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LVwG-2016/33/1461-5

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum02.09.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/33/1461-5 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Christian Visinteiner über die Beschwerde der Frau AA, vertreten durch Rechtsanwalt, Adresse, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 31.05.2016, Zahl ***, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 16.12.2014, Zl ***, wurde der Beschwerdeführerin zur Last gelegt, sie habe am 26.05.2013 um 11:26 Uhr in der Straße in Y mit ihrem PKW mit dem amtlichen Kennzeichen KZ im Bereich des Vorschriftszeichens „Halten und Parken verboten“ mit der Zusatztafel „ausgenommen mit Anwohnerparkkarte und stark gehbehinderte Personen“ gehalten. Dadurch habe die Beschwerdeführerin eine Verwaltungsübertretung gemäß § 24 Abs 1 lit a StVO begangen und wurde über sie gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 45,00 verhängt. Weiters wurde der Beschuldigten gemäß § 64 VStG ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von Euro 10,00 vorgeschrieben.Dadurch habe die Beschwerdeführerin eine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Litera a, StVO begangen und wurde über sie gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 45,00 verhängt. Weiters wurde der Beschuldigten gemäß Paragraph 64, VStG ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von Euro 10,00 vorgeschrieben. Dagegen erhob die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, welche mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 14.04.2016, Zl LVwG-2015/46/0322-2, als unbegründet abgewiesen wurde. Der Beschwerdeführerin wurde gemäß § 52 VwGVG ein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 10,00 vorgeschrieben. Damit belief sich die Gesamtsumme auf Euro 65,00 (Euro 45,00 Geldstrafe, Euro 20,00 Verfahrenskosten). Dieses Erkenntnis ist rechtskräftig.Dagegen erhob die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, welche mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 14.04.2016, Zl LVwG-2015/46/0322-2, als unbegründet abgewiesen wurde. Der Beschwerdeführerin wurde gemäß Paragraph 52, VwGVG ein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 10,00 vorgeschrieben. Damit belief sich die Gesamtsumme auf Euro 65,00 (Euro 45,00 Geldstrafe, Euro 20,00 Verfahrenskosten). Dieses Erkenntnis ist rechtskräftig. Mit Zahlschein vom 20.04.2016, Zl ***, forderte die Bezirkshauptmannschaft Y die Beschwerdeführerin zur Zahlung der Euro 65,00 binnen zwei Wochen auf. Mit Schriftsatz vom 26.04.2016 stellte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin einen Antrag auf Aussetzung der Geldbuße, in eventu auf Stundung bis zum 31.12.2016, in eventu auf Ratenzahlung in Höhe von monatlich Euro 10,--. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschuldigte aufgrund ihrer finanziellen Lage (Pensionistin) nicht im Stande sei, sofort den gesamten Betrag zu entrichten. Die wirtschaftliche Lage der Beschuldigten sei „prekär“. Die Bezirkshauptmannschaft Y forderte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 02.05.2016 auf, einen Nachweis über ihre Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnisse bis zum 30.05.2016 vorzulegen, ansonsten das Verwaltungsverfahren ohne Rücksichtnahme auf die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin fortgesetzt würde. Dieser Aufforderung wurde nur insofern nachgekommen, als mit Schreiben vom 25.05.2016 mitgeteilt wurde, dass sie Pensionistin sei und dadurch ein karges monatliches Einkommen beziehe. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin als unbegründet ab. Begründend führte sie aus, dass sich weder im schriftlichen Antrag vom 26.04.2016 noch in der Mitteilung vom 25.05.2016 konkrete Angaben über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Antragstellerin befänden. Auch habe die Beschwerdeführerin nicht dargelegt, aus welchen Mitteln sie – im Falle einer Stundung – die gesamte offene Forderung bis zum 31.12.2016 zu bezahlen gedenke. Die bloße Angabe, über ein karges Einkommen zu verfügen, stelle keine ausreichende Glaubhaftmachung triftiger Gründe dar. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 30.06.2016, in welcher zusammengefasst ausgeführt wird, dass die belangte Behörde zu Unrecht davon ausgehe, dass die Beschwerdeführerin in der Lage sei, sofort die gesamte Geldstrafe zu bezahlen. Eine ausreichende Begründung dieser Annahme fehle jedoch. Es wurde beantragt, - den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y in Stattgebung der Beschwerde ersatzlos zu beheben, in eventu - den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt wird, in eventu - den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen, in eventu - die Geldstrafe herabzusetzen. Weiters wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. II.römisch zwei. Beweisaufnahme: Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft Y zu Zl ***, den Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol zu Zl LVwG-2016/33/1461, insbesondere in den Aktenvermerk vom 23.08.2016, sowie den Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol zu Zl LVwG-2015/46/0322, insbesondere in den Beschluss vom 24.08.2016, Zl LVwG-2015/46/0322-
  3. Weiters wurde am 19.08.2016 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der lediglich der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin erschienen ist. III. Mündliche Verhandlung:römisch drei. Mündliche Verhandlung: Anlässlich der mündlichen Verhandlung am 19.08.2016 machte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin Angaben zu deren Einkommens- und Vermögensverhältnissen. Zudem beantragte er die Unterbrechung des gegenständlichen Verfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens über den gestellten Antrag auf Nichtigerklärung und Einstellung des Verfahrens zu LVwG-2015/46/
  4. Dazu wurde zusammengefasst ausgeführt, dass das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 14.04.2016, Zl LVwG-2015/46/0322, der Beschwerdeführerin erst am 18.04.2016 zugestellt worden sei, womit die 15-monatige Entscheidungsfrist ab der Erhebung der Beschwerde am 15.01.2015 überschritten worden sei. Es komme dabei auf das Datum der Zustellung an. Somit sei das zugrunde liegende Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 31.05.2016, Zl ***, ex lege außer Kraft getreten und sei das Verfahren einzustellen, womit sich der gegenständliche Antrag auf Ratenzahlung/Aussetzung/Stundung erübrige. IV. Sachverhalt:römisch vier. Sachverhalt: Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt fest: Die Beschwerdeführerin ist Pensionistin und bezieht ein Einkommen von ca Euro 900,-- bis 1.000,-- monatlich. Sie hat keine Sorgepflichten und keine Schulden. Sie ist zudem Eigentümerin eines Zweifamilienhauses in Z. V.römisch fünf. Rechtsgrundlagen: Die im gegenständlichen Verfahren maßgebende Bestimmung des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl Nr 52/1991, idF BGBl I Nr 33/2013, lautet wie folgt:Die im gegenständlichen Verfahren maßgebende Bestimmung des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, lautet wie folgt: § 54bParagraph 54 b

(1)Rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen sind binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. (…) (…)
(3)Einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, hat die Behörde auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen. Die Entrichtung der Geldstrafe in Teilbeträgen darf nur mit der Maßgabe gestattet werden, dass alle noch aushaftenden Teilbeträge sofort fällig werden, wenn der Bestrafte mit mindestens zwei Ratenzahlungen in Verzug ist. VI.römisch sechs. Erwägungen: Eine Einsichtnahme in den Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol zu Zl LVwG-2015/46/0322 hat ergeben, dass der im dortigen Verfahren eingebrachte Antrag der Beschwerdeführerin auf „Nichtigerklärung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 14.04.2016, sowie auf Einstellung des Verfahrens der Bezirkshauptmannschaft Y zu Zl VK-38321-2016“ zwischenzeitlich mit Beschluss vom 24.08.2016, Zl LVwG-2015/46/0322-4, als unzulässig zurückgewiesen wurde. In der Begründung wird ausgeführt, dass das mit 14.04.2016 datierte Erkenntnis zwar der Beschwerdeführerin erst am 18.04.2016, jedoch der belangten Behörde bereits am 14.04.2016 zugestellt worden sei. Die 15-Monats-Frist habe am 15.04.2016 geendet. Ein Erkenntnis gelte als erlassen, sobald es einer der Parteien zugestellt worden sei. Da die Entscheidung an die beteiligte Behörde innerhalb der Frist zugestellt worden sei, sei sie rechtzeitig ergangen. Darüber hinaus gebe es für den Antrag auf Nichtigerklärung des Erkenntnisses keine gesetzliche Grundlage. Zum gegenständlichen Antrag auf Ratenzahlung/Aussetzung/Stundung: Wie sich aus § 54b Abs 3 VStG ergibt, ist ein Antrag auf Gewährung von Teilzahlungen nur dann zu bewilligen, wenn einem Bestraften aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist.Wie sich aus Paragraph 54 b, Absatz 3, VStG ergibt, ist ein Antrag auf Gewährung von Teilzahlungen nur dann zu bewilligen, wenn einem Bestraften aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat mehrfach betont, dass eine Partei, die eine Begünstigung - wie etwa die Gewährung einer Ratenzahlung oder eines Aufschubes - in Anspruch nehmen will, in besonderem Maße zur Mitwirkung bei der Sachverhaltsermittlung verpflichtet ist (VwGH 23.01.1991, 90/02/0211-0215). Dies gilt insbesondere im Fall der Beurteilung des aktuellen Einkommens der Partei im Zusammenhang mit der Frage einer allfälligen Unzumutbarkeit der unverzüglichen Zahlung von Geldstrafen aus wirtschaftlichen Gründen (VwGH 22.02.2013, 2011/02/0232). Bei der Entscheidung über einen Antrag gemäß § 54b Abs 3 VStG hat die Vollstreckungsbehörde eine Prognoseentscheidung zu treffen. Sie hat zu beurteilen, ob durch die Bewilligung der Ratenzahlung (des Aufschubes/ der Stundung) der Antragsteller seiner Zahlungsverpflichtung fristgerecht (insbesondere innerhalb der Vollstreckungsverjährungsfrist) bzw überhaupt nachkommen kann. Ist dies nicht zu erwarten bzw lässt sich dies aufgrund der Angaben des Antragstellers nicht beurteilen, kommt die Gewährung von Teilzahlungen (bzw eines Aufschubes) nicht in Betracht.Bei der Entscheidung über einen Antrag gemäß Paragraph 54 b, Absatz 3, VStG hat die Vollstreckungsbehörde eine Prognoseentscheidung zu treffen. Sie hat zu beurteilen, ob durch die Bewilligung der Ratenzahlung (des Aufschubes/ der Stundung) der Antragsteller seiner Zahlungsverpflichtung fristgerecht (insbesondere innerhalb der Vollstreckungsverjährungsfrist) bzw überhaupt nachkommen kann. Ist dies nicht zu erwarten bzw lässt sich dies aufgrund der Angaben des Antragstellers nicht beurteilen, kommt die Gewährung von Teilzahlungen (bzw eines Aufschubes) nicht in Betracht. Gegenständlich ist die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin ihrer Mitwirkungspflicht im behördlichen Verfahren nicht ausreichend nachgekommen. Es ist hinreichend bekannt, dass die Bewilligung eines Zahlungsaufschubes oder einer Ratenzahlung von der Glaubhaftmachung der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit der sofortigen Zahlung abhängt. Die Behörde hat die Beschwerdeführerin – mangels entsprechender Angaben im Antrag gemäß §°54b Abs 3 VStG - zur Verbesserung aufgefordert und sie über die nachteiligen Folgen im Falle der Nichtvorlage belehrt. Diesem Verbesserungsauftrag kam die Beschwerdeführerin nicht nach. Somit war eine Beurteilung der Unzumutbarkeit einer unverzüglichen Zahlung sowie der tatsächlichen Möglichkeit einer späteren Zahlung bzw einer Teilzahlung für die Behörde nicht möglich.Gegenständlich ist die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin ihrer Mitwirkungspflicht im behördlichen Verfahren nicht ausreichend nachgekommen. Es ist hinreichend bekannt, dass die Bewilligung eines Zahlungsaufschubes oder einer Ratenzahlung von der Glaubhaftmachung der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit der sofortigen Zahlung abhängt. Die Behörde hat die Beschwerdeführerin – mangels entsprechender Angaben im Antrag gemäß §°54b Absatz 3, VStG - zur Verbesserung aufgefordert und sie über die nachteiligen Folgen im Falle der Nichtvorlage belehrt. Diesem Verbesserungsauftrag kam die Beschwerdeführerin nicht nach. Somit war eine Beurteilung der Unzumutbarkeit einer unverzüglichen Zahlung sowie der tatsächlichen Möglichkeit einer späteren Zahlung bzw einer Teilzahlung für die Behörde nicht möglich. Da nicht nur das Verfahren zur Schaffung eines Straferkenntnisses (II. Teil des VStG), sondern auch das behördliche Verfahren zu dessen Vollstreckung (III. Teil des VStG) unter das Verwaltungsstrafverfahren zu subsumieren ist (VwGH 14.11.2001, 2000/03/0292), war - zumal von der Beschwerdeführerin beantragt – gemäß § 44 VwGVG eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen. Da nicht nur das Verfahren zur Schaffung eines Straferkenntnisses (römisch zwei. Teil des VStG), sondern auch das behördliche Verfahren zu dessen Vollstreckung (römisch drei. Teil des VStG) unter das Verwaltungsstrafverfahren zu subsumieren ist (VwGH 14.11.2001, 2000/03/0292), war - zumal von der Beschwerdeführerin beantragt – gemäß Paragraph 44, VwGVG eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen. Aufgrund der vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zu Protokoll gegebenen Angaben zu deren Einkommens- und Vermögensverhältnissen, kommt das erkennende Gericht zu dem Ergebnis, dass die sofortige Entrichtung der Geldbuße (samt Verfahrenskosten) in Höhe von € 65,-- der Beschwerdeführerin durchaus wirtschaftlich zuzumuten ist. Der bekämpfte Bescheid ist daher zu Recht ergangen, der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. VII. römisch sieben. Unzulässigkeit der Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Christian Visinteiner (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.33.1461.5

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