die Agrargemeinschaft Y von folgenden Prämissen auszugehen:Zum Regulierungsgebiet der Agrargemeinschaft Y wurde gestützt auf Paragraph 73, Litera d, TFLG 1996 in der damals geltenden Fassung ein Feststellungsverfahren durchgeführt. Aufgrund dieses rechtskräftig abgeschlossenen Feststellungsverfahrens ist im Hinblick auf die Agrargemeinschaft Y von folgenden Prämissen auszugehen: • Die Agrargemeinschaft Y besteht ua auf den als Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 zu qualifizierenden Gst Nrn *1 bis *53, alle eingetragen in EZ **bb, GB X. Damit ist sie eine Gemeindegutsagrargemeinschaft. Die Agrargemeinschaft Y besteht ua auf den als Gemeindegut im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 zu qualifizierenden Gst Nrn *1 bis *53, alle eingetragen in EZ **bb, GB römisch zehn. Damit ist sie eine Gemeindegutsagrargemeinschaft. • Die zum Regulierungsgebiet der Agrargemeinschaft Y X zählenden, in den EZ */1 bis EZ */16, alle GB X, eingetragenen Grundstücke sowie die in der EZ **cc, GB X, eingetragenen Gst Nrn *54 bis *59 stellen kein Gemeindegut iSd § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 dar.Die zum Regulierungsgebiet der Agrargemeinschaft Y römisch zehn zählenden, in den EZ */1 bis EZ */16, alle GB römisch zehn, eingetragenen Grundstücke sowie die in der EZ **cc, GB römisch zehn, eingetragenen Gst Nrn *54 bis *59 stellen kein Gemeindegut iSd Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 dar. 2.
- Zur Zurückweisung des Antrages auf „Trennung bzw Gründung einer Agrargemeinschaft für die Verwaltung des als Nichtgemeindegut erkannten Besitzes mit dem Namen ‚Agrargemeinschaft X – D‘“.Zur Zurückweisung des Antrages auf „Trennung bzw Gründung einer Agrargemeinschaft für die Verwaltung des als Nichtgemeindegut erkannten Besitzes mit dem Namen ‚Agrargemeinschaft römisch zehn – D‘“. Die Beschwerdeführerin hat durch ihren Obmann im Schriftsatz vom 22.03.2016 die „Zustimmung zu einer Trennung bzw. Gründung einer Agrargemeinschaft für die Verwendung des als Nichtgemeindegut erkannten Besitzes mit dem Namen ‚Agrargemeinschaft X – D‘“ beantragt. Die Rechtsmittelwerberin bringt dazu ergänzend vor, dass ihr Obmann zur Einbringung dieses Antrages
den nach wie vor geltenden „alten“ Verwaltungssatzungen iVm mit dem von der Vollversammlung in ihrer Sitzung am 19.08.2014 zu Tagesordnungspunkt 8. gefassten Beschluss legitimiert gewesen sei. Die Beschwerdeführerin hat durch ihren Obmann im Schriftsatz vom 22.03.2016 die „Zustimmung zu einer Trennung bzw. Gründung einer Agrargemeinschaft für die Verwendung des als Nichtgemeindegut erkannten Besitzes mit dem Namen ‚Agrargemeinschaft römisch zehn – D‘“ beantragt. Die Rechtsmittelwerberin bringt dazu ergänzend vor, dass ihr Obmann zur Einbringung dieses Antrages
den nach wie vor geltenden „alten“ Verwaltungssatzungen in Verbindung mit mit dem von der Vollversammlung in ihrer Sitzung am 19.08.2014 zu Tagesordnungspunkt
- gefassten Beschluss legitimiert gewesen sei. Dazu hält das Landesverwaltungsgericht Tirol Folgendes fest: Der Antrag der Beschwerdeführerin vom 22.03.2016 zielt darauf ab, die als Gemeindegutsgrundstücke und die als Nicht-Gemeindegutsgrundstücke festgestellten Grundstücke zu „trennen“ und die Nicht-Gemeindegutsgrundstücke durch eine neu zu gründende Agrargemeinschaft X-D verwalten zu lassen. Das Begehren richtet sich somit auf eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen der Agrargemeinschaft und der substanzberechtigten Stadtgemeinde X iSd § 49a Abs 1 TFLG 1996.Der Antrag der Beschwerdeführerin vom 22.03.2016 zielt darauf ab, die als Gemeindegutsgrundstücke und die als Nicht-Gemeindegutsgrundstücke festgestellten Grundstücke zu „trennen“ und die Nicht-Gemeindegutsgrundstücke durch eine neu zu gründende Agrargemeinschaft X-D verwalten zu lassen. Das Begehren richtet sich somit auf eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen der Agrargemeinschaft und der substanzberechtigten Stadtgemeinde römisch zehn iSd Paragraph 49 a, Absatz eins, TFLG
- Die Abs 1 bis 3 des § 49b TFLG 1996 definieren unterschiedlich ausgestaltete Auseinandersetzungsverfahren. Der Antrag der Beschwerdeführerin vom 22.03.2016 ist auf die Abfindung der substanzberechtigten Stadtgemeinde X und die Aufrechterhaltung einer „klassischen“ Agrargemeinschaft („Agrargemeinschaft X-D“) iSd des § 49b Abs 2 TFLG 1996 gerichtet. Demgegenüber kommen für den gegenständlichen Fall die Auseinandersetzungsverfahren iSd § 49b Abs 1 und 3 TFLG 1996 nicht in Betracht und ist diesbezüglich auf die schlüssige Begründung des angefochtenen Bescheides zu verweisen. Die Absatz eins bis 3 des Paragraph 49 b, TFLG 1996 definieren unterschiedlich ausgestaltete Auseinandersetzungsverfahren. Der Antrag der Beschwerdeführerin vom 22.03.2016 ist auf die Abfindung der substanzberechtigten Stadtgemeinde römisch zehn und die Aufrechterhaltung einer „klassischen“ Agrargemeinschaft („Agrargemeinschaft X-D“) iSd des Paragraph 49 b, Absatz 2, TFLG 1996 gerichtet. Demgegenüber kommen für den gegenständlichen Fall die Auseinandersetzungsverfahren iSd Paragraph 49 b, Absatz eins und 3 TFLG 1996 nicht in Betracht und ist diesbezüglich auf die schlüssige Begründung des angefochtenen Bescheides zu verweisen. Parteien eines Auseinandersetzungsverfahrens iSd § 49b Abs 2 TFLG 1996 sind
§ 74Abs 7 TFLG 1996 die substanzberechtigte Gemeinde und die Agrargemeinschaft auf Gemeindegut i
Sd § 33 Abs 2 lit c Z 2, die durch den Obmann vertreten wird. Allerdings besteht
35 Abs 9 TFLG 1996 die Vertretungsbefugnis des Obmannes in Angelegenheiten, die der Beschlussfassung durch die Vollversammlung oder den Ausschuss unterliegen, nur im Rahmen entsprechender Beschlüsse. Fehlt in derartigen Angelegenheiten der erforderliche Organbeschluss, ist der Obmann nicht legitimiert, die Agrargemeinschaft nach außen zu vertreten.Parteien eines Auseinandersetzungsverfahrens iSd Paragraph 49 b, Absatz 2, TFLG 1996 sind
Paragraph 74, Absatz 7, TFLG 1996 die substanzberechtigte Gemeinde und die Agrargemeinschaft auf Gemeindegut iSd Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2,, die durch den Obmann vertreten wird. Allerdings besteht
35 Absatz 9, TFLG 1996 die Vertretungsbefugnis des Obmannes in Angelegenheiten, die der Beschlussfassung durch die Vollversammlung oder den Ausschuss unterliegen, nur im Rahmen entsprechender Beschlüsse. Fehlt in derartigen Angelegenheiten der erforderliche Organbeschluss, ist der Obmann nicht legitimiert, die Agrargemeinschaft nach außen zu vertreten. Anträge in Angelegenheiten, die der Beschlussfassung durch die Vollversammlung oder den Ausschuss unterliegen, darf somit der Obmann in Vertretung der Agrargemeinschaft nur bei Vorliegen der entsprechenden Organbeschlüsse einbringen. Fehlt ein solcher Organbeschluss, ist (war) der Obmann zur Einbringung des Antrages in Vertretung der Agrargemeinschaft nicht legitimiert und ist dieser Antrag mangels Legitimation zurückzuweisen.
dem Einleitungssatz des § 12 der mit Bescheid der Agrarbehörde vom 04.03.1964, Zl IIIb1-103/191, genehmigten Verwaltungssatzung obliegt die Beschlussfassung über die gemeinsamen Angelegenheiten, die nicht der Vollversammlung vorbehalten sind, dem Ausschuss. Ein Auseinandersetzungsverfahren iSd § 49b Abs 2 TFLG 1996 ist als eine „gemeinsame Angelegenheit“ iSd des Einleitungssatzes des § 12 der anzuwendenden Satzung zu qualifizieren, die nicht der Vollversammlung vorbehalten ist und daher in die Zuständigkeit des Ausschusses fällt.
dem Einleitungssatz des Paragraph 12, der mit Bescheid der Agrarbehörde vom 04.03.1964, Zl IIIb1-103/191, genehmigten Verwaltungssatzung obliegt die Beschlussfassung über die gemeinsamen Angelegenheiten, die nicht der Vollversammlung vorbehalten sind, dem Ausschuss. Ein Auseinandersetzungsverfahren iSd Paragraph 49 b, Absatz 2, TFLG 1996 ist als eine „gemeinsame Angelegenheit“ iSd des Einleitungssatzes des Paragraph 12, der anzuwendenden Satzung zu qualifizieren, die nicht der Vollversammlung vorbehalten ist und daher in die Zuständigkeit des Ausschusses fällt. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin war ihr Obmann zur Einbringung des Antrages vom 22.03.2016 auf „Zustimmung zu einer Trennung bzw. Gründung einer Agrargemeinschaft für die Verwendung des als Nichtgemeindegut erkannten Besitzes mit dem Namen ‚Agrargemeinschaft X – D‘“ aufgrund des von der Vollversammlung in ihrer Sitzung am 19.08.2014 zu Tagesordnungspunkt
- gefassten Beschlusses nicht legitimiert. Zudem hat die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren Obmann, mit Schriftsatz vom 26.08.2014 ua den von der Vollversammlung in ihrer Sitzung am 19.08.2014 zu Tagesordnungspunkt
- gefassten Beschluss der Agrarbehörde vorgelegt und eine Entscheidung über den „Antrag auf Feststellungsverfahren Vermögensauseinandersetzung“ begehrt. Diesen Antrag ─ sowie weitere Ansuchen ─ hat die Agrarbehörde mit Bescheid vom 07.11.2014, Zl ****, als unzulässig zurückgewiesen.Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin war ihr Obmann zur Einbringung des Antrages vom 22.03.2016 auf „Zustimmung zu einer Trennung bzw. Gründung einer Agrargemeinschaft für die Verwendung des als Nichtgemeindegut erkannten Besitzes mit dem Namen ‚Agrargemeinschaft römisch zehn – D‘“ aufgrund des von der Vollversammlung in ihrer Sitzung am 19.08.2014 zu Tagesordnungspunkt
- gefassten Beschlusses nicht legitimiert. Zudem hat die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren Obmann, mit Schriftsatz vom 26.08.2014 ua den von der Vollversammlung in ihrer Sitzung am 19.08.2014 zu Tagesordnungspunkt
- gefassten Beschluss der Agrarbehörde vorgelegt und eine Entscheidung über den „Antrag auf Feststellungsverfahren Vermögensauseinandersetzung“ begehrt. Diesen Antrag ─ sowie weitere Ansuchen ─ hat die Agrarbehörde mit Bescheid vom 07.11.2014, Zl ****, als unzulässig zurückgewiesen. Der für die Einbringung des Antrages vom 22.03.2016 erforderliche Ausschussbeschluss liegt nicht vor und ist dieser Antrag daher als unzulässig zurückzuweisen. Darüber hinaus ist nach dem eindeutigen Wortlaut des § 49a Abs 2 TFLG 1996 das Auseinandersetzungsverfahren mit Bescheid (Einleitungsbescheid) auf gemeinsamen Antrag der Agrargemeinschaft und der substanzberechtigten Gemeinde oder von Amts wegen einzuleiten. Es kommt somit zu einem derartigen Verfahren, wenn die Agrargemeinschaft und die substanzberechtigte Gemeinde einvernehmlich der Entflechtung ihrer Rechtsbeziehungen iSd § 49b Abs 1, 2 oder 3 den Vorzug geben und daher einen Antrag nach § 49a Abs 2 lit a TFLG 1996 stellen oder wenn bestimmte objektive Kriterien erfüllt sind, die den Fortbestand der Organisation des Gemeindegutes in Form der atypischen Gemeindegutsagrargemeinschaft nicht mehr zweckmäßig erscheinen lassen (ErlRV zu LGBl Nr 70/2014).Darüber hinaus ist nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 49 a, Absatz 2, TFLG 1996 das Auseinandersetzungsverfahren mit Bescheid (Einleitungsbescheid) auf gemeinsamen Antrag der Agrargemeinschaft und der substanzberechtigten Gemeinde oder von Amts wegen einzuleiten. Es kommt somit zu einem derartigen Verfahren, wenn die Agrargemeinschaft und die substanzberechtigte Gemeinde einvernehmlich der Entflechtung ihrer Rechtsbeziehungen iSd Paragraph 49 b, Absatz eins, 2, oder 3 den Vorzug geben und daher einen Antrag nach Paragraph 49 a, Absatz 2, Litera a, TFLG 1996 stellen oder wenn bestimmte objektive Kriterien erfüllt sind, die den Fortbestand der Organisation des Gemeindegutes in Form der atypischen Gemeindegutsagrargemeinschaft nicht mehr zweckmäßig erscheinen lassen (ErlRV zu Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014,). Im gegenständlichen Fall liegt nur der Antrag der vom Obmann vertretenen Gemeindegutsagrargemeinschaft Y vom 22.03.2016, nicht aber ein von der Gemeindegutsagrargemeinschaft und der substanzberechtigten Stadtgemeinde X eingebrachter Antrag vor. Die Agrarbehörde war daher (auch) aufgrund des eindeutigen Wortlautes des § 49a Abs 2 TFLG 1996 berechtigt, den Antrag der vom Obmann vertretenen Gemeindegutsagrargemeinschaft Y vom 22.03.2016 als unzulässig zurückzuweisen.Im gegenständlichen Fall liegt nur der Antrag der vom Obmann vertretenen Gemeindegutsagrargemeinschaft Y vom 22.03.2016, nicht aber ein von der Gemeindegutsagrargemeinschaft und der substanzberechtigten Stadtgemeinde römisch zehn eingebrachter Antrag vor. Die Agrarbehörde war daher (auch) aufgrund des eindeutigen Wortlautes des Paragraph 49 a, Absatz 2, TFLG 1996 berechtigt, den Antrag der vom Obmann vertretenen Gemeindegutsagrargemeinschaft Y vom 22.03.2016 als unzulässig zurückzuweisen. VI.römisch sechs. Ergebnis: Mit Schriftsatz vom 22.03.2016 hat Obmann AA in Vertretung der Gemeindegutsagrargemeinschaft Y X die „Zustimmung zu einer Trennung bzw. Gründung einer Agrargemeinschaft für die Verwendung des als Nichtgemeindegut erkannten Besitzes mit dem Namen ‚Agrargemeinschaft X – D‘“ beantragt. Das Begehren richtet sich somit auf eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen der Agrargemeinschaft und der substanzberechtigten Stadtgemeinde X iSd § 49a Abs 1 TFLG
- Der Antrag zielt daher auf die Durchführung eines Auseinandersetzungsverfahrens iSd § 49b Abs 2 TFLG 1996 ab.Mit Schriftsatz vom 22.03.2016 hat Obmann AA in Vertretung der Gemeindegutsagrargemeinschaft Y römisch zehn die „Zustimmung zu einer Trennung bzw. Gründung einer Agrargemeinschaft für die Verwendung des als Nichtgemeindegut erkannten Besitzes mit dem Namen ‚Agrargemeinschaft römisch zehn – D‘“ beantragt. Das Begehren richtet sich somit auf eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen der Agrargemeinschaft und der substanzberechtigten Stadtgemeinde römisch zehn iSd Paragraph 49 a, Absatz eins, TFLG
- Der Antrag zielt daher auf die Durchführung eines Auseinandersetzungsverfahrens iSd Paragraph 49 b, Absatz 2, TFLG 1996 ab. Mangels Vorliegens eines Ausschussbeschlusses war Obmann AA allerdings zur Einbringung des Antrages vom 22.03.2016 nicht legitimiert. Darüber hinaus ist nach dem eindeutigen Wortlaut des § 49a Abs 2 TFLG 1996 das Auseinandersetzungsverfahren mit Bescheid (Einleitungsbescheid) auf gemeinsamen Antrag der Agrargemeinschaft und der substanzberechtigten Gemeinde oder von Amts wegen einzuleiten. Den Antrag vom 22.03.2016 haben aber nicht die Gemeindegutsagrargemeinschaft Y und die substanzberechtigte Stadtgemeinde X gemeinsam eingebracht. Die Voraussetzungen für die Einleitung eines Auseinandersetzungsverfahrens
den §§ 49a ff TLFG 1996 lagen somit nicht vor.Mangels Vorliegens eines Ausschussbeschlusses war Obmann AA allerdings zur Einbringung des Antrages vom 22.03.2016 nicht legitimiert. Darüber hinaus ist nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 49 a, Absatz 2, TFLG 1996 das Auseinandersetzungsverfahren mit Bescheid (Einleitungsbescheid) auf gemeinsamen Antrag der Agrargemeinschaft und der substanzberechtigten Gemeinde oder von Amts wegen einzuleiten. Den Antrag vom 22.03.2016 haben aber nicht die Gemeindegutsagrargemeinschaft Y und die substanzberechtigte Stadtgemeinde römisch zehn gemeinsam eingebracht. Die Voraussetzungen für die Einleitung eines Auseinandersetzungsverfahrens
den Paragraphen 49 a, ff TLFG 1996 lagen somit nicht vor. Der Antrag der durch den Obmann vertretenen Gemeindegutsagrargemeinschaft Y vom 22.03.2016 auf „Trennung“ der Gemeindeguts- und Nicht-Gemeindegutsgrundstücke war daher als unzulässig zurückzuweisen. Dementsprechend war die Beschwerde gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 14.07.2016, Zl ****, als unbegründet abzuweisen (Spruchpunkt 1. des gegenständlichen Erkenntnisses). Die Beschwerdeführerin hat keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Zudem ist aufgrund des unstrittigen Sachverhaltes und der eindeutigen Gesetzeslage eine mündliche Erörterung zur Klärung der Rechtssache nicht erforderlich. Das Landesverwaltungsgericht Tirol sieht daher von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung
§ 24Abs 1 und 4 Vw
GVG ab.Die Beschwerdeführerin hat keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Zudem ist aufgrund des unstrittigen Sachverhaltes und der eindeutigen Gesetzeslage eine mündliche Erörterung zur Klärung der Rechtssache nicht erforderlich. Das Landesverwaltungsgericht Tirol sieht daher von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 24, Absatz eins und 4 VwGVG ab. VII.römisch sieben. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
§ 25aAbs 1 Vw
GG, BGBl Nr 10/1985 idF BGBl I Nr 122/2013, hat das Landesverwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG, Bundesgesetzblatt Nr 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013,, hat das Landesverwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs 4 B-VG, BGBl. Nr 1/1930 id
F BGBl I Nr 41/2016, ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 41 aus 2016,, ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Fall hatte das Landesverwaltungsgericht Tirol zu prüfen, ob die Voraussetzungen für ein Auseinandersetzungsverfahren
den §§ 49a ff TLFG 1996 vorlagen und der Obmann der Gemeindegutsagrargemeinschaft Y legitimiert war, einen Antrag auf Einleitung eines Auseinandersetzungsverfahrens einzubringen. Diese Fragen ließen sich anhand der eindeutigen Gesetzeslage ─ § 35 Abs 9 TFLG 1996 iVm mit den anzuwendenden Satzungsbestimmungen und § 49 Abs 2 TFLG 1996 ─ klären.Im gegenständlichen Fall hatte das Landesverwaltungsgericht Tirol zu prüfen, ob die Voraussetzungen für ein Auseinandersetzungsverfahren
den Paragraphen 49 a, ff TLFG 1996 vorlagen und der Obmann der Gemeindegutsagrargemeinschaft Y legitimiert war, einen Antrag auf Einleitung eines Auseinandersetzungsverfahrens einzubringen. Diese Fragen ließen sich anhand der eindeutigen Gesetzeslage ─ Paragraph 35, Absatz 9, TFLG 1996 in Verbindung mit mit den anzuwendenden Satzungsbestimmungen und Paragraph 49, Absatz 2, TFLG 1996 ─ klären. Das Landesverwaltungsgericht Tirol erklärt daher die ordentliche Revision für unzulässig (Spruchpunkt 2. des gegenständlichen Erkenntnisses). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Wolfgang Hirn (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.37.1661.2