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{'item': ['LVwG-2016/15/1665-1', 'LVwG-2016/15/1666-1']}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum02.09.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/15/1665-1; LVwG-2016/15/1666-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat d

den §§ 27 und 50 VwGVG wird den Beschwerden Folge gegeben. Die angefochtenen Straferkenntnisse werden behoben und die Verwaltungsstrafverfahren

den §§ 38 und 31 VwGVG iVm § 45 Abs 1 Z 1 VStG durch Beschluss eingestellt. 1.

den Paragraphen 27 und 50 VwGVG wird den Beschwerden Folge gegeben. Die angefochtenen Straferkenntnisse werden behoben und die Verwaltungsstrafverfahren

den Paragraphen 38 und 31 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG durch Beschluss eingestellt.

  1. Gegen diese Entscheidung ist die Revision an den Verwaltungsgerichtshof wegen Verletzung in Rechten gem Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig. Die ordentliche Amtsrevision ist nicht zulässig.
  2. Gegen diese Entscheidung ist die Revision an den Verwaltungsgerichtshof wegen Verletzung in Rechten gem Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Die ordentliche Amtsrevision ist nicht zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit den angefochtenen Straferkenntnissen wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß zur Last gelegt, dass er auf einer Fahrbahn mit Gegenverkehr, auf der nicht zumindest zwei Fahrstreifen für den fließenden Verkehr freigeblieben seien, geparkt habe. Diese Übertretung wird ihm zum 13.03.2016 in der Zeit zwischen 12.05 Uhr und 16.15 Uhr sowie zum 21.04.2016 in der Zeit zwischen 19.45 Uhr und 21.15 Uhr zur Last gelegt. Als Tatort ist dabei Gemeinde Z, auf der Gemeindestraße auf der Höhe HNr *1 in der Einfahrt HNr *2 angegeben, als Fahrzeug der PKW mit dem Kennzeichen X-****
  3. Aus diesem Grund habe der Beschwerdeführer jeweils Übertretungen nach § 24 Abs 3 lit d StVO begangen und wurde über ihn jeweils auf Grundlage des § 99 Abs 3 lit a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von jeweils € 35,--, Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 16 Stunden, verhängt. Außerdem wurde der Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Beitrages zu den Kosten der Verwaltungsstrafverfahren vor der belangten Behörde verpflichtet. Aus diesem Grund habe der Beschwerdeführer jeweils Übertretungen nach Paragraph 24, Absatz 3, Litera d, StVO begangen und wurde über ihn jeweils auf Grundlage des Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO eine Geldstrafe in der Höhe von jeweils € 35,--, Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 16 Stunden, verhängt. Außerdem wurde der Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Beitrages zu den Kosten der Verwaltungsstrafverfahren vor der belangten Behörde verpflichtet. Dagegen richtet sich das fristgerecht erhobene Rechtsmittel in welchem der Beschwerdeführer zusammenfassend vorbringt, dass die angefochtenen Straferkenntnisse Begründungsmängel aufweisen würden. So gehe die belangte Behörde meritorisch auf die Rechtfertigung des Beschwerdeführers gar nicht ein. Aus diesem Grund liege ein Verstoß gegen die Begründungspflicht gem § 60 AVG vor. Weiters wird vorgebracht, dass bei der behördlich festgestellten Fahrbahnbreite von 497 cm in etwa ein 1 m breiter Streifen abzuziehen sei, welcher zwischenzeitlich auch durch eine weiße Linie gekennzeichnet sei. Bei diesem Bereich zwischen der Hausmauer und der weißen Markierung handle es sich um Privatgrund, weshalb die Gemeindestraße lediglich eine Breite von etwa 4 m aufweise. Inhaltlich wird weiters ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seinen PKW gelegentlich unmittelbar neben seiner Garage abstelle, sodass jener etwa zur Hälfte auf dem Gst ***/1 GB Z und im Gemeindeweg stehe. Dies geschehe aber nur dann, wenn er in der Garage oder am Vorplatz seines Grundstückes Tätigkeiten zu verrichten habe. Dabei sei er stets im Nahbereich anwesend, sodass er jederzeit sein Fahrzeug entfernen könne. Bisher sei es allerdings noch nie zu einer Beanstandung gekommen. Die unmittelbare Anzeige des Nachbarn sei deshalb offenbar auf persönliche Präferenzen zurückzuführen. Dagegen richtet sich das fristgerecht erhobene Rechtsmittel in welchem der Beschwerdeführer zusammenfassend vorbringt, dass die angefochtenen Straferkenntnisse Begründungsmängel aufweisen würden. So gehe die belangte Behörde meritorisch auf die Rechtfertigung des Beschwerdeführers gar nicht ein. Aus diesem Grund liege ein Verstoß gegen die Begründungspflicht gem Paragraph 60, AVG vor. Weiters wird vorgebracht, dass bei der behördlich festgestellten Fahrbahnbreite von 497 cm in etwa ein 1 m breiter Streifen abzuziehen sei, welcher zwischenzeitlich auch durch eine weiße Linie gekennzeichnet sei. Bei diesem Bereich zwischen der Hausmauer und der weißen Markierung handle es sich um Privatgrund, weshalb die Gemeindestraße lediglich eine Breite von etwa 4 m aufweise. Inhaltlich wird weiters ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seinen PKW gelegentlich unmittelbar neben seiner Garage abstelle, sodass jener etwa zur Hälfte auf dem Gst ***/1 GB Z und im Gemeindeweg stehe. Dies geschehe aber nur dann, wenn er in der Garage oder am Vorplatz seines Grundstückes Tätigkeiten zu verrichten habe. Dabei sei er stets im Nahbereich anwesend, sodass er jederzeit sein Fahrzeug entfernen könne. Bisher sei es allerdings noch nie zu einer Beanstandung gekommen. Die unmittelbare Anzeige des Nachbarn sei deshalb offenbar auf persönliche Präferenzen zurückzuführen. Weiters bringt der Beschwerdeführer vor, dass die belangte Behörde von einer Straße mit Gegenverkehr ausgehe. Bei einer Fahrbahnbreite von rund 4 m sei aber von einer einspurigen Fahrbahn auszugehen, wie sich das auch aus dem Gutachten des beigezogenen verkehrstechnischen Sachverständigen ergebe. Die im Falle des abgestellten PKWs zumindest verbleibende Restbreite von 290 cm erlaube sogar das Vorbeifahren von LKWs, die eine Maximalbreite von 2,55 m aufweisen dürften. Die zur Verfahrenseinleitung führende Behauptung des Anzeigers, dass es Rettungskräften unmöglich sei vorbeizufahren, habe sich deshalb nachweislich als unrichtig erwiesen. Beantragt wurde daher die Einstellung des Verfahrens, allenfalls ein Vorgehen nach § 45 Abs 1 Z 4 VStG.Weiters bringt der Beschwerdeführer vor, dass die belangte Behörde von einer Straße mit Gegenverkehr ausgehe. Bei einer Fahrbahnbreite von rund 4 m sei aber von einer einspurigen Fahrbahn auszugehen, wie sich das auch aus dem Gutachten des beigezogenen verkehrstechnischen Sachverständigen ergebe. Die im Falle des abgestellten PKWs zumindest verbleibende Restbreite von 290 cm erlaube sogar das Vorbeifahren von LKWs, die eine Maximalbreite von 2,55 m aufweisen dürften. Die zur Verfahrenseinleitung führende Behauptung des Anzeigers, dass es Rettungskräften unmöglich sei vorbeizufahren, habe sich deshalb nachweislich als unrichtig erwiesen. Beantragt wurde daher die Einstellung des Verfahrens, allenfalls ein Vorgehen nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG. Das Landesverwaltungsgericht Tirol geht von nachstehendem Sachverhalt aus: Bei der Straße, auf welcher der Beschwerdeführer sein Fahrzeug abgestellt hat, handelt es sich um eine Zufahrtsstraße in Form einer Sackgasse zu den Häusern *3, *4, *1, *5 und *2 in der Gemeinde Z. Die Zufahrtsstraße weist grundsätzlich eine Breite von 3,25 m bis 4,20 m auf. Im Bereich, in welchem der Beschwerdeführer sein Fahrzeug abgestellt hat, beträgt die befestigte Fahrbahn grundsätzlich 4,97 m. Abzuziehen davon ist allerdings der im Kataster nicht als Straße ausgewiesene Privatgrund des Beschwerdeführers im Ausmaß von ca 90 cm. Unter Berücksichtigung dieses Teiles der Straße, welcher sich auf dem Grundstück des Beschwerdeführers befindet und welcher im Grundkataster eben nicht als Straße ausgewiesen ist, beträgt die Fahrbahnbreite auch im Bereich, in welchem der Beschwerdeführer sein KFZ angestellt hat, ebenfalls lediglich ca 4 m. Die Straße hat daher an keiner Stelle eine größere Breite als 4,2 Meter. Beweiswürdigung: Zur Breite der Zufahrtsstraße zu den Häusern *3, *4, *1, *5 und *2 in der Gemeinde Z wird auf das von der belangten Behörde eingeholte Gutachten eines verkehrstechnischen Amtssachverständigen verwiesen. Außerdem wurde dazu Einschau in den Grundkataster gehalten, aus welchem auch die Angaben des Beschwerdeführers, dass der Weg auf der Gp ***/2 in der KG Z in dem Bereich, in welchem er das Fahrzeug abgestellt hat, erst in einem Abstand von ca 90 cm Entfernung von der Hausmauer zur HNr *1 beginnt, bestätigt werden. Beim Landesverwaltungsgericht Tirol bestehen keinerlei Zweifel daran, dass die Breite der Straße vom durch die belangte Behörde beigezogenen Sachverständigen richtig festgestellt wurde, auch decken sich die Angaben mit den im Akt einliegenden Lichtbildern. Rechtliche Erwägungen: Das Parken ist

§ 24Abs 3 lit d St

VO unter anderem auf Fahrbahnen mit Gegenverkehr, wenn nicht mindestens zwei Fahrstreifen für den fließenden Verkehr freibleiben, verboten. Das Parken ist

Paragraph 24, Absatz 3, Litera d, StVO unter anderem auf Fahrbahnen mit Gegenverkehr, wenn nicht mindestens zwei Fahrstreifen für den fließenden Verkehr freibleiben, verboten. Unter Hinweis auf die oben wiedergegebenen Feststellungen ist im vorliegenden Fall allerdings nicht von einer Fahrbahn mit Gegenverkehr im Sinne des § 24 Abs 3 lit d StVO auszugehen: So beträgt die Fahrbahn auf der besagten Zufahrtsstraße zwischen 3,25 und 4,20 Meter und ist somit nicht dazu geeignet, dass auf dieser Gegenverkehr abgewickelt werden kann. Auch an der Stelle, an welcher der Beschwerdeführer sein Kraftfahrzeug abgestellt hat, beträgt die Fahrbahnbreite laut Grundkataster lediglich ca 4 Meter, der restliche Teil der befestigten Fläche ist als Privateigentum des Beschwerdeführers ausgewiesen. Unter Hinweis auf die oben wiedergegebenen Feststellungen ist im vorliegenden Fall allerdings nicht von einer Fahrbahn mit Gegenverkehr im Sinne des Paragraph 24, Absatz 3, Litera d, StVO auszugehen: So beträgt die Fahrbahn auf der besagten Zufahrtsstraße zwischen 3,25 und 4,20 Meter und ist somit nicht dazu geeignet, dass auf dieser Gegenverkehr abgewickelt werden kann. Auch an der Stelle, an welcher der Beschwerdeführer sein Kraftfahrzeug abgestellt hat, beträgt die Fahrbahnbreite laut Grundkataster lediglich ca 4 Meter, der restliche Teil der befestigten Fläche ist als Privateigentum des Beschwerdeführers ausgewiesen. Zwar ist es nach der Judikatur (vgl VwGH 31.07.1998, 97/02/0489) für die Annahme, dass eine Fahrbahn mit Gegenverkehr vorliegt, nicht hinderlich, dass eine teilweise Verengung vorliegt, bei welcher keine Fahrbahnbreite von 5,2 Meter mehr vorliegt (vgl zur erforderlichen Breite die Ausführungen bei Pürstl, StVO-ON14.00 § 2 StVO E 42 [Stand: Oktober 2015, rdb.at]). Zwar ist es nach der Judikatur vergleiche VwGH 31.07.1998, 97/02/0489) für die Annahme, dass eine Fahrbahn mit Gegenverkehr vorliegt, nicht hinderlich, dass eine teilweise Verengung vorliegt, bei welcher keine Fahrbahnbreite von 5,2 Meter mehr vorliegt vergleiche zur erforderlichen Breite die Ausführungen bei Pürstl, StVO-ON14.00 Paragraph 2, StVO E 42 [Stand: Oktober 2015, rdb.at]). Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts kann aber im umgekehrten Fall, dass eine Zufahrtstraße zu einzelnen Häusern eine Breite von lediglich zwischen 3,25 und 4,2 Meter hat und daher an keiner einzigen Stelle eine Breite aufweist, auf welcher sich 2 mehrspurige Fahrzeuge gefahrlos im fließenden Verkehr begegnen können, eben noch nicht von einer Fahrbahn mit Gegenverkehr ausgegangen werden, zumal eine Straße mit dieser Breite eben nicht dazu geeignet ist, dass auf dieser Gegenverkehr abgewickelt werden kann. Die Zufahrtstraße ist von vorn herein nicht so gebaut, dass auf dieser jeweils ein Fahrstreifen für eine Fahrtrichtung für den fließenden Verkehr zur Verfügung steht; der Verkehr auf dieser Straße kann daher bei Gegenverkehr immer nur so abgewickelt werden, dass Fahrzeuge in Ausweichen, beispielsweise in Zufahrten, oder allenfalls auch am äußersten Rand der Straße stehen bleiben, um einander passieren zu lassen. Ein fließender Verkehr in zwei Fahrtrichtungen ist bei der vorliegenden Straße daher auch ohne parkende Fahrzeuge nicht möglich. Schon alleine auf Grund dieser baulichen Gegebenheit kann somit nicht von einer Straße ausgegangen werden, für welche das Parkverbot nach § 24 Abs 3 lit d StVO gilt.Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts kann aber im umgekehrten Fall, dass eine Zufahrtstraße zu einzelnen Häusern eine Breite von lediglich zwischen 3,25 und 4,2 Meter hat und daher an keiner einzigen Stelle eine Breite aufweist, auf welcher sich 2 mehrspurige Fahrzeuge gefahrlos im fließenden Verkehr begegnen können, eben noch nicht von einer Fahrbahn mit Gegenverkehr ausgegangen werden, zumal eine Straße mit dieser Breite eben nicht dazu geeignet ist, dass auf dieser Gegenverkehr abgewickelt werden kann. Die Zufahrtstraße ist von vorn herein nicht so gebaut, dass auf dieser jeweils ein Fahrstreifen für eine Fahrtrichtung für den fließenden Verkehr zur Verfügung steht; der Verkehr auf dieser Straße kann daher bei Gegenverkehr immer nur so abgewickelt werden, dass Fahrzeuge in Ausweichen, beispielsweise in Zufahrten, oder allenfalls auch am äußersten Rand der Straße stehen bleiben, um einander passieren zu lassen. Ein fließender Verkehr in zwei Fahrtrichtungen ist bei der vorliegenden Straße daher auch ohne parkende Fahrzeuge nicht möglich. Schon alleine auf Grund dieser baulichen Gegebenheit kann somit nicht von einer Straße ausgegangen werden, für welche das Parkverbot nach Paragraph 24, Absatz 3, Litera d, StVO gilt. Vielmehr liegt hier eine Fahrbahn mit nur einem Fahrstreifen vor, für welche § 24 Abs 1 lit b StVO zu beachten ist, wonach ein Halte- und Parkverbot auf engen Stellen der Fahrbahn gilt. Demnach muss beim Halten oder Parken eines Fahrzeuges zumindest ein Fahrstreifen in einer Breite von 2,6 Meter (vgl zu dieser Breite etwa Dittrich-Stolzlechner, StVO Rz 40 zu § 24 StVO sowie betreffend die nunmehr größere Abmessung Pürstl, a.a.o.) frei bleiben. Dies gilt auch für die Stelle, an welcher der Beschwerdeführer sein KFZ in den hier zu beurteilenden Fällen abgestellt hat. Dass der Abstand allerdings diese Breite unterschritten hätte ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde nicht. Vielmehr liegt hier eine Fahrbahn mit nur einem Fahrstreifen vor, für welche Paragraph 24, Absatz eins, Litera b, StVO zu beachten ist, wonach ein Halte- und Parkverbot auf engen Stellen der Fahrbahn gilt. Demnach muss beim Halten oder Parken eines Fahrzeuges zumindest ein Fahrstreifen in einer Breite von 2,6 Meter vergleiche zu dieser Breite etwa Dittrich-Stolzlechner, StVO Rz 40 zu Paragraph 24, StVO sowie betreffend die nunmehr größere Abmessung Pürstl, a.a.o.) frei bleiben. Dies gilt auch für die Stelle, an welcher der Beschwerdeführer sein KFZ in den hier zu beurteilenden Fällen abgestellt hat. Dass der Abstand allerdings diese Breite unterschritten hätte ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde nicht. Da der Beschwerdeführer somit auf Grund der örtlichen Gegebenheiten nicht gegen § 24 Abs 3 lit d StVO verstoßen konnte, war das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Zu Folge des § 44 Abs 2 VwGVG konnte vor diesem Hintergrund von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Da der Beschwerdeführer somit auf Grund der örtlichen Gegebenheiten nicht gegen Paragraph 24, Absatz 3, Litera d, StVO verstoßen konnte, war das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Zu Folge des Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG konnte vor diesem Hintergrund von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Art 133

Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

§ 25aAbs 4 Vw

GG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,-- verhängt wurde.

Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,-- verhängt wurde. Diese Voraussetzungen liegen im vorliegenden Fall vor, weshalb die Revision wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig ist. Die ordentliche Amtsrevision ist ebenso nicht zulässig: So ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 24 Abs 3 lit d StVO, dass grundsätzlich zwei Fahrstreifen vorhanden sein müssen, damit ein Sachverhalt unter diese Bestimmung subsumiert werden kann. Wenn eine Zufahrt zu einzelnen Häusern aber an keiner Stelle eine Breite aufweist, welche zwei Fahrstreifen zulässt, so ist § 24 Abs 3 lit d StVO schon auf Grund des Wortlautes der Bestimmung nicht anwendbar. Diese Voraussetzungen liegen im vorliegenden Fall vor, weshalb die Revision wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig ist. Die ordentliche Amtsrevision ist ebenso nicht zulässig: So ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des Paragraph 24, Absatz 3, Litera d, StVO, dass grundsätzlich zwei Fahrstreifen vorhanden sein müssen, damit ein Sachverhalt unter diese Bestimmung subsumiert werden kann. Wenn eine Zufahrt zu einzelnen Häusern aber an keiner Stelle eine Breite aufweist, welche zwei Fahrstreifen zulässt, so ist Paragraph 24, Absatz 3, Litera d, StVO schon auf Grund des Wortlautes der Bestimmung nicht anwendbar. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Gerold Dünser (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.15.1665.1

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.