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{'item': 'LVwG-2016/41/1019-5'}

Obsah (6)§ 28§ 25a§ 13§ 91§ 43§ 87

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum01.09.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/41/1019-5 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter D

§ 28Vw

GVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die angefochtene Entscheidung zusätzlich auf die Bestimmung des § 87 Abs 1 Z 3 GewO 1994 gestützt wird.1.

Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die angefochtene Entscheidung zusätzlich auf die Bestimmung des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 gestützt wird. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen: Die AA GmbH, FN ******s, ist auf Grund der Gewerbeanmeldung vom 04.09.2014 (GISA-ZI. ******) Inhaberin des freien Gewerbes „Zusammenbau und Montage beweglicher Sachen, mit Ausnahme von Möbeln und statisch belangreichen Konstruktionen, aus fertig bezogenen Teilen mit Hilfe einfacher Schraub-, Klemm-, Kleb- und Steckverbindungen", im Standort Z, Adresse 1, Gemeinde Y. Gesellschafter der GmbH sind BB, CC und die DD GmbH. Herr CC, BSc, geb.am 20.02.1983, ist neben Hern BB handelsrechtlicher Geschäftsführer der AA GmbH und hat somit im Sinne von § 91 Abs. 2 GewO 1994 maßgeblichen Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte der AA GmbH.Herr CC, BSc, geb.am 20.02.1983, ist neben Hern BB handelsrechtlicher Geschäftsführer der AA GmbH und hat somit im Sinne von Paragraph 91, Absatz 2, GewO 1994 maßgeblichen Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte der AA GmbH. Laut Strafregister der Republik Österreich, geführt von der Bundespolizeidirektion Wien, wurde Herr CC, BSc mit Urteil des Landesgerichtes W vom 13.11.2015 (Rechtskraft: 17.11.2015), ZI. 025 HV 109/2015y, nach § 28a

(3)1. Fall, § 28a
(1)5. Fall Suchtmittelgesetz, § 27
(1)Z 1
  1. und
  2. Fall, § 27
(2)Suchtmittelgesetz, zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, bedingt, Probezeit 3 Jahre, und einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt.Laut Strafregister der Republik Österreich, geführt von der Bundespolizeidirektion Wien, wurde Herr CC, BSc mit Urteil des Landesgerichtes W vom 13.11.2015 (Rechtskraft: 17.11.2015), ZI. 025 HV 109/2015y, nach Paragraph 28 a,
(3)1. Fall, Paragraph 28 a,
(1)5. Fall Suchtmittelgesetz, Paragraph 27,
(1)Ziffer eins,
  1. und
  2. Fall, Paragraph 27,
(2)Suchtmittelgesetz, zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, bedingt, Probezeit 3 Jahre, und einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt. Aufgrund der nicht getilgten Strafregistereintragung- rechtskräftige Verurteilung nach dem Suchtmittelgesetz durch das Landesgericht W vom 13.11.2015 zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, bedingt, Probezeit 3 Jahre, und einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen - liegt gegen den handelsrechtlichen Geschäftsführer der AA GmbH, Herrn CC BSc, ein Gewerbeausschließungsgrund

§ 13Abs 1 Z 1b und Z 2 Gew

O 1994 vor.Aufgrund der nicht getilgten Strafregistereintragung- rechtskräftige Verurteilung nach dem Suchtmittelgesetz durch das Landesgericht W vom 13.11.2015 zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, bedingt, Probezeit 3 Jahre, und einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen - liegt gegen den handelsrechtlichen Geschäftsführer der AA GmbH, Herrn CC BSc, ein Gewerbeausschließungsgrund

Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins b und Ziffer 2, GewO 1994 vor. Mit Verfahrensanordnung der Bezirkshauptmannschaft X vom 14.12.2015, Zl X-GISA-*******/*/*-2015, wurde die AA GmbH, unter Hinweis auf die Funktion von CC als handelsrechtlicher Geschäftsführer im Leitungsorgan dieser GmbH und auf die einen Gewerbeausschluss nach § 13 Abs 1 Z 1b und Z 2 GewO 1994 darstellende Verurteilung betreffend CC, iSd § 91 Abs 2 GewO 1994 aufgefordert, diesen als handelsrechtlichen Geschäftsführer innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu entfernen, widrigenfalls ein Verfahren zur Entziehung der oben genannten Gewerbeberechtigung eingeleitet werden müsste. Der Rsb-Brief wurde der AA GmbH am 18.12.2015 durch Hinterlegung beim Postamt Y zugestellt, der Rsb-Brief wurde allerdings nicht behoben. In weiterer Folge wurde das Aufforderungssschreiben nach telefonischer Kontaktaufnahme von CC bei der belangten Behörde persönlich übernommen und von diesem um die Einstellung des Verfahrens ersucht, vor allem, weil die Deliktsbegehung in keinem Zusammenhang mit der Gewerbeausübung stehe. Mit Verfahrensanordnung der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 14.12.2015, Zl X-GISA-*******/*/*-2015, wurde die AA GmbH, unter Hinweis auf die Funktion von CC als handelsrechtlicher Geschäftsführer im Leitungsorgan dieser GmbH und auf die einen Gewerbeausschluss nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins b und Ziffer 2, GewO 1994 darstellende Verurteilung betreffend CC, iSd Paragraph 91, Absatz 2, GewO 1994 aufgefordert, diesen als handelsrechtlichen Geschäftsführer innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu entfernen, widrigenfalls ein Verfahren zur Entziehung der oben genannten Gewerbeberechtigung eingeleitet werden müsste. Der Rsb-Brief wurde der AA GmbH am 18.12.2015 durch Hinterlegung beim Postamt Y zugestellt, der Rsb-Brief wurde allerdings nicht behoben. In weiterer Folge wurde das Aufforderungssschreiben nach telefonischer Kontaktaufnahme von CC bei der belangten Behörde persönlich übernommen und von diesem um die Einstellung des Verfahrens ersucht, vor allem, weil die Deliktsbegehung in keinem Zusammenhang mit der Gewerbeausübung stehe. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 23.02.2016 wurde die AA GmbH (im Folgenden kurz auch Beschwerdeführerin genannt) darauf hingewiesen, dass eine Einschau im Firmenbuch des Landesgerichtes W ergeben hätte, dass CC, BSc, bis dato (23.02.2016) nicht als handelsrechtlicher Geschäftsführer aus der AA GmbH entfernt worden sei, weshalb die belangte Behörde – bei Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 87 Abs 1 Z 1 und 91 Abs 2 GewO 1994 - zur Entziehung der Gewerbeberechtigung berufen sei. Der Beschwerdeführerin wurde unter Hinweis auf die Rechtsfolgen nach den §§ 87 Abs 1 Z 1 und 91 Abs 2 GewO 1994 Gelegenheit gegeben, zur beabsichtigten Entziehung der Gewerbeberechtigung schriftlich Stellung zu nehmen, wovon durch den handelsrechtlichen Geschäftsführer CC, BSc, bereits anlässlich einer persönlichen Vorsprache bei der belangten Behörde am 23.02.2016 und schließlich mit Schreiben der Beschwerdeführerin vom 15.03.2016 Gebrauch gemacht und aufgrund näher ausgeführter Überlegungen ersucht wurde, der Gewerbeinhaberin einen Vertrauensvorschuss zu gewähren, allenfalls die Therapieerfolge des CC einzufordern und von der Fortsetzung des Entziehungsverfahrens Abstand zu nehmen.Mit Schreiben der belangten Behörde vom 23.02.2016 wurde die AA GmbH (im Folgenden kurz auch Beschwerdeführerin genannt) darauf hingewiesen, dass eine Einschau im Firmenbuch des Landesgerichtes W ergeben hätte, dass CC, BSc, bis dato (23.02.2016) nicht als handelsrechtlicher Geschäftsführer aus der AA GmbH entfernt worden sei, weshalb die belangte Behörde – bei Vorliegen der Voraussetzungen der Paragraphen 87, Absatz eins, Ziffer eins und 91 Absatz 2, GewO 1994 - zur Entziehung der Gewerbeberechtigung berufen sei. Der Beschwerdeführerin wurde unter Hinweis auf die Rechtsfolgen nach den Paragraphen 87, Absatz eins, Ziffer eins und 91 Absatz 2, GewO 1994 Gelegenheit gegeben, zur beabsichtigten Entziehung der Gewerbeberechtigung schriftlich Stellung zu nehmen, wovon durch den handelsrechtlichen Geschäftsführer CC, BSc, bereits anlässlich einer persönlichen Vorsprache bei der belangten Behörde am 23.02.2016 und schließlich mit Schreiben der Beschwerdeführerin vom 15.03.2016 Gebrauch gemacht und aufgrund näher ausgeführter Überlegungen ersucht wurde, der Gewerbeinhaberin einen Vertrauensvorschuss zu gewähren, allenfalls die Therapieerfolge des CC einzufordern und von der Fortsetzung des Entziehungsverfahrens Abstand zu nehmen. Die belangte Behörde wurde auch von der Wirtschaftskammer mit Schreiben vom 18.03.2016, unter Wiederholung der Argumente der Beschwerdeführerin, mit Schreiben ebenfalls vom 15.03.2016, ersucht, dem Gewerbeinhaber einen Vertrauensvorschuss zu gewähren, seine Therapieerfolge einzufordern und von der Fortsetzung des Entziehungsverfahrens Abstand zu nehmen. Verwiesen wurde ergänzend darauf, dass die AA GmbH ein höchst erfolgreiches Start-up-Unternehmen mit ausreichend Chancen auf dem Weltmarkt aufgrund der großen internationalen Nachfrage sei und dass diese Gesellschaft aufgrund ihrer hohen Innovationsreife im Jahr 2015 auch eine Innovationsförderung bekommen habe, weswegen der ins Auge gefasste Gewerbeentzug für ihr Mitglied eine unverhältnismäßig hohe Strafe sei und vollkommen dem Verständnis der Wirtschaftskammer Tirol von Unternehmensförderung im Land Tirol widerspreche. Nach Einsichtnahme in den Strafakt des Landesgerichtes W zu 025 HV 109/2015y erging in weiterer Folge der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 04.04.2016, GISA-******/*/**-2016, mit welchem der AA GmbH mit Sitz in Adresse 1, Z, Gemeinde Y, FN ******s,

§ 91Abs 2 Gew

O 1994 iVm § 87 Abs 1 Z 1 GewO 1994 und § 13 Abs 1 Z 1b und Z 2 GewO 1994 die Gewerbeberechtigung zur Ausübung des Gewerbes „Zusammenbau und Montage beweglicher Sachen, mit Ausnahme von Möbeln und statistisch belangreichen Konstruktionen, aus fertigbezogenen Teilen mit Hilfe einfacher Schraub-, Klemm-, Kleb- und Steckverbindungen“ entzogen wurde. Die belangte Behörde befasste sich dabei ausführlich mit der Eigenart der strafbaren Handlung von CC, der Persönlichkeit des Verurteilten und mit der Befürchtung der Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes und kam dabei zum Ergebnis, dass hinsichtlich des nach wie vor noch eingetragenen und nicht entfernten handelsrechtlichen Geschäftsführers der AA GmbH, CC, BSc, ein Gewerbeausschließungsgrund

§ 13Abs 1 Z 1b und Z 2 Gew

O 1994 vorliege, weshalb die eingangs angeführte Gewerbeberechtigung zu entziehen gewesen sei. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens lasse sich nach Einschätzung der belangten Behörde ableiten, dass zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung CC, BSc, in seinem Persönlichkeitsbild noch nicht in einem solchen Ausmaß gefestigt sei, dass die Befürchtung einer Begehung einer gleichen oder ähnlichen Straftat mit Sicherheit nicht bejaht werden könne. Nach Einsichtnahme in den Strafakt des Landesgerichtes W zu 025 HV 109/2015y erging in weiterer Folge der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 04.04.2016, GISA-******/*/**-2016, mit welchem der AA GmbH mit Sitz in Adresse 1, Z, Gemeinde Y, FN ******s,

Paragraph 91, Absatz 2, GewO 1994 in Verbindung mit Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 und Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins b und Ziffer 2, GewO 1994 die Gewerbeberechtigung zur Ausübung des Gewerbes „Zusammenbau und Montage beweglicher Sachen, mit Ausnahme von Möbeln und statistisch belangreichen Konstruktionen, aus fertigbezogenen Teilen mit Hilfe einfacher Schraub-, Klemm-, Kleb- und Steckverbindungen“ entzogen wurde. Die belangte Behörde befasste sich dabei ausführlich mit der Eigenart der strafbaren Handlung von CC, der Persönlichkeit des Verurteilten und mit der Befürchtung der Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes und kam dabei zum Ergebnis, dass hinsichtlich des nach wie vor noch eingetragenen und nicht entfernten handelsrechtlichen Geschäftsführers der AA GmbH, CC, BSc, ein Gewerbeausschließungsgrund

Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins b und Ziffer 2, GewO 1994 vorliege, weshalb die eingangs angeführte Gewerbeberechtigung zu entziehen gewesen sei. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens lasse sich nach Einschätzung der belangten Behörde ableiten, dass zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung CC, BSc, in seinem Persönlichkeitsbild noch nicht in einem solchen Ausmaß gefestigt sei, dass die Befürchtung einer Begehung einer gleichen oder ähnlichen Straftat mit Sicherheit nicht bejaht werden könne. In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde durch die AA GmbH ausgeführt, dass ungeachtet der mängelbehafteten Zustellung der Verfahrensanordnung vom 14.12.2015 (der Geschäftsführer, der therapiebedingt die Behebung der Briefsendung nicht vornehmen habe können, sei telefonisch zur Abholung der Briefsendung aufgefordert worden), der Geschäftsführer bei einer persönlichen Vorsprache im Gewerbereferat der belangten Behörde um Einstellung des Verfahrens mit der Begründung ersucht habe, zumal die Straftat in keinem Zusammenhang mit der Gewerbeausübung gestanden sei/stehe und habe er zusätzlich die Beibringung eines ärztlich- psychologischen Gutachtens zum Therapiefortschritt nebst Laborbefunden angeboten. Darüber sei ein handschriftliches Protokoll aufgenommen worden. Eine Würdigung der Umstände bzw eine formale Erledigung durch die Behörde sei nicht erfolgt, stattdessen sei über die Beschwerdeführerin das Gewerbeentziehungsverfahren eröffnet worden, da sie der Aufforderung, wie beschrieben, nicht nachgekommen sei. Dieser Verwaltungsvorgang entspreche nicht den Erfordernissen des allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes, insbesondere würden diesem die eigentümlichen Voraussetzungen und Merkmale eines Bescheides einschließlich einer zwingenden Rechtsmittelbelehrung fehlen. Im Zuge des eingeleiteten Entziehungsverfahrens gegen die Beschwerdeführerin sei versucht worden, die bereits bekannten Exkulpationsgründe im Detail auszuführen und zu festigen. Die Behörde sei in keinem einzigen Punkt auf die angebotenen Beweismittel eingegangen, im Gegenteil habe sie im Zweifelsfall aus Polizeiprotokollen, Gerichtsakten, Strafurteil sowie prozessgegenständlichen Gutachten (Primar Univ.-Doz. Dr. C. EE) exakt jene Fakten und Umstände exzerpiert, die eine Günstigkeitsprognose von vornherein ausschließen würden. Die Conclusio, „dass Herr CC in seinem Persönlichkeitsbild noch nicht in einem solchen Ausmaß gefestigt ist, dass die Befürchtung einer gleichen oder ähnlichen Straftat mit Sicherheit nicht bejaht werden kann“, beinhalte weder den aktuellen Persönlichkeitsstatus noch den heiltherapeutischen Fortschritt. Dass der Geschäftsführer wegen der Zeit seines Therapieaufenthaltes seiner unternehmerischen Verantwortung nachgekommen sei (Antennenmontage für Internethandel), werde im jetzigen Zusammenhang sogar nachteilig bewertet. Auf die Ausführungen in der Stellungnahme der Wirtschaftskammer, insbesondere zur wirtschaftlichen Komponente des Start-up-Unternehmens, sei die Erstbehörde überhaupt nicht eingegangen. Der gegenständliche Bescheid werde deshalb wegen Mangelhaftigkeit des Beweisverfahrens, falscher Beweiswürdigung, Verletzung von Verfahrensvorschriften und falscher rechtlicher Beurteilung vollinhaltlich angefochten. Das Landesverwaltungsgericht wurde ersucht, zur Frage der Befürchtung der Begehung der gleichen oder ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes durch Anberaumung einer mündlichen Verhandlung mit Ladung eines unabhängigen medizinischen Sachverständigen zur Beurteilung der Persönlichkeitsstruktur, Therapieverlauf, Gefahrengeneigtheit unter besonderer Berücksichtigung der Gewerbeausübung, Rückfallswahrscheinlichkeit etc. und durch Ladung eines Wirtschaftspsychologen zum Beweis dafür, dass im Zusammenhang mit dem Verantwortungs- und Geschäftsbereich des betroffenen Geschäftsführers keine erhöhte Suchtgiftkonsumgefahr ausgehe bzw die Beibehaltung der Geschäftsführer/Gesellschafterstellung im Sinne eines begünstigten Heilungsverlaufes notwendig sei, Beweis aufzunehmen. Beweis aufgenommen wurde vom Landesverwaltungsgericht Tirol durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, GISA-******/*/**-2016, und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung am 29.06.2016, im Rahmen welcher CC, BB und Mag. FF, alle AA GmbH, sowie der Vertreter der belangten Behörde, Mag. GG, Gelegenheit gegeben wurde, im Beschwerdeverfahren eine Stellungnahme abzugeben bzw an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung:römisch zwei. Sachverhalt und Beweiswürdigung: Die AA GmbH, FN ******s, ist auf Grund der Gewerbeanmeldung vom 04.09.2014 (GISA-ZI. *********) Inhaberin des Gewerbes „Zusammenbau und Montage beweglicher Sachen, mit Ausnahme von Möbeln und statisch belangreichen Konstruktionen, aus fertig bezogenen Teilen mit Hilfe einfacher Schraub-, Klemm-, Kleb- und Steckverbindungen“, im Standort Z, Adresse 1, Gemeinde Y. Herr CC, BSc, geb.am 20.02.1983, ist neben BB seit dem 12.07.2014 handelsrechtlicher Geschäftsführer der AA GmbH und hat somit im Sinne von § 91 Abs. 2 GewO 1994 maßgeblichen Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte dieser Gesellschaft. Aufgabe von CC ist in erster Linie die Wartung des weltweit tätigen Online-Handels, das Versenden, das Produzieren sowie das Nachbestellen der Produkte , Herr CC teilt sich mit dem anderen handelsrechtlichen Geschäftsführer die Arbeit im Betrieb mit einem Umsatz von etwa 100.000 Euro pro Jahr.Herr CC, BSc, geb.am 20.02.1983, ist neben BB seit dem 12.07.2014 handelsrechtlicher Geschäftsführer der AA GmbH und hat somit im Sinne von Paragraph 91, Absatz 2, GewO 1994 maßgeblichen Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte dieser Gesellschaft. Aufgabe von CC ist in erster Linie die Wartung des weltweit tätigen Online-Handels, das Versenden, das Produzieren sowie das Nachbestellen der Produkte , Herr CC teilt sich mit dem anderen handelsrechtlichen Geschäftsführer die Arbeit im Betrieb mit einem Umsatz von etwa 100.000 Euro pro Jahr. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes W vom 13.11.2015, Zl 25 Hv 109/2015y, wurde CC wegen des Vergehens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 3 erster Fall SMG (iVm § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG) (1.) und wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG (2.) zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten und zu einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen, im Uneinbringlichkeitsfall 180 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt, weil er im Zeitraum zumindest Sommer 2012 bis zu seiner Festnahme am 10.08.2015 Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes W vom 13.11.2015, Zl 25 Hv 109/2015y, wurde CC wegen des Vergehens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz 3, erster Fall SMG in Verbindung mit Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG) (1.) und wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, SMG (2.) zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten und zu einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen, im Uneinbringlichkeitsfall 180 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt, weil er im Zeitraum zumindest Sommer 2012 bis zu seiner Festnahme am 10.08.2015 1. in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Gesamtmenge, nämlich insgesamt zumindest 415g mit einem Reinsubstanzgehalt von zumindest 15,3% (63,49g reines Kokain entsprechend des 4,23-fachen Grenzmenge) im Zuge einer Vielzahl gewinnorientierter Weitergaben dem P.S. zum Weiterverkauf auf Kommission, dem einer abgesondert verfolgten M.D.M. und weiteren nicht näher bekannten Abnehmern überlassen hat, wobei er an Suchtmittel gewöhnt war und die Straftaten vorwiegend deshalb begangen hat, um sich Suchtmittel bzw Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen und in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Gesamtmenge, nämlich insgesamt zumindest 415g mit einem Reinsubstanzgehalt von zumindest 15,3% (63,49g reines Kokain entsprechend des 4,23-fachen Grenzmenge) im Zuge einer Vielzahl gewinnorientierter Weitergaben dem P.S. zum Weiterverkauf auf Kommission, dem einer abgesondert verfolgten M.D.M. und weiteren nicht näher bekannten Abnehmern überlassen hat, wobei er an Suchtmittel gewöhnt war und die Straftaten vorwiegend deshalb begangen hat, um sich Suchtmittel bzw Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen und 2. über die genannte Menge hinaus wiederholt nicht bekannte, im Zweifel geringe Mengen Kokain sowie geringe Mengen Cannabis (Delta-9-THC) zum ausschließlich persönlichen Gebrauch erworben und besessen hat, indem er genannte Suchtgifte im Verlauf zahlreicher Einzelgeschäfte von unbekannten Personen ankaufte und bis zur tatsächlichen Konsumation verwahrte.

§ 43Abs 1 St

GB wurde bei CC die ausgesprochene Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Die fünfjährige Tilgungsfrist ist noch nicht abgelaufen.

Paragraph 43, Absatz eins, StGB wurde bei CC die ausgesprochene Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Die fünfjährige Tilgungsfrist ist noch nicht abgelaufen. Die AA GmbH wurde mit Schreiben der belangten Behörde vom 14.12.2015, Zl X-GISA-*******/1/4-2015, aufgefordert, Herrn CC, BSc, binnen einer Frist von zweit Monaten als handelsrechtlichen Geschäftsführer aus der Gesellschaft zu entfernen. Für den Fall, dass CC, BSc, nicht binnen der gesetzten Frist entfernt werde, wurde der AA GmbH gleichzeitig mitgeteilt, dass ein Verfahren zur Entziehung der Gewerbeberechtigung eingeleitet werden müsse. Das Aufforderungssschreiben wurde der AA GmbH am 18.12.2015 mittels Rsb-Briefes durch Hinterlegung beim Postamt Y zugestellt, der Rsb-Brief wurde allerdings nicht behoben. In weiterer Folge wurde das Aufforderungssschreiben nach telefonischer Kontaktaufnahme von CC bei der belangten Behörde persönlich übernommen und von diesem um die Einstellung des Verfahrens ersucht, vor allem, weil die Deliktsbegehung in keinem Zusammenhang mit der Gewerbeausübung stehe. Dieser Verfahrensanordnung wurde durch die AA GmbH nicht entsprochen. Vielmehr wurde vom handelsrechtlichen Geschäftsführer CC darauf hingewiesen, dass er sich zwischenzeitlich einer stationären Therapie unterzogen habe und zweimal pro Woche Psychotherapie in Anspruch nehme sowie sich immunologischen Tests unterziehe. Hingewiesen wurde darauf, dass die AA GmbH ausschließlich einen Onlineversand betreibe, wobei kein Kundenkontakt stattfinde und somit die Deliktsbegehung in keinem Zusammenhang mit der Gewerbeausübung stehe. Der Entzug der Gewerbeberechtigung sei gleichbedeutend mit einem Existenzverlust. für den handelsrechtlichen Geschäftsführer CC Mit Schreiben vom 15.03.2016 ersuchte die Beschwerdeführerin die belangte Behörde im Hinblick auf die angebotene Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens, wonach Therapie erfolge und Heilungsfortschritte dokumentiert würden, der Gewerbeinhaberin einen Vertrauensvorschuss zu gewähren, allenfalls die Therapieerfolge einzufordern und von der Fortsetzung des Entziehungsverfahrens Abstand zu nehmen. Dieses Ersuchen wurde ebenso von der Wirtschaftskammer Tirol gestellt und darauf hingewiesen, dass es sich bei der AA GmbH um ein höchst erfolgreiches Start-up Unternehmen mit ausreichend Chancen auf dem Weltmarkt aufgrund der großen internationalen Nachfrage handle. Der bis dato eingetragene handelsrechtliche Geschäftsführer CC ist auch Gesellschafter der AA GmbH und kommt diesem ein maßgeblicher Einfluss auf den Betrieb des Unternehmens zu. Die Beschwerdeführerin betreibt, wie bereits erwähnt, einen weltweiten Onlinehandel, die Aufgabe des handelsrechtlichen Geschäftsführers CC, BSc, besteht in der Abarbeitung von Aufträgen, der Wartung des Onlineshops, der Buchhaltung, des Versendens der Produkte, des Produzierens und der Nachbestellung der Produkte. Persönliche Kundenkontakte finden nicht statt. Diese Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde zu Zl X_GISA-******/1/8-2016 und dem Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zu Zl 2016/41/1019, insbesondere dem Ergebnis der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 29.06.2016. III. Rechtliche Erwägungen:römisch drei. Rechtliche Erwägungen:

§ 13Abs 1 Gew

O 1994 sind natürliche Personen von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn sie (Z 1) von einem Gericht (lit

  1. a)wegen betrügerischen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (§ 153d StGB), organisierter Schwarzarbeit (§ 153e StGB), betrügerischer Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers oder grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (§§ 156 bis 159 StGB) oder (lit
  2. b)wegen einer sonstigen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt worden sind und (Z 2) die Verurteilung nicht getilgt ist.

Paragraph 13, Absatz eins, GewO 1994 sind natürliche Personen von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn sie (Ziffer eins,) von einem Gericht (Litera a,) wegen betrügerischen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (Paragraph 153 d, StGB), organisierter Schwarzarbeit (Paragraph 153 e, StGB), betrügerischer Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers oder grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (Paragraphen 156 bis 159 StGB) oder (Litera b,) wegen einer sonstigen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt worden sind und (Ziffer 2,) die Verurteilung nicht getilgt ist.

§ 87Abs 1 Z 1 Gew

O 1994 ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde (§ 361) zu entziehen, wenn auf den Gewerbeinhaber die Ausschlussgründe

§ 13

Abs 1 oder 2 zutreffen und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist.

Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde (Paragraph 361,) zu entziehen, wenn auf den Gewerbeinhaber die Ausschlussgründe

Paragraph 13, Absatz eins, oder 2 zutreffen und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist. Nach § 87 Abs 1 Z 3 leg cit ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde (§ 361) zu entziehen, wenn der Gewerbeinhaber infolge schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufstandes, die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt.Nach Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, leg cit ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde (Paragraph 361,) zu entziehen, wenn der Gewerbeinhaber infolge schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufstandes, die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt. Schutzinteressen

§ 87Abs 1 Z 3 Gew

O 1994 sind insbesondere die Hintanhaltung der illegalen Beschäftigung, der Kinderpornographie, des Suchtgiftkonsums, des Suchtgiftverkehrs, der illegalen Prostitution sowie der Diskriminierung von Personen aus dem Grund ihrer Rasse, ihrer Hautfarbe, ihrer nationalen oder ethnischen Herkunft, ihres religiösen Bekenntnisses oder einer Behinderung (Art III Abs 1 Z 3 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 – EGVG, BGBl I Nr 87/2008).Schutzinteressen

Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 sind insbesondere die Hintanhaltung der illegalen Beschäftigung, der Kinderpornographie, des Suchtgiftkonsums, des Suchtgiftverkehrs, der illegalen Prostitution sowie der Diskriminierung von Personen aus dem Grund ihrer Rasse, ihrer Hautfarbe, ihrer nationalen oder ethnischen Herkunft, ihres religiösen Bekenntnisses oder einer Behinderung (Artikel römisch drei, Absatz eins, Ziffer 3, des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 – EGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 87 aus 2008,). Nach § 91 Abs 1 GewO 1994 hat die Behörde, wenn sich die in § 87 Abs 1 Z 1, 3 und 4 oder im § 88 Abs 1 genannten Entziehungsgründe auf die Person des Geschäftsführers oder Filialgeschäftsführers beziehen, die Behörde (§ 361) die Bestellung des Geschäftsführers oder Filialgeschäftsführers für die Ausübung des Gewerbes zu widerrufen. In diesem Fall gilt § 9 Abs 2 nicht. Nach Paragraph 91, Absatz eins, GewO 1994 hat die Behörde, wenn sich die in Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, 3 und 4 oder im Paragraph 88, Absatz eins, genannten Entziehungsgründe auf die Person des Geschäftsführers oder Filialgeschäftsführers beziehen, die Behörde (Paragraph 361,) die Bestellung des Geschäftsführers oder Filialgeschäftsführers für die Ausübung des Gewerbes zu widerrufen. In diesem Fall gilt Paragraph 9, Absatz 2, nicht. Nach § 91 Abs 2 leg cit hat, wenn der Gewerbetreibende eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft ist und sich die im § 87 angeführten Entziehungsgründe oder der im § 85 Z 2 angeführte Endigungsgrund sinngemäß auf eine natürliche Person, der ein maßgeblicher Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, beziehen, die Behörde (§ 361) dem Gewerbetreibenden eine Frist bekanntzugeben, innerhalb der der Gewerbetreibende diese Person zu entfernen hat. Hat der Gewerbetreibende die genannte natürliche Person innerhalb der gesetzten Frist nicht entfernt, so hat die Behörde die Gewerbeberechtigung zu entziehen.Nach Paragraph 91, Absatz 2, leg cit hat, wenn der Gewerbetreibende eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft ist und sich die im Paragraph 87, angeführten Entziehungsgründe oder der im Paragraph 85, Ziffer 2, angeführte Endigungsgrund sinngemäß auf eine natürliche Person, der ein maßgeblicher Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, beziehen, die Behörde (Paragraph 361,) dem Gewerbetreibenden eine Frist bekanntzugeben, innerhalb der der Gewerbetreibende diese Person zu entfernen hat. Hat der Gewerbetreibende die genannte natürliche Person innerhalb der gesetzten Frist nicht entfernt, so hat die Behörde die Gewerbeberechtigung zu entziehen. Der VwGH hat sich in einer Vielzahl von Erkenntnissen mit der Entziehung der Gewerbeberechtigung

§ 91Abs 2 Gew

O 1994 auseinandergesetzt und dabei folgendes festgehalten:Der VwGH hat sich in einer Vielzahl von Erkenntnissen mit der Entziehung der Gewerbeberechtigung

Paragraph 91, Absatz 2, GewO 1994 auseinandergesetzt und dabei folgendes festgehalten: Die in § 91 Abs 2 GewO 1994 geregelte Entziehung der Gewerbeberechtigung stellt eine Sanktion für die Nichtentfernung der Person, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, dar; Änderungen im maßgebenden Sachverhalt nach Ablauf der dem Gewerbetreibenden gesetzten behördlichen Frist sind unbeachtlich. Die Aufforderung nach § 91 Abs 2 GewO 1994 hat der Gewerbeentziehung nach dieser Gesetzesstelle voranzugehen und stellt insofern eine Voraussetzung für diese dar. Diese Aufforderung ist mangels eines rechtserzeugenden oder rechtsfeststellenden Inhalts kein Bescheid. Dem Rechtsschutzbedürfnis dessen, dem bei nicht fristgerechter Befolgung der Aufforderung die Gewerbeberechtigung entzogen wird, ist jedoch Rechnung getragen, wenn er die Rechtmäßigkeit der Aufforderung, also auch die dafür bestimmenden Gründe, im sodann folgenden Entziehungsverfahren geltend machen sowie den (allenfalls) ergangenen Entziehungsbescheid (auch) aus diesen Gründen im Rechtsmittelweg bekämpfen kann. Aus dem akzessorischen Charakter einer Entziehung nach § 91 Abs 2 GewO 1994 folgt aber auch, dass diese nicht auf einen Entziehungstatbestand gegründet werden darf, der nicht Gegenstand der vorausgegangenen Aufforderung war (vgl VwGH vom 11.11.2015, Zl Ra-2015/04/0063).Die in Paragraph 91, Absatz 2, GewO 1994 geregelte Entziehung der Gewerbeberechtigung stellt eine Sanktion für die Nichtentfernung der Person, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, dar; Änderungen im maßgebenden Sachverhalt nach Ablauf der dem Gewerbetreibenden gesetzten behördlichen Frist sind unbeachtlich. Die Aufforderung nach Paragraph 91, Absatz 2, GewO 1994 hat der Gewerbeentziehung nach dieser Gesetzesstelle voranzugehen und stellt insofern eine Voraussetzung für diese dar. Diese Aufforderung ist mangels eines rechtserzeugenden oder rechtsfeststellenden Inhalts kein Bescheid. Dem Rechtsschutzbedürfnis dessen, dem bei nicht fristgerechter Befolgung der Aufforderung die Gewerbeberechtigung entzogen wird, ist jedoch Rechnung getragen, wenn er die Rechtmäßigkeit der Aufforderung, also auch die dafür bestimmenden Gründe, im sodann folgenden Entziehungsverfahren geltend machen sowie den (allenfalls) ergangenen Entziehungsbescheid (auch) aus diesen Gründen im Rechtsmittelweg bekämpfen kann. Aus dem akzessorischen Charakter einer Entziehung nach Paragraph 91, Absatz 2, GewO 1994 folgt aber auch, dass diese nicht auf einen Entziehungstatbestand gegründet werden darf, der nicht Gegenstand der vorausgegangenen Aufforderung war vergleiche VwGH vom 11.11.2015, Zl Ra-2015/04/0063). Durch die Aufforderung nach § 91 Abs 2 GewO 1994 wurde die Sache des Entziehungsverfahrens festgelegt, welche auch die in dieser Aufforderung angeführten für die Entfernung der genannten natürlichen Person bestimmenden Gründe umfasst. Diese Aufforderung vom 14.12.2015 an die AA GmbH wurde am 18.12.2015 beim zuständigen Postamt hinterlegt und innerhalb der Abholfrist nicht behoben. Das Aufforderungsschreiben wurde vom handelsrechtlichen Geschäftsführer CC bei der belangten Behörde persönlich übernommen und in weiterer Folge mit dieser Kontakt aufgenommen, um aus der Sicht des handelsrechtlichen Geschäftsführers seine Sicht der Dinge vorzutragen. Der Aufforderung durch die belangte Behörde, CC, BSc, in der Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer im Leitungsorgan der AA GmbH zu entfernen, wurde bis zum heutigen Tage nicht entsprochen. Durch die Aufforderung nach Paragraph 91, Absatz 2, GewO 1994 wurde die Sache des Entziehungsverfahrens festgelegt, welche auch die in dieser Aufforderung angeführten für die Entfernung der genannten natürlichen Person bestimmenden Gründe umfasst. Diese Aufforderung vom 14.12.2015 an die AA GmbH wurde am 18.12.2015 beim zuständigen Postamt hinterlegt und innerhalb der Abholfrist nicht behoben. Das Aufforderungsschreiben wurde vom handelsrechtlichen Geschäftsführer CC bei der belangten Behörde persönlich übernommen und in weiterer Folge mit dieser Kontakt aufgenommen, um aus der Sicht des handelsrechtlichen Geschäftsführers seine Sicht der Dinge vorzutragen. Der Aufforderung durch die belangte Behörde, CC, BSc, in der Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer im Leitungsorgan der AA GmbH zu entfernen, wurde bis zum heutigen Tage nicht entsprochen. Im Beschwerdefall wurde der handelsrechtliche Geschäftsführer der AA GmbH, CC, unstrittig wegen einer sonstigen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe, hier wegen des Vergehens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 3 erster Fall SMG (iVm § 28a Abs 1 5. Fall SMG) und des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 1. und 2. Fall, Abs 2 SMG, verurteilt, wobei die Verurteilung nicht getilgt ist. Somit liegt zweifelsfrei der Ausschlussgrund

§ 13Abs 1 Z 1 lit b und Z 2 Gew

O 1994 vor. Im Beschwerdefall wurde der handelsrechtliche Geschäftsführer der AA GmbH, CC, unstrittig wegen einer sonstigen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe, hier wegen des Vergehens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz 3, erster Fall SMG in Verbindung mit Paragraph 28 a, Absatz eins,

  1. Fall SMG) und des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  2. und
  3. Fall, Absatz 2, SMG, verurteilt, wobei die Verurteilung nicht getilgt ist. Somit liegt zweifelsfrei der Ausschlussgrund

Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b und Ziffer 2, GewO 1994 vor. Die Beschwerdeführerin bestreitet diesen Ausschlussgrund nicht, sondern wendet sich gegen die Prognose der belangten Behörde

§ 87Abs 1 Z 1 Gew

O 1994.Die Beschwerdeführerin bestreitet diesen Ausschlussgrund nicht, sondern wendet sich gegen die Prognose der belangten Behörde

Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994. Im vorliegenden Fall kann allerdings die rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung des handelsrechtlichen Geschäftsführers CC und die dem Urteil des Landesgerichtes Tirol zugrunde liegenden Suchtgiftdelikte dem Entziehungstatbestand auch des § 87 Abs 1 Z 3 GewO 1994 unterstellt werden. Während der Gesetzgeber im Wege des § 87 Abs 1 Z 1 GewO 1994 (

  1. ua)rechtskräftige Bestrafungen wegen „sonstiger strafbarer Handlungen“ erfasst, hat er in § 87 Abs 1 Z 3 GewO 1994 für „schwerwiegende Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen“ – unter diese Schutzinteressen fällt ausdrücklich die Hintanhaltung des Suchtgiftkonsums und Suchtgiftverkehrs – einen eigenen Entziehungstatbestand ohne gesonderte Beurteilung der Persönlichkeit des Verurteilen normiert. Allerdings hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 25.06.2008, Zl 2007/04/0137 jene Voraussetzungen aufgezählt, unter denen auch im Fall des § 87 Abs 1 Z 3 GewO 1994, (ausnahmsweise) ein Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des Gewerbeinhabers vorzunehmen ist.Im vorliegenden Fall kann allerdings die rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung des handelsrechtlichen Geschäftsführers CC und die dem Urteil des Landesgerichtes Tirol zugrunde liegenden Suchtgiftdelikte dem Entziehungstatbestand auch des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 unterstellt werden. Während der Gesetzgeber im Wege des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 (
  2. ua)rechtskräftige Bestrafungen wegen „sonstiger strafbarer Handlungen“ erfasst, hat er in Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 für „schwerwiegende Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen“ – unter diese Schutzinteressen fällt ausdrücklich die Hintanhaltung des Suchtgiftkonsums und Suchtgiftverkehrs – einen eigenen Entziehungstatbestand ohne gesonderte Beurteilung der Persönlichkeit des Verurteilen normiert. Allerdings hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 25.06.2008, Zl 2007/04/0137 jene Voraussetzungen aufgezählt, unter denen auch im Fall des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994, (ausnahmsweise) ein Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des Gewerbeinhabers vorzunehmen ist. Im vorliegenden Fall steht nach dem rechtskräftigen Strafurteil vom 13.11.2015 bindend fest, dass CC – dieser ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführerin – im Zeitraum von zumindest Sommer 2012 bis zu seiner Festnahme am 10.08.2015, somit über einen längeren Zeitraum hinweg, in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Gesamtmenge, nämlich insgesamt zumindest 415g mit einem Reinsubstanzgehalt von zumindest 15,3% (63,49g reines Kokain entsprechend der 4,23-fachen Grenzmenge) im Zuge einer Vielzahl gewinnorientierter Weitergaben einer namentlich genannten Person zum Weiterverkauf auf Kommission und einer weiteren abgesondert verfolgten Person und weiteren, nicht näher bekannten Abnehmern überlassen hat, wobei er an Suchtmittel gewöhnt war und die Straftaten vorwiegend deshalb begangen hat, um sich Suchtmittel bzw Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen und über die genannte Menge hinaus wiederholt nicht bekannte, im Zweifel geringe Mengen Kokain sowie geringe Mengen Cannabis (Delta-9-THC) zum ausschließlich persönlichen Gebrauch erworben und besessen hat, indem er genannte Suchtgifte im Verlauf zahlreicher Einzelgeschäfte von unbekannten Personen ankaufte und bis zur tatsächlichen Konsumation verwahrte. Herr CC war im Zeitpunkt seiner Festnahme am 10.08.2015 bereits seit über einem Jahr handelsrechtlicher Geschäftsführer der der AA GmbH. Bei diesem Verhalten handelt es sich zweifellos um „schwerwiegende Verstöße“ iSd § 87 Abs 1 Z 3 GewO 1994, sodass die Entziehung der Gewerbeberechtigung der Beschwerdeführerin hinsichtlich des handelsrechtlichen Geschäftsführers CC weder eine Bedachtnahme auf sein Persönlichkeitsbild noch eine Prognose über sein künftiges Verhalten erfordert. Eine solche Prognose ist im vorliegenden Fall auch nicht ausnahmsweise iSd Erkenntnisses des VwGH vom 25.06.2008, Zl 2007/04/0137 vorzunehmen, weil eine rechtskräftige und noch nicht getilgte Bestrafung des handelsrechtlichen Geschäftsführers CC wegen Verstößen gegen das Suchtmittelgesetz vorliegt (vgl in diesem Zusammenhang VwGH vom 01.07.2009 Zl 2009/04/0093). Im vorliegenden Fall steht nach dem rechtskräftigen Strafurteil vom 13.11.2015 bindend fest, dass CC – dieser ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführerin – im Zeitraum von zumindest Sommer 2012 bis zu seiner Festnahme am 10.08.2015, somit über einen längeren Zeitraum hinweg, in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Gesamtmenge, nämlich insgesamt zumindest 415g mit einem Reinsubstanzgehalt von zumindest 15,3% (63,49g reines Kokain entsprechend der 4,23-fachen Grenzmenge) im Zuge einer Vielzahl gewinnorientierter Weitergaben einer namentlich genannten Person zum Weiterverkauf auf Kommission und einer weiteren abgesondert verfolgten Person und weiteren, nicht näher bekannten Abnehmern überlassen hat, wobei er an Suchtmittel gewöhnt war und die Straftaten vorwiegend deshalb begangen hat, um sich Suchtmittel bzw Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen und über die genannte Menge hinaus wiederholt nicht bekannte, im Zweifel geringe Mengen Kokain sowie geringe Mengen Cannabis (Delta-9-THC) zum ausschließlich persönlichen Gebrauch erworben und besessen hat, indem er genannte Suchtgifte im Verlauf zahlreicher Einzelgeschäfte von unbekannten Personen ankaufte und bis zur tatsächlichen Konsumation verwahrte. Herr CC war im Zeitpunkt seiner Festnahme am 10.08.2015 bereits seit über einem Jahr handelsrechtlicher Geschäftsführer der der AA GmbH. Bei diesem Verhalten handelt es sich zweifellos um „schwerwiegende Verstöße“ iSd Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994, sodass die Entziehung der Gewerbeberechtigung der Beschwerdeführerin hinsichtlich des handelsrechtlichen Geschäftsführers CC weder eine Bedachtnahme auf sein Persönlichkeitsbild noch eine Prognose über sein künftiges Verhalten erfordert. Eine solche Prognose ist im vorliegenden Fall auch nicht ausnahmsweise iSd Erkenntnisses des VwGH vom 25.06.2008, Zl 2007/04/0137 vorzunehmen, weil eine rechtskräftige und noch nicht getilgte Bestrafung des handelsrechtlichen Geschäftsführers CC wegen Verstößen gegen das Suchtmittelgesetz vorliegt vergleiche in diesem Zusammenhang VwGH vom 01.07.2009 Zl 2009/04/0093). Da sich im gegenständlichen Fall die mangelnde Zuverlässigkeit des handelsrechtlichen Geschäftsführers der Beschwerdeführerin, CC Bsc, für die Ausübung des Gewerbes schon

§ 87Abs 1 Z 3 Gew

O 1994 als zwingende Rechtsvermutung aus den schwerwiegenden Verstößen ergibt, kommt es auf das behauptete Wohlverhalten des handelsrechtlichen Geschäftsführers nach den oben beschriebenen Vergehen des Suchtgifthandels und des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften durch eine seither im Sinne der Weisungen des Landesgerichtes W erfolgte Therapie nicht an, sodass das erkennende Gericht – entgegen den Ausführungen der Beschwerde – auch keine Ermittlungen anzustellen hatte (vgl VwGH vom 01.07.2009, Zl 2009/04/0093). Aus den genannten Gründen war die Ladung eines unabhängigen medizinischen Sachverständigen zur Beurteilung der Persönlichkeitsstruktur, Therapieverlauf, Gefahrengeneigtheit unter besonderer Berücksichtigung der Gewerbeausübung, Rückfallswahrscheinlichkeit etc. und die Ladung eines Wirtschaftspsychologen zum Beweis dafür, dass im Zusammenhang mit dem Verantwortungs- und Geschäftsbereich des betroffenen Geschäftsführers keine erhöhte Suchtgiftkonsumgefahr ausgeht bzw die Beibehaltung der Geschäftsführer/Gesellschafterstellung im Sinne eines begünstigten Heilungsverlaufes notwendig ist, nicht geboten. Auf das im Verfahren vor der belangten Behörde angebotene „medizinisch –psychologische Gutachten, wonach Therapieerfolge und Heilungsfortschritte dokumentiert werden“, konnte ebenso aus der Sicht des erkennenden Gerichtes verzichtet werden, weil allein aus dem Umstand, dass eine engmaschige psychologisch/psychiatrische und medizinische Betreuung für CC BSc notwendig ist und auch in nächster Zeit notwendig bleibt, erkennbar ist, dass sein Heilungsprozess noch nicht abgeschlossen sein kann. Da sich im gegenständlichen Fall die mangelnde Zuverlässigkeit des handelsrechtlichen Geschäftsführers der Beschwerdeführerin, CC Bsc, für die Ausübung des Gewerbes schon

Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 als zwingende Rechtsvermutung aus den schwerwiegenden Verstößen ergibt, kommt es auf das behauptete Wohlverhalten des handelsrechtlichen Geschäftsführers nach den oben beschriebenen Vergehen des Suchtgifthandels und des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften durch eine seither im Sinne der Weisungen des Landesgerichtes W erfolgte Therapie nicht an, sodass das erkennende Gericht – entgegen den Ausführungen der Beschwerde – auch keine Ermittlungen anzustellen hatte vergleiche VwGH vom 01.07.2009, Zl 2009/04/0093). Aus den genannten Gründen war die Ladung eines unabhängigen medizinischen Sachverständigen zur Beurteilung der Persönlichkeitsstruktur, Therapieverlauf, Gefahrengeneigtheit unter besonderer Berücksichtigung der Gewerbeausübung, Rückfallswahrscheinlichkeit etc. und die Ladung eines Wirtschaftspsychologen zum Beweis dafür, dass im Zusammenhang mit dem Verantwortungs- und Geschäftsbereich des betroffenen Geschäftsführers keine erhöhte Suchtgiftkonsumgefahr ausgeht bzw die Beibehaltung der Geschäftsführer/Gesellschafterstellung im Sinne eines begünstigten Heilungsverlaufes notwendig ist, nicht geboten. Auf das im Verfahren vor der belangten Behörde angebotene „medizinisch –psychologische Gutachten, wonach Therapieerfolge und Heilungsfortschritte dokumentiert werden“, konnte ebenso aus der Sicht des erkennenden Gerichtes verzichtet werden, weil allein aus dem Umstand, dass eine engmaschige psychologisch/psychiatrische und medizinische Betreuung für CC BSc notwendig ist und auch in nächster Zeit notwendig bleibt, erkennbar ist, dass sein Heilungsprozess noch nicht abgeschlossen sein kann. Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes liegen aber, wie von der belangten Behörde schlüssig angenommen, überdies die Voraussetzungen zum Entzug der Gewerbeberechtigung nach § 87 Abs 1 Z 1 GewO 1994 vor, zumal die belangte Behörde zu Recht dem Zeitraum des Wohlverhaltens des handelsrechtlichen Geschäftsführers CC seit seiner Verurteilung am 13.11.2015 nicht jenes Gewicht zugemessen hat, das die Befürchtung der Begehung gleicher oder ähnlicher Straftaten bei der Gewerbeausübung gänzlich zu zerstreuen vermag. Auf die umfangreichen Ausführungen der belangten Behörde wird in diesem Zusammenhang verwiesen und werden diese vom erkennenden Gericht geteilt. Das Verwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen ein den Tathandlungen nachfolgendes Wohlverhalten ihres Geschäftsführers CC aufzeigen kann. Jedoch ist, unabhängig vom Therapieerfolg der seit der gerichtlichen Verurteilung vergangene Zeitraum von nicht einmal einem Jahr (bei einer Suchtgiftabhängigkeit zumindest seit dem Jahr 2012), zu kurz, um mit Sicherheit davon ausgehen zu können, dass der handelsrechtliche Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, CC BSc, seine schädliche Neigung zur Begehung gleicher oder ähnlicher Straftaten endgültig überwunden hat. Dem Umstand, dass die von CC begangenen Straftaten erst etwa ein Jahr zurückliegen, kann schon im Hinblick auf die Dauer dieses Zeitraumes nach den allgemeinen Erfahrungsgrundsätzen nicht jenes Gewicht beigemessen werden, das die in Rede stehende Annahme der belangten Behörde als rechtswidrig erscheinen ließe (vgl in diesem Zusammenhang VwGH vom 28.11.1995, Zl 95/04/0138). Aus diesen Erwägungen ist nach Ansicht des erkennenden Gerichtes auch nach der Eigenart der strafbaren Handlungen sowie nach der Persönlichkeit des Beschwerdeführers die Befürchtung gegeben, dass dieser gleiche oder ähnliche Straftaten bei der Ausübung des Gewerbes begehen werde. Das erkennende Gericht teilt schließlich die Ansicht der belangten Behörde, dass bei einem weltweit betriebenen Onlinehandel auch ein Handel mit Suchtgift nicht auszuschließen ist. Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes liegen aber, wie von der belangten Behörde schlüssig angenommen, überdies die Voraussetzungen zum Entzug der Gewerbeberechtigung nach Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 vor, zumal die belangte Behörde zu Recht dem Zeitraum des Wohlverhaltens des handelsrechtlichen Geschäftsführers CC seit seiner Verurteilung am 13.11.2015 nicht jenes Gewicht zugemessen hat, das die Befürchtung der Begehung gleicher oder ähnlicher Straftaten bei der Gewerbeausübung gänzlich zu zerstreuen vermag. Auf die umfangreichen Ausführungen der belangten Behörde wird in diesem Zusammenhang verwiesen und werden diese vom erkennenden Gericht geteilt. Das Verwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen ein den Tathandlungen nachfolgendes Wohlverhalten ihres Geschäftsführers CC aufzeigen kann. Jedoch ist, unabhängig vom Therapieerfolg der seit der gerichtlichen Verurteilung vergangene Zeitraum von nicht einmal einem Jahr (bei einer Suchtgiftabhängigkeit zumindest seit dem Jahr 2012), zu kurz, um mit Sicherheit davon ausgehen zu können, dass der handelsrechtliche Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, CC BSc, seine schädliche Neigung zur Begehung gleicher oder ähnlicher Straftaten endgültig überwunden hat. Dem Umstand, dass die von CC begangenen Straftaten erst etwa ein Jahr zurückliegen, kann schon im Hinblick auf die Dauer dieses Zeitraumes nach den allgemeinen Erfahrungsgrundsätzen nicht jenes Gewicht beigemessen werden, das die in Rede stehende Annahme der belangten Behörde als rechtswidrig erscheinen ließe vergleiche in diesem Zusammenhang VwGH vom 28.11.1995, Zl 95/04/0138). Aus diesen Erwägungen ist nach Ansicht des erkennenden Gerichtes auch nach der Eigenart der strafbaren Handlungen sowie nach der Persönlichkeit des Beschwerdeführers die Befürchtung gegeben, dass dieser gleiche oder ähnliche Straftaten bei der Ausübung des Gewerbes begehen werde. Das erkennende Gericht teilt schließlich die Ansicht der belangten Behörde, dass bei einem weltweit betriebenen Onlinehandel auch ein Handel mit Suchtgift nicht auszuschließen ist. Mit dem Hinweis auf die Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz der Familie des handelsrechtlichen Geschäftsführers CC vermag die Beschwerdeführerin die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun, weil diese Umstände nach dem Gesetz keinen Grund darstellen, von der Entziehung der Gewerbeberechtigung abzusehen (vgl VwGH vom 28.09.2011, Zl 2010/04/0134). Ebenso kann die auch von der Wirtschaftskammer Tirol geltend gemachte wirtschaftliche Komponente des Start-Up-Unternehmens verfahrensgegenständlich keine Berücksichtigung finden.Mit dem Hinweis auf die Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz der Familie des handelsrechtlichen Geschäftsführers CC vermag die Beschwerdeführerin die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun, weil diese Umstände nach dem Gesetz keinen Grund darstellen, von der Entziehung der Gewerbeberechtigung abzusehen vergleiche VwGH vom 28.09.2011, Zl 2010/04/0134). Ebenso kann die auch von der Wirtschaftskammer Tirol geltend gemachte wirtschaftliche Komponente des Start-Up-Unternehmens verfahrensgegenständlich keine Berücksichtigung finden. Zusammengefasst ergibt sich, dass aufgrund der maßgeblichen gerichtlichen Verurteilung des CC, BSc, der handelsrechtlicher Geschäftsführer der AA GmbH ist, ein Ausschließungsgrund nach § 13 Abs 1 Z 1 lit b und Z 2 GewO 1994 vorliegt und auch die übrigen Tatbestandsvoraussetzungen

§ 87Abs 1 Z 1 und Z 3 leg cit erfüllt sind.

Zumal die Beschwerdeführerin der Aufforderung der belangten Behörde, den handelsrechtlichen Geschäftsführer CC, BSc, aus der Gesellschaft zu entfernen, seitens der Beschwerdeführerin nicht nachgekommen wurde, wurde dieser zu Recht die Gewerbeberechtigung zur Ausübung ihres Gewerbes „Zusammenbau und Montage beweglicher Sachen mit Ausnahme von Möbeln und statisch belangreichen Konstruktionen, aus fertigbezogenen Teilen mit Hilfe einfacher Schraub-, Klemm-, Kleb- und Steckverbindungen“ im Standort Adresse 1, Z in der Gemeinde Y entzogen. Zusammengefasst ergibt sich, dass aufgrund der maßgeblichen gerichtlichen Verurteilung des CC, BSc, der handelsrechtlicher Geschäftsführer der AA GmbH ist, ein Ausschließungsgrund nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b und Ziffer 2, GewO 1994 vorliegt und auch die übrigen Tatbestandsvoraussetzungen

Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 3, leg cit erfüllt sind. Zumal die Beschwerdeführerin der Aufforderung der belangten Behörde, den handelsrechtlichen Geschäftsführer CC, BSc, aus der Gesellschaft zu entfernen, seitens der Beschwerdeführerin nicht nachgekommen wurde, wurde dieser zu Recht die Gewerbeberechtigung zur Ausübung ihres Gewerbes „Zusammenbau und Montage beweglicher Sachen mit Ausnahme von Möbeln und statisch belangreichen Konstruktionen, aus fertigbezogenen Teilen mit Hilfe einfacher Schraub-, Klemm-, Kleb- und Steckverbindungen“ im Standort Adresse 1, Z in der Gemeinde Y entzogen. Somit war im Ergebnis die Entscheidung der belangten Behörde mit der Maßgabe zu bestätigen, dass sich der Gewerbentziehungsgrund zusätzlich auch auf die Bestimmung des § 87 Abs 1 Z 3 GewO 1994 stützt. Somit war im Ergebnis die Entscheidung der belangten Behörde mit der Maßgabe zu bestätigen, dass sich der Gewerbentziehungsgrund zusätzlich auch auf die Bestimmung des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 stützt. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Hermann Riedler (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.41.1019.5

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