RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum30.08.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/13/0607-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Dr. Martina Strele über die Beschwerde des AA, Adresse, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 23.02.2016, Zahl ***, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 VwGVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als dem Beschwerdeführer der Taxilenkerausweis wegen mangelnder Vertrauenswürdigkeit bis einschließlich 13.03.2017 entzogen wird.
- Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als dem Beschwerdeführer der Taxilenkerausweis wegen mangelnder Vertrauenswürdigkeit bis einschließlich 13.03.2017 entzogen wird.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision, im Fall der Nichtzulassung der Revision nur außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen gemäß § 25a Abs 4 VwGG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen.Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision, im Fall der Nichtzulassung der Revision nur außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem von der Bezirkshauptmannschaft Z am 12.01.2016 zu den Geschäftszahlen *** ergangenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zu Spruchpunkt
- vorgeworfen, am 13.09.2015 um 02.36 Uhr als Lenker des PKWs mit dem Kennzeichen KZ in der Gemeinde Z, Adresse in Fahrtrichtung stadtauswärts, die durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h um 43 km/h überschritten zu haben, sowie zu Spruchpunkt
- vorgeworfen am 13.09.2015 um 03.57 Uhr als Lenker des PKWs mit dem Kennzeichen KZ in der Gemeinde Z, Adresse in Fahrtrichtung stadteinwärts die durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h um 47 km/h überschritten zu haben. Es wurde über ihn zu Spruchpunkt
- eine Geldstrafe in Höhe von Euro 190,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) und zu Spruchpunkt
- eine Geldstrafe in Höhe von Euro 230,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden) jeweils wegen Übertretung nach § 52 lit a Z 10a StVO iVm § 99 Abs 2e StVO verhängt.Es wurde über ihn zu Spruchpunkt
- eine Geldstrafe in Höhe von Euro 190,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) und zu Spruchpunkt
- eine Geldstrafe in Höhe von Euro 230,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden) jeweils wegen Übertretung nach Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 2 e, StVO verhängt. Weiters wurde der Beschwerdeführer zur Zahlung eines Beitrages zu den Kosten des behördlichen Verwaltungsstrafverfahrens in Höhe von Euro 42,00 verpflichtet. Weiters wurde dem Beschwerdeführer mit dem am 12.01.2016 mündlich verkündeten Bescheid GZ *** gemäß §§ 7 Abs 3 Z 4 und 26 Abs 3 des Führerscheingesetzes, die Lenkberechtigung für alle Klassen (beurkundet im Führerschein der Bezirkshauptmannschaft Z vom 05.12.1994, Zl ***, Klasse(n): B zu Spruchpunkt I. auf die Dauer von zwei Wochen, gerechnet ab 12.07.2016 und zu Spruchpunkt II. auf die Dauer von sechs Wochen, im Anschluss an den unter Punkt
- abgeschlossenen Führerscheinentzug, entzogen. Weiters wurde dem Beschwerdeführer mit dem am 12.01.2016 mündlich verkündeten Bescheid GZ *** gemäß Paragraphen 7, Absatz 3, Ziffer 4 und 26 Absatz 3, des Führerscheingesetzes, die Lenkberechtigung für alle Klassen (beurkundet im Führerschein der Bezirkshauptmannschaft Z vom 05.12.1994, Zl ***, Klasse(n): B zu Spruchpunkt römisch eins. auf die Dauer von zwei Wochen, gerechnet ab 12.07.2016 und zu Spruchpunkt römisch zwei. auf die Dauer von sechs Wochen, im Anschluss an den unter Punkt
- abgeschlossenen Führerscheinentzug, entzogen. Weiters wurde ihm für die Dauer der Entziehung verboten, ein Motorfahrrad, vierrädriges Leistkraftfahrzeug oder Invalidenkraftfahrzeug zu lenken und von einer allfälligen ausländischen Lenkberechtigung im Inland Gebrauch zu machen. Schließlich wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 24 Abs 3 Z 2 FSG die Absolvierung einer Nachschulung angeordnet. Weiters wurde ihm für die Dauer der Entziehung verboten, ein Motorfahrrad, vierrädriges Leistkraftfahrzeug oder Invalidenkraftfahrzeug zu lenken und von einer allfälligen ausländischen Lenkberechtigung im Inland Gebrauch zu machen. Schließlich wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 24, Absatz 3, Ziffer 2, FSG die Absolvierung einer Nachschulung angeordnet. Sowohl das obgenannte mündlich verkündete Straferkenntnis als auch der oben angeführte mündlich verkündete Bescheid jeweils vom 12.01.2016 zu GZ *** sind in Rechtskraft erwachsen. Am 12.02.2016 wurde von der belangten Behörde ein Verfahren zur Entziehung des Taxilenkerausweises mit der Begründung eingeleitet, dass der Beschwerdeführer in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsichtlich umfassend strafvorgemerkt aufscheine und weitere Verfahren anhängig seien. Es werde davon ausgegangen, dass es ihm an der für Taxilenker notwendigen Vertrauenswürdigkeit mangelt, sodass beabsichtigt sei, den Taxilenkerausweis zu entziehen. Weiters wurde dem Beschwerde mitgeteilt, er solle sich bis längstens 25.02.2016 rechtfertigen. Am 17.02.2016 erschien der Beschwerdeführer vor der Bezirkshauptmannschaft Y und gab eine Stellungnahme zur Entziehung seines Taxilenkerausweises ab. Er führte zusammengefasst aus, dass er den Taxilenkerausweis zwar schon seit über 20 Jahre besitze, er würde diesen Beruf allerdings erst seit kurzem ausüben. Gleich nach seiner Einstellung bei dem Taxiunternehmen „BB“ habe er sehr viele Aufträge bekommen und durch diesen „Stress“ sei es dann zu den Geschwindigkeitsübertretungen gekommen. Auch seien bei den Geschwindigkeitsübertretungen keine Kunden im Taxi gewesen. Zudem habe er, aus mehreren Gründen, kein Vertrauen in die Behörden. Er habe jedenfalls die Geschwindigkeitsübertretungen praktisch an einem Tag begangen, wobei der 13.09.2016 erst sein vierter Arbeitstag gewesen sei. Auch sei sein Chef über die Vorkommnisse informiert worden, dieser habe jedoch Vertrauen in ihn und würde ihn wieder einstellen. Abschließend würde er sich in Zukunft bemühen, keine Geschwindigkeitsübertretungen mehr zu begehen, dies auch bereits aus dem Grunde, dass er sich nicht ständig mit den Behörden, wegen Strafsachen auseinander setzen wolle. Daraufhin erging am 23.02.2016 der angefochtene Bescheid, Zahl ***, mit dem die Bezirkshauptmannschaft Y, dem Beschwerdeführer seinen Taxilenkerausweis bis zum 13.09.2017 entzog und aussprach, dass der Beschwerdeführer seinen Taxilenkerausweis unverzüglich nach Rechtskraft des Bescheides der Behörde abzuliefern habe. Die belangte Behörde führte begründend aus, dass bei einer Geschwindigkeitsübertretung im Ortsgebiet um 47km/h, kein angemessenes und sicheres Verkehrsverhaltenen gegeben sei, welches für Taxifahrer erforderlich sei. Zudem seien noch weitere Verfahren anhängig bei denen der Beschwerdeführer abermals die Geschwindigkeit überschritten habe. Auch sei er schon wegen anderer verwaltungsstrafrechtlicher Delikte in Erscheinung getreten. Die Behörde betrachte den Beschwerdeführer daher bei der Ausübung des Taxifahrerberufes als überfordert, daher sei eine Entziehung des Taxilenkerausweises für einen angemessenen Zeitraum erforderlich. Einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Am 13.03.2016 gab die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers eine Stellungnahme ab. Laut ihren Angaben, arbeite der Beschwerdeführer seit September bei der Firma „BB“ und habe gleich am Anfang seiner Dienstzeit, unter massiven Zeitdruck stehend, die vorgeworfenen Geschwindigkeitsübertretungen begangen. Er sei aber ein verlässlicher Mitarbeiter und zeige ansonsten ein sicheres Fahrverhalten. Aus den genannten Gründen wolle sie den Beschwerdeführer nach den Sommermonaten wieder in ihrem Betrieb einstellen. Der Beschwerdeführer legte am 16.03.2016 fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgereicht Tirol ein und führte wörtlich aus: „Sehr geehrte Damen und Herren“ Wie schon in der Bezirkshauptmannschaft Z besbrochen mit der Aktenzahl *** ersuche Ich AA Bitte Ich Sie höflichst um die Fahrberechtigung (Taxischein) da Ich für meine 2 Kinder Underhaltspflichtig bin. Weil ich in Pension bin! Daher benödige Ich den Taxischein drigenst! Ansonsten Sehe Ich keine möglichkeit diese Zahlung nachzukommen! Weil die Geldstrafe ca. bei 1000€ bis 1800€ liegt! Mein Führerschein ist für 2 Monate abgenomen worden. Mir besteht eine 12 bis ca. 20 tägige Hafstrafe bevor! Mir ist bewusst das Ich am 13.9.2015 gegen die Verkehrsordnung verstoßen habe. Ich hofe um einen posidiven Bescheid und verbleibe mit freundlichen Grüßen AA!!!“ Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den behördlichen Verwaltungsakt, insbesondere in die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Z wegen der begangen Geschwindigkeitsübertretungen sowie den angefochtenen Bescheid, die Stellungnahme des Beschwerdeführers sowie jene seiner Arbeitgeberin. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Der Beschwerdeführer war ab September 2015 bei der Firma „BB“, in Z, als Taxifahrer beschäftigt. Am 13.09.2015 beging der Beschwerdeführer zwei (verfahrensrelevante) Geschwindigkeitsübertretungen und zwar
- Am 13.09.2015 um 02:36 Uhr, in Z, Adresse. Die Höchstgeschwindigkeit von 40km/h wurde um 43 km/h überschritten.
- Am 13.09.2016 um 03:57 Uhr, in Z, Adresse. Die Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h wurde um 47 km/h überschritten. Dem Beschwerdeführer wurde sowohl zu Spruchpunkt
- als auch zu Spruchpunkt
- Jeweils eine Verwaltungsübertretung nach § 52 lit a Z 10a StVO zur Last gelegt und wurde über ihn jeweils gemäß § 99 Abs 2e StVO zu Spruchpunkt
- eine Geldstrafe in Höhe von Euro 190,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) und zu Spruchpunkt
- eine solche von Euro 230,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden) verhängt. Weiters wurde der Beschwerdeführer zur Zahlung eines Beitrages zu den Kosten des behördlichen Verwaltungsstrafverfahrens in Höhe von Euro 42,00 verpflichtet. Dieses Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 12.01.2016 mündlich verkündet. Rechtskraft ist eingetreten. Dem Beschwerdeführer wurde sowohl zu Spruchpunkt
- als auch zu Spruchpunkt
- Jeweils eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO zur Last gelegt und wurde über ihn jeweils gemäß Paragraph 99, Absatz 2 e, StVO zu Spruchpunkt
- eine Geldstrafe in Höhe von Euro 190,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) und zu Spruchpunkt
- eine solche von Euro 230,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden) verhängt. Weiters wurde der Beschwerdeführer zur Zahlung eines Beitrages zu den Kosten des behördlichen Verwaltungsstrafverfahrens in Höhe von Euro 42,00 verpflichtet. Dieses Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 12.01.2016 mündlich verkündet. Rechtskraft ist eingetreten. Weitere neun Straferkenntnisse wurden dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde, der Bezirkshauptmannschaft Z am 18.03.2016 mündlich verkündet, welche alle samt bereits in Rechtskraft erwachsen sind. Der Beschwerdeführer verzichtete jeweils auf die Einbringung einer Beschwerde. So hat der Beschwerdeführer jeweils am 13.09.2015 in Z, Adresse als Lenker des PKW´s mit dem Kennzeichen KZ die in diesem Bereich durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h nämlich
- Um 00:09 Uhr um 33 km/h
- Um 00:59 Uhr um 24 km/h
- Um 01:13 Uhr um 33 km/h
- Um 01:15 Uhr um 33 km/h
- Um 03:07 Uhr um 35 km/h
- Um 03:43 Uhr um 25 km/h
- Um 04:44 Uhr um 35 km/h überschritten. Weiters hat der Beschwerdeführer am 12.09.2015 um 23:58 Uhr in Z, Adresse als Lenker des PKWs mit dem Kennzeichen KZ die in diesem Bereich durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h um 28 km/h überschritten sowie weiters am 24.10.2015 um 01:14 Uhr in Z, Adresse als Lenker des PKW´s mit dem Kennzeichen KZ die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich zulässige Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h um 20 km/h überschritten. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: Besondere Bestimmungen für das Taxi-Gewerbe §
- BO Im Fahrdienst dürfen nur vertrauenswürdige Personen tätig sein. Als Fahrdienst gilt die Einsatzzeit gemäß § 16 Arbeitszeitgesetz, BGBl. Nr. 461/1969.Paragraph 2, BO Im Fahrdienst dürfen nur vertrauenswürdige Personen tätig sein. Als Fahrdienst gilt die Einsatzzeit gemäß Paragraph 16, Arbeitszeitgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1969,. §
- BO
(1)Als Lenker im Fahrdienst (Taxilenker) dürfen nur Personen tätig werden, die einen Ausweis nach dem Muster der Anlage 1 besitzen.Paragraph 4, BO
(1)Als Lenker im Fahrdienst (Taxilenker) dürfen nur Personen tätig werden, die einen Ausweis nach dem Muster der Anlage 1 besitzen.
(2)Der Gewerbeinhaber darf im Fahrdienst nur Lenker verwenden, die Inhaber eines derartigen Ausweises sind.
(3)Der Lenker hat den Ausweis während des Fahrdienstes mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen. Die Bestätigung der Behörde über die Verlust- oder Diebstahlsanzeige ersetzt den Ausweis jedoch nicht länger als vier Wochen, gerechnet vom Tage der Meldung des Verlustes oder der Anzeige des Diebstahls. § 6. BO
(1)Der Ausweis ist auszustellen, wenn der BewerberParagraph 6, BO
(1)Der Ausweis ist auszustellen, wenn der Bewerber
- eine Lenkberechtigung für die Klasse B besitzt, sich nicht mehr innerhalb der Probezeit nach § 4 FSG befindet und - bei erstmaliger Ausstellung eines Ausweises - nachweist, dass er mindestens das Jahr vor der Antragstellung regelmäßig Kraftwagen, ausgenommen Zugmaschinen, tatsächlich gelenkt hat,
- eine Lenkberechtigung für die Klasse B besitzt, sich nicht mehr innerhalb der Probezeit nach Paragraph 4, FSG befindet und - bei erstmaliger Ausstellung eines Ausweises - nachweist, dass er mindestens das Jahr vor der Antragstellung regelmäßig Kraftwagen, ausgenommen Zugmaschinen, tatsächlich gelenkt hat,
- körperlich so leistungsfähig ist, dass er den sich aus der Eigenart des Gewerbes für ihn allenfalls ergebenden Verpflichtungen (insbesondere Verladen von Gepäck und Unterstützung körperlich behinderter Fahrgäste) nachkommen kann,
- vertrauenswürdig ist; die Vertrauenswürdigkeit muss zumindest in den letzten fünf Jahren vor der Ausstellung des Ausweises nachweislich gegeben sein, (…) §
- BO
(1)Der Ausweis gilt nur in Verbindung mit dem nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften erforderlichen Führerschein.Paragraph 10, BO
(1)Der Ausweis gilt nur in Verbindung mit dem nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften erforderlichen Führerschein.
(2)In begründeten Ausnahmefällen, insbesondere wegen eines körperlichen Leidens, kann die Gültigkeit des Ausweises zeitlich beschränkt werden. Die Beschränkung ist in den Ausweis einzutragen. § 13. BO
(1)Der Ausweis wird ungültig und muss bei der Behörde abgeliefert werden, wennParagraph 13, BO
(1)Der Ausweis wird ungültig und muss bei der Behörde abgeliefert werden, wenn
- die Berechtigung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nach den führerscheinrechtlichen Vorschriften erlischt oder
- eine der sonstigen in § 6 bezeichneten Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist.eine der sonstigen in Paragraph 6, bezeichneten Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist. Kommt der Inhaber dieser Verpflichtung nicht nach, so ist der Ausweis von der Behörde abzunehmen.
(2)Der Ausweis ist von der Behörde nur für einen angemessenen, im Falle der zeitlichen Beschränkung gemäß § 10 Abs. 2 die Geltungsdauer des Ausweises jedoch nicht überschreitenden Zeitraum zu entziehen, wenn eine der in § 6 bezeichneten Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist, jedoch angenommen werden kann, dass sie in absehbarer Zeit wieder vorliegen wird. Der Ausweis ist nach Ablauf der Entziehungsdauer auf Verlangen wieder auszufolgen, wenn die vorübergehend weggefallene Voraussetzung wieder gegeben ist.
(2)Der Ausweis ist von der Behörde nur für einen angemessenen, im Falle der zeitlichen Beschränkung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, die Geltungsdauer des Ausweises jedoch nicht überschreitenden Zeitraum zu entziehen, wenn eine der in Paragraph 6, bezeichneten Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist, jedoch angenommen werden kann, dass sie in absehbarer Zeit wieder vorliegen wird. Der Ausweis ist nach Ablauf der Entziehungsdauer auf Verlangen wieder auszufolgen, wenn die vorübergehend weggefallene Voraussetzung wieder gegeben ist.
(3)Örtlich zuständige Behörde im Sinne der vorstehenden Absätze ist jene, in deren Bereich die Taxilenkertätigkeit ausgeübt wird IV. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch vier. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen: Die Behörde hat den Taxilenkerausweis gemäß § 13 Abs 2 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr (BO 1994) zu entziehen, wenn die Voraussetzungen nach § 6 BO 1994 nicht mehr vorliegen. Die Behörde hat den Taxilenkerausweis gemäß Paragraph 13, Absatz 2, der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr (BO 1994) zu entziehen, wenn die Voraussetzungen nach Paragraph 6, BO 1994 nicht mehr vorliegen. Gemäß § 6 Abs 1 Z 3 BO 1994 ist Voraussetzung für die Ausstellung eines Taxilenkerausweises die Vertrauenswürdigkeit des Bewerbers. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes soll mit dem Erfordernis der Vertrauenswürdigkeit die Zuverlässigkeit der Taxilenker und die Sicherheit der im Rahmen des Taxi-Gewerbes zu befördernden Personen gewährleistet werden. Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, BO 1994 ist Voraussetzung für die Ausstellung eines Taxilenkerausweises die Vertrauenswürdigkeit des Bewerbers. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes soll mit dem Erfordernis der Vertrauenswürdigkeit die Zuverlässigkeit der Taxilenker und die Sicherheit der im Rahmen des Taxi-Gewerbes zu befördernden Personen gewährleistet werden. Mit dem Erfordernis der Vertrauenswürdigkeit soll die Sicherheit der im Rahmen des Taxigewerbes zu befördernden Person gewährleistet werden. Die Vertrauenswürdigkeit im Sinne der gegenständlichen Bestimmungen und Judikatur ist jedenfalls nicht gegeben, wenn der Bewerber wegen einer oder mehrerer schwerwiegender Übertretungen bestraft worden ist. Dabei ist das Gesamtverhalten des Betroffenen zu überprüfen und es ist daher unerheblich, ob die zur Beurteilung herangezogenen Straftaten mit einer Tätigkeit als Taxilenker im Zusammenhang stehen oder nicht (VwGH 25.03.1992, 91/03/0278). An Berufskraftfahrer im Allgemeinen, an Lenker, die in der Personenbeförderung tätig sind aber im Besonderen, sind überdurchschnittlich hohe Anforderungen hinsichtlich der Verlässlichkeit zu stellen. Diesen Personen vertrauen sich Menschen an in der Erwartung, sicher und zuverlässig befördert zu werden. Im Gegensatz zum Schaden an Sachen kann ein allfälliger Schaden an Gesundheit oder Leben mit Geld nicht wirklich gut gemacht werden. Deshalb fallen für Besitzer eines Ausweises nach der BO 1994 Übertretungen gegen die Verkehrssicherheit besonders schwer ins Gewicht und müssen eine Entziehung des Ausweises bis zur Wiederherstellung der Vertrauenswürdigkeit zur Folge haben. Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof bei einer einmaligen Geschwindigkeitsübertretung von 46km/h keine Vertrauensunwürdigkeit angenommen (VwGH 31.03.2005, 2004/03/0219), doch vertritt er die Ansicht dass bei fortlaufend gesetzten Verwaltungsübertretungen, gegen die Sicherheit des Straßenverkehrs die Behörde – selbst bei Delikten mit geringem Unrechtsgehalt – das Fehlen der erforderlichen Vertrauenswürdigkeit annehmen kann (vgl Erkenntnis vom 23.10.2008, Zl. 2008/03/0058). Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof bei einer einmaligen Geschwindigkeitsübertretung von 46km/h keine Vertrauensunwürdigkeit angenommen (VwGH 31.03.2005, 2004/03/0219), doch vertritt er die Ansicht dass bei fortlaufend gesetzten Verwaltungsübertretungen, gegen die Sicherheit des Straßenverkehrs die Behörde – selbst bei Delikten mit geringem Unrechtsgehalt – das Fehlen der erforderlichen Vertrauenswürdigkeit annehmen kann vergleiche Erkenntnis vom 23.10.2008, Zl. 2008/03/0058). Der Beschwerdeführer hat laut den genannten Ausführungen unbestritten mehrere Übertretungen begangen. Allein der Umstand dass er die zulässige Geschwindigkeit um teilweise bis zu 47 km/h überschritten hat, lässt auf eine nicht vorhandene Vertrauenswürdigkeit schließen. Unter den Umständen, dass der Beschwerdeführer zwar im Gesamten elf Geschwindigkeitsübertretungen begangen hat, davon neun in einer Nacht und diese alle bis auf eine an ein und derselben Stelle, erscheint der Entziehungszeitraum als etwas zu hoch ausgefallen. Es wird nunmehr davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer seine Vertrauenswürdigkeit nach 1 Jahr und 6 Monaten nach den begangenen Übertretungen am 13.09.2015 und somit am 13.03.2017 wiedererlangt. Es gilt darauf hinzuweisen, dass die Arbeitgeberin den Beschwerdeführer als verlässlichen Taxifahrer einstuft, der im Regelfall ein sicheres Fahrverhalten an den Tag legt und ihn laut ihrer Stellungnahme vom 13.03.2016 nach den Sommermonaten wieder in ihrem Betrieb einstellen will. Zusammengefasst geht das Landesverwaltungsgericht davon aus, dass aus den genannten Gründen eine längere Entziehungsdauer nicht notwendig ist und der Beschwerdeführer daraus seine Lehren zieht, zudem kommen zur Entziehung des Taxilenkerausweise auch noch die durchaus hohen Geldbußen (€ 1.550,00 aus den genannten Straferkenntnissen zuzüglich der Kosten des behördlichen Verfahrens) die der Beschwerdeführer zu bezahlen hat. Bei der Entziehung des Taxilenkerausweises handelt es sich um eine vorbeugende Maßnahme zum Schutze der Fahrgäste und kann dabei keine Rücksicht auf persönliche oder wirtschaftliche Verhältnisse genommen werden. V. Ergebnis:römisch fünf. Ergebnis: Aus den dargelegten Gründen war sohin wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Dr. Martina Strele (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.13.0607.1