31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde der AA als unzulässig zurückgewiesen. 2. Gegen diesen Beschluss ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.Gegen diesen Beschluss ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. B) zu Recht erkannt: 1.
GVG wird die Beschwerde des BB als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde des BB als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen: Bis zum Übergabevertrag vom 10.05.2010 waren DD zu 7/9-Anteilen und BB zu 2/9-Anteilen Miteigentümer der an den AA (in weiterer Folge Agrargemeinschaft AA) und EE (in weiterer Folge Agrargemeinschaft EE) anteilsberechtigten Stammsitzliegenschaft EZ **, KG Z. Seit der Übergabe ist BB Alleineigentümer der Stammsitzliegenschaft EZ **. Mit Erkenntnis des Landesagrarsenates vom 09.11.2006, Zahl ***, wurde rechtskräftig festgestellt, dass für die Stammsitzliegenschaft EZ ** mit ihren fünf Anteilsrechten das Recht zum Auftrieb von zwei Rindern auf die Alm der Agrargemeinschaft AA und zum Auftrieb von einem Rind auf die Alm der Agrargemeinschaft EE (jeweils Galtrinder ohne Unterschied des Alters) besteht. Mit Schreiben vom 08.03.2008 hat BB auf Briefpapier des DD dem Obmann der Agrargemeinschaft AA unter Hinweis auf die Absätze 1 und 2 der Weideordnung, wonach bis spätestens 15. März eines jeden Jahres jeder Beteiligte sein zu übersömmerndes Vieh nach Gattung und Zahl beim Obmann anzumelden hat, folgende Auftriebsmeldung erstattet: Abbildung 1 Diese Daten würden sich auf den Stichtag 01.06.2008 beziehen; der Obmann der Agrargemeinschaft AA möge bekannt geben, ob bzw wie viele Tiere auf die Alpflächen der Agrargemeinschaft AA aufgetrieben werden können. Mit Eingabe vom 30.06.2008 brachte BB gegenüber dem Amt der Tiroler Landesregierung als damaliger Agrarbehörde vor, dass er mit Schreiben vom 08.03.2008 an den Obmann der Agrargemeinschaft AA seine Tiere zum Auftrieb angemeldet habe. Trotz zahlreicher telefonischer und schriftlicher Anfragen sei weder der Auftriebszeitpunkt noch die Anzahl der Tiere, die er auftreiben dürfe, mitgeteilt worden. Am 17.06.2008 und in den darauf folgenden Tagen seien etwa 100 Rinder zur Beweidung aufgetrieben worden. Über diesen Auftrieb sei er als berechtigtes Mitglied bis heute nicht informiert worden. Damit verweigere ihm der Obmann seinen rechtmäßigen Anspruch zur Ausübung seiner Anteilsberechtigung an der Agrargemeinschaft AA. Dies stelle einen schweren Verstoß gegen geltendes Recht dar. BB stellte den Antrag, die Schadenersatzpflicht der Agrargemeinschaft AA, insbesondere des Obmannes, ihm gegenüber mittels Bescheid festzustellen. Die genaue Schadenshöhe werde auf Kosten der Agrargemeinschaft AA von einem von ihm beauftragten unabhängigen Sachverständigen festgestellt werden. Mit Eingabe vom 02.11.2008 konkretisierte BB unter Vorlage von Belegen, Berechnungen und Erläuterungen seinen Antrag hinsichtlich der Höhe des Schadenersatzes. Die festgestellte Schadenssumme von € 2.655,70 (die in der Folge noch weiter ausgedehnt wurde) sei binnen zehn Tagen nach erstinstanzlicher Entscheidung auf das von ihm angegebene Konto anzuweisen. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.02.2009 und Einholung einer Stellungnahme des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen wurde mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 31.08.2009
Abs 7 TFLG 1996 über den Antrag vom 30.06.2008 dahingehend entschieden, dass dem Antrag teilweise Folge gegeben und die Agrargemeinschaft AA verpflichtet wird, binnen 14 Tagen ab Rechtskraft an die Antragsteller BB und DD für die Auftriebsverweigerung einen Schadenersatz von € 574,20 samt 4 % Zinsen seit 17.02.2009 zu bezahlen. Das darüber hinausgehende Antragsbegehren wurde abgewiesen.Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.02.2009 und Einholung einer Stellungnahme des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen wurde mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 31.08.2009
Paragraph 37, Absatz 7, TFLG 1996 über den Antrag vom 30.06.2008 dahingehend entschieden, dass dem Antrag teilweise Folge gegeben und die Agrargemeinschaft AA verpflichtet wird, binnen 14 Tagen ab Rechtskraft an die Antragsteller BB und DD für die Auftriebsverweigerung einen Schadenersatz von € 574,20 samt 4 % Zinsen seit 17.02.2009 zu bezahlen. Das darüber hinausgehende Antragsbegehren wurde abgewiesen. Gegen diesen Bescheid wurde von BB, DD und von der Agrargemeinschaft AA Berufung an den Landesagrarsenat erhoben. Dieser hat mit Bescheid vom 18.02.2010, Zahl ***, die Berufung des DD als unzulässig zurückgewiesen, die Berufung des BB als unbegründet abgewiesen und der Berufung der Agrargemeinschaft AA Folge gegeben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abgeändert, dass der Antrag des BB vom 30.06.2008 als unzulässig zurückgewiesen wird. Begründend führte der Landesagrarsenat aus, dass der Antrag vom 30.06.2008 allein von BB gestellt worden sei; auch der angefochtene Bescheid sei nicht gegenüber DD erlassen worden, sodass dieser nicht berufungslegitimiert sei. BB komme hingegen als Minderheitseigentümer an der Stammsitzliegenschaft EZ **
ABGB keine Aktivlegitimation zur Geltendmachung einer Schadenersatzforderung zu, weshalb sein Antrag vom 30.06.2008 unzulässig sei.Gegen diesen Bescheid wurde von BB, DD und von der Agrargemeinschaft AA Berufung an den Landesagrarsenat erhoben. Dieser hat mit Bescheid vom 18.02.2010, Zahl ***, die Berufung des DD als unzulässig zurückgewiesen, die Berufung des BB als unbegründet abgewiesen und der Berufung der Agrargemeinschaft AA Folge gegeben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abgeändert, dass der Antrag des BB vom 30.06.2008 als unzulässig zurückgewiesen wird. Begründend führte der Landesagrarsenat aus, dass der Antrag vom 30.06.2008 allein von BB gestellt worden sei; auch der angefochtene Bescheid sei nicht gegenüber DD erlassen worden, sodass dieser nicht berufungslegitimiert sei. BB komme hingegen als Minderheitseigentümer an der Stammsitzliegenschaft EZ **
Paragraph 833, ABGB keine Aktivlegitimation zur Geltendmachung einer Schadenersatzforderung zu, weshalb sein Antrag vom 30.06.2008 unzulässig sei. Mit Erkenntnis vom 28.04.2011, Zahl 2010/07/0059, hat der Verwaltungsgerichtshof aufgrund einer Beschwerde des BB und des DD den Bescheid des Landesagrarsenates vom 18.02.2010 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Begründend führte er zusammengefasst aus, dass eine Bevollmächtigung des BB durch DD zur Antragstellung vorliege und, dass der Bescheid der Agrarbehörde vom 31.08.2009 auch gegenüber DD erlassen worden sei. Im fortgeführten Berufungsverfahren hat der Landesagrarsenat mit rechtskräftigem Bescheid vom 19.12.2012, Zahl ***, den Bescheid der Agrarbehörde vom 31.08.2009 behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen. Begründend führte er zusammengefasst aus, dass der Stammsitzliegenschaft EZ ** grundsätzlich das Recht zustehe, zwei Galtrinder auf die Alm der Agrargemeinschaft AA aufzutreiben. Darüber hinaus bestehe
Punkt 2 der Weideordnung die Möglichkeit der Nutzung von frei werdenden Auftriebsrechten anderer Stammsitzliegenschaften. Dabei sei jedoch auf den in Punkt 1 der Weideordnung festgesetzten Höchstbesatz von 85,5 Großvieheinheiten an Galtrindern und Pferden Bedacht zu nehmen. Mit Schreiben vom 08.03.2008 sei eine rechtzeitige Auftriebsmeldung
Punkt 1 der Weideordnung an den Obmann der Agrargemeinschaft AA gerichtet worden. Dieser habe jedoch rechtswidrig keinen Termin für den Auftrieb der ordnungsgemäß angemeldeten Tiere bekannt gegeben. Dem Grunde nach bestehe der Schadensersatzanspruch somit zu Recht, jedoch würden Ermittlungen zur Höhe des zu ersetzenden Schadens fehlen. Insbesondere sei zu klären, wie viele Tiere die Stammsitzliegenschaft tatsächlich hätte auftreiben dürfen. Weiters seien noch Feststellungen hinsichtlich der entgangenen Förderung für die Alpung und hinsichtlich der Transportkosten zur Ersatzalm in Y zu treffen. Schließlich müsse noch geklärt werden, welchem der zwei Eigentümer der Stammsitzliegenschaft der Schadenersatzanspruch zustehe. Im fortgesetzten Verfahren der Tiroler Landesregierung als nunmehriger Agrarbehörde hat BB ein Privatgutachten zur Definition der Begriffe „Galtvieh“ und „Mutterkuh“ vorgelegt. Die Agrarbehörde hat Gutachten von zwei landwirtschaftlichen Amtssachverständigen eingeholt und am 28.05.2015 eine mündliche Verhandlung abgehalten. Daraufhin hat sie mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 20.11.2015
Abs 7 TFLG 1996 dem Antrag vom 30.06.2008 teilweise Folge gegeben und die Agrargemeinschaft AA verpflichtet, binnen zwei Wochen an BB für die Auftriebsverweigerung von einem Galtrind (nämlich von einem weiblichen geschlechtsreifen Hausrind vor dem ersten Abkalben) einen Schadenersatz in Höhe von € 673,36 samt 4 % Zinsen seit 17.02.2009 zu bezahlen. Das darüber hinausgehende Antragsbegehren von € 2.967,34 wurde abgewiesen. Begründend wurde zusammengefasst folgendes ausgeführt:Im fortgesetzten Verfahren der Tiroler Landesregierung als nunmehriger Agrarbehörde hat BB ein Privatgutachten zur Definition der Begriffe „Galtvieh“ und „Mutterkuh“ vorgelegt. Die Agrarbehörde hat Gutachten von zwei landwirtschaftlichen Amtssachverständigen eingeholt und am 28.05.2015 eine mündliche Verhandlung abgehalten. Daraufhin hat sie mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 20.11.2015
Paragraph 37, Absatz 7, TFLG 1996 dem Antrag vom 30.06.2008 teilweise Folge gegeben und die Agrargemeinschaft AA verpflichtet, binnen zwei Wochen an BB für die Auftriebsverweigerung von einem Galtrind (nämlich von einem weiblichen geschlechtsreifen Hausrind vor dem ersten Abkalben) einen Schadenersatz in Höhe von € 673,36 samt 4 % Zinsen seit 17.02.2009 zu bezahlen. Das darüber hinausgehende Antragsbegehren von € 2.967,34 wurde abgewiesen. Begründend wurde zusammengefasst folgendes ausgeführt: ● BB sei als Rechtsnachfolger des DD
Abs 3 TFLG 1996 in dessen Verfahrensposition eingetreten und als nunmehriger Alleineigentümer der Stammsitzliegenschaft EZ ** antragslegitimiert. BB sei als Rechtsnachfolger des DD
Paragraph 75, Absatz 3, TFLG 1996 in dessen Verfahrensposition eingetreten und als nunmehriger Alleineigentümer der Stammsitzliegenschaft EZ ** antragslegitimiert. ● Voraussetzung für die Zuerkennung eines Schadenersatzes sei ein rechtswidriges Verhalten eines Organes der Agrargemeinschaft, wodurch der antragstellenden Stammsitzliegenschaft ein Schaden zugefügt werde. Die Auftriebsmeldung vom 08.03.2008 sei dem Obmann der Agrargemeinschaft AA rechtzeitig zugekommen. Dieser habe aber rechtswidrig keinen Termin für den Auftrieb der ordnungsgemäß angemeldeten Tiere bekannt gegeben. Dadurch habe er die antragstellende Stammsitzliegenschaft rechtswidrig an der Übersömmerung ihrer ordnungsgemäß gemeldeten Tiere gehindert. ● Aufgrund ihrer fünf Anteilsrechte an der Agrargemeinschaft AA sei die Stammsitzliegenschaft EZ ** grundsätzlich berechtigt, zwei Rinder auf die Alpe aufzutreiben.
Weideordnung dürften auf die Alpe max 85,5 Großvieheinheiten an Galtrindern und Pferden aufgetrieben werden, wobei ein Galtrind ohne Unterschied des Alters eine Großvieheinheit darstelle. Die in der Auftriebsmeldung vom 08.03.2008 angeführten geschlechtsreifen Hausrinder nach dem ersten Abkalben mit dem Status „trächtige Tiere“ und der Nutzungsart „Mutterkuh“ dürften nicht auf die Alpe getrieben werden. Dies ergebe sich aus den eingeholten Gutachten der landwirtschaftlichen Amtssachverständigen, wonach trächtige Tiere mit der Nutzungsart Mutterkuh nach dem ersten Abkalben nicht zum Auftrieb zuzulassen seien (Gutachten vom 15.05.2015, Zahl ***) und, wonach es sich bei Galtvieh grundsätzlich um nicht laktierende Rinder handle (Gutachten vom 27.10.2015, ***). Aus dem vom Antragsteller vorgelegten Privatgutachten ergebe sich nicht, dass es sich bei den zum Auftrieb gemeldeten Mutterkühen nicht um laktierende Rinder handle. Auch der Verwaltungsgerichtshof habe mit Erkenntnis vom 24.07.2008, 2007/07/0100 und 2008/07/0013, klargestellt, dass der Auftrieb einer Mutterkuh nicht in die Kategorie der auftriebsberechtigten Galtrinder zu reihen sei, da sie als laktierendes und nicht als trocken stehendes Vieh zu qualifizieren sei. ● Auch die gemeldeten zwei Kälber unter sechs Monaten seien nicht zum Auftrieb auf die Alpe berechtigt, zumal
der Weideordnung Kälber unter sechs Monaten für den Alpgang untauglich seien. ● Hinsichtlich der Höhe des Schadenersatzes für das alleine auftriebsberechtigte Kalb hat die Agrarbehörde, soweit für das gegenständliche Beschwerdeverfahren relevant, ausgeführt, dass die Berechnung des Heupreises durch den Amtssachverständigen in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Landesagrarsenates (Bescheid vom 11.10.2007, Zahl ***) erfolgt sei. Der Heupreis sei entgegen dem Antragsbegehren von € 0,27 pro Kilo mit lediglich € 0,22 pro Kilo anzusetzen. Der Stundenlohn des Antragstellers sei entsprechend dem Gutachten des Sachverständigen mit € 11,- pro Stunde zu bewerten. Hinsichtlich der Transportkosten auf die Ersatzalm stünde dem Antragsteller lediglich ein Betrag von € 100,- zu, da er für den Transport von vier Tieren € 400,- begehrt habe, er jedoch lediglich für ein Tier Schadenersatz erhalte. Die Zinsforderung in Höhe von 11,5 % sei zu hoch, vielmehr sei nur der gesetzliche Zinssatz in Höhe von 4 % zu leisten. Gänzlich unberechtigt sei das Begehren auf Ersatz der Verfahrenskosten vor der Agrarbehörde; diese müssten von jeder Verfahrenspartei selbst getragen werden. Hinsichtlich der Höhe des Schadenersatzes für das alleine auftriebsberechtigte Kalb hat die Agrarbehörde, soweit für das gegenständliche Beschwerdeverfahren relevant, ausgeführt, dass die Berechnung des Heupreises durch den Amtssachverständigen in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Landesagrarsenates (Bescheid vom 11.10.2007, Zahl ***) erfolgt sei. Der Heupreis sei entgegen dem Antragsbegehren von € 0,27 pro Kilo mit lediglich € 0,22 pro Kilo anzusetzen. Der Stundenlohn des Antragstellers sei entsprechend dem Gutachten des Sachverständigen mit , € 11,- pro Stunde zu bewerten. Hinsichtlich der Transportkosten auf die Ersatzalm stünde dem Antragsteller lediglich ein Betrag von € 100,- zu, da er für den Transport von vier Tieren € 400,- begehrt habe, er jedoch lediglich für ein Tier Schadenersatz erhalte. Die Zinsforderung in Höhe von 11,5 % sei zu hoch, vielmehr sei nur der gesetzliche Zinssatz in Höhe von 4 % zu leisten. Gänzlich unberechtigt sei das Begehren auf Ersatz der Verfahrenskosten vor der Agrarbehörde; diese müssten von jeder Verfahrenspartei selbst getragen werden. Gegen diesen am 25.11.2015 zugestellten Bescheid hat BB mit Schreiben vom 16.12.2015 fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und beantragt, den Bescheid zu beheben und dem Schadenersatzbegehren vom 30.06.2008 in der letzten Fassung vom 23.07.2011 vollinhaltlich stattzugeben. Begründend führte er im Wesentlichen folgendes aus: ● Trocken stehende Rinder aus der Mutterkuhhaltung seien auftriebsberechtigt und seien zumindest seit 40 Jahren aufgetrieben worden. Dem von ihm vorgelegten Privatgutachten sei zu entnehmen, dass auch Mutterkühe, die trocken stehend seien, als galte Rinder definiert werden könnten. Auch der Verwaltungsgerichtshof habe mit Erkenntnis vom 24.07.2008, 2007/07/0100, festgestellt, dass die Auftriebsmeldung von zwei trocken stehenden Kühen und einem (nicht mehr saugenden) Kalb grundsätzlich eine zulässige Nutzung der gegenständlichen Alpe darstelle. Im Erkenntnis vom 24.03.2011, 2009/07/0018, sei der Verwaltungsgerichtshof hingegen davon ausgegangen, dass ein ganz bestimmtes angemeldetes Tier laktierend gewesen sei und für dieses keine Schadenersatzpflicht bestehe; er habe dieses Erkenntnis aus wirtschaftlichen Gründen nicht bekämpft. Sämtliche Rinder des Beschwerdeführers seien im verfahrensgegenständlichen Auftriebszeitpunkt nicht laktierend gewesen. Er selbst habe in den vergangenen 30 Jahren ausschließlich nicht laktierende Tiere aufgetrieben. Auch in der Auftriebsmeldung vom 08.03.2008 sei nicht erwähnt worden, dass ein Tier laktierend sei. Es sei nicht klar, wie die Tiere bei der Auftriebsmeldung korrekt zu bezeichnen seien (als Rinder, als Galtvieh, als Kalb/Kälber, als Milchkühe, als Mutterkühe, als trockene Mutterkühe etc). Die Agrarbehörde nehme einen kleinen Formfehler in der Auftriebsmeldung zum Anlass, Rechtsansprüche des Beschwerdeführers zu verweigern. Die Agrarbehörde hätte auch zu ermitteln gehabt, wie die Auftriebsmeldungen anderer Mitglieder erfolgt seien und welche Tiere bisher aufgetrieben worden seien. ● Hinsichtlich der Kälber unter einem halben Jahr sei es nicht relevant, ob deren Auftrieb unüblich sei, sondern nur, ob deren Auftrieb verboten sei. Aus der Weideordnung lasse sich nicht entnehmen, dass Kälber unter sechs Monaten nicht auf die Alpe getrieben werden dürften. Vielmehr seien alle Galtrinder ohne Unterschied des Alters auftriebsberechtigt und seien jeweils als eine Großvieheinheit zu bewerten. So seien auch bisher Kälber unter einem halben Jahr anstandslos aufgetrieben worden. Auch der Verwaltungsgerichtshof habe in seiner Entscheidung vom 24.07.2008, 2007/07/0100, erkannt, dass nicht mehr saugende Kälber grundsätzlich zulässig seien. ● Die Agrarbehörde sei befangen. ● Die Agrarbehörde habe dem Beschwerdeführer die Gutachten der landwirtschaftlichen Amtssachverständigen vom 29.09.2015 und vom 27.10.2015 sowie eine Stellungnahme der Landwirtschaftskammer vom 19.11.2015 vorenthalten. ● Die Agrargemeinschaft AA habe den Beschwerdeführer bzw seinen Rechtsvorgänger mit Schreiben vom 31.03.2008 ohne Rechtsgrundlage aufgefordert, die Auftriebsmeldung für die Agrargemeinschaft AA an die Agrargemeinschaft AW zu richten. Auch die Agrarbehörde habe im Schreiben vom 30.05.2008, Zahl AgrB-R487/346-2008, fälschlich behauptet, dass die Auftriebsmeldung für die Agrargemeinschaft AA aufgrund der geübten langjährigen Praxis beim Obmann der Agrargemeinschaft EE abzugeben sei. ● Die Agrarbehörde habe jahrelang ein rechtswidriges Verhalten des Obmannes sanktionslos ignoriert und Parteistellung für diesen ergriffen, indem sie Schriftstücke mit rechtswidrigem Inhalt an den Beschwerdeführer gerichtet habe. ● Die Agrarbehörde habe die Berufungsergänzung vom 23.07.2011 nicht berücksichtigt, mit der der Beschwerdeführer seine Forderung an den tatsächlichen Schaden angepasst habe. Insbesondere sei seine Arbeitsleistung mit mindestens € 25,- pro Stunde inklusive der gesamten Sozialleistungen (Unternehmerlohnkosten) anzusetzen. Hinsichtlich des vom Amtssachverständigen angenommenen Entschädigungsbetrages von € 11,- pro Stunde für Eigenleistungen des Beschwerdeführers könne es sich nur um einen Nettostundenlohn handeln. Ihm stünde jedoch der Bruttolohn einer Arbeitskraft samt Transportkosten für zwei tägliche An- und Abfahrten zu. ● Hinsichtlich des vom landwirtschaftlichen Sachverständigen angenommenen Heupreises von € 0,22 müssten auch die Transportkosten berücksichtigt werden. ● Hinsichtlich der entstandenen Viehtransportkosten für vier Rinder auf die Ersatzalm müssten die gesamten Transportkosten ersetzt werden, da die Transportkosten für ein Tier nicht bloß 1/4 dieser Summe ausmache. ● Eine gesetzliche Verzinsung von 4 % sei dem Beschwerdeführer nicht bekannt; das Zinsbegehren in Höhe von 11,5 % sei angemessen. ● Die entstandenen Verfahrenskosten im höheren vierstelligen Bereich werde der Beschwerdeführer im Zivilrechtsweg geltend machen. Mit Schreiben vom 21.12.2015 hat auch die Agrargemeinschaft AA eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 20.11.2015 erhoben und beantragt, das Kostenbegehren des BB abzuweisen, da keine Auftriebsverweigerung durch den Obmann stattgefunden habe. Wie der Obmann gegenüber dem Landesverwaltungsgericht am 16.08.2016 telefonisch mitgeteilt hat, ist dieses Rechtsmittel vom 21.12.2015 nicht durch einen Beschluss des Ausschusses der Agrargemeinschaft gedeckt. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 (TFLG 1996) lauten wie folgt: „§ 35 Organe, Willensbildung, Vertretung nach außen (…)
Abs 2 der agrargemeinschaftlichen Satzung, erlassen mit Bescheid der Agrarbehörde vom 03.08.2015, Zahl ***, vertritt der Obmann die Agrargemeinschaft nach außen; in Angelegenheiten, die der Beschlussfassung durch die Vollversammlung oder den Ausschuss unterliegen, jedoch nur im Rahmen entsprechender Beschlüsse.
der Satzung gehört die Erhebung von Rechtsmitteln bei Gerichten ausdrücklich zum Wirkungskreis des Ausschusses.
Paragraph 13, Absatz 2, der agrargemeinschaftlichen Satzung, erlassen mit Bescheid der Agrarbehörde vom 03.08.2015, Zahl ***, vertritt der Obmann die Agrargemeinschaft nach außen; in Angelegenheiten, die der Beschlussfassung durch die Vollversammlung oder den Ausschuss unterliegen, jedoch nur im Rahmen entsprechender Beschlüsse.
Paragraph 12, der Satzung gehört die Erhebung von Rechtsmitteln bei Gerichten ausdrücklich zum Wirkungskreis des Ausschusses. Nach § 35 Abs 9 TFLG 1996 ist die dem Obmann eingeräumte Vertretungsbefugnis im Außenverhältnis dadurch beschränkt, dass sie sich in Angelegenheiten, die der Beschlussfassung durch die Vollversammlung oder den Ausschuss unterliegen, im Rahmen entsprechender Beschlüsse zu halten hat. Wenn zufolge der Satzung der Agrargemeinschaft die Angelegenheit "Erhebung von Rechtsmitteln bei Gerichten", wozu auch die Erhebung einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht gehört, im Wirkungsbereich des Ausschusses liegt, so ist der Obmann ohne Deckung durch einen entsprechenden Beschluss des Ausschusses nicht in der Lage, eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht rechtswirksam zu erheben (vgl VwGH 24.07.2008, 2007/07/0100 und 2008/07/0013).Nach Paragraph 35, Absatz 9, TFLG 1996 ist die dem Obmann eingeräumte Vertretungsbefugnis im Außenverhältnis dadurch beschränkt, dass sie sich in Angelegenheiten, die der Beschlussfassung durch die Vollversammlung oder den Ausschuss unterliegen, im Rahmen entsprechender Beschlüsse zu halten hat. Wenn zufolge der Satzung der Agrargemeinschaft die Angelegenheit "Erhebung von Rechtsmitteln bei Gerichten", wozu auch die Erhebung einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht gehört, im Wirkungsbereich des Ausschusses liegt, so ist der Obmann ohne Deckung durch einen entsprechenden Beschluss des Ausschusses nicht in der Lage, eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht rechtswirksam zu erheben vergleiche VwGH 24.07.2008, 2007/07/0100 und 2008/07/0013). Auch wenn der Beschluss des Ausschusses nachgeholt würde, wäre die Zulässigkeit der Beschwerde nicht anders zu beurteilen. Der Verwaltungsgerichtshof hat nämlich wiederholt ausgesprochen, dass sich die Erhebung eines Rechtsmittels aus zwei Akten zusammensetzt, nämlich aus der Willensbildung und aus der Willenserklärung, bei Körperschaften des öffentlichen Rechtes aus der Beschlussfassung durch das zuständige Organ und der Vollziehung des Beschlusses, insbesondere der Einbringung des Rechtsmittels innerhalb der Rechtsmittelfrist. Beide Akte müssten aber innerhalb der Rechtsmittelfrist gesetzt werden, wenn sie als rechtzeitig gelten sollten. Eine nachträgliche Genehmigung durch das zuständige Organ erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist kann die rechtzeitige Willensbildung nicht ersetzen (vgl VwGH 24.07.2008, 2007/07/0100 und 2008/07/0013).Auch wenn der Beschluss des Ausschusses nachgeholt würde, wäre die Zulässigkeit der Beschwerde nicht anders zu beurteilen. Der Verwaltungsgerichtshof hat nämlich wiederholt ausgesprochen, dass sich die Erhebung eines Rechtsmittels aus zwei Akten zusammensetzt, nämlich aus der Willensbildung und aus der Willenserklärung, bei Körperschaften des öffentlichen Rechtes aus der Beschlussfassung durch das zuständige Organ und der Vollziehung des Beschlusses, insbesondere der Einbringung des Rechtsmittels innerhalb der Rechtsmittelfrist. Beide Akte müssten aber innerhalb der Rechtsmittelfrist gesetzt werden, wenn sie als rechtzeitig gelten sollten. Eine nachträgliche Genehmigung durch das zuständige Organ erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist kann die rechtzeitige Willensbildung nicht ersetzen vergleiche VwGH 24.07.2008, 2007/07/0100 und 2008/07/0013). Die durch den nicht dazu ermächtigten Obmann der Agrargemeinschaft erhobene Beschwerde vom 21.12.2015 war daher als unzulässig zurückzuweisen. 2. Zu Spruchpunkt B: Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in den für seine Entscheidung wesentlichen Gesichtspunkten jenen, die den Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.07.2008, 2007/07/0100 und 2008/07/0013, und vom 24.03.2011, 2009/07/0018 und 2009/07/0021, zugrunde lagen. Gegenstand dieser Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof waren ebenfalls Schadenersatzforderungen von DD und BB als Eigentümer der Stammsitzliegenschaft EZ ** gegenüber der Agrargemeinschaft AA, weil ihnen trotz rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Anmeldung des beabsichtigten Auftriebs von Rindern vom Obmann kein Auftriebstermin auf die agrargemeinschaftliche Alpe für die Sommer der Jahre 2006 (VwGH 24.07.2008, 2007/07/0100 und 2008/07/0013) und 2007 (24.03.2011, 2009/07/0018 und 2009/07/0021) bekanntgegeben worden war. Auch in diesen Verfahren wurde eine Schadenersatzpflicht der Agrargemeinschaft AA dem Grunde nach bejaht, da der Obmann trotz rechtzeitiger Auftriebsmeldung durch die Stammsitzliegenschaft EZ ** nicht reagiert hat und keinen Auftriebstermin bekanntgegeben hat, obwohl er aufgrund der Weideordnung dazu verpflichtet gewesen ist. Punkt 5 der Weideordnung sieht nämlich vor, dass die Zeitpunkte des Auf-, Weiter-, Um- und Abtriebes und die Verweilzeiten auf den einzelnen Weidegebieten vom Obmann den Beteiligten gebührend zur Kenntnis zu bringen sind. Dass die vom Verwaltungsgerichtshof dargelegten Entscheidungsgründe auch auf den vorliegenden Schadensfall des Jahres 2008 anwendbar sind, hat sowohl der Landesagrarsenat mit Bescheid vom 19.12.2012 als auch die Agrarbehörde mit dem angefochtenen Bescheid vom 20.11.2015 festgehalten und steht außer Zweifel. Überhaupt ist hinsichtlich des Bescheides des Landesagrarsenates vom 19.12.2012, mit dem der Bescheid der Agrarbehörde vom 31.08.2009
Abs 2 AVG behoben wurde, festzuhalten, dass sowohl die Agrarbehörde als auch das Landesverwaltungsgericht an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind (vgl VwGH 22.12.2005, 2004/07/0010). Entsprechend der Begründung des Landesagrarsenates ist nur noch die Frage, welchem Eigentümer der Stammsitzliegenschaft der Schadensersatzanspruch zusteht und die Höhe des Schadenersatzes – insbesondere in Bezug auf die Anzahl der auftriebsberechtigten Rinder – zu klären.Überhaupt ist hinsichtlich des Bescheides des Landesagrarsenates vom 19.12.2012, mit dem der Bescheid der Agrarbehörde vom 31.08.2009
Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben wurde, festzuhalten, dass sowohl die Agrarbehörde als auch das Landesverwaltungsgericht an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind vergleiche VwGH 22.12.2005, 2004/07/0010). Entsprechend der Begründung des Landesagrarsenates ist nur noch die Frage, welchem Eigentümer der Stammsitzliegenschaft der Schadensersatzanspruch zusteht und die Höhe des Schadenersatzes – insbesondere in Bezug auf die Anzahl der auftriebsberechtigten Rinder – zu klären. Während die Anspruchsberechtigung des BB als Rechtsnachfolger des DD
Abs 3 TFLG 1996 nunmehr geklärt ist, stützt sich die vorliegende Beschwerde insbesondere auf den Standpunkt, dass dem Beschwerdeführer entgegen der Ansicht der belangten Behörde nicht nur für ein Rind (also für das weibliche geschlechtsreife Hausrind vor dem ersten Abkalben), sondern für alle sechs gemeldeten Rinder (also auch für die drei geschlechtsreifen Hausrinder nach dem ersten Abkalben mit dem Status „trächtige Tiere“ und der Nutzungsart „Mutterkuh“ sowie für die zwei weiblichen Kälber unter sechs Monaten) ein Schadenersatzanspruch zustünde.Während die Anspruchsberechtigung des BB als Rechtsnachfolger des DD
Paragraph 75, Absatz 3, TFLG 1996 nunmehr geklärt ist, stützt sich die vorliegende Beschwerde insbesondere auf den Standpunkt, dass dem Beschwerdeführer entgegen der Ansicht der belangten Behörde nicht nur für ein Rind (also für das weibliche geschlechtsreife Hausrind vor dem ersten Abkalben), sondern für alle sechs gemeldeten Rinder (also auch für die drei geschlechtsreifen Hausrinder nach dem ersten Abkalben mit dem Status „trächtige Tiere“ und der Nutzungsart „Mutterkuh“ sowie für die zwei weiblichen Kälber unter sechs Monaten) ein Schadenersatzanspruch zustünde. Dazu ist vorweg festzuhalten, dass – wie auch den zitierten Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes entnommen werden kann – auf die Alpe der Agrargemeinschaft AA nach der Weideordnung neben Pferden und Fohlen ausschließlich Galtrinder – also trocken stehende Rinder – aufgetrieben werden dürfen. In der gegenständlichen Auftriebsmeldung vom 08.03.2008 wurden jedoch auch drei Rinder angeführt, die als geschlechtsreife Hausrinder nach dem ersten Abkalben mit dem Status „trächtige Tiere“ und der Nutzungsart „Mutterkuh“ bezeichnet wurden. Während die belangte Behörde diese drei Rinder nicht als Galtvieh und daher als nicht auftriebsberechtigt qualifiziert hat, argumentiert der Beschwerdeführer, dass es sich bei diesen Tieren tatsächlich um trocken stehende Rinder und somit um Galtvieh gehandelt habe. Dabei übersieht der Beschwerdeführer jedoch, dass ihm ein Schadenersatz nur für jene Rinder zusteht, die er rechtzeitig und korrekt als auftriebsberechtigte Tiere – also als Galtrinder – gemeldet hat. Für die Beurteilung der Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Obmannes ist nur darauf abzustellen, ob dieser trotz einer korrekten Auftriebsmeldung keinen Auftriebstermin für die gemeldeten Tiere bekannt gegeben hat.
Punkt 1 der Weideordnung ist das zu übersömmernde Vieh nämlich bis spätestens 15. März nach Gattung und Zahl beim Obmann anzumelden. Ebenfalls unter Punkt 1 der Weideordnung wird abschließend geregelt, dass die Heimweide mit Kühen und Kälbern unter sechs Monaten und die Alpe mit Galtrind ohne Unterschied des Alters und mit Pferden mit und ohne Fohlen besetzt wird. Aus dieser Regelung erschließt sich zweifelsfrei, dass die Auftriebsmeldung die Gattung der zulässigen Tiere zu enthalten hat, wobei hinsichtlich der Alpe nur Auftriebsmeldungen für Galtrinder und Pferde mit oder ohne Fohlen zu berücksichtigen sind. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers handelt es sich bei der Meldung von Rindern in der Kategorie „Mutterkuh“ anstelle von „Galtvieh“ auch nicht bloß um einen Formfehler, der keine Konsequenzen hätte und somit nicht beachtlich wäre. Schließlich muss der Obmann
Punkt 5 der Weideordnung anhand der eingelangten Auftriebsmeldungen den Weidebetrieb im Einvernehmen mit dem Ausschuss festlegen. Ergibt sich aufgrund der bis
Abs 1 ABGB der Schaden, den der Schuldner seinem Gläubiger durch die Verzögerung der Zahlung einer Geldforderung zufügt, durch die gesetzlichen Zinsen
Abs 1 ABGB vergütet wird.
Abs 1 ABGB sind an Zinsen, die aus dem Gesetz gebühren und sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, vier vom Hundert auf ein Jahr zu entrichten.Der Beschwerdeführer bringt vor, dass ihm eine gesetzliche Verzinsung von 4 % nicht bekannt sei; das Zinsbegehren in Höhe von 11,5 % sei angemessen. Dem ist entgegenzuhalten, dass
Paragraph 1333, Absatz eins, ABGB der Schaden, den der Schuldner seinem Gläubiger durch die Verzögerung der Zahlung einer Geldforderung zufügt, durch die gesetzlichen Zinsen
Paragraph 1000, Absatz eins, ABGB vergütet wird.
Paragraph 1000, Absatz eins, ABGB sind an Zinsen, die aus dem Gesetz gebühren und sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, vier vom Hundert auf ein Jahr zu entrichten. Zum Beschwerdevorbringen, wonach die Agrarbehörde befangen sei, ist zunächst festzuhalten, dass sich ein Befangenheitsgrund
GH 29.03.2000, 94/12/0180). Für die Frage der Einhaltung des § 7 AVG ist also maßgeblich, ob die natürliche Person, die tatsächlich eine Amtshandlung vorgenommen hat, befangen ist. Darüber hinaus begründet der Beschwerdeführer die von ihm geltend gemachte Befangenheit insbesondere mit den seiner Ansicht nach verfehlten Rechtsansichten. Unabhängig davon, ob behördliche Entscheidungen oder Mitteilungen rechtswidrig sind oder nicht, geben allfällige Rechtsverletzungen in behördlichen Verfahren für sich alleine aber noch kein Indiz für das Vorliegen einer Befangenheit ab (vgl VwSlg 8783 A/1975).Zum Beschwerdevorbringen, wonach die Agrarbehörde befangen sei, ist zunächst festzuhalten, dass sich ein Befangenheitsgrund
Paragraph 7, AVG nur auf individuelle Verwaltungsorgane (Organwalter) beziehen kann, nicht jedoch auf eine Behörde als solche vergleiche VwGH 29.03.2000, 94/12/0180). Für die Frage der Einhaltung des Paragraph 7, AVG ist also maßgeblich, ob die natürliche Person, die tatsächlich eine Amtshandlung vorgenommen hat, befangen ist. Darüber hinaus begründet der Beschwerdeführer die von ihm geltend gemachte Befangenheit insbesondere mit den seiner Ansicht nach verfehlten Rechtsansichten. Unabhängig davon, ob behördliche Entscheidungen oder Mitteilungen rechtswidrig sind oder nicht, geben allfällige Rechtsverletzungen in behördlichen Verfahren für sich alleine aber noch kein Indiz für das Vorliegen einer Befangenheit ab vergleiche VwSlg 8783 A/1975). Der Beschwerdeführer sieht sich dadurch in seinen Rechten verletzt, dass ihm die – im angefochtenen Bescheid wörtlich wiedergegebenen – Gutachten der landwirtschaftlichen Amtssachverständigen vom 29.09.2015 und vom 27.10.2015 sowie eine – ebenfalls im angefochtenen Bescheid wiedergegebene – Stellungnahme der Landwirtschaftskammer vom 19.11.2015 vorenthalten worden seien. Dazu wird auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach allfällige Verletzungen des Parteiengehörs durch die mit Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht verbundene Möglichkeit einer Stellungnahme saniert werden (vgl VwGH 10.09.2015, 2015/09/0056).Der Beschwerdeführer sieht sich dadurch in seinen Rechten verletzt, dass ihm die – im angefochtenen Bescheid wörtlich wiedergegebenen – Gutachten der landwirtschaftlichen Amtssachverständigen vom 29.09.2015 und vom 27.10.2015 sowie eine – ebenfalls im angefochtenen Bescheid wiedergegebene – Stellungnahme der Landwirtschaftskammer vom 19.11.2015 vorenthalten worden seien. Dazu wird auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach allfällige Verletzungen des Parteiengehörs durch die mit Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht verbundene Möglichkeit einer Stellungnahme saniert werden vergleiche VwGH 10.09.2015, 2015/09/0056). Abschließend wird zum Entfall der mündlichen Verhandlung festgehalten, dass der Beschwerdeführer trotz ausdrücklichem Hinweis in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt hat. Für den Fall, dass das Landesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung für nötig erachte, hat er seine Teilnahme jedoch an die Bedingung geknüpft, dass ihm das Landesverwaltungsgericht schriftlich zusichere, dass er nicht als Verbrecher behandelt werde, dass er ein faires Verfahren erwarten könne und, dass er keine Beschimpfungen erdulden müsse. Dazu ist festzuhalten, dass
GVG gegenständlich aber ohnehin die Voraussetzungen zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung vorliegen, zumal keine Fragen der Beweiswürdigung aufgetreten sind und die relevanten Tatsachenfeststellungen – insbesondere hinsichtlich des Wortlautes der Auftriebsmeldung vom 08.03.2008 und der unterlassenen Bekanntgabe des Auftriebstermins durch den Obmann – nicht bestritten wurden. Und die in der Beschwerde thematisierte Sachverhaltsfrage, ob die Rinder des Beschwerdeführers im Alpsommer 2008 tatsächlich laktierend waren oder nicht, ist nicht entscheidungsrelevant, weshalb sich diesbezügliche Ermittlungen erübrigen. Das Gericht konnte somit aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen über die aufgeworfenen Rechtsfragen entscheiden (vgl VwGH 20.02.2015, 2012/06/0207).Abschließend wird zum Entfall der mündlichen Verhandlung festgehalten, dass der Beschwerdeführer trotz ausdrücklichem Hinweis in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt hat. Für den Fall, dass das Landesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung für nötig erachte, hat er seine Teilnahme jedoch an die Bedingung geknüpft, dass ihm das Landesverwaltungsgericht schriftlich zusichere, dass er nicht als Verbrecher behandelt werde, dass er ein faires Verfahren erwarten könne und, dass er keine Beschimpfungen erdulden müsse. Dazu ist festzuhalten, dass
Paragraph 24, VwGVG gegenständlich aber ohnehin die Voraussetzungen zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung vorliegen, zumal keine Fragen der Beweiswürdigung aufgetreten sind und die relevanten Tatsachenfeststellungen – insbesondere hinsichtlich des Wortlautes der Auftriebsmeldung vom 08.03.2008 und der unterlassenen Bekanntgabe des Auftriebstermins durch den Obmann – nicht bestritten wurden. Und die in der Beschwerde thematisierte Sachverhaltsfrage, ob die Rinder des Beschwerdeführers im Alpsommer 2008 tatsächlich laktierend waren oder nicht, ist nicht entscheidungsrelevant, weshalb sich diesbezügliche Ermittlungen erübrigen. Das Gericht konnte somit aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen über die aufgeworfenen Rechtsfragen entscheiden vergleiche VwGH 20.02.2015, 2012/06/0207). IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in den für seine Entscheidung wesentlichen Gesichtspunkten jenen, die den Erkanntnissen des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.07.2008, 2007/07/0100 und 2008/07/0013, und vom 24.03.2011, 2009/07/0018 und 2009/07/0021, zugrunde lagen. Zumal die vorliegende Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes nicht von den zitierten Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, ist die ordentliche Revision unzulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Alexander Spielmann (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.44.3256.5
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