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{'item': 'LVwG-2015/36/1681-6'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum01.09.2016 GeschäftszahlLVwG-2015/36/1681-6 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Barbara Gstir über die gemeinsame Beschwerde von Frau A A, wohnhaft in Z, Adresse, sowie von Frau B B, wohnhaft in Y, Adresse, und Frau C C, wohnhaft in W, Adresse, beide vertreten durch Frau A A, wohnhaft in Z, Adresse, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Innsbruck vom 21.05.2015, Zl ****1, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, dies mit der Maßgabe,Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, dies mit der Maßgabe, dass die Leistungsfrist in Spruchpunkt II. zur Vorauszahlung der voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme mit einem Monat ab der Zustellung dieses Erkenntnisses festgelegt wird.dass die Leistungsfrist in Spruchpunkt römisch zwei. zur Vorauszahlung der voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme mit einem Monat ab der Zustellung dieses Erkenntnisses festgelegt wird.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt, Beschwerdevorbringen: Am 25.09.2013 erfolgte durch die Amtsachverständigen des Stadtmagistrats Innsbruck, Referat Bau- und Feuerpolizei, ein Ortsaugenschein der baulichen Anlagen Adresse P-Straße HNr 2 und HNr 4 (Gste *2 und *4 KG Z) bei dem eine Reihe baulicher Mängel festgestellt und zahlreiche Farbfotos angefertigt wurden. So wird in der Stellungnahme des Stadtmagistrats Innsbruck, Bau- und Feuerpolizei, vom 30.09.2013 insbesondere ausgeführt, dass hinsichtlich des Wohn- und Wirtschaftsgebäudes mit der Adresse P-Straße 2 festgestellt wurde, dass dieses Objekt seit mehreren Jahrzehnten unbewohnt ist und ein wesentlicher Mangel bei diesem Gebäude im Erdgeschoss bei der Trennwand zwischen Wirtschaftsgebäude und Wohngebäude besteht. Diese Trennwand diente zur Abtragung der Dachlasten, welche von der Mittelsäule des Dachstuhles auf das Mauerwerk übertragen wurden. Diese Trennwand weist eine enorme Schräglage auf, wodurch die ursprünglichen Auflagepunkte von Dachstuhl und Zwischendecke nicht mehr funktionstüchtig sind. Die Auflagepunkte wurden in der Vergangenheit bereits provisorisch unterstellt. Bei einem Einsturz der Trennwand kann ein Umknicken der provisorischen Unterstellung und in weiterer Folge ein Versagen der gesamten Dachkonstruktion nicht ausgeschlossen werden. Hinsichtlich des Wohngebäudes mit der Adresse P-Straße 4 wurde in der Stellungnahme zusammengefasst ausgeführt, dass im nordöstlichen Vordachbereich die gesamte Dachstuhlkonstruktion bestehend aus Bretterschalung, Sparren, Fuß- und Mittelpfette sowie Teile einer verschalten Dachbodenauskragung massiv vermodert und in desolatem Zustand sind. Teile des Dachsparrens sowie der Bretterschalung drohen einzustürzen. Weiters lösen sich von der Fassade größere Putzflächen. Da unterhalb des betroffenen Vordachbereiches der einzige Zugang zur bewohnten Wohneinheit liegt und eine erhebliche Gefahr für Leben und Gesundheit gegeben ist, wurden mit Unterstützung der Berufsfeuerwehr Innsbruck folgende Sofortmaßnahmen eingeleitet: Es wurde der betroffene Vordachbereich sowie die Dachbodenauskragung, von der Traufe bis zum First, mittels Kettensäge abgebrochen und die Putzflächen, welche abzuplatzen drohten, wurden entfernt. Es wurde daher seitens der Amtssachverständigen beantragt, den Eigentümern folgende Maßnahmen aufzutragen: Hinsichtlich des Gebäudes mit der Adresse P-Straße 2: (1.) Die Trennwand zwischen Wohnhaus und Wirtschaftsgebäude ist über die gesamte Länge abzutragen. (2.) Sämtliche tragenden Konstruktionselemente des Dachstuhles, insbesondere die Konstruktionselemente unterhalb der Firstpfette, sind durch eine hierzu befugte Person zu überprüfen und fachgerecht zu unterstellen. (3.) Nach Auskunft einer Miteigentümerin wird das Wirtschaftsgebäude (Tennen) von einem Landwirt zur Einstellung von landwirtschaftlichen Geräten und Strohballen genutzt. Aufgrund der vorherrschenden Mängel ist eine Weiterbenutzung des Wirtschaftsgebäudes nicht vertretbar. Aus diesem Grund wird beantragt, für das Wirtschaftsgebäude bzw den Tennen ein sofortiges Benützungsverbot zu erlassen. Zum Gebäude mit der Adresse P-Straße 4: (1.) Der nach den eingeleiteten Sofortmaßnahmen offenliegende Dachstuhl ist von einer hierzu befugten Person fachgerecht gegen das Eindringen von Regen und Schnee dauerhaft abzuschotten. In weiterer Folge ist die gesamte Vordachkonstruktion wieder Instand zu setzten. In weiterer Folge wurden mit Bescheid des Stadtmagistrats Innsbruck vom 04.10.2013, Zl ****1/RR/Ho, als Baubehörde den Eigentümerinnen der beiden gegenständlichen baulichen Anlagen, Frau A A, Frau B B und Frau C C, (in der Folge: Beschwerdeführerinnen) in Spruchpunkt I. gemäß § 40 Abs 2 TBO 2011 folgende Instandsetzungsmaßnahmen aufgetragen: In weiterer Folge wurden mit Bescheid des Stadtmagistrats Innsbruck vom 04.10.2013, , Zl ****1/RR/Ho, als Baubehörde den Eigentümerinnen der beiden gegenständlichen baulichen Anlagen, Frau A A, Frau B B und Frau C C, (in der Folge: Beschwerdeführerinnen) in Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 40, Absatz 2, TBO 2011 folgende Instandsetzungsmaßnahmen aufgetragen:
  3. Die Trennwand zwischen Wohnhaus und Wirtschaftsgebäude im Anwesen P-Straße 2 ist über die gesamte Länge abzutragen.
  4. Sämtliche tragenden Konstruktionselemente des Dachstuhles des Anwesens P-Straße 2, insbesondere die Konstruktionselemente unterhalb der Fristpfette, sind durch eine hierzu befugte Person zu überprüfen und fachgerecht zu unterstellen.
  5. Der nach den eingeleiteten Sofortmaßnahmen offenliegende Dachstuhl des Anwesens P-Straße 4 ist von einer hierzu befugten Person fachgerecht gegen das Eindringen von Schnee und Regen dauerhaft abzuschotten.
  6. In weiterer Folge ist die gesamte Vordachkonstruktion des Anwesens P-Straße 4 wieder Instand zu setzen.
  7. Über die fachgerechte Ausführung aller Sanierungsarbeiten ist der Behörde eine Bestätigung einer hierzu befugten Person oder Stelle zu übermitteln. In Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde hinsichtlich der aufgetragenen Maßnahmen an der Dachstuhlkonstruktion beim Gebäude mit der Adresse P-Straße 2 eine Leistungsfrist von vier Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides festgelegt. Die provisorische Abdichtung beim Anwesen P-Straße 4 ist unverzüglich herzustellen und für die Instandsetzung der Vordachkonstruktion beim Gebäude mit der Adresse P-Straße 4 wurde eine Leistungsfrist von sechs Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides festgelegt. Weiters wurde in Spruchpunkt III. dieses Bescheides gemäß § 40 Abs 3 TBO 2011 die Weiterbenützung des Wirtschaftsgebäudes mit der Adresse P-Straße 2 aufgrund der vorherrschenden Mängel bis zum Abschluss der Instandsetzungsmaßnahmen untersagt. In Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides wurde hinsichtlich der aufgetragenen Maßnahmen an der Dachstuhlkonstruktion beim Gebäude mit der Adresse P-Straße 2 eine Leistungsfrist von vier Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides festgelegt. Die provisorische Abdichtung beim Anwesen P-Straße 4 ist unverzüglich herzustellen und für die Instandsetzung der Vordachkonstruktion beim Gebäude mit der Adresse P-Straße 4 wurde eine Leistungsfrist von sechs Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides festgelegt. Weiters wurde in Spruchpunkt römisch drei. dieses Bescheides gemäß Paragraph 40, Absatz 3, TBO 2011 die Weiterbenützung des Wirtschaftsgebäudes mit der Adresse P-Straße 2 aufgrund der vorherrschenden Mängel bis zum Abschluss der Instandsetzungsmaßnahmen untersagt. Diese Entscheidung wurde – wie sich aus den im Akt einliegenden Rückscheinen ergibt - den Beschwerdeführerinnen jeweils nachweislich zugestellt. Die Entscheidung blieb unbekämpft und ist in Rechtskraft erwachsen. In der Stellungnahme des Stadtmagistrats Innsbruck, Bau- und Feuerpolizei, vom 16.12.2013 wurde zusammengefasst mitgeteilt, dass bei einer Kontrolle am 12.12.2013 festgestellt werden musste, dass keine der im Titelbescheid aufgetragenen Sanierungs- und Instandsetzungsarbeiten erledigt wurde. Mit Schreiben der Baubehörde vom 07.01.2014 wurde den Beschwerdeführerinnen insbesondere mitgeteilt, dass festgestellt werden musste, dass der aufgetragenen Pflicht nicht nachgekommen wurde. Es wurde daher gemäß § 4 VVG die Ersatzvornahme angedroht und nahegelegt, ihrer Pflicht innerhalb einer Frist von einem Monat zu entsprechen, anderenfalls die mangelnde Leistung auf ihre Gefahr und auf ihre Kosten bewerkstelligt wird. Mit Schreiben der Baubehörde vom 07.01.2014 wurde den Beschwerdeführerinnen insbesondere mitgeteilt, dass festgestellt werden musste, dass der aufgetragenen Pflicht nicht nachgekommen wurde. Es wurde daher gemäß Paragraph 4, VVG die Ersatzvornahme angedroht und nahegelegt, ihrer Pflicht innerhalb einer Frist von einem Monat zu entsprechen, anderenfalls die mangelnde Leistung auf ihre Gefahr und auf ihre Kosten bewerkstelligt wird. In der Stellungnahme des Stadtmagistrats Innsbruck, Bau- und Feuerpolizei, vom 14.03.2014 wurde zusammengefasst ausgeführt, dass bei einer Kontrolle am 03.03.2014 festgestellt wurde, dass beim Objekt P-Straße 2 weder die einsturzgefährdende Wand im Wirtschaftsgebäude abgebrochen wurde noch die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen durchgeführt wurden. Die geforderten Sicherungsmaßnahmen am Dachstuhl des Objekts P-Straße 4 wurden ebenfalls nicht umgesetzt. Zudem wurden am 23.02.2015 in Anwesenheit von Frau C C in Begleitung ihres Ehemanns sowie von Frau A A sowie Vertretern der Firma M und der Firma Huber ein Ortsaugenschein durchgeführt und dabei die anwesenden Parteien über die weitere Vorgangsweise informiert. Seitens der Baubehörde wurden in weiterer Folge die Angebote der Firma H vom 25.02.2015 in der Höhe von € 25.067,50 und der Firma M vom 03.03.2015 in der Höhe von € 14.947,74 eingeholt. In weiterer Folge wurde mit dem nunmehr bekämpften Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Innsbruck vom 21.05.2015, Zl ****1, in Spruchpunkt I. unter ausdrücklicher Bezugnahme auf den im Vorspruch angeführten Bescheid des Stadtmagistrats Innsbruck vom 04.10.2013, Zl ****1/RR/Ho, die Ersatzvornahme der in diesem Bescheid aufgetragenen Maßnahmen angeordnet. In Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurden den nunmehrigen Beschwerdeführerinnen gemäß § 4 Abs 2 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 aufgetragen, eine Vorauszahlung der voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme in Höhe von € 14.947,74 binnen einer Frist von einem Monat ab Zustellung dieses Bescheides zu leisten.In weiterer Folge wurde mit dem nunmehr bekämpften Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Innsbruck vom 21.05.2015, Zl ****1, in Spruchpunkt römisch eins. unter ausdrücklicher Bezugnahme auf den im Vorspruch angeführten Bescheid des Stadtmagistrats Innsbruck vom 04.10.2013, Zl ****1/RR/Ho, die Ersatzvornahme der in diesem Bescheid aufgetragenen Maßnahmen angeordnet. In Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides wurden den nunmehrigen Beschwerdeführerinnen gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 aufgetragen, eine Vorauszahlung der voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme in Höhe von € 14.947,74 binnen einer Frist von einem Monat ab Zustellung dieses Bescheides zu leisten. Dagegen erhob Frau A A, auch in Vertretung ihrer Miteigentümer Frau B B und Frau C C fristgerecht die Beschwerde vom 17.06.2015 und wurde darin zusammengefasst Folgendes vorgebracht: Die Trennwand zwischen Wohnhaus und Wirtschaftsgebäude P-Straße 2 habe sich schon immer in Schräglage befunden. Trotzdem seien vor ca 20 Jahren diverse Stützen zur Absicherung eingebaut worden. Während dieser Zeit sei das Wirtschaftsgebäude auch immer wieder mit schweren Traktoren bzw Anhängern befahren worden und habe sich die Schräglage der bemängelten Trennwand nie verändert, wodurch eine akute Gefährdung nicht gegeben sein dürfte. Die unter
  8. geforderte Unterstellung sämtlicher Konstruktionselemente des Dachstuhls dürfte in Anbetracht des soeben Geschilderten ebenfalls nicht unmittelbar nötig sein. Die Behörde habe ohne ihre Einwilligung bzw ohne Besprechung die teilweise Entfernung des Dachstuhls am Haus P-Straße 4 in Auftrag gegeben, was nach Ansicht der Beschwerdeführer überschießend gewesen sei, da anhand der entfernten Sparren eindeutig erkennbar sei, dass diese sich in einem noch recht guten Zustand befinden und nicht morsch und somit einsturzgefährdet sind. Lediglich die alte Vordachschalung habe teilweise erhebliche Beschädigung aufgewiesen und wäre es, vor allem im Hinblick auf eine anschließende Renovierung/Sanierung des Objektes, wohl wirtschaftlicher gewesen, nur die Schalung zu entfernen und die intakten Sparren zu belassen. Das Verhalten der Behörde mute in diesem Zusammenhang mehr als willkürlich an, zumal auch nicht versucht worden sei mit den Beschwerdeführern Kontakt aufzunehmen, um die Abrissarbeiten entsprechend zu koordinieren. Jedenfalls sei der abgetragene Dachstuhl mittels Planen abgedeckt worden und sei somit sichergestellt, dass die übrige Konstruktion durch eindringende Feuchtigkeit nicht noch mehr Schaden nehme. Eine Instandsetzung des abgetragenen Dachstuhls sei bisher nicht erfolgt, da ein Verkauf des Anwesens P-Straße 2 und 4 geplant sei. In diesem Zusammenhang werde erwähnt, dass die Stadt Innsbruck vor einiger Zeit an die Beschwerdeführer herangetreten sei und Interesse am Erwerb des Objekts P-Straße 2 und 4 angemeldet habe. In diesem Zuge sei es zu einer Begehung der Objekte im Rahmen eines Lokalaugenscheins gekommen und seien im Rahmen dessen die unter Punkt 1 bis 5 gerügten Mängel festgestellt und in der Folge ein Instandsetzungsauftrag erteilt worden. Die Beschwerdeführer möchten ausdrücklich darauf hinweisen, dass es auch in ihrem Anliegen ist, die genannten Häuser zu erhalten bzw deren Verfall zu verhindern. Dazu gilt anzumerken, dass sie derzeit mit einem Kaufinteressenten in Verhandlung stehen und es aus diesem Grund äußerst unwirtschaftlich und kontraproduktiv wäre, die geforderten Instandsetzungsmaßnahmen sofort durchzuführen, da nicht absehbar sei, wie die zukünftige Nutzung der Objekte P-Straße 2 und 4 erfolgen soll. Es wurde daher die entscheidende Behörde um entsprechende Berücksichtigung des vorstehend Angeführten ersucht. Weiters wurde beantragt, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge den angefochtenen Bescheid in der Weise abändern, dass die zur Durchführung der laut Bescheid vom 04.10.2013, Zl ****1/RR/Ho, aufgetragenen Instandsetzungsarbeiten eingeräumte Frist bis zum 01.10.2015 erstreckt wird und von der Einhebung der gemäß § 4 Abs 2 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 vorgeschriebenen Vorauszahlung für die Kosten der Ersatzvornahme in der Höhe von € 14.947,74 abgesehen wird. Die Beschwerdeführer möchten ausdrücklich darauf hinweisen, dass es auch in ihrem Anliegen ist, die genannten Häuser zu erhalten bzw deren Verfall zu verhindern. Dazu gilt anzumerken, dass sie derzeit mit einem Kaufinteressenten in Verhandlung stehen und es aus diesem Grund äußerst unwirtschaftlich und kontraproduktiv wäre, die geforderten Instandsetzungsmaßnahmen sofort durchzuführen, da nicht absehbar sei, wie die zukünftige Nutzung der Objekte P-Straße 2 und 4 erfolgen soll. Es wurde daher die entscheidende Behörde um entsprechende Berücksichtigung des vorstehend Angeführten ersucht. Weiters wurde beantragt, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge den angefochtenen Bescheid in der Weise abändern, dass die zur Durchführung der laut Bescheid vom 04.10.2013, Zl ****1/RR/Ho, aufgetragenen Instandsetzungsarbeiten eingeräumte Frist bis zum 01.10.2015 erstreckt wird und von der Einhebung der gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 vorgeschriebenen Vorauszahlung für die Kosten der Ersatzvornahme in der Höhe von € 14.947,74 abgesehen wird. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurde am 23.08.2016 am Landesverwaltungsgericht Tirol eine mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der die Beschwerdeführerinnen geladen und zu der die Beschwerdeführerinnen Frau A A sowie Frau C C in Begleitung ihres Ehemannes und eine Vertreterin der belangten Behörde erschienen sind. An der Verhandlung teilgenommen hat auch der vom Landesverwaltungsgericht Tirol beigezogene Sachverständige aus dem Bereich Bau- und Feuerpolizei, der am 09.08.2016 einen Ortsaugenschein durchgeführt hat und bei dem die Beschwerdeführerin Frau A A anwesend war. Im Zuge dessen wurde eine Reihe von Farbfotos angefertigt, die als Beilage ./1 zum Akt genommen wurden und den Beschwerdeführerinnen zu Beginn der Verhandlung ebenfalls in Farbkopie übergeben wurden. Dabei hat der Sachverständige zusammengefasst ausgeführt, dass die Trennwand zwischen Wohnhaus und Wirtschaftsgebäude im Anwesen P-Straße 2 unverändert ist und nach wie vor dieselbe Schräglage aufweist (Punkt 1.). Die bestehende Unterstellung der Konstruktionselemente des Dachstuhles beim Anwesen P-Straße 2 stellt keine fachgerechte Absicherung und Unterstellung dar (Punkt 2.). Hinsichtlich der in Punkt
  9. des Titelbescheides aufgetragenen dauerhaften Abschottung gegen das Eindringen von Regen und Schnee des nach erfolgten Sofortmaßnahmen offenliegenden Dachstuhls des Gebäudes mit der Adresse P-Straße 4 führte der Sachverständige zusammengefasst aus, dass es erforderlich gewesen wäre, den durch das Abschneiden des Vordaches entstandenen Spalt durch die Errichtung eines neuen Vordaches oder durch eine bituminöse Abdichtung dieses Spaltes entsprechend abzusichern. Der durch die Sofortmaßnahmen offene Dachbereich wurde entsprechend geschlossen. Seitens der belangten Behörde wurde in Übereinstimmung mit den Beschwerdeführerinnen ausgeführt, dass die Vorlage einer entsprechenden Bestätigung der Fachfirmen bislang nicht erfolgte (Punkt 5.). Seitens der Beschwerdeführerinnen wurde weiters zusammengefasst ausgeführt, die Unterstellung der Konstruktionselemente des Dachstuhles beim Anwesen P-Straße 2 vom Ehemann der Beschwerdeführerin Frau A A sowie von Bauern aus der Umgebung gemeinsam durchgeführt wurde und zwar keine fachgerechte Unterstellung bzw fachgerechte Absicherung darstellt, aber bereits seit den 70-er Jahren so bestehe. Zudem wurde hinsichtlich der Instandsetzung des entfernten Dachstuhles ausgeführt, dass sich die Situation durch das Abschneiden der Fußpfette – was nach Ansicht der Beschwerdeführerinnen nicht erforderlich war - deutlich erschwert hat, da nun eine Stützkonstruktion angebracht werden muss und die Rekonstruktion des Vordaches dadurch schwieriger geworden ist. Zudem wurde nochmals auf die bisherigen und derzeitigen Schwierigkeiten bei den Verkaufsgesprächen hingewiesen und dies als Grund angegeben, warum die Maßnahmen bislang nicht vollständig umgesetzt wurden. Zudem wurde von den Beschwerdeführerinnen ergänzend vorgebracht, dass die Kosten in der Höhe von € 14.947,74 zu hoch erscheinen und dies von ihnen kostengünstiger erbracht werden könnte. Zudem seien beim Objekt mit der Adresse P-Straße 2 straßenseitig keine wesentlichen Probleme im Hinblick auf eine Gefährdung gegeben. Dem hielt der Sachverständige jedoch entgegen, dass sich zwar die in Schräglage befindliche Trennwand im Wirtschaftsteil, sohin im südseitigen Bereich, befindet allerdings die Firstpfette des Gesamtgebäudes von der Nord- zur Südseite reicht und daher nicht beurteilt werden kann, wie sich im Falle eines allfälligen Einbruches sich dies auf das Gesamtgebäude auswirkt. Seitens der Beschwerdeführerinnen wurde weiters zusammengefasst ausgeführt, die Unterstellung der Konstruktionselemente des Dachstuhles beim Anwesen P-Straße 2 vom Ehemann der Beschwerdeführerin Frau A A sowie von Bauern aus der Umgebung gemeinsam durchgeführt wurde und zwar keine fachgerechte Unterstellung bzw fachgerechte Absicherung darstellt, aber bereits seit den 70-er Jahren so bestehe. Zudem wurde hinsichtlich der Instandsetzung des entfernten Dachstuhles ausgeführt, dass sich die Situation durch das Abschneiden der Fußpfette – was nach Ansicht der Beschwerdeführerinnen nicht erforderlich war - deutlich erschwert hat, da nun eine Stützkonstruktion angebracht werden muss und die Rekonstruktion des Vordaches dadurch schwieriger geworden ist. Zudem wurde nochmals auf die bisherigen und derzeitigen Schwierigkeiten bei den Verkaufsgesprächen hingewiesen und dies als Grund angegeben, warum die Maßnahmen bislang nicht vollständig umgesetzt wurden. Zudem wurde von den Beschwerdeführerinnen ergänzend vorgebracht, dass die Kosten in der Höhe von , € 14.947,74 zu hoch erscheinen und dies von ihnen kostengünstiger erbracht werden könnte. Zudem seien beim Objekt mit der Adresse P-Straße 2 straßenseitig keine wesentlichen Probleme im Hinblick auf eine Gefährdung gegeben. Dem hielt der Sachverständige jedoch entgegen, dass sich zwar die in Schräglage befindliche Trennwand im Wirtschaftsteil, sohin im südseitigen Bereich, befindet allerdings die Firstpfette des Gesamtgebäudes von der Nord- zur Südseite reicht und daher nicht beurteilt werden kann, wie sich im Falle eines allfälligen Einbruches sich dies auf das Gesamtgebäude auswirkt. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Zu Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Vollstreckungsbehörde und Durchführung einer mündlichen Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Tirol am 23.08.2016 ua in Anwesenheit des beigezogenen Sachverständigen, der zudem am 09.08.2016 einen neuerlichen Ortsaugenschein durchgeführt hat. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant: Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG, BGBl Nr 53/1991 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl I Nr 33/2013: Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG, Bundesgesetzblatt Nr 53 aus 1991, in der hier maßgeblichen Fassung BGBl römisch eins Nr 33/2013: Erzwingung anderer Leistungen und Unterlassungen a) Ersatzvornahme § 4Paragraph 4

(1)Wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, so kann die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden.
(2)Die Vollstreckungsbehörde kann in einem solchen Fall dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Der Auftrag zur Vorauszahlung ist vollstreckbar. IV. Rechtliche Erwägungen:römisch vier. Rechtliche Erwägungen: Grundsätzlich ist zunächst auszuführen, dass dann, wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht bzw nicht vollständig oder binnen der gesetzten Frist nachgekommen ist, so kann die mangelnde Leistung gemäß § 4 Abs 1 VVG nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden.Grundsätzlich ist zunächst auszuführen, dass dann, wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht bzw nicht vollständig oder binnen der gesetzten Frist nachgekommen ist, so kann die mangelnde Leistung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, VVG nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden. Soweit in der Beschwerde zunächst mit näheren Ausführungen zusammengefasst vorgebracht wurde, dass beim Gebäude mit der Adresse P-Straße 2 hinsichtlich der Trennwand zwischen Wohnteil und Wirtschaftsteil keine akute Gefährdung gegeben sein dürfte, sowie auch die zu Punkt
  1. geforderte Unterstellung sämtlicher Konstruktionselemente des Dachstuhls nicht unmittelbar erforderlich sein dürften, so ist dazu Folgendes auszuführen: Mit Bescheid des Stadtmagistrats Innsbruck vom 04.10.2013, Zl ****1/RR/Ho, wurde den Beschwerdeführerinnen in Spruchpunkt I. gemäß § 40 Abs 2 TBO 2011 folgende Instandsetzungsmaßnahmen aufgetragen: (1.) Die Trennwand zwischen Wohnhaus und Wirtschaftsgebäude im Anwesen P-Straße 2 ist über die gesamte Länge abzutragen. (2.) Sämtliche tragenden Konstruktionselemente des Dachstuhles des Anwesens P-Straße 2, insbesondere die Konstruktionselemente unterhalb der Fristpfette, sind durch eine hierzu befugte Person zu überprüfen und fachgerecht zu unterstellen. (3.) Der nach den eingeleiteten Sofortmaßnahmen offenliegende Dachstuhl des Anwesens P-Straße 4 ist von einer hierzu befugten Person fachgerecht gegen das Eindringen von Schnee und Regen dauerhaft abzuschotten. (4.) In weiterer Folge ist die gesamte Vordachkonstruktion des Anwesens P-Straße 4 wieder Instand zu setzen. (5.) Über die fachgerechte Ausführung aller Sanierungsarbeiten ist der Behörde eine Bestätigung einer hierzu befugten Person oder Stelle zu übermitteln. Mit Bescheid des Stadtmagistrats Innsbruck vom 04.10.2013, Zl ****1/RR/Ho, wurde den Beschwerdeführerinnen in Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 40, Absatz 2, TBO 2011 folgende Instandsetzungsmaßnahmen aufgetragen: (1.) Die Trennwand zwischen Wohnhaus und Wirtschaftsgebäude im Anwesen P-Straße 2 ist über die gesamte Länge abzutragen. (2.) Sämtliche tragenden Konstruktionselemente des Dachstuhles des Anwesens P-Straße 2, insbesondere die Konstruktionselemente unterhalb der Fristpfette, sind durch eine hierzu befugte Person zu überprüfen und fachgerecht zu unterstellen. (3.) Der nach den eingeleiteten Sofortmaßnahmen offenliegende Dachstuhl des Anwesens P-Straße 4 ist von einer hierzu befugten Person fachgerecht gegen das Eindringen von Schnee und Regen dauerhaft abzuschotten. (4.) In weiterer Folge ist die gesamte Vordachkonstruktion des Anwesens P-Straße 4 wieder Instand zu setzen. (5.) Über die fachgerechte Ausführung aller Sanierungsarbeiten ist der Behörde eine Bestätigung einer hierzu befugten Person oder Stelle zu übermitteln. In Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde hinsichtlich der aufgetragenen Maßnahmen an der Dachstuhlkonstruktion beim Gebäude mit der Adresse P-Straße 2 eine Leistungsfrist von vier Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides festgelegt. Die provisorische Abdichtung beim Anwesen P-Straße 4 ist unverzüglich herzustellen und für die Instandsetzung der Vordachkonstruktion beim Gebäude mit der Adresse P-Straße 4 wurde eine Leistungsfrist von sechs Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides festgelegt. In Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides wurde hinsichtlich der aufgetragenen Maßnahmen an der Dachstuhlkonstruktion beim Gebäude mit der Adresse P-Straße 2 eine Leistungsfrist von vier Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides festgelegt. Die provisorische Abdichtung beim Anwesen P-Straße 4 ist unverzüglich herzustellen und für die Instandsetzung der Vordachkonstruktion beim Gebäude mit der Adresse P-Straße 4 wurde eine Leistungsfrist von sechs Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides festgelegt. Dieser Bescheid wurde den nunmehrigen Beschwerdeführerinnen jeweils nachweislich zugestellt und blieb von ihnen unbekämpft und ist sohin in Rechtskraft erwachsen. Gegenständlich ist im Verfahren bislang weder eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes noch eine wesentliche Änderung der entscheidungswesentlichen Rechtslage erfolgt, die die Vollstreckung unzulässig machen würde (vgl VwGH 25.03.2010, 2009/05/0098; ua). Gegenständlich ist im Verfahren bislang weder eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes noch eine wesentliche Änderung der entscheidungswesentlichen Rechtslage erfolgt, die die Vollstreckung unzulässig machen würde vergleiche VwGH 25.03.2010, 2009/05/0098; ua). Eine Bekämpfung des Titelbescheides – sohin der im Bescheid des Stadtmagistrats Innsbruck vom 04.10.2013, Zl ****1/RR/Ho, aufgetragenen Maßnahmen – ist im gegenständlichen Vollstreckungsverfahren aufgrund der Rechtskraftwirkung nicht mehr möglich (vgl VwGH 10.09.2008, 2006/05/0062; VwGH 12.11.1985, 84/05/0232; ua). Eine Bekämpfung des Titelbescheides – sohin der im Bescheid des Stadtmagistrats Innsbruck vom 04.10.2013, Zl ****1/RR/Ho, aufgetragenen Maßnahmen – ist im gegenständlichen Vollstreckungsverfahren aufgrund der Rechtskraftwirkung nicht mehr möglich vergleiche VwGH 10.09.2008, 2006/05/0062; VwGH 12.11.1985, 84/05/0232; ua). Es kommt daher dem Beschwerdevorbringen hinsichtlich der Erforderlichkeit der im Titelbescheid konkret bestimmten Maßnahmen im gegenständlichen Verfahren keine Berechtigung zu. Wenn in der Beschwerde weiters mit näheren Ausführungen vorgebracht wurde, dass die Behörde ohne ihre Einwilligung bzw ohne Besprechung die teilweise Entfernung des Dachstuhls am Haus P-Straße 4 in Auftrag gegeben habe, was nach Ansicht der Beschwerdeführerinnen zudem überschießend gewesen sei, so ist dazu auszuführen, dass diese Maßnahmen nicht Gegenstand des bekämpften Bescheides und sohin auch nicht Gegenstand des nunmehrigen Beschwerdeverfahrens sind. Es war daher ein Eingehen auf dieses Vorbringen nicht weiter geboten. Lediglich der Vollständigkeit halber ist dazu noch allgemein auszuführen, dass gemäß § 40 Abs 1 TBO 2011 bewilligungspflichtige bauliche Anlagen in einem der Baubewilligung entsprechenden Zustand zu erhalten sind. Sonstige bauliche Anlagen sind in einem solchen Zustand zu erhalten, dass den Erfordernissen der Sicherheit entsprochen und das Orts-, Straßen- und Landschaftsbild nicht erheblich beeinträchtigt wird. Treten an einer baulichen Anlage Baugebrechen auf, durch die allgemeine bautechnische Erfordernisse beeinträchtigt werden, so sind sie ehestens zu beheben.Lediglich der Vollständigkeit halber ist dazu noch allgemein auszuführen, dass gemäß Paragraph 40, Absatz eins, TBO 2011 bewilligungspflichtige bauliche Anlagen in einem der Baubewilligung entsprechenden Zustand zu erhalten sind. Sonstige bauliche Anlagen sind in einem solchen Zustand zu erhalten, dass den Erfordernissen der Sicherheit entsprochen und das Orts-, Straßen- und Landschaftsbild nicht erheblich beeinträchtigt wird. Treten an einer baulichen Anlage Baugebrechen auf, durch die allgemeine bautechnische Erfordernisse beeinträchtigt werden, so sind sie ehestens zu beheben. Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde grundsätzlich nach § 40 Abs 4 TBO 2011 erforderliche Sicherungsmaßnahmen auf Gefahr und Kosten des Eigentümers der baulichen Anlage auch ohne dessen vorherige Anhörung anordnen.Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde grundsätzlich nach Paragraph 40, Absatz 4, TBO 2011 erforderliche Sicherungsmaßnahmen auf Gefahr und Kosten des Eigentümers der baulichen Anlage auch ohne dessen vorherige Anhörung anordnen. Wenn in der Beschwerde weiters vorgebracht wird, dass der abgetragene Dachstuhl mittels Planen abgedeckt und somit sichergestellt worden sei, dass die übrige Konstruktion durch eindringende Feuchtigkeit nicht noch mehr Schaden nehme, ist dazu auszuführen, dass dies – wie der bautechnische Sachverständige im Rahmen der mündlichen Verhandlung am Landesverwaltungsgericht am 23.08.2016 widerspruchsfrei und schlüssig nachvollziehbar ausführte – keine entsprechende fachgerechte Abdeckung iSd Spruchpunktes I. Punkt
  2. des Bescheides des Stadtmagistrats Innsbruck vom 04.10.2013, Zl ****1/RR/Ho, darstellt. Auch wenn zwischenzeitlich – wie auch der hochbautechnische Sachverständige bestätigte - der Dachbodenbereich entsprechend mit Brettern verschlossen wurde, so sind die in Punkt
  3. aufgetragen Maßnahmen sohin noch nicht vollständig umgesetzt, da es zudem erforderlich gewesen wäre, im Bereich des durch das Abschneiden des Vordaches entstandenen Spalts bis zur Wiedererrichtung des Vordaches eine bituminöse Abdichtung in diesem Bereich herzustellen. Wenn in der Beschwerde weiters vorgebracht wird, dass der abgetragene Dachstuhl mittels Planen abgedeckt und somit sichergestellt worden sei, dass die übrige Konstruktion durch eindringende Feuchtigkeit nicht noch mehr Schaden nehme, ist dazu auszuführen, dass dies – wie der bautechnische Sachverständige im Rahmen der mündlichen Verhandlung am Landesverwaltungsgericht am 23.08.2016 widerspruchsfrei und schlüssig nachvollziehbar ausführte – keine entsprechende fachgerechte Abdeckung iSd Spruchpunktes römisch eins. Punkt
  4. des Bescheides des Stadtmagistrats Innsbruck vom 04.10.2013, Zl ****1/RR/Ho, darstellt. Auch wenn zwischenzeitlich – wie auch der hochbautechnische Sachverständige bestätigte - der Dachbodenbereich entsprechend mit Brettern verschlossen wurde, so sind die in Punkt
  5. aufgetragen Maßnahmen sohin noch nicht vollständig umgesetzt, da es zudem erforderlich gewesen wäre, im Bereich des durch das Abschneiden des Vordaches entstandenen Spalts bis zur Wiedererrichtung des Vordaches eine bituminöse Abdichtung in diesem Bereich herzustellen. Soweit in der Beschwerde weiters vorgebracht wurde, dass eine Instandsetzung des abgetragenen Dachstuhls bisher deshalb nicht erfolgt sei, da ein Verkauf des Anwesens P-Straße 2 und 4 geplant sei, und es aus diesem Grund äußerst unwirtschaftlich und kontraproduktiv wäre, die geforderten Instandsetzungsmaßnahmen sofort durchzuführen, da nicht absehbar ist, wie die zukünftige Nutzung der Objekte P-Straße 2 und 4 erfolgen soll, ist dem – auch wenn nicht verkannt wird, dass bereits seit einiger Zeit Verkaufsgespräche geführt werden - entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerinnen nach wie vor die Eigentümerinnen der Gste *2 und *4, beide KG Z, und der darauf befindlichen verfahrensgegenständlichen baulichen Anlagen mit den Adressen P-Straße 2 und 4 sind. Soweit in der Beschwerde beantragt wurde, dass die eingeräumte Frist für die aufgetragenen Instandsetzungsarbeiten bis zum 01.10.2015 erstreckt wird sowie in der mündlichen Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Tirol am 23.08.2016 eine weitere Fristerstreckung beantragt wurde, ist dazu auszuführen, dass diesbezüglich im nunmehrigen Beschwerdeverfahren keine Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol geben ist. Soweit in der Beschwerde weiters beantragt wurde von der Einhebung der gemäß § 4 Abs 2 VVG vorgeschriebenen Vorauszahlung für die Kosten der Ersatzvornahme in der Höhe von € 14.947,74 abzusehen und in diesem Zusammenhang in der mündlichen Verhandlung ergänzend vorgebracht wurde, dass dieses Vorbringen im Hinblick auf die Verkaufsabsichten erfolgte und zudem den Beschwerdeführerinnen die Kosten zu hoch erscheinen, so ist dazu Folgendes auszuführen:Soweit in der Beschwerde weiters beantragt wurde von der Einhebung der gemäß Paragraph 4, Absatz 2, VVG vorgeschriebenen Vorauszahlung für die Kosten der Ersatzvornahme in der Höhe von € 14.947,74 abzusehen und in diesem Zusammenhang in der mündlichen Verhandlung ergänzend vorgebracht wurde, dass dieses Vorbringen im Hinblick auf die Verkaufsabsichten erfolgte und zudem den Beschwerdeführerinnen die Kosten zu hoch erscheinen, so ist dazu Folgendes auszuführen: Gemäß § 4 Abs 2 VVG kann die Vollstreckungsbehörde dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Gemäß Paragraph 4, Absatz 2, VVG kann die Vollstreckungsbehörde dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Soweit dieser Antrag in Zusammenhang mit den laufenden Verkaufsgesprächen steht, ist auf die vorstehenden Ausführungen zu verweisen. Hinsichtlich des ergänzenden Vorbringens, dass den Beschwerdeführerinnen die Kosten zu hoch erscheinen, ist zunächst allgemein auszuführen, dass Ermittlungen zur Feststellung des Sachverhaltes bei einem Kostenvorauszahlungsauftrag gemäß § 4 Abs 2 VVG nur insoweit erforderlich sind, als die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme im Wege der Schätzung festgestellt werden müssen (vgl VwGH 20.03.1972, 1812/71). Die Vorauszahlung der Kosten erfolgt gegen nachträgliche Verrechnung, was bedeutet, dass höhere tatsächliche Kosten nachzuzahlen sind, ein verbleibender Überschuss hingegen zurückzuerstatten ist. Deshalb bestehen keine Bedenken, sich den voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme lediglich im Wege einer Schätzung anzunähern (vgl VwGH 25.01.2005, 2001/06/0169; VwGH 26.02.2015, 2011/07/0155). Hinsichtlich des ergänzenden Vorbringens, dass den Beschwerdeführerinnen die Kosten zu hoch erscheinen, ist zunächst allgemein auszuführen, dass Ermittlungen zur Feststellung des Sachverhaltes bei einem Kostenvorauszahlungsauftrag gemäß Paragraph 4, Absatz 2, VVG nur insoweit erforderlich sind, als die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme im Wege der Schätzung festgestellt werden müssen vergleiche VwGH 20.03.1972, 1812/71). Die Vorauszahlung der Kosten erfolgt gegen nachträgliche Verrechnung, was bedeutet, dass höhere tatsächliche Kosten nachzuzahlen sind, ein verbleibender Überschuss hingegen zurückzuerstatten ist. Deshalb bestehen keine Bedenken, sich den voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme lediglich im Wege einer Schätzung anzunähern vergleiche VwGH 25.01.2005, 2001/06/0169; VwGH 26.02.2015, 2011/07/0155). Wie der VwGH in ständiger Judikatur ausführt, muss die Einholung mehrerer Kostenvoranschläge zur Beurteilung der voraussichtlichen Kosten als durchaus gleichwertige Methode der Bestimmung der voraussichtlichen Kosten durch Schätzung gleichgehalten werden (vgl VwGH 20.10.2005, Zl 2003/06/0191; VwGH 25.01.2005, Zl 2001/06/0169; ua). Wie der VwGH in ständiger Judikatur ausführt, muss die Einholung mehrerer Kostenvoranschläge zur Beurteilung der voraussichtlichen Kosten als durchaus gleichwertige Methode der Bestimmung der voraussichtlichen Kosten durch Schätzung gleichgehalten werden vergleiche VwGH 20.10.2005, Zl 2003/06/0191; VwGH 25.01.2005, Zl 2001/06/0169; ua). Im gegenständlichen Fall wurden von der Behörde die Kostenvoranschläge der Firma H vom 25.02.2015 in der Höhe von € 25.067,50 und der Firma M vom 03.03.2015 in der Höhe von € 14.947,74 eingeholt. Im Übrigen waren Vertreter beider Firmen auch beim Ortsaugenschein am 23.03.2015 anwesend. Hat sich die Behörde bemüht, durch Einholung mehrerer Kostenvoranschläge das voraussichtliche Mindestmaß des Vollstreckungsaufwandes (hier für die Durchführung einer Ersatzvornahme) festzustellen, ist ein weiteres Ermittlungsverfahren nicht erforderlich, wenn die Verpflichteten selbst keine geeigneten, die Unrichtigkeit der Annahme der Behörde widerlegenden konkreten Umstände darlegen (vgl VwGH 19.03.2002, 2000/05/0164; VwGH 25.06.2001, 2001/07/0042; VwGH 12.12.1996, 96/07/0090; uva).Hat sich die Behörde bemüht, durch Einholung mehrerer Kostenvoranschläge das voraussichtliche Mindestmaß des Vollstreckungsaufwandes (hier für die Durchführung einer Ersatzvornahme) festzustellen, ist ein weiteres Ermittlungsverfahren nicht erforderlich, wenn die Verpflichteten selbst keine geeigneten, die Unrichtigkeit der Annahme der Behörde widerlegenden konkreten Umstände darlegen vergleiche VwGH 19.03.2002, 2000/05/0164; VwGH 25.06.2001, 2001/07/0042; VwGH 12.12.1996, 96/07/0090; uva). Im gegenständlichen Fall konnten die Beschwerdeführerinnen sohin mit ihrem lediglich allgemeinen gehaltenen Vorbringen, dass ihnen die Kosten zu hoch erscheinen, im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung keine Bedenken aufzeigen, die ein weitergehendes Ermittlungsverfahren des Landesverwaltungsgerichts hinsichtlich der vorgeschriebenen voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme erforderlich gemacht hätten. Soweit hinsichtlich der Vorschreibung der Vorauszahlung der voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme in der mündlichen Verhandlung weiters ergänzend vorgebracht wurde, dass die Maßnahmen selbst kostengünstiger durchgeführt werden könnten, ist dem Folgendes entgegenzuhalten: Wie der VwGH in ständiger Judikatur ausführt, hat die Behörde bei der Auswahl der Gewerbetreibenden zur Durchführung einer Ersatzvornahme freie Hand und steht dem Verpflichteten diesbezüglich kein Mitspracherecht zu (vgl VwGH 21.02.1984, Zl 83/05/0160; VwGH 08.04.2014, 2011/05/0050; uva).Wie der VwGH in ständiger Judikatur ausführt, hat die Behörde bei der Auswahl der Gewerbetreibenden zur Durchführung einer Ersatzvornahme freie Hand und steht dem Verpflichteten diesbezüglich kein Mitspracherecht zu vergleiche VwGH 21.02.1984, Zl 83/05/0160; VwGH 08.04.2014, 2011/05/0050; uva). Es steht dem Verpflichteten frei, vor Beginn der Ersatzvornahme durch das von der Behörde beauftragte Unternehmen die im Titelbescheid vorgeschriebene Leistung selbst zu erbringen und so die Notwendigkeit der Ersatzvornahme mit ihren Kostenfolgen zu vermeiden. Die Behörde muss dem Verpflichteten aber nicht die Möglichkeit geben, selbst zB ein günstigeres Offert zu stellen, um so nachträglich die vorgeschriebene Leistung selbst zu erbringen. Sobald die Leistung nach den Vorschriften des VVG im Wege der Ersatzvornahme mangels Erfüllung durch den Verpflichteten erbracht wurde, besteht der Kostenersatzanspruch gemäß § 11 Abs 1 VVG gegenüber dem Verpflichteten. Die Behörde muss dem Verpflichteten aber nicht die Möglichkeit geben, selbst zB ein günstigeres Offert zu stellen, um so nachträglich die vorgeschriebene Leistung selbst zu erbringen. Sobald die Leistung nach den Vorschriften des VVG im Wege der Ersatzvornahme mangels Erfüllung durch den Verpflichteten erbracht wurde, besteht der Kostenersatzanspruch gemäß Paragraph 11, Absatz eins, VVG gegenüber dem Verpflichteten. Die Einrede, die Leistung selbst kostengünstiger erbringen zu können, steht dem Verpflichteten sohin nicht zu (vgl VwGH 08.04.2014, 2011/05/0050; uva).Die Einrede, die Leistung selbst kostengünstiger erbringen zu können, steht dem Verpflichteten sohin nicht zu vergleiche VwGH 08.04.2014, 2011/05/0050; uva). Zudem ist in diesem Zusammenhang noch der Vollständigkeithalber bereits darauf hinzuweisen, dass der Verpflichtete es hinnehmen muss, wenn die Kosten der für die Durchführung des baupolizeilichen Auftrages erforderlichen und auch tatsächlich verrichteten Arbeiten höher sind, als sie bei der Durchführung der Arbeiten ohne behördliches Dazwischentreten gewesen wären (vgl VwGH 17.01.1955, 2576/53; VwGH 2013/05/0156, 08.04.2014; VwGH 10.10.2014, Ra 2014/03/0034; uva). Auch ist eine Verpflichtung der Behörde, eine Ersatzvornahme für den Verpflichtenden so kostengünstig als möglich zu gestalten, im Gesetz nicht vorgesehen (VwGH 29.04.2005, 2003/05/0238; ua).Zudem ist in diesem Zusammenhang noch der Vollständigkeithalber bereits darauf hinzuweisen, dass der Verpflichtete es hinnehmen muss, wenn die Kosten der für die Durchführung des baupolizeilichen Auftrages erforderlichen und auch tatsächlich verrichteten Arbeiten höher sind, als sie bei der Durchführung der Arbeiten ohne behördliches Dazwischentreten gewesen wären vergleiche VwGH 17.01.1955, 2576/53; VwGH 2013/05/0156, 08.04.2014; VwGH 10.10.2014, Ra 2014/03/0034; uva). Auch ist eine Verpflichtung der Behörde, eine Ersatzvornahme für den Verpflichtenden so kostengünstig als möglich zu gestalten, im Gesetz nicht vorgesehen (VwGH 29.04.2005, 2003/05/0238; ua). Zusammengefasst ergibt sich daher, dass der gegenständlichen Beschwerde keine Berechtigung zukommt. Da die Leistungsfrist in Spruchpunkt II. der bekämpften Entscheidung mit einem Monat ab Zustellung des bekämpften Bescheides festgelegt wurde, war diese entsprechend anzupassen (vgl VwGH 16.10.2003, 2000/07/0256; VwGH 21.11.2002, 2002/07/0108, uva).Da die Leistungsfrist in Spruchpunkt römisch zwei. der bekämpften Entscheidung mit einem Monat ab Zustellung des bekämpften Bescheides festgelegt wurde, war diese entsprechend anzupassen vergleiche VwGH 16.10.2003, 2000/07/0256; VwGH 21.11.2002, 2002/07/0108, uva). V.römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Dazu wird insbesondere auf die in diesem Erkenntnis abgeführte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Dazu wird insbesondere auf die in diesem Erkenntnis abgeführte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Barbara Gstir (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.36.1681.6

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