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{'item': 'LVwG-2015/44/2818-3'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum02.09.2016 GeschäftszahlLVwG-2015/44/2818-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Alexander Spielmann über die Beschwerde des AA, Adresse1, Z, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 07.10.2015, Zahl AGM-***1, A) den Beschluss gefasst: 1. Gemäß 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerdeantrag, wonach das Landesverwaltungsgericht feststellen möge, ob eine Beweidung des Servitutsgebietes mit Galtvieh zulässig ist, als unzulässig zurückgewiesen. 2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Abs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. B) zu Recht erkannt: 1. Im Übrigen wird der Beschwerde gemäß § 28 VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Spruchpunkt 1 dahingehend abgeändert, dass die Wortfolge „jedoch keine Ziegen“ durch die Wortfolge „und 1,2 Vieheinheiten an Ziegen“ ersetzt wird.Im Übrigen wird der Beschwerde gemäß Paragraph 28, VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Spruchpunkt 1 dahingehend abgeändert, dass die Wortfolge „jedoch keine Ziegen“ durch die Wortfolge „und 1,2 Vieheinheiten an Ziegen“ ersetzt wird. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahren und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Verfahren und Beschwerdevorbringen: AA ist Eigentümer der an den Agrargemeinschaften Nachbarschaft K, I und J anteilsberechtigten Stammsitzliegenschaft EZ ****, KG Z. Mit Schreiben vom 04.06.2012 beantragte er von der Agrarbehörde die Feststellung, ob seine Stammsitzliegenschaft ein Recht zum Auftrieb von Schafen und Ziegen auf die agrargemeinschaftlichen Flächen habe und wie die Behirtung und der Auftrieb im Detail geregelt ist.AA ist Eigentümer der an den Agrargemeinschaften Nachbarschaft K, römisch eins und J anteilsberechtigten Stammsitzliegenschaft EZ ****, KG Z. Mit Schreiben vom 04.06.2012 beantragte er von der Agrarbehörde die Feststellung, ob seine Stammsitzliegenschaft ein Recht zum Auftrieb von Schafen und Ziegen auf die agrargemeinschaftlichen Flächen habe und wie die Behirtung und der Auftrieb im Detail geregelt ist. Mit Bescheid vom 11.06.2012, Zahl Agr-***1, hat das Amt der Tiroler Landesregierung als damals zuständige Agrarbehörde den Antrag vom 04.06.2012 mangels Feststellungsinteresse als unzulässig zurückgewiesen. Aufgrund der gegen diesen Bescheid von AA erhobenen Berufung hat der damals zuständige Landesagrarsenat mit Erkenntnis vom 06.11.2013, Zahl LAS-***1, den angefochtenen Bescheid behoben, da ein Rechtsanspruch auf Erlassung eines Feststellungsbescheides bestehe, zumal hinsichtlich der Weideausübung auf dem Gebiet der Agrargemeinschaft Unklarheiten bestünden. Im fortgesetzten Verfahren hat die Tiroler Landesregierung als nunmehr zuständige Agrarbehörde mit Bescheid vom 10.12.2014, Zahl AGM-***2, gemäß § 73 lit e TFLG 1996 spruchgemäß folgendes entschieden:Im fortgesetzten Verfahren hat die Tiroler Landesregierung als nunmehr zuständige Agrarbehörde mit Bescheid vom 10.12.2014, Zahl AGM-***2, gemäß Paragraph 73, Litera e, TFLG 1996 spruchgemäß folgendes entschieden: „1. Der Antragsteller ist als Eigentümer der Stammsitzliegenschaft in E Z **** GB Z , mit welcher realrechtlich 5 Anteile an der Agrargemeinschaft Nachbarschaft K, I und J verbunden sind, berechtigt auf das Alpweidegebiet, welches gemäß Regulierungsplan der Agrargemeinschaft Nachbarschaft K, I und J (Bescheid vom 02.08.1962, ZI. V-***1) die zuhinterst im U-Tal gelegene Grundparzelle ***/1 und die W- und S-Alpe umfasst, Schafe im Ausmaß von 0,23 GVE laut Anhang G (GVE-Schlüssel) zur Sonderrichtlinie des BMLFUW, GZ BMLFUW-LE.1.1.8/0072-11/8/2013, aufzutreiben. Zum Auftrieb von Schafen und Ziegen auf der Heimweide und auf den im Eigentum der Agrargemeinschaft Nachbarschaft K, I und J stehenden Gste. Nr. ***/2 und ***/3 in EZ **** GB Z sowie zum Auftrieb von Ziegen auf dem Alpweidegebiet ist der Antragsteller nicht berechtigt.Der Antragsteller ist als Eigentümer der Stammsitzliegenschaft in E Z **** GB Z , mit welcher realrechtlich 5 Anteile an der Agrargemeinschaft Nachbarschaft K, römisch eins und J verbunden sind, berechtigt auf das Alpweidegebiet, welches gemäß Regulierungsplan der Agrargemeinschaft Nachbarschaft K, römisch eins und J (Bescheid vom 02.08.1962, ZI. V-***1) die zuhinterst im U-Tal gelegene Grundparzelle ***/1 und die W- und S-Alpe umfasst, Schafe im Ausmaß von 0,23 GVE laut Anhang G (GVE-Schlüssel) zur Sonderrichtlinie des BMLFUW, GZ BMLFUW-LE.1.1.8/0072-11/8/2013, aufzutreiben. Zum Auftrieb von Schafen und Ziegen auf der Heimweide und auf den im Eigentum der Agrargemeinschaft Nachbarschaft K, römisch eins und J stehenden Gste. Nr. ***/2 und ***/3 in EZ **** GB Z sowie zum Auftrieb von Ziegen auf dem Alpweidegebiet ist der Antragsteller nicht berechtigt. 2. Der Antrag auf Feststellung, ob für die Stammsitzliegenschaft des Antragstellers ein Auftriebsrecht für Schafe und Ziegen auf das Servitutsweidegebiet der Agrargemeinschaft Nachbarschaft K, I und J besteht, wird als unzulässig zurückgewiesen.Der Antrag auf Feststellung, ob für die Stammsitzliegenschaft des Antragstellers ein Auftriebsrecht für Schafe und Ziegen auf das Servitutsweidegebiet der Agrargemeinschaft Nachbarschaft K, römisch eins und J besteht, wird als unzulässig zurückgewiesen. 3. Der Antrag auf Feststellung, wie die Behirtung und der Auftrieb im Detail geregelt sind, wird als unzulässig zurückgewiesen.“ Hinsichtlich der Spruchpunkte 2 und 3 hat die Agrarbehörde begründend ausgeführt, dass diesbezüglich kein Feststellungsinteresse bestehe. Gegen diesen Bescheid hat AA mit Schreiben vom 02.01.2015 Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und beantragt, ● hinsichtlich des Spruchpunktes 1 ein Auftriebsrecht für Ziegen festzustellen, ● hinsichtlich des Spruchpunktes 2 das Servitutsgebiet festzustellen und das Auftriebsrecht von Schafen und Ziegen festzustellen und ● hinsichtlich des Spruchpunktes 3 die detailgetreue Behirtung festzustellen. Die Entscheidung hinsichtlich des Heimweidekomplexes und zu den Grundstücken Nr ***/2 und ***/3 (Y-Alm), KG Z, wurde jedoch ausdrücklich nicht bekämpft und ist in Rechtskraft erwachsen. Das Landesverwaltungsgericht hat über diese Beschwerde mit Entscheidung vom 12.05.2015, Zahl LVwG-2015/44/0240-8, dahingehend entschieden, ● dass die Beschwerde gegen den Spruchpunkt 1 als unbegründet abgewiesen wurde, ● dass der Beschwerde gegen den Spruchpunkt 2 Folge gegeben und dieser Spruchpunkt behoben wurde, ● dass der Beschwerde insofern Folge gegeben wurde, als der Spruchpunkt 3 in dem Umfang behoben wird, als der Alpkomplex und das Servitutsgebiet betroffen ist und, ● dass der Antrag auf Feststellung des Servitutsgebietes als unzulässig zurückgewiesen wurde. Das Landesverwaltungsgericht hat seine Entscheidung vom 12.05.2015 zusammengefasst wie folgt begründet: ● Aus der Weideordnung des geltenden Regulierungsplans ergebe sich abschließend, dass der Beschwerdeführer keinen Rechtsanspruch auf Beweidung des Alpkomplexes mit Ziegen habe. Allfällige Beschlüsse agrargemeinschaftlicher Organe könnten diese geltende Weideordnung nicht abändern. Die Weideordnung sei nämlich gemäß § 65 Abs 2 lit f iVm § 67 Abs 1 TFLG 1996 Teil des Regulierungsplans, dessen Abänderung nach § 69 Abs 1 TFLG 1996 ausschließlich der Agrarbehörde zustünde. Auch eine tatsächlich stattgefundene Weideausübung könnte nicht zu einer Ersitzung eines Weiderechtes führen. Die Rechtsinstitute des Privatrechtes wie Verjährung oder Ersitzung würden nämlich in Zusammenhang mit agrargemeinschaftlichen Anteilsrechten nicht gelten. Über solche Rechte könne nur mit Genehmigung der Agrarbehörde verfügt werden. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt 1 sei daher im angefochtenen Ausmaß als unbegründet abzuweisen gewesen.Aus der Weideordnung des geltenden Regulierungsplans ergebe sich abschließend, dass der Beschwerdeführer keinen Rechtsanspruch auf Beweidung des Alpkomplexes mit Ziegen habe. Allfällige Beschlüsse agrargemeinschaftlicher Organe könnten diese geltende Weideordnung nicht abändern. Die Weideordnung sei nämlich gemäß Paragraph 65, Absatz 2, Litera f, in Verbindung mit Paragraph 67, Absatz eins, TFLG 1996 Teil des Regulierungsplans, dessen Abänderung nach Paragraph 69, Absatz eins, TFLG 1996 ausschließlich der Agrarbehörde zustünde. Auch eine tatsächlich stattgefundene Weideausübung könnte nicht zu einer Ersitzung eines Weiderechtes führen. Die Rechtsinstitute des Privatrechtes wie Verjährung oder Ersitzung würden nämlich in Zusammenhang mit agrargemeinschaftlichen Anteilsrechten nicht gelten. Über solche Rechte könne nur mit Genehmigung der Agrarbehörde verfügt werden. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt 1 sei daher im angefochtenen Ausmaß als unbegründet abzuweisen gewesen. ● Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte 2 und 3 habe sich jedoch im angefochtenen Ausmaß als berechtigt erwiesen. Die Agrarbehörde habe nämlich den Antrag vom 04.06.2012 bereits mit Bescheid vom 11.06.2012 mangels Feststellungsinteresse als unzulässig zurückgewiesen. Der Landesagrarsenat habe diese Zurückweisung mit Bescheid vom 06.11.2013 behoben, da ein Rechtsanspruch auf Erlassung eines Feststellungsbescheides bestehe. Die Agrarbehörde und das Landesverwaltungsgericht seien an diesen behebenden Bescheid gebunden und dürften im fortgesetzten Verfahren bei gleicher Sach- und Rechtslage nicht ein zweites Mal mangels Feststellungsinteresse zurückweisen. Die Spruchpunkte 2 und 3 seien somit im angefochtenen Ausmaß zu beheben gewesen. ● Unzulässig sei hingegen der Beschwerdeantrag, wonach das Landesverwaltungsgericht das Servitutsgebiet der Agrargemeinschaft feststellen möge. Dieses Feststellungsbegehren sei nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides gewesen, es sei daher als unzulässig zurückzuweisen gewesen. Im fortgesetzten Verfahren hat die Agrarbehörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 07.10.2015, Zahl AGM-***1, gemäß § 73 lit e TFLG 1996 wörtlich folgenden Spruch erlassen:Im fortgesetzten Verfahren hat die Agrarbehörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 07.10.2015, Zahl AGM-***1, gemäß Paragraph 73, Litera e, TFLG 1996 wörtlich folgenden Spruch erlassen: „1. Der Antragsteller ist als Eigentümer der Stammsitzliegenschaft EZ **** GB Z , mit welcher realrechtlich 5 Anteile an der Agrargemeinschaft Nachbarschaft K, I und J verbunden sind, berechtigt auf das Servitutsgebiet maximal 6 Stück Schafe, jedoch keine Ziegen, aufzutreiben.Der Antragsteller ist als Eigentümer der Stammsitzliegenschaft EZ **** GB Z , mit welcher realrechtlich 5 Anteile an der Agrargemeinschaft Nachbarschaft K, römisch eins und J verbunden sind, berechtigt auf das Servitutsgebiet maximal 6 Stück Schafe, jedoch keine Ziegen, aufzutreiben. 2. Der Auftrieb auf das Regulierungsgebiet der Agrargemeinschaft Nachbarschaft K, I und J hat entsprechend der Bestimmungen der Regulierungsplans der Agrargemeinschaft Nachbarschaft K, I und J vom 02.08.1962, Zl. V-***1, B. (Wirtschaftsplan) II. (Weideordnung) Abs. 5 (Weidebetrieb) unter Bedachtnahme darauf, dass die Heimweide mit Einzelteilungsplan vom 01.10.1982, Zl. V-***2, auf die berechtigten Liegenschaften aufgeteilt wurden, sodass die Heimweide heute faktisch nicht mehr vorhanden ist und die übrigen Heimweideflächen nicht mehr beweidbar sind, zu erfolgen. Die jeweils genauen Zeitpunkte des Auf-, Weiter-, Um- und Abtriebes und die Verweilzeiten auf den einzelnen Weidegebieten und Weideplätzen sind vom Obmann im Einvernehmen mit dem Ausschuss in Anlehnung an die Wachstums- und Witterungsverhältnisse festzulegen und den Beteiligten gebührend zur Kenntnis zu bringen. Die Behirtung hat ausschließlich gemeinschaftlich zu erfolgen und ist die Eigenhirtung untersagt“Der Auftrieb auf das Regulierungsgebiet der Agrargemeinschaft Nachbarschaft K, römisch eins und J hat entsprechend der Bestimmungen der Regulierungsplans der Agrargemeinschaft Nachbarschaft K, römisch eins und J vom 02.08.1962, Zl. , V-***1, B. (Wirtschaftsplan) römisch zwei. (Weideordnung) Absatz 5, (Weidebetrieb) unter Bedachtnahme darauf, dass die Heimweide mit Einzelteilungsplan vom 01.10.1982, Zl. V-***2, auf die berechtigten Liegenschaften aufgeteilt wurden, sodass die Heimweide heute faktisch nicht mehr vorhanden ist und die übrigen Heimweideflächen nicht mehr beweidbar sind, zu erfolgen. Die jeweils genauen Zeitpunkte des Auf-, Weiter-, Um- und Abtriebes und die Verweilzeiten auf den einzelnen Weidegebieten und Weideplätzen sind vom Obmann im Einvernehmen mit dem Ausschuss in Anlehnung an die Wachstums- und Witterungsverhältnisse festzulegen und den Beteiligten gebührend zur Kenntnis zu bringen. Die Behirtung hat ausschließlich gemeinschaftlich zu erfolgen und ist die Eigenhirtung untersagt“ Begründend hat die Agrarbehörde zu Spruchpunkt 1 auf das eingeholte Gutachten der landwirtschaftlichen Amtssachverständigen vom 14.09.2015, Zahl AGM-***3, verwiesen, wonach gemäß der Servitutenregulierungsurkunde vom 20.05.1868 von der Stammsitzliegenschaft EZ **** aufgrund ihrer 5 Anteilsrechte maximal 6 Schafe und 1,2 Ziegen aufgetrieben werden dürften. Allerdings enthalte die Weideordnung der Agrargemeinschaft unter Punkt 5 eine abschließende Aufzählung jener Tiere, welche auf das Weidegebiet der Agrargemeinschaft und somit auch auf das Servitutsgebiet aufgetrieben werden dürften. In dieser Aufzählung seien keine Ziegen angeführt. Mit Bescheid der Agrarbehörde vom 10.12.2014 sei unter Spruchpunkt 1 bereits festgestellt worden, dass die Stammsitzliegenschaft EZ **** nicht zum Auftrieb von Ziegen auf die Heimweide, auf die Grundstücke Nr ***/2 und ***/3 (Y-Alm) und auf das Alpweidegebiet berechtigt sei. Diese Feststellung sei vom Landesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 12.05.2015 bestätigt worden. Auf Grundlage dieser rechtskräftigen Feststellung und der Tatsache, dass die Weideordnung auch für das Servitutsgebiet gelte und keinen Auftrieb von Ziegen vorsehe, sei ein Auftrieb von Ziegen unzulässig. Die Stammsitzliegenschaft EZ **** dürfe jedoch entsprechend dem eingeholten landwirtschaftlichen Gutachten 6 Schafe auftreiben. Zu Spruchpunkt 2 wurde darauf verwiesen, dass sich die Feststellungen zur Behirtung aus dem Regulierungsplan ergeben würden. Gegen diesen am 13.10.2015 zugestellten Bescheid hat AA mit Schreiben vom 15.10.2015 fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und beantragt, den angefochtenen Bescheid zu beheben. In einer neuerlichen Entscheidung sei zu begründen, warum gerade nur Schafe auf das Servitutsgebiet aufgetrieben werden dürften. Zudem sei noch festzustellen, ob auch Galtvieh berechtigt sei, auf dem Servitutsgebiet zu weiden. Begründet wurde im Wesentlichen folgendes ausgeführt: ● Das Recht des Beschwerdeführers auf Wahrung des Parteiengehörs sei verletzt worden, da ihm das Gutachten der landwirtschaftlichen Amtssachverständigen vom 14.09.2015 nicht zur Kenntnis gebracht worden sei. ● Im laufenden Verfahren sei ihm das Servitutsgebiet vorenthalten worden. ● Nachdem die Servitutenregulierungsurkunde vom 20.05.1868 noch in Geltung zu sein scheint, sei davon auszugehen, dass im Rahmen der Regulierung schlichtweg auf den Begriff Ziegen vergessen worden sei bzw sei der Begriff Ziege mit dem Begriff Schaf gleichgestellt worden. ● Aufgrund des derzeitigen Bescheides wäre davon auszugehen, dass Galtrinder nicht auf das Servitutsgebiet getrieben werden dürften, was rechtswidrig sei. ● Bereits in der Vergangenheit seien Ziegen auf das Servitutsgebiet getrieben worden. Mit Schreiben vom 17.11.2015, Zahl LVwG-2015/44/2818-2, hat das Landesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs das Gutachten der landwirtschaftlichen Amtssachverständigen vom 14.09.2015 mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zur Kenntnis gebracht. Daraufhin hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27.11.2015 mitgeteilt, dass dem Gutachten vom 14.09.2015 zu entnehmen sei, dass sich aus den 5 Anteilsrechten seiner Stammsitzliegenschaft EZ **** nicht nur das Recht zum Auftrieb von Schafen, sondern entgegen der Ansicht der Agrarbehörde auch zum Auftrieb von Ziegen ergebe. Der Beschwerdeführer merkte auch an, dass 0,2 Ziegen nicht lebensfähig seien und der Auftrieb lediglich eines Teiles einer Ziege nicht möglich sei. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen der Weideordnung der Agrargemeinschaft, erlassen mit Bescheid der Agrarbehörde vom 02.08.1962, Zahl V-***1, lauten: "II. Weideordnung: 1.) Besatz: Auf Grund des erhobenen nachhaltigen Ertrages wird der Höchstbesatz der Heimweide mit 64 Großvieheinheiten an Kühen und für den Alpgang untaugliche Kälber unter 6 Monaten und für die Alpe mit 85,5 Großvieheinheiten an Galtrindern und Pferden und 64 Stück Schafen festgesetzt. Als Umrechnungsschlüssel gilt

  1. a)für den Besatz der Heimweide: 1 Kuh …………………………………………… 1 GVE 1 Kalb unter 6 Monate ………………… 1/4 GVE 1 GVE = 3 1/2 Anteile
  2. b)für den Besatz der Alpe: 1 Galtrind ohne Unterschied des Alters 1 GVE 1 Pferd ohne Fohlen 1 1/2 GVE 1 Pferd mit Fohlen 2 GVE 1 GVE = 2 1/2 Anteile Der Auftrieb von Ziegen und Schafen auf die Heimweide ist, solange die Vollversammlung nichts anderes beschließt, verboten. Für den Fall, dass seinerzeit ein Auftrieb von Ziegen und Schafen gestattet wird, ist deren Zahl festzulegen, innerhalb welchen Zeitraumes damit die Weide ausgeübt werden darf und auf welchen Weideteilen und wie die Hirtung zu erfolgen hat. Bis spätestens 15. März eines jeden Jahres hat jeder Beteiligte sein zu übersömmerndes Vieh nach Gattung und Zahl beim Obmann anzumelden. (…) 5.) Weidebetrieb:
  3. a)Kühe und Kälber: Vom Auftriebstag, ca. Ende Mai/Anfang Juni sind die Kühe und Kälber zunächst durch ca. 8 Tage auf den Weideplätzen "R", "T" und "Q" zu halten und anschließend bis Ende der Weidezeit, ca. Ende September, abwechselnd auf den Weidegebieten im Y-Tal, U-Tal und den vorgenannten Plätzen der Heimweide umzutreiben. Der Wechselturnus ist jeweils an die Wachstums- und Witterungsverhältnisse anzulehnen.
  4. b)Galtrinder: Vom Auftriebstag, das ist der 3. Tag nach Abtrieb der Kühe und Kälber von den Plätzen "R", "T" und "Q" sind die Galtrinder ca. 2 Tage auf den vorgenannten Plätzen der Heimweide zu halten, dann auf den „X-Boden“ und W-Alpe aufzutreiben und dort bis zum Auftrieb auf die O-Alpe umzutreiben. Mit dem Abtrieb von der O-Alpe bzw. U-Alpe ca. Anfang September, ist die W-Alpe und der "X-Boden" neuerlich zu befahren und darauf bis ca. Ende September, dem Abtriebszeitpunkt von der Weide, die Nachweide auszuüben.
  5. c)Pferde: Die Pferde sind in der Hutschaft der Galtrinder zu halten und mit diesen umzutreiben.
  6. d)Schafe: Diese sind von Auftriebsbeginn bis zum Abtrieb auf die W-Alpe und U-Alpe und daran anschließend auf den ihnen lt. Servitutenregulierungsurkunde zugewiesenen Teilen des Y- und U-Tales umzutreiben. (…)“ III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: 1. Zu Spruchpunkt A: Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist nur der verfahrenseinleitende Antrag vom 04.06.2012, mit dem der Beschwerdeführer die Feststellung beantragt hat, ob die Stammsitzliegenschaft EZ **** ein Recht zum Auftrieb von Schafen und Ziegen auf die agrargemeinschaftlichen Flächen habe und wie die Behirtung und der Auftrieb im Detail geregelt ist. Die Agrarbehörde hat im angefochtenen Bescheid nur über diesen Feststellungsantrag entschieden. Über einen Feststellungsantrag, ob eine Beweidung des Servitutsgebietes auch mit Galtvieh zulässig sei, wurde im angefochtenen Bescheid hingegen nicht abgesprochen. Das Landesverwaltungsgericht darf sachlich nicht über mehr absprechen, als Gegenstand der Entscheidung der Behörde war. Sache des Beschwerdeverfahrens im Sinne des § 27 VwGVG ist nur der angefochtene Bescheid. Dabei bestimmen sich die Grenzen der Sache nicht nach der Angelegenheit, die vor der Behörde in Verhandlung war, sondern nach dem Gegenstand, der durch den Spruch des Bescheides entschieden wurde (vgl VwGH 04.09.2003, 2003/21/0082). Gegenständlich besteht am Inhalt und Umfang des bekämpften Spruches kein Zweifel: Es wurde ausschließlich über das Recht zum Auftrieb von Schafen und Ziegen, nicht hingegen über das Recht zum Auftrieb von Galtvieh entschieden. Eine Entscheidung hinsichtlich des Galtviehs ist dem Landesverwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren somit verwehrt.Das Landesverwaltungsgericht darf sachlich nicht über mehr absprechen, als Gegenstand der Entscheidung der Behörde war. Sache des Beschwerdeverfahrens im Sinne des Paragraph 27, VwGVG ist nur der angefochtene Bescheid. Dabei bestimmen sich die Grenzen der Sache nicht nach der Angelegenheit, die vor der Behörde in Verhandlung war, sondern nach dem Gegenstand, der durch den Spruch des Bescheides entschieden wurde vergleiche VwGH 04.09.2003, 2003/21/0082). Gegenständlich besteht am Inhalt und Umfang des bekämpften Spruches kein Zweifel: Es wurde ausschließlich über das Recht zum Auftrieb von Schafen und Ziegen, nicht hingegen über das Recht zum Auftrieb von Galtvieh entschieden. Eine Entscheidung hinsichtlich des Galtviehs ist dem Landesverwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren somit verwehrt. Mangels Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes für das Feststellungsbegehren hinsichtlich des Galtviehs war die Beschwerde in diesem Umfang als unzulässig zurückzuweisen. 2. Zu Spruchpunkt B: Vorweg ist festzuhalten, dass das Weidegebiet der Agrargemeinschaft gemäß dem Regulierungsplan vom 02.08.1962, Zahl V-***1, aus dem Heimweidekomplex, dem Alpkomplex und dem Servitutsgebiet besteht (Wirtschaftsplan Punkt I/1). Zusätzlich ist die Agrargemeinschaft Eigentümerin der Grundstücke Nr ***/2 und ***/3 (Y-Alm), KG Z, die jedoch nicht im Regulierungsplan geregelt werden. Festzuhalten ist weiters, dass der Feststellungsbescheid der Agrarbehörde vom 10.12.2014 hinsichtlich des Auftriebsrechtes von Schafen und Ziegen auf den Heimweidekomplex, den Alpkomplex und die Grundstücke Nr ***/2 und ***/3 (Y-Alm) in Rechtskraft erwachsen ist. Die Zurückweisung des Feststellungsantrages vom 04.06.2012 mangels Feststellungsinteresse durch die Agrarbehörde hinsichtlich des Auftriebsrechtes von Schafen und Ziegen auf das Servitutsgebiet und hinsichtlich der Behirtungs- und Auftriebsregelung wurde jedoch vom Landesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 12.05.2015 behoben, da der Landesagrarsenat bereits mit Bescheid vom 06.11.2013 rechtskräftig – und damit für die Agrarbehörde und das Landesverwaltungsgericht bindend – entschieden hat, dass ein Feststellungsinteresse besteht. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 07.10.2015 hat die Agrarbehörde inhaltlich über den Feststellungsantrag vom 04.06.2012 hinsichtlich des Auftriebsrechtes von Schafen und Ziegen auf das Servitutsgebiet und über die Behirtungs- und Auftriebsregelung entschieden. Die gegenständliche Beschwerde richtet sich jedoch lediglich gegen die Feststellung, wonach keine Ziegen auf das Servitutsgebiet getrieben werden dürften. Die Feststellungen über das Auftriebsrecht von Schafen und über die Behirtungs- und Auftriebsregelung – die rechtlich unabhängig von den Feststellungen über das Auftriebsrecht von Ziegen getroffen werden können – wurden hingegen nicht bekämpft. Diese Feststellungen sind somit (teil-) rechtskräftig und der Entscheidungsbefugnis des Landesverwaltungsgerichtes entzogen. Im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist somit nur zu prüfen, ob seitens der Stammsitzliegenschaft EZ **** das Recht besteht, auf das Servitutsgebiet Ziegen aufzutreiben und, wie viele Ziegen allenfalls aufgetrieben werden dürfen. Diesbezüglich hat die Agrarbehörde das landwirtschaftliche Gutachten vom 14.09.2015 eingeholt, demzufolge die Stammsitzliegenschaft EZ **** mit ihren 5 Anteilsrechten aufgrund der Servitutenregulierungsurkunde vom 20.05.1868 berechtigt sei, 1,2 Ziegen auf das Servitutsgebiet zu treiben. Die Agrarbehörde argumentiert allerdings, dass Punkt 5 der Weideordnung den Auftrieb von Ziegen auf das Servitutsgebiet ausschließe. Dabei beruft sich die Agrarbehörde auch auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vom 12.05.2015, wonach kein Auftrieb von Ziegen auf die Heimweide, auf die Grundstücke Nr ***/2 und ***/3 (Y-Alm) und auf den Alpkomplex zulässig sei. Dazu ist jedoch festzuhalten, dass im zitierten Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes das Auftriebsrecht von Ziegen auf den Heimweidekomplex und auf die Grundstücke Nr ***/2 und ***/3 (Y-Alm) nicht von der Beschwerde umfasst war und somit gar nicht verfahrensgegenständlich war. Und hinsichtlich des Alpkomplexes hat das Landesverwaltungsgericht seine Entscheidung damit begründet, dass in der Weideordnung unter Punkt 1 der Besatz der Alpe taxativ mit 85,5 Großvieheinheiten an Galtrindern und Pferden sowie 64 Stück Schafen geregelt wird, weshalb eine Beweidung des Alpkomplexes mit Ziegen dem geltenden Regulierungsplan widerspricht. Im Regulierungsplan der Agrargemeinschaft wird jedoch klar zwischen der Heimweide, der Alpe und dem Servitutsgebiet unterschieden (vgl Wirtschaftsplan Punkt I/1). Wenn somit die Weideordnung unter Punkt 1 den Besatz der Alpe und der Heimweide taxativ festlegt, kann daraus nicht auf den zulässigen Besatz des Servitutsgebietes geschlossen werden. Im Regulierungsplan der Agrargemeinschaft wird jedoch klar zwischen der Heimweide, der Alpe und dem Servitutsgebiet unterschieden vergleiche Wirtschaftsplan Punkt I/1). Wenn somit die Weideordnung unter Punkt 1 den Besatz der Alpe und der Heimweide taxativ festlegt, kann daraus nicht auf den zulässigen Besatz des Servitutsgebietes geschlossen werden. Und auch der Argumentation der Agrarbehörde, wonach Punkt 5 der Weideordnung den Auftrieb von Ziegen auf das Servitutsgebiet ausschließe, kann nicht gefolgt werden. Im Unterschied zu Punkt 1 der Weideordnung legt Punkt 5 nämlich nicht den Besatz einer Weide fest, sondern regelt den Weidebetrieb für bestimmte Viehgattungen. Dass dabei keine eigene Regelung für Ziegen vorgesehen ist, bedeutet aber nicht, dass der Auftrieb von Ziegen grundsätzlich unzulässig ist. Auch sonst lässt sich aus dem Regulierungsplan nicht entnehmen, dass die Beweidung des Servitutsgebietes mit Ziegen unzulässig sein soll. Hingegen kann der Servitutenregulierungsurkunde vom 20.05.1868 und dem eingeholten Amtssachverständigengutachten vom 14.09.2015 entnommen werden, dass grundsätzlich auch Ziegen auf das Servitutsgebiet aufgetrieben werden dürfen. Der angefochtene Bescheid war somit in diesem Umfang abzuändern und das Recht der Stammsitzliegenschaft EZ **** zum Auftrieb von Ziegen festzustellen. Was die Anzahl der auftriebsberechtigten Ziegen der Stammsitzliegenschaft EZ **** betrifft, stützt sich das Landesverwaltungsgericht auf das schlüssige Gutachten vom 14.09.2015, wonach aufgrund der 5 Anteilsrechte der Stammsitzliegenschaft 1,2 Ziegen aufgetrieben werden dürfen. Dieses Gutachten wurde dem Beschwerdeführer vom Landesverwaltungsgericht im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht. Der Beschwerdeführer hat dieses Gutachten in seiner Stellungnahme vom 27.11.2015 nicht in Zweifel gezogen und auch die ermittelten 1,2 Ziegen nicht bestritten. Soweit der Beschwerdeführer hinterfragt, wie der Auftrieb von 0,2 Ziegen praktisch umzusetzen sei, ist festzuhalten, dass es sich dabei um theoretische Einheiten des zulässigen Viehbesatzes handelt, der auch in Relation zu anderen Vieheinheiten – etwa zu Großvieheinheiten – zu sehen ist. Freilich ist der Auftrieb von 0,2 Ziegen praktisch unmöglich, jedoch besteht etwa die Möglichkeit, durch Aufstockung der Anteilsrechte ein Auftriebsrecht für 2 Ziegen zu erlangen. Der Vollständigkeit halber ist zum Beschwerdevorbringen, wonach zur Feststellung des Auftriebsrechts von Ziegen auch die faktische Beweidung mit Ziegen in der Vergangenheit zu berücksichtigen sei, festzuhalten, dass diese Frage für die Feststellung nicht relevant ist. Aus einer möglicherweise in der Vergangenheit stattgefundenen Ziegenbeweidung kann nämlich nicht auf ein Recht zur Ziegenbeweidung geschlossen werden kann. Schließlich könnte eine derartige Beweidung auch ohne Rechtsanspruch stattgefunden haben. Auch kann eine derartige faktische Beweidung nicht zu einer Ersitzung eines Weiderechtes geführt haben. Die Rechtsinstitute des Privatrechtes wie Verjährung oder Ersitzung gelten nämlich in Zusammenhang mit den Anteilsrechten an einer Agrargemeinschaft nicht. Über solche Rechte kann nur mit Genehmigung der Agrarbehörde verfügt werden; Anteilsrechte können weder durch Nichtausübung erlöschen noch durch Ausübung erworben werden (VwGH 20.11.2014, Zahl 2012/07/0256). Sofern der Beschwerdeführer schließlich moniert, dass ihm im laufenden Verfahren das Servitutsgebiet vorenthalten worden sei, ist auf den Spruchpunkt B der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes vom 12.05.2015 zu verweisen, wonach die Feststellung über die Lage des Servitutsgebietes nicht Sache des vorliegenden Verwaltungsverfahrens ist. Auch im nunmehr angefochtenen Bescheid hat die Agrarbehörde nicht über die Lage des Servitutsgebietes entschieden (der Lageplan dieses Gebietes ist offenbar in Verstoß geraten). Eine Feststellung über die Lage des Servitutsgebietes ist dem Landesverwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren somit verwehrt. Abschließend wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer trotz ausdrücklicher Belehrung im angefochtenen Bescheid keinen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gestellt hat. Auch aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes war keine Verhandlung erforderlich, da gegenständlich nur Rechts- aber keine Sachverhaltsfragen zu erörtern waren und somit eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten ließ. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Alexander Spielmann (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.44.2818.3

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