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{'item': 'LVwG-2016/23/1690-1'}

Obsah (6)§ 50§ 25aArt 14§ 90§ 64§ 71

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum01.09.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/23/1690-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Vizepräsi

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis behoben.

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis behoben. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, Vorverfahren, mündliche Verhandlung:römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, Vorverfahren, mündliche Verhandlung: Mit dem fristgerecht angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 30.06.2016 wurde der Beschwerdeführerin folgendes zur Last gelegt: „Sie haben es als verantwortliche Beauftrage für die Einhaltung der Bestimmungen des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetztes (LMSVG) der Filiale Z, Adresse2, der X GmbH zu verantworten, dass das Lebensmittel „BB“ am 12.10.2015 um 10:53 Uhr in der Kühlvitrine des Verkaufsraumes im Filialbetrieb der X GmbH im Standort in Z, Adresse2, für den Verkauf bereitgehalten und somit in Verkehr gebracht wurde, obwohl diese Lebensmittel hochgradig mit Campylobacter jejuni (3.200 kolonienbildende Einheiten/

  1. g)kontaminiert war. Das Lebensmittel wurde dadurch nicht auf allen Stufen der Erzeugung, der Verarbeitung und des Vertriebs vor Kontamination geschützt.„Sie haben es als verantwortliche Beauftrage für die Einhaltung der Bestimmungen des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetztes (LMSVG) der Filiale Z, Adresse2, der römisch zehn GmbH zu verantworten, dass das Lebensmittel „BB“ am 12.10.2015 um 10:53 Uhr in der Kühlvitrine des Verkaufsraumes im Filialbetrieb der römisch zehn GmbH im Standort in Z, Adresse2, für den Verkauf bereitgehalten und somit in Verkehr gebracht wurde, obwohl diese Lebensmittel hochgradig mit Campylobacter jejuni (3.200 kolonienbildende Einheiten/
  2. g)kontaminiert war. Das Lebensmittel wurde dadurch nicht auf allen Stufen der Erzeugung, der Verarbeitung und des Vertriebs vor Kontamination geschützt. Die Probe widerspricht somit gegen Anhang II Kapitel IX Ziffer 3 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene. Die Probe widerspricht somit gegen Anhang römisch zwei Kapitel römisch neun Ziffer 3 der Verordnung (EG) Nr. 852 aus 2004, über Lebensmittelhygiene. Dieser Sachverhalt wurde am 12.10.2015 vom Lebensmittelaufsichtorgan für den Bezirk Y im Zuge einer Lebensmittelkontrolle und einer anschließenden Untersuchung der Probe durch das Institut für Lebensmittelsicherheit Wien festgestellt. „Hinweise: 1. Keime der Gattung Campylobacter sind Darmbewohner des Huhnes die im Zuge des Schlachtvorganges auf die innen und äußeren Oberflächen des Schlachtkörpers gelangen können. Wie durch Publikationen belegt, ist die Höhe dieser Kontamination hauptsächlich von der Hygiene bei der Schlachtung abhängig. 2. Die Probe ist mit Salmonellen der Gruppe C (Salmonella Infrantis) kontaminiert. In der Etikettierung der Probe scheint ein entsprechender Hinweis

erlass GZ: BMG-75360/0032-II/B13/2010 vom 23.07.2010 auf. Der Hinweis enthält die im Erlass geforderten Informationen zum richtigen und sicheren Kochen (Kühlen, sauber Arbeiten, Durcherhitzen).

Art 14Abs 3 lit.

b) der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 sind bei der Entscheidung der Frage ob ein Lebensmittel sicher ist oder nicht, die dem Verbraucher vermittelten Informationen einschließlich der Angaben auf dem Etikett oder sonstige ihm normalerweise zugängliche Informationen über die Vermeidung bestimmter die Gesundheit beeinträchtigender Wirkungen eines bestimmten Lebensmittels oder einer bestimmten Lebensmittelkategorie zu berücksichtigen. Die Probe ist unter Berücksichtigung der dem Verbraucher vermittelten Informationen gestützt auf Art 14 Abs. 3 lit. b), bezüglich der Kontamination durch Salmonellen, nicht zu beanstanden“

Artikel 14, Absatz 3, Litera b,) der Verordnung (EG) Nr.

178 aus 2002, sind bei der Entscheidung der Frage ob ein Lebensmittel sicher ist oder nicht, die dem Verbraucher vermittelten Informationen einschließlich der Angaben auf dem Etikett oder sonstige ihm normalerweise zugängliche Informationen über die Vermeidung bestimmter die Gesundheit beeinträchtigender Wirkungen eines bestimmten Lebensmittels oder einer bestimmten Lebensmittelkategorie zu berücksichtigen. Die Probe ist unter Berücksichtigung der dem Verbraucher vermittelten Informationen gestützt auf Artikel 14, Absatz 3, Litera b,), bezüglich der Kontamination durch Salmonellen, nicht zu beanstanden“ Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 90 Abs. 3 Ziffer 1 iVm § 4 Abs. 1 Lebensmittelsicherheit- und Vebraucherschutzgesetz BGBl. I Nr. 13/2006 i.d.g.F iVm Anhang II Kapitel IX Ziffer 3 der Verordnung (EG) Nr 852/2004 über Lebensmittelhygiene iVm § 9 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 i.d.g.F.Paragraph 90, Absatz 3, Ziffer 1 in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, Lebensmittelsicherheit- und Vebraucherschutzgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006, i.d.g.F in Verbindung mit Anhang römisch zwei Kapitel römisch neun Ziffer 3 der Verordnung (EG) Nr 852 aus 2004, über Lebensmittelhygiene in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 i.d.g.F. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

§ 90Ziffer 1 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz i

Vm§ 9 Abs. 2 VStGGemäß Paragraph 90, Ziffer 1 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz iVm, Paragraph 9, Absatz 2, VStG Geldstrafe von: € 150,00 Im Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von: 1 Tag Ferner haben Sie

§ 64Abs.

1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens 10% der verhängten Strafe mindestens jedoch € 10,00 das sind € 15,00 zu bezahlen. Ferner haben Sie

Paragraph 64, Absatz eins und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens 10% der verhängten Strafe mindestens jedoch € 10,00 das sind € 15,00 zu bezahlen.

§ 71Abs.

3 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz haben Sie darüber hinaus die Kosten der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, Institut für Lebensmitteluntersuchung Innsbruck, für die Untersuchung der entnommenen Probe mit der U-Zahl ***** in Höhe von € 466,10 zu ersetzen.

Paragraph 71, Absatz 3, Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz haben Sie darüber hinaus die Kosten der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, Institut für Lebensmitteluntersuchung Innsbruck, für die Untersuchung der entnommenen Probe mit der U-Zahl ***** in Höhe von € 466,10 zu ersetzen. Die zu bezahlende Gesamtsumme beträgt somit € 631,10 Gegen dieses Straferkenntnis brachte die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde ein. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Die im gegenständlichen Verfahren maßgebenden Bestimmungen des Verwaltungsstraf-gesetzes 1991 – VStG, BGBl Nr 52/1991, idF BGBl I Nr 33/2013, lauten wie folgt:Die im gegenständlichen Verfahren maßgebenden Bestimmungen des Verwaltungsstraf-gesetzes 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, lauten wie folgt: „§ 44a Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten: 1. die als erwiesen angenommene Tat; 2. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist; 3. die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung; 4. den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche; 5. im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten. III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: Der Beschwerdeführerin wurde im Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 30.06.2016, Zahl V-***1 vorgeworfen, dass sie es als verantwortliche Beauftragte und somit gem § 9 Abs 2 VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Person der X GmbH für die Einhaltung der Bestimmungen des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes (LMSVG) in der Filiale im Standort Z, Adresse2 der X GmbH, zu verantworten habe, dass das in Verkehr gebrachte Lebensmittel BB im Filialbetrieb der X GmbH am genannten Standort für den Verkauf bereitgehalten worden sei, obwohl dieses Lebensmittel laut Gutachten des Institutes für Lebensmittelsicherheit Wien hochgradig mit Campylobacter jejuni (3200 kolonienbildende Einheiten/

  1. g)kontaminiert gewesen sei und dadurch das Lebensmittel nicht auf allen Stufen der Erzeugung, der Verarbeitung und des Vertriebes vor Kontamination geschützt gewesen sei.Der Beschwerdeführerin wurde im Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 30.06.2016, Zahl V-***1 vorgeworfen, dass sie es als verantwortliche Beauftragte und somit gem Paragraph 9, Absatz 2, VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Person der römisch zehn GmbH für die Einhaltung der Bestimmungen des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes (LMSVG) in der Filiale im Standort Z, Adresse2 der römisch zehn GmbH, zu verantworten habe, dass das in Verkehr gebrachte Lebensmittel BB im Filialbetrieb der römisch zehn GmbH am genannten Standort für den Verkauf bereitgehalten worden sei, obwohl dieses Lebensmittel laut Gutachten des Institutes für Lebensmittelsicherheit Wien hochgradig mit Campylobacter jejuni (3200 kolonienbildende Einheiten/
  2. g)kontaminiert gewesen sei und dadurch das Lebensmittel nicht auf allen Stufen der Erzeugung, der Verarbeitung und des Vertriebes vor Kontamination geschützt gewesen sei. Die als erwiesen angenommene Tat, die der Spruch eines Straferkenntnisses nach § 44a Z 1 VStG enthalten muss, ist mit allen ihren rechtserheblichen Merkmalen anzuführen, zu konkretisieren und zu individualisieren. Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Nach § 44a VStG ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass 1. die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und 2. die Identität der Tat (zB nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht. Das heißt, dass jene Tat im Spruch so eindeutig umschrieben sein muss, dass kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist (VwSlg 11894 A/1985). Die als erwiesen angenommene Tat, die der Spruch eines Straferkenntnisses nach Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG enthalten muss, ist mit allen ihren rechtserheblichen Merkmalen anzuführen, zu konkretisieren und zu individualisieren. Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Nach Paragraph 44 a, VStG ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass 1. die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und 2. die Identität der Tat (zB nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht. Das heißt, dass jene Tat im Spruch so eindeutig umschrieben sein muss, dass kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist (VwSlg 11894 A/1985). Der Beschuldigte hat ein subjektives Recht, dass ihm die als erwiesen angenommene Tat richtig und vollständig vorgehalten wird (vgl VwGH vom 08.08.2008, Zl 2008/09/0042). Die Umschreibung dieser Tat hat – bereits im Spruch und nicht erst in der Bescheidbegründung – so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist. Der Beschuldigte hat ein subjektives Recht, dass ihm die als erwiesen angenommene Tat richtig und vollständig vorgehalten wird vergleiche VwGH vom 08.08.2008, Zl 2008/09/0042). Die Umschreibung dieser Tat hat – bereits im Spruch und nicht erst in der Bescheidbegründung – so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist. Im gegenständlichen Fall wird der Beschwerdeführerin vorgeworfen, dass das am 12.10.2015 Verkehr gebrachte Lebensmittel mit der Bezeichnung „BB“ durch die Beschwerdeführerin nicht den Vorgaben des Anhang II Kapitel IX Ziffer 3 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene entsprachen, weil das Lebensmittel nicht auf allen Stufen der Erzeugung, Verarbeitung und Vertrieb vor Kontamination geschützt worden war. Aus dem Spruch des bekämpften Bescheids lässt sich somit erkennen, dass der Beschwerdeführerin die Kontamination vorgeworfen wurde. Unter Hinweise auf das von der AGES vorgelegte Gutachten, indem festgestellt wird, dass die Kontamination bereits während des Schlachtvorgangs erfolgte, kann ihr die festgestellte Kontamination jedoch nicht vorgeworfen werden. Im gegenständlichen Fall wird der Beschwerdeführerin vorgeworfen, dass das am 12.10.2015 Verkehr gebrachte Lebensmittel mit der Bezeichnung „BB“ durch die Beschwerdeführerin nicht den Vorgaben des Anhang römisch zwei Kapitel römisch neun Ziffer 3 der Verordnung (EG) Nr. 852 aus 2004, über Lebensmittelhygiene entsprachen, weil das Lebensmittel nicht auf allen Stufen der Erzeugung, Verarbeitung und Vertrieb vor Kontamination geschützt worden war. Aus dem Spruch des bekämpften Bescheids lässt sich somit erkennen, dass der Beschwerdeführerin die Kontamination vorgeworfen wurde. Unter Hinweise auf das von der AGES vorgelegte Gutachten, indem festgestellt wird, dass die Kontamination bereits während des Schlachtvorgangs erfolgte, kann ihr die festgestellte Kontamination jedoch nicht vorgeworfen werden. Ihr könnte lediglich das Inverkehrbringen von kontaminierter Ware, nicht aber die Kontamination des Lebensmittels, vorgeworfen werden. Diesbezüglich wird der Vollständigkeit halber festgestellt, dass im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses die Rechtsgrundlage für das Inverkehrbringen § 5 LMSVG nicht angeführt wurde. Ihr könnte lediglich das Inverkehrbringen von kontaminierter Ware, nicht aber die Kontamination des Lebensmittels, vorgeworfen werden. Diesbezüglich wird der Vollständigkeit halber festgestellt, dass im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses die Rechtsgrundlage für das Inverkehrbringen Paragraph 5, LMSVG nicht angeführt wurde. Schon aufgrund dieser Erwägungen war spruchgemäß zu entscheiden, ohne dass auf das weitere Vorbringen eingegangen werden musste. Aufgrund der Einstellung des Strafverfahrens gegen die Beschwerdeführerin hat diese auch keine Kosten

§ 71

LMSVG zu ersetzen.Aufgrund der Einstellung des Strafverfahrens gegen die Beschwerdeführerin hat diese auch keine Kosten

Paragraph 71, LMSVG zu ersetzen. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Albin Larcher (Vizepräsident) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.23.1690.1

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