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LVwG-2016/44/1788-1

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum01.09.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/44/1788-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Alexander Spielmann über die Beschwerde des BB, Adresse1, vertreten durch Rechtsanwälte in Adresse2, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 26.07.2016, Zahl ****, zu Recht:

  1. Gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) iVm Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) in Verbindung mit Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von € 240,- zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahren, Sachverhalt:römisch eins. Verfahren, Sachverhalt: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 11.05.2010, Zahl ***, wurde AA die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Abwasserbeseitigungsanlage auf der L, Grundstück Nr **, KG S, befristet bis zum 31.12.2025 erteilt. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 26.07.2016, Zahl ***, wurde diese Anlage gemäß § 121 Abs 1 WRG 1959 für überprüft erklärt.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 26.07.2016, Zahl ***, wurde diese Anlage gemäß Paragraph 121, Absatz eins, WRG 1959 für überprüft erklärt. Gegen diesen am 27.07.2016 zugestellten Bescheid hat BB mit Schreiben vom 19.08.2016 fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und beantragt, den angefochtenen Bescheid dahingehend zu ändern, dass die Anlage für nicht überprüft erklärt wird; in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur neuerlichen Entscheidung an die Wasserrechtsbehörde zurückzuverweisen. Begründend führte er zusammengefasst aus, dass er zu zwei Drittel Miteigentümer des Grundstücks Nr ** sei und er weder dem Gewerbebetrieb L noch dem Betrieb der Abwasserbeseitigungsanlage zugestimmt habe. Mangels seiner Zustimmung als betroffener Grundeigentümer sei der Betrieb der Anlage nicht zulässig. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Die entscheidende Bestimmung des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) lautet wie folgt: „Überprüfung der Ausführung von Wasseranlagen § 121.Paragraph 121,

(1)Die Ausführung einer nach den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes oder unter Mitanwendung diese Bundesgesetzes bewilligungspflichtigen Wasseranlage ist unverzüglich der für die Erteilung der Bewilligung zuständigen Behörde bekannt zu geben. Diese hat sich in einem auf Kosten des Unternehmers durchzuführenden Verfahren von der Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung, bei Trieb- und Stauwerken insbesondere auch von der richtigen und zweckmäßigen Setzung der Staumaße, zu überzeugen, die Messungsergebnisse schriftlich festzuhalten, das Ergebnis dieser Überprüfung durch Bescheid auszusprechen und die Beseitigung etwa wahrgenommener Mängel und Abweichungen zu veranlassen. Geringfügige Abweichungen, die öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig sind oder denen der Betroffene zustimmt, können im Überprüfungsbescheid nachträglich genehmigt werden. Wird bei einer Fristüberschreitung die Bewilligung nicht ausdrücklich für erloschen erklärt, so gilt die Anlage als fristgemäß ausgeführt (§ 112 Abs. 1).
(1)Die Ausführung einer nach den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes oder unter Mitanwendung diese Bundesgesetzes bewilligungspflichtigen Wasseranlage ist unverzüglich der für die Erteilung der Bewilligung zuständigen Behörde bekannt zu geben. Diese hat sich in einem auf Kosten des Unternehmers durchzuführenden Verfahren von der Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung, bei Trieb- und Stauwerken insbesondere auch von der richtigen und zweckmäßigen Setzung der Staumaße, zu überzeugen, die Messungsergebnisse schriftlich festzuhalten, das Ergebnis dieser Überprüfung durch Bescheid auszusprechen und die Beseitigung etwa wahrgenommener Mängel und Abweichungen zu veranlassen. Geringfügige Abweichungen, die öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig sind oder denen der Betroffene zustimmt, können im Überprüfungsbescheid nachträglich genehmigt werden. Wird bei einer Fristüberschreitung die Bewilligung nicht ausdrücklich für erloschen erklärt, so gilt die Anlage als fristgemäß ausgeführt (Paragraph 112, Absatz eins,). (…)“ III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: Vorweg ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer als betroffener Grundeigentümer gemäß § 102 Abs 1 lit b WRG 1959 sowohl Partei des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens als auch Partei des wasserrechtlichen Überprüfungsverfahrens ist.Vorweg ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer als betroffener Grundeigentümer gemäß Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, WRG 1959 sowohl Partei des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens als auch Partei des wasserrechtlichen Überprüfungsverfahrens ist. Gegenstand des Überprüfungsverfahrens nach § 121 Abs 1 WRG 1959 ist ausschließlich die Frage der Übereinstimmung der ausgeführten mit der bewilligten Anlage. Die Rechtmäßigkeit des Bewilligungsbescheides selbst ist nicht mehr zu überprüfen. Dieser bildet die Grundlage für das Überprüfungsverfahren und den Überprüfungsbescheid.Gegenstand des Überprüfungsverfahrens nach Paragraph 121, Absatz eins, WRG 1959 ist ausschließlich die Frage der Übereinstimmung der ausgeführten mit der bewilligten Anlage. Die Rechtmäßigkeit des Bewilligungsbescheides selbst ist nicht mehr zu überprüfen. Dieser bildet die Grundlage für das Überprüfungsverfahren und den Überprüfungsbescheid. Aus dem Zweck des Überprüfungsverfahrens ergibt sich, welche Einwände von den Parteien vorgebracht werden können, nämlich solche, die eine ihre Rechte beeinträchtigende mangelnde Übereinstimmung der ausgeführten mit der bewilligten Anlage geltend machen und solche, mit denen die Verletzung ihrer Rechte durch eine allfällige nachträgliche Bewilligung von Abweichungen vorgebracht wird. Einwendungen, die sich gegen das Vorhaben selbst oder den Bewilligungsbescheid richten, sind unzulässig (VwGH 28.04.2016, 2013/07/0056). Der Beschwerdeführer hat nicht vorgebracht, dass die ausgeführte Anlage mit der bewilligten Anlage in einer seine Rechte berührenden Weise nicht übereinstimme. Er hat auch nicht geltend gemacht, dass im angefochtenen Überprüfungsbescheid Abweichungen nachträglich genehmigt worden seien, wodurch in seine wasserrechtlich geschützten Rechte eingegriffen werde. Derartige Abweichungen sind dem angefochtenen Bescheid auch nicht zu entnehmen. Mit dem Beschwerdevorbringen, wonach die überprüfte Anlage ohne Zustimmung des Grundeigentümers nicht betrieben werden dürfte, werden lediglich Einwände gegen den Bewilligungsbescheid selbst geltend gemacht, die im Verfahren nach § 121 Abs 1 WRG 1959 nicht mehr zielführend vorgebracht werden können. Die Wasserrechtsbehörde ist im Verfahren nach § 121 Abs 1 WRG 1959 nicht berechtigt, eine allfällige Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheides nachträglich zu sanieren. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.Mit dem Beschwerdevorbringen, wonach die überprüfte Anlage ohne Zustimmung des Grundeigentümers nicht betrieben werden dürfte, werden lediglich Einwände gegen den Bewilligungsbescheid selbst geltend gemacht, die im Verfahren nach Paragraph 121, Absatz eins, WRG 1959 nicht mehr zielführend vorgebracht werden können. Die Wasserrechtsbehörde ist im Verfahren nach Paragraph 121, Absatz eins, WRG 1959 nicht berechtigt, eine allfällige Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheides nachträglich zu sanieren. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Alexander Spielmann (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.44.1788.1

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