Obsah (14)
§ 50§ 52§ 25a§ 5§ 9§ 64§ 71Art. 14§ 41§ 30§ 24§ 4§ 49§ 73RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum30.08.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/23/0973-4 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Vizepräsi
§ 50Vw
GVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als der Ausspruch über die Verpflichtung zum Ersatz der Untersuchungsgebühren an die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES) lediglich in der Höhe von EUR 221,20 erfolgt.
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als der Ausspruch über die Verpflichtung zum Ersatz der Untersuchungsgebühren an die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES) lediglich in der Höhe von EUR 221,20 erfolgt. 2. Bezüglich der weiteren Vorbringen wird die Beschwerde gem § 28 Abs 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen. Bezüglich der weiteren Vorbringen wird die Beschwerde gem Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen. 3.
§ 52Abs 2 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer folgende Kosten zu tragen:
Paragraph 52, Absatz 2, VwGVG hat der Beschwerdeführer folgende Kosten zu tragen: EUR 40,--. 4. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, Vorverfahren, mündliche Verhandlung:römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, Vorverfahren, mündliche Verhandlung: Am 09.04.2015 wurde in der C Warenvertriebs GmbH, Adresse 2, Z durch ein Lebensmittelaufsichtsorgan der Stadt Z eine lebensmittelpolizeiliche Kontrolle durchgeführt und dabei um 16:01 Uhr eine amtliche Probe der „Quick-Cooking-Noodles“ entnommen. Aus dem diesbezüglichen Gutachten der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES) geht Nachfolgendes hervor: „Die vorliegende Probe „ Quick-Cooking Noodles weist auf der Etikette folgende Angaben auf: „Chinesische Nudeln mit EI“, Zutaten: Weizenmehl, Wasser Eier (2%), Salz“ und „…werden aus Qualitäts-Weizenmehl und Eiern hergestellt“. Wie aus oben stehenden Prüfbericht (Anmerkung: findet sich im Akt) hervorgeht, konnte jedoch analytisch keine Zugabe von Eiern festgestellt werden. Es sind somit bei der Herstellung der Probe keine Eier verwendet worden. Die Probe weist damit zu Täuschung geeignete Angaben über die Zusammensetzung
§ 5Abs.
2 Z 1 LMSVG auf.“ „Die vorliegende Probe „ Quick-Cooking Noodles weist auf der Etikette folgende Angaben auf: „Chinesische Nudeln mit EI“, Zutaten: Weizenmehl, Wasser Eier (2%), Salz“ und „…werden aus Qualitäts-Weizenmehl und Eiern hergestellt“. Wie aus oben stehenden Prüfbericht (Anmerkung: findet sich im Akt) hervorgeht, konnte jedoch analytisch keine Zugabe von Eiern festgestellt werden. Es sind somit bei der Herstellung der Probe keine Eier verwendet worden. Die Probe weist damit zu Täuschung geeignete Angaben über die Zusammensetzung
Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, LMSVG auf.“ Nach Bekanntgabe der verantwortlichen Beauftragen, Frau AA im Wege der hieramtlichen Aufforderung zur Rechtfertigung vom 09.10.2015 gegen diese ein Verwaltungsstrafverfahren im anzeigegegenständlichen Sinne eingeleitet worden. Mittels E-Mail ihres Rechtsvertreters vom 04.11.2015 rechtfertigte sich die Beschuldigte zusammenfassend dahingehend, dass es ihr unmöglich sei eine chemische Analyse jedes Artikels im Regal durchzuführen. Außerdem sei das Gutachten der AGES mangelhaft, da im Untersuchungsergebnis Cholesterin nachweisbar sei. Der Nachweis von Eier erfolge über den Cholesteringehalt und sei daher – nachdem Cholesterin analytisch nachweisbar sei - die Schlussfolgerung der AGES, dass kein Ei verwendet worden sei, unrichtig. Am 19.11.2015 erstattete das Institut für Lebensmittelsicherheit Linz (AGES) hinsichtlich des Vorbringens der Frau AA bezüglich des Nachweises der Verwendung von Eiern zusammengefasst vor, dass die Aussage „Cholesterin nachweisbar (Nachweisgrenze: 0,4 mg/kg; Bestimmungsgrenze 1,4 mg/kg)“ bedeutet, dass in der Probe Cholesterin nachgewiesen werden konnte. Um einen Inhaltsstoff bei einer analytischen Probe zweifelsfrei nachweisen zu können, müsse deren Gehalt über der Nachweisgrenze liegen. Liege der Gehalt, wie im vorliegenden Fall zwischen der Nachweis- und der Bestimmungsgrenze, dann sei nur die Aussage möglich, dass der Inhaltsstoff mit Sicherheit vorhanden ist, jedoch sei es nicht möglich einen genauen Wert anzugeben. Des weiteren wird ausgeführt, dass im Gegensatz zum deklarierten Eigehalt von 2%, lediglich 1,5% der deklarierten Menge an Eier im Produkt vorhanden ist. Daher sei eindeutig davon auszugehen, dass die Eier nicht bewusst zugesetzt worden sind, sondern lediglich als Kontamination im Produkt vorhanden sind. Damit sei aber auch die Schlussfolgerung, dass kein Ei in der Probe verwendet wurde zulässig und richtig. Aufgrund der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 20.11.2015 erstattete die Beschuldigte durch ihren Rechtsvertreter am 12.01.2016 Stellungnahme dahingehend, dass entgegen dem ursprünglichen Gutachten nunmehr festgestellt worden sei, dass in der gegenständlichen Ware Ei enthalten sei. Dass keine bewusste Zugabe von Ei erfolgt sei und es sich lediglich um eine Eikontamination handle, sei eine reine Vermutung. Am 05.04.2016 erging sodann ein Straferkenntnis der Bürgermeisterin der Stadt Z in dem der Beschwerdeführerin folgendes zur Last gelegt wird: „Sie sind seitens der C Warenvertriebs GmbH, mit Sitz der Unternehmensleitung in Y, Adresse 3,
§ 9Abs. 2 und 4 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VSt
G) hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes in deren Betriebsniederlassung (Lebensmittelgeschäft) in Z, Adresse 2, bestellte verantwortliche Beauftrage. „Sie sind seitens der C Warenvertriebs GmbH, mit Sitz der Unternehmensleitung in Y, Adresse 3,
Paragraph 9, Absatz 2 und 4 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes in deren Betriebsniederlassung (Lebensmittelgeschäft) in Z, Adresse 2, bestellte verantwortliche Beauftrage. In dieser Eigenschaft haben Sie es zu vertreten, dass die C Warenvertriebs GmbH als Lebensmittelunternehmerin (Lebensmittelhändlerin) wie folgt gegen § 5 Abs. 2 Z 1 LMSVG verstoßen hat:In dieser Eigenschaft haben Sie es zu vertreten, dass die C Warenvertriebs GmbH als Lebensmittelunternehmerin (Lebensmittelhändlerin) wie folgt gegen Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, LMSVG verstoßen hat: Die C Warenvertriebs GmbH hat am 09.04.2015 um ca. 16:01 in deren Betriebsstätte (Lebensmittelgeschäft) in Z, Adresse 3, und zwar in dem der Selbstbedienung zugänglichen Bereich Lebensmittel, nämlich Packung Nudeln mit dem Bruttogewicht von 522 Gramm unter der Bezeichnung „Quick-Cooking Noodels“ mit der Angabe (auf dem auf der Verpackung angebrachten Etikett) „Chinesische Nudeln mit Ei“, Zutaten: Weizenmehl, Wasser, Eier (2%), Salz“ und „…werden aus Qualitäts-Weizenmehl und Eiern hergestellt“ mit zur Täuschung über die Zusammensetzung dieses Lebensmittels geeigneten Angaben durch gewerbsmäßiges Bereithalten für Verkaufszwecke und insbesondere durch gewerbsmäßiges Anbieten zum Verkauf in Verkehr gebracht, als bei der Herstellung des gegenständlichen Lebensmittels keine Eier zugegeben wurden. Sie haben dadurch als bestellte verantwortlich Beauftrage der C Warenvertriebs GmbH folgende Verwaltungsübertretung begangen: § 90 Abs. 1 Z 1 iVm § 5 Abs. 2 Z 1 LMSVG iVm § 9 Abs. 2 und 4 VStGParagraph 90, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, LMSVG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2 und 4 VStG Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Stafe verhängt: Geldstrafe von Euro falls uneinbringlich ist,Ersatzfreiheitsstrafe von falls uneinbringlich ist,, Ersatzfreiheitsstrafe von
§
Paragraph 200,00 2 Tagen 90 Abs 1 LMSVG90 Absatz eins, LMSVG Ferner haben Sie
§ 64
des Verwaltungsstrafgesetzes zu zahlen:Ferner haben Sie
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes zu zahlen: 20,00 Euro zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe Des weiteren wird Ihnen
§ 71
Abs 2 LMSVG der Ersatz der Gutachterkosten in Höhe von € 263,86 zur Bezahlung an die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH in A-1220 Wien, Spargelfeldstraße Nr. 191, zu den dortigen Auftragsnummern 15040060 vorgeschrieben. Des weiteren wird Ihnen
Paragraph 71, Absatz 2, LMSVG der Ersatz der Gutachterkosten in Höhe von € 263,86 zur Bezahlung an die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH in A-1220 Wien, Spargelfeldstraße Nr. 191, zu den dortigen Auftragsnummern 15040060 vorgeschrieben. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 483,86 Euro. Dagegen erhob die nunmehrige Beschwerdeführerin fristgerecht vollinhaltlich Beschwerde. II.römisch zwei. Rechtslage: Gegenständlich sind nachfolgende Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetz 1991,BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013 maßgeblich:Gegenständlich sind nachfolgende Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetz 1991,Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, maßgeblich: § 9Paragraph 9Besondere Fälle der Verantwortlichkeit
(1)Absatz eins,Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Absatz 2,) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
(2)Absatz 2,Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.
(3)Absatz 3,Eine natürliche Person, die Inhaber eines räumlich oder sachlich gegliederten Unternehmens ist, kann für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche ihres Unternehmens einen verantwortlichen Beauftragten bestellen.
(4)Absatz 4,Verantwortlicher Beauftragter kann nur eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland sein, die strafrechtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist. Das Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Inland gilt nicht für Staatsangehörige von EWR-Vertragsstaaten, falls Zustellungen im Verwaltungsstrafverfahren durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des Wohnsitzes des verantwortlichen Beauftragten oder auf andere Weise sichergestellt sind.
(5)Absatz 5,Verletzt der verantwortliche Beauftragte auf Grund einer besonderen Weisung des Auftraggebers eine Verwaltungsvorschrift, so ist er dann nicht verantwortlich, wenn er glaubhaft zu machen vermag, daß ihm die Einhaltung dieser Verwaltungsvorschrift unzumutbar war.
(6)Absatz 6,Die zur Vertretung nach außen berufenen Personen im Sinne des Abs. 1 sowie Personen im Sinne des Abs. 3 bleiben trotz Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten – unbeschadet der Fälle des § 7 – strafrechtlich verantwortlich, wenn sie die Tat vorsätzlich nicht verhindert haben.Die zur Vertretung nach außen berufenen Personen im Sinne des Absatz eins, sowie Personen im Sinne des Absatz 3, bleiben trotz Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten – unbeschadet der Fälle des Paragraph 7, – strafrechtlich verantwortlich, wenn sie die Tat vorsätzlich nicht verhindert haben.
(7)Absatz 7,Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften sowie die in Abs. 3 genannten natürlichen Personen haften für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften sowie die in Absatz 3, genannten natürlichen Personen haften für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand. Gegenständlich sind nachfolgende Bestimmungen des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG), BGBl I Nr 13/2006, zuletzt geändert durch BGBl II Nr 88/2015 maßgeblich:Gegenständlich sind nachfolgende Bestimmungen des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 13 aus 2006,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 88 aus 2015, maßgeblich: § 5.Paragraph 5, Lebensmittel Allgemeine Anforderungen
(1)Es ist verboten, Lebensmittel, die 1. nicht sicher
Art. 14der Verordnung (EG) Nr.
178/2002 sind, d.h. gesundheitsschädlich oder für den menschlichen Verzehr ungeeignet sind, oder1. nicht sicher
Artikel 14, der Verordnung (EG) Nr.
178 aus 2002, sind, d.h. gesundheitsschädlich oder für den menschlichen Verzehr ungeeignet sind, oder
- verfälscht oder wertgemindert sind, ohne dass dieser Umstand deutlich und allgemein verständlich kenntlich gemacht ist, oder
- den nach den § 4 Abs. 3, §§ 6 oder 57 Abs. 1 erlassenen Verordnungen nicht entsprechen,
- den nach den Paragraph 4, Absatz 3,, Paragraphen 6, oder 57 Absatz eins, erlassenen Verordnungen nicht entsprechen, in Verkehr zu bringen.
(2)Es ist verboten, Lebensmittel mit zur Irreführung geeigneten Angaben in Verkehr zu bringen oder zu bewerben. Zur Irreführung geeignete Angaben sind insbesondere 1.zur Täuschung geeignete Angaben über die Eigenschaften des Lebensmittels, wie Art. Identität, Beschaffenheit, Zusammensetzung Menge, Haltbarkeit, Ursprung oder Herkunft und Herstellungs- oder Gewinnungsart;1.zur Täuschung geeignete Angaben über die Eigenschaften des Lebensmittels, wie "Art". Identität, Beschaffenheit, Zusammensetzung Menge, Haltbarkeit, Ursprung oder Herkunft und Herstellungs- oder Gewinnungsart; 2. Angaben von Wirkungen oder Eigenschaften, die das Lebensmittel nicht besitzt; 3. Angaben, durch die zu verstehen gegeben wird, dass das Lebensmittel besondere Eigenschaften besitzt, obwohl alle vergleichbaren Lebensmittel dieselben Eigenschaften besitzen.
(3)Es ist verboten, beim Inverkehrbringen oder in der Werbung einem Lebensmittel Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuzuschreiben oder den Eindruck dieser Eigenschaften entstehen zu lassen. Dies gilt nicht für diätetische Lebensmittel, soweit es sich um wahrheitsgemäße Angaben über den diätetischen Zweck handelt und im Fall von Angaben über die Verringerung eines Krankheitsrisikos, sofern eine Zulassung
der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 vom
- Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. Nr. L 404 vom
- Dezember 2006, berichtigt durch ABl. Nr. L 12 vom
- Jänner 2007) vorliegt.
(3)Es ist verboten, beim Inverkehrbringen oder in der Werbung einem Lebensmittel Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuzuschreiben oder den Eindruck dieser Eigenschaften entstehen zu lassen. Dies gilt nicht für diätetische Lebensmittel, soweit es sich um wahrheitsgemäße Angaben über den diätetischen Zweck handelt und im Fall von Angaben über die Verringerung eines Krankheitsrisikos, sofern eine Zulassung
der Verordnung (EG) Nr. 1924 aus 2006, vom
- Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. Nr. L 404 vom
- Dezember 2006, berichtigt durch ABl. Nr. L 12 vom
- Jänner 2007) vorliegt.
(4)Die Verbote der Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß auch für die Aufmachung.
(4)Die Verbote der Absatz 2 und 3 gelten sinngemäß auch für die Aufmachung.
(5)Lebensmittel sind
- gesundheitsschädlich, wenn sie geeignet sind, die Gesundheit zu gefährden oder zu schädigen;
- für den menschlichen Verzehr ungeeignet, wenn die bestimmungsgemäße Verwendbarkeit nicht gewährleistet ist;
- verfälscht, wenn ihnen wertbestimmende Bestandteile, deren Gehalt vorausgesetzt wird, nicht oder nicht ausreichend hinzugefügt oder ganz oder teilweise entzogen wurden, oder sie durch Zusatz oder Nichtentzug wertvermindernder Stoffe verschlechtert wurden, oder ihnen durch Zusätze oder Manipulationen der Anschein einer besseren Beschaffenheit verliehen oder ihre Minderwertigkeit überdeckt wurde, oder wenn sie nach einer unzulässigen Verfahrensart hergestellt wurden;
- wertgemindert, wenn sie nach der Herstellung, ohne dass eine weitere Behandlung erfolgt ist, eine erhebliche Minderung an wertbestimmenden Bestandteilen oder ihrer spezifischen, wertbestimmenden Wirkung oder Eigenschaft erfahren haben, soweit sie nicht für den menschlichen Verzehr ungeeignet sind.
(6)Lebensmittel oder ihre Bestandteile sowie Bestandteile von Gebrauchsgegenständen und kosmetischen Mitteln, die nur nach erfolgter Zulassung in Verkehr gebracht werden dürfen, dürfen zu Forschungs- und Entwicklungszwecken verwendet werden, wenn 1.der Studienleiter oder eine vom ihm beauftragte Person über jedes Experiment oder jede Studie schriftliche Aufzeichnungen führt, in denen die Identität und Herkunft des nicht zugelassenen Lebensmittels, eines Bestandteiles davon oder des nicht zugelassenen Bestandteiles eines Gebrauchsgegenstandes oder kosmetischen Mittels, die gelieferten Mengen sowie Namen und Anschriften der Personen, die die Ware erhalten haben, festgehalten werden, und ferner Unterlagen zusammenstellt, in denen alle verfügbaren Angaben über mögliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen enthalten sind, und 2. die Zustimmung der Ethikkommission
§ 41des Arzneimittelgesetzes, BGBl.
Nr. 185/1983, oder
§ 30des Universitätsgesetzes 2002, BGBl.
I Nr. 120/2002, oder einer nach einem Ausführungsgesetz zu § 8c des Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetzes, BGBl. Nr. 1/1957, in den Ländern eingerichteten Ethikkommission, vorliegt.2. die Zustimmung der Ethikkommission
Paragraph 41, des Arzneimittelgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1983,, oder
Paragraph 30, des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, oder einer nach einem Ausführungsgesetz zu Paragraph 8 c, des Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,, in den Ländern eingerichteten Ethikkommission, vorliegt. Die in den Z 1 und 2 genannten Unterlagen sind den Aufsichtsorganen
§ 24Abs.
3 auf Verlangen vorzulegen.Die in den Ziffer eins und 2 genannten Unterlagen sind den Aufsichtsorganen
Paragraph 24, Absatz 3, auf Verlangen vorzulegen. § 90.Paragraph 90, Verwaltungsstrafbestimmungen Tatbestände
(1)Wer
- Lebensmittel, die für den menschlichen Verzehr ungeeignet oder mit irreführenden oder krankheitsbezogenen Angaben versehen sind, oder in irreführender oder krankheitsbezogener Aufmachung,
- Lebensmittel, die wertgemindert oder verfälscht sind, wenn dieser Umstand nicht deutlich und allgemein verständlich kenntlich gemacht ist,
- Gebrauchsgegenstände, die für den bestimmungsgemäßen Gebrauch ungeeignet oder mit irreführenden oder krankheitsbezogenen Angaben versehen sind, oder in irreführender oder krankheitsbezogener Aufmachung,
- kosmetische Mittel, deren bestimmungsgemäße Verwendbarkeit nicht gewährleistet ist oder die mit irreführenden Angaben oder verbotenen krankheitsbezogenen Angaben versehen sind, oder in irreführender oder verbotener krankheitsbezogener Aufmachung,
- Gebrauchsgegenstände, die bei bestimmungsgemäßem Gebrauch geeignet sind, Lebensmittel derart zu beeinflussen, dass diese für den menschlichen Verzehr ungeeignet oder wertgemindert sind,
- Gebrauchsgegenstände, die bei bestimmungsgemäßem Gebrauch geeignet sind, kosmetische Mittel derart zu beeinflussen, dass deren bestimmungsgemäße Verwendbarkeit nicht gewährleistet ist oder sie wertgemindert sind, in Verkehr bringt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 100 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei vorsätzlichen Verstößen gegen Z 1 und 2, die in Kenntnis der Rechtwidrigkeit des Handelns begangen werden, ist, sofern die Folgen der Übertretung nicht unbedeutend sind, eine Geldstrafe in der Höhe von zumindest 700 Euro, bei Wiederholung von 4000 Euro festzusetzen. Im Fall der Uneinbringlichkeit ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen.in Verkehr bringt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 100 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei vorsätzlichen Verstößen gegen Ziffer eins und 2, die in Kenntnis der Rechtwidrigkeit des Handelns begangen werden, ist, sofern die Folgen der Übertretung nicht unbedeutend sind, eine Geldstrafe in der Höhe von zumindest 700 Euro, bei Wiederholung von 4000 Euro festzusetzen. Im Fall der Uneinbringlichkeit ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen.
(2)Wer
- Lebensmittel mit irreführenden oder krankheitsbezogenen Angaben oder in irreführender oder krankheitsbezogener Aufmachung,
- Gebrauchsgegenstände mit irreführenden oder krankheitsbezogenen Angaben oder in irreführender oder krankheitsbezogener Aufmachung,
- kosmetische Mittel mit irreführenden Angaben oder verbotenen krankheitsbezogenen Angaben oder in irreführender oder verbotener krankheitsbezogener Aufmachung, bewirbt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 100 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei vorsätzlichen Verstößen gegen Z 1, die in Kenntnis der Rechtswidrigkeit des Handelns begangen werden, ist, sofern die Folgen der Übertretung nicht unbedeutend sind, eine Geldstrafe in der Höhe von zumindest 700 Euro, bei Wiederholung von 4000 Euro festzusetzen. Im Fall der Uneinbringlichkeit ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen.bewirbt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 100 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei vorsätzlichen Verstößen gegen Ziffer eins,, die in Kenntnis der Rechtswidrigkeit des Handelns begangen werden, ist, sofern die Folgen der Übertretung nicht unbedeutend sind, eine Geldstrafe in der Höhe von zumindest 700 Euro, bei Wiederholung von 4000 Euro festzusetzen. Im Fall der Uneinbringlichkeit ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen.
(3)Wer 1. den in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Union oder den näheren Vorschriften zur Durchführung dieser Rechtsakte
§ 4Abs.
3 oder § 15 zuwiderhandelt,1. den in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Union oder den näheren Vorschriften zur Durchführung dieser Rechtsakte
Paragraph 4, Absatz 3, oder Paragraph 15, zuwiderhandelt,
- den Bestimmungen einer auf Grund der §§ 6, 7 Abs. 1, 9 Abs. 2, 10 Abs. 7 oder 8, der §§ 11, 12, 13, 14, 19, 20, 34, 47 Abs. 2, 53 Abs. 7 oder 57 Abs. 1 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,
- den Bestimmungen einer auf Grund der Paragraphen 6, 7, Absatz eins, 9, Absatz 2, 10, Absatz 7, oder 8, der Paragraphen 11, 12, 13, 14, 19, 20, 34, 47, Absatz 2, 53, Absatz 7, oder 57 Absatz eins, erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,
- den Bestimmungen der in den §§ 96 und 97 angeführten Rechtsvorschriften zuwiderhandelt,
- den Bestimmungen der in den Paragraphen 96 und 97 angeführten Rechtsvorschriften zuwiderhandelt,
- den Bestimmungen des in § 24 Abs. 1 Z 1 angeführten unmittelbar anwendbaren Rechtsaktes der Europäischen Union zuwiderhandelt.
- den Bestimmungen des in Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, angeführten unmittelbar anwendbaren Rechtsaktes der Europäischen Union zuwiderhandelt. begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 100 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
(4)Wer
- den Bestimmungen der §§ 9 Abs. 1, 10 Abs. 1 oder 17 Abs. 1 zuwiderhandelt,
- den Bestimmungen der Paragraphen 9, Absatz eins, 10, Absatz eins, oder 17 Absatz eins, zuwiderhandelt,
- den Verpflichtungen der §§ 21, 22, 36 Abs. 7, 38, 47 Abs. 1 oder 52 zuwiderhandelt,
- den Verpflichtungen der Paragraphen 21, 22, 36, Absatz 7, 38, 47, Absatz eins, oder 52 zuwiderhandelt,
- einer Anordnung
den §§ 39, 58 Abs. 1 oder 59 Abs. 1 oder 4 zuwiderhandelt,3. einer Anordnung
den Paragraphen 39, 58, Absatz eins, oder 59 Absatz eins, oder 4 zuwiderhandelt,
- als Vereinigung der Verpflichtung des § 45 Abs. 2, als Unternehmer der Verpflichtung des § 45 Abs. 3 oder als Kontrollstelle den Verpflichtungen des § 45 Abs. 1, 5, 8, 9 und 10 zuwiderhandelt,
- als Vereinigung der Verpflichtung des Paragraph 45, Absatz 2,, als Unternehmer der Verpflichtung des Paragraph 45, Absatz 3, oder als Kontrollstelle den Verpflichtungen des Paragraph 45, Absatz eins, 5, 8, 9 und 10 zuwiderhandelt,
- gegen eine auf Grund von § 50 erlassene nähere Vorschrift verstößt,
- gegen eine auf Grund von Paragraph 50, erlassene nähere Vorschrift verstößt,
- Anordnungen von Maßnahmen
§ 49Abs.
3 oder 6 nicht Folge leistet,6. Anordnungen von Maßnahmen
Paragraph 49, Absatz 3, oder 6 nicht Folge leistet, 7. ohne Bewilligung
§ 73
entgeltlich Untersuchungen durchführt und Gutachten im Sinne dieses Bundesgesetzes erstattet, den Bestimmungen des § 73 Abs. 3, 4 oder 6 zuwiderhandelt oder die Durchführung der Bestimmung des § 73 Abs. 5 verweigert,7. ohne Bewilligung
Paragraph 73, entgeltlich Untersuchungen durchführt und Gutachten im Sinne dieses Bundesgesetzes erstattet, den Bestimmungen des Paragraph 73, Absatz 3, 4, oder 6 zuwiderhandelt oder die Durchführung der Bestimmung des Paragraph 73, Absatz 5, verweigert,
- der Verpflichtung des § 74 zuwiderhandelt,
- der Verpflichtung des Paragraph 74, zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 100 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
(5)Wer der Bestimmung des § 8 Abs. 1 zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 20 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
(5)Wer der Bestimmung des Paragraph 8, Absatz eins, zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 20 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
(6)Wer
- sich als beauftragter amtlicher Tierarzt oder amtlicher Fachassistent vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht an Weisungen über die Durchführungen der Untersuchungen und Kontrollen hält,
- als beauftragter amtlicher Tierarzt oder amtlicher Fachassistent Fleisch nicht nach den Bestimmungen des
- Hauptstückes,
- Abschnitt, untersucht,
- als beauftragter amtlicher Tierarzt oder amtlicher Fachassistent vorsätzlich oder grob fahrlässig Fleisch, das nicht genusstauglich ist, als genusstauglich erklärt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 40 000 Euro zu bestrafen.
(7)Die Verfolgung einer Person wegen einer der in den Abs. 1, 2, 3 oder 4 angeführten Verwaltungsübertretungen ist unzulässig, wenn gegen sie binnen Jahresfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen wurde.
(7)Die Verfolgung einer Person wegen einer der in den Absatz eins, 2, 3, oder 4 angeführten Verwaltungsübertretungen ist unzulässig, wenn gegen sie binnen Jahresfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen wurde.
(8)Im Verwaltungsstrafverfahren sind die Bestimmungen der §§ 83 und 85 sinngemäß anzuwenden.
(8)Im Verwaltungsstrafverfahren sind die Bestimmungen der Paragraphen 83 und 85 sinngemäß anzuwenden.
(9)Für Bestrafungen wegen Verletzung von Melde-, Mitwirkungs-, und Auskunftspflichten ist in erster Instanz jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Sprengel der Melde-, Mitwirkungs- oder Auskunftspflichtige seinen Hauptwohnsitz hat, bei Fehlen eines Hauptwohnsitzes seinen sonstigen Wohnsitz. Trifft die Mitwirkungs- oder Auskunftspflicht juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften oder Unternehmungen, so ist für die örtliche Zuständigkeit deren Sitz maßgebend; bei Fehlen eines Sitzes der Ort, in dem hauptsächlich die Tätigkeit ausgeübt wird. III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: In den Fällen des § 9 VStG trifft die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit das satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufene Organ. Beschuldigter ist daher nicht die Gesellschaft, die Genossenschaft oder der Verein, sondern allein das Organ (VwGH vom 27.10.1982 Zl 1381/80). Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind von Amts wegen festzustellen (VwGH vom 22.10.1971, Zl 443/71). Wenn allerdings die vertretungsbefugten Organe für einen sachlich oder räumlich abgegrenzten Bereich des Unternehmens einen verantwortlichen Beauftragten bestellen, hat dieser für die Einhaltung der Verwaltungsbestimmungen einzustehen. In den Fällen des Paragraph 9, VStG trifft die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit das satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufene Organ. Beschuldigter ist daher nicht die Gesellschaft, die Genossenschaft oder der Verein, sondern allein das Organ (VwGH vom 27.10.1982 Zl 1381/80). Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind von Amts wegen festzustellen (VwGH vom 22.10.1971, Zl 443/71). Wenn allerdings die vertretungsbefugten Organe für einen sachlich oder räumlich abgegrenzten Bereich des Unternehmens einen verantwortlichen Beauftragten bestellen, hat dieser für die Einhaltung der Verwaltungsbestimmungen einzustehen. Aufgrund der im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgelegten Bestellungsurkunde vom 26.01.2015 zur verantwortlichen Beauftragten
§ 9Abs 2 VSt
G trifft die Beschwerdeführerin die Verantwortung für die Einhaltung der gegenständlich vorgeworfenen Verwaltungsübertretung.Aufgrund der im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgelegten Bestellungsurkunde vom 26.01.2015 zur verantwortlichen Beauftragten
Paragraph 9, Absatz 2, VStG trifft die Beschwerdeführerin die Verantwortung für die Einhaltung der gegenständlich vorgeworfenen Verwaltungsübertretung. Für die Beschuldigte ist eine gültige Bestellung als verantwortliche Beauftragte für die Einhaltung des Lebensmittelsicherheit- und Verbraucherschutzgesetzes in der Filiale Z, Adresse 3, zustande gekommen und ist sie demnach für die vorgeworfene Verwaltungsübertretung verantwortlich.
§ 5
Abs 2 LMSVG ist es verboten, Lebensmittel mit zur Irreführung geeigneten Angaben in Verkehr zu bringen oder zu bewerben. Die Beschwerdeführerin hat die gegenständlichen „Quick-Cooking-Noodles“ in Verkehr gebracht, indem sie sie zum Verkauf angeboten bzw Verkauf bereitgehalten hat.
Paragraph 5, Absatz 2, LMSVG ist es verboten, Lebensmittel mit zur Irreführung geeigneten Angaben in Verkehr zu bringen oder zu bewerben. Die Beschwerdeführerin hat die gegenständlichen „Quick-Cooking-Noodles“ in Verkehr gebracht, indem sie sie zum Verkauf angeboten bzw Verkauf bereitgehalten hat.
Z 1 sind insbesondere Angaben über die Eigenschaften des Lebensmittels, wie Art, Identität, Beschaffenheit, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit, Ursprung oder Herkunft und Herstellungs- und Gewinnungsart zur Täuschung geeignet.
Ziffer eins, sind insbesondere Angaben über die Eigenschaften des Lebensmittels, wie Art, Identität, Beschaffenheit, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit, Ursprung oder Herkunft und Herstellungs- und Gewinnungsart zur Täuschung geeignet. Irreführend ist eine Angabe, wenn die Vorstellungen der angesprochenen Verkehrskreise über ihre Bedeutung mit den wahren Verhältnissen nicht im Einklang stehen. Im vorliegenden Fall handelt es sich um Chinesische Nudeln mit Ei, die laut Verpackung einen Eigehalt von 2% aufweisen. Damit wird dem Konsumenten vermittelt, dass das in Verkauf gebrachte Lebensmittel eine nicht unwesentliche Menge an Eier enthalten ist. Aufgrund des nachvollziehbaren und schlüssigen Gutachtens der AGES können in der gegenständlichen Probe jedoch lediglich Spuren von Eiern nachgewiesen werden, weshalb keine bewusste Zugabe von Eiern erfolgt sein kann. Somit sind Eier nicht als Zutat zum verfahrensgegenständlichen Lebensmittel zu deklarieren. Die Angabe von Eiern als Zutat ist daher eine unrichtige Angabe, die nicht im Einklang mit den wahren Verhältnissen steht. Des Weiteren brachte der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor, dass die auferlegten Kosten des AGES nicht nachvollziehbar seien und dass sie keineswegs dem getätigten Aufwand entsprechen können. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin auch der Ersatz der Kosten für die Untersuchung durch die AGES auferlegt. Diese Kosten setzen sich wie folgt zusammen: Beschreibung Pos Punkte Euro 1 Beschreibung von Lebensmitteln 101 25 39,50 2 Bestimmung des Cholsteringehaltes in Lebensmittel mittels GC-MSD Gaschromatographscihe-Massenspektrometrie (GC-MS) sowie aufwendige Aufbereitung 513 + 406 110 173,50 3 Kennzeichungsprüfung von Lebensmitteln hinsichtlich LMSVG-relevanter Vorschriften Aufwendung des § 2 Abs 2 für besonders aufwendige Auswertungen Aufwendung des Paragraph 2, Absatz 2, für besonders aufwendige Auswertungen 0,75 h 27 42,66 4 Homogenisierung mittel 401 5 7,90 Gesamt 263,86 (Aufstellung laut ergänzender Stellungnahme des AGES vom 19.08.2016) In den auferlegten Kosten wird in zwei Positionen eine Abgeltung für besonderen Aufwand verrechnet. Aus dem vorgelegten Gutachten erschließt sich dem Landesverwaltungsgericht jedoch nicht inwiefern dieser doppelte besondere Aufwand entstanden ist. Der Aufwand für die Kennzeichnungsprüfung wird zudem bereits mit der Position „Bestimmung von Lebensmitteln“ abgegolten, weshalb diese Position nicht zu ersetzen ist. Daher war spruchgemäß zu entscheiden. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Albin Larcher (Vizepräsident) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.23.0973.4