den §§ 27 und 50 VwGVG wird den Beschwerden Folge gegeben. Die angefochtenen Straferkenntnisse werden behoben und die Verwaltungsstrafverfahren
den §§ 38 und 31 VwGVG iVm § 45 Abs 1 Z 1 VStG durch Beschluss eingestellt. 1.
den Paragraphen 27 und 50 VwGVG wird den Beschwerden Folge gegeben. Die angefochtenen Straferkenntnisse werden behoben und die Verwaltungsstrafverfahren
den Paragraphen 38 und 31 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG durch Beschluss eingestellt.
VO unter anderem auf Fahrbahnen mit Gegenverkehr, wenn nicht mindestens zwei Fahrstreifen für den fließenden Verkehr freibleiben, verboten. Das Parken ist
Paragraph 24, Absatz 3, Litera d, StVO unter anderem auf Fahrbahnen mit Gegenverkehr, wenn nicht mindestens zwei Fahrstreifen für den fließenden Verkehr freibleiben, verboten. Unter Hinweis auf die oben wiedergegebenen Feststellungen ist im vorliegenden Fall allerdings nicht von einer Fahrbahn mit Gegenverkehr im Sinne des § 24 Abs 3 lit d StVO auszugehen: So beträgt die Fahrbahn auf der besagten Zufahrtsstraße zwischen 3,25 und 4,20 Meter und ist somit nicht dazu geeignet, dass auf dieser Gegenverkehr abgewickelt werden kann. Auch an der Stelle, an welcher der Beschwerdeführer sein Kraftfahrzeug abgestellt hat, beträgt die Fahrbahnbreite laut Grundkataster lediglich ca 4 Meter, der restliche Teil der befestigten Fläche ist als Privateigentum des Beschwerdeführers ausgewiesen. Unter Hinweis auf die oben wiedergegebenen Feststellungen ist im vorliegenden Fall allerdings nicht von einer Fahrbahn mit Gegenverkehr im Sinne des Paragraph 24, Absatz 3, Litera d, StVO auszugehen: So beträgt die Fahrbahn auf der besagten Zufahrtsstraße zwischen 3,25 und 4,20 Meter und ist somit nicht dazu geeignet, dass auf dieser Gegenverkehr abgewickelt werden kann. Auch an der Stelle, an welcher der Beschwerdeführer sein Kraftfahrzeug abgestellt hat, beträgt die Fahrbahnbreite laut Grundkataster lediglich ca 4 Meter, der restliche Teil der befestigten Fläche ist als Privateigentum des Beschwerdeführers ausgewiesen. Zwar ist es nach der Judikatur (vgl VwGH 31.07.1998, 97/02/0489) für die Annahme, dass eine Fahrbahn mit Gegenverkehr vorliegt, nicht hinderlich, dass eine teilweise Verengung vorliegt, bei welcher keine Fahrbahnbreite von 5,2 Meter mehr vorliegt (vgl zur erforderlichen Breite die Ausführungen bei Pürstl, StVO-ON14.00 § 2 StVO E 42 [Stand: Oktober 2015, rdb.at]). Zwar ist es nach der Judikatur vergleiche VwGH 31.07.1998, 97/02/0489) für die Annahme, dass eine Fahrbahn mit Gegenverkehr vorliegt, nicht hinderlich, dass eine teilweise Verengung vorliegt, bei welcher keine Fahrbahnbreite von 5,2 Meter mehr vorliegt vergleiche zur erforderlichen Breite die Ausführungen bei Pürstl, StVO-ON14.00 Paragraph 2, StVO E 42 [Stand: Oktober 2015, rdb.at]). Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts kann aber im umgekehrten Fall, dass eine Zufahrtstraße zu einzelnen Häusern eine Breite von lediglich zwischen 3,25 und 4,2 Meter hat und daher an keiner einzigen Stelle eine Breite aufweist, auf welcher sich 2 mehrspurige Fahrzeuge gefahrlos im fließenden Verkehr begegnen können, eben noch nicht von einer Fahrbahn mit Gegenverkehr ausgegangen werden, zumal eine Straße mit dieser Breite eben nicht dazu geeignet ist, dass auf dieser Gegenverkehr abgewickelt werden kann. Die Zufahrtstraße ist von vorn herein nicht so gebaut, dass auf dieser jeweils ein Fahrstreifen für eine Fahrtrichtung für den fließenden Verkehr zur Verfügung steht; der Verkehr auf dieser Straße kann daher bei Gegenverkehr immer nur so abgewickelt werden, dass Fahrzeuge in Ausweichen, beispielsweise in Zufahrten, oder allenfalls auch am äußersten Rand der Straße stehen bleiben, um einander passieren zu lassen. Ein fließender Verkehr in zwei Fahrtrichtungen ist bei der vorliegenden Straße daher auch ohne parkende Fahrzeuge nicht möglich. Schon alleine auf Grund dieser baulichen Gegebenheit kann somit nicht von einer Straße ausgegangen werden, für welche das Parkverbot nach § 24 Abs 3 lit d StVO gilt.Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts kann aber im umgekehrten Fall, dass eine Zufahrtstraße zu einzelnen Häusern eine Breite von lediglich zwischen 3,25 und 4,2 Meter hat und daher an keiner einzigen Stelle eine Breite aufweist, auf welcher sich 2 mehrspurige Fahrzeuge gefahrlos im fließenden Verkehr begegnen können, eben noch nicht von einer Fahrbahn mit Gegenverkehr ausgegangen werden, zumal eine Straße mit dieser Breite eben nicht dazu geeignet ist, dass auf dieser Gegenverkehr abgewickelt werden kann. Die Zufahrtstraße ist von vorn herein nicht so gebaut, dass auf dieser jeweils ein Fahrstreifen für eine Fahrtrichtung für den fließenden Verkehr zur Verfügung steht; der Verkehr auf dieser Straße kann daher bei Gegenverkehr immer nur so abgewickelt werden, dass Fahrzeuge in Ausweichen, beispielsweise in Zufahrten, oder allenfalls auch am äußersten Rand der Straße stehen bleiben, um einander passieren zu lassen. Ein fließender Verkehr in zwei Fahrtrichtungen ist bei der vorliegenden Straße daher auch ohne parkende Fahrzeuge nicht möglich. Schon alleine auf Grund dieser baulichen Gegebenheit kann somit nicht von einer Straße ausgegangen werden, für welche das Parkverbot nach Paragraph 24, Absatz 3, Litera d, StVO gilt. Vielmehr liegt hier eine Fahrbahn mit nur einem Fahrstreifen vor, für welche § 24 Abs 1 lit b StVO zu beachten ist, wonach ein Halte- und Parkverbot auf engen Stellen der Fahrbahn gilt. Demnach muss beim Halten oder Parken eines Fahrzeuges zumindest ein Fahrstreifen in einer Breite von 2,6 Meter (vgl zu dieser Breite etwa Dittrich-Stolzlechner, StVO Rz 40 zu § 24 StVO sowie betreffend die nunmehr größere Abmessung Pürstl, a.a.o.) frei bleiben. Dies gilt auch für die Stelle, an welcher der Beschwerdeführer sein KFZ in den hier zu beurteilenden Fällen abgestellt hat. Dass der Abstand allerdings diese Breite unterschritten hätte ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde nicht. Vielmehr liegt hier eine Fahrbahn mit nur einem Fahrstreifen vor, für welche Paragraph 24, Absatz eins, Litera b, StVO zu beachten ist, wonach ein Halte- und Parkverbot auf engen Stellen der Fahrbahn gilt. Demnach muss beim Halten oder Parken eines Fahrzeuges zumindest ein Fahrstreifen in einer Breite von 2,6 Meter vergleiche zu dieser Breite etwa Dittrich-Stolzlechner, StVO Rz 40 zu Paragraph 24, StVO sowie betreffend die nunmehr größere Abmessung Pürstl, a.a.o.) frei bleiben. Dies gilt auch für die Stelle, an welcher der Beschwerdeführer sein KFZ in den hier zu beurteilenden Fällen abgestellt hat. Dass der Abstand allerdings diese Breite unterschritten hätte ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde nicht. Da der Beschwerdeführer somit auf Grund der örtlichen Gegebenheiten nicht gegen § 24 Abs 3 lit d StVO verstoßen konnte, war das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Zu Folge des § 44 Abs 2 VwGVG konnte vor diesem Hintergrund von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Da der Beschwerdeführer somit auf Grund der örtlichen Gegebenheiten nicht gegen Paragraph 24, Absatz 3, Litera d, StVO verstoßen konnte, war das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Zu Folge des Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG konnte vor diesem Hintergrund von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
GG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,-- verhängt wurde.
Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,-- verhängt wurde. Diese Voraussetzungen liegen im vorliegenden Fall vor, weshalb die Revision wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig ist. Die ordentliche Amtsrevision ist ebenso nicht zulässig: So ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 24 Abs 3 lit d StVO, dass grundsätzlich zwei Fahrstreifen vorhanden sein müssen, damit ein Sachverhalt unter diese Bestimmung subsumiert werden kann. Wenn eine Zufahrt zu einzelnen Häusern aber an keiner Stelle eine Breite aufweist, welche zwei Fahrstreifen zulässt, so ist § 24 Abs 3 lit d StVO schon auf Grund des Wortlautes der Bestimmung nicht anwendbar. Diese Voraussetzungen liegen im vorliegenden Fall vor, weshalb die Revision wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig ist. Die ordentliche Amtsrevision ist ebenso nicht zulässig: So ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des Paragraph 24, Absatz 3, Litera d, StVO, dass grundsätzlich zwei Fahrstreifen vorhanden sein müssen, damit ein Sachverhalt unter diese Bestimmung subsumiert werden kann. Wenn eine Zufahrt zu einzelnen Häusern aber an keiner Stelle eine Breite aufweist, welche zwei Fahrstreifen zulässt, so ist Paragraph 24, Absatz 3, Litera d, StVO schon auf Grund des Wortlautes der Bestimmung nicht anwendbar. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Gerold Dünser (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.15.1665.1
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.