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{'item': 'LVwG-2015/44/2706-2'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum31.08.2016 GeschäftszahlLVwG-2015/44/2706-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Alexander Spielmann über die Beschwerde des DD, Adresse1, X, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 17.09.2015, Zahl ****,Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Alexander Spielmann über die Beschwerde des DD, Adresse1, römisch zehn, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 17.09.2015, Zahl ****, A) den Beschluss gefasst:

  1. Gemäß 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerdeantrag, wonach das Landesverwaltungsgericht den Feststellungsantrag vom 02.06.2015 zu erledigen habe, als unzulässig zurückgewiesen.
  2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Abs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. B) zu Recht erkannt:
  3. Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß § 28 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
  4. Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß Paragraph 28, VwGVG als unbegründet abgewiesen.
  5. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahren, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Verfahren, Beschwerdevorbringen: DD ist Eigentümer der an den Agrargemeinschaften Nachbarschaft A, B und C anteilsberechtigten Stammsitzliegenschaft EZ *1, KG X. Mit Antrag vom 26.05.2015 hat er bei der Agrarbehörde gemäß § 8 der agrargemeinschaftlichen Satzung Einspruch gegen sämtliche Beschlüsse der agrargemeinschaftlichen Vollversammlung vom 26.05.2015 erhoben und begehrt, dass ihm für die genaue Begründung und die Anträge der Auszug aus dem Beschlussbuch vorgelegt werde.DD ist Eigentümer der an den Agrargemeinschaften Nachbarschaft A, B und C anteilsberechtigten Stammsitzliegenschaft EZ *1, KG römisch zehn. Mit Antrag vom 26.05.2015 hat er bei der Agrarbehörde gemäß Paragraph 8, der agrargemeinschaftlichen Satzung Einspruch gegen sämtliche Beschlüsse der agrargemeinschaftlichen Vollversammlung vom 26.05.2015 erhoben und begehrt, dass ihm für die genaue Begründung und die Anträge der Auszug aus dem Beschlussbuch vorgelegt werde. Mit Schreiben der Agrarbehörde vom 28.05.2015, Zahl ****, wurde der Antragsteller gemäß § 13 Abs 3 AVG aufgefordert, binnen einer Woche eine Begründung des Antrages vom 26.05.2015 nachzureichen. Zudem wurde er auf § 14 lit e der mit Bescheid vom 02.08.1962, Zahl ****, erlassenen Satzung verwiesen, wonach dem Obmann die Führung des Beschlussbuches für die Vollversammlung obliege und Agrargemeinschaftsmitglieder beim Obmann Einsicht in das Beschlussbuch nehmen könnten.Mit Schreiben der Agrarbehörde vom 28.05.2015, Zahl ****, wurde der Antragsteller gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgefordert, binnen einer Woche eine Begründung des Antrages vom 26.05.2015 nachzureichen. Zudem wurde er auf Paragraph 14, Litera e, der mit Bescheid vom 02.08.1962, Zahl ****, erlassenen Satzung verwiesen, wonach dem Obmann die Führung des Beschlussbuches für die Vollversammlung obliege und Agrargemeinschaftsmitglieder beim Obmann Einsicht in das Beschlussbuch nehmen könnten. Mit Schreiben vom 02.06.2015 hat der Antragsteller zum Verbesserungsauftrag ausgeführt, dass die einwöchige Frist zur Begründung des Antrages zu kurz sei. Ohne einen Fristerstreckungsantrag zu stellen, führte er jedoch zur Begründung seines Antrages aus, dass die angefochtenen Beschlüsse völlig unbestimmt seien und, dass er vom Obmann keine Erlaubnis erhalten habe, an der Beschlussfassung mitzuwirken. Es sei nämlich so, dass anhand der Einladung zur Sitzung nicht erkennbar sei, was genau beschlossen werden sollte. In der Sitzung sei sodann nur über mündliche Vorschläge/Anträge bestimmter Mitglieder abgestimmt worden. Seine Vorschläge/Anträge seien hingegen nicht behandelt worden. Entgegen den Satzungsvorschriften sei weder zu Tagesordnungspunkt 5 noch zu Tagesordnungspunkt 6 ein schriftlich gefasster Beschlussantrag, welcher vor der Abstimmung den Mitgliedern durch Verlesen zur Kenntnis gebracht wurde, vorgelegt worden. Abgestimmt habe man über Vorschläge, welche völlig ungenau und unvollständig gewesen seien. Erst nach der Abstimmung sei ein Beschluss formuliert und dieser in das Beschlussbuch eingetragen worden. Es sei davon auszugehen, dass die Vorschläge nicht mit den Eintragungen im Beschlussbuch ident seien. Nachdem keine Abstimmung über seinen Vorschlag/Antrag zu Tagesordnungspunkt 6 erfolgt sei, habe er die Sitzung verlassen, weil davon auszugehen sei, dass er als Mitglied keine Berechtigung zur Stellung von Beschlussanträgen zu Tagesordnungspunkten habe. Die Behörde möge feststellen, warum nur über mündliche Vorschläge/Anträge bestimmter Mitglieder im Rahmen der Vollversammlung abgestimmt werde, nicht jedoch über seine mündlichen und schriftlichen Vorschläge/Anträge. Die Behörde möge auch mitteilen, wer berechtigt sei, Vorschläge/Anträge zur Tagesordnung zu stellen. Mit Schreiben vom 14.07.2015 nahm der Obmann der Agrargemeinschaft zum Einspruch Stellung und erklärte, dass der Antrag keinen Einspruch gegen die Vollversammlung darstelle, da der Antragsteller trotz Anwesenheit bei der Vollversammlung nicht in der Lage sei, seinen Einspruch zu begründen. Außerdem sei der Einspruch unberechtigt, da der Antragsteller ständig unentschuldigt die Versammlung verlasse, um längere Telefonate zu führen. Gleichzeitig legte der Obmann die Einladung zur Vollversammlung vom 17.05.2015 und das Protokoll der Vollversammlung vom 26.05.2015 vor. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 17.09.2015 hat die Agrarbehörde den Antrag vom 26.05.2015 in der Fassung vom 02.06.2015 auf Aufhebung sämtlicher in der Vollversammlung vom 26.05.2015 gefassten Beschlüsse als unzulässig zurückgewiesen, da gemäß § 37 Abs 7 TFLG 1996 Anträge von Mitgliedern, die trotz ordnungsgemäßer Einladung nicht an der Beschlussfassung teilgenommen haben, nicht zulässig seien.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 17.09.2015 hat die Agrarbehörde den Antrag vom 26.05.2015 in der Fassung vom 02.06.2015 auf Aufhebung sämtlicher in der Vollversammlung vom 26.05.2015 gefassten Beschlüsse als unzulässig zurückgewiesen, da gemäß Paragraph 37, Absatz 7, TFLG 1996 Anträge von Mitgliedern, die trotz ordnungsgemäßer Einladung nicht an der Beschlussfassung teilgenommen haben, nicht zulässig seien. Gegen diesen am 22.09.2015 zugestellten Bescheid hat DD mit Schreiben vom 23.09.2015 fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und beantragt, den angefochtenen Bescheid zu beheben, seinem Antrag auf Behebung der Vollversammlungsbeschlüsse stattzugeben und seinen Feststellungsantrag vom 02.06.2015 zu erledigen. Begründend führte er zusammengefasst folgendes aus: ● Die einwöchige Frist des Verbesserungsauftrages vom 28.05.2015 sei rechtswidrig; dennoch sei der Beschwerdeführer dem Verbesserungsauftrag nachgekommen und habe den zusätzlichen Antrag auf Feststellung gestellt, warum die Vollversammlung nicht über seine Anträge entscheide und, wer berechtigt sei, Anträge an die Vollversammlung zu richten. ● Der Behörde sei das Wesentliche entgangen, indem sie verkenne, dass nur über Anträge bestimmter Mitglieder abgestimmt werde, dass über die Vorschläge/Anträge des Beschwerdeführers nicht abgestimmt werde, dass der Beschwerdeführer seinen mündlichen Vorschlag/Antrag bei der Sitzung auch in schriftlicher Form abgegeben hätte und, dass zu sämtlichen Tagesordnungspunkten keine schriftlichen Beschlussanträge vorliegen würden. ● Den Feststellungsantrag vom 02.06.2015 habe die belangte Behörde gänzlich ignoriert. ● Die belangte Behörde habe dem Beschwerdeführer das Ergebnis der Beweisaufnahme nicht zur Kenntnis gebracht. Insbesondere sei ihm das Protokoll der Vollversammlung vorenthalten worden. ● Es treffe nicht zu, dass der Beschwerdeführer die Vollversammlung ständig unentschuldigt verlasse um zu telefonieren. Er habe lediglich einmal die Vollversammlung wegen eines kurzen Telefonates verlassen müssen. ● Es sei ebenso unrichtig, dass er bei der Beschlussfassung zu Tagesordnungspunkt 5 die Vollversammlung verlassen habe. Richtig sei vielmehr, dass er erst nachdem der Obmann ihn belehrt habe, dass zwar nicht über seinen Antrag, aber über einen mündlichen Antrag eines anderen Mitgliedes abgestimmt werde, er die Vollversammlung verlassen habe. Jedenfalls sei er zum Zeitpunkt der Abstimmung noch im Saal anwesend gewesen. ● Die Agrarbehörde habe mit Schreiben vom 18.11.2014, Zahl ****, mitgeteilt, dass in der Vollversammlung nur über schriftlich gefasste Beschlussanträge, die vor der Abstimmung vom Vorsitzenden verlesen werden müssen, abgestimmt werden dürfe. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Am 26.05.2015 fand ab 16:00 Uhr eine Vollversammlung der Agrargemeinschaft Nachbarschaft A, B und C statt, zu der mit Schreiben des Obmannes vom 17.05.2015 unter Bekanntgabe der Tagesordnung geladen wurde. Zu den Tagesordnungspunkten 5, 6 und 7 sollten demnach Beschlüsse durch die Vollversammlung gefasst werden. Der Beschwerdeführer hat an dieser Vollversammlung bis 16:53 Uhr teilgenommen. Die Beschlussfassung zu Tagesordnungspunkt 5 wurde vertagt; während des Tagesordnungspunktes 5 war der Beschwerdeführer noch anwesend. An den Abstimmungen zu den Tagesordnungspunkten 6 und 7 hat sich der Beschwerdeführer nicht beteiligt. Die Anträge zu den Tagesordnungspunkten 6 und 7 wurden einstimmig angenommen; der Beschwerdeführer hat nicht dagegen gestimmt. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Die Einladung vom 17.05.2015 lautet auszugsweise wie folgt: „Einladung zur Vollversammlung der AG A-l-C, am Dienstag
  6. Mai 2015, um 16.00 Uhr, im Gasthof „H“, Xzur Vollversammlung der AG A-l-C, am Dienstag
  7. Mai 2015, um 16.00 Uhr, im Gasthof „H“, römisch zehn
  8. Eröffnung, Begrüßung, Feststellung der Beschlussfähigkeit
  9. Bestellung eines Protokollführers
  10. kurzer Kassabericht 2014 des Kassiers und der Rechnungsprüfer
  11. Bericht des Obmannes
  12. Beschlussfassung über anfallende Holzschlägerungsarbeiten
  13. Beschlussfassung über Entschädigung für landwirtschaftlich genutzte Flächen der AG
  14. Beschlussfassung über angemessene Obmannentschädigung
  15. Allfälliges“ Dem Protokoll der Vollversammlung vom 26.05.2015 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an der Vollversammlung teilgenommen hat, dass die Beschlussfassung zu Tagesordnungspunkt 5 vertagt wurde und, dass der Beschwerdeführer vor der Beschlussfassung zu Tagesordnungspunkt 6 um 16:53 die Vollversammlung verlassen hat. Erst anschließend fanden die Abstimmungen zu den Tagesordnungspunkten 6 und 7 statt. Der Beschwerdeführer bringt zwar vor, dass er während des Tagesordnungspunktes 5 noch im Saal anwesend gewesen sei, jedoch bestreitet er die allein entscheidungswesentliche Feststellung, wonach er sich nicht an den Abstimmungen zu den Anträgen der Tagesordnungspunkte 6 und 7 beteiligt hat, nicht. Dieser Sachverhalt steht somit unbestritten fest. Dem Protokoll lässt sich auch entnehmen, dass sämtliche zum Zeitpunkt der Abstimmung anwesenden Mitglieder den Beschlüssen zu den Tagesordnungspunkten 6 und 7 zugestimmt haben. Gegenstimmen scheinen nicht auf; die Beschlussfassung erfolgte somit einstimmig. Der Beschwerdeführer hat auch nicht vorgebracht, gegen die Tagesordnungspunkte 6 und 7 gestimmt zu haben. IV. Rechtslage:römisch vier. Rechtslage: Die entscheidungswesentliche Bestimmung des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 (TFLG 1996) lautet wie folgt: „§ 37 Aufsicht über die Agrargemeinschaft; Streitigkeiten (…)

(6)Beschlüsse (Verfügungen), die gegen dieses Gesetz, eine Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen und dabei wesentliche Interessen der Agrargemeinschaft, ihrer Mitglieder oder bei Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c auch der Gemeinde verletzen, sind von der Agrarbehörde aufzuheben. Nach dem Ablauf von drei Jahren ab dem Zeitpunkt der Beschlussfassung (Verfügung) ist eine Aufhebung nicht mehr zulässig.
(6)Beschlüsse (Verfügungen), die gegen dieses Gesetz, eine Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen und dabei wesentliche Interessen der Agrargemeinschaft, ihrer Mitglieder oder bei Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, auch der Gemeinde verletzen, sind von der Agrarbehörde aufzuheben. Nach dem Ablauf von drei Jahren ab dem Zeitpunkt der Beschlussfassung (Verfügung) ist eine Aufhebung nicht mehr zulässig.
(7)Die Agrarbehörde hat auf Antrag unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges zu entscheiden über Streitigkeiten
  1. a)zwischen der Agrargemeinschaft und ihren Mitgliedern oder zwischen den Mitgliedern untereinander aus dem Mitgliedschaftsverhältnis sowie
  2. b)zwischen der Gemeinde und einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c.zwischen der Gemeinde und einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Anträge nach lit. a und b sind bei der Agrarbehörde schriftlich einzubringen und zu begründen. Richten sich solche Anträge gegen Beschlüsse der Vollversammlung, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der Beschlussfassung, richten sie sich gegen Beschlüsse oder Verfügungen anderer Organe der Agrargemeinschaft, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der satzungsgemäßen Bekanntmachung einzubringen. Nicht zulässig sind Anträge, die sich gegen vom Substanzverwalter einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 in den im § 36c Abs. 1 genannten Angelegenheiten getroffene Verfügungen richten, sowie Anträge von Mitgliedern, die dem von ihnen angefochtenen Beschluss bei der Beschlussfassung zugestimmt oder an dieser trotz ordnungsgemäßer Einladung nicht teilgenommen haben. Die Agrarbehörde hat Beschlüsse (Verfügungen) von Organen der Agrargemeinschaft aufzuheben, wenn sie gegen dieses Gesetz, eine Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen, und dabei wesentliche Interessen des Antragstellers verletzen.Anträge nach Litera a und b sind bei der Agrarbehörde schriftlich einzubringen und zu begründen. Richten sich solche Anträge gegen Beschlüsse der Vollversammlung, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der Beschlussfassung, richten sie sich gegen Beschlüsse oder Verfügungen anderer Organe der Agrargemeinschaft, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der satzungsgemäßen Bekanntmachung einzubringen. Nicht zulässig sind Anträge, die sich gegen vom Substanzverwalter einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, in den im Paragraph 36 c, Absatz eins, genannten Angelegenheiten getroffene Verfügungen richten, sowie Anträge von Mitgliedern, die dem von ihnen angefochtenen Beschluss bei der Beschlussfassung zugestimmt oder an dieser trotz ordnungsgemäßer Einladung nicht teilgenommen haben. Die Agrarbehörde hat Beschlüsse (Verfügungen) von Organen der Agrargemeinschaft aufzuheben, wenn sie gegen dieses Gesetz, eine Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen, und dabei wesentliche Interessen des Antragstellers verletzen. (…)“ V. Erwägungen:römisch fünf. Erwägungen: 1. Zu Spruchpunkt A: Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist nur der verfahrenseinleitende Antrag vom 26.05.2015 in der Fassung vom 02.06.2015, mit dem sämtliche Beschlüsse der Vollversammlung vom 26.05.2015 beeinsprucht wurden. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid nur über diesen Antrag gemäß § 37 TFLG 1996 entschieden. Über die Anträge des Beschwerdeführers vom 02.06.2015 auf Feststellung, warum die Vollversammlung nicht über seine Anträge entscheide und wer berechtigt sei, Anträge an die Vollversammlung zu richten, wurde im angefochtenen Bescheid hingegen nicht abgesprochen.Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist nur der verfahrenseinleitende Antrag vom 26.05.2015 in der Fassung vom 02.06.2015, mit dem sämtliche Beschlüsse der Vollversammlung vom 26.05.2015 beeinsprucht wurden. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid nur über diesen Antrag gemäß Paragraph 37, TFLG 1996 entschieden. Über die Anträge des Beschwerdeführers vom 02.06.2015 auf Feststellung, warum die Vollversammlung nicht über seine Anträge entscheide und wer berechtigt sei, Anträge an die Vollversammlung zu richten, wurde im angefochtenen Bescheid hingegen nicht abgesprochen. Das Landesverwaltungsgericht darf sachlich nicht über mehr absprechen, als Gegenstand der Entscheidung der Behörde war. Sache des Beschwerdeverfahrens im Sinne des § 27 VwGVG ist nur der angefochtene Bescheid. Dabei bestimmen sich die Grenzen der Sache nicht nach der Angelegenheit, die vor der Behörde in Verhandlung war, sondern nach dem Gegenstand, der durch den Spruch des Bescheides entschieden wurde (vgl VwGH 04.09.2003, 2003/21/0082). Gegenständlich besteht am Inhalt und Umfang des bekämpften Spruches kein Zweifel: Es wurde ausschließlich über den Einspruch gegen die Beschlüsse der Vollversammlung vom 26.05.2015 entschieden. Somit ist lediglich dieser Einspruch vom Prüfungsumfang des Landesverwaltungsgerichtes umfasst. Eine Entscheidung hinsichtlich des Feststellungsbegehrens vom 02.06.2015 ist dem Landesverwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren somit verwehrt.Das Landesverwaltungsgericht darf sachlich nicht über mehr absprechen, als Gegenstand der Entscheidung der Behörde war. Sache des Beschwerdeverfahrens im Sinne des Paragraph 27, VwGVG ist nur der angefochtene Bescheid. Dabei bestimmen sich die Grenzen der Sache nicht nach der Angelegenheit, die vor der Behörde in Verhandlung war, sondern nach dem Gegenstand, der durch den Spruch des Bescheides entschieden wurde vergleiche VwGH 04.09.2003, 2003/21/0082). Gegenständlich besteht am Inhalt und Umfang des bekämpften Spruches kein Zweifel: Es wurde ausschließlich über den Einspruch gegen die Beschlüsse der Vollversammlung vom 26.05.2015 entschieden. Somit ist lediglich dieser Einspruch vom Prüfungsumfang des Landesverwaltungsgerichtes umfasst. Eine Entscheidung hinsichtlich des Feststellungsbegehrens vom 02.06.2015 ist dem Landesverwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren somit verwehrt. Mangels Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes für das Feststellungsbegehren vom 02.06.2015 war die Beschwerde in diesem Umfang als unzulässig zurückzuweisen. 2. Zu Spruchpunkt B: Voraussetzung zur Fassung gültiger Beschlüsse durch die Vollversammlung der Agrargemeinschaft ist, dass die Mitglieder ordnungsgemäß geladen werden. Gemäß § 35 Abs 2 zweiter Satz TFLG 1996 ist eine Einladung ordnungsgemäß, wenn sie auf der Grundlage des nach § 35 Abs 7 TFLG 1996 geführten Mitgliederverzeichnisses erfolgt oder sonst in einer in den Satzungen festgelegten Art vorgenommen wird.Voraussetzung zur Fassung gültiger Beschlüsse durch die Vollversammlung der Agrargemeinschaft ist, dass die Mitglieder ordnungsgemäß geladen werden. Gemäß Paragraph 35, , Absatz 2, zweiter Satz TFLG 1996 ist eine Einladung ordnungsgemäß, wenn sie auf der Grundlage des nach Paragraph 35, Absatz 7, TFLG 1996 geführten Mitgliederverzeichnisses erfolgt oder sonst in einer in den Satzungen festgelegten Art vorgenommen wird. Gemäß § 5 zweiter Absatz der zum entscheidungsrelevanten Zeitpunkt geltenden Verwaltungssatzung hatte die Einberufung der Vollversammlung in der Weise zu erfolgen, dass die Tagesordnung mindestens drei Tage vorher den Mitgliedern mit Verständigungsbogen zur Kenntnis gebracht wird und, dass von den Mitgliedern zum Zeichen der erfolgten Verständigung Datum und Unterschrift einzusetzen sind.Gemäß Paragraph 5, zweiter Absatz der zum entscheidungsrelevanten Zeitpunkt geltenden Verwaltungssatzung hatte die Einberufung der Vollversammlung in der Weise zu erfolgen, dass die Tagesordnung mindestens drei Tage vorher den Mitgliedern mit Verständigungsbogen zur Kenntnis gebracht wird und, dass von den Mitgliedern zum Zeichen der erfolgten Verständigung Datum und Unterschrift einzusetzen sind. Die Ladung zur Vollversammlung vom 26.05.2015 erfolgte mittels Bekanntgabe der Tagesordnung vom 17.05.2015 durch den Obmann. Zwar lässt sich den vorliegenden Akten nicht entnehmen, ob diese Ladung entsprechend den Satzungsbestimmungen dem Beschwerdeführer mittels Verständigungsbogen – also nachweislich – zugestellt wurde, jedoch hat dieser unbestritten persönlich an der Vollversammlung teilgenommen, sodass es ihm auch möglich gewesen wäre, gegen die angefochtenen Beschlüsse zu stimmen. Somit wäre auch eine allfällig mangelhafte Ladung geheilt. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer gar nicht bestritten, dass ihm die Ladung vom 17.05.2015 ordnungsgemäß zugestellt wurde. Gemäß § 37 Abs 6 TFLG 1996 sind Beschlüsse, die gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen und dabei wesentliche Interessen der Agrargemeinschaft oder ihrer Mitglieder verletzen, von der Agrarbehörde aufzuheben. Nicht zulässig sind jedoch gemäß Abs 7 Einsprüche von Mitgliedern, die dem von ihnen angefochtenen Beschluss bei der Beschlussfassung zugestimmt oder an dieser trotz ordnungsgemäßer Einladung nicht teilgenommen haben.Gemäß Paragraph 37, Absatz 6, TFLG 1996 sind Beschlüsse, die gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen und dabei wesentliche Interessen der Agrargemeinschaft oder ihrer Mitglieder verletzen, von der Agrarbehörde aufzuheben. Nicht zulässig sind jedoch gemäß Absatz 7, Einsprüche von Mitgliedern, die dem von ihnen angefochtenen Beschluss bei der Beschlussfassung zugestimmt oder an dieser trotz ordnungsgemäßer Einladung nicht teilgenommen haben. Es können also nur überstimmte Mitglieder gegen einen Vollversammlungsbeschluss Einspruch erheben. Überstimmt ist ein Mitglied, wenn es bei der Abstimmung gegen einen Antrag gestimmt hat, nicht aber, wenn sich ein Mitglied an der Abstimmung gar nicht beteiligt hat (Stimmenthaltung). Voraussetzung für die Einspruchserhebung bei der Agrarbehörde ist also, dass das Mitglied bei der Vollversammlung anwesend war, sich an der Abstimmung beteiligt und sich bei der Abstimmung gegen einen Antrag – der mehrheitlich angenommen wurde – ausgesprochen hat (Eberhard W. Lang, Tiroler Agrarrecht II, 1991, Seite 216).Es können also nur überstimmte Mitglieder gegen einen Vollversammlungsbeschluss Einspruch erheben. Überstimmt ist ein Mitglied, wenn es bei der Abstimmung gegen einen Antrag gestimmt hat, nicht aber, wenn sich ein Mitglied an der Abstimmung gar nicht beteiligt hat (Stimmenthaltung). Voraussetzung für die Einspruchserhebung bei der Agrarbehörde ist also, dass das Mitglied bei der Vollversammlung anwesend war, sich an der Abstimmung beteiligt und sich bei der Abstimmung gegen einen Antrag – der mehrheitlich angenommen wurde – ausgesprochen hat (Eberhard W. Lang, Tiroler Agrarrecht römisch zwei, 1991, Seite 216). Unbestritten hat sich der Beschwerdeführer trotz Anwesenheit bei der Vollversammlung nicht an der Abstimmung hinsichtlich der bekämpften Beschlüsse beteiligt; unbestritten hat er nicht gegen diese Beschlüsse gestimmt. Ob er während der Abstimmung noch im Saal war, ist dabei von keiner Relevanz. Auch auf die Motivation des Beschwerdeführers kommt es nicht an. Insbesondere ist es unerheblich, ob der Obmann allfällige weitere – vom Beschwerdeführer nicht näher definierte – Anträge zur Abstimmung gebracht hat. Die belangte Behörde ist somit zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer gemäß § 37 Abs 7 TFLG 1996 nicht antragslegitimiert ist; sie hat den Antrag vom 26.05.2015 daher zu Recht als unzulässig zurückgewiesen.Unbestritten hat sich der Beschwerdeführer trotz Anwesenheit bei der Vollversammlung nicht an der Abstimmung hinsichtlich der bekämpften Beschlüsse beteiligt; unbestritten hat er nicht gegen diese Beschlüsse gestimmt. Ob er während der Abstimmung noch im Saal war, ist dabei von keiner Relevanz. Auch auf die Motivation des Beschwerdeführers kommt es nicht an. Insbesondere ist es unerheblich, ob der Obmann allfällige weitere – vom Beschwerdeführer nicht näher definierte – Anträge zur Abstimmung gebracht hat. Die belangte Behörde ist somit zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 37, Absatz 7, TFLG 1996 nicht antragslegitimiert ist; sie hat den Antrag vom 26.05.2015 daher zu Recht als unzulässig zurückgewiesen. Aber auch wenn der Beschwerdeführer gegen die angefochtenen Beschlüsse gestimmt hätte und somit antragslegitimiert wäre, käme der Beschwerde keine Berechtigung zu. Es ist nämlich nicht die Absicht des Gesetzgebers, jeden Verstoß gegen Rechtsvorschriften als Aufhebungsgrund von Beschlüssen gemäß § 37 Abs 6 TFLG 1996 zuzulassen. Eine Behebung soll nur bei Verletzung wesentlicher Interessen von Mitgliedern erfolgen. Die Voraussetzungen – Widerspruch gegen die die Agrargemeinschaft regelnden Normen einerseits und Verletzung von wesentlichen Interessen der Agrargemeinschaft oder ihrer Mitglieder andererseits – müssen kumulativ vorliegen (vgl VwGH 11.12.2003, 2003/07/0138). Inwiefern die angefochtenen Beschlüsse (Beschlussfassung über eine Entschädigung für landwirtschaftlich genutzte Flächen der Agrargemeinschaft und über eine angemessene Obmannentschädigung) den Beschwerdeführer in seinen wesentlichen Interessen verletzen sollen, wurde vom ihm nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Dabei ist zu bedenken, dass nur die Verletzung wesentlicher Interessen in Folge der angefochtenen Beschlüsse selbst, und nicht durch allfällige sonstige Vorgänge im Rahmen der Vollversammlung beachtlich sind. Sollte also in der Vollversammlung über bestimmte – ordnungsgemäß gestellte – Anträge des Beschwerdeführers nicht abgestimmt worden sein, wäre damit zwar allenfalls eine Verletzung seiner Rechte verbunden, allerdings wäre in diesem Fall ein Einspruch gegen andere Beschlüsse der Vollversammlung kein zielführender Rechtsbehelf.Aber auch wenn der Beschwerdeführer gegen die angefochtenen Beschlüsse gestimmt hätte und somit antragslegitimiert wäre, käme der Beschwerde keine Berechtigung zu. Es ist nämlich nicht die Absicht des Gesetzgebers, jeden Verstoß gegen Rechtsvorschriften als Aufhebungsgrund von Beschlüssen gemäß Paragraph 37, Absatz 6, TFLG 1996 zuzulassen. Eine Behebung soll nur bei Verletzung wesentlicher Interessen von Mitgliedern erfolgen. Die Voraussetzungen – Widerspruch gegen die die Agrargemeinschaft regelnden Normen einerseits und Verletzung von wesentlichen Interessen der Agrargemeinschaft oder ihrer Mitglieder andererseits – müssen kumulativ vorliegen vergleiche VwGH 11.12.2003, 2003/07/0138). Inwiefern die angefochtenen Beschlüsse (Beschlussfassung über eine Entschädigung für landwirtschaftlich genutzte Flächen der Agrargemeinschaft und über eine angemessene Obmannentschädigung) den Beschwerdeführer in seinen wesentlichen Interessen verletzen sollen, wurde vom ihm nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Dabei ist zu bedenken, dass nur die Verletzung wesentlicher Interessen in Folge der angefochtenen Beschlüsse selbst, und nicht durch allfällige sonstige Vorgänge im Rahmen der Vollversammlung beachtlich sind. Sollte also in der Vollversammlung über bestimmte – ordnungsgemäß gestellte – Anträge des Beschwerdeführers nicht abgestimmt worden sein, wäre damit zwar allenfalls eine Verletzung seiner Rechte verbunden, allerdings wäre in diesem Fall ein Einspruch gegen andere Beschlüsse der Vollversammlung kein zielführender Rechtsbehelf. Ungeachtet der Frage, ob hinsichtlich der angefochtenen Beschlüsse ausreichende schriftliche Beschlussanträge iSd § 7 der Satzung vorliegen, wurde keine Verletzung von wesentlichen Interessen des Beschwerdeführers durch die gefassten Beschlüsse ins Treffen geführt. Eine Behebung gemäß § 37 Abs 6 TFLG 1996 kommt somit nicht in Betracht.Ungeachtet der Frage, ob hinsichtlich der angefochtenen Beschlüsse ausreichende schriftliche Beschlussanträge iSd Paragraph 7, der Satzung vorliegen, wurde keine Verletzung von wesentlichen Interessen des Beschwerdeführers durch die gefassten Beschlüsse ins Treffen geführt. Eine Behebung gemäß Paragraph 37, Absatz 6, TFLG 1996 kommt somit nicht in Betracht. Zum Beschwerdevorbringen, wonach die Frist des Verbesserungsauftrages vom 28.05.2015 zu kurz gewesen sei, wird festgehalten, dass der Antrag vom 26.05.2015 nicht wegen eines Fristversäumnisses oder wegen mangelnder Unterlagen, sondern wegen der fehlenden Antragslegitimation des Beschwerdeführers zurückgewiesen worden ist. Die Frist des Verbesserungsauftrages vom 28.05.2015 hatte somit keinen Einfluss auf das Verfahrensergebnis. Abgesehen davon erscheint die einwöchige Frist nicht zu knapp bemessen, zumal nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Angemessenheit der Frist danach zu beurteilen ist, wie viel Zeit für die Vorlage vorhandener, nicht hingegen für die Beschaffung noch fehlender Unterlagen erforderlich ist (vgl VwGH 17.01.1997, 96/07/0184). Aufgrund der ausdrücklichen Regelung in § 37 Abs 7 TFLG 1996 war es für den Beschwerdeführer auch eindeutig erkennbar, dass sein verfahrenseinleitender Antrag einer Begründung bedurfte (vgl VwGH 25.04.1996, 95/07/0228). Im Übrigen wäre es dem Beschwerdeführer freigestanden, einen Fristerstreckungsantrag zu stellen.Zum Beschwerdevorbringen, wonach die Frist des Verbesserungsauftrages vom 28.05.2015 zu kurz gewesen sei, wird festgehalten, dass der Antrag vom 26.05.2015 nicht wegen eines Fristversäumnisses oder wegen mangelnder Unterlagen, sondern wegen der fehlenden Antragslegitimation des Beschwerdeführers zurückgewiesen worden ist. Die Frist des Verbesserungsauftrages vom 28.05.2015 hatte somit keinen Einfluss auf das Verfahrensergebnis. Abgesehen davon erscheint die einwöchige Frist nicht zu knapp bemessen, zumal nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Angemessenheit der Frist danach zu beurteilen ist, wie viel Zeit für die Vorlage vorhandener, nicht hingegen für die Beschaffung noch fehlender Unterlagen erforderlich ist vergleiche VwGH 17.01.1997, 96/07/0184). Aufgrund der ausdrücklichen Regelung in Paragraph 37, Absatz 7, TFLG 1996 war es für den Beschwerdeführer auch eindeutig erkennbar, dass sein verfahrenseinleitender Antrag einer Begründung bedurfte vergleiche VwGH 25.04.1996, 95/07/0228). Im Übrigen wäre es dem Beschwerdeführer freigestanden, einen Fristerstreckungsantrag zu stellen. Der Beschwerdeführer sieht sich dadurch in seinen Rechten verletzt, dass ihm das Ergebnis der Beweisaufnahme nicht zur Kenntnis gebracht worden sei. Dazu wird einerseits auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach allfällige Verletzungen des Parteiengehörs durch die mit der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht verbundene Möglichkeit einer Stellungnahme saniert werden (vgl VwGH 10.09.2015, 2015/09/0056). Andererseits deckt sich das entscheidungswesentliche Vorbringen des Beschwerdeführers ohnehin mit dem Protokoll vom 26.05.2015. Sowohl dem Protokoll als auch dem Beschwerdevorbringen lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer während des Tagesordnungspunktes 5 anwesend war, dass er aber an den Abstimmungen zu den Tagesordnungspunkten 6 und 7 nicht mehr teilgenommen hat. Der letztlich entscheidende Sachverhalt, wonach der Beschwerdeführer nicht gegen die Beschlüsse zu den Tagesordnungspunkten 6 und 7 gestimmt hat, wird nicht bestritten.Der Beschwerdeführer sieht sich dadurch in seinen Rechten verletzt, dass ihm das Ergebnis der Beweisaufnahme nicht zur Kenntnis gebracht worden sei. Dazu wird einerseits auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach allfällige Verletzungen des Parteiengehörs durch die mit der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht verbundene Möglichkeit einer Stellungnahme saniert werden vergleiche VwGH 10.09.2015, 2015/09/0056). Andererseits deckt sich das entscheidungswesentliche Vorbringen des Beschwerdeführers ohnehin mit dem Protokoll vom 26.05.2015. Sowohl dem Protokoll als auch dem Beschwerdevorbringen lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer während des Tagesordnungspunktes 5 anwesend war, dass er aber an den Abstimmungen zu den Tagesordnungspunkten 6 und 7 nicht mehr teilgenommen hat. Der letztlich entscheidende Sachverhalt, wonach der Beschwerdeführer nicht gegen die Beschlüsse zu den Tagesordnungspunkten 6 und 7 gestimmt hat, wird nicht bestritten. Der Beschwerde kommt somit keine Berechtigung zu, weshalb sie als unbegründet abzuweisen war. Abschließend wird zum Entfall der mündlichen Verhandlung festgehalten, dass der Beschwerdeführer trotz ausdrücklichem Hinweis in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt hat sondern vielmehr erklärt hat, dass er eine mündliche Verhandlung ausschließt. Dazu ist festzuhalten, dass gemäß § 24 VwGVG gegenständlich ohnehin die Voraussetzungen zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung vorliegen, zumal keine Fragen der Beweiswürdigung aufgetreten sind und die relevanten Tatsachenfeststellungen – insbesondere die Feststellung, wonach sich der Beschwerdeführer nicht an der Fassung der angefochtenen Beschlüsse beteiligt hat – nicht bestritten wurden. Das Gericht konnte somit aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen über die aufgeworfenen Rechtsfragen entscheiden (vgl VwGH 20.02.2015, 2012/06/0207).Abschließend wird zum Entfall der mündlichen Verhandlung festgehalten, dass der Beschwerdeführer trotz ausdrücklichem Hinweis in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt hat sondern vielmehr erklärt hat, dass er eine mündliche Verhandlung ausschließt. Dazu ist festzuhalten, dass gemäß Paragraph 24, VwGVG gegenständlich ohnehin die Voraussetzungen zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung vorliegen, zumal keine Fragen der Beweiswürdigung aufgetreten sind und die relevanten Tatsachenfeststellungen – insbesondere die Feststellung, wonach sich der Beschwerdeführer nicht an der Fassung der angefochtenen Beschlüsse beteiligt hat – nicht bestritten wurden. Das Gericht konnte somit aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen über die aufgeworfenen Rechtsfragen entscheiden vergleiche VwGH 20.02.2015, 2012/06/0207). VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Alexander Spielmann (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.44.2706.2

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