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{'item': 'LVwG-2015/44/2864-2'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum02.09.2016 GeschäftszahlLVwG-2015/44/2864-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Alexander Spielmann über die Beschwerde des A A, Adresse, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 01.10.2015, Zahl ****1, zu Recht:

  1. Gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 01.10.2015, Zahl ****1, als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 01.10.2015, Zahl ****1, als unbegründet abgewiesen. Die Entscheidung über den Eventualantrag auf Wiederaufnahme des mit Bescheid des Landesagrarsenates vom 28.08.2013, Zahl ****2, abgeschlossenen Verfahrens wird einem späteren Zeitpunkt vorbehalten.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahren, Beschwerdevorbringen:
  3. Zum ersten Sonderteilungsverfahren: A A ist Alleineigentümer der Stammsitzliegenschaft EZ *2, KG Z, die an der Agrargemeinschaft S anteilsberechtigt ist. Bereits mit Antrag vom 23.02.2011 hat er einen ersten Antrag auf Sonderteilung gemäß § 42 Abs 3 lit b TFLG 1996 gestellt. Begründend führte er damals aus, dass seine Anteilsrechte mit Weiderechten an den Flächen der Agrargemeinschaft verbunden seien. Seit über fünf Jahren und bereits mehreren VwGH-Erkenntnissen werde ihm vom Agrargemeinschaftsobmann der Auftriebszeitpunkt nicht bekannt gegeben und daher der Auftrieb verweigert. Zahlreiche Beschwerden und Anträge an die Verantwortlichen des Landes seien erfolglos geblieben. Trotz zahlreicher Bitten sei die unzeitgemäße Regulierung nicht geändert worden. Erfahrungsgemäß sei davon auszugehen, dass sich auch in Zukunft wenig ändern werde. Er sei überzeugt, dass dieser Umstand nicht den landeskulturellen Interessen entspreche. Um zumindest Teilflächen im landeskulturellen Interesse zu bewirtschaften, werde der Sonderteilungsantrag gestellt. Es würden alle Voraussetzungen des § 42 Abs 4 TFLG 1996 zutreffen.A A ist Alleineigentümer der Stammsitzliegenschaft EZ *2, KG Z, die an der Agrargemeinschaft S anteilsberechtigt ist. Bereits mit Antrag vom 23.02.2011 hat er einen ersten Antrag auf Sonderteilung gemäß Paragraph 42, Absatz 3, Litera b, TFLG 1996 gestellt. Begründend führte er damals aus, dass seine Anteilsrechte mit Weiderechten an den Flächen der Agrargemeinschaft verbunden seien. Seit über fünf Jahren und bereits mehreren VwGH-Erkenntnissen werde ihm vom Agrargemeinschaftsobmann der Auftriebszeitpunkt nicht bekannt gegeben und daher der Auftrieb verweigert. Zahlreiche Beschwerden und Anträge an die Verantwortlichen des Landes seien erfolglos geblieben. Trotz zahlreicher Bitten sei die unzeitgemäße Regulierung nicht geändert worden. Erfahrungsgemäß sei davon auszugehen, dass sich auch in Zukunft wenig ändern werde. Er sei überzeugt, dass dieser Umstand nicht den landeskulturellen Interessen entspreche. Um zumindest Teilflächen im landeskulturellen Interesse zu bewirtschaften, werde der Sonderteilungsantrag gestellt. Es würden alle Voraussetzungen des Paragraph 42, Absatz 4, TFLG 1996 zutreffen. Zu diesem Antrag hat das Amt der Tiroler Landesregierung als damalige Agrarbehörde ein agrarwirtschaftliches und ein forstwirtschaftliches Amtssachverständigengutachten eingeholt. Beide Gutachten kamen im Ergebnis zum Schluss, dass sich die beantragte Ausscheidung der Stammsitzliegenschaft EZ *2 aus fachlicher Sicht nachteilig auswirken würde. Aus agrarwirtschaftlicher Sicht wurde dies im Wesentlichen damit begründet, dass die gemeinsame Weidebewirtschaftung im Vergleich zur Einzelbewirtschaftung arbeitssparender und zweckmäßiger sei. Die pflegliche Bewirtschaftung der Almflächen sei im Rahmen der Agrargemeinschaft eher gewährleistet, als bei der Einzelbewirtschaftung. Den antragstellenden Betrieb würden bei der Teilung unverhältnismäßig hohe zusätzliche Kosten treffen. Aus forstwirtschaftlicher Sicht wurde zusammengefasst ausgeführt, dass jede Abspaltung von Waldflächen die Möglichkeiten der geordneten Waldbewirtschaftung durch die Agrargemeinschaft stark negativ treffen würde. Dies würde sich negativ auf die Pflege und damit auf die Bestandstabilität auswirken. Neben den wirtschaftlichen Nachteilen wären dadurch auch die überwirtschaftlichen Waldfunktionen wie die Schutzfunktion des Waldes nachteilig beeinflusst. Daraufhin erließ die Agrarbehörde den Bescheid vom 20.02.2012, Zahl ****3, mit dem der Sonderteilungsantrag des A A vom 23.02.2011 abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die beantragte Ausscheidung der Stammsitzliegenschaft EZ *2 den Voraussetzungen des § 42 Abs 4 lit b und c TFLG 1996 widerspräche, wonach eine Teilung nur zur Verbesserung der Agrarstruktur zulässig sei, nicht den Interessen der Landeskultur widersprechen dürfe und für die Stammsitzliegenschaften dauernd vorteilhafter sein müsse, als die Aufrechterhaltung der Gemeinschaft. Persönliche Differenzen und Zwistigkeiten wären kein Grund für eine Sonderteilung.Daraufhin erließ die Agrarbehörde den Bescheid vom 20.02.2012, Zahl ****3, mit dem der Sonderteilungsantrag des A A vom 23.02.2011 abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die beantragte Ausscheidung der Stammsitzliegenschaft EZ *2 den Voraussetzungen des Paragraph 42, Absatz 4, Litera b und c TFLG 1996 widerspräche, wonach eine Teilung nur zur Verbesserung der Agrarstruktur zulässig sei, nicht den Interessen der Landeskultur widersprechen dürfe und für die Stammsitzliegenschaften dauernd vorteilhafter sein müsse, als die Aufrechterhaltung der Gemeinschaft. Persönliche Differenzen und Zwistigkeiten wären kein Grund für eine Sonderteilung. Gegen diesen Bescheid hat A A mit Schreiben vom 28.02.2012 Berufung erhoben und im Wesentlichen Verfahrensmängel und die Qualität des Ermittlungsverfahrens, insbesondere der eingeholten Gutachten, gerügt. Mit Berufungsergänzung vom 28.05.2012 hat er weiters vorgebracht, dass das erstinstanzliche Verfahren jenen Lageplan des Regulierungsbescheides vom 02.08.1962, Zahl ****4, nicht berücksichtigt habe, welcher das Servitutsgebiet in den Waldungen des Rapp-und Winklertales darstelle. Mit Bescheid des Landesagrarsenates vom 28.08.2013, Zahl ****2, wurde die Berufung vom 28.02.2012 als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die vom Berufungswerber vorgebrachten Verfahrensmängel nicht vorlägen, dass das Ermittlungsverfahren rechtmäßig durchgeführt worden sei und, dass aufgrund des zweifelsfrei festgestellten Sachverhalts die Abweisung des Sonderteilungsantrages vom 23.02.2011 zu Recht erfolgt sei. Die amtsbekannten Unstimmigkeiten zwischen den Mitgliedern der gegenständlichen Agrargemeinschaft und deren Organe würden noch keinen Anspruch auf Durchführung einer Sonderteilung begründen. Ob eine Sonderteilung zulässig sei, habe die Agrarbehörde allein anhand der gesetzlich vorgegebenen Determinanten der §§ 42 Abs 4 bzw 43 Abs 5 TFLG 1996 zu messen. Diese Voraussetzungen müssten kumulativ vorliegen, das Vorhandensein lediglich einer diese Voraussetzungen genüge nicht. Hinsichtlich der Berufungsergänzung vom 28.05.2012 sei es zwar richtig, dass der Lageplan unauffindbar sei und deshalb nicht berücksichtigt werden könne, jedoch komme diesem Lageplan nicht jene Bedeutung zu, den der Berufungswerber diesem beimesse.Mit Bescheid des Landesagrarsenates vom 28.08.2013, Zahl ****2, wurde die Berufung vom 28.02.2012 als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die vom Berufungswerber vorgebrachten Verfahrensmängel nicht vorlägen, dass das Ermittlungsverfahren rechtmäßig durchgeführt worden sei und, dass aufgrund des zweifelsfrei festgestellten Sachverhalts die Abweisung des Sonderteilungsantrages vom 23.02.2011 zu Recht erfolgt sei. Die amtsbekannten Unstimmigkeiten zwischen den Mitgliedern der gegenständlichen Agrargemeinschaft und deren Organe würden noch keinen Anspruch auf Durchführung einer Sonderteilung begründen. Ob eine Sonderteilung zulässig sei, habe die Agrarbehörde allein anhand der gesetzlich vorgegebenen Determinanten der Paragraphen 42, Absatz 4, bzw 43 Absatz 5, TFLG 1996 zu messen. Diese Voraussetzungen müssten kumulativ vorliegen, das Vorhandensein lediglich einer diese Voraussetzungen genüge nicht. Hinsichtlich der Berufungsergänzung vom 28.05.2012 sei es zwar richtig, dass der Lageplan unauffindbar sei und deshalb nicht berücksichtigt werden könne, jedoch komme diesem Lageplan nicht jene Bedeutung zu, den der Berufungswerber diesem beimesse.
  4. Zum zweiten Sonderteilungsverfahren: Mit Antrag vom 09.01.2014 hat A A in Bezug auf seine Stammsitzliegenschaft EZ *2 erneut einen Antrag auf Sonderteilung gestellt. Mit Bescheid vom 19.05.2014, Zahl ****5, hat die Tiroler Landesregierung als nunmehrige Agrarbehörde diesen zweiten Sonderteilungsantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, da ihm derselbe Sachverhalt zugrunde liege wie dem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren. Zudem hätten sich weder die entscheidungswesentlichen Normen des TFLG 1996, noch der Regulierungsplan der Agrargemeinschaft geändert. Die gegen diesen Bescheid von A A erhobene Beschwerde hat das Landesverwaltungsgericht Tirol mit Erkenntnis vom 11.12.2014, Zahl LVwG-2014/44/1775-1, als unbegründet abgewiesen.
  5. Zum dritten Sonderteilungsverfahren: Mit Schreiben vom 27.09.2015 hat A A in Bezug auf seine Stammsitzliegenschaft EZ *2 erneut einen Antrag auf Sonderteilung gestellt und diesen damit begründet, dass der Obmann der Agrargemeinschaft mit Schreiben vom 26.07.2015 der Agrarbehörde mitgeteilt habe, dass die Agrargemeinschaft S schon jahrzehntelang keine Bewirtschaftung von Weideflächen mehr durchgeführt habe. Um diese Flächen einer wirtschaftlichen Nutzung zuzuführen, sei dem Sonderteilungsantrag stattzugeben. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 01.10.2015, Zahl ****1, hat die Agrarbehörde auch diesen dritten Sonderteilungsantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. So gehe bereits aus der Antragsbegründung, wonach bereits seit Jahrzehnten keine Bewirtschaftung der Weideflächen mehr durchgeführt werde, hervor, dass sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt seit der rechtskräftigen Entscheidung über den ersten Sonderteilungsantrag nicht geändert habe. Es sei auch keine relevante Änderung der Rechtslage eingetreten; insbesondere habe die mit Bescheid der Agrarbehörde vom 03.08.2015, Zahl ****6, neu erlassene Satzung der Agrargemeinschaft keine Relevanz für die Sonderteilung. Gegen diesen am 05.10.2015 zugestellten Bescheid hat A A mit Schreiben vom 15.10.2015 fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und dessen Behebung beantragt; in eventu möge der Bescheid des Landesagrarsenates vom 28.08.2013, Zahl ****2, gemäß § 69 Abs 1 Z 1 AVG behoben und das Verfahren wieder aufgenommen werden. Begründend führte er zusammengefasst folgendes aus:Gegen diesen am 05.10.2015 zugestellten Bescheid hat A A mit Schreiben vom 15.10.2015 fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und dessen Behebung beantragt; in eventu möge der Bescheid des Landesagrarsenates vom 28.08.2013, Zahl ****2, gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG behoben und das Verfahren wieder aufgenommen werden. Begründend führte er zusammengefasst folgendes aus: ● Die Agrarbehörde habe in ihrer Begründung das falsche Datum des ersten Sonderteilungsantrages genannt (09.10.2009 anstelle von 23.02.2011). ● Die Agrarbehörde habe in ihrer Begründung fälschlich ausgeführt, dass der Zurückweisungsbescheid der Agrarbehörde vom 19.05.2014 nicht bekämpft worden sei. Tatsächlich habe der Beschwerdeführer auch gegen diese Entscheidung ein Rechtsmittel erhoben, über welches das Landesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 11.12.2014 abgesprochen habe. ● Der Richter Mag. Alexander Spielmann sei aufgrund einer (nicht genannten) Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts wegen Befangenheit abzulehnen. ● Im abgeschlossenen Sonderteilungsverfahren sei davon ausgegangen worden, dass die gegenständlichen Weideflächen bewirtschaftet werden. Dem Schreiben des Obmannes vom 26.07.2015 sei nun zu entnehmen, dass diese Flächen bereits seit Jahrzehnten nicht mehr bewirtschaftet würden. Somit sei im abgeschlossenen Verfahren von falschen Tatsachen ausgegangen worden. Es liege daher eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes vor. ● Die Agrarbehörde behaupte immer noch, dass der Lageplan der Servitutsweideflächen in Verstoß geraten sei. Nach Ansicht des Beschwerdeführers sei jedoch eine Rekonstruktion möglich. Auch seien der Agrarbehörde in einem anderen Verfahren die Servitutsweideflächen bekannt. ● Eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes würde die neue Satzung der Agrargemeinschaft darstellt, da mit dieser die Rechte der Agrargemeinschaftsmitglieder beschränkt würden. ● Die angefochtene Entscheidung bedeute, dass auch allen anderen Agrargemeinschaftsmitgliedern die Möglichkeit genommen werde, einen Sonderteilungsantrag zu stellen, zumal ja bereits eine rechtskräftige Entscheidung vorliege. ● Der Wiederaufnahmegrund des § 69 Abs 1 Z 1 AVG liege vor, da die Beweidung der Weideflächen im Ermittlungsverfahren offensichtlich vorgetäuscht worden sei. Der Wiederaufnahmegrund des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG liege vor, da die Beweidung der Weideflächen im Ermittlungsverfahren offensichtlich vorgetäuscht worden sei. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Die relevante Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) lautet wie folgt: „§ 68 Abänderung und Behebung von Amts wegen

(1)Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
(1)Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. (…)“ Die relevante Bestimmung des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes (TFLG 1996) lautet wie folgt: „§ 42 Teilungen
(1)Die Teilung agrargemeinschaftlicher Grundstücke, bei der Teilflächen in das Eigentum von Mitgliedern der Agrargemeinschaft übergehen, kann eine Haupt- oder Einzelteilung sein. ( … )
(3)Die Einzelteilung besteht entweder
  1. a)in der Auflösung der Agrargemeinschaft unter Umwandlung der Anteilsrechte in Einzeleigentum oder
  2. b)im Ausscheiden einzelner Mitglieder der Agrargemeinschaft unter Aufrechterhaltung derselben zwischen den übrigen Mitgliedern (Sonderteilung) oder
  3. c)in der Aufteilung eines Teiles der agrargemeinschaftlichen Grundstücke auf alle oder einzelne Mitglieder der Agrargemeinschaft unter Aufrechterhaltung dieser Gemeinschaft für den restlichen Teil des gemeinschaftlichen Besitzes bei allfälliger Änderung der Anteilsrechte.
(4)Eine Teilung ist nur zulässig, wenn
  1. a)die Anteilsrechte rechtskräftig festgestellt sind;
  2. b)die gänzliche oder teilweise Aufhebung der Gemeinschaft der Verbesserung der Agrarstruktur dient und nicht den Interessen der Landeskultur widerspricht;
  3. c)die Teilung für die Stammsitzliegenschaften dauernd vorteilhafter ist als die Aufrechterhaltung der Gemeinschaft und
  4. d)die pflegliche Behandlung und die zweckmäßige Bewirtschaftung der zu bildenden Teilflächen gewährleistet ist. (…)“ III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: Fest steht, dass der Beschwerdeführer bereits mit Schreiben vom 23.02.2011 einen ersten Antrag auf Sonderteilung gemäß § 42 Abs 3 lit b TFLG 1996 gestellt hat, um seine Stammsitzliegenschaft EZ *2, KG Z, aus der Agrargemeinschaft S auszuscheiden. Die Abweisung dieses Antrages durch die Agrarbehörde vom 20.02.2012 wurde vom Landesagrarsenat mit Bescheid vom 28.08.2013 bestätigt und ist somit in Rechtskraft erwachsen.Fest steht, dass der Beschwerdeführer bereits mit Schreiben vom 23.02.2011 einen ersten Antrag auf Sonderteilung gemäß Paragraph 42, Absatz 3, Litera b, TFLG 1996 gestellt hat, um seine Stammsitzliegenschaft EZ *2, KG Z, aus der Agrargemeinschaft S auszuscheiden. Die Abweisung dieses Antrages durch die Agrarbehörde vom 20.02.2012 wurde vom Landesagrarsenat mit Bescheid vom 28.08.2013 bestätigt und ist somit in Rechtskraft erwachsen. Der zweite Sonderteilungsantrag des A A vom 09.01.2014 wurde mit Bescheid der Agrarbehörde vom 19.05.2014 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Dieser Bescheid wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts vom 11.12.2014 bestätigt. Nunmehr ist der dritte Antrag auf Sonderteilung des A A vom 27.09.2015 anhängig. Auch dieser Antrag wurde von der Agrarbehörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 01.10.2015 wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs 1 AVG zurückgewiesen.Nunmehr ist der dritte Antrag auf Sonderteilung des A A vom 27.09.2015 anhängig. Auch dieser Antrag wurde von der Agrarbehörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 01.10.2015 wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen. Anbringen von Beteiligten, die die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Eine solche Zurückweisung setzt voraus, dass sich der Antrag auf eine rechtskräftig entschiedene Sache bezieht. Eine solche liegt nur dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder am entscheidungsrelevanten Sachverhalt noch an der maßgeblichen Rechtslage etwas verändert hat. Die Sache verliert hingegen ihre Identität, wenn in den entscheidungsrelevanten Fakten bzw in den die Entscheidung tragenden Normen wesentliche, das heißt die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides ermöglichende Änderungen eintreten.Anbringen von Beteiligten, die die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Eine solche Zurückweisung setzt voraus, dass sich der Antrag auf eine rechtskräftig entschiedene Sache bezieht. Eine solche liegt nur dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder am entscheidungsrelevanten Sachverhalt noch an der maßgeblichen Rechtslage etwas verändert hat. Die Sache verliert hingegen ihre Identität, wenn in den entscheidungsrelevanten Fakten bzw in den die Entscheidung tragenden Normen wesentliche, das heißt die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides ermöglichende Änderungen eintreten. Grundsätzlich ist zur Kritik des Beschwerdeführers an der Qualität des rechtskräftig abgeschlossenen Ermittlungsverfahrens festzuhalten, dass bei der Prüfung der Identität der Sache als eine der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 68 Abs 1 AVG vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen ist, ohne dass dabei dessen sachliche Richtigkeit nochmals zu ergründen ist. Die Rechtskraftwirkung besteht ja gerade darin, dass die entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Daher liegt Identität der Sache iSd § 68 Abs 1 AVG auch dann vor, wenn die Behörde die Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hat (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 68 RZ 24 sowie die dort zitierte Judikatur).Grundsätzlich ist zur Kritik des Beschwerdeführers an der Qualität des rechtskräftig abgeschlossenen Ermittlungsverfahrens festzuhalten, dass bei der Prüfung der Identität der Sache als eine der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen ist, ohne dass dabei dessen sachliche Richtigkeit nochmals zu ergründen ist. Die Rechtskraftwirkung besteht ja gerade darin, dass die entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Daher liegt Identität der Sache iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG auch dann vor, wenn die Behörde die Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hat vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 68, RZ 24 sowie die dort zitierte Judikatur). Unabhängig von der Richtigkeit des Bescheides des Landesagrarsenates vom 28.08.2013 steht aber fest, dass seither keine entscheidungsrelevante Änderung des Sachverhaltes eingetreten ist. Wie die Agrarbehörde richtig erkannt hat, geht nämlich bereits aus dem Vorbringen, wonach seit Jahrzehnten keine Bewirtschaftung der Weideflächen mehr durchgeführt werde, unzweifelhaft hervor, dass sich diesbezüglich der Sachverhalt seit dem Bescheid des Landesagrarsenates eben nicht geändert hat. Sollte der Landesagrarsenat in diesem Zusammenhang von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sein, wäre dies von der Rechtskraftwirkung gedeckt. In diesem Zusammenhang ist auch zu betonen, dass das Vorbringen, wonach die Agrargemeinschaft die Bewirtschaftung ihrer Flächen vernachlässige und Flächen verwildern lasse, bereits Gegenstand des abgeschlossenen Sonderteilungsverfahrens war (Berufung vom 28.02.2012, Seite 29 und 32). Der Landesagrarsenat hat sich somit bereits mit der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Thematik der mangelhaften Bewirtschaftung der Weideflächen auseinandergesetzt. Der neuerliche Sonderteilungsantrag wird auch damit begründet, dass die Agrarbehörde immer noch behaupte, dass der Lageplan der Servitutsweideflächen in Verstoß geraten sei und, dass dessen Rekonstruktion möglich sei und die Agrarbehörde in einem anderen Verfahren die Servitutsweideflächen kenne. Dazu ist grundsätzlich festhalten, dass das Fehlen des Lageplans alles andere als neu ist: Bereits der Landesagrarsenat hat sich damit in seinem Erkenntnis vom 20.08.2013 beschäftigt (Seite 10) und auch der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 24.07.2008, 2007/07/0150, festgestellt, dass der genannte Plan in den vorgelegten Verwaltungsakten nicht auffindbar ist. Eine seit dem 28.08.2013 geänderte Sachlage wird damit jedenfalls nicht geltend gemacht. Abgesehen davon stellt der Lageplan als Teil des Regulierungsbescheides vom 02.08.1962 keinen Sachverhalt, sondern eine Rechtsgrundlage dar. Auch wenn der Lageplan allenfalls rekonstruiert werden kann und die Agrarbehörde den Lageplan – also den Regulierungsbescheid – in anderen Verfahren in einer bestimmten Art auslegt, wird dadurch keine geänderte Rechtslage geltend gemacht. Überhaupt hat sich die Rechtslage seit dem Bescheid des Landesagrarsenates vom 20.08.2013 nicht geändert. Zwar wurde das TFLG 1996 zwischenzeitlich durch die Landesgesetzblätter Nr 130/2013 und 70/2014 novelliert, damit war jedoch keine Änderung der gegenständlich relevanten §§ 42, 43 und 60 TFLG 1996 verbunden. Und auch der Regulierungsplan vom 02.08.1962 steht – mit Ausnahme der Satzung – nach wie vor unverändert in Geltung. Und soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass die mit Bescheid der Agrarbehörde vom 03.08.2015 neu erlassene Satzung eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes darstelle, ist grundsätzlich festzuhalten, dass die Satzung keinen Sachverhalt, sondern eine Rechtsgrundlage darstellt. Diese – zweifellos geänderte – Rechtslage hat jedoch keinen maßgeblichen Einfluss auf die Sonderteilung, da die agrargemeinschaftliche Satzung die Voraussetzungen einer Sonderteilung gemäß § 42 Abs 4 TFLG 1996 nicht tangiert.Überhaupt hat sich die Rechtslage seit dem Bescheid des Landesagrarsenates vom 20.08.2013 nicht geändert. Zwar wurde das TFLG 1996 zwischenzeitlich durch die Landesgesetzblätter Nr 130 aus 2013, und 70 aus 2014, novelliert, damit war jedoch keine Änderung der gegenständlich relevanten Paragraphen 42, 43 und 60 TFLG 1996 verbunden. Und auch der Regulierungsplan vom 02.08.1962 steht – mit Ausnahme der Satzung – nach wie vor unverändert in Geltung. Und soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass die mit Bescheid der Agrarbehörde vom 03.08.2015 neu erlassene Satzung eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes darstelle, ist grundsätzlich festzuhalten, dass die Satzung keinen Sachverhalt, sondern eine Rechtsgrundlage darstellt. Diese – zweifellos geänderte – Rechtslage hat jedoch keinen maßgeblichen Einfluss auf die Sonderteilung, da die agrargemeinschaftliche Satzung die Voraussetzungen einer Sonderteilung gemäß Paragraph 42, Absatz 4, TFLG 1996 nicht tangiert. Verfehlt ist auch der Einwand, wonach mit der gegenständlichen Entscheidung auch allen anderen Agrargemeinschaftsmitgliedern die Möglichkeit genommen werde, einen Sonderteilungsantrag zu stellen. Die Identität der Sache bezieht sich nämlich nur auf die Stammsitzliegenschaft des Beschwerdeführers und nicht auf andere Stammsitzliegenschaften. Mit dem Bescheid des Landesagrarsenates vom 28.08.2013 werden ausschließlich dessen Bescheidadressaten und nicht Dritte gebunden. Der Beschwerdeführer hat auch moniert, dass die Agrarbehörde in ihrer Begründung das falsche Datum des ersten Sonderteilungsantrages genannt habe und fälschlich ausgeführt habe, dass der Zurückweisungsbescheid der Agrarbehörde vom 19.05.2014 nicht bekämpft worden sei. Zwar trifft dieses Vorbringen zu, jedoch haben diese Begründungsfehler keinen Einfluss auf die Entscheidung und sind somit im vorliegenden Verfahren unbeachtlich. Zusammenfassend besteht somit kein Zweifel, dass sich der Antrag vom 27.09.2015 auf die neuerliche Entscheidung des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens über die Sonderteilung der Stammsitzliegenschaft des Beschwerdeführers aus der Agrargemeinschaft S bezog. In dieser Angelegenheit hat sich keine entscheidende Änderung der Sach- und Rechtslage bzw des Parteienbegehrens ergeben, sodass die Agrarbehörde den Antrag vom 27.09.2015 zu Recht wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs 1 AVG zurückgewiesen hat.Zusammenfassend besteht somit kein Zweifel, dass sich der Antrag vom 27.09.2015 auf die neuerliche Entscheidung des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens über die Sonderteilung der Stammsitzliegenschaft des Beschwerdeführers aus der Agrargemeinschaft S bezog. In dieser Angelegenheit hat sich keine entscheidende Änderung der Sach- und Rechtslage bzw des Parteienbegehrens ergeben, sodass die Agrarbehörde den Antrag vom 27.09.2015 zu Recht wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat. Abschließend wird zur Ablehnung des erkennenden Richters durch den Beschwerdeführer aufgrund einer (nicht genannten) Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts festgehalten, dass damit kein schlagender Befangenheitsgrund ins Treffen geführt wird. Auch falls die vom Beschwerdeführer ins Auge gefasste Entscheidung aus seiner Sicht mangelhaft sein sollte, geben nämlich allfällige Rechtsverletzungen in Verfahren für sich alleine noch kein Indiz für das Vorliegen einer Befangenheit ab (vgl VwSlg 8783 A/1975).Abschließend wird zur Ablehnung des erkennenden Richters durch den Beschwerdeführer aufgrund einer (nicht genannten) Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts festgehalten, dass damit kein schlagender Befangenheitsgrund ins Treffen geführt wird. Auch falls die vom Beschwerdeführer ins Auge gefasste Entscheidung aus seiner Sicht mangelhaft sein sollte, geben nämlich allfällige Rechtsverletzungen in Verfahren für sich alleine noch kein Indiz für das Vorliegen einer Befangenheit ab vergleiche VwSlg 8783 A/1975). IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Alexander Spielmann (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.44.2864.2

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