RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum05.09.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/20/1744-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alfred Stöbich über die Beschwerde des Herrn AA, Z, gegen den führerscheinrechtlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 04.03.2016, Zl FSE-**-****, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Entziehung mit Ablauf einer Woche nach rechtswirksamer Zustellung der gegenständlichen Beschwerdeentscheidung beginnt.
- Gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Entziehung mit Ablauf einer Woche nach rechtswirksamer Zustellung der gegenständlichen Beschwerdeentscheidung beginnt.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen führerscheinrechtlichen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung hinsichtlich aller Klassen ● wegen Nichtabsolvierung der mit rechtskräftigen Bescheid angeordneten Nachschulung bis zur Befolgung der Anordnung und ● bis zur Beibringung eines positiven amtsärztlichen Gutachtens entzogen. Weiters wurde das Recht aberkannt, von einer allfällig erteilten ausländischen Lenkberechtigung auf die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen. Im Übrigen wurde auch ein Mopedfahrverbot „verhängt“. In der Begründung verwies die Behörde auf den Bescheid vom 04.03.2016, mit welchem der Beschwerdeführer aufgefordert worden sei, binnen vier Monaten ab Zustellung (15.03.2016) eine Nachschulung zu absolvieren und binnen drei Monaten ab Zustellung ein amtsärztliches Gutachten und sich verkehrspsychologisch untersuchen zu lassen, beizubringen. Da der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nicht fristgerecht nachgekommen sei, müsse ihm die Lenkberechtigung gemäß § 24 Abs 3 FSG bis zur Befolgung der Anordnungen entzogen werden. Weiters wurde bezüglich der Verhängung des Lenkverbotes § 30 Abs 1 FSG verwiesen.In der Begründung verwies die Behörde auf den Bescheid vom 04.03.2016, mit welchem der Beschwerdeführer aufgefordert worden sei, binnen vier Monaten ab Zustellung (15.03.2016) eine Nachschulung zu absolvieren und binnen drei Monaten ab Zustellung ein amtsärztliches Gutachten und sich verkehrspsychologisch untersuchen zu lassen, beizubringen. Da der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nicht fristgerecht nachgekommen sei, müsse ihm die Lenkberechtigung gemäß Paragraph 24, Absatz 3, FSG bis zur Befolgung der Anordnungen entzogen werden. Weiters wurde bezüglich der Verhängung des Lenkverbotes Paragraph 30, Absatz eins, FSG verwiesen. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. In der Begründung verwies er zunächst darauf, dass er wisse, dass er eine Nachschulung und ein positives amtsärztliches Gutachten mit verkehrspsychologischer Stellungnahme beibringen müsse. Er habe seit 25.07.2016 eine berufliche Tätigkeit als Fahrer und sei auf den Führerschein angewiesen. Er würde den daraus resultierenden Gehalt benötigen, um die Kosten für die angeordneten Maßnahmen begleichen zu können. Er ersuche daher, die Lenkberechtigung nicht zu entziehen und ihm die Frist für die Vorlage der geforderten Nachweise bis 30.09.2016 zu erstrecken. Ansonsten würde er seine Arbeit wieder verlieren und könnte die Kosten der aufgetragenen Maßnahmen nicht tragen. Mit Schreiben vom 16.08.2016 wurde der gegenständliche Akt samt Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht vorgelegt. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Mit einem Bescheid vom 04.03.2016 ordnete die Bezirkshauptmannschaft Z gegenüber dem Beschwerdeführer Folgendes an:
- die „Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens und – dafür – einer verkehrspsychologischen Untersuchung“ zur Abklärung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen binnen drei Monaten ab Zustellung des Bescheides und
- die Absolvierung einer Nachschulung innerhalb von vier Monaten ab Zustellung dieses Bescheides. In der Begründung verwies die Behörde zusammengefasst darauf, dass der Beschwerdeführer am 26.04.2016 in Z ein Kraftfahrzeug gelenkt und dabei die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 25 km/h überschritten habe. Diesen neuerlichen (schweren) Verstoß (iSd § 4 Abs 6 Z 2 lit a Führerscheingesetz) habe der Beschwerdeführer innerhalb der sechsten Verlängerung der Probezeit begangen. Begehe der Besitzer einer Lenkberechtigung innerhalb der dritten Verlängerung der Probezeit einen neuerlichen Verstoß gemäß Abs 6 oder 7, so habe die Behörde gemäß § 4 Abs 5 FSG das Vorliegen der gesundheitlichen Eignung mittels eines amtsärztlichen Gutachtens abzuklären und dafür eine verkehrspsychologische Untersuchung anzuordnen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen.In der Begründung verwies die Behörde zusammengefasst darauf, dass der Beschwerdeführer am 26.04.2016 in Z ein Kraftfahrzeug gelenkt und dabei die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 25 km/h überschritten habe. Diesen neuerlichen (schweren) Verstoß (iSd Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 2, Litera a, Führerscheingesetz) habe der Beschwerdeführer innerhalb der sechsten Verlängerung der Probezeit begangen. Begehe der Besitzer einer Lenkberechtigung innerhalb der dritten Verlängerung der Probezeit einen neuerlichen Verstoß gemäß Absatz 6, oder 7, so habe die Behörde gemäß Paragraph 4, Absatz 5, FSG das Vorliegen der gesundheitlichen Eignung mittels eines amtsärztlichen Gutachtens abzuklären und dafür eine verkehrspsychologische Untersuchung anzuordnen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Dieser Bescheid wurde am 15.03.2016 an der Adresse des Beschwerdeführers an eine Mitbewohnerin ausgehändigt. Bislang wurden die mit dem vorgenannten Bescheid getroffenen Anordnungen seitens des Beschwerdeführers nicht erfüllt. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der Verwaltungsbehörde und werden im Übrigen vom Beschwerdeführer nicht bestritten. IV. Rechtsgrundlagen:römisch vier. Rechtsgrundlagen: § 4 FSGParagraph 4, FSG
(3)Begeht der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der Probezeit einen schweren Verstoß (Abs. 6) oder verstößt er gegen die Bestimmung des Abs. 7, so ist von der Behörde unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen, wobei die Rechtskraft der Bestrafung wegen eines schweren Verstoßes abzuwarten ist. Berufungen gegen die Anordnung der Nachschulung haben keine aufschiebende Wirkung. Mit der Anordnung einer Nachschulung verlängert sich die Probezeit jeweils um ein weiteres Jahr oder es beginnt eine neuerliche Probezeit von einem Jahr, wenn die Probezeit in der Zeit zwischen der Deliktsetzung und der Anordnung der Nachschulung abgelaufen ist; die Verlängerung oder der Neubeginn der Probezeit ist von der Wohnsitzbehörde dem Führerscheinregister zu melden und in den Führerschein einzutragen. Der Besitzer des Probeführerscheines hat diesen bei der Behörde abzuliefern, die Behörde hat die Herstellung eines neuen Führerscheines gemäß § 13 Abs. 6 in die Wege zu leiten.
(3)Begeht der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der Probezeit einen schweren Verstoß (Absatz 6,) oder verstößt er gegen die Bestimmung des Absatz 7,, so ist von der Behörde unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen, wobei die Rechtskraft der Bestrafung wegen eines schweren Verstoßes abzuwarten ist. Berufungen gegen die Anordnung der Nachschulung haben keine aufschiebende Wirkung. Mit der Anordnung einer Nachschulung verlängert sich die Probezeit jeweils um ein weiteres Jahr oder es beginnt eine neuerliche Probezeit von einem Jahr, wenn die Probezeit in der Zeit zwischen der Deliktsetzung und der Anordnung der Nachschulung abgelaufen ist; die Verlängerung oder der Neubeginn der Probezeit ist von der Wohnsitzbehörde dem Führerscheinregister zu melden und in den Führerschein einzutragen. Der Besitzer des Probeführerscheines hat diesen bei der Behörde abzuliefern, die Behörde hat die Herstellung eines neuen Führerscheines gemäß Paragraph 13, Absatz 6, in die Wege zu leiten.
(5)Begeht der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der dritten Verlängerung der Probezeit einen neuerlichen Verstoß gemäß Abs. 6 oder 7, so hat die Behörde das Vorliegen der gesundheitlichen Eignung mittels eines amtsärztlichen Gutachtens abzuklären und dafür eine verkehrspsychologische Untersuchung anzuordnen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen.
(5)Begeht der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der dritten Verlängerung der Probezeit einen neuerlichen Verstoß gemäß Absatz 6, oder 7, so hat die Behörde das Vorliegen der gesundheitlichen Eignung mittels eines amtsärztlichen Gutachtens abzuklären und dafür eine verkehrspsychologische Untersuchung anzuordnen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen.
(6)Als schwerer Verstoß gemäß Abs. 3 gelten
(6)Als schwerer Verstoß gemäß Absatz 3, gelten … 2. mit technischen Hilfsmitteln festgestellte Überschreitungen einer ziffernmäßig festgesetzten erlaubten Höchstgeschwindigkeit im Ausmaß von a) mehr als 20 km/h im Ortsgebiet oder b) mehr als 40 km/h auf Freilandstraßen § 24 FSGParagraph 24, FSG
(3)Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:
(3)Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, eine Nachschulung anzuordnen: 1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,wenn die Entziehung in der Probezeit (Paragraph 4,) erfolgt, 2. wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oderwegen einer zweiten in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder 3. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960.wegen einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, oder 1a StVO 1960. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(
- n)gemäß § 4c Abs. 2 nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(
- n)Stufe(
- n)nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß Paragraph 8, sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(
- n)gemäß Paragraph 4 c, Absatz 2, nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(
- n)Stufe(
- n)nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.
(4)Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.
(4)Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß Paragraph 8, einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß Paragraph 10, einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. V. Rechtliche Beurteilung:römisch fünf. Rechtliche Beurteilung: Seitens des Beschwerdeführers wird gar nicht bestritten, dass er den mit Bescheid vom 04.03.2016 getroffenen Anordnungen hinsichtlich der Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens samt einer verkehrspsychologischen Untersuchung binnen drei Monaten ab Zustellung des Bescheides bzw der Absolvierung einer Nachschulung innerhalb von vier Monaten ab Zustellung des Bescheides (Zustellung war am 15.03.2016) nicht entsprochen hat. Der Beschwerdeführer verwies dabei auf seine persönliche Situation, wonach er am 25.07.2016 eine Beschäftigung als Fahrer begonnen habe und auf das daraus resultierende Einkommen bzw auf seinen Führerschein angewiesen sei. Diese persönlichen Verhältnisse können der Beschwerde allerdings nicht zum Erfolg verhelfen, weil die hier maßgeblichen Bestimmungen (§ 24 Abs 3 bzw Abs 4 FSG) festlegen, dass im Falle der Nichterstattung des amtsärztlichen Gutachtens bzw der Beibringung der erforderlichen Befunde (hier einer verkehrspsychologischen Stellungnahme) sowie der Absolvierung einer Nachschulung innerhalb der festgesetzten Fristen die Lenkberechtigung zu entziehen ist. Dies bedeutet, dass im Falle des hier angeordneten Formalentzuges gesetzlich gar keine Möglichkeit besteht, persönliche Umstände dahingehend zu berücksichtigen, dass der Beginn der Entziehung hinausgeschoben werden könnte.Diese persönlichen Verhältnisse können der Beschwerde allerdings nicht zum Erfolg verhelfen, weil die hier maßgeblichen Bestimmungen (Paragraph 24, Absatz 3, bzw Absatz 4, FSG) festlegen, dass im Falle der Nichterstattung des amtsärztlichen Gutachtens bzw der Beibringung der erforderlichen Befunde (hier einer verkehrspsychologischen Stellungnahme) sowie der Absolvierung einer Nachschulung innerhalb der festgesetzten Fristen die Lenkberechtigung zu entziehen ist. Dies bedeutet, dass im Falle des hier angeordneten Formalentzuges gesetzlich gar keine Möglichkeit besteht, persönliche Umstände dahingehend zu berücksichtigen, dass der Beginn der Entziehung hinausgeschoben werden könnte. Im Übrigen ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass er die getroffenen Anordnungen nach dem Wortlaut des Bescheides vom 04.03.2016 aufgrund der Zustellung am 15.03.2016 bis zum 15.06. (Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens samt Absolvierung einer verkehrspsychologischen Untersuchung) bzw bis zum 15.07.2016 (Absolvierung der Nachschulung) zu erfüllen gehabt hätte, somit jedenfalls vor Aufnahme jener beruflichen Tätigkeit, die der Beschwerdeführer als Argument für das Hinausschieben des Entziehungsbeginns heranzieht. Die Beschwerde hatte daher keinen Erfolg, wobei hinsichtlich des Entziehungsbeginnes eine Festsetzung zu treffen war. Das Verwaltungsgericht legte diesen so fest, dass dieser Formalentzug eine Woche nach rechtswirksamer Zustellung der gegenständlichen Entscheidung erfolgt. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alfred Stöbich (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.20.1744.1