Obsah (5)
§ 28§ 25a§ 37§ 11§ 24RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum31.08.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/33/1776-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter D
§ 28Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz (Vw
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensablauf, Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, Beweisaufnahme: Am
- April 2016 fand eine Sitzung des Ausschusses der Agrargemeinschaft Y statt. Zu Tagesordnungspunkt
- erfolgte folgende Beschlussfassung: „3) Nach dem Herr BB dem Ausschuss das Projekt erklärt hat, beschließt der Ausschuss einstimmig, den gesetzlichen Abstand um die Almhütte zu verkaufen. …“ Dieser Beschluss wurde vom 02.05.2016 bis 10.05.2016 durch öffentlichen Anschlag an der Gemeindetafel kundgemacht. Gegen diesen Beschluss hat AA den mit 12.05.2016 datierten Einspruch erhoben. Inhaltlich sprach sich der Einspruchswerber gegen den Verkauf des gesetzlichen Abstandes aus. Der Einspruch wurde bei der Agrargemeinschaft Y eingebracht und vom vormaligen Obmann der Agrargemeinschaft, CC, mit E-Mail vom 30.05.2016 samt einer Stellungname an die Agrarbehörde übermittelt. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid der Agrarbehörde wies diese den Einspruch als verspätet zurück. Begründend wurde ausgeführt, dass es sich bei dem am 30.05.2016 bei der Agrarbehörde eingelangten Antrag um eine Streitigkeit aus dem Mitgliedschaftsverhältnis handle. Der Beschluss der Agrargemeinschaft vom 27.04.2016 sei am 02.05.2016 angeschlagen worden. Satzungsgemäß gelte als Bekanntmachung der erste Tag des Anschlages. Anträge, die sich gegen derartige Ausschussbeschlüsse richten, seien
§ 37Abs 7 TFLG 1996 i
Vm § 20 der Satzung binnen zwei Wochen nach der satzungsgemäßen Bekanntmachung bei der Agrarbehörde einzubringen. Der am 30.05.2016 bei der belangten Behörde eingelangte Einspruch sei daher verspätet. Daran könne auch der Umstand nichts ändern, dass der Einspruchswerber den Einspruch innerhalb der Frist bei der Agrargemeinschaft eingebracht habe.Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid der Agrarbehörde wies diese den Einspruch als verspätet zurück. Begründend wurde ausgeführt, dass es sich bei dem am 30.05.2016 bei der Agrarbehörde eingelangten Antrag um eine Streitigkeit aus dem Mitgliedschaftsverhältnis handle. Der Beschluss der Agrargemeinschaft vom 27.04.2016 sei am 02.05.2016 angeschlagen worden. Satzungsgemäß gelte als Bekanntmachung der erste Tag des Anschlages. Anträge, die sich gegen derartige Ausschussbeschlüsse richten, seien
Paragraph 37, Absatz 7, TFLG 1996 in Verbindung mit Paragraph 20, der Satzung binnen zwei Wochen nach der satzungsgemäßen Bekanntmachung bei der Agrarbehörde einzubringen. Der am 30.05.2016 bei der belangten Behörde eingelangte Einspruch sei daher verspätet. Daran könne auch der Umstand nichts ändern, dass der Einspruchswerber den Einspruch innerhalb der Frist bei der Agrargemeinschaft eingebracht habe. Dagegen richtet sich die zulässige und rechtzeitige Beschwerde des AA, in der er sinngemäß Rechtswidrigkeit vorbringt.
§ 11
Abs 2 der Satzung vom 21.01.2004 seien Einsprüche binnen 14 Tagen ab dem Anschlag auf der Gemeindetafel bei der Agrargemeinschaft zu Handen des Obmannes einzubringen. Dieser Anweisung sei der Beschwerdeführer gefolgt; er habe den Einspruch am 12.05.2016 als Einschreibsendung an den Obmann geschickt. Offenbar sei auch der Obmann davon ausgegangen, dass ein Fall des § 11 Abs 2 der Satzung vorliegt, sonst hätte dieser keine Stellungnahme verfasst und den Einspruchswerber auf seinen Irrtum hingewiesen. Sinngemäß wurde die Aufhebung des bekämpften Bescheides beantragt. Dagegen richtet sich die zulässige und rechtzeitige Beschwerde des AA, in der er sinngemäß Rechtswidrigkeit vorbringt.
Paragraph 11, Absatz 2, der Satzung vom 21.01.2004 seien Einsprüche binnen 14 Tagen ab dem Anschlag auf der Gemeindetafel bei der Agrargemeinschaft zu Handen des Obmannes einzubringen. Dieser Anweisung sei der Beschwerdeführer gefolgt; er habe den Einspruch am 12.05.2016 als Einschreibsendung an den Obmann geschickt. Offenbar sei auch der Obmann davon ausgegangen, dass ein Fall des Paragraph 11, Absatz 2, der Satzung vorliegt, sonst hätte dieser keine Stellungnahme verfasst und den Einspruchswerber auf seinen Irrtum hingewiesen. Sinngemäß wurde die Aufhebung des bekämpften Bescheides beantragt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde von keiner Partei beantragt. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt zu ****, insbesondere in die Satzung vom 21.01.2004, das Protokoll über die Ausschusssitzung vom 27.04.2016 sowie das E-Mail des (damaligen) Obmannes CC vom 30.05.2016 samt Anlagen. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant: Tiroler Flurverfassungsgesetz 1996 (TFLG 1996), LGBl Nr 74/1996 idF LGBl Nr 70/2014:Tiroler Flurverfassungsgesetz 1996 (TFLG 1996), Landesgesetzblatt Nr 74 aus 1996, in der Fassung LGBl Nr 70/2014: „§ 37 Aufsicht über die Agrargemeinschaften; Streitigkeiten (…)
(7)Über Streitigkeiten zwischen der Agrargemeinschaft und deren Mitgliedern oder zwischen den Mitgliedern untereinander aus dem Mitgliedschaftsverhältnis sowie über Streitigkeiten zwischen einer Gemeinde oder Agrargemeinschaft nach § 33 Abs. 2 lit. c in Angelegenheiten, die den Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke betreffen, hat auf Antrag die Agrarbehörde unter Ausschluss des Rechtsweges zu entscheiden. Solche Anträge sind schriftlich bei der Agrarbehörde einzubringen und zu begründen. Richten sich solche Anträge gegen Beschlüsse der Vollversammlung, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der Beschlussfassung, richten sie sich gegen Beschlüsse oder Verfügungen anderer Organe der Agrargemeinschaft, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der satzungsgemäßen Bekanntmachung einzubringen. Anträge von Mitgliedern, die einem Beschluss zugestimmt haben oder trotz ordnungsgemäßer Einladung an der Beschlussfassung nicht teilgenommen haben, sind nicht zulässig. Die Agrarbehörde hat Beschlüsse (Verfügungen) von Organen der Agrargemeinschaft aufzuheben, wenn sie gegen dieses Gesetz oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen, und dabei wesentliche Interessen des Antragstellers verletzen.
(7)Über Streitigkeiten zwischen der Agrargemeinschaft und deren Mitgliedern oder zwischen den Mitgliedern untereinander aus dem Mitgliedschaftsverhältnis sowie über Streitigkeiten zwischen einer Gemeinde oder Agrargemeinschaft nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, in Angelegenheiten, die den Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke betreffen, hat auf Antrag die Agrarbehörde unter Ausschluss des Rechtsweges zu entscheiden. Solche Anträge sind schriftlich bei der Agrarbehörde einzubringen und zu begründen. Richten sich solche Anträge gegen Beschlüsse der Vollversammlung, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der Beschlussfassung, richten sie sich gegen Beschlüsse oder Verfügungen anderer Organe der Agrargemeinschaft, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der satzungsgemäßen Bekanntmachung einzubringen. Anträge von Mitgliedern, die einem Beschluss zugestimmt haben oder trotz ordnungsgemäßer Einladung an der Beschlussfassung nicht teilgenommen haben, sind nicht zulässig. Die Agrarbehörde hat Beschlüsse (Verfügungen) von Organen der Agrargemeinschaft aufzuheben, wenn sie gegen dieses Gesetz oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen, und dabei wesentliche Interessen des Antragstellers verletzen.
(8)In Verfahren nach den Absätzen 3 und 4 ist nur die Agrargemeinschaft Partei. In Verfahren nach den Absätzen 6 und 7 sind jedenfalls die Agrargemeinschaft und die den Antrag stellenden Mitglieder Parteien; bei Streitigkeiten zwischen einer Gemeinde oder einer Agrargemeinschaft nach § 33 Abs. 2 lit. c ist auch die Gemeinde Partei.“
(8)In Verfahren nach den Absätzen 3 und 4 ist nur die Agrargemeinschaft Partei. In Verfahren nach den Absätzen 6 und 7 sind jedenfalls die Agrargemeinschaft und die den Antrag stellenden Mitglieder Parteien; bei Streitigkeiten zwischen einer Gemeinde oder einer Agrargemeinschaft nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, ist auch die Gemeinde Partei.“ Verwaltungssatzung der Agrargemeinschaft Y idF des Bescheides vom 21.01.2004, Zl ****:Verwaltungssatzung der Agrargemeinschaft Y in der Fassung des Bescheides vom 21.01.2004, Zl ****: „§ 11 1) Ausschussbeschlüsse sind binnen einer Woche nach Beschlussfassung durch öffentlichen Anschlag während einer Woche kundzumachen. Als Bekanntmachung im Sinne des § 20 Abs 1 der Satzung gilt der erste Tag des Anschlages.1) Ausschussbeschlüsse sind binnen einer Woche nach Beschlussfassung durch öffentlichen Anschlag während einer Woche kundzumachen. Als Bekanntmachung im Sinne des Paragraph 20, Absatz eins, der Satzung gilt der erste Tag des Anschlages. 2) Gegen Ausschussbeschlüsse können die Mitglieder der Agrargemeinschaft binnen zwei Wochen ab Beginn des Anschlages eine mit Begründung versehene Aufsichtsbeschwerde einbringen, diese ist bei der Agrargemeinschaft zuhanden des Obmannes einzubringen. Der Obmann hat die Beschwerde mit einer Stellungnahme der Agrargemeinschaft zum Beschwerdevorbringen, ohne unnötigen Aufschub, spätestens innerhalb von zwei Wochen an die Agrarbehörde weiterzuleiten. Ein Anspruch des beschwerdeführenden Mitgliedes auf agrarbehördliche Verfügung von Aufsichtsmaßnahmen gegen Agrargemeinschaften (§ 37 Abs 1 bis 3 und Abs 6 TFLG 1996 und § 21 der Satzung) besteht nicht. Die Agrarbehörde hat dem beschwerdeführenden Mitglied und der Agrargemeinschaft Nachricht zu geben, ob und gegebenenfalls welche Aufsichtsmaßnahme der Agrarbehörde gegen die Agrargemeinschaft aus Anlass der Beschwerde von Amts wegen ergriffen werden.2) Gegen Ausschussbeschlüsse können die Mitglieder der Agrargemeinschaft binnen zwei Wochen ab Beginn des Anschlages eine mit Begründung versehene Aufsichtsbeschwerde einbringen, diese ist bei der Agrargemeinschaft zuhanden des Obmannes einzubringen. Der Obmann hat die Beschwerde mit einer Stellungnahme der Agrargemeinschaft zum Beschwerdevorbringen, ohne unnötigen Aufschub, spätestens innerhalb von zwei Wochen an die Agrarbehörde weiterzuleiten. Ein Anspruch des beschwerdeführenden Mitgliedes auf agrarbehördliche Verfügung von Aufsichtsmaßnahmen gegen Agrargemeinschaften (Paragraph 37, Absatz eins bis 3 und Absatz 6, TFLG 1996 und Paragraph 21, der Satzung) besteht nicht. Die Agrarbehörde hat dem beschwerdeführenden Mitglied und der Agrargemeinschaft Nachricht zu geben, ob und gegebenenfalls welche Aufsichtsmaßnahme der Agrarbehörde gegen die Agrargemeinschaft aus Anlass der Beschwerde von Amts wegen ergriffen werden. § 20Paragraph 20 1) Über Streitigkeiten, die zwischen der Agrargemeinschaft und ihren Mitgliedern oder zwischen den Mitgliedern unter einander aus dem Mitgliedschaftsverhältnis entstehen und über Wahlablehnungen sowie Wahlanfechtungen (Abs 3) entscheidet die Agrarbehörde über Antrag unter Ausschluss des Rechtsweges. Solche Anträge sind schriftlich bei der Agrarbehörde einzubringen und zu begründen. Richten sich soclhe Anträge gegen Beschlüsse der Vollversammlung, so sind die innerhalb von zwei Wochen nach der Beschlussfassung, richten sie sich gegen Beschlüsse oder Verfügungen anderer Organe der Agrargemeinschaft, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der satzungsgemäßen Bekanntmachung einzubringen….“1) Über Streitigkeiten, die zwischen der Agrargemeinschaft und ihren Mitgliedern oder zwischen den Mitgliedern unter einander aus dem Mitgliedschaftsverhältnis entstehen und über Wahlablehnungen sowie Wahlanfechtungen (Absatz 3,) entscheidet die Agrarbehörde über Antrag unter Ausschluss des Rechtsweges. Solche Anträge sind schriftlich bei der Agrarbehörde einzubringen und zu begründen. Richten sich soclhe Anträge gegen Beschlüsse der Vollversammlung, so sind die innerhalb von zwei Wochen nach der Beschlussfassung, richten sie sich gegen Beschlüsse oder Verfügungen anderer Organe der Agrargemeinschaft, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der satzungsgemäßen Bekanntmachung einzubringen….“ III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: 1. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren hatte das Landesverwaltungsgericht Tirol lediglich zu prüfen, ob der Einspruch des Beschwerdeführers gegen den zu Tagespunkt 3. in der Ausschusssitzung der Agrargemeinschaft Y am 27.04.2016 gefassten Beschluss, zu Recht als verspätet zurückgewiesen wurde. Es konnte daher von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung
§ 24Abs 4 Vw
GVG abgesehen werden, zumal keine der Parteien die Durchführung einer solchen ausdrücklich beantragt hat und darüber hinaus die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Einem Entfall der Verhandlung stehen weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Es konnte daher von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, zumal keine der Parteien die Durchführung einer solchen ausdrücklich beantragt hat und darüber hinaus die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Einem Entfall der Verhandlung stehen weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
- Zur Sache: Der Beschwerdeführer ist bei der Erhebung seines Einspruchs gegen den zu Tagespunkt
- In der Ausschusssitzung der Agrargemeinschaft Y am 27.04.2016 gefassten Beschluss nach eigenen Angaben einem Rechtsirrtum unterlegen, indem er davon ausgegangen sei, dass die in § 11 Abs 2 der Satzung vom 21.01.2004 enthaltenen Bestimmungen anzuwenden seien. Demnach wäre der Einspruch binnen zwei Wochen ab Bekanntmachung des Beschlusses bei der Agrargemeinschaft einzubringen gewesen, womit der Einspruch noch rechtzeitig gewesen wäre.Der Beschwerdeführer ist bei der Erhebung seines Einspruchs gegen den zu Tagespunkt
- In der Ausschusssitzung der Agrargemeinschaft Y am 27.04.2016 gefassten Beschluss nach eigenen Angaben einem Rechtsirrtum unterlegen, indem er davon ausgegangen sei, dass die in Paragraph 11, Absatz 2, der Satzung vom 21.01.2004 enthaltenen Bestimmungen anzuwenden seien. Demnach wäre der Einspruch binnen zwei Wochen ab Bekanntmachung des Beschlusses bei der Agrargemeinschaft einzubringen gewesen, womit der Einspruch noch rechtzeitig gewesen wäre. Dazu ist auszuführen, dass § 11 Abs 2 der Satzung explizit nur das Verfahren über Aufsichtsbeschwerden regelt. Dabei geht es um die Erwirkung einer agrarbehördlichen Verfügung von Aufsichtsmaßnahmen gegen Agrargemeinschaften. Dazu ist auszuführen, dass Paragraph 11, Absatz 2, der Satzung explizit nur das Verfahren über Aufsichtsbeschwerden regelt. Dabei geht es um die Erwirkung einer agrarbehördlichen Verfügung von Aufsichtsmaßnahmen gegen Agrargemeinschaften. Gegenständlich hat der Beschwerdeführer sein Rechtsmittel gegen den Ausschussbeschluss vom 27.04.2016 ausdrücklich als „Einspruch“ tituliert. Der Beschwerdeführer ist als Eigentümer der Stammsitzliegenschaft in EZ*1 GB X, mit welcher unter *** die Mitgliedschaft an der Agrargemeinschaft Nachbarschaft Y realrechtlich verbunden ist. Damit ist der Beschwerdeführer antragslegitimiert im Sinne des § 37 Abs 7 TFLG 1996 und handelt es sich bei dem bei der belangten Behörde am 30.05.2016 eingelangten Einspruch gegen den Beschluss zu TO 3 der Sitzung des Ausschusses der Agrargemeinschaft vom 27.04.2016 um eine Streitigkeit aus dem Mitgliedschaftsverhältnis.Der Beschwerdeführer ist als Eigentümer der Stammsitzliegenschaft in EZ*1 GB römisch zehn, mit welcher unter *** die Mitgliedschaft an der Agrargemeinschaft Nachbarschaft Y realrechtlich verbunden ist. Damit ist der Beschwerdeführer antragslegitimiert im Sinne des Paragraph 37, Absatz 7, TFLG 1996 und handelt es sich bei dem bei der belangten Behörde am 30.05.2016 eingelangten Einspruch gegen den Beschluss zu TO 3 der Sitzung des Ausschusses der Agrargemeinschaft vom 27.04.2016 um eine Streitigkeit aus dem Mitgliedschaftsverhältnis.
§ 37Abs 7 TFLG 1996 i
Vm § 20 Abs 1 der Satzung hätte der Beschwerdeführer seinen Einspruch gegen den Ausschussbeschluss vom 27.04.2016 innerhalb von zwei Wochen nach der satzungsgemäßen Bekanntmachung schriftlich bei der Agrarbehörde einbringen müssen.
Paragraph 37, Absatz 7, TFLG 1996 in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz eins, der Satzung hätte der Beschwerdeführer seinen Einspruch gegen den Ausschussbeschluss vom 27.04.2016 innerhalb von zwei Wochen nach der satzungsgemäßen Bekanntmachung schriftlich bei der Agrarbehörde einbringen müssen. Nach dem im Akt der belangten Behörde befindlichen Protokoll der Ausschusssitzung vom 27.04.2016 samt Auflagevermerk ergibt sich, dass dieses vom 02.05.2016 bis 10.05.2016 an der Amtstafel der Gemeinde X angeschlagen war.Nach dem im Akt der belangten Behörde befindlichen Protokoll der Ausschusssitzung vom 27.04.2016 samt Auflagevermerk ergibt sich, dass dieses vom 02.05.2016 bis 10.05.2016 an der Amtstafel der Gemeinde römisch zehn angeschlagen war. Nach § 11 Abs 1 der Satzungen für die Agrargemeinschaft Nachbarschaft Y gilt als Bekanntmachung im Sinne des § 20 Abs 1 der Satzung der erste Tag des Anschlages.
dem Auflagevermerk war dies der 02.05.2016. Der Einspruch des Beschwerdeführers hätte somit bis zum 16.05.2016 schriftlich bei der Agrarbehörde eingebracht werden müssen.Nach Paragraph 11, Absatz eins, der Satzungen für die Agrargemeinschaft Nachbarschaft Y gilt als Bekanntmachung im Sinne des Paragraph 20, Absatz eins, der Satzung der erste Tag des Anschlages.
dem Auflagevermerk war dies der 02.05.2016. Der Einspruch des Beschwerdeführers hätte somit bis zum 16.05.2016 schriftlich bei der Agrarbehörde eingebracht werden müssen. Der am 30.05.2016 bei der Agrarbehörde eingelangte Einspruch erweist sich somit als verspätet eingebracht. Die belangte Behörde hat somit zu Recht den Einspruch als verspätet zurückgewiesen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Christian Visinteiner (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.33.1776.1