GVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis behoben.
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis behoben. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, Vorverfahren, mündliche Verhandlung:römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, Vorverfahren, mündliche Verhandlung: Mit dem fristgerecht angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 30.06.2016 wurde der Beschwerdeführerin folgendes zur Last gelegt: „Sie haben es als verantwortliche Beauftrage für die Einhaltung der Bestimmungen des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetztes (LMSVG) der Filiale Z, Adresse2, der X GmbH zu verantworten, dass das Lebensmittel „BB“ am 12.10.2015 um 10:53 Uhr in der Kühlvitrine des Verkaufsraumes im Filialbetrieb der X GmbH im Standort in Z, Adresse2, für den Verkauf bereitgehalten und somit in Verkehr gebracht wurde, obwohl diese Lebensmittel hochgradig mit Campylobacter jejuni (3.200 kolonienbildende Einheiten/
erlass GZ: BMG-75360/0032-II/B13/2010 vom 23.07.2010 auf. Der Hinweis enthält die im Erlass geforderten Informationen zum richtigen und sicheren Kochen (Kühlen, sauber Arbeiten, Durcherhitzen).
b) der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 sind bei der Entscheidung der Frage ob ein Lebensmittel sicher ist oder nicht, die dem Verbraucher vermittelten Informationen einschließlich der Angaben auf dem Etikett oder sonstige ihm normalerweise zugängliche Informationen über die Vermeidung bestimmter die Gesundheit beeinträchtigender Wirkungen eines bestimmten Lebensmittels oder einer bestimmten Lebensmittelkategorie zu berücksichtigen. Die Probe ist unter Berücksichtigung der dem Verbraucher vermittelten Informationen gestützt auf Art 14 Abs. 3 lit. b), bezüglich der Kontamination durch Salmonellen, nicht zu beanstanden“
178 aus 2002, sind bei der Entscheidung der Frage ob ein Lebensmittel sicher ist oder nicht, die dem Verbraucher vermittelten Informationen einschließlich der Angaben auf dem Etikett oder sonstige ihm normalerweise zugängliche Informationen über die Vermeidung bestimmter die Gesundheit beeinträchtigender Wirkungen eines bestimmten Lebensmittels oder einer bestimmten Lebensmittelkategorie zu berücksichtigen. Die Probe ist unter Berücksichtigung der dem Verbraucher vermittelten Informationen gestützt auf Artikel 14, Absatz 3, Litera b,), bezüglich der Kontamination durch Salmonellen, nicht zu beanstanden“ Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 90 Abs. 3 Ziffer 1 iVm § 4 Abs. 1 Lebensmittelsicherheit- und Vebraucherschutzgesetz BGBl. I Nr. 13/2006 i.d.g.F iVm Anhang II Kapitel IX Ziffer 3 der Verordnung (EG) Nr 852/2004 über Lebensmittelhygiene iVm § 9 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 i.d.g.F.Paragraph 90, Absatz 3, Ziffer 1 in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, Lebensmittelsicherheit- und Vebraucherschutzgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006, i.d.g.F in Verbindung mit Anhang römisch zwei Kapitel römisch neun Ziffer 3 der Verordnung (EG) Nr 852 aus 2004, über Lebensmittelhygiene in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 i.d.g.F. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Vm§ 9 Abs. 2 VStGGemäß Paragraph 90, Ziffer 1 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz iVm, Paragraph 9, Absatz 2, VStG Geldstrafe von: € 150,00 Im Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von: 1 Tag Ferner haben Sie
1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens 10% der verhängten Strafe mindestens jedoch € 10,00 das sind € 15,00 zu bezahlen. Ferner haben Sie
Paragraph 64, Absatz eins und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens 10% der verhängten Strafe mindestens jedoch € 10,00 das sind € 15,00 zu bezahlen.
3 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz haben Sie darüber hinaus die Kosten der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, Institut für Lebensmitteluntersuchung Innsbruck, für die Untersuchung der entnommenen Probe mit der U-Zahl ***** in Höhe von € 466,10 zu ersetzen.
Paragraph 71, Absatz 3, Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz haben Sie darüber hinaus die Kosten der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, Institut für Lebensmitteluntersuchung Innsbruck, für die Untersuchung der entnommenen Probe mit der U-Zahl ***** in Höhe von € 466,10 zu ersetzen. Die zu bezahlende Gesamtsumme beträgt somit € 631,10 Gegen dieses Straferkenntnis brachte die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde ein. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Die im gegenständlichen Verfahren maßgebenden Bestimmungen des Verwaltungsstraf-gesetzes 1991 – VStG, BGBl Nr 52/1991, idF BGBl I Nr 33/2013, lauten wie folgt:Die im gegenständlichen Verfahren maßgebenden Bestimmungen des Verwaltungsstraf-gesetzes 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, lauten wie folgt: „§ 44a Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten: 1. die als erwiesen angenommene Tat; 2. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist; 3. die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung; 4. den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche; 5. im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten. III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: Der Beschwerdeführerin wurde im Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 30.06.2016, Zahl V-***1 vorgeworfen, dass sie es als verantwortliche Beauftragte und somit gem § 9 Abs 2 VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Person der X GmbH für die Einhaltung der Bestimmungen des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes (LMSVG) in der Filiale im Standort Z, Adresse2 der X GmbH, zu verantworten habe, dass das in Verkehr gebrachte Lebensmittel BB im Filialbetrieb der X GmbH am genannten Standort für den Verkauf bereitgehalten worden sei, obwohl dieses Lebensmittel laut Gutachten des Institutes für Lebensmittelsicherheit Wien hochgradig mit Campylobacter jejuni (3200 kolonienbildende Einheiten/
LMSVG zu ersetzen.Aufgrund der Einstellung des Strafverfahrens gegen die Beschwerdeführerin hat diese auch keine Kosten
Paragraph 71, LMSVG zu ersetzen. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Albin Larcher (Vizepräsident) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.23.1690.1
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.