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{'item': 'LVwG-2016/46/0774-12'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum29.08.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/46/0774-12 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Linda Wieser über die Beschwerde des AA, Z, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse, Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 09.03.2016, Zl IV-X-TSCHG-*/*-2016, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Linda Wieser über die Beschwerde des AA, Z, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse, Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 09.03.2016, Zl IV-X-TSCHG-*/*-2016, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

  1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als das von der Bezirkshauptmannschaft X mit Bescheid vom 09.03.2016, Zl IV-X-TSCHG-*/*-2016, verhängte Verbot der Tierhaltung bis zum 01.05.2022 für landwirtschaftliche Nutztiere der Art Rinder aufgehoben und gemäß § 39 Abs 2 TSchG ein Tierhalteverbot lediglich angedroht wird.
  2. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als das von der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn mit Bescheid vom 09.03.2016, Zl IV-X-TSCHG-*/*-2016, verhängte Verbot der Tierhaltung bis zum 01.05.2022 für landwirtschaftliche Nutztiere der Art Rinder aufgehoben und gemäß Paragraph 39, Absatz 2, TSchG ein Tierhalteverbot lediglich angedroht wird.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrenslauf:römisch eins. Verfahrenslauf: Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 09.03.2016, Zl IV-X-TSCHG-*/*-2016, wurde Folgendes verfügt:Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 09.03.2016, Zl IV-X-TSCHG-*/*-2016, wurde Folgendes verfügt: „I. Verbot der Tierhaltung: Herrn AA, geb. xx.xx.xxxx in W, wohnhaft in Z, Adresse 2, wird gemäß § 39 Abs. 1 TSchG bis zum 01.05.2022 die Haltung bzw. Verwahrung von landwirtschaftlichen Nutztieren der Art RINDER verboten. Herrn AA, geb. xx.xx.xxxx in W, wohnhaft in Z, Adresse 2, wird gemäß Paragraph 39, Absatz eins, TSchG bis zum 01.05.2022 die Haltung bzw. Verwahrung von landwirtschaftlichen Nutztieren der Art RINDER verboten. Rechtsgrundlage: § 39 Abs. 1 Tierschutzgesetz (TSchG), BGBl. I Nr. 118/2004, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2013.Rechtsgrundlage: Paragraph 39, Absatz eins, Tierschutzgesetz (TSchG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2013,. II.römisch zwei. Ausschluss der aufschiebenden Wirkung: Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wird ausgeschlossen. Rechtsgrundlage: § 13 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2015.“Rechtsgrundlage: Paragraph 13, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2015,.“ Gegen diesen Bescheid brachte der rechtsfreundlich vertretene AA fristgerecht Beschwerde ein und wurde darin nach ausführlicher Darstellung der Chronologie der Ereignisse ausgeführt, dass die Wegnahme der Rinder durch den Amtstierarzt der belangten Behörde am Tag der Kontrolle am 20.01.2016 unverzüglich veranlasst hätte werden müssen, wenn die Rinderhaltung derart unzulänglich gewesen wäre. Die verzögerte und völlig überschießende Reaktion der belangten Behörde sei durch näher ausgeführte Begleitumstände (Bericht in der Tiroler Tageszeitung am 13.03.2016 und am 15.03.2016) zu erklären. Aufgrund der medialen Wirkung und des öffentlichen Drucks habe sich die belangte Behörde offensichtlich dazu veranlasst gesehen, bei bereits geringfügigen Verstößen, wie im gegenständlichen Fall, Tierhalteverbote nach § 31 Abs 1 TSchG auszusprechen. Diese Vorgehensweise sei im gegenständlichen Fall jedoch unverhältnismäßig und grenze an behördliche Willkür. Die verzögerte und völlig überschießende Reaktion der belangten Behörde sei durch näher ausgeführte Begleitumstände (Bericht in der Tiroler Tageszeitung am 13.03.2016 und am 15.03.2016) zu erklären. Aufgrund der medialen Wirkung und des öffentlichen Drucks habe sich die belangte Behörde offensichtlich dazu veranlasst gesehen, bei bereits geringfügigen Verstößen, wie im gegenständlichen Fall, Tierhalteverbote nach Paragraph 31, Absatz eins, TSchG auszusprechen. Diese Vorgehensweise sei im gegenständlichen Fall jedoch unverhältnismäßig und grenze an behördliche Willkür. Der Bescheid sei sowohl mit Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften als auch mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes behaftet. Nach Ausführung der gesetzlichen Bestimmungen des Tierschutzgesetzes (§ 5, § 39 Abs 1 und 2 sowie § 39 Abs 3) wird weiters vorgebracht, dass ein Verstoß gegen § 37 AVG vorliege. Es sei Zweck des Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Nach Ausführung der gesetzlichen Bestimmungen des Tierschutzgesetzes (Paragraph 5,, Paragraph 39, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 39, Absatz 3,) wird weiters vorgebracht, dass ein Verstoß gegen Paragraph 37, AVG vorliege. Es sei Zweck des Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Die belangte Behörde habe dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 02.02.2016 die Möglichkeit eingeräumt bzw diesem aufgetragen, die vermeintlich vorliegenden Mängel binnen einer zweiwöchigen Frist zu beheben bzw die entsprechenden Verbesserungen durchzuführen. Zu der in diesem Schreiben angekündigten Nachkontrolle durch den Amtstierarzt der belangten Behörde sei es jedoch nie gekommen bzw sei zu keinem Zeitpunkt überprüft worden, ob der Beschwerdeführer die entsprechenden Verbesserungen durchgeführt habe. Es sei vielmehr ohne angekündigte Kontrolle bzw Überprüfung und ohne Feststellung, ob die gesetzlichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides am 09.03.2016 vorgelegen seien, das Verbot gemäß § 39 Abs 1 TSchG ausgesprochen worden. Diese willkürliche Vorgehensweise verstoße nicht nur gegen § 37 AVG, sondern stelle auch eine schwerwiegende Verletzung des verfassungsmäßig gewährleisteten Rechts auf ein faires Verfahren gemäß Art 6 EMRK dar. Dem Beschwerdeführer sei jegliche Möglichkeit verwehrt worden, dem behördlichen Auftrag zur Verbesserung nachzukommen.Es sei vielmehr ohne angekündigte Kontrolle bzw Überprüfung und ohne Feststellung, ob die gesetzlichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides am 09.03.2016 vorgelegen seien, das Verbot gemäß Paragraph 39, Absatz eins, TSchG ausgesprochen worden. Diese willkürliche Vorgehensweise verstoße nicht nur gegen Paragraph 37, AVG, sondern stelle auch eine schwerwiegende Verletzung des verfassungsmäßig gewährleisteten Rechts auf ein faires Verfahren gemäß Artikel 6, EMRK dar. Dem Beschwerdeführer sei jegliche Möglichkeit verwehrt worden, dem behördlichen Auftrag zur Verbesserung nachzukommen. Des Weiteren sei der Sachverhalt unrichtig bzw unvollständig festgestellt worden. Bei der Nachkontrolle am 20.01.2016 sei vom Amtstierarzt der belangten Behörde eine „Verschmutzung“ (Krusten) sowie „keine oder nicht ausreichende Liegeflächen“ festgestellt worden. Bei zwei Tieren sei eine Lahmheit festgestellt worden und sei der Amtstierarzt zu dem Ergebnis gelangt, dass die Futtervorlage nicht geeignet gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe dem Amtstierarzt gegenüber erklärt, dass diese Wahrnehmungen des Amtstierarztes daher rühren würden, dass der Beschwerdeführer am Tag der Kontrolle – berufsbedingt und ausnahmsweise – die Stallarbeit noch nicht verrichten habe können. Weder im Zuge der Nachkontrolle am 20.01.2016 noch im Schreiben vom 02.02.2016 sei ein Tierhalteverbot oder die Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens angekündigt worden. Über Nachfrage des Beschwerdeführers habe der Amtstierarzt lediglich ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in nächster Zeit mit häufigeren Kontrollen zu rechnen habe. Seit dem 20.01.2016 seien weder Organe der belangten Behörde noch der Amtstierarzt vor Ort gewesen, um sich ein Bild von den Gegebenheiten zu machen. Hätte die belangte Behörde, wie angekündigt, eine Nachkontrolle durchgeführt, wäre sie zum Ergebnis gelangt, dass der Beschwerdeführer unverzüglich die vom Amtstierarzt monierten Umstände behoben und dauerhaft beseitigt habe und damit auch dem Verbesserungsauftrag des Amtstierarztes vollumfänglich nachgekommen sei. Gemäß dem Bericht des DI CC, vom 17.03.2016 habe dieser im Rahmen eines Betriebsbesuches am 16.03.2016 feststellen können, dass sämtliche Tiere im Betrieb des Beschwerdeführers wohlgenährt, ruhig und handzahm seien. Die Liegeflächen seien gut eingestreut mit Heu gewesen und auch die Futter- und Wasserversorgung sei in Ordnung gewesen. Es habe keine Auffälligkeiten gegeben, die Tiere seien in einem guten Futterzustand und gesund gewesen. Für DI CC sei nicht nachvollziehbar, wie die belangte Behörde zur Feststellung gelangen habe können, dass die Unterbringung und Betreuung der gehaltenen Rinder derartig nachlässig ausgeführt wurde, dass den Tieren Schmerzen, Leiden und Schäden zugeführt worden seien. Die Aussprache eines Verbotes der Tierhaltung bis zum 01.05.2022 erscheine aus Sicht des DI CC im gegenständlichen Fall nicht verhältnismäßig und nicht angemessen, weder im Hinblick auf die konkrete Tierhaltung und auch insbesondere nicht, weil ein Neubau des Stalles konkret für heuer geplant sei. Die Verschmutzung der Tiere habe das Tierwohl mit Sicherheit nicht negativ beeinflusst. Bei einer weiteren unangekündigten Nachkontrolle am 03.04.2016 habe DI CC wiederum keine Auffälligkeiten feststellen können. Der Beschwerdeführer habe ebenso regelmäßig für die Klauenpflege seiner Rinder gesorgt. Aufgrund der nicht idealen baulichen Bedingungen habe der Beschwerdeführer bereits vor einem Jahr den Neubau eines Stalles beantragt und sei auch bereits eine notwendige Umwidmung erfolgt, die Bauverhandlung stehe unmittelbar bevor und sei der Stallbau auch bereits ausgeschrieben. Die Rinder des Beschwerdeführers würden einen hervorragenden Gesundheitszustand und daher auch höchste Fleischqualität aufweisen. Die Tiere würden laufend zur Schlachtung bzw Weiterzucht verkauft, sogar über das Tiroler Viehmarketing, welches bekanntermaßen auf höchste Qualitätsansprüche setze. Hätte die belangte Behörde eine Nachkontrolle durchgeführt, wäre sie zu dem Schluss gelangt, dass im gegenständlichen Fall keinesfalls ein Verbot der Tierhaltung erforderlich oder angemessen sei und die Voraussetzungen des § 39 Abs 1 TSchG nicht erfüllt seien. Hätte die belangte Behörde eine Nachkontrolle durchgeführt, wäre sie zu dem Schluss gelangt, dass im gegenständlichen Fall keinesfalls ein Verbot der Tierhaltung erforderlich oder angemessen sei und die Voraussetzungen des Paragraph 39, Absatz eins, TSchG nicht erfüllt seien. Zum Beweis dafür wurden mehrere Unterlagen vorgelegt sowie eventuelle Zeugen namhaft gemacht. Die belangte Behörde habe in der Begründung angeführt, dass ein Tierhalteverbot gerechtfertigt sei, weil der Beschwerdeführer immer noch keine Verbesserungen in der Tierhaltung vorweisen könne. Dem sei entgegenzuhalten, dass die belangte Behörde dies nicht einmal überprüft habe. Eine derartige Annahme sei schlichtweg verfehlt und, ohne eine entsprechende Überprüfung durchzuführen, als behördliche Willkür zu qualifizieren. Gegen den Beschwerdeführer liege ein rechtskräftiges Straferkenntnis der belangten Behörde vom 13.01.2016 zu Zahl IV-AT-*-****/* wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 5 TSchG vor. Nach der Bestimmung des § 39 Abs 1 TSchG sei ein Verbot der Tierhaltung nur dann zulässig, wenn jemand mehr als einmal wegen eines Verstoßes gegen § 5 TSchG bestraft wurde. Ein einzelnes rechtskräftiges Straferkenntnis sei folglich nicht ausreichend, um ein Tierhalteverbot auszusprechen. Gegen den Beschwerdeführer liege ein rechtskräftiges Straferkenntnis der belangten Behörde vom 13.01.2016 zu Zahl IV-AT-*-****/* wegen einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 5, TSchG vor. Nach der Bestimmung des Paragraph 39, Absatz eins, TSchG sei ein Verbot der Tierhaltung nur dann zulässig, wenn jemand mehr als einmal wegen eines Verstoßes gegen Paragraph 5, TSchG bestraft wurde. Ein einzelnes rechtskräftiges Straferkenntnis sei folglich nicht ausreichend, um ein Tierhalteverbot auszusprechen. Laut Schreiben der StA Y vom 01.02.2016 (** BAZ ***/**b-2) sei ein Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachtes nach § 222 StGB mit Diversion erledigt worden. Laut Schreiben der StA Y vom 01.02.2016 (** BAZ ***/**b-2) sei ein Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachtes nach Paragraph 222, StGB mit Diversion erledigt worden. Diesem Ermittlungsverfahren sei offensichtlich der Verdacht zugrunde gelegen, dass der Vater des Beschwerdeführers eine Notschlachtung unterlassen habe. Aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt offensichtlich formal Tierhalter gewesen sei, sei das Ermittlungsverfahren gegen ihn und nicht gegen den Vater geführt worden. Diese erfolgte Diversion könne jedoch mangels Zusammenhang nicht als Grundlage für das gegenständliche Tierhalteverbot herangezogen werden. Des Weiteren erfolgten Ausführungen dazu, dass § 39 Abs 1 TSchG im Hinblick auf eine Diversion als Rechtfertigung für ein Verbot der Tierhaltung verfassungswidrig sei. Des Weiteren erfolgten Ausführungen dazu, dass Paragraph 39, Absatz eins, TSchG im Hinblick auf eine Diversion als Rechtfertigung für ein Verbot der Tierhaltung verfassungswidrig sei. Weiters wurde ausgeführt, dass der Amtstierarzt im Rahmen seiner Kontrolle weder eine Krankheit noch sonstige Schäden der Rinder feststellen habe können. Weshalb die Rinder des Beschwerdeführers dann zum Zeitpunkt 20.01.2016 Schmerzen oder schwere Angst gehabt hätten, sei nicht nachvollziehbar. Die Verschmutzung der Tiere habe das Tierwohl mit Sicherheit nicht negativ beeinflusst. Dass die Liegeflächen aus Sicht des Amtstierarztes nicht ausreichend trocken gewesen seien und aus seiner Sicht zu wenig Einstreu vorhanden gewesen sei, habe einerseits ebenso das Tierwohl nicht negativ beeinträchtigt und andererseits nicht über einen längeren Zeitraum bestanden. Die Situation im Betrieb des Beschwerdeführers sei nicht derart gravierend gewesen, dass dadurch den Tieren Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt oder diese in Angst versetzt worden seien. Wäre dies der Fall gewesen, so hätte die belangte Behörde wohl bereits unmittelbar im Zuge bzw unmittelbar nach der Kontrolle am 20.01.2016 die entsprechenden Maßnahmen setzen müssen und insbesondere unverzüglich die Tiere in Verwahrung nehmen müssen. Tatsächlich aber befänden sich die Rinder seit 20.01.2016 bis zum Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde am Hof des Beschwerdeführers. Allein daraus zeige sich schon, dass die Behörde selbst wohl nicht von „Gefahr in Verzug“ ausgehe und auch keine derart gravierenden Missstände vorliegen würden, die ein sechs Jahre langes Tierhalteverbot begründen könnten. Des Weiteren könnten allfällige frühere Verstöße des Vaters des Beschwerdeführers gegen verwaltungsrechtliche Vorschriften keinen Einfluss auf die Frage der Angemessenheit eines Verbotes der Tierhaltung haben. Eine Sippenhaftung sei nicht Teil der österreichischen Rechtsordnung. Des Weiteren folgten Ausführungen zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Aufgrund dieses Beschwerdevorbringens wurde der Akt der belangten Behörde dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt. Am 14.07.2016 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in der der Beschwerdeführer persönlich einvernommen wurde. Des Weiteren wurde der Amtstierarzt der belangten Behörde als Zeuge über die am 20.01.2016 durchgeführte Kontrolle sowie im weiteren als Amtssachverständiger einvernommen. Einvernommen als Zeugen wurden weiters DI CC sowie die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, DD. Mit Schriftsatz vom 01.08.2016 wurde eine ergänzende Stellungnahme mit Urkundenvorlage seitens des Beschwerdeführers eingebracht. Am 03.08.2016 fand eine weitere mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Für das Landesverwaltungsgericht Tirol steht folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt fest: Der Beschwerdeführer ist seit 01.12.2013 Inhaber des Betriebes mit der LFBIS-Nr ******* in Z, Adresse
  5. Der Beschwerdeführer hält dort in zwei Ställen Galloway-Rinder, sowie Fleckvieh bzw Weiß-Blaue Belgier. Seit der Übernahme des Betriebes durch den Beschwerdeführer haben zwei Kontrollen seitens der belangten Behörde stattgefunden. Am 07.01.2015 wurde von Mag. EE ein Lokalaugenschein am landwirtschaftlichen Betrieb des Beschwerdeführers durchgeführt. Im Rahmen dieses Lokalaugenscheines konnte festgestellt werden, dass die Liegeflächen eine lockere bis feste und überwiegend feuchte bis nasse Oberfläche aufwiesen. Die Tiere wiesen einen hohen Verschmutzungsgrad auf. Der Boden im Bereich des Verbindungsganges zwischen dem überdachten Fress- und Liegebereich und einer direkt auf der Stallrückseite vorhandenen Auslauffläche war in einem aufgeweichten, sumpfigen Zustand. Es wurde bereits damals festgestellt, dass eine langanhaltende unzulängliche Rinderhaltung durch nasse Liegeflächen und der auch daraus resultierenden starken Verschmutzung der Tiere vorlag und dadurch den Tieren unnötige Leiden wegen Beeinträchtigung im Ruheverhalten, wegen Störungen der Thermoregulation und im Pflegeverhalten zugefügt wurden. Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 13.01.2016, Zl IV-AT-*-***/*, wurde der Beschwerdeführer nach § 5 Abs 1 und Abs 2 Z 13 iVm § 38 Abs 1 Z 1 TSchG zu einer Geldstrafe von Euro 500,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage) verurteilt. Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 13.01.2016, Zl IV-AT-*-***/*, wurde der Beschwerdeführer nach Paragraph 5, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 13, in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, TSchG zu einer Geldstrafe von Euro 500,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage) verurteilt. Dieses Straferkenntnis ist rechtskräftig. Am 20.01.2016 wurde eine neuerliche Kontrolle des landwirtschaftlichen Betriebes des Beschwerdeführers vom Amtstierarzt der belangten Behörde durchgeführt. Zu diesem Zeitpunkt hielt der Beschwerdeführer 39 Rinder der Rassen Galloway, Fleckvieh bzw Weiß-Blaue Belgier. Die Tiere wurden in einem Offenstallsystem mit Tiefstreu, wobei die Jungtiergruppe in einem separaten Stall untergebracht wurde, gehalten. Zwei Mutterkühe mit ihren Kälbern wurden abgesondert im Stall der adulten Tiere gehalten. Diesem war ein Auslauf angeschlossen. Die Liegeflächen erfüllten zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht die Ansprüche auf Trockenheit. Der Großteil der Tiere war mit Kotkrusten im Glutealbereich, bei einigen sogar im Kopfbereich, bedeckt. Das als Einstreu verwendete Material wurde ungeschützt in unmittelbarer Nähe zum Stall der älteren Tiere gelagert. Das zum Zeitpunkt der Kontrolle vorgelegte Futter war von minderwertiger Qualität und befand sich bereits im Stadium der Verwesung. Die Tränkung erfolgte mittels Patura Thermolac 40 Tränken. Zum Zeitpunkt der Kontrolle um 11.15 Uhr war der Beschwerdeführer an diesem Tag noch nicht bei den Tieren gewesen, um diese zu versorgen, da er aufgrund des Schneefalls arbeiten musste. Bei zwei Kühen wurde eine gesundheitliche Beeinträchtigung festgestellt. Ein Tier wies an der linken Hinterextremität eine Lahmheit auf. Ein zweites älteres Tier bewegte sich nur sehr langsam und mühselig. Der Verschmutzungsgrad der Tiere war als hochgradig einzustufen, was hauptsächlich als Folge der unzureichenden Entmistung, mangelhaften Pflege der Liegeflächen sowie der zu geringen Menge an Einstreu anzusehen war. Im Jungviehstall wurde verdorbene Silage vorgefunden. Aufgrund des Pflegezustandes der Tiere und dem Erhaltungszustand des Stalles wurde eine unzulängliche Rinderhaltung festgestellt und wird auch davon ausgegangen, dass diese über einen längeren Zeitraum angedauert hat. Dadurch war das Wohlbefinden der Tiere bereits seit einem längeren Zeitraum beeinträchtigt. Sowohl die Örtlichkeit als auch die Stallstruktur erweisen sich dennoch als grundsätzlich passend für eine potentiell artgerechte Haltung. Laut Mitteilung der Staatsanwaltschaft Y vom 01.02.2016, Zl ** BAZ ***/**b-*, wurde ein gegen den Beschwerdeführer zunächst eingeleitetes Ermittlungsverfahren wegen § 222 StGB nach Zahlung einer Geldbuße gemäß § 200 Abs 5 StPO eingestellt. Gegenstand des Verfahrens war die Notschlachtung eines Galloway-Stiers trotz vorherigen ausdrücklichen Anratens durch eine Tierärztin, die nicht unverzüglich veranlasst wurde. Der Tatzeitpunkt war Dezember 2012, wobei der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt den Betrieb von seinem Vater noch nicht übernommen hatte. Das Verwaltungsstrafverfahren wegen § 5 TSchG wurde zunächst gegen den Vater des Beschwerdeführers eingeleitet. Aufgrund der Angaben des Vaters, dass der Betrieb bereits 2012 an seinen Sohn, den nunmehrigen Beschwerdeführer übergeben wurde, wurde das Strafverfahren mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 24.08.2015, Zl LVwG-2015/23/1540-2, eingestellt und Anzeige in Bezug auf den Beschwerdeführer an die Staatsanwaltschaft Y wegen Tierquälerei erstattet. Laut Mitteilung der Staatsanwaltschaft Y vom 01.02.2016, Zl ** BAZ ***/**b-*, wurde ein gegen den Beschwerdeführer zunächst eingeleitetes Ermittlungsverfahren wegen Paragraph 222, StGB nach Zahlung einer Geldbuße gemäß Paragraph 200, Absatz 5, StPO eingestellt. Gegenstand des Verfahrens war die Notschlachtung eines Galloway-Stiers trotz vorherigen ausdrücklichen Anratens durch eine Tierärztin, die nicht unverzüglich veranlasst wurde. Der Tatzeitpunkt war Dezember 2012, wobei der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt den Betrieb von seinem Vater noch nicht übernommen hatte. Das Verwaltungsstrafverfahren wegen Paragraph 5, TSchG wurde zunächst gegen den Vater des Beschwerdeführers eingeleitet. Aufgrund der Angaben des Vaters, dass der Betrieb bereits 2012 an seinen Sohn, den nunmehrigen Beschwerdeführer übergeben wurde, wurde das Strafverfahren mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 24.08.2015, Zl LVwG-2015/23/1540-2, eingestellt und Anzeige in Bezug auf den Beschwerdeführer an die Staatsanwaltschaft Y wegen Tierquälerei erstattet. Aufgrund der Kontrolle am 20.01.2016 erging eine Aufforderung zur Rechtfertigung an den Beschwerdeführer vom 09.03.2016, Zl IV-AT-*-****/*. Demnach wurde gegen den Beschwerdeführer ein Verwaltungsstrafverfahren nach § 5 Abs 1 und Abs 2 Z 13 Tierschutzgesetz eingeleitet. Dieses Verwaltungsstrafverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Aufgrund der Kontrolle am 20.01.2016 erging eine Aufforderung zur Rechtfertigung an den Beschwerdeführer vom 09.03.2016, Zl IV-AT-*-****/*. Demnach wurde gegen den Beschwerdeführer ein Verwaltungsstrafverfahren nach Paragraph 5, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 13, Tierschutzgesetz eingeleitet. Dieses Verwaltungsstrafverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 09.03.2016, Zl IV-X-TSCHG-*/*-****, wurde das nunmehr angefochtene zeitlich befristete Tierhalteverbot gegen den Beschwerdeführer verhängt. Seit diesem Zeitpunkt haben mehrere Kontrollen durch DI CC, Bezirksstellenleiter der Bezirkslandwirtschaftskammer X, stattgefunden. Die erste Besichtigung des Betriebes wurde am 16.03.2016 durchgeführt. Der Verschmutzungsgrad der Tiere wurde mit unterschiedlich beschrieben. Die bei der Kontrolle im Jänner 2016 lahmenden Tiere waren bereits geschlachtet. Die Liegeflächen waren gut eingestreut mit Heu und die Tiere befanden sich in einem guten Futterzustand. Die Tiere erwiesen sich als wohlgenährt, ruhig und handzahm. Die Qualität der Grassilage, die in großen Mengen vorgelegt wurde, war in Ordnung. Seit diesem Zeitpunkt haben mehrere Kontrollen durch DI CC, Bezirksstellenleiter der Bezirkslandwirtschaftskammer römisch zehn, stattgefunden. Die erste Besichtigung des Betriebes wurde am 16.03.2016 durchgeführt. Der Verschmutzungsgrad der Tiere wurde mit unterschiedlich beschrieben. Die bei der Kontrolle im Jänner 2016 lahmenden Tiere waren bereits geschlachtet. Die Liegeflächen waren gut eingestreut mit Heu und die Tiere befanden sich in einem guten Futterzustand. Die Tiere erwiesen sich als wohlgenährt, ruhig und handzahm. Die Qualität der Grassilage, die in großen Mengen vorgelegt wurde, war in Ordnung. Die im Jänner festgestellten Mängel waren mit Ausnahme einer teilweisen aber keineswegs übermäßigen Verschmutzung des Haarkleides nicht mehr feststellbar. Im Rahmen der Kontrolle wurden Lichtbilder angefertigt und ein Bericht, datiert mit 17.03.2016, angefertigt. Es wurden noch sechs weitere Kontrollen durch DI CC durchgeführt, die letzte fand am 18.05.2016 statt. Bei den weiteren Kontrollen konnten keine Mängel mehr festgestellt werden. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten Akt mit der Zahl IV-X-TSCHG-*, in den Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde zur Zahl IV-AT-*-****/*, in den gegen den Vater des Beschwerdeführers geführten Verwaltungsstrafakt zur Zahl VII-*****/**, sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zur Zahl LVwG-2015/23/
  6. Weiters wurde Einsicht genommen in den Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde zur Zahl AT-*-****. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich insbesondere aus dem Gutachten des Mitarbeiters der belangten Behörde vom 12.01.2015 zur am 07.01.2015 durchgeführten Kontrolle. Aus diesem Gutachten, sowie insbesondere im Rahmen dieser Kontrolle angefertigten und im Akt erliegenden Lichtbilder, lassen sich die Feststellungen zur Situation am 07.01.2015 einwandfrei nachvollziehen. Auf den Lichtbildern ist insbesondere der Verschmutzungsgrad sowie der Zustand der nicht trockenen Liegeflächen im Stall ersichtlich. Die Feststellungen zum Zustand der Ställe am 20.01.2016 ergeben sich aus dem Gutachten des Amtstierarztes der belangten Behörde vom 03.02.2016, wiederum wurden bei der Kontrolle zahlreiche Lichtbilder angefertigt, aus denen insbesondere wieder der hohe Verschmutzungsgrad sowie der Zustand der Futtervorlage ersichtlich ist. Der Amtstierarzt der belangten Behörde wurde auch als Zeuge in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 14.07.2016 einvernommen. Er hat im Rahmen seiner Einvernahme einen sicheren und vertrauenswürdigen Eindruck gemacht. Es ergibt sich kein Hinweis dafür, dass die Angaben nicht der Richtigkeit entsprechen könnten. Die Angaben sind überdies insbesondere durch die im Akt erliegenden Lichtbilder objektiviert. Für das Landesverwaltungsgericht Tirol besteht kein Zweifel daran, dass der Sachverhalt, wie vom Amtstierarzt dargelegt, der Wirklichkeit entspricht. Die Angaben des Amtstierarztes der belangten Behörde im Rahmen seiner Angaben als Amtssachverständiger waren glaubhaft, sachlich und nachvollziehbar. Es konnten keinerlei subjektive Befindlichkeiten, wie ihm seitens der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers vorgeworfen, festgestellt werden. Auch hat der Amtssachverständige klar den zeitlichen Ablauf dargelegt. Berücksichtigt wurde allein der Zeitraum seit 01.12.2013, ab diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer für den Betrieb verantwortlich. Auch wenn der Beschwerdeführer vorher nicht Betriebsinhaber war, so liegt eine diversionelle Erledigung vor diesem Zeitpunkt durch die Staatsanwaltschaft vor. Auch die Schlussfolgerungen des Amtstierarztes der belangten Behörde, dass durch derartige Verkrustungen an den Tieren zumindest Leiden im Sinne des § 5 TSchG verursacht werden, waren in sich schlüssig und nachvollziehbar. Der Amtstierarzt hat ausführlich dargelegt, dass durch diese Kotkrusten, die auch großflächig und bei allen Tieren vorhanden waren, die Haut nicht atmen kann und es zu nässenden Ekzemen und dadurch entstehenden Juckreiz kommen kann. Auch erscheint es logisch, dass solche Verkrustungen, die auch verhärtet sind, sich nur mit Haarabriss ablösen lassen. Solche Stellen sind auch auf den im Rahmen der Kontrollen durch DI CC angefertigten Lichtbilder erkennbar. Auch hat er ausführlich und anschaulich dargelegt, dass durch solche Verkrustungen das Wärmeregulationsvermögen der Tiere beeinträchtigt wird. Er hat plausibel dargelegt, dass durch diese Verkrustungen Verdunstungskälte entsteht, wodurch das Ruheverhalten der Tiere gestört wird. Die Ruhe- und Liegephase wird so von den Tieren nicht wahrgenommen, wie es physiologisch erforderlich wäre. Dadurch wurde ausführlich und nachvollziehbar dargelegt, dass eine Beeinträchtigung des Wohlbefindens vorlag und durch die über einen längeren Zeitraum vorliegende Beeinträchtigung auch Leiden für die Tiere damit verbunden waren. Auch die Schlussfolgerungen des Amtstierarztes der belangten Behörde, dass durch derartige Verkrustungen an den Tieren zumindest Leiden im Sinne des Paragraph 5, TSchG verursacht werden, waren in sich schlüssig und nachvollziehbar. Der Amtstierarzt hat ausführlich dargelegt, dass durch diese Kotkrusten, die auch großflächig und bei allen Tieren vorhanden waren, die Haut nicht atmen kann und es zu nässenden Ekzemen und dadurch entstehenden Juckreiz kommen kann. Auch erscheint es logisch, dass solche Verkrustungen, die auch verhärtet sind, sich nur mit Haarabriss ablösen lassen. Solche Stellen sind auch auf den im Rahmen der Kontrollen durch DI CC angefertigten Lichtbilder erkennbar. Auch hat er ausführlich und anschaulich dargelegt, dass durch solche Verkrustungen das Wärmeregulationsvermögen der Tiere beeinträchtigt wird. Er hat plausibel dargelegt, dass durch diese Verkrustungen Verdunstungskälte entsteht, wodurch das Ruheverhalten der Tiere gestört wird. Die Ruhe- und Liegephase wird so von den Tieren nicht wahrgenommen, wie es physiologisch erforderlich wäre. Dadurch wurde ausführlich und nachvollziehbar dargelegt, dass eine Beeinträchtigung des Wohlbefindens vorlag und durch die über einen längeren Zeitraum vorliegende Beeinträchtigung auch Leiden für die Tiere damit verbunden waren. Des Weiteren hat der Amtstierarzt nachvollziehbar dargelegt, dass es durch schimmliges Futter zu Leberschäden durch die Aufnahme von Toxinen kommen kann. Selbst der die weiteren Kontrollen durchführende DI CC musste eingestehen, dass die Tierhaltung wie im Jänner 2016 festgestellt, nicht in Ordnung war. Insgesamt hat der Amtstierarzt der belangten Behörde aufgrund des erhobenen Befundes und des im Rahmen der Kontrolle festgestellten Sachverhaltes fachkundig untermauerte Schlussfolgerungen gezogen. IV. Rechtslage:römisch vier. Rechtslage: Die im gegenständlichen Verfahren maßgebenden Bestimmungen des Tierschutzgesetzes – TSchG, BGBl I Nr 118/2004, idF BGBl I Nr 80/2013, lauten wie folgt:Die im gegenständlichen Verfahren maßgebenden Bestimmungen des Tierschutzgesetzes – TSchG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 118 aus 2004,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 80 aus 2013,, lauten wie folgt: „Verbot der Tierhaltung § 39.Paragraph 39,

(1)Die Behörde kann einer Person, die vom Gericht wegen Tierquälerei wenigstens einmal oder von der Verwaltungsbehörde wegen Verstoßes gegen die §§ 5, 6, 7 oder 8 mehr als einmal rechtskräftig bestraft wurde, die Haltung von Tieren aller oder bestimmter Arten für einen bestimmten Zeitraum oder auf Dauer verbieten, soweit dies mit Rücksicht auf das bisherige Verhalten der betreffenden Person erforderlich ist, damit eine Tierquälerei oder ein Verstoß gegen die §§ 5, 6, 7 oder 8 in Zukunft voraussichtlich verhindert wird. Dies gilt in gleicher Weise, wenn die Bestrafung nur wegen Fehlens der Zurechnungsfähigkeit unterblieben oder die Staatsanwaltschaft auf Grund diversioneller Maßnahmen (§ 198 StPO) von der Strafverfolgung zurückgetreten ist.
(1)Die Behörde kann einer Person, die vom Gericht wegen Tierquälerei wenigstens einmal oder von der Verwaltungsbehörde wegen Verstoßes gegen die Paragraphen 5, 6, 7, oder 8 mehr als einmal rechtskräftig bestraft wurde, die Haltung von Tieren aller oder bestimmter Arten für einen bestimmten Zeitraum oder auf Dauer verbieten, soweit dies mit Rücksicht auf das bisherige Verhalten der betreffenden Person erforderlich ist, damit eine Tierquälerei oder ein Verstoß gegen die Paragraphen 5, 6, 7, oder 8 in Zukunft voraussichtlich verhindert wird. Dies gilt in gleicher Weise, wenn die Bestrafung nur wegen Fehlens der Zurechnungsfähigkeit unterblieben oder die Staatsanwaltschaft auf Grund diversioneller Maßnahmen (Paragraph 198, StPO) von der Strafverfolgung zurückgetreten ist.
(2)Die Behörde kann ein solches Verbot lediglich androhen, wenn dies voraussichtlich ausreicht, um die betreffende Person in Zukunft von einer Tierquälerei oder von einem Verstoß gegen die §§ 5, 6, 7 oder 8 abzuhalten.
(2)Die Behörde kann ein solches Verbot lediglich androhen, wenn dies voraussichtlich ausreicht, um die betreffende Person in Zukunft von einer Tierquälerei oder von einem Verstoß gegen die Paragraphen 5, 6, 7, oder 8 abzuhalten. …“ V. Erwägungen:römisch fünf. Erwägungen: Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol lagen zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch die belangte Behörde die Voraussetzungen für die Verhängung eines Tierhalteverbotes gemäß § 39 Abs 1 TSchG vor. Es lag in Bezug auf den Beschwerdeführer eine rechtskräftige Bestrafung nach § 5 TSchG vor. Des Weiteren wurde ein Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer nach Zahlung einer Geldbuße wegen § 222 StGB gemäß § 200 Abs 5 StPO eingestellt. Das rechtskräftige Straferkenntnis wurde im Jahr 2015 erlassen. Die diversionelle Erledigung bei der Staatsanwaltschaft Y erfolgte ebenfalls im Jahr
  1. Das Verbot einer Tierhaltung war zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung mit Rücksicht auf das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers berechtigt und erforderlich. Der Beschwerdeführer war bereits im Jänner 2015 durch ein Organ der belangten Behörde kontrolliert worden und wurde bereits damals festgestellt, dass die Unterbringung und Betreuung seiner Tiere derart vernachlässigt wurde, dass den Tieren Leiden zugefügt wurden. Damals wurden die gleichen Mängel in der Tierhaltung festgestellt, wie auch im Jänner
  2. Der Beschwerdeführer hat es daher über einen längeren Zeitraum hinweg nicht geschafft, für eine ordnungsgemäße Unterbringung und Betreuung seiner Rinder zu sorgen. Im konkreten Fall kann daher der belangten Behörde zunächst nicht entgegengetreten werden, wenn sie aufgrund des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen ein Tierhalteverbot über den Beschwerdeführer verhängt hat. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol lagen zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch die belangte Behörde die Voraussetzungen für die Verhängung eines Tierhalteverbotes gemäß Paragraph 39, Absatz eins, TSchG vor. Es lag in Bezug auf den Beschwerdeführer eine rechtskräftige Bestrafung nach Paragraph 5, TSchG vor. Des Weiteren wurde ein Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer nach Zahlung einer Geldbuße wegen Paragraph 222, StGB gemäß Paragraph 200, Absatz 5, StPO eingestellt. Das rechtskräftige Straferkenntnis wurde im Jahr 2015 erlassen. Die diversionelle Erledigung bei der Staatsanwaltschaft Y erfolgte ebenfalls im Jahr
  3. Das Verbot einer Tierhaltung war zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung mit Rücksicht auf das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers berechtigt und erforderlich. Der Beschwerdeführer war bereits im Jänner 2015 durch ein Organ der belangten Behörde kontrolliert worden und wurde bereits damals festgestellt, dass die Unterbringung und Betreuung seiner Tiere derart vernachlässigt wurde, dass den Tieren Leiden zugefügt wurden. Damals wurden die gleichen Mängel in der Tierhaltung festgestellt, wie auch im Jänner
  4. Der Beschwerdeführer hat es daher über einen längeren Zeitraum hinweg nicht geschafft, für eine ordnungsgemäße Unterbringung und Betreuung seiner Rinder zu sorgen. Im konkreten Fall kann daher der belangten Behörde zunächst nicht entgegengetreten werden, wenn sie aufgrund des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen ein Tierhalteverbot über den Beschwerdeführer verhängt hat. Gemäß § 13 Abs 2 VwGVG hat die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung einer Bescheidbeschwerde ausgeschlossen. Die Voraussetzungen dafür entsprechen jenen des § 64 Abs 2 AVG. Im Hinblick darauf, dass durch das Verbot der Tierhaltung eine voraussichtliche Verhinderung einer Tierquälerei oder ein Verstoß gegen die §§ 5, 6, 7 und 8 für die Zukunft zum Ziel hat, ist nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung auch zu Recht erfolgt. Durch den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde wäre die belangte Behörde jedoch dazu verpflichtet gewesen, den im Bescheid geforderten Zustand allenfalls sogar im Wege eines Vollstreckungsverfahrens zwangsweise zu verwirklichen. Die belangte Behörde hätte die vom Beschwerdeführer gehaltenen Tiere sofort abzunehmen gehabt. Dies wäre grundsätzlich ohnehin gemäß § 37 TSchG geboten gewesen. Zum Zwecke der effektiven Beendigung von Verstößen gegen die §§ 5 bis 7 TSchG, aber auch als Abhilfe gegen eine bestehende Gefahr von Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwerer Angst ist die Behörde verpflichtet, wahrgenommene Verstöße durch unmittelbare behördliche Befehls- und Zwangsgewalt zu beenden. Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG hat die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung einer Bescheidbeschwerde ausgeschlossen. Die Voraussetzungen dafür entsprechen jenen des Paragraph 64, Absatz 2, AVG. Im Hinblick darauf, dass durch das Verbot der Tierhaltung eine voraussichtliche Verhinderung einer Tierquälerei oder ein Verstoß gegen die Paragraphen 5, 6, 7 und 8 für die Zukunft zum Ziel hat, ist nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung auch zu Recht erfolgt. Durch den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde wäre die belangte Behörde jedoch dazu verpflichtet gewesen, den im Bescheid geforderten Zustand allenfalls sogar im Wege eines Vollstreckungsverfahrens zwangsweise zu verwirklichen. Die belangte Behörde hätte die vom Beschwerdeführer gehaltenen Tiere sofort abzunehmen gehabt. Dies wäre grundsätzlich ohnehin gemäß Paragraph 37, TSchG geboten gewesen. Zum Zwecke der effektiven Beendigung von Verstößen gegen die Paragraphen 5 bis 7 TSchG, aber auch als Abhilfe gegen eine bestehende Gefahr von Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwerer Angst ist die Behörde verpflichtet, wahrgenommene Verstöße durch unmittelbare behördliche Befehls- und Zwangsgewalt zu beenden. Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach herrschender Meinung (in diesem Sinne auch VwGH vom 21.10.2014, Zl Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach– und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH vom 27.03.2007, Zl 2007/18/0059) - zu berücksichtigen sind.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen und nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach herrschender Meinung (in diesem Sinne auch VwGH vom 21.10.2014, Zl Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach– und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH vom 27.03.2007, Zl 2007/18/0059) - zu berücksichtigen sind. Dadurch, dass die belangte Behörde das verhängte Tierhalteverbot nicht vollstreckt hat, konnte bis zur Erlassung der gegenständlichen Entscheidung eine neue Sachlage entstehen. Seit Erlassung des angefochtenen Tierhalteverbotes sind fünf Monate vergangen und hat der Beschwerdeführer nunmehr eine ordnungsgemäße Tierhaltung, die im Einklang mit den Vorschriften des Tierschutzgesetzes sowie der Tierhaltungsverordnungen steht. Wesentlich für die Verfügung des Verbotes der Tierhaltung sind eben nicht nur das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen (im Sinne einer mehr als einmal rechtskräftigen Bestrafung wegen Verstößen gegen die §§ 5, 6, 7 oder 8 des Tierschutzgesetzes oder einer gerichtlichen Verurteilung bzw diversionellen Erledigung wegen Tierquälerei), sondern auch die Prognose, dass das Tierhaltungsverbot mit Rücksicht auf das bisherige Verhalten des Betroffenen erforderlich ist, um eine Tierquälerei in Zukunft voraussichtlich zu verhindern. Das Verbot der Tierhaltung setzt damit im Ergebnis bei jenen Fällen an, in denen eine Bestrafung des Täters zur Verhinderung künftiger Tierquälereien nicht hinreicht. Derartiges wird regelmäßig anzunehmen sein und war im gegenständlichen Fall im Jänner auch gegeben, wenn der Betroffene sein verpöntes Verhalten trotz einschlägiger Bestrafungen wiederholt oder fortsetzt. Trotz einer Kontrolle im Jahr 2015 und dem daraufhin ergangenen Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer die festgestellten Missstände nicht behoben. Die von der belangten Behörde im Zeitpunkt der Bescheiderlassung festgestellte Befürchtung, der Beschwerdeführer werde seine Rinder weiterhin nicht ordnungsgemäß versorgen, und somit weiterhin gegen § 5 des Tierschutzgesetzes verstoßen, sodass dadurch letztlich den Tieren ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden, war zum damaligen Zeitpunkt richtig. Seitens des Landesverwaltungsgerichtes ist jedoch ein Zeitraum von fünf Monaten seit Bescheiderlassung zu berücksichtigen, in denen der Beschwerdeführer nachgewiesenermaßen die Missstände beseitigt hat. Dadurch, dass die belangte Behörde das verhängte Tierhalteverbot nicht vollstreckt hat, konnte bis zur Erlassung der gegenständlichen Entscheidung eine neue Sachlage entstehen. Seit Erlassung des angefochtenen Tierhalteverbotes sind fünf Monate vergangen und hat der Beschwerdeführer nunmehr eine ordnungsgemäße Tierhaltung, die im Einklang mit den Vorschriften des Tierschutzgesetzes sowie der Tierhaltungsverordnungen steht. Wesentlich für die Verfügung des Verbotes der Tierhaltung sind eben nicht nur das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen (im Sinne einer mehr als einmal rechtskräftigen Bestrafung wegen Verstößen gegen die Paragraphen 5, 6, 7, oder 8 des Tierschutzgesetzes oder einer gerichtlichen Verurteilung bzw diversionellen Erledigung wegen Tierquälerei), sondern auch die Prognose, dass das Tierhaltungsverbot mit Rücksicht auf das bisherige Verhalten des Betroffenen erforderlich ist, um eine Tierquälerei in Zukunft voraussichtlich zu verhindern. Das Verbot der Tierhaltung setzt damit im Ergebnis bei jenen Fällen an, in denen eine Bestrafung des Täters zur Verhinderung künftiger Tierquälereien nicht hinreicht. Derartiges wird regelmäßig anzunehmen sein und war im gegenständlichen Fall im Jänner auch gegeben, wenn der Betroffene sein verpöntes Verhalten trotz einschlägiger Bestrafungen wiederholt oder fortsetzt. Trotz einer Kontrolle im Jahr 2015 und dem daraufhin ergangenen Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer die festgestellten Missstände nicht behoben. Die von der belangten Behörde im Zeitpunkt der Bescheiderlassung festgestellte Befürchtung, der Beschwerdeführer werde seine Rinder weiterhin nicht ordnungsgemäß versorgen, und somit weiterhin gegen Paragraph 5, des Tierschutzgesetzes verstoßen, sodass dadurch letztlich den Tieren ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden, war zum damaligen Zeitpunkt richtig. Seitens des Landesverwaltungsgerichtes ist jedoch ein Zeitraum von fünf Monaten seit Bescheiderlassung zu berücksichtigen, in denen der Beschwerdeführer nachgewiesenermaßen die Missstände beseitigt hat. Die Bestrafung gemäß § 5 Tierschutzgesetz in Bezug auf die Kontrolle vom 07.01.2015 hat zunächst nicht dazu geführt, dass der Beschwerdeführer seine Tierhaltung geändert hat. Die Unterbringung und Betreuung war, wie anlässlich der Kontrolle im Jänner 2016 festgestellt, nicht verbessert worden. Er ist trotz einem rechtskräftig abgeschlossenen Verwaltungsstrafverfahren und einer diversionellen Erledigung gegen § 222 StGB nicht einmal ansatzweise zu Verbesserungen der Haltungsbedingungen gekommen. Demnach kann der belangten Behörde hinsichtlich ihrer negativen Prognose nicht entgegengetreten werden, wobei aufgrund der langen Zeitspanne, auf die sich die Anlasstaten erstreckten, nicht anders als mit dem gegenständlichen Tierhalteverbot vorgegangen werden konnte. Die Bestrafung gemäß Paragraph 5, Tierschutzgesetz in Bezug auf die Kontrolle vom 07.01.2015 hat zunächst nicht dazu geführt, dass der Beschwerdeführer seine Tierhaltung geändert hat. Die Unterbringung und Betreuung war, wie anlässlich der Kontrolle im Jänner 2016 festgestellt, nicht verbessert worden. Er ist trotz einem rechtskräftig abgeschlossenen Verwaltungsstrafverfahren und einer diversionellen Erledigung gegen Paragraph 222, StGB nicht einmal ansatzweise zu Verbesserungen der Haltungsbedingungen gekommen. Demnach kann der belangten Behörde hinsichtlich ihrer negativen Prognose nicht entgegengetreten werden, wobei aufgrund der langen Zeitspanne, auf die sich die Anlasstaten erstreckten, nicht anders als mit dem gegenständlichen Tierhalteverbot vorgegangen werden konnte. Wie bereits unter der Beweiswürdigung erläutert, stützt sich das Landesverwaltungsgericht Tirol auf das Gutachten des auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung einvernommenen Amtstierarztes der belangten Behörde. Der Beschwerdeführer bringt unter anderem in der Beschwerde vor, dass das Tierwohl durch die Verschmutzung der Tiere mit Sicherheit nicht negativ beeinflusst worden sei. Den Tieren seien auch keinesfalls Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt oder diese in schwere Angst versetzt worden. Diesbezüglich darf nochmals darauf hingewiesen werden, dass das Gutachten des Amtstierarztes der belangten Behörde als glaubhaft und schlüssig erachtet wird. Dieses hätte allenfalls durch ein auf gleicher fachlicher Ebene stehendes Vorbringen entkräftet werden können. Die Beschwerde erschöpft sich jedoch in der Aufstellung von Behauptungen (Sippenhaftung, subjektives Empfinden des Amtstierarztes). Allerdings vermag die bloße Behauptung, ein Gutachten wäre nicht richtig, die Tauglichkeit dieses Gutachtens ebenso wenig zu erschüttern wie Ausführungen zu Themenbereichen, die nicht verfahrensgegenständlich sind (vorliegend die vorgebrachten Presseberichte und die Behauptung, dass die belangte Behörde aufgrund dieser Presseberichte unter Zugzwang gestanden habe). Die belangte Behörde hat daher ihrem Bescheid taugliche Gutachten des Amtstierarztes der belangten Behörde als Amtssachverständiger zugrunde gelegt. Die belangte Behörde wird im Sinne des § 35 Abs 4 TSchG den Beschwerdeführer in weiterer Folge zunächst regelmäßig zu kontrollieren haben. Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol bei einer weiteren Verwaltungsübertretung nach § 5 Tierschutzgesetz ein Tierhalteverbot zu verhängen sein wird. Aus derzeitiger Sicht, unter Berücksichtigung der ordnungsgemäßen Tierhaltung in den letzten Monaten, erscheint es jedoch auszureichen, ein solches Verbot lediglich anzudrohen. Festgehalten wird jedoch, dass grundsätzlich die Androhung eines Tierhalteverbotes gemäß § 39 Abs 2 TSchG nicht als unabdingbare Voraussetzung für die Verhängung eines Tierhalteverbotes darstellt. Einzusetzen ist jeweils jenes Instrument, das gewährleistet, dass eine Tierquälerei in Zukunft voraussichtlich verhindert wird. Die belangte Behörde war daher berechtigt ohne vorherige Androhung sogleich ein Tierhalteverbot zu verhängen. Die belangte Behörde wird im Sinne des Paragraph 35, Absatz 4, TSchG den Beschwerdeführer in weiterer Folge zunächst regelmäßig zu kontrollieren haben. Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol bei einer weiteren Verwaltungsübertretung nach Paragraph 5, Tierschutzgesetz ein Tierhalteverbot zu verhängen sein wird. Aus derzeitiger Sicht, unter Berücksichtigung der ordnungsgemäßen Tierhaltung in den letzten Monaten, erscheint es jedoch auszureichen, ein solches Verbot lediglich anzudrohen. Festgehalten wird jedoch, dass grundsätzlich die Androhung eines Tierhalteverbotes gemäß Paragraph 39, Absatz 2, TSchG nicht als unabdingbare Voraussetzung für die Verhängung eines Tierhalteverbotes darstellt. Einzusetzen ist jeweils jenes Instrument, das gewährleistet, dass eine Tierquälerei in Zukunft voraussichtlich verhindert wird. Die belangte Behörde war daher berechtigt ohne vorherige Androhung sogleich ein Tierhalteverbot zu verhängen. Schon aufgrund dieser Erwägungen war das verhängte Tierhalteverbot nunmehr aufzuheben und kann daher auf weitere Ausführungen zu den Beschwerdepunkten verzichtet werden. Durch die gegenständliche Entscheidung ist der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde miterledigt und war über diesen nicht mehr gesondert abzusprechen. Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Linda Wieser (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.46.0774.12

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.