RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum02.09.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/30/0667-8 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Dr. Rudolf Rieser über die Beschwerde des AA, geboren am xx.xx.xxxx, wohnhaft in X, Adresse1, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 18.02.2016, Zahl ****,Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Dr. Rudolf Rieser über die Beschwerde des AA, geboren am xx.xx.xxxx, wohnhaft in römisch zehn, Adresse1, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 18.02.2016, Zahl ****, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt und rechtliche Erwägungen:römisch eins. Sachverhalt und rechtliche Erwägungen: Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde die ihm mit Wirkung vom 04.01.2012 auf persönlichen Antrag hin erteilte österreichische Staatsbürgerschaft entzogen. Der Entzug wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer bereits am Tage der Verleihung der Staatsbürgerschaft in einer Niederschrift bestätigt habe, darüber informiert worden zu sein, dass er die türkische Staatsbürgerschaft nach Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft zurücklegen müsse. Mit Schreiben vom 08.01.2014 und einem weiteren Urgenzschreiben vom 01.10.2014 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde nochmals schriftlich daran erinnert, dass er aus dem türkischen Staatsverband auszuscheiden habe. Auf die Verpflichtung der belangten Behörde, dem Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft gemäß § 34 StbG 1985 zu entziehen, wenn er die bisherige Staatsbürgerschaft aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, beibehält, wurde der Beschwerdeführer in diesen Schreiben ausdrücklich hingewiesen. Erst nach dem Urgenzschreiben wurde vom Beschwerdeführer am 31.12.2014 ein Schreiben der türkischen Behörde, dass der Beschwerdeführer um Entlassung aus dem türkischen Staatsverband angesucht habe, vorlegt. Trotz mehrmaliger Urgenz der belangten Behörde habe der Genannte aber keine Bestätigung über sein tatsächliches Ausscheiden aus dem türkischen Staatsverband vorgelegt. Mit Schreiben vom 08.01.2014 und einem weiteren Urgenzschreiben vom 01.10.2014 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde nochmals schriftlich daran erinnert, dass er aus dem türkischen Staatsverband auszuscheiden habe. Auf die Verpflichtung der belangten Behörde, dem Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 34, StbG 1985 zu entziehen, wenn er die bisherige Staatsbürgerschaft aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, beibehält, wurde der Beschwerdeführer in diesen Schreiben ausdrücklich hingewiesen. Erst nach dem Urgenzschreiben wurde vom Beschwerdeführer am 31.12.2014 ein Schreiben der türkischen Behörde, dass der Beschwerdeführer um Entlassung aus dem türkischen Staatsverband angesucht habe, vorlegt. Trotz mehrmaliger Urgenz der belangten Behörde habe der Genannte aber keine Bestätigung über sein tatsächliches Ausscheiden aus dem türkischen Staatsverband vorgelegt. Aufgrund dessen wurde in weiterer Folge gemäß § 34 Abs 1 iVm § 10 Abs 3 StbG 1985 die österreichische Staatsbürgerschaft dem Beschwerdeführer von Amts wegen entzogen, da der Beschwerdeführer die türkische Staatsbürgerschaft aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, beibehalten hatte. Aufgrund dessen wurde in weiterer Folge gemäß Paragraph 34, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 3, StbG 1985 die österreichische Staatsbürgerschaft dem Beschwerdeführer von Amts wegen entzogen, da der Beschwerdeführer die türkische Staatsbürgerschaft aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, beibehalten hatte. In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mehrfach versucht habe, durch Schreiben und Vorsprachen im Generalkonsulat der Republik Türkei in Salzburg eine Bestätigung zu erhalten, dass er vom türkischen Staatsverband entlassen worden sei. Zuletzt sei ihm mitgeteilt worden, dass er schriftlich eine Zahlungsaufforderung erhalten werde, dass er einen Betrag an die türkische Regierung zu zahlen habe, damit er seinen Präsenzdienst in der Türkei ablösen könne und danach sollte er eine Bestätigung erhalten, dass er aus dem türkischen Staatsverband entlassen werde. Trotz unzähliger Nachfragen sei diese Zahlungsaufforderung bis dato nicht eingelangt. Es liege also nicht an Gründen, die der Beschwerdeführer zu vertreten habe, dass er noch keine schriftliche Bestätigung vorlegen könne. Es wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben. Zur Sachverhaltsfeststellung wurde in den vorgelegten Staatsbürgerschaftsakt der belangten Behörde Einsicht genommen und am 18.07.2016 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung schilderte der Beschwerdeführer, warum es ihm bisher noch nicht gelungen war, die erforderliche Austrittsbestätigung des türkischen Staates vorzulegen. Zwischenzeitlich habe der Beschwerdeführer die angeforderte Ersatzzahlung für den nicht geleisteten Wehrdienst entrichtet und müsste laut Aussage des Beschwerdeführers der Austritt ehestens möglich sein. Dem Beschwerdeführer wurde im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung letztmalig eine Frist bis zum 31.12.2016 zur Beibringung des Nachweises über den zwischenzeitlich erfolgten Austritt aus dem türkischen Staatsverband eingeräumt. Der Beschwerdeführer hat am
- August 2016 die Entlassungsurkunde aus der türkischen Staatsangehörigkeit, die dem Beschwerdeführer am 30.08.2016 beim türkischen Generalkonsulat in Salzburg ausgehändigt worden ist, beigebracht. Diese Entlassungsurkunde stellt den bisher fehlenden und nunmehr beigebrachten Nachweis dar, dass der Beschwerdeführer ab dem Ausstellungsdatum dieser Bescheinigung seine türkische Staatsangehörigkeit verloren hat. Der Beschwerdeführer ist somit der ihm von der belangten Behörde bereits bei der Verleihung der Staatsbürgerschaft aufgetragenen Verpflichtung, aus dem türkischen Staatsverband auszuscheiden, nun nachgekommen. Die am 31.08.2016 vorgelegte Entlassungsurkunde aus der türkischen Staatsangehörigkeit wurde am 01.09.2016 der belangten Behörde zur gefälligen Kenntnisnahme und Stellungnahme übermittelt. Der belangten Behörde wurde im Rahmen dieser Stellungnahme auch mitgeteilt, dass aufgrund des Inhalts der vorgelegten Entlassungsurkunde seitens des LVwG Tirol beabsichtigt werde, der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Entzugsbescheid zu beheben. Mit E-Mail vom 01.09.2016 teilte die belangte Behörde dem LVwG Tirol mit, dass gegen die in Aussicht gestellte Erledigung (Stattgebung der Beschwerde und Aufhebung des angefochtenen Bescheides) keine Bedenken bestünden. Aufgrund der zwischenzeitlich nachgewiesenen Zurücklegung der türkischen Staatsbürgerschaft war spruchgemäß der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Entzugsbescheid zu beheben. II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch zwei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Dr. Rudolf Rieser (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.30.0667.8