Obsah (11)
§ 28§ 25a§ 36§ 7Art 130Art 132§ 13§ 12§ 71§ 33Art 133RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum30.08.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/37/0876-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richt
§ 28Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Ausgangssituation:römisch eins. Ausgangssituation: 1. Historisches Regulierungsverfahren und Erwerb der Gst Nrn 1** und 2**, sowie der Überlandgrundstücke Nrn 3** und 4**, alle GB **** Z: Mit Bescheid vom 22.09.1970, ***, hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. festgestellt, dass sämtliche in EZ 5** II KG Z vorgetragenen Grundstücke zum Gemeindegut Z zählen und sohin agrargemeinschaftliche Grundstücke
§ 36
Abs 2 lit c Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1969 (TLFG 1969) darstellen.Mit Bescheid vom 22.09.1970, ***, hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. festgestellt, dass sämtliche in EZ 5** römisch zwei KG Z vorgetragenen Grundstücke zum Gemeindegut Z zählen und sohin agrargemeinschaftliche Grundstücke
Paragraph 36, Absatz 2, Litera c, Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1969 (TLFG 1969) darstellen. Mit Bescheid vom 27.11.1970, Zahl ***, hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz das Verfahren zur Regulierung der gemeinschaftlichen Benützungs- und Verwaltungsrechte für die zum Gemeindegut Z zählenden Grundstücke, bestehend aus den Liegenschaften in den EZlen 5** II und 6** II, beide KG Z, eingeleitet.Mit Bescheid vom 27.11.1970, Zahl ***, hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz das Verfahren zur Regulierung der gemeinschaftlichen Benützungs- und Verwaltungsrechte für die zum Gemeindegut Z zählenden Grundstücke, bestehend aus den Liegenschaften in den EZlen 5** römisch zwei und 6** römisch zwei, beide KG Z, eingeleitet. Der Bescheid über die Liste der Parteien vom 16.08.1971, Zahl ***, und der Bescheid über das Verzeichnis der Anteilsrechte vom 02.11.1972, Zahl ***, wurden im Zeitraum vom 02.
- bis 16.09.1971 und vom 19.
- bis 04.12.1972 zur Einsicht aufgelegt. Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz vom 14.03.1973, Zahl ***, berichtigt mit Bescheid vom 08.09.1975, Zahl ***, erging der Regulierungsplan für die Agrargemeinschaft Z, bestehend aus A) Haupturkunde, B) Satzungen und C) Wirtschaftsplan. Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz vom 14.03.1973, Zahl ***, berichtigt mit Bescheid vom 08.09.1975, Zahl ***, erging der Regulierungsplan für die Agrargemeinschaft Z, bestehend aus A) Haupturkunde, B) Satzungen und C) Wirtschaftsplan. Mit den Beschlüssen vom 22.08.1973, Zahl ***, und vom 21.10.1975, Zahl ***, hat das Bezirksgericht X die Verbücherung des rechtskräftigen Regulierungs-bescheides vom 14.03.1973, Zahl ***, unter Berücksichtigung des Berichtigung-sbescheides vom 08.09.1975, Zahl ***, durchgeführt.Mit den Beschlüssen vom 22.08.1973, Zahl ***, und vom 21.10.1975, Zahl ***, hat das Bezirksgericht römisch zehn die Verbücherung des rechtskräftigen Regulierungs-bescheides vom 14.03.1973, Zahl ***, unter Berücksichtigung des Berichtigung-sbescheides vom 08.09.1975, Zahl ***, durchgeführt. Mit Bescheid vom 29.03.1976, Zahl ***, hat die Agrarbehörde das Verfahren zur Regulierung der gemeinschaftlichen Benützungs- und Verwaltungsrechte des Gemeindegutes Z abgeschlossen und hierüber die Kundmachung vom 28.05.1976, Zahl ***, erlassen. Mit Spruchpunkt 1) des Bescheides vom 10.07.1979, Zahl ***, berichtigt mit Bescheid vom 18.02.1980, Zahl ***, hat die Agrarbehörde festgestellt, dass die Gst Nrn 2** und 7**, damals vorgetragen in EZ 8** II, KG Z, agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne des § 33 Abs 1 lit b TFLG 1978 sind und im Eigentum der Agrargemeinschaft Z stehen.Mit Spruchpunkt 1) des Bescheides vom 10.07.1979, Zahl ***, berichtigt mit Bescheid vom 18.02.1980, Zahl ***, hat die Agrarbehörde festgestellt, dass die Gst Nrn 2** und 7**, damals vorgetragen in EZ 8** römisch zwei, KG Z, agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne des Paragraph 33, Absatz eins, Litera b, TFLG 1978 sind und im Eigentum der Agrargemeinschaft Z stehen. Mit Beschluss vom 27.03.1980, Zahl ***, hat das Bezirksgericht X die Gst Nrn 2** und 7** (als Überlandgrundstück der KG X) von der EZ 8** II, KG Z, ab- und der EZ 5** II, KG Z, zugeschrieben.Mit Beschluss vom 27.03.1980, Zahl ***, hat das Bezirksgericht römisch zehn die Gst Nrn 2** und 7** (als Überlandgrundstück der KG römisch zehn) von der EZ 8** römisch zwei, KG Z, ab- und der EZ 5** römisch zwei, KG Z, zugeschrieben. Im Jahr 1990 kam es zu Tagebuchzahl *** zur Teilung des Gst Nr 7**, GB **** Z, in die Gst Nrn 3**, 7**/2, 7**/3 und 4**, alle GB **** Z. Auf der Grundlage des Kaufvertrages vom 11.03.1980 hat die Agrargemeinschaft Z das Gst Nr 1**, GB **** Z, erworben. Die Eintragung im Grundbuch erfolgte mit dem zu Tagebuchzahl *** ergangenen Beschluss des Bezirksgerichtes X.“Auf der Grundlage des Kaufvertrages vom 11.03.1980 hat die Agrargemeinschaft Z das Gst Nr 1**, GB **** Z, erworben. Die Eintragung im Grundbuch erfolgte mit dem zu Tagebuchzahl *** ergangenen Beschluss des Bezirksgerichtes römisch zehn.“
- Feststellungsverfahren Mit Bescheid vom 22.03.2011, Zahl ***, traf das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz infolge des Antrages der Gemeinde Z vom 22.09.2010 die folgenden Feststellungen:Mit Bescheid vom 22.03.2011, Zahl ***, traf das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz infolge des Antrages der Gemeinde Z vom 22.09.2010 die folgenden Feststellungen: ● Feststellung, dass die Grundstücke des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft Z, Gst Nrn 9**, 10*/1, 11*/1, 12*/2 und 12*/3, alle vorgetragen in o EZ 5**, GB **** Z, Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996, LGBl Nr 74/1976 idF LGBl Nr 7/2010, darstellen.EZ 5**, GB **** Z, Gemeindegut im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996, Landesgesetzblatt Nr 74 aus 1976, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 7 aus 2010,, darstellen. ● Feststellung, dass die Grundstücke des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft Z, Gst Nrn 1** und 2** sowie die Überlandgrundstücke 3** und 4** der KG Y, allesamt vorgetragen in EZ 5**, GB **** Z, kein Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996, LGBl Nr 74/1976 idF LGBl Nr 7/2010, darstellen.Feststellung, dass die Grundstücke des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft Z, Gst Nrn 1** und 2** sowie die Überlandgrundstücke 3** und 4** der KG Y, allesamt vorgetragen in EZ 5**, GB **** Z, kein Gemeindegut im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996, Landesgesetzblatt Nr 74 aus 1976, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 7 aus 2010,, darstellen. ● Ankündigung der Ersichtlichmachung der Agrargemeinschaft Z als Gemeindegutsagrargemeinschaft im Grundbuch. Die gegen den Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 22.03.2011, Zahl ***, erhobene Berufung der Agrargemeinschaft Z hat der Landesagrarsenat beim Amt der Tiroler Landesregierung mit Erkenntnis vom 15.03.2012, Zahl ***, als unbegründet abgewiesen. Entscheidend für die Qualität näher bezeichneter Grundstücke im Regulierungsgebiet als Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 war – vor dem Hintergrund der einschlägigen Rechtsprechung des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes – der Umstand, dass in mehreren Bescheiden des Regulierungsverfahrens rechtskräftig näher bezeichnete Grundstücke des Regulierungsgebietes als agrargemeinschaftliche Grundstücke nach § 36 Abs 2 lit c TFLG 1969 festgestellt worden waren und keine Hauptteilung zwischen der Gemeinde und der Agrargemeinschaft stattgefunden hatte.Entscheidend für die Qualität näher bezeichneter Grundstücke im Regulierungsgebiet als Gemeindegut im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 war – vor dem Hintergrund der einschlägigen Rechtsprechung des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes – der Umstand, dass in mehreren Bescheiden des Regulierungsverfahrens rechtskräftig näher bezeichnete Grundstücke des Regulierungsgebietes als agrargemeinschaftliche Grundstücke nach Paragraph 36, Absatz 2, Litera c, TFLG 1969 festgestellt worden waren und keine Hauptteilung zwischen der Gemeinde und der Agrargemeinschaft stattgefunden hatte. Nach Eintritt der Rechtskraft des Feststellungsbescheides wurde die Bezeichnung „Gemeindegutsagrargemeinschaft“ im Eigentumsblatt (B-Blatt) der EZ 5**, GB **** Z, durch Beschluss des Bezirksgerichtes X vom 29.03.2012, Zahl ***, ersichtlich gemacht. Nach Eintritt der Rechtskraft des Feststellungsbescheides wurde die Bezeichnung „Gemeindegutsagrargemeinschaft“ im Eigentumsblatt (B-Blatt) der EZ 5**, GB **** Z, durch Beschluss des Bezirksgerichtes römisch zehn vom 29.03.2012, Zahl ***, ersichtlich gemacht. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 20.06.2012, Zahl ***, die Behandlung der Beschwerde der Agrargemeinschaft Z gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 15.03.2012, Zahl ***, abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Behandlung der Beschwerde der Agrargemeinschaft Z gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 15.03.2012, Zahl ***, mit Beschluss vom 20.03.2014, Zahl ***, abgelehnt.
- Wiederaufnahmeverfahren: Die Agrargemeinschaft Z hat mit Schriftsatz vom 11.12.2012 die Wiederaufnahme des mit Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 15.03.2012, Zahl ***, abgeschlossenen Feststellungsverfahrens beantragt. Der Landesagrarsenat beim Amt der Tiroler Landesregierung hat mit Bescheid vom 11.12.2013, Zahl ***, den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens abgewiesen. II. Verfahrensablauf:römisch zwei. Verfahrensablauf:
- Verfahren vor der belangten Behörde: In dem am 16.02.2015 bei der Agrarbehörde eingelangten Schriftsatz hat Obmann AA in Vertretung der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z auf Spruchpunkt II. des Bescheides des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz vom 22.03.2011, Zahl ***, hingewiesen, wonach die Grundstücke des Regulierungsgebietes der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z Nrn 1** und 2** sowie die Überlandgrundstücke 3** und 4** der KG Y, allesamt eingetragen in EZ 5** GB **** Z, kein Gemeindegut iSd § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 darstellen würden. Davon ausgehend wird vorgebracht, dass die Gst Nrn 2**, 3** und 4**, alle GB **** Z, die Gemeindegutsagrargemeinschaft Z käuflich erworben und die Eigentumsübertragung mit Bescheid der Agrarbehörde vom 10.07.1979 stattgefunden habe. Das Gst Nr 1**, GB **** Z, habe die Agrargemeinschaft Z mit Kaufvertrag vom 11.03.1980 von BB erworben.In dem am 16.02.2015 bei der Agrarbehörde eingelangten Schriftsatz hat Obmann AA in Vertretung der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z auf Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz vom 22.03.2011, Zahl ***, hingewiesen, wonach die Grundstücke des Regulierungsgebietes der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z Nrn 1** und 2** sowie die Überlandgrundstücke 3** und 4** der KG Y, allesamt eingetragen in EZ 5** GB **** Z, kein Gemeindegut iSd Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 darstellen würden. Davon ausgehend wird vorgebracht, dass die Gst Nrn 2**, 3** und 4**, alle GB **** Z, die Gemeindegutsagrargemeinschaft Z käuflich erworben und die Eigentumsübertragung mit Bescheid der Agrarbehörde vom 10.07.1979 stattgefunden habe. Das Gst Nr 1**, GB **** Z, habe die Agrargemeinschaft Z mit Kaufvertrag vom 11.03.1980 von BB erworben. Abschließend wird der Antrag eingebracht, die Agrarbehörde möge feststellen, dass die Gst Nrn 1** und 2** sowie die Überlandgrundstücke 3** und 7**/2 der KG Y, allesamt eingetragen in EZ 5** GB ****, Z, nicht aus Erträgen aus der Nutzung der Substanz erwirtschaftet worden und sohin sämtliche Nutzungen hinsichtlich der Grundstücke nicht als Substanznutzung iSd § 33 Abs 5 TFLG 1996 anzusehen seien.Abschließend wird der Antrag eingebracht, die Agrarbehörde möge feststellen, dass die Gst Nrn 1** und 2** sowie die Überlandgrundstücke 3** und 7**/2 der KG Y, allesamt eingetragen in EZ 5** GB ****, Z, nicht aus Erträgen aus der Nutzung der Substanz erwirtschaftet worden und sohin sämtliche Nutzungen hinsichtlich der Grundstücke nicht als Substanznutzung iSd Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 anzusehen seien. Ihren Antrag hat die Gemeindegutsagrargemeinschaft Z umfangreich begründet und verschiedene Unterlagen vorgelegt. Bürgermeister CC hat in seiner Eigenschaft als Substanzverwalter in der Stellungnahme vom 13.04.2015 mitgeteilt, nicht beurteilen zu können, ob der Holzverkauf aus dem Jahre 1974 für einen Ankauf der angeführten Grundstücke aus Substanzerlösen erfolgt sei oder nicht. Mit Bescheid vom 15.03.2016, Zahl ***, hat die Agrarbehörde den Antrag der der durch ihren Obmann vertretenen Gemeindegutsagrargemeinschaft Z, die Agrarbehörde möge feststellen, dass die Gst Nrn 1** und 2** sowie die Überlandgrundstücke Nrn 3** und 7**/2 der KG Y, allesamt vorgetragen in EZ 5** GB **** Z, nicht aus Erträgen aus der Nutzung der Substanz erwirtschaftet worden und sohin sämtliche Nutzungen hinsichtlich dieser Grundstücke nicht als Substanznutzung iSd § 33 Abs 5 TFLG 1996 anzusehen seien, als unbegründet abgewiesen.Mit Bescheid vom 15.03.2016, Zahl ***, hat die Agrarbehörde den Antrag der der durch ihren Obmann vertretenen Gemeindegutsagrargemeinschaft Z, die Agrarbehörde möge feststellen, dass die Gst Nrn 1** und 2** sowie die Überlandgrundstücke Nrn 3** und 7**/2 der KG Y, allesamt vorgetragen in EZ 5** GB **** Z, nicht aus Erträgen aus der Nutzung der Substanz erwirtschaftet worden und sohin sämtliche Nutzungen hinsichtlich dieser Grundstücke nicht als Substanznutzung iSd Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 anzusehen seien, als unbegründet abgewiesen. Auf Seite 3f listet die Agrarbehörde die für ihre Entscheidung wesentlichen Unterlagen auf. In der rechtlichen Begründung heißt es unter anderem: „Durch den Verzicht auf den Bezug von Rechtholz haben die nutzungsberechtigten Mitglieder unmissverständlich einen mangelnden Sachbedarf … zu erkennen gegeben. Der aus dem Holzverkauf im Jahr 1973/1974 resultierende Vorteil kann schließlich, da die Nutzungsrechte bedarfsbezogen auf Naturalleistungen begrenzt waren und sind… nur aus der dem Substanzanspruch der Gemeinde unterliegenden Verwertung der Substanz (Substanzerlös und Überling) stammen….“„Durch den Verzicht auf den Bezug von Rechtholz haben die nutzungsberechtigten Mitglieder unmissverständlich einen mangelnden Sachbedarf … zu erkennen gegeben. Der aus dem Holzverkauf im Jahr 1973 aus 1974, resultierende Vorteil kann schließlich, da die Nutzungsrechte bedarfsbezogen auf Naturalleistungen begrenzt waren und sind… nur aus der dem Substanzanspruch der Gemeinde unterliegenden Verwertung der Substanz (Substanzerlös und Überling) stammen….“ Die Agrarbehörde setzt sich auch mit dem Argument der Beschwerdeführer auseinander, wonach die Agrargemeinschaftsmitglieder in der Vollversammlung vom 02.08.1973 unter Tagesordnungspunkt
- die Einhebung einer Umlage beschlossen hätten. Diesem Beschluss sei eindeutig zu entnehmen, dass die Einhebung der Umlage ausschließlich der Stärkung der finanzschwachen Lage der Agrargemeinschaft dienen sollte. Für den Ankauf der DD seien ausschließlich die Einnahmen aus dem Holzverkauf verwendet worden. Die am 02.08.1973 unter Tagesordnungspunkt
- beschlossene Einhebung einer Umlage sei erforderlich gewesen, um eine Ersatzeinnahme für die weggefallenen, von den Sevitutsberechtigten zu entrichtenden Forstpreise zu erzielen und damit die Finanzlage der Agrargemeinschaft zu verbessern. Die Gemeindegutsagrargemeinschaft Z sowie 54 nutzungsberechtigte Mitglieder haben durch ihren Rechtsvertreter gegen den zitierten Bescheid mit Schriftsatz vom 15.04.2016 Beschwerde erhoben und verschiedene Anträge gestellt.
- Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol: Mit dem an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer gerichteten Schriftsatz vom 10.06.2016, Zahl LVwG-2016/37/0876-1, hat das Landesverwaltungsgericht Tirol ersucht, ● sich zur Beschwerdelegitimation der Agrargemeinschaftsmitglieder zu äußern und ● im Zusammenhang mit der Erhebung der Beschwerde durch die Gemeindegutsagrargemeinschaft Z den dafür erforderlichen Beschluss des Ausschusses vorzulegen. Zu dieser Anfrage erging die Äußerung vom 30.06.
- Zur Beschwerdelegitimation der Agrargemeinschaftsmitglieder wird nochmals betont, dass die vom Antrag vom 16.02.2015 erfassten Grundstücke eben kein Gemeindegut seien und die volle Verfügungsgewalt über diese Grundstücke sowie deren Nutzung bei der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z und deren Mitgliedern verbleiben würde. Durch die angefochtene Entscheidung werde nicht nur die Gemeindegutsagrargemeinschaft Z, sondern auch deren Mitglieder geschädigt, da die Erträge aus den verfahrensgegenständlichen Grundstücken nicht der substanz-berechtigten Gemeinde, sondern den Beschwerdeführern zuzurechnen seien. Zur Erhebung der Beschwerde durch die Gemeindegutsagrargemeinschaft Z werden der Beschluss der außerordentlichen Vollversammlung vom 11.04.2016 und der Beschluss des Ausschusses vom 28.06.2016 vorgelegt. Am 09.08.2016 hat das Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der die Beschwerde führende Gemeindegutsagrargemeinschaft Z und die Beschwerde führenden Mitglieder der Agrargemeinschaft Z ihr bisheriges Vorbringen, insbesondere jenes in der Beschwerde vom 15.04.2016, wiederholt und ergänzt haben. Substanzverwalter Bürgermeister CC hat im Wesentlichen auf die Ausführungen der Agrarbehörde im angefochtenen Bescheid verwiesen. Beweis wurde aufgenommen durch die Einvernahme des AA ─ Obmann der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z ─ als Partei sowie des EE, des FF, des GG und des II als Zeugen sowie durch Einsichtnahme und Verlesung des Aktes der belangten Behörde und des Aktes des Landesverwaltungsgerichtes Tirol.Beweis wurde aufgenommen durch die Einvernahme des AA ─ Obmann der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z ─ als Partei sowie des EE, des FF, des GG und des römisch zwei als Zeugen sowie durch Einsichtnahme und Verlesung des Aktes der belangten Behörde und des Aktes des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer als auch Bürgermeister CC als Vertreter der Gemeinde Z und als Substanzverwalter der Gemeindeguts-agrargemeinschaft haben keine Anträge auf Einholung weiterer Beweismittel gestellt. III. Beschwerdevorbringen:römisch drei. Beschwerdevorbringen: Die Beschwerdeführer stellen zunächst den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt außer Streit, halten allerdings fest, dass der Sachverhalt nicht vollumfänglich erhoben worden sei. Insbesondere verschweige die belangte Behörde, dass der Antrag der Gemeindegutsagrargemeinschaft vom 16.02.2015 nicht näher erörtert worden sei. Entgegen den geltenden Verfahrensvorschriften hätte die belangte Behörde auch keine mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Rahmen einer mündlichen Verhandlung wäre zu klären gewesen, worauf konkret der Antrag der Antragstellerin gerichtet ist und hätte dieser im Beisein der Parteien erörtert werden müssen. Die Beschwerdeführer weisen zudem daraufhin, dass der Substanzverwalter im Rahmen der außerordentlichen Vollversammlung der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z am 11.04.2016 festgehalten habe, sich in der Sache „neutral“ zu verhalten. Entgegen der Auffassung der belangten Behörde liege daher keine Streitigkeit oder Uneinigkeit iSd § 37 Abs 7 TFLG 1996 vor. Die substanzberechtigte Gemeinde Z habe sich auch nicht gegen den Antrag vom 16.02.2016 gewandt.Die Beschwerdeführer weisen zudem daraufhin, dass der Substanzverwalter im Rahmen der außerordentlichen Vollversammlung der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z am 11.04.2016 festgehalten habe, sich in der Sache „neutral“ zu verhalten. Entgegen der Auffassung der belangten Behörde liege daher keine Streitigkeit oder Uneinigkeit iSd , Paragraph 37, Absatz 7, TFLG 1996 vor. Die substanzberechtigte Gemeinde Z habe sich auch nicht gegen den Antrag vom 16.02.2016 gewandt. Aufgrund des mangelhaften Ermittlungsverfahrens und der fehlenden Sachverhaltsfest-stellungen sei eine korrekte rechtliche Beurteilung nicht möglich gewesen. Insbesondere führe die belangte Behörde ihren rechtskräftigen Bescheid vom 22.03.2011, Zahl ***, nicht an. Die Beschwerdeführer setzen sich in weiterer Folge mit der Bestimmung des § 33 Abs 5 TFLG 1996 auseinander. Entgegen der Auffassung der belangten Behörde sei der Substanzwert nur für Grundstücke iSd § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 relevant. Alle Grundstücke, die nicht als Grundstücke iSd § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 gelten würden, seien daher für einen allfälligen Substanzwert rechtlich ohne Bedeutung. Nur für festgestellte agrargemein-schaftliche Grundstücke iSd § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 sei die Bestimmung des § 33 Abs 5 TFLG 1996 anzuwenden. Für die verfahrensgegenständlichen Grundstücke gelte daher § 33 Abs 5 TFLG 1996 nicht.Die Beschwerdeführer setzen sich in weiterer Folge mit der Bestimmung des Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 auseinander. Entgegen der Auffassung der belangten Behörde sei der Substanzwert nur für Grundstücke iSd Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 relevant. Alle Grundstücke, die nicht als Grundstücke iSd Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 gelten würden, seien daher für einen allfälligen Substanzwert rechtlich ohne Bedeutung. Nur für festgestellte agrargemein-schaftliche Grundstücke iSd Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 sei die Bestimmung des Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 anzuwenden. Für die verfahrensgegenständlichen Grundstücke gelte daher Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 nicht. Die Beschwerdeführer bringen zudem vor, die belangte Behörde konstruiere einen sogenannten „Überling“, der angeblich zur Anschaffung der verfahrensgegenständlichen Grundstücke verwendet worden wäre. Dies sei jedoch schon deswegen unzutreffend, da entsprechend dem rechtskräftigen Bescheid vom 22.03.2011, Zahl ***, die verfahrensgegenständlichen Grundstücke kein Gemeindegut iSd § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 darstellen würden.Die Beschwerdeführer bringen zudem vor, die belangte Behörde konstruiere einen sogenannten „Überling“, der angeblich zur Anschaffung der verfahrensgegenständlichen Grundstücke verwendet worden wäre. Dies sei jedoch schon deswegen unzutreffend, da entsprechend dem rechtskräftigen Bescheid vom 22.03.2011, Zahl ***, die verfahrensgegenständlichen Grundstücke kein Gemeindegut iSd Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 darstellen würden. Zusammengefasst bringen die Beschwerdeführer vor, die verfahrensgegenständlichen Grundstücke stünden in der uneingeschränkten Verfügungsgewalt der Agrargemeinschaft Z, da es sich eben um keine Gemeindegutsgrundstücke handle. Es sei daher auch unerheblich, ob diese Grundstücke allenfalls von einem Substanzertrag angekauft worden seien oder nicht. Selbst wenn man dies annähme, wäre ein allfälliger denkbarer Anspruch der substanzberechtigten Gemeinde aufgrund des rechtskräftigen Bescheides vom 22.03.2011, Zahl ***, obsolet geworden. Die Beschwerdeführer bringen ausdrücklich vor, die belangte Behörde unterstelle für den Ankauf der gegenständlichen Grundstücke einen sogenannten „Überling“. Die Mitglieder der Agrargemeinschaften hätten nur deswegen auf ihren Rechtholzbezug verzichtet, da sie dafür eine entsprechende Gegenleistung erhalten hätten. Im vorliegenden Fall sei dies eben das Eigentumsrecht an der „DD“ gewesen. Die Agrargemeinschaft Z sei erst mit dem Regulierungsplan vom 14.03.1973 rechtlich existent geworden. In den Jahren 1973 und 1974 sei der gesamte Holzeinschlag unter den Nutzungsberechtigten aufzuteilen gewesen, um deren Haus- und Gutsbedarf abzudecken, ein „Überling“ zwecks Ankaufs sonstiger Grundstücke sei nicht vorhanden gewesen. Nur durch den Verzicht der Stammsitzliegenschaften auf ihren Rechtholzbezug und die Aufbringung eigener finanzieller Mittel durch Einhebung eines Umlagebeitrages (bezeichnet als Umlage, Mitgliedsbeiträge, o.ä.) hätten die finanziellen Mittel aufgebracht werden können, um den Erwerb der streitgegenständlichen Grundstücke zu finanzieren. Die belangte Behörde gestehe selbst zu, dass die Mitgliedsbeiträge nach Kassastand sowie nach Bedarf vorgeschrieben worden seien. Dies zeige eindeutig, dass aufgrund des Ankaufes der verfahrens-gegenständlichen Grundstücke der Kassastand niedrig gewesen und der Bedarf für eine Vorschreibung eines Mitgliedsbeitrages vorhanden gewesen sei. Die belangte Behörde widerspreche sich selbst, wenn sie einen Zusammenhang zwischen der Vorschreibung der Umlagen im Jahr 1973 und 1974 und dem Ankauf der DD verneine. Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde sei keineswegs erwiesen, dass die Mitglieder der damaligen Agrargemeinschaft Z die vorgeschriebene Umlage nicht zum Zweck des Ankaufs der DD verwendet hätten. Vielmehr hätten die Mitglieder der damaligen Agrargemeinschaft Z durch die Vorschreibung der Umlage und den Verzicht auf ihren Rechtholzanteil die Finanzierung des Ankaufes der DD vornehmen und sicherstellen wollen. Die Annahme der belangten Behörde, für den Ankauf der DD seien ausschließlich Einnahmen aus dem Holzverkauf verwendet worden, sei nicht nachvollziehbar und lasse sich auch aus dem Beschluss der Vollversammlung vom 02.08.1973 (Tagesordnungspunkt 4.) nicht ableiten. Entgegen der Auffassung der belangten Behörde habe daher die Vorschreibung von Umlagen ─ neben dem Verzicht der Berechtigten auf ihren Rechtholzbezug ─ in den Jahren 1973 und 1974 ausschließlich zur Anschaffung der verfahrensgegenständlichen Grundstücke gedient. Die von der Behörde vorgenommene Beweiswürdigung hinsichtlich der Vollversammlungsbeschlüsse vom 02.08.1973 sei als lebensfremd anzusehen. Im Zuge der mündlichen Verhandlung haben die Beschwerdeführer durch ihren Rechtsvertreter ergänzend vorgebracht, nach der „damaligen“ Rechtslage seien Substanzerlöse nicht denkbar gewesen. Die Agrargemeinschaftsmitglieder hätten auch dem Ankauf der streitgegenständlichen Grundstücke nie zugestimmt, wenn sie gewusst hätten, dass die Erträgnisse hieraus 40 Jahre später auf Grund einer geänderten Rechtslage der Gemeinde Z zufließen würden. Ebenso wenig hätten sie auf das ihnen damals zustände Holzbezugsrecht verzichtet. IV. Sachverhalt:römisch vier. Sachverhalt:
- Zum Erwerb der „DD“, Gst Nr 2** sowie Überlandgrundstücke 3** und 4** (vormals Gst Nr 7**) der KG Y, alle eingetragenen in EZ 5**, GB **** Z: Vor dem Ankauf der ca 66 ha großen „DD“ (Flurname: „JJ“) fand eine Besprechung statt, an der LL als Vertreter der Wildbach- und Lawinenverbauung, der damalige Bürgermeister der Gemeinde Z MM und FF als damaliges Mitglied des Ausschusses der Agrargemeinschaft Z teilgenommen haben. Bürgermeister MM war an einem Ankauf der „DD“ durch die Gemeinde nicht interessiert und meinte FF gegenüber, „Das sollen die Bauern kaufen!“. In weiterer Folge hat FF die erforderlichen Schritte zum Ankauf der „DD“ durch die Agrargemeinschaft Z eingeleitet. Am 02.08.1973 fand eine außerordentliche Vollversammlung der Agrargemeinschaft Z statt. Die verfahrensrelevanten, zu den Tagesordnungspunkten
- und
- gefassten Beschlüsse lauten wie folgt: „
- Nach längerer Debatte beschließt die Vollversammlung mit 19 Ja – 2 Nein – Stimmen den Ankauf der DD. Da die Agrargemeinschaft über keinen freien Hiebsatz zum Ankauf der Alpe verfügt, verzichten die Berechtigten im Jahre 1974 auf ihren Holzbezug.
- Förster NN erklärt, dass durch die Einhebung eines Forstpreises die Finanzlage der Agrargemeinschaft sehr schwach sei. Es wäre besser eine Umlage einzuheben, welche dem Jahresbudget der Agrargemeinschaft entspricht. Nach heftigen Debatte kommt es zur Abstimmung, wobei mit 16 Ja – 2 Nein – Stimmen die Einhebung einer Umlage beschlossen wird.“ Das auf Grund des Verzichtes der Agrargemeinschaftsmitglieder auf ihren Rechtholzbezug für das Jahr 1974 zur Verfügung stehende Holz wurde im Jahr 1973 an die Firma OO um den Betrag von ATS 160.000,00 verkauft. Die Firma OO bezahlte den eben genannten Betrag, bevor das Holz geschlägert wurde. Nach der Schlägerung stellte sich allerdings heraus, dass die von der Firma OO bereits geleistete Zahlung überhöht war, da die geschlägerte Menge an Holz geringer war als ursprünglich erwartet. Auf Grund dieser Sachlage fasste der Ausschuss der Agrargemeinschaft Z in seiner Sitzung am 17.12.1974 (Tagesordnungspunkt 2.) folgenden Beschluss: „Herr OO Sägewerksbesitzer hat für den Stockkauf von der Agrargemeinschaft Z im Jahr 1973 eine Anzahlung von S 160.000- gemacht. Nach Beendigung des Holzabmaßes und anschließender Abbrechung hat sich ergeben, daß Herr OO eine Überzahlung von S 23.901,40 leistete, welche nun in Form von Holz oder Geld zurückzuerstatten ist. Der Ausschuß faßt hierüber folgenden Beschluß: S 10.000,00 sollen sofort an das Sägewerk OO überwiesen werden, der Rest wird nach einem Holzverkauf im Frühjahr 1975 samt Zinsen zurückerstattet.“ Die zu Tagesordnungspunkt
- der außerordentlichen Vollversammlung am 02.08.1973 beschlossene Umlage wurde von den Agrargemeinschaftsmitgliedern in den Jahren 1973 und 1974 eingehoben. Jedes Agrargemeinschaftsmitglied hatte eine seinem/n Anteilsrecht/en entsprechende Umlage zu leisten. Obwohl bereits im Jahr 1973 das der Agrargemeinschaft auf Grund des Verzichts der Agrargemeinschaftsmitglieder zur Verfügung stehende Holz an die Firma OO verkauft worden war, wurde die „Umlage“ entsprechend dem zu Tagesordnungspunkt
- der außerordentlichen Vollversammlung am 02.08.1973 ergangenen Beschluss eingehoben. Die daraus gewonnenen Einnahmen hat die Agrargemeinschaft unter anderem auch dazu verwendet, die auf Flächen der „DD“ bestehenden Holzbezugsrechte mangels Holz in Geld zu entschädigen. Darüber hinaus wurden die Einnahmen verwendet, um den von der Wildbach- und Lawinenverbauung geforderten Beitrag zur Aufforstung zu leisten. Im Hinblick auf die anlässlich der außerordentlichen Vollversammlung am 02.08.1973 getroffenen Beschlüsse ergab sich für die Haushaltsjahre 1973 und 1974 Folgendes: Im Jahr 1973 wurden für den Ankauf der „DD“ ATS 150.000,00 aufgewendet (vgl KontoNr 14 der Abrechnung des Haushaltsjahres 1973). Diesem Aufwand stand ein Ertrag für „Verkaufsholz“ in Höhe von ATS 160.000,00 gegenüber (vgl KontoNr 16 der Abrechnung des Haushaltsjahres 1973). Zudem ergab sich für das Jahr 1973 ein zusätzlicher Ertrag von ATS 48.115,00 (vgl KontoNr 17 der Abrechnung des Haushaltsjahres 1973). Die von den Mitgliedern zu leistenden Beträge („Umlage“) sind – neben Stockgeldern – in dieser Summe enthalten.Im Jahr 1973 wurden für den Ankauf der „DD“ ATS 150.000,00 aufgewendet vergleiche KontoNr 14 der Abrechnung des Haushaltsjahres 1973). Diesem Aufwand stand ein Ertrag für „Verkaufsholz“ in Höhe von ATS 160.000,00 gegenüber vergleiche KontoNr 16 der Abrechnung des Haushaltsjahres 1973). Zudem ergab sich für das Jahr 1973 ein zusätzlicher Ertrag von ATS 48.115,00 vergleiche KontoNr 17 der Abrechnung des Haushaltsjahres 1973). Die von den Mitgliedern zu leistenden Beträge („Umlage“) sind – neben Stockgeldern – in dieser Summe enthalten. Für das Haushaltsjahr 1974 ergab sich wiederrum ein Ertrag von ATS 48.115,00 (vgl KontoNr 17 der Abrechnung des Haushaltsjahres 1974).Für das Haushaltsjahr 1974 ergab sich wiederrum ein Ertrag von ATS 48.115,00 vergleiche KontoNr 17 der Abrechnung des Haushaltsjahres 1974). Auf der Grundlage des agrarbehördlichen Bescheides vom 10.07.1979, Zahl ***, berichtigt mit Bescheid vom 18.02.1980, Zahl ***, hat das Bezirksgericht X mit Beschluss vom 27.03.1980, Zahl ***, die Gst Nrn 12** und 7**, Überlandgrundstücke der KG X (nunmehr Gst Nrn 3** und 4**), von der EZ 8** ab– und der EZ 5** II, GB **** Z, zugeschrieben.Auf der Grundlage des agrarbehördlichen Bescheides vom 10.07.1979, Zahl ***, berichtigt mit Bescheid vom 18.02.1980, Zahl ***, hat das Bezirksgericht römisch zehn mit Beschluss vom 27.03.1980, Zahl ***, die Gst Nrn 12** und 7**, Überlandgrundstücke der KG römisch zehn (nunmehr Gst Nrn 3** und 4**), von der EZ 8** ab– und der EZ 5** römisch zwei, GB **** Z, zugeschrieben.
- Zum Erwerb des Gst Nr 1**, GB **** Z: Das Gst Nr 1**, GB **** Z, im Ausmaß von 2.885 m2 hat die Agrargemeinschaft Z auf der Grundlage des Kaufvertrages vom 11.03.1980 erworben. Zur Finanzierung dieses Ankaufes wurden Erlöse aus dem Verkauf von „Rechtholz“ verwendet. Die Eintragung des Eigentums der Agrargemeinschaft Z am Gst Nr 1**, GB **** Z, erfolgte mit Beschluss des Bezirksgerichtes X zu Tagebuchzahl ***.Das Gst Nr 1**, GB **** Z, im Ausmaß von 2.885 m2 hat die Agrargemeinschaft Z auf der Grundlage des Kaufvertrages vom 11.03.1980 erworben. Zur Finanzierung dieses Ankaufes wurden Erlöse aus dem Verkauf von „Rechtholz“ verwendet. Die Eintragung des Eigentums der Agrargemeinschaft Z am Gst Nr 1**, GB **** Z, erfolgte mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch zehn zu Tagebuchzahl ***.
- Ergebnisse des Feststellungsverfahrens: Entsprechend dem rechtskräftigen Bescheid der Agrarbehörde vom 22.03.2011, ***, handelte sich bei den in der EZ 5**, GB **** Z, eingetragenen Gst Nrn 1**, 2**, 3** und 4** um kein Gemeindegut. V. Beweiswürdigung:römisch fünf. Beweiswürdigung: Zum Ankauf der „DD“ (Flurname: „JJ“) liegen dem Landesverwaltungsgericht Tirol folgende Schriftstücke vor: ● Kopie der Niederschrift über die außerordentliche Vollversammlung am 02.08.1973 ● Kopie der Niederschrift über die Sitzung des Ausschusses am 30.10.1973 ● Kopie der Niederschrift über die Sitzung des Ausschusses am 17.12.1974 ● Kopien der an II ergangenen Aufforderungen zur Zahlung von je ATS 660,00 am 16.11.1973 und am 04.09.1974Kopien der an römisch zwei ergangenen Aufforderungen zur Zahlung von je ATS 660,00 am 16.11.1973 und am 04.09.1974 ● Kopie der Abrechnung des Haushaltsjahres 1973 einschließlich der vom Ausschuss in seiner Sitzung am 26.02.1974 genehmigten „Zusammenstellung“. ● Abrechnung des Haushaltsjahres 1974 samt der vom Ausschuss in seiner Sitzung am 20.03.1975 genehmigten „Zusammenstellung“ im Original und in Kopie Zudem haben insbesondere die Zeugen EE, Obmann der Agrargemeinschaft Z 1973 bis 2009, und der Zeuge FF, Mitglied des Ausschusses der Agrargemeinschaft Z im Jahr 1973, die Vorgänge rund um den Ankauf der „DD“ und den damit im Zusammenhang stehenden Beschlüssen zu den Tagesordnungspunkten
- und
- der außerordentlichen Vollversammlung am 02.08.1973 näher erläutert.Zudem haben insbesondere die Zeugen EE, Obmann der Agrargemeinschaft Ziffer 1973 bis 2009, und der Zeuge FF, Mitglied des Ausschusses der Agrargemeinschaft Z im Jahr 1973, die Vorgänge rund um den Ankauf der „DD“ und den damit im Zusammenhang stehenden Beschlüssen zu den Tagesordnungspunkten
- und
- der außerordentlichen Vollversammlung am 02.08.1973 näher erläutert. Zu der zum Tagesordnungspunkt
- der außerordentlichen Vollversammlung am 02.08.1973 beschlossenen „Umlage“ haben die Zeugen FF und GG festgehalten, dass diese Umlage „ausschließlich“ dem Ankauf der „DD“ dienen sollte. Laut dem Zeugen FF wurde allerdings der zu Tagesordnungspunkt
- ergangene Beschluss unrichtig protokolliert. Der Zeuge EE hat im Rahmen seiner Einvernahme am 09.08.2016 darauf hingewiesen, dass die zu den Tagesordnungspunkten
- und
- der außerordentlichen Vollversammlung am 02.08.1973 gefassten Beschlüsse zu einem Zeitpunkt ergingen, als der Verkauf des „Rechtholzes“, auf das die Agrargemeinschaftsmitglieder im Jahr 1974 verzichtet haben, mit der Firma OO noch nicht fixiert gewesen sei. Die „Umlage“ sei aber auch im Jahr 1974 eingehoben worden, um damit die erforderlichen Entschädigungen für mehrere Holzbezugsberechtigte an der „DD“ sowie die von der Wildbach- und Lawinenverbauung durchzuführenden Aufforstungen zu finanzieren. Ausgehend von den genannten Unterlagen und den Aussagen der Zeugen, insbesondere jenen der Zeugen EE und FF, hat das Landesverwaltungsgericht Tirol die ─ nicht weiter strittigen ─ Feststellungen des Kapitels
- der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses getroffen. Der dem Erwerb des Gst Nr 1**, GB **** Z, zu Grunde liegende Kaufvertrag vom 11.03.1980 liegt in Kopie dem Landesverwaltungsgericht Tirol vor. Bereits im Antrag vom 16.02.20115 heißt es ausdrücklich, dass dieser Kauf „aus dem im Budget verbliebenen Rechtholzerlös der Agrargemeinschaftsmitglieder beglichen“ wurde. Die Zeugen EE und FF haben anlässlich ihrer Einvernahme im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 09.08.2016 bestätigt, dass auch nach dem Jahr 1974 „gemeinschaftliche“ Holzverkäufe stattgefunden hätten. Ausgehend von diesen Beweisergebnissen trifft das Landesverwaltungsgericht Tirol die Feststellungen im Kapitel
- der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses. Die Feststellungen des Kapitels
- der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses stützen sich auf den rechtskräftigen Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz vom 22.03.2011, Zahl ***.Die Feststellungen des Kapitels
- der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses stützen sich auf den rechtskräftigen Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz vom 22.03.2011, Zahl ***. VI. Rechtslage:römisch sechs. Rechtslage:
- Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996: Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 (TFLG 1996), LGBl Nr 94/1996 idF LGBl Nr 70/2014, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 (TFLG 1996), Landesgesetzblatt Nr 94 aus 1996, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014,, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt: „Allgemeine Bestimmungen § 33.
(1)Agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke, die von allen oder mehreren Mitgliedern einer Gemeinde oder von den Mitgliedern einer Nachbarschaft, einer Interessentschaft, einer Fraktion oder einer ähnlichen Mehrheit von Berechtigten kraft einer mit einer Liegenschaft (Stammsitzliegenschaft) verbundenen oder einer persönlichen (walzenden) Mitgliedschaft gemeinschaftlich und unmittelbar für land- und forstwirtschaftliche Zwecke auf Grund alter Übung genutzt werden. Als gemeinschaftliche Nutzung gilt auch eine wechselweise sowie eine nach Raum, Zeit und Art verschiedene Nutzung.Paragraph 33,
(1)Agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke, die von allen oder mehreren Mitgliedern einer Gemeinde oder von den Mitgliedern einer Nachbarschaft, einer Interessentschaft, einer Fraktion oder einer ähnlichen Mehrheit von Berechtigten kraft einer mit einer Liegenschaft (Stammsitzliegenschaft) verbundenen oder einer persönlichen (walzenden) Mitgliedschaft gemeinschaftlich und unmittelbar für land- und forstwirtschaftliche Zwecke auf Grund alter Übung genutzt werden. Als gemeinschaftliche Nutzung gilt auch eine wechselweise sowie eine nach Raum, Zeit und Art verschiedene Nutzung.
(2)Agrargemeinschaftliche Grundstücke sind, unbeschadet der Rechte aus einer bereits vollendeten Ersitzung, insbesondere:
- a)Grundstücke, die im Zuge von Verfahren nach der Kaiserlichen Entschließung vom 6. Februar 1847, Provinzialgesetzsammlung von Tirol und Vorarlberg für das Jahr 1847, S. 253, einer Mehrheit von Berechtigten ins Eigentum übertragen wurden;
- b)Grundstücke, die im Zuge von Verfahren nach dem Kaiserlichen Patent vom 5. Juli 1853, RGBl. Nr. 130, einer Mehrheit von Berechtigten ins Eigentum übertragen wurden;
- c)Grundstücke, die 1. im Eigentum einer Gemeinde stehen und zur Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften dienen oder 2. vormals im Eigentum einer Gemeinde gestanden sind, durch Regulierungsplan ins Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen wurden, vor dieser Übertragung der Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften gedient haben und nicht Gegenstand einer Hauptteilung waren (Gemeindegut);
- d)Waldgrundstücke, die im Eigentum einer Gemeinde oder einer Mehrheit von Berechtigten (Agrargemeinschaft) stehen und auf denen Teilwaldrechte (Abs. 3) bestehen (Teilwälder). Diese Grundstücke zählen im Fall des Vorliegens der Voraussetzungen nach lit. c zum Gemeindegut; soweit Teilwälder auf Grundstücken im Sinn der lit. c Z 2 bestehen, sind die für Grundstücke im Sinn der lit. c Z 2 geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass das ausschließliche Holz- und Streunutzungsrecht der Teilwaldberechtigten gewahrt bleibt.Waldgrundstücke, die im Eigentum einer Gemeinde oder einer Mehrheit von Berechtigten (Agrargemeinschaft) stehen und auf denen Teilwaldrechte (Absatz 3,) bestehen (Teilwälder). Diese Grundstücke zählen im Fall des Vorliegens der Voraussetzungen nach Litera c, zum Gemeindegut; soweit Teilwälder auf Grundstücken im Sinn der Litera c, Ziffer 2, bestehen, sind die für Grundstücke im Sinn der Litera c, Ziffer 2, geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass das ausschließliche Holz- und Streunutzungsrecht der Teilwaldberechtigten gewahrt bleibt.
(3)Teilwaldrechte sind Holz- und Streunutzungsrechte, die auf Grund öffentlicher Urkunden oder auf Grund örtlicher Übung zugunsten bestimmter Liegenschaften oder bestimmter Personen auf nach Größe, Form und Lage bestimmten oder bestimmbaren Teilflächen von Waldgrundstücken bestehen. Teilwaldrechte gelten als Anteilsrechte im Sinne dieses Gesetzes.
(4)Keine agrargemeinschaftlichen Grundstücke sind insbesondere die nach den Vorschriften des Gemeinderechtes zum Gemeindevermögen zählenden Grundstücke, insbesondere solche, die nicht im Sinne des Abs. 1 genutzt, sondern durch Verpachtung oder auf ähnliche Art zugunsten des Gemeindevermögens verwertet werden.
(4)Keine agrargemeinschaftlichen Grundstücke sind insbesondere die nach den Vorschriften des Gemeinderechtes zum Gemeindevermögen zählenden Grundstücke, insbesondere solche, die nicht im Sinne des Absatz eins, genutzt, sondern durch Verpachtung oder auf ähnliche Art zugunsten des Gemeindevermögens verwertet werden.
(5)Der Substanzwert von Grundstücken im Sinn des Abs. 2 lit. c Z 2 ist jener Wert, der nach Abzug der Belastungen durch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte verbleibt. Er umfasst
(5)Der Substanzwert von Grundstücken im Sinn des Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, ist jener Wert, der nach Abzug der Belastungen durch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte verbleibt. Er umfasst
- a)die Erträge aus der Nutzung der Substanz dieser Grundstücke einschließlich des beweglichen und unbeweglichen Vermögens, das daraus erwirtschaftet wurde, (Substanzerlöse) und
- b)den über den Umfang des Haus- und Gutsbedarfes der Nutzungsberechtigten erwirtschafteten Überschuss aus der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung (Überling). Die Substanz eines Grundstückes im Sinn des Abs. 2 lit. c Z 2 wird insbesondere dann genutzt, wenn es veräußert, verpachtet oder dauernd belastet wird, wenn darauf eine Dienstbarkeit oder ein Baurecht begründet oder die Jagd ausgeübt wird oder wenn es als Schottergrube, Steinbruch und dergleichen verwendet wird. Der Substanzwert steht der substanzberechtigten Gemeinde zu.Die Substanz eines Grundstückes im Sinn des Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, wird insbesondere dann genutzt, wenn es veräußert, verpachtet oder dauernd belastet wird, wenn darauf eine Dienstbarkeit oder ein Baurecht begründet oder die Jagd ausgeübt wird oder wenn es als Schottergrube, Steinbruch und dergleichen verwendet wird. Der Substanzwert steht der substanzberechtigten Gemeinde zu.
(6)Ob ein Grundstück ein agrargemeinschaftliches Grundstück ist, hat im Zweifel die Agrarbehörde zu entscheiden. Die gemeinderechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.
(7)Ein Grundstück kann auf Antrag des bücherlichen Eigentümers von der Agrarbehörde neu als agrargemeinschaftliches Grundstück gewidmet werden. Teilwaldrechte können nicht neu begründet werden.“ „Aufsicht über die Agrargemeinschaften; Streitigkeiten § 37.
(1)Die Agrargemeinschaften unterliegen der Aufsicht durch die Agrarbehörde. Die Aufsicht erstreckt sich aufParagraph 37,
(1)Die Agrargemeinschaften unterliegen der Aufsicht durch die Agrarbehörde. Die Aufsicht erstreckt sich auf
- a)die Einhaltung dieses Gesetzes, der Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes und der Regulierungspläne einschließlich der Wirtschaftspläne und Satzungen sowie
- b)die Zweckmäßigkeit der Bewirtschaftung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke und des sonstigen Vermögens der Agrargemeinschaften. [...]
(7)Die Agrarbehörde hat auf Antrag unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges zu entscheiden über Streitigkeiten
- a)zwischen der Agrargemeinschaft und ihren Mitgliedern oder zwischen den Mitgliedern untereinander aus dem Mitgliedschaftsverhältnis sowie
- b)zwischen der Gemeinde und einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c.zwischen der Gemeinde und einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Anträge nach lit. a und b sind bei der Agrarbehörde schriftlich einzubringen und zu begründen. Richten sich solche Anträge gegen Beschlüsse der Vollversammlung, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der Beschlussfassung, richten sie sich gegen Beschlüsse oder Verfügungen anderer Organe der Agrargemeinschaft, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der satzungsgemäßen Bekanntmachung einzubringen. Nicht zulässig sind Anträge, die sich gegen vom Substanzverwalter einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 in den im § 36c Abs. 1 genannten Angelegenheiten getroffene Verfügungen richten, sowie Anträge von Mitgliedern, die dem von ihnen angefochtenen Beschluss bei der Beschlussfassung zugestimmt oder an dieser trotz ordnungsgemäßer Einladung nicht teilgenommen haben. Die Agrarbehörde hat Beschlüsse (Verfügungen) von Organen der Agrargemeinschaft aufzuheben, wenn sie gegen dieses Gesetz, eine Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen, und dabei wesentliche Interessen des Antragstellers verletzen.Anträge nach Litera a und b sind bei der Agrarbehörde schriftlich einzubringen und zu begründen. Richten sich solche Anträge gegen Beschlüsse der Vollversammlung, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der Beschlussfassung, richten sie sich gegen Beschlüsse oder Verfügungen anderer Organe der Agrargemeinschaft, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der satzungsgemäßen Bekanntmachung einzubringen. Nicht zulässig sind Anträge, die sich gegen vom Substanzverwalter einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, in den im Paragraph 36 c, Absatz eins, genannten Angelegenheiten getroffene Verfügungen richten, sowie Anträge von Mitgliedern, die dem von ihnen angefochtenen Beschluss bei der Beschlussfassung zugestimmt oder an dieser trotz ordnungsgemäßer Einladung nicht teilgenommen haben. Die Agrarbehörde hat Beschlüsse (Verfügungen) von Organen der Agrargemeinschaft aufzuheben, wenn sie gegen dieses Gesetz, eine Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen, und dabei wesentliche Interessen des Antragstellers verletzen.
(8)In Verfahren nach den Abs. 3 und 4 ist nur die Agrargemeinschaft Partei. In Verfahren nach den Abs. 6 und 7 sind jedenfalls die Agrargemeinschaft und die den Antrag stellenden Mitglieder Parteien; bei Streitigkeiten zwischen einer Gemeinde und einer Agrargemeinschaft nach § 33 Abs. 2 lit. c ist auch die Gemeinde Partei.
(8)In Verfahren nach den Absatz 3 und 4 ist nur die Agrargemeinschaft Partei. In Verfahren nach den Absatz 6 und 7 sind jedenfalls die Agrargemeinschaft und die den Antrag stellenden Mitglieder Parteien; bei Streitigkeiten zwischen einer Gemeinde und einer Agrargemeinschaft nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, ist auch die Gemeinde Partei.
- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz: Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, einschließlich der Überschriften lauten auszugsweise wie folgt:Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013,, einschließlich der Überschriften lauten auszugsweise wie folgt: „Beschwerderecht und Beschwerdefrist §
- […]Paragraph 7, […]
(3)Ist der Bescheid bereits einer anderen Partei zugestellt oder verkündet worden, kann die Beschwerde bereits ab dem Zeitpunkt erhoben werden, in dem der Beschwerdeführer von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat. […]“ „Erkenntnisse § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. […]“ VII. Erwägungen:römisch sieben. Erwägungen: 1. Zur Rechtzeitigkeit:
§ 7Abs 4 Vw
GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
Art 130Abs 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl Nr 1/1930 id
F BGBl I Nr 62/2016, vier Wochen.
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 62 aus 2016,, vier Wochen. Der Bescheid der belangten Behörde wurde der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z zuhanden deren Obmannes – zu diesem Zeitpunkt war dieser nicht rechtsfreundlich vertreten – am 21.03.2016 zugestellt. Die am 15.04.2016 auf digitalem Weg bei der Agrarbehörde eingebrachte Beschwerde ist daher fristgerecht.
- Zur Zulässigkeit der Beschwerde: 2.
- Allgemeines: Gegenstand des von der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z eingebrachten Antrages vom 16.02.2015 ist die Rechtsfrage, ob der Substanzanspruch der Gemeinde Z auch jene Grundstücke umfasst, die laut rechtskräftigem Feststellungsbescheid der Agrarbehörde vom 22.03.2011, ***, nicht als Gemeindegut qualifiziert wurden. Die Gemeinde Z hat in ihrer Stellungnahme vom 13.04.2015 lediglich ausgeführt, nicht beurteilen zu können, „ob der Holzverkauf aus dem Jahr 1974 für den Ankauf der angeführte Grundstücke aus Substanzerlösen erfolgte oder nicht.“ In diesem Sinne hat Substanzverwalter Bürgermeister CC im Rahmen der mündlichen Verhandlung festgehalten, dass er zum heutigen Zeitpunkt nicht zu beurteilen vermag, ob der im Zusammenhang mit dem Ankauf der „DD“ erfolgte Verzicht auf das „Rechtholz“, der Verkauf dieses „Rechtholzes“ sowie die Einhebung einer „Umlage“ rechtlich zulässig gewesen seien. Aus der zitierten Stellungnahme geht jedenfalls hervor, dass die Gemeinde diese Frage durch die Agrarbehörde geklärt wissen wollte. Dementsprechend ist der Antrag der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z vom 16.02.2015 als solcher nach § 37 Abs 7 lit b TFLG 1996 zu qualifizieren.Gegenstand des von der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z eingebrachten Antrages vom 16.02.2015 ist die Rechtsfrage, ob der Substanzanspruch der Gemeinde Z auch jene Grundstücke umfasst, die laut rechtskräftigem Feststellungsbescheid der Agrarbehörde vom 22.03.2011, ***, nicht als Gemeindegut qualifiziert wurden. Die Gemeinde Z hat in ihrer Stellungnahme vom 13.04.2015 lediglich ausgeführt, nicht beurteilen zu können, „ob der Holzverkauf aus dem Jahr 1974 für den Ankauf der angeführte Grundstücke aus Substanzerlösen erfolgte oder nicht.“ In diesem Sinne hat Substanzverwalter Bürgermeister CC im Rahmen der mündlichen Verhandlung festgehalten, dass er zum heutigen Zeitpunkt nicht zu beurteilen vermag, ob der im Zusammenhang mit dem Ankauf der „DD“ erfolgte Verzicht auf das „Rechtholz“, der Verkauf dieses „Rechtholzes“ sowie die Einhebung einer „Umlage“ rechtlich zulässig gewesen seien. Aus der zitierten Stellungnahme geht jedenfalls hervor, dass die Gemeinde diese Frage durch die Agrarbehörde geklärt wissen wollte. Dementsprechend ist der Antrag der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z vom 16.02.2015 als solcher nach Paragraph 37, Absatz 7, Litera b, TFLG 1996 zu qualifizieren. Die Gemeindegutsagrargemeinschaft Z war daher berechtigt, gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 15.03.2016, Zahl ***, Beschwerde zu erheben. Zur Vertretungsbefugnis des Obmannes der Gemeindegutsagrargemeinschaft ist auf Kapitel
- der „Erwägungen“ dieses Erkenntnisses zu verweisen. Die zu klärende Frage, ob sich der Substanzwertanspruch der Gemeinde Z auf die verfahrensgegenständlichen Grundstücke erstreckt, berührt die Mitwirkungsrechte der Agrargemeinschaftsmitglieder an der gemeinschaftlichen Verwaltung und damit deren Interessen. Zwischen der Gemeinde Z und den sonstigen – Beschwerde führenden – Mitgliedern der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z bestehen zu der den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildenden Frage unterschiedliche Auffassungen. Es liegt somit eine Streitigkeit iSd § 37 Abs 7 lit a TFLG 1996 vor. Die Mitglieder der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z waren somit berechtigt, gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 15.03.2016, Zahl ***, Beschwerde zu erheben.Die zu klärende Frage, ob sich der Substanzwertanspruch der Gemeinde Z auf die verfahrensgegenständlichen Grundstücke erstreckt, berührt die Mitwirkungsrechte der Agrargemeinschaftsmitglieder an der gemeinschaftlichen Verwaltung und damit deren Interessen. Zwischen der Gemeinde Z und den sonstigen – Beschwerde führenden – Mitgliedern der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z bestehen zu der den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildenden Frage unterschiedliche Auffassungen. Es liegt somit eine Streitigkeit iSd Paragraph 37, Absatz 7, Litera a, TFLG 1996 vor. Die Mitglieder der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z waren somit berechtigt, gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 15.03.2016, Zahl ***, Beschwerde zu erheben. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer ist daher jedenfalls von einer „Streitigkeit“ im Sinn des § 37 Abs 7 TFLG 1996 auszugehen.Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer ist daher jedenfalls von einer „Streitigkeit“ im Sinn des Paragraph 37, Absatz 7, TFLG 1996 auszugehen. 2.
- Erhebung der Beschwerde durch die Mitglieder der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z trotz mangelnder Zustellung des angefochtenen Bescheides:
Art 132
Abs 1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Ist in einem Mehrparteienverfahren der Bescheid bereits einer anderen Partei zugestellt oder verkündet worden, kann
§ 7Abs 7 Vw
GVG die Beschwerde bereits ab dem Zeitpunkt erhoben werden, in dem der Beschwerdeführer von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat.
Artikel 132
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Ist in einem Mehrparteienverfahren der Bescheid bereits einer anderen Partei zugestellt oder verkündet worden, kann
Paragraph 7, Absatz 7, VwGVG die Beschwerde bereits ab dem Zeitpunkt erhoben werden, in dem der Beschwerdeführer von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat. Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid nachweislich der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z zuhanden deren Obmannes zugestellt, an die Beschwerde führenden Agrargemeinschaftsmitglieder ist eine Zustellung nicht erfolgt. Ausgehend von § 7 Abs 3 VwGVG sind die 54 Mitglieder der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z zur Erhebung der Beschwerde berechtigt, da der Bescheid an die Gemeindegutsagrargemeinschaft Z wirksam ergangen ist und somit deren Rechtsvertreter vom Inhalt des Bescheides der Agrarbehörde vom 15.03.2016, Zahl ***, vollinhaltlich Kenntnis erlangt hat (vgl VwGH 22.11.2011, Zahl 2007/04/0082, zu der mit § 7 Abs 3 VwGVG vergleichbaren Bestimmung des § 26 Abs 2 VwGVG).Ausgehend von Paragraph 7, Absatz 3, VwGVG sind die 54 Mitglieder der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z zur Erhebung der Beschwerde berechtigt, da der Bescheid an die Gemeindegutsagrargemeinschaft Z wirksam ergangen ist und somit deren Rechtsvertreter vom Inhalt des Bescheides der Agrarbehörde vom 15.03.2016, Zahl ***, vollinhaltlich Kenntnis erlangt hat vergleiche VwGH 22.11.2011, Zahl 2007/04/0082, zu der mit Paragraph 7, Absatz 3, VwGVG vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 26, Absatz 2, VwGVG). 3. Zur Vertretungsbefugnis des Obmannes der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z: Die derzeit geltende Satzung hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz mit Bescheid vom 17.03.1998, Zahl ***, bewilligt. Regelungen zum Obmann treffen die §§ 13 und 14 dieser Satzung.
§ 13
Abs 2 vertritt der Obmann die Agrargemeinschaft nach außen, in Angelegenheiten, die der Beschlussfassung durch die Vollversammlung und/oder den Ausschuss unterliegen, jedoch nur im Rahmen entsprechender Beschlüsse.
§ 12
der Satzung fällt die Beschlussfassung über die Antragstellung (Klagseinbringung) sowie die Erhebung von Rechtsmitteln bei Verwaltungsbehörden und Gerichten in den Wirkungskreis des Ausschusses.Die derzeit geltende Satzung hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz mit Bescheid vom 17.03.1998, Zahl ***, bewilligt. Regelungen zum Obmann treffen die Paragraphen 13 und 14 dieser Satzung.
Paragraph 13, Absatz 2, vertritt der Obmann die Agrargemeinschaft nach außen, in Angelegenheiten, die der Beschlussfassung durch die Vollversammlung und/oder den Ausschuss unterliegen, jedoch nur im Rahmen entsprechender Beschlüsse.
Paragraph 12, der Satzung fällt die Beschlussfassung über die Antragstellung (Klagseinbringung) sowie die Erhebung von Rechtsmitteln bei Verwaltungsbehörden und Gerichten in den Wirkungskreis des Ausschusses. Am 11.04.2016 hat die Vollversammlung der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z beschlossen, dass gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 15.03.2016, Zahl ***, Beschwerde erhoben und mit der Einbringung der Beschwerde Rechtsanwalt bevollmächtigt und beauftragt wird. An der außerordentlichen Vollversammlung haben auch die Ausschussmitglieder Obmann AA, Obmann-Stellvertreter PP, EE jun., QQ und RR teilgenommen. Einen gleichlautenden Beschluss hat der Ausschuss der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z am 28.06.2016 gefällt. Zu diesem Beschuss heißt es im hierüber angelegten Protokoll abschließend: „Damit beschließt der Ausschuss die Umsetzung des Beschlusses, der im Rahmen der außerordentlichen Vollversammlung am 11.04.2016 in dieser Causa gefasst wurde.“ Der Ausschussbeschluss erging zwar erst nach Ablauf der Beschwerdefrist, er stimmt aber inhaltlich mit dem am 11.04.2016 gefassten Beschluss der außerordentlichen Vollversammlung überein, an der Obmann AA, Obmann-Stellvertreter PP und drei weitere Ausschussmitglieder teilgenommen haben. Mehr als die Hälfte der Ausschussmitglieder war daher bei der außerordentlichen Vollversammlung am 11.04.2016 anwesend. Unter Berücksichtigung der dargelegten Umstände war der Obmann der Gemeindeguts-agrargemeinschaft Z berechtigt, im Namen der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z Beschwerde gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 15.03.2015, Zahl ***, zu erheben und mit dieser Angelegenheit Rechtsanwalt zu beauftragen.
- In der Sache: 4.
- Zur Bezeichnung der belangten Behörde: Die Beschwerdeführer haben in ihrem Rechtsmittel vom 15.04.2016 das „Amt der Tiroler Landesregierung“ als belangte Behörde bezeichnet. Die Bezeichnung der belangten Behörde in der Beschwerde als „Amt der Landesregierung“ (richtig: Landesregierung) schadet nicht, weil eine derartige Bezeichnung dann als ausreichend anzusehen ist, wenn nach dem Inhalt der Beschwerde in Verbindung mit den maßgebenden Organisationsvorschriften kein Zweifel über das Organ besteht, für das die Dienststelle tätig wurde (vgl VwGH 13.11.2014, Zahl Ra 2014/12/0010-5, mit Hinweisen auf weitere Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes).Die Bezeichnung der belangten Behörde in der Beschwerde als „Amt der Landesregierung“ (richtig: Landesregierung) schadet nicht, weil eine derartige Bezeichnung dann als ausreichend anzusehen ist, wenn nach dem Inhalt der Beschwerde in Verbindung mit den maßgebenden Organisationsvorschriften kein Zweifel über das Organ besteht, für das die Dienststelle tätig wurde vergleiche VwGH 13.11.2014, Zahl Ra 2014/12/0010-5, mit Hinweisen auf weitere Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes). Nach dem Inhalt des Bescheides vom 15.03.2016, Zahl ***, insbesondere seiner Fertigungsklausel, kann in Verbindung mit den maßgebenden Organisations-vorschriften kein Zweifel daran bestehen, dass das Amt der Tiroler Landesregierung als Hilfsapparat der – im Rahmen ihrer
§ 71
Abs 1 erster Satz TFLG 1996 begründenden Zuständigkeit als Agrarbehörde einschreitenden – Landesregierung tätig wurde (VwGH 13.11.2014, Zahl Ra 2014/12/0010-5, mit Hinweisen auf die Judikatur).“Nach dem Inhalt des Bescheides vom 15.03.2016, Zahl ***, insbesondere seiner Fertigungsklausel, kann in Verbindung mit den maßgebenden Organisations-vorschriften kein Zweifel daran bestehen, dass das Amt der Tiroler Landesregierung als Hilfsapparat der – im Rahmen ihrer
Paragraph 71, Absatz eins, erster Satz TFLG 1996 begründenden Zuständigkeit als Agrarbehörde einschreitenden – Landesregierung tätig wurde (VwGH 13.11.2014, Zahl Ra 2014/12/0010-5, mit Hinweisen auf die Judikatur).“ 4.
- Allgemeines: Zum Regulierungsgebiet der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z wurde, gestützt auf § 73 lit d TFLG 1996 in der damals geltenden Fassung, ein Feststellungsverfahren durchgeführt (vgl Ausführungen im Kapitel I. des gegenständlichen Erkenntnisses).Zum Regulierungsgebiet der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z wurde, gestützt auf Paragraph 73, Litera d, TFLG 1996 in der damals geltenden Fassung, ein Feststellungsverfahren durchgeführt vergleiche Ausführungen im Kapitel römisch eins. des gegenständlichen Erkenntnisses). Aufgrund dieses Feststellungsverfahrens ist im Hinblick auf die Agrargemeinschaft Z von folgenden Prämissen auszugehen: ● Die Gst Nrn 9**, 10*/1, 11*/1, 12*/2 und 12*/3, alle vorgetragen in EZ 5**, GB **** Z , stellen Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 dar. Damit ist die Agrargemeinschaft Z eine Gemeindegutsagrar-gemeinschaft.Die Gst Nrn 9**, 10*/1, 11*/1, 12*/2 und 12*/3, alle vorgetragen in EZ 5**, GB **** Z , stellen Gemeindegut im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 dar. Damit ist die Agrargemeinschaft Z eine Gemeindegutsagrar-gemeinschaft. ● Die Gst Nrn 1** und 2** sowie die Überlandgrundstücke 3** und 4** der KG Y, alle eingetragen in EZ 5** GB **** Z, stellen kein Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 dar.Die Gst Nrn 1** und 2** sowie die Überlandgrundstücke 3** und 4** der KG Y, alle eingetragen in EZ 5** GB **** Z, stellen kein Gemeindegut im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 dar. ● Die Gemeindegutsagrargemeinschaft Z besteht aus der Gesamtheit der jeweiligen Eigentümer der Stammsitzliegenschaften mit den in der Haupturkunde des Regulierungsplanes vom 14.03.1973, Zahl ***, definierten Anteilsrechten und der substanzberechtigten Gemeinde Z . 4.
- Zum Antrag vom 16.02.2015: Gegenstand des von der Gemeindegutsagrargemeinschaft eingebrachten Antrages vom 16.02.2015 ist die Rechtsfrage, ob der Substanzanspruch der Gemeinde Z auch jene Grundstücke umfasst, die
dem Bescheid der Agrarbehörde vom 22.03.2011, Zahl ***, nicht als Gemeindegut gelten. Die Beschwerdeführer bestreiten dies ausdrücklich. Die Bestimmung des § 33 Abs 5 TFLG 1996 gelte nur für Grundstücke im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG
- Für als Nicht-Gemeindegut festgestellte Grundstücke sei § 33 Abs 5 TFLG 1996 nicht anzuwenden. Die Beschwerdeführer bestreiten dies ausdrücklich. Die Bestimmung des Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 gelte nur für Grundstücke im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG
- Für als Nicht-Gemeindegut festgestellte Grundstücke sei Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 nicht anzuwenden. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hält dazu Folgendes fest: § 33 Abs 5 lit a TFLG 1996 idF LGBl Nr 70/2014 stellt klar, dass der Substanzwert alle Substanzerlöse und damit die Erträge aus der Nutzung der Substanz der Grundstücke des atypischen Gemeindegutes einschließlich des gesamten beweglichen und unbeweglichen Vermögens, das daraus erwirtschaftet wurde, erfasst. Substanzerlöse sind folglich auch die sogenannten „Ersatzanschaffungen“, also beispielsweise Grundstücke, die aus dem Erlös der Veräußerung von Grundstücken des atypischen Gemeindegutes oder sonstigen Erträgen der Substanz angeschafft wurden, sowie Erlöse aus der Nutzung von solchen Grundstücken (Verpachtung, Jagd, etc). Der nunmehr legal definierte Begriff „Substanzerlöse“ deckt alles unmittelbar sowie mittelbar aus der Substanz Erwirtschaftete ab. Darüber hinaus zählt auch der im § 33 Abs 5 lit b TFLG 1996 idF LGBl Nr 70/2014 definierte Überling (der über den Umfang des Haus- und Gutsbedarfes der Nutzungsberechtigten erwirtschaftete Überschuss aus der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung) zum Substanzwert [Erläuternde Bemerkungen zur Novelle LGBl Nr 70/2014 zum TFLG 1996]. Paragraph 33, Absatz 5, Litera a, TFLG 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, stellt klar, dass der Substanzwert alle Substanzerlöse und damit die Erträge aus der Nutzung der Substanz der Grundstücke des atypischen Gemeindegutes einschließlich des gesamten beweglichen und unbeweglichen Vermögens, das daraus erwirtschaftet wurde, erfasst. Substanzerlöse sind folglich auch die sogenannten „Ersatzanschaffungen“, also beispielsweise Grundstücke, die aus dem Erlös der Veräußerung von Grundstücken des atypischen Gemeindegutes oder sonstigen Erträgen der Substanz angeschafft wurden, sowie Erlöse aus der Nutzung von solchen Grundstücken (Verpachtung, Jagd, etc). Der nunmehr legal definierte Begriff „Substanzerlöse“ deckt alles unmittelbar sowie mittelbar aus der Substanz Erwirtschaftete ab. Darüber hinaus zählt auch der im Paragraph 33, Absatz 5, Litera b, TFLG 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, definierte Überling (der über den Umfang des Haus- und Gutsbedarfes der Nutzungsberechtigten erwirtschaftete Überschuss aus der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung) zum Substanzwert [Erläuternde Bemerkungen zur Novelle Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, zum TFLG 1996]. Aus § 33 Abs 5 TFLG 1996 ergibt sich daher im Wesentlichen Folgendes:Aus Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 ergibt sich daher im Wesentlichen Folgendes: Grundstücke, die mittels des aus dem Substanzwert von Gemeindegut erwirtschafteten Vermögens erworben worden sind („Ersatzanschaffungen“) werden selbst nicht zu Gemeindegut. Solche Grundstücke sind somit keine Gemeindegutsgrundstücke (vgl zuletzt VwGH 25.02.2016, Zahl Ro 2015/07/0031). Dies bedeutet aber nicht, dass auf derartige Grundstücke § 33 Abs 5 TFLG 1996 nicht anzuwenden ist. Ausdrücklich hält der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 25.02.2016, Zahl Ro 2015/07/0031, fest:Grundstücke, die mittels des aus dem Substanzwert von Gemeindegut erwirtschafteten Vermögens erworben worden sind („Ersatzanschaffungen“) werden selbst nicht zu Gemeindegut. Solche Grundstücke sind somit keine Gemeindegutsgrundstücke vergleiche zuletzt VwGH 25.02.2016, Zahl Ro 2015/07/0031). Dies bedeutet aber nicht, dass auf derartige Grundstücke Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 nicht anzuwenden ist. Ausdrücklich hält der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 25.02.2016, Zahl Ro 2015/07/0031, fest: „Es wurde in der Vergangenheit fallweise auch darauf hingewiesen, dass der Anspruch der Gemeinde auf den in der Vergangenheit für den Erwerb (einer Ersatzanschaffung) eingesetzten Substanzwerterlös eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen der Agrargemeinschaft und der Gemeinde betreffe…Dem lag aber bereits die Überlegung zugrunde, dass der eingesetzte Substanzwerterlös der Gemeinde zusteht. Eine Aussage dahingehend, dass die Ersatzgrundstücke ihrerseits nicht (als Substanzwerterlöse) zum Substanzwert zählten, ist dieser Aussage hingegen nicht zu entnehmen.“ „Ersatzanschaffungen“ sind als Substanzerlöse zu qualifizieren und zählen zum Substanzwert, auch wenn im Rahmen eines Verfahrens nach § 73 lit d TFLG 1996 festgestellt wurde, dass sie keine Gemeindegutsgrundstücke im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 darstellen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer ist die Anwendung des § 33 Abs 5 TFLG 1996 auf solche Grundstücke nicht prinzipiell ausgeschlossen.„Ersatzanschaffungen“ sind als Substanzerlöse zu qualifizieren und zählen zum Substanzwert, auch wenn im Rahmen eines Verfahrens nach Paragraph 73, Litera d, TFLG 1996 festgestellt wurde, dass sie keine Gemeindegutsgrundstücke im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 darstellen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer ist die Anwendung des Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 auf solche Grundstücke nicht prinzipiell ausgeschlossen. Im gegenständlichen Fall ist daher zu prüfen, ob die verfahrensgegenständlichen Grundstücke als „Ersatzanschaffungen“ zu qualifizieren sind, ob diese Grundstücke somit aus Erträgen aus der Substanz angeschafft worden sind. 4.
- Zum Erwerb der als Nicht-Gemeindegut festgestellten Grundstücke: Die Beschwerdeführer bringen in diesem Zusammenhang vor, lediglich durch den Verzicht der Stammsitzliegenschaften auf ihren Rechtholzbezug und der Aufbringung eigener Mittel durch Einhebung eines Umlagebeitrages seien die finanziellen Mittel zur Verfügung gestanden, um den Erwerb der verfahrensgegenständlichen Grundstücke zu finanzieren. In diesem Sinn seien die Beschlüsse zu den Tagesordnungspunkten
- und
- der außerordentlichen Vollversammlung am 02.08.1973 zu verstehen. Die belangte Behörde unterstelle zu Unrecht, dass der Verzicht der Mitglieder auf den Rechtholzbezug erfolgt sei, weil kein Sachbedarf gegeben gewesen wäre. Die Mitglieder hätten niemals auf den eigenen Holzbezug verzichtet, wenn sie dafür nicht eine entsprechende Gegenleistung erhalten hätten, im vorliegenden Fall eben das Eigentumsrecht an der „DD“. Entgegen der Auffassung der belangten Behörde sei auch die entsprechend dem zu Tagesordnungspunkt
- ergangenen Beschluss der außerordentlichen Vollversammlung vom 02.08.1973 vorgeschrie-bene Umlage für den Ankauf der DD verwendet worden. Ergänzend dazu bringen die Beschwerdeführer vor, nach der im Jahr 1973 und 1974 sowie 1980 geltenden Rechtslage seien Substanzerlöse nicht denkbar gewesen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hält dazu Folgendes fest: Das Gemeindegut wird aufgrund alter Übung unmittelbar für land- und forstwirtschaftliche Zwecke zur Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften genutzt. § 68 Abs 3 TGO 2011 definiert das Gemeindegut als jenen Teil des Gemeindevermögens, „der der Deckung des Haus- oder Gutsbedarfes der nutzungsberechtigten Liegenschaften und der Bedürfnisse der Gemeinde dient“. Hinsichtlich der Zweckwidmung des Grundstücks unterscheidet sich das Gemeindegut nicht von den sonstigen agrargemeinschaftlichen Grundstücken, die
§ 33
Abs 1 TFLG 1996 „von allen oder mehreren Mitgliedern einer Gemeinde oder von den Mitgliedern einer Nachbarschaft, einer Interessentschaft, einer Fraktion oder einer ähnlichen Mehrheit von Berechtigten kraft einer mit einer Liegenschaft (Stammsitzliegenschaft) verbundenen oder einer persönlichen (walzenden) Mitgliedschaft gemeinschaftlich und unmittelbar für land- und forstwirtschaftliche Zwecke aufgrund alter Übung genutzt werden“. Das Gemeindegut wird aufgrund alter Übung unmittelbar für land- und forstwirtschaftliche Zwecke zur Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften genutzt. Paragraph 68, Absatz 3, TGO 2011 definiert das Gemeindegut als jenen Teil des Gemeindevermögens, „der der Deckung des Haus- oder Gutsbedarfes der nutzungsberechtigten Liegenschaften und der Bedürfnisse der Gemeinde dient“. Hinsichtlich der Zweckwidmung des Grundstücks unterscheidet sich das Gemeindegut nicht von den sonstigen agrargemeinschaftlichen Grundstücken, die
Paragraph 33, Absatz eins, TFLG 1996 „von allen oder mehreren Mitgliedern einer Gemeinde oder von den Mitgliedern einer Nachbarschaft, einer Interessentschaft, einer Fraktion oder einer ähnlichen Mehrheit von Berechtigten kraft einer mit einer Liegenschaft (Stammsitzliegenschaft) verbundenen oder einer persönlichen (walzenden) Mitgliedschaft gemeinschaftlich und unmittelbar für land- und forstwirtschaftliche Zwecke aufgrund alter Übung genutzt werden“. Die Nutzungsrechte bestehen ausschließlich im Bezug von Naturalleistungen. § 54 Abs 3 TFLG 1996 nennt beispielsweise die Weide, den Bezug von Nutzholz zur Erhaltung des Wohnhauses und den ortsüblichen Bedarf an Brennholz für den Haushalt einer Familie. Zum Haus- und Gutsbedarf gehören nicht Nutzungen, die keinen konkreten Sachbedarf befriedigen sollen, sondern lediglich einen finanziellen Vorteil enthalten. Dementsprechend ist die Agrarbehörde verpflichtet, bei einer Änderung des Haus- und Gutsbedarfes der berechtigten Liegenschaften das im Regulierungsplan festgelegte agrargemeinschaftliche Anteilsrecht anzupassen.Die Nutzungsrechte bestehen ausschließlich im Bezug von Naturalleistungen. Paragraph 54, Absatz 3, TFLG 1996 nennt beispielsweise die Weide, den Bezug von Nutzholz zur Erhaltung des Wohnhauses und den ortsüblichen Bedarf an Brennholz für den Haushalt einer Familie. Zum Haus- und Gutsbedarf gehören nicht Nutzungen, die keinen konkreten Sachbedarf befriedigen sollen, sondern lediglich einen finanziellen Vorteil enthalten. Dementsprechend ist die Agrarbehörde verpflichtet, bei einer Änderung des Haus- und Gutsbedarfes der berechtigten Liegenschaften das im Regulierungsplan festgelegte agrargemeinschaftliche Anteilsrecht anzupassen. Das Nutzungsrecht am Gemeindegut besteht somit nur im Umfang des Haus- und Gutsbedarfes der berechtigten Liegenschaft (so auch § 70 Abs 2 erster Satz TGO 2011). Der Gemeinde stehen der Substanzwert und die Überschüsse aus der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit aus dem Titel des Eigentumsrechtes zu (VfGH 02.10.2013, Zahlen B 550/2012 ua). Das Nutzungsrecht am Gemeindegut besteht somit nur im Umfang des Haus- und Gutsbedarfes der berechtigten Liegenschaft (so auch Paragraph 70, Absatz 2, erster Satz TGO 2011). Der Gemeinde stehen der Substanzwert und die Überschüsse aus der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit aus dem Titel des Eigentumsrechtes zu (VfGH 02.10.2013, Zahlen B 550 aus 2012, ua). In den Jahren 1973 und 1974 waren die Mitglieder der Agrargemeinschaft Z berechtigt, die zum Regulierungsgebiet zählenden, aus Gemeindegut hervorgegangenen Grundstücke zur Deckung ihres Haus- und Gutsbedarfes, bezogen auf die jeweilige Stammsitzliegenschaft, zu nutzen. Recht und Umfang der Nutzungen richteten sich nach dem historischen Haus- und Gutsbedarf. Die Nutzungsrechte der Mitglieder der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z an Gemeindegutsgrundstücken bestanden somit in den Jahren 1973 und 1974 ausschließlich im Bezug von Naturalleistungen zur Deckung des jeweiligen Haus- und Gutsbedarfes. Nutzungen, die keinen konkreten Sachbedarf befriedigen sollten, sondern lediglich einen finanziellen Vorteil enthielten, gehörten nicht zum Haus- und Gutsbedarf. Ziel des zu Tagesordnungspunkt
- ergangenen Beschlusses der außerordentlichen Vollversammlung am 03.08.1973 war es, durch den Holzverkauf einen finanziellen Vorteil zu lukrieren und mit diesem Geld weitere Grundstücke zu erwerben. Der durch den Holzverkauf erzielte Erlös stellt somit eindeutig einen Substanzerlös dar, aus dem der Ankauf der „DD“ finanziert wurde. Das Vorbringen der Beschwerdeführer, im Zeitpunkt des Ankaufs der „DD“ seien nach der damaligen Rechtslage Substanzerlöse nicht denkbar, ist nicht berechtigt. Durch die Übertragung des Gemeindegutes in das Eigentum der Agrargemeinschaft wurde das Substanzrecht der Gemeinde Z – ursprünglich in Form des Eigentums – in ein agrargemeinschaftliches Anteilsrecht umgewandelt (VfGH 02.03.2013, Zahl B 550/2012 ua). Das Anteilsrecht des Gemeinde Z umfasste ab dem Bestehen der Agrargemeinschaft Z als Körperschaft öffentlichen Rechts und der damit zusammenhängenden Übertragung des Gemeindegutes in das Eigentum der Agrargemeinschaft den Anspruch auf die Substanz abzüglich der Belastung durch land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte im Umfang des Haus- und Gutsbedarfes (VfGH 02.10.2013, Zahlen B 550/2012 ua). Den Substanzanspruch der Gemeinde Z und die – nunmehr auch gesetzlich verankerte – Beschränkung der Nutzungsrechte auf den Bezug von Naturalleistungen zur Deckung des Haus- und Gutsbedarfes konnte der Regulierungsplan vom 14.03.1973, Zahl III B1 857/R/21, nicht beseitigen.Das Vorbringen der Beschwerdeführer, im Zeitpunkt des Ankaufs der „DD“ seien nach der damaligen Rechtslage Substanzerlöse nicht denkbar, ist nicht berechtigt. Durch die Übertragung des Gemeindegutes in das Eigentum der Agrargemeinschaft wurde das Substanzrecht der Gemeinde Z – ursprünglich in Form des Eigentums – in ein agrargemeinschaftliches Anteilsrecht umgewandelt (VfGH 02.03.2013, Zahl B 550 aus 2012, ua). Das Anteilsrecht des Gemeinde Z umfasste ab dem Bestehen der Agrargemeinschaft Z als Körperschaft öffentlichen Rechts und der damit zusammenhängenden Übertragung des Gemeindegutes in das Eigentum der Agrargemeinschaft den Anspruch auf die Substanz abzüglich der Belastung durch land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte im Umfang des Haus- und Gutsbedarfes (VfGH 02.10.2013, Zahlen B 550 aus 2012, ua). Den Substanzanspruch der Gemeinde Z und die – nunmehr auch gesetzlich verankerte – Beschränkung der Nutzungsrechte auf den Bezug von Naturalleistungen zur Deckung des Haus- und Gutsbedarfes konnte der Regulierungsplan vom 14.03.1973, Zahl III B1 857/R/21, nicht beseitigen. Die Beschwerdeführer bringen zudem vor, die Grundstücksankäufe seinen durch die Einhebung einer Umlage finanziert worden. Dazu ist Folgendes festzuhalten: Für den Ankauf der „DD“ war ein Betrag von ATS 150.000,00 zu bezahlen. Durch den Verkauf des Holzes – ermöglicht durch den Verzicht der Agrargemeinschaftsmitglieder auf ihren „Rechtholzbezug“ ─ hat die Agrargemeinschaft Z einen Erlös von ATS 160.000,00 erzielt. Zwar enthält dieser Betrag eine Überzahlung von ATS 23.901,40, entsprechend dem Beschluss des Ausschusses der Agrargemeinschaft Z vom 17.12.1974 wurden allerdings ATS 10.000,00 sofort an das Sägewerk OO überwiesen und sollte der Rest nach einem Holzverkauf im Frühjahr 1975 samt Zinsen zurückerstattet werden. Der Ankauf der „DD“ ist daher weitgehend durch den Holzverkauf finanziert worden. Die Umlage diente vor allem dazu, Holzbezugsberechtigte der „DD“ zu entschädigen und sich – entsprechend der Forderung der Wildbach- und Lawinenverbauung – anteilsmäßig an den Kosten für die Aufforstung zu beteiligen. Den Kauf des Gst 1**, GB **** Z, hat die Agrargemeinschaft Z mit Erlösen aus Holzverkäufen und somit mit Substanzerlösen finanziert.
- Schlussfolgerungen: Der Ankauf der „DD“ wurde im Wesentlichen durch Holzverkäufe finanziert. Die
zu Tagesordnungspunkt 4. gefasste Beschluss der Vollversammlung vom 02.08.1973 wurde vorwiegend dazu verwendet, Holzbezugsberechtigte an den Grundstücken der „DD“ zu entschädigen und die auf die Agrargemeinschaft Z entfallenden Kosten für die Aufforstung zu begleichen. Den Ankauf des Gst Nr 1**, GB **** Z, hat die Agrargemeinschaft Z ausschließlich mit Erlösen aus Holzverkäufen finanziert. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführer wurden die mit rechtskräftigem Bescheid vom 22.03.2011, Zahl ***, als Nicht-Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 festgestellten Grundstücke aus Erträgen zur Nutzung der Substanz erwirtschaftet. Es handelt sich somit um „Ersatzanschaffungen“, die dem Substanzwert
§ 33
Abs 5 lit a TFLG 1996 zuzuordnen sind.Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführer wurden die mit rechtskräftigem Bescheid vom 22.03.2011, Zahl ***, als Nicht-Gemeindegut im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 festgestellten Grundstücke aus Erträgen zur Nutzung der Substanz erwirtschaftet. Es handelt sich somit um „Ersatzanschaffungen“, die dem Substanzwert
Paragraph 33, Absatz 5, Litera a, TFLG 1996 zuzuordnen sind. VIII. Ergebnis:römisch acht. Ergebnis: Grundstücke, die mit dem aus dem Substanzwert von Gemeindegut erwirtschafteten Vermögen erworben worden sind („Ersatzanschaffungen“), werden selbst nicht zu Gemeindegut. Solche Grundstücke sind somit keine Gemeindegutsgrundstücke. Dies bedeutet aber nicht, dass auf derartige Grundstücke § 33 Abs 5 TFLG 1996 nicht anzuwenden ist. Ersatzanschaffungen sind nämlich als Substanzerlöse zu qualifizieren und zählen zum Substanzwert.Grundstücke, die mit dem aus dem Substanzwert von Gemeindegut erwirtschafteten Vermögen erworben worden sind („Ersatzanschaffungen“), werden selbst nicht zu Gemeindegut. Solche Grundstücke sind somit keine Gemeindegutsgrundstücke. Dies bedeutet aber nicht, dass auf derartige Grundstücke Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 nicht anzuwenden ist. Ersatzanschaffungen sind nämlich als Substanzerlöse zu qualifizieren und zählen zum Substanzwert. Im gegenständlichen Fall wurde der Ankauf der mit rechtskräftigem Bescheid vom 22.03.2011, Zahl ***, als Nicht-Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 zu qualifizierenden Grundstücke mit durch den Verkauf von Holz erzielten Erlösen finanziert. Die beim Holzverkauf erzielten Einnahmen stellen eindeutig einen Substanzerlös dar. Die als Nicht-Gemeindegut festgestellten Grundstücke des Regulierungsgebietes der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z sind aus Erträgen aus der Nutzung der Substanz erwirtschaftet worden und sind folglich dem Substanzwert iSd § 33 Abs 5 TFLG 1996 zuzuordnen. Im gegenständlichen Fall wurde der Ankauf der mit rechtskräftigem Bescheid vom 22.03.2011, Zahl ***, als Nicht-Gemeindegut im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 zu qualifizierenden Grundstücke mit durch den Verkauf von Holz erzielten Erlösen finanziert. Die beim Holzverkauf erzielten Einnahmen stellen eindeutig einen Substanzerlös dar. Die als Nicht-Gemeindegut festgestellten Grundstücke des Regulierungsgebietes der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z sind aus Erträgen aus der Nutzung der Substanz erwirtschaftet worden und sind folglich dem Substanzwert iSd Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 zuzuordnen. Dementsprechend war die Beschwerde gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 15.03.2016, Zahl ***, als unbegründet abzuweisen (Spruchpunkt 1. des gegenständlichen Erkenntnisses). IX.römisch neun. Zulässigkeit der ordentlichen Revision:
§ 25aAbs 1 Vw
GG, BGBl Nr 10/1985 idF BGBl I Nr 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG, Bundesgesetzblatt Nr 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133
Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat sich bei den zu klärenden Rechtsfragen – Substanz-anspruch der Gemeinde, Umfang der am Gemeindegut bestehenden Nutzungsrechte etc – an der einschlägigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (vgl insbesondere VfGH 11.06.2008, Zahl B 464/07; 02.10.2013, Zahlen B 550/2012
- ua)und am Verwaltungsgerichtshoferkenntnis vom 25.07.2013, Zahl 2012/07/0029, orientiert. Die ordentliche Revision wird dennoch zugelassen, weil die den Gegenstand dieses Verfahrens bildende Rechtsfrage – Substanzwertanspruch auch auf als Nicht-Gemeindegut festgestellte Grundstücke – bislang von den Höchstgerichten des öffentlichen Rechts nicht zu beurteilen war. Darüber hinaus kommt der vorliegenden Entscheidung eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Sie betrifft aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Fragen des materiellen Rechts. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat sich bei den zu klärenden Rechtsfragen – Substanz-anspruch der Gemeinde, Umfang der am Gemeindegut bestehenden Nutzungsrechte etc – an der einschlägigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes vergleiche insbesondere VfGH 11.06.2008, Zahl B 464/07; 02.10.2013, Zahlen B 550 aus 2012,
- ua)und am Verwaltungsgerichtshoferkenntnis vom 25.07.2013, Zahl 2012/07/0029, orientiert. Die ordentliche Revision wird dennoch zugelassen, weil die den Gegenstand dieses Verfahrens bildende Rechtsfrage – Substanzwertanspruch auch auf als Nicht-Gemeindegut festgestellte Grundstücke – bislang von den Höchstgerichten des öffentlichen Rechts nicht zu beurteilen war. Darüber hinaus kommt der vorliegenden Entscheidung eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Sie betrifft aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Fragen des materiellen Rechts. Das Landesverwaltungsgericht Tirol erklärt daher die ordentliche Revision für zulässig (Spruchpunkt 2. des gegenständlichen Erkenntnisses). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Wolfgang Hirn (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.37.0876.3