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{'item': 'LVwG-2016/29/1132-8'}

Obsah (12)§ 50§ 64§ 25a§ 9§ 3§ 27§ 2§ 12§ 13§ 1§ 5§ 7

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum06.09.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/29/1132-8 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin

§ 50Vw

GVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die von der Behörde verhängte Geldstrafe in Höhe von Euro 1.015,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) auf Euro 450,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) herabgesetzt wird. Der Spruch des Straferkenntnisses wird insofern ergänzt, als die Arbeitnehmerin DD an den angeführten Sonntagen jeweils von 10.00 Uhr bis 17.00 Uhr mit Verkaufstätigkeiten von Trachtenmode beschäftigt wurde.

Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die von der Behörde verhängte Geldstrafe in Höhe von Euro 1.015,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) auf Euro 450,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) herabgesetzt wird. Der Spruch des Straferkenntnisses wird insofern ergänzt, als die Arbeitnehmerin DD an den angeführten Sonntagen jeweils von 10.00 Uhr bis 17.00 Uhr mit Verkaufstätigkeiten von Trachtenmode beschäftigt wurde. 2.

§ 64Abs 1 und 2 VSt

G werden die Kosten des behördlichen Verfahrens demgemäß mit Euro 45,-- neu bestimmt.

Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG werden die Kosten des behördlichen Verfahrens demgemäß mit Euro 45,-- neu bestimmt. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschwerdeführer spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: „Sie haben es als

§ 9VSt

G verantwortlicher Vertreter des Arbeitgebers (handelsrechtlicher Geschäftsführer der C-GmbH, X, zu verantworten, dass bei einer durch das Arbeitsinspektorat Innsbruck am 08.01.2016 durchgeführten Kontrolle anhand der vorgelegten Arbeitszeitaufzeichnungen festgestellt wurde, dass die Arbeitnehmerin DD am Sonntag den„Sie haben es als

Paragraph 9, VStG verantwortlicher Vertreter des Arbeitgebers (handelsrechtlicher Geschäftsführer der C-GmbH, römisch zehn, zu verantworten, dass bei einer durch das Arbeitsinspektorat Innsbruck am 08.01.2016 durchgeführten Kontrolle anhand der vorgelegten Arbeitszeitaufzeichnungen festgestellt wurde, dass die Arbeitnehmerin DD am Sonntag den •

  1. November 2015 •
  2. November 2015 •
  3. November 2015 • 06.Dezember 2015 • 13.Dezember 2015 • 20.Dezember 2015 • 27.Dezember 2015 • 03.Jänner 2016 2015 mit Verkaufstätigkeiten Arbeitsstätte FF, Z, welche durch die C-GmbH betrieben wird, beschäftigt wurde.“ Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung

§ 3

Abs 1 ARG begangen und wurde über ihn

§ 27

Abs 1 ARG eine Geldstrafe in Höhe von Euro 1.015,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) unter gleichzeitiger Festsetzung der Verfahrenskosten verhängt.Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung

Paragraph 3, Absatz eins, ARG begangen und wurde über ihn

Paragraph 27, Absatz eins, ARG eine Geldstrafe in Höhe von Euro 1.015,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) unter gleichzeitiger Festsetzung der Verfahrenskosten verhängt. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde erhoben und darin zusammengefasst ausgeführt, dass die C-GmbH in Z ein Geschäft betreibe, in dem seit jeher Textilien, Souvenirs, Tonträger und Tabakwaren verkauft würden. Die Bezirkshauptmannschaft X habe mit Bescheid vom 24.10.2011, GZ ****, die Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb eines Verkaufsgeschäftes erteilt, wobei ausdrücklich festgehalten sei, dass für dieses Geschäft Betriebszeiten von Montag bis Samstag 09.00 bis 18.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen von 10.00 bis 17.00 Uhr genehmigt seien. Tatsächlich habe die C-GmbH das Geschäft auch an Sonntagen geöffnet, am Sonntag sei ausschließlich die Dienstnehmerin DD tätig, welche als Teilzeitbeschäftigte ausschließlich für die Arbeit am Wochenende angestellt worden sei und hiefür auch die gesetzlichen Zulagen erhalte. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde erhoben und darin zusammengefasst ausgeführt, dass die C-GmbH in Z ein Geschäft betreibe, in dem seit jeher Textilien, Souvenirs, Tonträger und Tabakwaren verkauft würden. Die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn habe mit Bescheid vom 24.10.2011, GZ ****, die Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb eines Verkaufsgeschäftes erteilt, wobei ausdrücklich festgehalten sei, dass für dieses Geschäft Betriebszeiten von Montag bis Samstag 09.00 bis 18.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen von 10.00 bis 17.00 Uhr genehmigt seien. Tatsächlich habe die C-GmbH das Geschäft auch an Sonntagen geöffnet, am Sonntag sei ausschließlich die Dienstnehmerin DD tätig, welche als Teilzeitbeschäftigte ausschließlich für die Arbeit am Wochenende angestellt worden sei und hiefür auch die gesetzlichen Zulagen erhalte. Die Geschäftsstelle der C-GmbH in Z sei eine nach dem TMG genehmigte Trafik und würden dort auch tatsächlich Tabakwaren verkauft. Daneben würden an der Geschäftsstelle vor allem Souvenirs verkauft, Anstecknadeln, diverse Geschenkartikel und auch Textilien wie etwa T-Shirts mit Tirol-Aufdrucken. Richtig sei auch, dass zum Teil Trachtenmoden verkauft werde, wofür die C-GmbH unter der Firmenbezeichnung „FF“ bekannt sei. Aufgrund des Umstandes, dass das gegenständliche Geschäft als Trafik und als Andenkenladen iSd Art XVII Z 2 lit k ARG-VO betrieben werde, dürfe das Geschäft nicht nur an Sonntagen geöffnet sein, sondern dürfen dort an Sonntagen auch Arbeitnehmer beschäftigt werden. Die Geschäftsstelle der C-GmbH in Z sei eine nach dem TMG genehmigte Trafik und würden dort auch tatsächlich Tabakwaren verkauft. Daneben würden an der Geschäftsstelle vor allem Souvenirs verkauft, Anstecknadeln, diverse Geschenkartikel und auch Textilien wie etwa T-Shirts mit Tirol-Aufdrucken. Richtig sei auch, dass zum Teil Trachtenmoden verkauft werde, wofür die C-GmbH unter der Firmenbezeichnung „FF“ bekannt sei. Aufgrund des Umstandes, dass das gegenständliche Geschäft als Trafik und als Andenkenladen iSd Artikel römisch siebzehn, Ziffer 2, Litera k, ARG-VO betrieben werde, dürfe das Geschäft nicht nur an Sonntagen geöffnet sein, sondern dürfen dort an Sonntagen auch Arbeitnehmer beschäftigt werden. Richtig sei, dass

§ 3

Abs 1 ARG der Arbeitnehmer in jeder Kalenderwoche Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden habe, in die der Sonntag zu fallen hat, ein Arbeitnehmer dürfe während dieser Zeit aber in gewissen Ausnahmefällen beschäftigt werden, so etwa nach der Arbeitszeitruhegesetz-Verordnung oder der für Tirol vom Landeshauptmann erlassenen Tiroler Öffnungszeitenverordnung. Z sei in der Anlage 1 dieser Verordnung angeführt, somit wären Verkaufstätigkeiten an Sonn- und Feiertagen in der Winter- und Sommersaison zur Versorgung mit Sportartikeln, Sportbekleidung und Fotoartikel zulässig. Die Arbeitsruhegesetz-Verordnung ziele entgegen der vorgenannten Landesverordnung nicht darauf ab, was verkauft werde, sondern wo verkauft werde. So sei unter Art XVII Z 2 der ARG-VO ausdrücklich vorgesehen, dass Verkaufstätigkeiten an Sonn- und Feiertagen in Andenkenläden und in Trafiken zulässig seien. Die Geschäftsstelle in Z dürfe deshalb nicht nur geöffnet sein, sondern dürften dort auch jedenfalls an Sonn- und Feiertagen Verkaufstätigkeiten durchgeführt werden, wozu durchaus auch Arbeitnehmer beschäftigt werden dürften. Richtig sei, dass

Paragraph 3, Absatz eins, ARG der Arbeitnehmer in jeder Kalenderwoche Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden habe, in die der Sonntag zu fallen hat, ein Arbeitnehmer dürfe während dieser Zeit aber in gewissen Ausnahmefällen beschäftigt werden, so etwa nach der Arbeitszeitruhegesetz-Verordnung oder der für Tirol vom Landeshauptmann erlassenen Tiroler Öffnungszeitenverordnung. Z sei in der Anlage 1 dieser Verordnung angeführt, somit wären Verkaufstätigkeiten an Sonn- und Feiertagen in der Winter- und Sommersaison zur Versorgung mit Sportartikeln, Sportbekleidung und Fotoartikel zulässig. Die Arbeitsruhegesetz-Verordnung ziele entgegen der vorgenannten Landesverordnung nicht darauf ab, was verkauft werde, sondern wo verkauft werde. So sei unter Artikel römisch siebzehn, Ziffer 2, der ARG-VO ausdrücklich vorgesehen, dass Verkaufstätigkeiten an Sonn- und Feiertagen in Andenkenläden und in Trafiken zulässig seien. Die Geschäftsstelle in Z dürfe deshalb nicht nur geöffnet sein, sondern dürften dort auch jedenfalls an Sonn- und Feiertagen Verkaufstätigkeiten durchgeführt werden, wozu durchaus auch Arbeitnehmer beschäftigt werden dürften. Diese Auskunft habe der Beschwerdeführer auch von seiner Standesvertretung, der Wirtschaftskammer erhalten und habe er Frau DD eigens für die Arbeit am Wochenende eingestellt. Mit dieser Verantwortung habe sich die belangte Behörde in keiner Weise auseinandergesetzt. Zur Qualifikation des Geschäftes und der dort verkauften Waren hätte ein Lokalaugenschein bei Zweifeln durchgeführt werden müssen, zumal das Arbeitsinspektorat in seiner Anzeige auch nicht behauptet habe, dass keine Tabakwaren und Souvenirs verkauft würden. Diesbezüglich sei das Verfahren mangelhaft geblieben. Sowohl das Offenhalten als auch die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in der Geschäftsstelle der C-GmbH in Z sei von der Betriebsanlagengenehmigung als auch den normierten Ausnahmen zur Wochenendruhe

§ 3

Abs 1 ARG gedeckt, weshalb der Beschwerdeführer keine Verwaltungsübertretung zu verantworten habe. Diese Auskunft habe der Beschwerdeführer auch von seiner Standesvertretung, der Wirtschaftskammer erhalten und habe er Frau DD eigens für die Arbeit am Wochenende eingestellt. Mit dieser Verantwortung habe sich die belangte Behörde in keiner Weise auseinandergesetzt. Zur Qualifikation des Geschäftes und der dort verkauften Waren hätte ein Lokalaugenschein bei Zweifeln durchgeführt werden müssen, zumal das Arbeitsinspektorat in seiner Anzeige auch nicht behauptet habe, dass keine Tabakwaren und Souvenirs verkauft würden. Diesbezüglich sei das Verfahren mangelhaft geblieben. Sowohl das Offenhalten als auch die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in der Geschäftsstelle der C-GmbH in Z sei von der Betriebsanlagengenehmigung als auch den normierten Ausnahmen zur Wochenendruhe

Paragraph 3, Absatz eins, ARG gedeckt, weshalb der Beschwerdeführer keine Verwaltungsübertretung zu verantworten habe. Auch sei die Strafe weder schuld- noch tatangemessen. Obwohl von der belangten Behörde eine angeblich rechtskräftige Strafe der Bezirkshauptmannschaft Schwaz nicht verifiziert worden sei, habe diese für den erstmaligen Verstoß die vom Arbeitsinspektorat beantragte Strafe von Euro 1.015,-- verhängt. Diese sei jedoch weit überhöht. Selbst wenn den Beschwerdeführer ein Verschulden an der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung treffen würde, träfe ihn kein schweres Verschulden, zumal jedenfalls eine unsichere Rechtslage bestehe und sich der Beschwerdeführer vor Einstellung der Arbeitnehmerin ausdrücklich bei der Standesvertretung über die zulässige Beschäftigung einer Dienstnehmerin an Sonntagen erkundigt habe. Eine Bestrafung sei auch nicht erforderlich, um den Beschwerdeführer von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten. Aufgrund der erstmaligen Begehung sei gegebenenfalls auch die Anwendung des § 45 Abs 1 VStG unter Ausspruch einer Ermahnung anzuwenden, gegebenenfalls die Anwendung des § 20 VStG.Auch sei die Strafe weder schuld- noch tatangemessen. Obwohl von der belangten Behörde eine angeblich rechtskräftige Strafe der Bezirkshauptmannschaft Schwaz nicht verifiziert worden sei, habe diese für den erstmaligen Verstoß die vom Arbeitsinspektorat beantragte Strafe von Euro 1.015,-- verhängt. Diese sei jedoch weit überhöht. Selbst wenn den Beschwerdeführer ein Verschulden an der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung treffen würde, träfe ihn kein schweres Verschulden, zumal jedenfalls eine unsichere Rechtslage bestehe und sich der Beschwerdeführer vor Einstellung der Arbeitnehmerin ausdrücklich bei der Standesvertretung über die zulässige Beschäftigung einer Dienstnehmerin an Sonntagen erkundigt habe. Eine Bestrafung sei auch nicht erforderlich, um den Beschwerdeführer von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten. Aufgrund der erstmaligen Begehung sei gegebenenfalls auch die Anwendung des Paragraph 45, Absatz eins, VStG unter Ausspruch einer Ermahnung anzuwenden, gegebenenfalls die Anwendung des Paragraph 20, VStG. Es wurde beantragt den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu von einer Bestrafung Abstand zu nehmen in eventu das Strafausmaß herabzusetzen sowie in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Rechtssache an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde ausdrücklich beantragt. Der Beschwerde kommt teilweise Berechtigung zu. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Behörde und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Am 29.06.2016 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, anlässlich welcher die Zeugen EE und DD einvernommen wurde. Der Beschwerdeführer ist zur Verhandlung unentschuldigt nicht erschienen. I. Feststellungen und Beweiswürdigung:römisch eins. Feststellungen und Beweiswürdigung: Der Beschwerdeführer ist seit 19.09.2002 handelsrechtlicher Geschäftsführer der C-GmbH mit Sitz in X (FB-Auszug vom 10.2.2016). Die C-GmbH ist Gewerbeinhaberin des freien Gewerbes Handelsgewerbe (mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe), dies seit 28.08.2007 (GISA-Auszug vom 10.2.2016). Die C-GmbH betreibt in Z, seit 29.02.2008 einen weiteren Standort (GISA-Auszug vom 10.2.2016). Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 24.10.2011, Zl **** wurde der G-GmbH am Standort, Z, die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb der im Bescheid zuvor beschriebenen Betriebsanlage

der nachfolgend angeführten, einen wesentlichen Bestandteil der Genehmigung bildenden Projektsunterlagen bewilligt. Die Genehmigung umfasst auch die Betriebszeiten (ua) an Sonn- und Feiertagen von 10.00 Uhr bis 17.00 Uhr (Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 24.10.2011).Der Beschwerdeführer ist seit 19.09.2002 handelsrechtlicher Geschäftsführer der C-GmbH mit Sitz in römisch zehn (FB-Auszug vom 10.2.2016). Die C-GmbH ist Gewerbeinhaberin des freien Gewerbes Handelsgewerbe (mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe), dies seit 28.08.2007 (GISA-Auszug vom 10.2.2016). Die C-GmbH betreibt in Z, seit 29.02.2008 einen weiteren Standort (GISA-Auszug vom 10.2.2016). Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 24.10.2011, Zl **** wurde der G-GmbH am Standort, Z, die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb der im Bescheid zuvor beschriebenen Betriebsanlage

der nachfolgend angeführten, einen wesentlichen Bestandteil der Genehmigung bildenden Projektsunterlagen bewilligt. Die Genehmigung umfasst auch die Betriebszeiten (ua) an Sonn- und Feiertagen von 10.00 Uhr bis 17.00 Uhr (Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 24.10.2011). Die H-GmbH schloss mit der Firma C-GmbH für den Standort Z, am 17.08.2008 einen Bestellungsvertrag mit Wirkung vom 17.11.2008 betreffend den Betrieb einer Tabakverkaufsstelle in Verbindung mit dem Handelsgewerbe auf unbestimmte Zeit ab, hinsichtlich der Öffnungszeiten wird im Vertrag auf die Betriebszeiten des ebenfalls geführten (Handels)Gewerbes (Bestellungsvertrag vom 17.08.2008) verwiesen. DD ist seit 11.04.2009 als Verkäuferin bei der C-GmbH beschäftigt, seit 01.09.2015 mit 30 Stunden, wobei die Arbeitstage Freitag, Samstag und Sonntag sind. DD war am

  1. November 2015,
  2. November 2015,
  3. November 2015,
  4. Dezember 2015,
  5. Dezember 2015,
  6. Dezember 2015,
  7. Dezember 2015 und
  8. Jänner 2016 jeweils in der Zeit von 10.00 Uhr bis 17.00 Uhr mit Verkaufstätigkeiten in der Filiale der C-GmbH in Z, beschäftigt (ZV EE, ZV DD). In der Filiale der C-GmbH wurden– sohin auch den vorgenannten Sonntagen – Tabakwaren ebenso wie Souvenirs (kleine Kuhglöckchen, bedruckte T-Shirts und Spirituosen, welche eigens für den Souvenirhandel ausgerichtet sind) zum Verkauf angeboten, weiters wurde Trachtenmode, wie Dirndl, Lederhosen, Hemden und Blusen verkauft. Die Verkaufsfläche der Filiale in Z wird zu einem Drittel als Verkaufsfläche für Souvenirs und Tabakwaren genützt, welche sich im vorderen Bereich des Geschäftes befindet, der Rest der Verkaufsfläche betrifft die ausgestellten Trachten und Kleidungsstücke. An Sonntagen wurden vorrangig Tabakwaren und Souvenirs verkauft, jedoch auch Trachtenmode. Der Sachverhalt ergibt sich insbesondere aus den in Klammer angeführten Beweismitteln. Dass AA an den angeführten Sonntagen als Verkäuferin im Geschäft der C-GmbH beschäftigt wurde, wird von Seiten des Beschwerdeführers nicht bestritten. Dass im Geschäft an den Sonntagen sowohl Tabakwaren als auch Souvenirs und Trachtenmode verkauft wurde, wurde von den Zeugen EE und DD übereinstimmend angegeben, ebenso dass sonntags vorrangig Tabakwaren und Souvenirs verkauft wurden. II. In rechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes:römisch zwei. In rechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes:

§ 3

Abs 1 Arbeitsruhegesetz (ARG) hat der Arbeitnehmer in jeder Kalenderwoche Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden, in die der Sonntag zu fallen hat (Wochenendruhe). Während dieser Zeit darf der Arbeitnehmer nur beschäftigt werden, wenn dies aufgrund der § 2 Abs 2, 10 bis 18 zulässig ist.

§ 2

Abs 2 ARG darf während der Wochenend- und Feiertagsruhe im Rahmen der §§ 10 bis 18 nur die unumgänglich notwendige Anzahl von Arbeitnehmern beschäftigt werden.

Paragraph 3, Absatz eins, Arbeitsruhegesetz (ARG) hat der Arbeitnehmer in jeder Kalenderwoche Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden, in die der Sonntag zu fallen hat (Wochenendruhe). Während dieser Zeit darf der Arbeitnehmer nur beschäftigt werden, wenn dies aufgrund der Paragraph 2, Absatz 2, 10 bis 18 zulässig ist.

Paragraph 2, Absatz 2, ARG darf während der Wochenend- und Feiertagsruhe im Rahmen der Paragraphen 10 bis 18 nur die unumgänglich notwendige Anzahl von Arbeitnehmern beschäftigt werden.

§ 12

Abs 1 Arbeitsruhegesetz sind durch Verordnung für Arbeitnehmer in bestimmten Betrieben Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe für Arbeiten zuzulassen, wenn dieseGemäß Paragraph 12, Absatz eins, Arbeitsruhegesetz sind durch Verordnung für Arbeitnehmer in bestimmten Betrieben Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe für Arbeiten zuzulassen, wenn diese

  1. zur Befriedigung dringender Lebensbedürfnisse notwendig sind;
  2. im Hinblick auf während der Wochenend- oder Feiertagsruhe hervortretende Freizeit- und Erholungsbedürfnisse und Erfordernisse des Fremdenverkehrs notwendig sind;
  3. zur Bewältigung des Verkehrs notwendig sind;
  4. aus technologischen Gründen einen ununterbrochenen Fortgang erfordern;
  5. im Bergbau aus technologischen oder naturbedingten Gründen oder aus Gründen der Sicherheit einen ununterbrochenen Fortgang erfordern;
  6. wegen der Gefahr des Misslingens von Arbeitserzeugnissen nicht aufgeschoben werden können, soweit diese Gefahr nicht durch andere Maßnahmen abgewendet werden kann oder
  7. wegen der Gefahr des raschen Verderbens von Rohstoffen nicht aufgeschoben werden können und nach der Art des Betriebes auf einen bestimmten Zeitraum beschränkt sind.

Abs 2 leg cit hat, soweit dies nach der Art der Tätigkeit zweckmäßig ist, die Verordnung die nach Abs 1 zulässigen Arbeiten einzeln anzuführen und das für die Durchführung notwendige Zeitausmaß festzulegen. Arbeiten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit den nach Abs 1 zulässigen Arbeiten stehen oder ohne die diese nicht durchführbar wären, sind zuzulassen, soweit sie nicht vor oder nach der Wochenend- oder Feiertagsruhe vorgenommen werden können.

Absatz 2, leg cit hat, soweit dies nach der Art der Tätigkeit zweckmäßig ist, die Verordnung die nach Absatz eins, zulässigen Arbeiten einzeln anzuführen und das für die Durchführung notwendige Zeitausmaß festzulegen. Arbeiten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit den nach Absatz eins, zulässigen Arbeiten stehen oder ohne die diese nicht durchführbar wären, sind zuzulassen, soweit sie nicht vor oder nach der Wochenend- oder Feiertagsruhe vorgenommen werden können.

§ 13

Abs 1 Arbeitsruhegesetz kann der Landeshauptmann neben den

§ 12

Abs 1 und 2 zulässigen Ausnahmen nach Anhörung der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer durch Verordnung weitere Ausnahmen zulassen, wennGemäß Paragraph 13, Absatz eins, Arbeitsruhegesetz kann der Landeshauptmann neben den

Paragraph 12, Absatz eins und 2 zulässigen Ausnahmen nach Anhörung der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer durch Verordnung weitere Ausnahmen zulassen, wenn 1. nicht bereits eine Ausnahme im Sinne dieses Bundesgesetzes, insbesondere durch den Ausnahmenkatalog

§ 12

Abs 1, für den zu regelnden Bereich besteht undnicht bereits eine Ausnahme im Sinne dieses Bundesgesetzes, insbesondere durch den Ausnahmenkatalog

Paragraph 12, Absatz eins,, für den zu regelnden Bereich besteht und 2. ein außergewöhnlicher regionaler Bedarf für Versorgungsleistungen gegeben ist. Verordnungen iSd Abs 1 haben

Abs 2 leg cit den örtlichen Geltungsbereich, die Tätigkeiten, die Zeiträume und das maximale Zeitausmaß während dem die Beschäftigung von Arbeitnehmern zulässig ist, genau zu bezeichnen. Arbeiten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit den nach Abs 1 zulässigen Arbeiten stehen oder ohne die diese nicht durchführbar wären, sind zuzulassen, soweit sie nicht vor oder nach der Wochenend- oder Feiertagsruhe vorgenommen werden können.Verordnungen iSd Absatz eins, haben

Absatz 2, leg cit den örtlichen Geltungsbereich, die Tätigkeiten, die Zeiträume und das maximale Zeitausmaß während dem die Beschäftigung von Arbeitnehmern zulässig ist, genau zu bezeichnen. Arbeiten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit den nach Absatz eins, zulässigen Arbeiten stehen oder ohne die diese nicht durchführbar wären, sind zuzulassen, soweit sie nicht vor oder nach der Wochenend- oder Feiertagsruhe vorgenommen werden können.

Abs 4 leg cit gelten die Absätze 1 bis 3 nicht für Verkaufstätigkeiten nach dem Öffnungszeitengesetz 2003, BGBl Nr 48/2003.

Absatz 4, leg cit gelten die Absätze 1 bis 3 nicht für Verkaufstätigkeiten nach dem Öffnungszeitengesetz 2003, Bundesgesetzblatt Nr 48 aus 2003,. Auf den vorliegenden Sachverhalt ist sohin in rechtlicher Hinsicht festzuhalten, dass

den Bestimmungen des ARG grundsätzlich an Sonntagen Arbeitnehmer nicht beschäftigt werden dürfen, sofern keine Ausnahmebestimmungen im Sinne einer Verordnung

§ 12

oder

§ 13

ARG die Beschäftigung erlauben.Auf den vorliegenden Sachverhalt ist sohin in rechtlicher Hinsicht festzuhalten, dass

den Bestimmungen des ARG grundsätzlich an Sonntagen Arbeitnehmer nicht beschäftigt werden dürfen, sofern keine Ausnahmebestimmungen im Sinne einer Verordnung

Paragraph 12, oder

Paragraph 13, ARG die Beschäftigung erlauben.

§ 1

Abs 1 der Arbeitsruhegesetz-Verordnung (ARG-VO) dürfen während der Wochenend- und Feiertagsruhe Arbeitnehmer nur die in der Anlage angeführten Tätigkeiten während der jeweils angeführten Zeiträume ausüben. Arbeiten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit dem zugelassenen Arbeiten stehen oder ohne die diese nicht durchführbar wären, sind

Abs 2 leg cit zugelassen, soweit sie nicht vor oder nach der Wochenend- oder Feiertagsruhe vorgenommen werden können.

Abs 4 leg cit ist die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer auf das unbedingt notwendige Ausmaß zu beschränken.

Paragraph eins, Absatz eins, der Arbeitsruhegesetz-Verordnung (ARG-VO) dürfen während der Wochenend- und Feiertagsruhe Arbeitnehmer nur die in der Anlage angeführten Tätigkeiten während der jeweils angeführten Zeiträume ausüben. Arbeiten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit dem zugelassenen Arbeiten stehen oder ohne die diese nicht durchführbar wären, sind

Absatz 2, leg cit zugelassen, soweit sie nicht vor oder nach der Wochenend- oder Feiertagsruhe vorgenommen werden können.

Absatz 4, leg cit ist die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer auf das unbedingt notwendige Ausmaß zu beschränken.

XVII. Z 2 lit k der Anlage zur ARG-VO ist der Verkauf und alle damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten zur Betreuung der Kunden in Andenkenläden, Verkaufsstellen für Süßwaren und

XVII. Z 2 lit l der Anlagen zur ARG-VO in Trafiken, soweit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Arbeitsruhegesetzes von der Monopolverwaltungsstelle Verschleißzeiten in Zeiten der Arbeitsruhe festgelegt sind, zulässig.

römisch siebzehn. Ziffer 2, Litera k, der Anlage zur ARG-VO ist der Verkauf und alle damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten zur Betreuung der Kunden in Andenkenläden, Verkaufsstellen für Süßwaren und

römisch siebzehn. Ziffer 2, Litera l, der Anlagen zur ARG-VO in Trafiken, soweit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Arbeitsruhegesetzes von der Monopolverwaltungsstelle Verschleißzeiten in Zeiten der Arbeitsruhe festgelegt sind, zulässig.

der ARG-VO dürfen Arbeitnehmer nur die in der Anlage angeführten Tätigkeiten während der jeweils angeführten Zeiträume ausüben.

XVII Z 2 lit k und l der ARG-VO sind sohin lediglich Verkaufstätigkeiten in Andenkenläden und Trafiken am Sonntag erlaubt. Aufgrund des oben angeführten Sachverhaltes steht fest, dass am gegenständlichen Standort in Z von der C GmbH auch Tabakwaren und Souvenirs angeboten wurden, sonntägliche Verkaufstätigkeiten, welche diese Verkaufstätigkeiten umfassen, sind sohin rechtlich erlaubt und darf für diese Verkaufstätigkeit auch das hiefür benötigte Personal am Sonntag beschäftigt werden.

der ARG-VO dürfen Arbeitnehmer nur die in der Anlage angeführten Tätigkeiten während der jeweils angeführten Zeiträume ausüben.

römisch siebzehn Ziffer 2, Litera k und l der ARG-VO sind sohin lediglich Verkaufstätigkeiten in Andenkenläden und Trafiken am Sonntag erlaubt. Aufgrund des oben angeführten Sachverhaltes steht fest, dass am gegenständlichen Standort in Z von der C GmbH auch Tabakwaren und Souvenirs angeboten wurden, sonntägliche Verkaufstätigkeiten, welche diese Verkaufstätigkeiten umfassen, sind sohin rechtlich erlaubt und darf für diese Verkaufstätigkeit auch das hiefür benötigte Personal am Sonntag beschäftigt werden. Festzuhalten ist jedoch, dass auch Trachtenmoden in der Filiale in Z angeboten und verkauft wurden, für diese Verkaufstätigkeiten sieht die ARG-VO jedoch keine Ausnahmebestimmung für das Verbot der Sonntagsarbeit vor.

§ 5

Abs 1 Öffnungszeitengesetz dürfen an Samstagen nach 18 Uhr, an Sonntagen, an Feiertagen und an Montagen bis 6 Uhr die Verkaufsstellen nur für Verkaufstätigkeiten offen gehalten werden, für die durch Verordnungen

Abs 2 bis 4 bestimmte Offenhaltezeiten festgelegt wurden.

Paragraph 5, Absatz eins, Öffnungszeitengesetz dürfen an Samstagen nach 18 Uhr, an Sonntagen, an Feiertagen und an Montagen bis 6 Uhr die Verkaufsstellen nur für Verkaufstätigkeiten offen gehalten werden, für die durch Verordnungen

Absatz 2 bis 4 bestimmte Offenhaltezeiten festgelegt wurden. Für Verkaufstätigkeiten, für die an Samstagen nach 18 Uhr, an Sonntagen, an Feiertagen oder an Montagen bis 6 Uhr ein besonderer regionaler Bedarf besteht, hat der Landeshauptmann

Abs 2 leg cit nach Anhörung der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer durch Verordnung jene Zeiten festzulegen, in denen diese Tätigkeiten an Samstagen nach 18 Uhr, an Sonntagen, an Feiertagen oder an Montagen bis 6 Uhr ausgeübt werden dürfen. Die Verordnung hat auch zu berücksichtigen, ob sich der besondere Bedarf auf das ganze Land oder nur auf ein Teilgebiet erstreckt sowie ob er das ganze Jahr über oder nur saisonal oder nur an bestimmten Tagen besteht. Soweit sich eine Verordnung nicht auf das ganze Land erstreckt, sind auch die betroffenen Gemeinden anzuhören.Für Verkaufstätigkeiten, für die an Samstagen nach 18 Uhr, an Sonntagen, an Feiertagen oder an Montagen bis 6 Uhr ein besonderer regionaler Bedarf besteht, hat der Landeshauptmann

Absatz 2, leg cit nach Anhörung der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer durch Verordnung jene Zeiten festzulegen, in denen diese Tätigkeiten an Samstagen nach 18 Uhr, an Sonntagen, an Feiertagen oder an Montagen bis 6 Uhr ausgeübt werden dürfen. Die Verordnung hat auch zu berücksichtigen, ob sich der besondere Bedarf auf das ganze Land oder nur auf ein Teilgebiet erstreckt sowie ob er das ganze Jahr über oder nur saisonal oder nur an bestimmten Tagen besteht. Soweit sich eine Verordnung nicht auf das ganze Land erstreckt, sind auch die betroffenen Gemeinden anzuhören. Durch eine Verordnung nach Abs 2 kann

Abs 3 leg cit auch die Beschäftigung von Arbeitnehmern mit Ausnahme von jugendlichen Arbeitnehmern im Sinne des Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetzes zugelassen werden, wenn ein außergewöhnlicher regionaler Bedarf an Versorgungsleistungen gegeben ist. Diese Verordnung hat weiters den örtlichen Geltungsbereich, die Tätigkeiten, die Zeiträume und das maximale Zeitausmaß, während dem die Beschäftigung von Arbeitnehmern zulässig ist, genau zu bezeichnen. Arbeiten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit den bezeichneten zulässigen Arbeiten stehen oder ohne die diese nicht durchführbar wären, sind zuzulassen, soweit sie nicht vor oder nach der Wochenend- oder Feiertagsruhe (§§ 3 und 7 des Arbeitsruhegesetzes) vorgenommen werden können. Die Zulassung der Beschäftigung von Arbeitnehmern ist nicht zulässig, wenn bereits eine Ausnahme durch das Arbeitsruhegesetz oder durch eine Verordnung des zuständigen Bundesministers auf Grund des Arbeitsruhegesetzes festgelegt wurde. Verordnungen

Abs 2 und 3 sind dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit

Abs 4 leg cit jeweils zur Kenntnis zu bringen.Durch eine Verordnung nach Absatz 2, kann

Absatz 3, leg cit auch die Beschäftigung von Arbeitnehmern mit Ausnahme von jugendlichen Arbeitnehmern im Sinne des Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetzes zugelassen werden, wenn ein außergewöhnlicher regionaler Bedarf an Versorgungsleistungen gegeben ist. Diese Verordnung hat weiters den örtlichen Geltungsbereich, die Tätigkeiten, die Zeiträume und das maximale Zeitausmaß, während dem die Beschäftigung von Arbeitnehmern zulässig ist, genau zu bezeichnen. Arbeiten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit den bezeichneten zulässigen Arbeiten stehen oder ohne die diese nicht durchführbar wären, sind zuzulassen, soweit sie nicht vor oder nach der Wochenend- oder Feiertagsruhe (Paragraphen 3 und 7 des Arbeitsruhegesetzes) vorgenommen werden können. Die Zulassung der Beschäftigung von Arbeitnehmern ist nicht zulässig, wenn bereits eine Ausnahme durch das Arbeitsruhegesetz oder durch eine Verordnung des zuständigen Bundesministers auf Grund des Arbeitsruhegesetzes festgelegt wurde. Verordnungen

Absatz 2 und 3 sind dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit

Absatz 4, leg cit jeweils zur Kenntnis zu bringen. Konkrete Regelungen zur Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonntagen sieht das Öffnungszeitengesetz sohin ebenfalls nicht vor. Im Sinne des Öffnungszeitengesetzes regelt der

  1. Abschnitt der Verordnung des Landeshauptmannes vom
  2. Dezember 2007 über die Öffnungszeiten von Verkaufsstellen (Tiroler Öffnungszeitenverordnung 2008) idF LBGl 89/2009 die Öffnungszeiten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen (ohne Beschäftigung von Arbeitnehmern) und der
  3. Abschnitt darüber hinaus die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Samstagen nach 18.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen.Im Sinne des Öffnungszeitengesetzes regelt der
  4. Abschnitt der Verordnung des Landeshauptmannes vom
  5. Dezember 2007 über die Öffnungszeiten von Verkaufsstellen (Tiroler Öffnungszeitenverordnung 2008) in der Fassung LBGl 89 aus 2009, die Öffnungszeiten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen (ohne Beschäftigung von Arbeitnehmern) und der
  6. Abschnitt darüber hinaus die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Samstagen nach 18.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen.

§ 7Abs 1 Tiroler Öffnungszeitenverordnung 2008 id

F LBGl 89/2009 dürfen für folgende Verkaufstätigkeiten und alle damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten zur Betreuung von Kunden unbeschadet weitergehender Ausnahme nach arbeitsruherechtlichen Bestimmungen Arbeitnehmer mit Ausnahme von jugendlichen Arbeitnehmern im Sinne des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen 1987, BGBl Nr 599, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl Nr 79/2003, innerhalb der jeweils festgesetzten Öffnungszeiten und unter Berücksichtigung des jeweils höchstmöglichen Zeitausmaßes beschäftigt werden:

Paragraph 7, Absatz eins, Tiroler Öffnungszeitenverordnung 2008 in der Fassung LBGl 89 aus 2009, dürfen für folgende Verkaufstätigkeiten und alle damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten zur Betreuung von Kunden unbeschadet weitergehender Ausnahme nach arbeitsruherechtlichen Bestimmungen Arbeitnehmer mit Ausnahme von jugendlichen Arbeitnehmern im Sinne des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen 1987, BGBl Nr 599, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Nr 79 aus 2003,, innerhalb der jeweils festgesetzten Öffnungszeiten und unter Berücksichtigung des jeweils höchstmöglichen Zeitausmaßes beschäftigt werden:

  1. a)für Verkaufstätigkeiten nach § 2 oder § 3 (Verkaufsstellen für Lebensmittel und Campingartikel innerhalb eines Campingplatzes) an Samstagen nach 18.00 Uhr,für Verkaufstätigkeiten nach Paragraph 2, oder Paragraph 3, (Verkaufsstellen für Lebensmittel und Campingartikel innerhalb eines Campingplatzes) an Samstagen nach 18.00 Uhr,
  2. b)für Verkaufstätigkeiten nach § 5 oder § 6 (Verkaufstätigkeiten bei Kirchweihfesten und bei Krankenanstalten) an Sonn- und Feiertagen,für Verkaufstätigkeiten nach Paragraph 5, oder Paragraph 6, (Verkaufstätigkeiten bei Kirchweihfesten und bei Krankenanstalten) an Sonn- und Feiertagen,
  3. c)für Verkaufstätigkeiten in Saisonorten (Anlage 1) in der Winter- und Sommersaison zur Versorgung mit Sportartikeln, Sportbekleidung und Fotoartikeln an Sonn- und Feiertagen,
  4. d)für Verkaufstätigkeiten in besonders tourismusintensiven Orten (Anlage 2) in der Wintervorsaison, der Wintersaison und der Sommersaison zur Versorgung mit Gegenständen des täglichen Bedarfs, wie Lebensmittel, Fotoartikel, Sportartikel, Bekleidung, Schuhe, Artikel zur persönlichen Hygiene, Drogeriewaren, Schmuck und sonstige Kleinartikel, an Sonn- und Feiertagen. Im Interesse der Arbeitnehmer darf die an einem Tag zu erbringende Arbeitsleistung – vorbehaltlich gesetzlicher Ruhepausen – zeitlich nicht unterbrochen werden. Z ist ein Saisonort

Anlage 1 der genannten Verordnung, in der Winter- und Sommersaison (sohin in der Zeit vom 20.

  1. bis einschließlich Ostermontag bzw in der Zeit vom 15.
  2. bis 30.09.) dürfen dort sohin ausschließlich (neben den Ausnahmebestimmungen der ARG-VO) Verkaufstätigkeiten zur Versorgung mit Sportartikeln, Sportbekleidung und Fotoartikeln an Sonn- und Feiertagen durchgeführt werden, der Verkauf von Trachtenmode ist hievon jedenfalls nicht umfasst. Weitere Ausnahmebestimmungen für die Beschäftigung von Arbeitnehmern der C-GmbH in der Filiale in Z gibt es nicht, auch der Kollektivvertrag für Handelsangestellte sieht keine Sonderregelungen vor, es wird lediglich die Entlohnung von Sonntagsarbeit geregelt. Der Verkauf von Trachtenmode fällt sohin nicht unter eine der angeführten Ausnahmebestimmungen für die Sonntagsarbeit. Sofern der Beschwerdeführer vorbringt, dass Trachtenmode auch unter den Betriff Andenken iSd ARG-VO fällt, ist festzuhalten, dass im Urteil des OGH vom
  3. September 1991, 4 Ob 80/91, ausgesprochen wurde, dass entscheidend für die Beurteilung eines Geschäftes als Andenkenladen iSd Pkt. XVII ARG-VO das Bedürfnis des reisenden Publikums ist, beim Besuch einer bestimmten Sehenswürdigkeit etwas zur Erinnerung zu kaufen, "was sich auf den besuchten Ort bezieht“. Trachtenmode, wie Dirndl und Lederhosen oder Trachtenblusen erfüllen diesen Umstand jedoch nicht. Dass die Trachtenmode zB mit Aufdrucken von Z versehen waren, um einen Bezug zum Verkaufsort herzustellen, wurde von Seiten des Beschwerdeführers nicht behauptet. Wenn man die Homepage der FF besucht (www.ff.com) so ist auch ersichtlich, dass nicht regionale Trachten an sich, sondern allgemein Trachtenmode wie Dirndl, Lederhosen etc zum Verkauf angeboten wird, welche wiederum keinen konkreten Bezug zum besuchten Ort Z herzustellen vermag.Sofern der Beschwerdeführer vorbringt, dass Trachtenmode auch unter den Betriff Andenken iSd ARG-VO fällt, ist festzuhalten, dass im Urteil des OGH vom
  4. September 1991, 4 Ob 80/91, ausgesprochen wurde, dass entscheidend für die Beurteilung eines Geschäftes als Andenkenladen iSd Pkt. römisch siebzehn ARG-VO das Bedürfnis des reisenden Publikums ist, beim Besuch einer bestimmten Sehenswürdigkeit etwas zur Erinnerung zu kaufen, "was sich auf den besuchten Ort bezieht“. Trachtenmode, wie Dirndl und Lederhosen oder Trachtenblusen erfüllen diesen Umstand jedoch nicht. Dass die Trachtenmode zB mit Aufdrucken von Z versehen waren, um einen Bezug zum Verkaufsort herzustellen, wurde von Seiten des Beschwerdeführers nicht behauptet. Wenn man die Homepage der FF besucht (www.ff.com) so ist auch ersichtlich, dass nicht regionale Trachten an sich, sondern allgemein Trachtenmode wie Dirndl, Lederhosen etc zum Verkauf angeboten wird, welche wiederum keinen konkreten Bezug zum besuchten Ort Z herzustellen vermag. Soweit der Beschwerdeführer ausführt, dass Verkaufstätigkeiten „in“ Andenkenläden und „in“ Tabaktrafiken

der ARG-VO erlaubt seien, die Verkaufstätigkeiten der Trachtenmode vorliegendenfalls in einer Trafik bzw in einem Andenkenladen erfolgt und deshalb erlaubt sei, ist festzuhalten dass sämtliche Ausnahmebestimmungen, sohin auch die ARG-VO, ausdrücklich vorsehen, dass nur die in der Verordnung angeführten Verkaufstätigkeiten erlaubt sind, sohin der Verkauf von Tabakwaren und Andenken, zumal Verkaufstätigkeiten für Trachtenmode nicht im Zusammenhang mit Verkaufstätigkeiten in Andenkenläden und Trafiken stehen. Würde man der Ansicht des Beschwerdeführers folgen, so könnten in einem Andenkenladen Verkaufstätigkeiten jeglicher Art durchgeführt werden und wäre sohin die taxative Aufzählung für die erlaubten Verkaufstätigkeiten in der ARG-VO inhaltsleer. Dies insbesondere unter dem Aspekt, dass Ausnahmen von der im ARG festgesetzten Sonntagsruhe zum Schutz der Arbeitnehmer nur in eingeschränkt in konkret bezeichneten Fällen erlaubt sein soll. Die Beschäftigung der Arbeitnehmerin DD mit Verkaufstätigkeiten für Trachtenmode an den im Spruch genannten Sonntagen in der Zeit von jeweils 10.00 Uhr bis 17.00 Uhr erfolgte sohin entgegen den Bestimmungen des § 3 Abs 1 ARG, weshalb der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer der C GmbH und sohin als nach § 9 VStG nach außen vertretungsbefugtes Organ der Arbeitgeberin die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht verwirklicht hat.Die Beschäftigung der Arbeitnehmerin DD mit Verkaufstätigkeiten für Trachtenmode an den im Spruch genannten Sonntagen in der Zeit von jeweils 10.00 Uhr bis 17.00 Uhr erfolgte sohin entgegen den Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz eins, ARG, weshalb der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer der C GmbH und sohin als nach Paragraph 9, VStG nach außen vertretungsbefugtes Organ der Arbeitgeberin die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht verwirklicht hat.

§ 5Abs 1 VSt

G genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Beschwerdeführer vermochte kein mangelndes Verschulden aufzuzeigen. Es liegt auch kein Schuldausschließungsgrund vor. Die Erkundigung betreffend Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonntagen bei der seiner Interessensvertretung, der Wirtschaftskammer, stellt keine Einholung der Auskunft bei der zuständigen Behörde dar. Der Beschwerdeführer hat sohin die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten. Beim Verschulden war von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen. Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Arbeitgeber, die den §§ 3, 4, 5 Abs. 1 und 2, §§ 6, 6a, 7, 8 und 9 Abs. 1 bis 3 und 5 oder den §§ 10 bis 22b, 22c zweiter Satz, 22f sowie 24 bis 25a zuwiderhandeln, sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt,

§ 27

Abs 1 ARG von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 2 180 Euro, im Wiederholungsfall von 145 Euro bis 2 180 Euro zu bestrafen.Arbeitgeber, die den Paragraphen 3, 4, 5, Absatz eins und 2, Paragraphen 6, 6 a, 7, 8 und 9 Absatz eins bis 3 und 5 oder den Paragraphen 10 bis 22 b, 22 c zweiter Satz, 22f sowie 24 bis 25a zuwiderhandeln, sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt,

Paragraph 27, Absatz eins, ARG von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 2 180 Euro, im Wiederholungsfall von 145 Euro bis 2 180 Euro zu bestrafen. Der Beschwerdeführer hat zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen keinerlei Angaben gemacht, sodass diesbezüglich von zumindest durchschnittlichen Begebenheiten auszugehen war. Als mildernd war kein Umstand als erschwerend ebenfalls kein Umstand zu werten. Aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer bereits einschlägig vorbestraft ist, liegt ein Wiederholungsfall vor, sodass der Strafrahmen iSd § 27 Abs 1 Arbeitsruhegesetz von 145,-- bis 2.180,-- Euro anzuwenden ist. Als mildernd war kein Umstand als erschwerend ebenfalls kein Umstand zu werten. Aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer bereits einschlägig vorbestraft ist, liegt ein Wiederholungsfall vor, sodass der Strafrahmen iSd Paragraph 27, Absatz eins, Arbeitsruhegesetz von 145,-- bis 2.180,-- Euro anzuwenden ist. Die von der Behörde verhängte Geldstrafe erscheint jedoch unter Berücksichtigung der Strafzumessungskriterien und des Unrechtsgehaltes überhöht, zumal der Strafrahmen im ersten Wiederholungsfall, sohin ohne Vorliegen von Erschwerungsgründen, bereits zu nahezu 50 % ausgeschöpft wurde. Auch wenn die Arbeitnehmerin an acht Sonntagen hintereinander beschäftigt wurde, ist zu berücksichtigen, dass die Arbeitnehmerin auch für Verkaufstätigkeiten herangezogen wurde, welche unter die Ausnahmebestimmungen vom Wochenendbeschäftigungsverbot fielen und darüber hinaus die Arbeitnehmerin nur an drei Tagen in der Woche beschäftigt wurde, die Wochenendruhe sohin während der Woche „gewährt“ wurde. Es erscheint die Verhängung einer Geldstrafe in Höhe von Euro 450,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) als schuld- und tatangemessen. Die Voraussetzung für die Anwendungen des § 45 Abs 1 VStG lag nicht vor, zumal nicht bereits von einem lediglich geringfügigen Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen war, dies deshalb, da er bereits aufgrund der rechtskräftigen Bestrafung durch die Bezirkshauptmannschaft Schwaz wusste, dass Sonntagsarbeit in von ihm durchgeführten Ausmaß nicht zulässig ist. Die Voraussetzung für die Anwendungen des Paragraph 45, Absatz eins, VStG lag nicht vor, zumal nicht bereits von einem lediglich geringfügigen Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen war, dies deshalb, da er bereits aufgrund der rechtskräftigen Bestrafung durch die Bezirkshauptmannschaft Schwaz wusste, dass Sonntagsarbeit in von ihm durchgeführten Ausmaß nicht zulässig ist. Auch die Anwendung des § 20 VStG war nicht geboten, zumal ein erhebliches Überwiegen der Milderungs- gegenüber den Erschwerungsgründen nicht vorlag.Auch die Anwendung des Paragraph 20, VStG war nicht geboten, zumal ein erhebliches Überwiegen der Milderungs- gegenüber den Erschwerungsgründen nicht vorlag. Die Spruchberichtigung erfolgte iSd § 44a VStG.Die Spruchberichtigung erfolgte iSd Paragraph 44 a, VStG. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Theresia Kantner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.29.1132.8

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.