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{'item': 'LVwG-2016/20/1333-1'}

Obsah (8)§ 50§ 52§ 25a§ 99§ 64§ 19§ 6§ 45

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum31.08.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/20/1333-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter D

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2.

§ 52Abs 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 10,-- zu leisten.2.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 10,-- zu leisten. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.3. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 14.06.2016, Zl VK-***-2016, wurde dem Beschwerdeführer folgender Sachverhalt zur Last gelegt: „Tatzeit: 13.11.2015, um 10.24 Uhr Tatort: Gemeinde X, auf der Xer Straße L ***, bei km 2,370, in Fahrtrichtung XTatort: Gemeinde römisch zehn, auf der Xer Straße L ***, bei km 2,370, in Fahrtrichtung römisch zehn Fahrzeug(e): PKW, Y-***AK Sie haben im angeführten Bereich, welcher außerhalb eines Ortsgebietes liegt, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 18 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.“ Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer

§ 99Abs 3 lit a St

VO eine Geldstrafe von € 35,--, im Falle der Uneinbringlichkeit 16 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt. Weiters wurde dem Beschuldigten

§ 64VSt

G ein Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens in der Höhe von € 10,-- vorgeschrieben.Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer

, Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO eine Geldstrafe von € 35,--, im Falle der Uneinbringlichkeit 16 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt. Weiters wurde dem Beschuldigten

Paragraph 64, VStG ein Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens in der Höhe von , € 10,-- vorgeschrieben. Gegen dieses Straferkenntnis brachte der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde ein und führte darin im Wesentlichen aus, dass er von der Pflegerin seines Vaters angerufen worden sei, weil dieser schwer gestürzt sei. Da der Vater schwer dement sei und zu diesem Zeitpunkt eine aggressive Phase gehabt habe, habe die Pflegerin die Situation nicht mehr bewältigen können. Der Beschwerdeführer habe daraufhin den Notarzt verständigt. Nachdem er die einzige Bezugsperson des Vaters sei, habe ihn der Notarzt aufgefordert, so schnell wie möglich zum Haus des Vaters zu kommen. Die Ernsthaftigkeit des Vorfalles sei auch daran zu ersehen, dass der Vater ca fünf Wochen danach auf Grund dessen verstorben sei. Der Beschwerdeführer sei ein mit der Rechtsordnung verbundener Mensch und stets bedacht, alle Vorschriften einzuhalten. Am 13.11.2015 habe er wegen der vom Notarzt ausgelösten Anspannung zu spät vor der 60km/h-Beschränkung gebremst. Dazu habe es auch nur kommen können, weil zu diesem Zeitpunkt kein Ein-oder Ausfahrtverkehr zum/vom Parkplatz W stattgefunden habe und er überhaupt das einzige Fahrzeug auf diesem Straßenabschnitt gelenkt habe. Dies könne auch die Beifahrerin bestätigen, sollte das Landesverwaltungsgericht die Einvernahme für erforderlich halten. Aufgrund dieser Umstände liege nur geringes Verschulden vor. Auch das strafrechtlich geschützte Rechtsgut, nämlich die Sicherheit des Zu- und Abfahrtverkehrs vom Gasthofparkplatz, sei im konkreten Fall durch die Tat in keiner bedeutenden Intensität beeinträchtigt worden, da zu dieser Zeit in diesem Bereich kein anderes Fahrzeug unterwegs gewesen sei. Damit seien die Voraussetzungen des § 45 Abs 1 Z 4 VStG gegeben.Aufgrund dieser Umstände liege nur geringes Verschulden vor. Auch das strafrechtlich geschützte Rechtsgut, nämlich die Sicherheit des Zu- und Abfahrtverkehrs vom Gasthofparkplatz, sei im konkreten Fall durch die Tat in keiner bedeutenden Intensität beeinträchtigt worden, da zu dieser Zeit in diesem Bereich kein anderes Fahrzeug unterwegs gewesen sei. Damit seien die Voraussetzungen des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG gegeben. Es wurde der Antrag gestellt, die verhängten Geld–und Ersatzfreiheitsstrafe aufzuheben und eine Ermahnung nach § 45 Abs 1 Z 4 VStG auszusprechen.Es wurde der Antrag gestellt, die verhängten Geld–und Ersatzfreiheitsstrafe aufzuheben und eine Ermahnung nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG auszusprechen. Aufgrund dieses Beschwerdevorbringens wurde der behördliche Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Der Beschwerdeführer lenkte am 13.11.2015, um 10.24 Uhr in der Gemeinde X auf der Xer Straße L ***, bei km 2,370, in Fahrtrichtung X einen PKW und hat dort im angeführten Bereich, welcher außerhalb eines Ortsgebietes liegt, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 18 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu seinen Gunsten abgezogen.Der Beschwerdeführer lenkte am 13.11.2015, um 10.24 Uhr in der Gemeinde römisch zehn auf der Xer Straße L ***, bei km 2,370, in Fahrtrichtung römisch zehn einen PKW und hat dort im angeführten Bereich, welcher außerhalb eines Ortsgebietes liegt, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 18 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu seinen Gunsten abgezogen. Zuvor war der Beschwerdeführer von der Pflegerin seines Vaters angerufen worden. Dabei wurde ihm mitgeteilt, dass sein dementer Vater schwer gestürzt sei, eine aggressive Phase habe und die Pflegerin die Situation nicht mehr bewältigen könne. Der Beschwerdeführer hat daraufhin den Notarzt verständigt. Der Notarzt hat ihn dann aufgefordert, so schnell wie möglich zum Haus des Vaters zu kommen. Auf Grund der Anspannung hat er nach einer Geraden zu spät mit dem Bremsen begonnen und ist daraufhin der Pkw mit einem mobilen Radargerät mit der oben angeführten Geschwindigkeit gemessen worden. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme sowohl in den verwaltungsbehördlichen Akt der Bezirkshauptmannschaft Y als auch in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, insbesondere in die Beschwerde vom 27.06.2016. Die in der Beschwerde angeregte Einvernahme der Beifahrerin als Zeugin konnte entfallen, da die Angaben des Beschwerdeführers nicht bezweifelt werden und nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes der entscheidungswesentliche Sachverhalt bereits aufgrund der vorliegenden Aktenlage feststeht. IV. Rechtslage:römisch vier. Rechtslage: Die hier wesentlichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung (StVO), lauten wie folgt: „§ 52 Die Vorschriftszeichen Die Vorschriftszeichen sind a) Verbots- oder Beschränkungszeichen, (…) a) Verbots- oder Beschränkungszeichen (…) 10a. “GESCHWINDIGKEITSBESCHRÄNKUNG (ERLAUBTE HÖCHSTGESCHWINDIGKEIT)“ (…) Dieses Zeichen zeigt an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist. Ob und in welcher Entfernung es vor schienengleichen Eisenbahnübergängen anzubringen ist, ergibt sich aus den eisenbahnrechtlichen Vorschriften. (…) § 58. Lenker von Fahrzeugen.Paragraph 58, Lenker von Fahrzeugen.

(1)Unbeschadet der Bestimmungen des § 5 Abs. 1 darf ein Fahrzeug nur lenken, wer sich in einer solchen körperlichen und geistigen Verfassung befindet, in der er ein Fahrzeug zu beherrschen und die beim Lenken eines Fahrzeuges zu beachtenden Rechtsvorschriften zu befolgen vermag. Sind diese Voraussetzungen offenbar nicht gegeben, so sind die Bestimmungen des § 5b sinngemäß anzuwenden.
(1)Unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz eins, darf ein Fahrzeug nur lenken, wer sich in einer solchen körperlichen und geistigen Verfassung befindet, in der er ein Fahrzeug zu beherrschen und die beim Lenken eines Fahrzeuges zu beachtenden Rechtsvorschriften zu befolgen vermag. Sind diese Voraussetzungen offenbar nicht gegeben, so sind die Bestimmungen des Paragraph 5 b, sinngemäß anzuwenden. § 99Paragraph 99 Strafbestimmungen (…)
(3)Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen,
  1. a)wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist,
  2. a)wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Absatz eins, eins a, eins b, 2, 2 a, 2 b, 2 c, 2 d, 2 e, oder 4 zu bestrafen ist, (…)“ Die für die gegenständliche Entscheidung wesentliche gesetzlichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG), BGBl Nr 52/1991,lauten wie folgt:Die für die gegenständliche Entscheidung wesentliche gesetzlichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG), Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991,,lauten wie folgt: „§ 6 Eine Tat ist nicht strafbar, wenn sie durch Notstand entschuldigt oder, obgleich sie dem Tatbestand einer Verwaltungsübertretung entspricht, vom Gesetz geboten oder erlaubt ist.“ Nach § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität ihrer Beeinträchtigung durch die Tat.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität ihrer Beeinträchtigung durch die Tat.

§ 19Abs 2 VSt

G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. „§ 45

(1)Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn ….. 4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;“ V.römisch fünf. Erwägungen: Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer die Anwendung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG begehrt, wendet er sich lediglich gegen den Straf- und nicht gegen den Schuldausspruch. Nach seiner Auffassung könnte mit einer Ermahnung das Auslangen gefunden werden.Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer die Anwendung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG begehrt, wendet er sich lediglich gegen den Straf- und nicht gegen den Schuldausspruch. Nach seiner Auffassung könnte mit einer Ermahnung das Auslangen gefunden werden. Die Festsetzung der höchstzulässigen Geschwindigkeit im Tatortbereich mit 60 km/h dient der Verkehrssicherheit. Dieses Rechtsgut hat keineswegs eine nur geringe Bedeutung. Verkehrsunfallstatistiken zeigen regelmäßig, dass Geschwindigkeitsüberschreitungen zu häufigsten Unfallursachen zählen. Die Bedeutung dieses Rechtsgutes kommt etwa auch in der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens zum Ausdruck, der im konkreten Fall Geldstrafen bis zu € 726,-- vorsieht. Die im gegenständlichen Fall missachtete Geschwindigkeitsbeschränkung wurde auf Grund einer Kurve und dem Zu- und Abfahrtsbereich zum Gasthof W verordnet. Der Beschwerdeführer war im Tatortbereich mit 78 km/h unterwegs. Er hat somit das Rechtsgut der Verkehrssicherheit nicht unerheblich beeinträchtigt. Dazu reicht bereits eine abstrakte Gefährdung aus. Der Schwerpunkt der Beschwerdeeinwendungen betrifft das Verschulden. Der Beschwerdeführer verwies dabei auf den seinen Vater betreffend Notfall und das Ersuchen des Notarztes, möglichst schnell zum Haus des Vaters zu kommen. Das Verschulden sei daher gering. In rechtlicher Hinsicht stellt sich vor allem die Frage, inwieweit im konkreten Fall eine Notstandssituation gegeben war.

§ 6VSt

G ist eine Tat nicht strafbar, wenn sie durch Notstand entschuldigt oder, obgleich sie dem Tatbestand einer Verwaltungsübertretung entspricht, vom Gesetz geboten oder erlaubt ist.

Paragraph 6, VStG ist eine Tat nicht strafbar, wenn sie durch Notstand entschuldigt oder, obgleich sie dem Tatbestand einer Verwaltungsübertretung entspricht, vom Gesetz geboten oder erlaubt ist. Unter Notstand im Sinne der zitierten Gesetzesstelle kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur ein Fall der Kollision von Pflichten und Rechten verstanden werden, in dem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr einzig und allein dadurch retten kann, dass er eine im allgemeinen strafbare Handlung begeht. Es muss sich um eine unmittelbar drohende Gefahr für das Leben, die Freiheit oder das Vermögen handeln (vgl VwGH 11.10.1991, 91/18/0079; ua).Unter Notstand im Sinne der zitierten Gesetzesstelle kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur ein Fall der Kollision von Pflichten und Rechten verstanden werden, in dem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr einzig und allein dadurch retten kann, dass er eine im allgemeinen strafbare Handlung begeht. Es muss sich um eine unmittelbar drohende Gefahr für das Leben, die Freiheit oder das Vermögen handeln vergleiche VwGH 11.10.1991, 91/18/0079; ua). Weiters gehört es zum Wesen des Notstandes, dass die Gefahr zumutbarerweise nicht anders als durch die Begehung der objektiv strafbaren Handlung zu beheben und die Zwangslange nicht selbst verschuldet ist (vgl uaVwGH 20.04.2004, 2003/02/0076 mwN; VwGH 17.06.1987, 85/01/0172 mwN).Die Übertretung einer Vorschrift muss sohin das einzige zur Verfügung stehende Mittel sein, um der unmittelbar drohenden Gefahr für die von der Rechtsordnung geschützten Rechtsgüter zu begegnen.Weiters gehört es zum Wesen des Notstandes, dass die Gefahr zumutbarerweise nicht anders als durch die Begehung der objektiv strafbaren Handlung zu beheben und die Zwangslange nicht selbst verschuldet ist vergleiche uaVwGH 20.04.2004, 2003/02/0076 mwN; VwGH 17.06.1987, 85/01/0172 mwN).Die Übertretung einer Vorschrift muss sohin das einzige zur Verfügung stehende Mittel sein, um der unmittelbar drohenden Gefahr für die von der Rechtsordnung geschützten Rechtsgüter zu begegnen. Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit einer notärztlichen Behandlung nach einem Sturzgeschehen seines dementen Vaters telefonisch vom Notarzt ersucht, möglichst schnell zum Haus seines Vaters zu kommen, um im Eskalationsfall als einzige Vertrauensperson zur Beruhigung des Vaters da zu sein. Der Notarzt war zu diesem Zeitpunkt zumindest am Weg zum Patienten. Die Pflegerin des Vaters befand sich vor Ort. Durch diese Konstellation war eine rasche notärztliche Hilfe sichergestellt. Das Bestreben, die Situation durch das Beiziehen des Beschwerdeführers bei diesem Einsatz zu verbessern, bedeutet nicht, dass sich der Beschwerdeführer in einer Hilfeleistungspflicht befand, deren Erfüllung die einzig und alleinige Möglichkeit darstellte, seinen Vater aus schwerer unmittelbarer Gefahr zu retten. Dass sich dann, wenn ein Rettungsdienst (oder gar ein Notarzt) zur Verfügung steht, selbst der ansonsten behandelnde Arzt eines Patienten auf der Fahrt zu diesem nicht auf Notstand berufen kann, wenn er dabei Verkehrsübertretungen begeht, hat der Verwaltungsgerichtshof mehr als einmal deutlich gemacht (vgl Erk 25.06.2002, 99/03/0270; 17.03.1999, 98/03/0298). Dabei hat das Höchstgericht insbesondere zum Ausdruck gebracht, dass es gerade die Aufgabe des Rettungsdienstes ist, in akuten lebensbedrohlichen Fällen Erste Hilfe zu leisten und mit der hiefür vorgesehenen Ausstattung, unter Verwendung des Einsatzfahrzeuges, den Patienten gegebenenfalls der weiteren Versorgung in einer Klinik zuzuführen.Durch diese Konstellation war eine rasche notärztliche Hilfe sichergestellt. Das Bestreben, die Situation durch das Beiziehen des Beschwerdeführers bei diesem Einsatz zu verbessern, bedeutet nicht, dass sich der Beschwerdeführer in einer Hilfeleistungspflicht befand, deren Erfüllung die einzig und alleinige Möglichkeit darstellte, seinen Vater aus schwerer unmittelbarer Gefahr zu retten. Dass sich dann, wenn ein Rettungsdienst (oder gar ein Notarzt) zur Verfügung steht, selbst der ansonsten behandelnde Arzt eines Patienten auf der Fahrt zu diesem nicht auf Notstand berufen kann, wenn er dabei Verkehrsübertretungen begeht, hat der Verwaltungsgerichtshof mehr als einmal deutlich gemacht vergleiche Erk 25.06.2002, 99/03/0270; 17.03.1999, 98/03/0298). Dabei hat das Höchstgericht insbesondere zum Ausdruck gebracht, dass es gerade die Aufgabe des Rettungsdienstes ist, in akuten lebensbedrohlichen Fällen Erste Hilfe zu leisten und mit der hiefür vorgesehenen Ausstattung, unter Verwendung des Einsatzfahrzeuges, den Patienten gegebenenfalls der weiteren Versorgung in einer Klinik zuzuführen. Wenn sohin nach der höchstgerichtlichen Judikatur (bei Sicherstellung der akuten Erstversorgung durch einen Rettungsdienst) schon im Falle eines Arztes, der zu einem Patienten unterwegs war, keine Notstandssituation anzunehmen ist, so kann eine solche auch nicht im Falle des Beschwerdeführers bejaht werden. Vom Beschwerdeführer wurde auch nicht dargetan, inwieweit sein rasches Eintreffen im Hause seines Vaters die einzige Möglichkeit gewesen wäre, um ihn (oder jemand anderen) aus einer schweren unmittelbaren Gefahr zu retten. Insbesondere wurde nicht dargetan, dass etwa eine lebensbedrohliche Situation vorgelegen wäre und Rettungsmaßnahmen nur durch ein unverzügliches Erscheinen und Mitwirken des Beschwerdeführers möglich gewesen wäre und gerade deshalb ein Lenken des Pkws unter Missachtung der konkreten Geschwindigkeitsbeschränkung erfolgt wäre. Anhaltspunkte dafür liegen nicht vor, zumal der Beschwerdeführer selbst einräumte, auf Grund der Anspannung und eines offenbar dadurch bedingten Aufmerksamkeitsfehlers vor Beginn der Geschwindigkeitsbeschränkung zu spät gebremst zu haben. Im Übrigen war ja eine notärztliche Erstversorgung vor Ort sichergestellt. In diesem Zusammenhang ist auch auf die Verpflichtung des § 58 Abs 1 StVO zu beachten, wonach ein Lenker sich in einer solchen körperlichen und geistigen Verfassung befinden muss, in der er ein Fahrzeug zu beherrschen und die beim Lenken eines Fahrzeuges zu beachtenden Rechtsvorschriften zu befolgen vermag.Vom Beschwerdeführer wurde auch nicht dargetan, inwieweit sein rasches Eintreffen im Hause seines Vaters die einzige Möglichkeit gewesen wäre, um ihn (oder jemand anderen) aus einer schweren unmittelbaren Gefahr zu retten. Insbesondere wurde nicht dargetan, dass etwa eine lebensbedrohliche Situation vorgelegen wäre und Rettungsmaßnahmen nur durch ein unverzügliches Erscheinen und Mitwirken des Beschwerdeführers möglich gewesen wäre und gerade deshalb ein Lenken des Pkws unter Missachtung der konkreten Geschwindigkeitsbeschränkung erfolgt wäre. Anhaltspunkte dafür liegen nicht vor, zumal der Beschwerdeführer selbst einräumte, auf Grund der Anspannung und eines offenbar dadurch bedingten Aufmerksamkeitsfehlers vor Beginn der Geschwindigkeitsbeschränkung zu spät gebremst zu haben. Im Übrigen war ja eine notärztliche Erstversorgung vor Ort sichergestellt. In diesem Zusammenhang ist auch auf die Verpflichtung des Paragraph 58, Absatz eins, StVO zu beachten, wonach ein Lenker sich in einer solchen körperlichen und geistigen Verfassung befinden muss, in der er ein Fahrzeug zu beherrschen und die beim Lenken eines Fahrzeuges zu beachtenden Rechtsvorschriften zu befolgen vermag. Auch wenn es grundsätzlich durchaus verständlich ist, dass der Beschwerdeführer nach dem Ersuchen durch den Notarzt so schnell wie möglich zum Einsatzort zu seinem Vater gelangen wollte, um diesen während des notärztlichen Einsatzes zu beruhigen, liegen in Bezug auf die angelastete Geschwindigkeitsüberschreitung die Voraussetzungen des § 6 VStG nicht vor und kann in Bezug auf die Missachtung der Geschwindigkeitsbeschränkung nicht von einem lediglich geringfügigen Verschulden ausgegangen werden.Auch wenn es grundsätzlich durchaus verständlich ist, dass der Beschwerdeführer nach dem Ersuchen durch den Notarzt so schnell wie möglich zum Einsatzort zu seinem Vater gelangen wollte, um diesen während des notärztlichen Einsatzes zu beruhigen, liegen in Bezug auf die angelastete Geschwindigkeitsüberschreitung die Voraussetzungen des Paragraph 6, VStG nicht vor und kann in Bezug auf die Missachtung der Geschwindigkeitsbeschränkung nicht von einem lediglich geringfügigen Verschulden ausgegangen werden. Die vom Beschwerdeführer beantragte Ermahnung käme

§ 45Abs 1 Z 4 VSt

G bzw

§ 45Abs 1 letzter Satz VSt

G nur in Betracht, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering wären und eine Ermahnung des Beschuldigten mit dem Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verschuldens mit Bescheid überdies geboten erschiene, um den Beschuldigten vor der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Die in § 45 Abs 1 Z 4 VStG genannten Umstände müssen kumulativ vorliegen (vgl VwGH 20.11.2015, Ra 2015/02/0167). In Anbetracht dieser Erwägungen kam eine Ermahnung im Sinne des § 45 Abs 1 letzter Satz VStG nicht in Frage.Die vom Beschwerdeführer beantragte Ermahnung käme

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG bzw

Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG nur in Betracht, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering wären und eine Ermahnung des Beschuldigten mit dem Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verschuldens mit Bescheid überdies geboten erschiene, um den Beschuldigten vor der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Die in Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG genannten Umstände müssen kumulativ vorliegen vergleiche VwGH 20.11.2015, Ra 2015/02/0167). In Anbetracht dieser Erwägungen kam eine Ermahnung im Sinne des Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG nicht in Frage. Die in Höhe von Euro 35,-- festgesetzte Geldstrafe erscheint auch nicht überhöht. Mildernd war die Unbescholtenheit zu berücksichtigen. Erschwerend nichts zu werten. Mangels Angaben zu den Vermögens- und Einkommensverhältnissen war von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen beim Beschwerdeführer auszugehen. Unter Berücksichtigung dieser Strafzumessungsgründe ist die im untersten Bereich des Strafrahmens verhängte Geldstrafe jedenfalls als schuld- und tatangemessen anzusehen. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die angeführte Gesetzessstelle. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 4 Vw

GG 1985 idF BGBl. I Nr. 33/2013 ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133 Abs 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde. Im gegenständlichen Fall liegen die Voraussetzungen des § 25a Abs 4 VwGG vor.

Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG 1985 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133 Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde. Im gegenständlichen Fall liegen die Voraussetzungen des Paragraph 25 a, , Absatz 4, VwGG vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alfred Stöbich (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.20.1333.1

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.