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{'item': 'LVwG-2016/12/0752-4'}

Obsah (4)§ 50§ 25a§ 21§ 22

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum06.09.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/12/0752-4 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin

§ 50Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.

Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Beschwerdevorbringen, Vorverfahren, Sachverhalt, mündliche Verhandlung:römisch eins. Beschwerdevorbringen, Vorverfahren, Sachverhalt, mündliche Verhandlung: Am 09.11.2015 beantragte der Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft Y die Ausstellung eines Waffenpasses für eine Waffe der Kategorie B und begründete seinen Antrag mit „beruflichen Bedarf“. Vorgelegt wurde ein für die C eU, G, in Vertretung von EE unterzeichnetes und an die Bezirkshauptmannschaft Y gerichtetes Schreiben folgenden Inhalts: „Mit diesem Schreiben bestätigen wir, dass Herr AA, geb. xx.xx.xxxx, für unser Unternehmen in den Bereichen Personenschutz, Objektschutz und als Detektiv tätig ist. Für seine Tätigkeit im Bereich Personenschutz und Objektschutz ist es nötig, dass Herr AA einen Waffenpass hat. Wir bitten daher um Ausstellung eines Waffenpasses, damit er seiner Tätigkeit nachkommen kann.“ Am 09.11.2015 hat der Antragsteller zusammen mit Herrn BB als Vertreter der Firma C-eU bei der Bezirkshauptmannschaft Y vorgesprochen. Unter anderem gab Herr BB an, dass die Firma C-eU seit einiger Zeit für die Firma D Y betreffend bewaffneten Objektschutz tätig sei. Der Sicherheitsbeauftragte der Firma D teilte am 30.11.2015 gegenüber der Polizeiinspektion Y mit, dass er von der Firma C-eU noch nie etwas gehört habe. Bei der Firma C seien ausschließlich Mitarbeiter einer anderen (namentlich genannten) Sicherheitsfirma im Einsatz. Die Bezirkshauptmannschaft Y hat mit Bescheid vom 09.03.2016, Zl ****, den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Waffenpasses für eine Waffe der Kategorie B abgewiesen. Begründet wurde dieser Bescheid insbesondere damit, dass der Antragsteller zur Rechtfertigung seines Antrages auf Ausstellung eines Waffenpasses eine Bedarfsbestätigung vom 02.11.2015 der Firma C-eU vorgelegt habe, welche von Herrn EE unterfertigt wurde. Da der Inhaber der genannten Firma Herr FF sei, habe die Bestätigung eine nicht zur Vertretung nach außen befugte Person ausgestellt. Es habe nicht nachgewiesen werden können, dass der Betreffende über diese Befugnisse verfüge. Die Bestätigung der Sicherheitsfirma sei somit als ungültig zu werten. Der Bedarf sei somit nicht ausreichend begründet worden. Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und darin zusammengefasst ausgeführt, dass er ein unbescholtener Bürger sei und er den Bedarf nachweisen könne. Die Firma C-eU habe ihn für Begleitfahrten im Bereich Werttransport engagiert und ihn daraufhin einen Bedarfsnachweis ausgestellt, sodass alle nach dem Gesetz erforderlichen Kriterien erfüllt seien. Bei Einzelfirmen wie dies die C-eU sei, stehe in der Gewerbeordnung nichts davon, dass der Zeichnungsberechtigte irgendwo aktenkundig gemacht werden müsse. Es reiche vollkommen aus, wenn der Inhaber einen Stellvertreter mündlich benenne und dieser dann das Schreiben mit i.A. gegenzeichne. Dies wurde auch in seinem Fall und bei noch einem der Mitarbeiter gemacht. Durch die Zeitverzögerung, die hier zusätzlich entstehe, entgehe ihm nicht nur Geld, sondern vor allem dem Unternehmen entstehe ein erheblicher Schaden, sowohl finanziell als auch reputationstechnisch. Gleichzeit legte der Beschwerdeführer ein von FF unterzeichnetes und an Herrn EE gerichtetes Schreiben vom 08.01.2016 folgenden Inhalts vor: „Hiermit sprechen wir mit diesen Schreiben eine Generalvollmacht aus, sie dürfen im Interesse der Firma C-eU handeln und agieren. Dies auch bei Behörden und Ämter, natürlich müssen diverse Vorgänge mit mir abgesprochen sein und meine mündliche Einverständnis einholen. Sollte ich nicht erreichbar sein, dürfen Sie im Interesse der Firma frei handeln bzw nachträglicher Rücksprache mit mir.“ Im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol wurde bei der Gebietskrankenkasse angefragt, ob bzw seit wann der Antragsteller bei der Firma C- eU als gemeldet aufscheint. Mit Schreiben vom 31.08.2016 wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer bei der genannten Firma nicht als gemeldet aufscheint. Dieser Sachverhalt ergibt sich insbesondere aus dem Beschwerdevorbringen, dem vorgelegten Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Y sowie dem Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol. Eine mündliche Verhandlung wird in dieser Angelegenheit vom Landesverwaltungsgericht für nicht erforderlich erachtet. Der Beschwerdeführer wurde im angefochtenen Bescheid ausdrücklich auf die Möglichkeit zur Beantragung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol hingewiesen, er hat eine solche aber in seiner Beschwerde nicht beantragt. Darüber hinaus ist bei der im vorliegenden Fall maßgeblichen Bedarfsprüfung grundsätzlich vom Beschwerdevorbringen ausgegangen worden. Ist das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung von dem vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhalt ausgegangen, ist nicht zu erkennen, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht eine weitere Klärung der Rechtssache im Sinne des § 24 Abs 4 VwGVG 2014 hätte erwarten lassen. Im Übrigen hat auch der EGMR anerkannt, dass eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten ist, und zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann (vgl das Urteil des EGMR vom 18. Juli 2013, Nr 56422/09, Schädler-Eberle/Liechtenstein, Rz 97 ff, vgl auch VwGH 09.09.2015, Ra 2015/03/0050).Eine mündliche Verhandlung wird in dieser Angelegenheit vom Landesverwaltungsgericht für nicht erforderlich erachtet. Der Beschwerdeführer wurde im angefochtenen Bescheid ausdrücklich auf die Möglichkeit zur Beantragung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol hingewiesen, er hat eine solche aber in seiner Beschwerde nicht beantragt. Darüber hinaus ist bei der im vorliegenden Fall maßgeblichen Bedarfsprüfung grundsätzlich vom Beschwerdevorbringen ausgegangen worden. Ist das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung von dem vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhalt ausgegangen, ist nicht zu erkennen, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht eine weitere Klärung der Rechtssache im Sinne des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG 2014 hätte erwarten lassen. Im Übrigen hat auch der EGMR anerkannt, dass eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten ist, und zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann vergleiche das Urteil des EGMR vom 18. Juli 2013, Nr 56422/09, Schädler-Eberle/Liechtenstein, Rz 97 ff, vergleiche auch VwGH 09.09.2015, Ra 2015/03/0050). II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Die im gegenständlichen Falle wesentlichen Bestimmungen des Waffengesetzes 1996, BGBl I Nr 12/1997 idF BGBl I Nr 43/2010, lauten wie folgt:Die im gegenständlichen Falle wesentlichen Bestimmungen des Waffengesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 12 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 43 aus 2010,, lauten wie folgt: § 21Paragraph 21 Ausstellung von Waffenbesitzkarte und Waffenpass

(1)Die Behörde hat verlässlichen EWR-Bürgern, die das
  1. Lebensjahr vollendet haben und für den Besitz einer Schusswaffe der Kategorie B eine Rechtfertigung anführen können, auf Antrag eine Waffenbesitzkarte auszustellen. Die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte an andere verlässliche Menschen, die das
  2. Lebensjahr vollendet haben und für den Besitz einer solchen Waffe eine Rechtfertigung anführen können, liegt im Ermessen der Behörde; ebenso die Ausstellung an Menschen, die das
  3. Lebensjahr vollendet haben, sofern sie den Nachweis erbringen, dass der Besitz einer solchen Waffe für die Ausübung ihres Berufes erforderlich ist.
(2)Die Behörde hat verlässlichen EWR-Bürgern, die das
  1. Lebensjahr vollendet haben und einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachweisen, einen Waffenpass auszustellen. Die Ausstellung eines Waffenpasses an andere verlässliche Menschen, die das
  2. Lebensjahr vollendet haben, liegt im Ermessen der Behörde.
(3)Die Ausstellung von Waffenpässen an verlässliche Menschen, die das
  1. Lebensjahr vollendet haben und den Nachweis erbringen, dass sie entweder beruflichen oder als Inhaber einer Jagdkarte jagdlichen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B haben, liegt im Ermessen der Behörde. Bezieht sich der Bedarf nur auf Repetierflinten oder halbautomatische Schusswaffen, kann die Behörde die Befugnis zum Führen durch einen Vermerk im Waffenpass so beschränken, dass der Inhaber bis zur Vollendung des
  2. Lebensjahres Faustfeuerwaffen nicht führen darf.
(4)Wird ein Waffenpass nur im Hinblick auf die besonderen Gefahren ausgestellt, die bei der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit auftreten, so hat die Behörde die Befugnis zum Führen durch einen Vermerk im Waffenpass so zu beschränken, dass die Befugnis zum Führen erlischt, sobald der Berechtigte diese Tätigkeit künftig nicht mehr ausüben will oder darf. Tritt dies ein, so berechtigt ein solcher Waffenpass nur mehr zum Besitz der Waffen im bisherigen Umfang; einer gesonderten Rechtfertigung bedarf es hierfür nicht.
(5)Die Waffenbesitzkarte und der Waffenpass haben Namen, Geburtsdatum und Lichtbild des Antragstellers, die Anzahl der genehmigten Schusswaffen, die Bezeichnung der ausstellenden Behörde, das Datum der Ausstellung, die Unterschrift des Inhabers, ein Feld für behördliche Eintragungen, sowie die Registernummer des Auftraggebers (§ 25 des Datenschutzgesetzes 2000 - DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999) zu enthalten und entsprechende Sicherheitsmerkmale aufzuweisen. Die nähere Gestaltung der Waffenbesitzkarte und des Waffenpasses wird durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt.
(5)Die Waffenbesitzkarte und der Waffenpass haben Namen, Geburtsdatum und Lichtbild des Antragstellers, die Anzahl der genehmigten Schusswaffen, die Bezeichnung der ausstellenden Behörde, das Datum der Ausstellung, die Unterschrift des Inhabers, ein Feld für behördliche Eintragungen, sowie die Registernummer des Auftraggebers (Paragraph 25, des Datenschutzgesetzes 2000 - DSG 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,) zu enthalten und entsprechende Sicherheitsmerkmale aufzuweisen. Die nähere Gestaltung der Waffenbesitzkarte und des Waffenpasses wird durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt.
(6)Für die drucktechnische und elektronische Einbringung der Daten in die Waffenbesitzkarte und den Waffenpass bedienen sich die Behörden eines gemeinsamen Dienstleisters. Dieser hat die ihm überlassenen Daten zu löschen, sobald er diese nicht mehr benötigt, spätestens jedoch nach Ablauf von zwei Monaten nach Versendung der Waffenbesitzkarte oder des Waffenpasses. Der Dienstleister hat die Versendung der Waffenbesitzkarte oder des Waffenpasses entsprechend der Zustellverfügung der Behörde für diese zu veranlassen. § 22Paragraph 22 Rechtfertigung und Bedarf
(1)Eine Rechtfertigung im Sinne des § 21 Abs 1 ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er die Schusswaffe der Kategorie B innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften zur Selbstverteidigung bereithalten will.
(1)Eine Rechtfertigung im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er die Schusswaffe der Kategorie B innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften zur Selbstverteidigung bereithalten will.
(2)Ein Bedarf im Sinne des § 21 Abs 2 ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann.
(2)Ein Bedarf im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2, ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann. III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen:

§ 21Abs 2 Waff

G hat die Behörde verlässlichen EWR-Bürgern, die das

  1. Lebensjahr vollendet haben und einen Bedarf zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen nachweisen, einen Waffenpass auszustellen. Die Ausstellung eines Waffenpasses an andere verlässliche Menschen, die das
  2. Lebensjahr vollendet haben, liegt im Ermessen der Behörde.

Paragraph 21, Absatz 2, WaffG hat die Behörde verlässlichen EWR-Bürgern, die das

  1. Lebensjahr vollendet haben und einen Bedarf zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen nachweisen, einen Waffenpass auszustellen. Die Ausstellung eines Waffenpasses an andere verlässliche Menschen, die das
  2. Lebensjahr vollendet haben, liegt im Ermessen der Behörde.

§ 22Abs 2 Waff

G ist ein Bedarf im Sinne des § 21 Abs 2 WaffG jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann.

Paragraph 22, Absatz 2, WaffG ist ein Bedarf im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2, WaffG jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann. Es ist allein Sache des Waffenpasswerbers, das Vorliegen eines Bedarfs zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen nachzuweisen und im Anwendungsbereich des § 22 Abs 2 WaffG die dort geforderte besondere Gefahrenlage, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann, glaubhaft zu machen. Der Waffenpasswerber hat daher im Verwaltungsverfahren konkret und in substantieller Weise im Einzelnen darzutun, woraus er für seine Person die geforderte besondere Gefahrenlage ableite, dass diese Gefahr für ihn gleichsam zwangsläufig erwachse und dass es sich um hiebei um eine solche qualifizierte Gefahr handle, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden könne. Bloße Vermutungen und Befürchtungen einer möglichen Bedrohung reichen zur Dartuung einer Gefährdung nicht aus, so lange sich Verdachtsgründe nicht derart verdichten, dass sich schlüssig eine konkrete Gefährdung ergibt (vgl VwGH 18.07.2002, 98/20/0563, mwN, weiters VwGH 01.07.2005, 2005/03/0016 uva).Es ist allein Sache des Waffenpasswerbers, das Vorliegen eines Bedarfs zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen nachzuweisen und im Anwendungsbereich des Paragraph 22, Absatz 2, WaffG die dort geforderte besondere Gefahrenlage, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann, glaubhaft zu machen. Der Waffenpasswerber hat daher im Verwaltungsverfahren konkret und in substantieller Weise im Einzelnen darzutun, woraus er für seine Person die geforderte besondere Gefahrenlage ableite, dass diese Gefahr für ihn gleichsam zwangsläufig erwachse und dass es sich um hiebei um eine solche qualifizierte Gefahr handle, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden könne. Bloße Vermutungen und Befürchtungen einer möglichen Bedrohung reichen zur Dartuung einer Gefährdung nicht aus, so lange sich Verdachtsgründe nicht derart verdichten, dass sich schlüssig eine konkrete Gefährdung ergibt vergleiche , VwGH 18.07.2002, 98/20/0563, mwN, weiters VwGH 01.07.2005, 2005/03/0016 uva). In seiner Beschwerde hat der Beschwerdeführer den Bedarf eines Waffenpasses damit begründet, dass er von der Firma C-eU für Begleitfahrten im Bereich Werttransport engagiert worden sei. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stellt die Durchführung von Geldtransporten (auch in den Abendstunden) und selbst das Mitführen sehr hoher Geldbeträge nicht schon an sich eine Gefahr dar, die einen Bedarf zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen begründet. Die Notwendigkeit des Transports von Geldbeträgen im Allgemeinen bedeutet kein deutlich erhöhtes Sicherheitsrisiko; liegt mit Rücksicht auf die maßgebenden örtlichen und zeitlichen Umstände (unbeschadet der für jedermann bestehenden Gefahr, auch zur Tageszeit und in Gebieten mit günstigen Sicherheitsverhältnissen allenfalls das Opfer eines räuberischen Überfalls zu werden) kein erhöhtes Sicherheitsrisiko vor, fehlt es an einem Bedarf zum Führen von Faustfeuerwaffen (vgl VwGH 29.01.2015, Ra 2014/03/0061, 09.09.2015, Ra 2015/03/0050, 19.02.1998, 97/20/0702, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stellt die Durchführung von Geldtransporten (auch in den Abendstunden) und selbst das Mitführen sehr hoher Geldbeträge nicht schon an sich eine Gefahr dar, die einen Bedarf zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen begründet. Die Notwendigkeit des Transports von Geldbeträgen im Allgemeinen bedeutet kein deutlich erhöhtes Sicherheitsrisiko; liegt mit Rücksicht auf die maßgebenden örtlichen und zeitlichen Umstände (unbeschadet der für jedermann bestehenden Gefahr, auch zur Tageszeit und in Gebieten mit günstigen Sicherheitsverhältnissen allenfalls das Opfer eines räuberischen Überfalls zu werden) kein erhöhtes Sicherheitsrisiko vor, fehlt es an einem Bedarf zum Führen von Faustfeuerwaffen vergleiche VwGH 29.01.2015, Ra 2014/03/0061, 09.09.2015, Ra 2015/03/0050, 19.02.1998, 97/20/0702, mwN). Die Durchführung von Begleitfahrten im Bereich Werttransport begründet daher – sofern kein erhöhtes Sicherheitsrisiko nachgewiesen wird - keinen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B. Soweit in dem im Behördenverfahren vorgelegten „Bedarfsnachweis“ vom 02.11.2015 darüber hinaus „Tätigkeiten in den Bereichen Personenschutz, Objektschutz und als Detektiv“ angeführt werden, wird mit dieser abstrakten Tätigkeitsumschreibung ebenfalls nicht konkret und in substantieller Weise im Einzelnen dagetan, woraus der Antragsteller für seine Person die geforderte besondere Gefahrenlage ableitet, insbesondere dass diese Gefahr für ihn gleichsam zwangsläufig erwächst und dass es sich um hiebei um eine solche qualifizierte Gefahr handelt, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann. Die bloße Umschreibung des Tätigkeitsbereiches „Personenschutz, Objektschutz und Detektiv“ reicht zur Dartuung eines Bedarfs nicht aus, so lange sich Verdachtsgründe nicht derart verdichten, dass sich schlüssig eine konkrete Gefährdung (zB aufgrund der Gefährdungssituation einer konkret zu schützenden Personengruppe, eines besonderen Sicherheitsrisikos für eine bestimmte Art von Objekten, der besonderen Gefahrenlage für Objekte in einem Gebiet, wo das Sicherheitsrisiko erhöht ist, etc) ergibt. Auch hier wäre es allein Sache des Waffenpasswerbers gewesen, konkret und in substantieller Weise das Vorliegen eines Bedarfs zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen nachzuweisen In diesem Zusammenhang wird auch angemerkt, dass die von einem Vertreter der Firma C-eU gemachten Äußerungen vor der Bezirkshauptmannschaft Y zum „bewaffneten Objektschutz“ bei einer Firma in Y, vom Sicherheitsbeauftragten dieser Firma klar in Abrede gestellt wurden. Mit diesem Vorbringen des Beschwerdeführers lässt sich daher ein Bedarf im Sinne des § 21 Abs 2 in Verbindung mit § 22 Abs 2 WaffG 1996 ebenfalls nicht nachweisen.Mit diesem Vorbringen des Beschwerdeführers lässt sich daher ein Bedarf im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 2, WaffG 1996 ebenfalls nicht nachweisen. Zutreffend wurde in der behördlichen Entscheidung überdies auch darauf abgestellt, dass der „Bedarfsnachweis“ vom 02.11.2015 von „i.V. EE“ für die Firma C eU gefertigt wurde, es sich dabei aber nicht um den Inhaber der genannten Firma handelt und auch nicht nachgewiesen wurde, dass der Unterfertigende bevollmächtigt oder zur Vertretung dieser Firma nach außen befugt ist. An dieser Beurteilung ändert auch nichts die mit der Beschwerde vorgelegte „Generalvollmacht“, die mit 08.01.2016 datiert ist, weil sie insofern keinesfalls zu einer Vertretungshandlung am 02.11.2015 bevollmächtigt. Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich schließlich, näher darauf einzugehen, dass der Beschwerdeführer darüber hinaus laut Auskunft der Gebietskrankenkasse gar nicht als gemeldet bei der Firma C eU in G aufscheint. IV.römisch vier. Ergebnis: Unter Zugrundelegung des nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs gebotenen strengen Prüfungsmaßstabes bei der waffenrechtlichen Bedarfsprüfung ergibt sich, dass im gegenständlichen Fall der nach §§ 21 Abs 2 und 22 Abs 2 WaffG 1996 geforderte Bedarf nicht nachgewiesen werden konnte. Die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol gegen die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Waffenpasses für -1- Schusswaffe der Kategorie B war daher spruchgemäß abzuweisen. Unter Zugrundelegung des nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs gebotenen strengen Prüfungsmaßstabes bei der waffenrechtlichen Bedarfsprüfung ergibt sich, dass im gegenständlichen Fall der nach Paragraphen 21, Absatz 2 und 22 Absatz 2, WaffG 1996 geforderte Bedarf nicht nachgewiesen werden konnte. Die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol gegen die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Waffenpasses für -1- Schusswaffe der Kategorie B war daher spruchgemäß abzuweisen. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. Eine außerhalb dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegende Rechtsfrage ist für das erkennende Gericht im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Ines Kroker (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.12.0752.4

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.