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{'item': 'LVwG-2016/31/0935-7'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum31.08.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/31/0935-7 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Christian Hengl über die Beschwerde des A A, Adresse, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Innsbruck vom 12.4.2016, ****1, betreffend Nichtgewährung von Mindestsicherungsleistungen, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß §§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  2. Gemäß Paragraphen 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Bescheid der Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Innsbruck vom 12.4.2016, ****1, wurde der Mindestsicherungsantrag des Beschwerdeführers vom 25.2.2016 gemäß §§ 1 Abs 2 lit a, 2 Abs 1 lit a sowie 5 Abs 1 bis 4 Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG) abgewiesen.Mit dem angefochtenen Bescheid der Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Innsbruck vom 12.4.2016, ****1, wurde der Mindestsicherungsantrag des Beschwerdeführers vom 25.2.2016 gemäß Paragraphen eins, Absatz 2, Litera a,, 2 Absatz eins, Litera a, sowie 5 Absatz eins bis 4 Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG) abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass eine Gegenüberstellung des mindest-sicherungsrechtlichen Bedarfs sowie des Einkommens zu einer Richtsatzüberschreitung im Monat Feber 2016 von Euro 93,48 führe. In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte A A vor wie folgt: „Betreffend dem Bescheid vom 12.04.16 betr. Mindestsicherung ist die Berechnung falsch. Schließlich erhalte ich vom AMS lediglich rund 50% des angegebenen Tagsatzes. Überdies ist meine vom AMS erhaltene Zahlung von 04.03.16 in der Höhe von Eur 260,34 für den Zeitraum Feber 2016 (Leistung 16-02, unter meiner SVNr. angeführt) aktenkundig, dh ich hatte die vom AMS erhaltene Zahlung (Beleg) dem Amt vorgelegt. Daher wird beantragt, den Bescheid vom 12.04.16 betr. Mindestsicherung vom Amts wegen zu berichtigen oder aber, ich erhebe bei Nichtgewährung der amtswegigen Berichtigung, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht mit dem Antrag einer mündlichen Verhandlung.“ Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde sowie durch Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 9.8.
  5. Der Beschwerdeführer ist trotz Zugangs der Ladung vom 22.6.2016 der (von ihm selbst beantragten) mündlichen Verhandlung ohne Angabe von Gründen unentschuldigt ferngeblieben. Laut Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 17.6.2016 wies der Beschwerdeführer zuletzt vom 2.3.1999 bis 7.11.2001 einen ordentlichen Wohnsitz in Tirol auf und war hiernach an verschiedenen Adressen in Vorarlberg, der Steiermark und Kärnten gemeldet, wobei die letzten beiden Einträge vom 29.9.2015 bis 9.12.2015 aus Dornbirn und ab 4.5.2016 aus der nunmehrigen Wohnadresse in Y herrühren. Aus diesem Grund ergaben sich im Laufe des Verfahrens Bedenken, ob der Beschwerdeführer überhaupt zum Zeitpunkt der Antragstellung oder danach seinen Aufenthalt gemäß § 3 Abs 1 TMSG in Tirol hatte. Aus diesem Grund wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 11.8.2016 um Mitteilung bis 29.8.2016 ersucht, in welchem Zeitraum er nach Antragstellung am 24.2.2016 durchgängig in Tirol aufhältig war und dass er innerhalb dieser Frist sämtliche zur Glaubhaftmachung dieses Umstandes geeigneten Beweismitteln vorzulegen habe, widrigenfalls die Beschwerde zurückgewiesen werde.Aus diesem Grund ergaben sich im Laufe des Verfahrens Bedenken, ob der Beschwerdeführer überhaupt zum Zeitpunkt der Antragstellung oder danach seinen Aufenthalt gemäß Paragraph 3, Absatz eins, TMSG in Tirol hatte. Aus diesem Grund wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 11.8.2016 um Mitteilung bis 29.8.2016 ersucht, in welchem Zeitraum er nach Antragstellung am 24.2.2016 durchgängig in Tirol aufhältig war und dass er innerhalb dieser Frist sämtliche zur Glaubhaftmachung dieses Umstandes geeigneten Beweismitteln vorzulegen habe, widrigenfalls die Beschwerde zurückgewiesen werde. Der Beschwerdeführer versuchte diesem Auftrag mit Replik vom 29.8.2016 nachzukommen. Darin wies er darauf hin, dass er ab dem Tag in Innsbruck gewesen sei, an welchem ihm der Verein Neustart Innsbruck die Postadresse zur Verfügung gestellt habe. Er sei bis zum 4.5.2016 (ordentlicher Wohnsitz in Y) in Innsbruck gewesen. Eine Unterkunft habe ihm der Verein nicht zur Verfügung stellen können: Diese seien überfüllt wegen der vielen Flüchtlinge. Somit habe er in Innsbruck am Bahnhof, in Parks, etc. nächtigen müssen. Seine Anwesenheit in Innsbruck sei seitens des Vereins Neustart auch überprüft worden und habe er sich dort wöchentlich melden müssen. II.römisch zwei. Rechtsgrundlagen: Im Gegenstandsfall sind folgende Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetz, LGBl Nr 99/2010 idF LGBl Nr 130/2013 (TMSG), von Relevanz:Im Gegenstandsfall sind folgende Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr 99 aus 2010, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 130 aus 2013, (TMSG), von Relevanz: „§ 3 Persönlicher Anwendungsbereich

(1)Anspruch auf Mindestsicherung haben österreichische Staatsbürger, die in Tirol ihren Hauptwohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, ihren Aufenthalt haben. … § 33 Mitwirkung des HilfesuchendenParagraph 33, Mitwirkung des Hilfesuchenden Der Hilfesuchende hat an der Feststellung des für die Zuerkennung von Leistungen der Mindestsicherung maßgebenden Sachverhaltes mitzuwirken. Er hat die hierfür erforderlichen Angaben zu machen und die entsprechenden Urkunden und Unterlagen beizubringen sowie sich den allenfalls erforderlichen Untersuchungen zu unterziehen. Nachweise und Unterlagen, die über standardisierte Abfragemöglichkeiten erhoben werden können, sind davon ausgenommen.“ III.römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Persönliche Voraussetzung für den Anspruch auf Mindestsicherung nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz ist gemäß § 3 Abs 1 TMSG ein Hauptwohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, der Aufenthalt in Tirol.Persönliche Voraussetzung für den Anspruch auf Mindestsicherung nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz ist gemäß Paragraph 3, Absatz eins, TMSG ein Hauptwohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, der Aufenthalt in Tirol. Der Beschwerdeführer hat in Tirol seit 15 Jahren keinen ordentlichen Wohnsitz mehr unterhalten. Es stellt sich daher die Frage, ob der Beschwerdeführer in Tirol aufhältig war. Für die Beantwortung dieser Frage sind der Ermittlungstätigkeit des gefertigten Gerichts faktische Grenzen gesetzt, weil es keine standardisierten Abfragemöglichkeiten zur Aufenthaltsrecherche gibt. Ein Anruf beim Verein Neustart im Juni 2016 ergab lediglich die nunmehrige Meldeadresse in Y. Auskünfte, wie lang der Beschwerdeführer vom Verein Neustart in Innsbruck betreut wurde, wurden aus Datenschutzgründen verweigert. Demgegenüber fällt auf, dass der Beschwerdeführer den Mindestsicherungsantrag vom 24.2.2016 nicht persönlich beim Sozialamt Innsbruck abgegeben und diesem nur rudimentär ausgefüllt hat. Etwa wurde unter der Rubrik „Einkommen“ vom Beschwerdeführer (wahrheitswidrig) überhaupt nichts angeführt. Im weiteren Ermittlungsverfahren wurde bekannt, dass der Beschwerdeführer bereits in den Jahren 2007 bis 2010 Einkünfte aus eigener Erwerbstätigkeit in der Höhe von nahezu Euro 90.000,-- verschwieg und auf diese Weise unberechtigt Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezog. Laut Auskunft aus der Datenbank der Arbeitslosenversicherung vom 9.8.2016 stand der Beschwerdeführer, jeweils beim AMS Y(!!), vom 1.1.2016 bis 15.2.2016 in Arbeitslosengeldbezug, sodann vom 24.2.2016 (dem Datum des Mindestsicherungsantrages in Tirol) bis 5.3.2016 in Notstandshilfebezug und schließlich vom 10.3.2016 bis 10.4.2016 wiederum in Notstandshilfebezug. Aus den Leistungsdaten der Arbeitslosenversicherung lassen sich keinerlei Anknüpfungspunkte für einen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Tirol finden. Der Beschwerdeführer negierte die Ladung zur mündlichen Verhandlung am 9.8.2016 und kam dem Verbesserungsauftrag vom 11.8.2016 nur unzureichend durch bloße Behauptungen, die im Übrigen in völligem Widerspruch zu den oben angeführten Umständen stehen, nach, sodass es dem erkennenden Gericht ohne weitere Mitwirkung des Beschwerdeführers nicht möglich war, die Anspruchsvoraussetzungen des § 3 Abs 1 TMSG einer eingehenden inhaltlichen Überprüfung zu unterziehen.Der Beschwerdeführer negierte die Ladung zur mündlichen Verhandlung am 9.8.2016 und kam dem Verbesserungsauftrag vom 11.8.2016 nur unzureichend durch bloße Behauptungen, die im Übrigen in völligem Widerspruch zu den oben angeführten Umständen stehen, nach, sodass es dem erkennenden Gericht ohne weitere Mitwirkung des Beschwerdeführers nicht möglich war, die Anspruchsvoraussetzungen des Paragraph 3, Absatz eins, TMSG einer eingehenden inhaltlichen Überprüfung zu unterziehen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. IV.römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Christian Hengl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.31.0935.7

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.