GVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die von der Behörde verhängte Geldstrafe in Höhe von Euro 1.015,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) auf Euro 450,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) herabgesetzt wird. Der Spruch des Straferkenntnisses wird insofern ergänzt, als die Arbeitnehmerin DD an den angeführten Sonntagen jeweils von 10.00 Uhr bis 17.00 Uhr mit Verkaufstätigkeiten von Trachtenmode beschäftigt wurde.
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die von der Behörde verhängte Geldstrafe in Höhe von Euro 1.015,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) auf Euro 450,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) herabgesetzt wird. Der Spruch des Straferkenntnisses wird insofern ergänzt, als die Arbeitnehmerin DD an den angeführten Sonntagen jeweils von 10.00 Uhr bis 17.00 Uhr mit Verkaufstätigkeiten von Trachtenmode beschäftigt wurde. 2.
G werden die Kosten des behördlichen Verfahrens demgemäß mit Euro 45,-- neu bestimmt.
Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG werden die Kosten des behördlichen Verfahrens demgemäß mit Euro 45,-- neu bestimmt. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschwerdeführer spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: „Sie haben es als
G verantwortlicher Vertreter des Arbeitgebers (handelsrechtlicher Geschäftsführer der C-GmbH, X, zu verantworten, dass bei einer durch das Arbeitsinspektorat Innsbruck am 08.01.2016 durchgeführten Kontrolle anhand der vorgelegten Arbeitszeitaufzeichnungen festgestellt wurde, dass die Arbeitnehmerin DD am Sonntag den„Sie haben es als
Paragraph 9, VStG verantwortlicher Vertreter des Arbeitgebers (handelsrechtlicher Geschäftsführer der C-GmbH, römisch zehn, zu verantworten, dass bei einer durch das Arbeitsinspektorat Innsbruck am 08.01.2016 durchgeführten Kontrolle anhand der vorgelegten Arbeitszeitaufzeichnungen festgestellt wurde, dass die Arbeitnehmerin DD am Sonntag den •
Abs 1 ARG begangen und wurde über ihn
Abs 1 ARG eine Geldstrafe in Höhe von Euro 1.015,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) unter gleichzeitiger Festsetzung der Verfahrenskosten verhängt.Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung
Paragraph 3, Absatz eins, ARG begangen und wurde über ihn
Paragraph 27, Absatz eins, ARG eine Geldstrafe in Höhe von Euro 1.015,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) unter gleichzeitiger Festsetzung der Verfahrenskosten verhängt. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde erhoben und darin zusammengefasst ausgeführt, dass die C-GmbH in Z ein Geschäft betreibe, in dem seit jeher Textilien, Souvenirs, Tonträger und Tabakwaren verkauft würden. Die Bezirkshauptmannschaft X habe mit Bescheid vom 24.10.2011, GZ ****, die Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb eines Verkaufsgeschäftes erteilt, wobei ausdrücklich festgehalten sei, dass für dieses Geschäft Betriebszeiten von Montag bis Samstag 09.00 bis 18.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen von 10.00 bis 17.00 Uhr genehmigt seien. Tatsächlich habe die C-GmbH das Geschäft auch an Sonntagen geöffnet, am Sonntag sei ausschließlich die Dienstnehmerin DD tätig, welche als Teilzeitbeschäftigte ausschließlich für die Arbeit am Wochenende angestellt worden sei und hiefür auch die gesetzlichen Zulagen erhalte. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde erhoben und darin zusammengefasst ausgeführt, dass die C-GmbH in Z ein Geschäft betreibe, in dem seit jeher Textilien, Souvenirs, Tonträger und Tabakwaren verkauft würden. Die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn habe mit Bescheid vom 24.10.2011, GZ ****, die Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb eines Verkaufsgeschäftes erteilt, wobei ausdrücklich festgehalten sei, dass für dieses Geschäft Betriebszeiten von Montag bis Samstag 09.00 bis 18.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen von 10.00 bis 17.00 Uhr genehmigt seien. Tatsächlich habe die C-GmbH das Geschäft auch an Sonntagen geöffnet, am Sonntag sei ausschließlich die Dienstnehmerin DD tätig, welche als Teilzeitbeschäftigte ausschließlich für die Arbeit am Wochenende angestellt worden sei und hiefür auch die gesetzlichen Zulagen erhalte. Die Geschäftsstelle der C-GmbH in Z sei eine nach dem TMG genehmigte Trafik und würden dort auch tatsächlich Tabakwaren verkauft. Daneben würden an der Geschäftsstelle vor allem Souvenirs verkauft, Anstecknadeln, diverse Geschenkartikel und auch Textilien wie etwa T-Shirts mit Tirol-Aufdrucken. Richtig sei auch, dass zum Teil Trachtenmoden verkauft werde, wofür die C-GmbH unter der Firmenbezeichnung „FF“ bekannt sei. Aufgrund des Umstandes, dass das gegenständliche Geschäft als Trafik und als Andenkenladen iSd Art XVII Z 2 lit k ARG-VO betrieben werde, dürfe das Geschäft nicht nur an Sonntagen geöffnet sein, sondern dürfen dort an Sonntagen auch Arbeitnehmer beschäftigt werden. Die Geschäftsstelle der C-GmbH in Z sei eine nach dem TMG genehmigte Trafik und würden dort auch tatsächlich Tabakwaren verkauft. Daneben würden an der Geschäftsstelle vor allem Souvenirs verkauft, Anstecknadeln, diverse Geschenkartikel und auch Textilien wie etwa T-Shirts mit Tirol-Aufdrucken. Richtig sei auch, dass zum Teil Trachtenmoden verkauft werde, wofür die C-GmbH unter der Firmenbezeichnung „FF“ bekannt sei. Aufgrund des Umstandes, dass das gegenständliche Geschäft als Trafik und als Andenkenladen iSd Artikel römisch siebzehn, Ziffer 2, Litera k, ARG-VO betrieben werde, dürfe das Geschäft nicht nur an Sonntagen geöffnet sein, sondern dürfen dort an Sonntagen auch Arbeitnehmer beschäftigt werden. Richtig sei, dass
Abs 1 ARG der Arbeitnehmer in jeder Kalenderwoche Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden habe, in die der Sonntag zu fallen hat, ein Arbeitnehmer dürfe während dieser Zeit aber in gewissen Ausnahmefällen beschäftigt werden, so etwa nach der Arbeitszeitruhegesetz-Verordnung oder der für Tirol vom Landeshauptmann erlassenen Tiroler Öffnungszeitenverordnung. Z sei in der Anlage 1 dieser Verordnung angeführt, somit wären Verkaufstätigkeiten an Sonn- und Feiertagen in der Winter- und Sommersaison zur Versorgung mit Sportartikeln, Sportbekleidung und Fotoartikel zulässig. Die Arbeitsruhegesetz-Verordnung ziele entgegen der vorgenannten Landesverordnung nicht darauf ab, was verkauft werde, sondern wo verkauft werde. So sei unter Art XVII Z 2 der ARG-VO ausdrücklich vorgesehen, dass Verkaufstätigkeiten an Sonn- und Feiertagen in Andenkenläden und in Trafiken zulässig seien. Die Geschäftsstelle in Z dürfe deshalb nicht nur geöffnet sein, sondern dürften dort auch jedenfalls an Sonn- und Feiertagen Verkaufstätigkeiten durchgeführt werden, wozu durchaus auch Arbeitnehmer beschäftigt werden dürften. Richtig sei, dass
Paragraph 3, Absatz eins, ARG der Arbeitnehmer in jeder Kalenderwoche Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden habe, in die der Sonntag zu fallen hat, ein Arbeitnehmer dürfe während dieser Zeit aber in gewissen Ausnahmefällen beschäftigt werden, so etwa nach der Arbeitszeitruhegesetz-Verordnung oder der für Tirol vom Landeshauptmann erlassenen Tiroler Öffnungszeitenverordnung. Z sei in der Anlage 1 dieser Verordnung angeführt, somit wären Verkaufstätigkeiten an Sonn- und Feiertagen in der Winter- und Sommersaison zur Versorgung mit Sportartikeln, Sportbekleidung und Fotoartikel zulässig. Die Arbeitsruhegesetz-Verordnung ziele entgegen der vorgenannten Landesverordnung nicht darauf ab, was verkauft werde, sondern wo verkauft werde. So sei unter Artikel römisch siebzehn, Ziffer 2, der ARG-VO ausdrücklich vorgesehen, dass Verkaufstätigkeiten an Sonn- und Feiertagen in Andenkenläden und in Trafiken zulässig seien. Die Geschäftsstelle in Z dürfe deshalb nicht nur geöffnet sein, sondern dürften dort auch jedenfalls an Sonn- und Feiertagen Verkaufstätigkeiten durchgeführt werden, wozu durchaus auch Arbeitnehmer beschäftigt werden dürften. Diese Auskunft habe der Beschwerdeführer auch von seiner Standesvertretung, der Wirtschaftskammer erhalten und habe er Frau DD eigens für die Arbeit am Wochenende eingestellt. Mit dieser Verantwortung habe sich die belangte Behörde in keiner Weise auseinandergesetzt. Zur Qualifikation des Geschäftes und der dort verkauften Waren hätte ein Lokalaugenschein bei Zweifeln durchgeführt werden müssen, zumal das Arbeitsinspektorat in seiner Anzeige auch nicht behauptet habe, dass keine Tabakwaren und Souvenirs verkauft würden. Diesbezüglich sei das Verfahren mangelhaft geblieben. Sowohl das Offenhalten als auch die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in der Geschäftsstelle der C-GmbH in Z sei von der Betriebsanlagengenehmigung als auch den normierten Ausnahmen zur Wochenendruhe
Abs 1 ARG gedeckt, weshalb der Beschwerdeführer keine Verwaltungsübertretung zu verantworten habe. Diese Auskunft habe der Beschwerdeführer auch von seiner Standesvertretung, der Wirtschaftskammer erhalten und habe er Frau DD eigens für die Arbeit am Wochenende eingestellt. Mit dieser Verantwortung habe sich die belangte Behörde in keiner Weise auseinandergesetzt. Zur Qualifikation des Geschäftes und der dort verkauften Waren hätte ein Lokalaugenschein bei Zweifeln durchgeführt werden müssen, zumal das Arbeitsinspektorat in seiner Anzeige auch nicht behauptet habe, dass keine Tabakwaren und Souvenirs verkauft würden. Diesbezüglich sei das Verfahren mangelhaft geblieben. Sowohl das Offenhalten als auch die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in der Geschäftsstelle der C-GmbH in Z sei von der Betriebsanlagengenehmigung als auch den normierten Ausnahmen zur Wochenendruhe
Paragraph 3, Absatz eins, ARG gedeckt, weshalb der Beschwerdeführer keine Verwaltungsübertretung zu verantworten habe. Auch sei die Strafe weder schuld- noch tatangemessen. Obwohl von der belangten Behörde eine angeblich rechtskräftige Strafe der Bezirkshauptmannschaft Schwaz nicht verifiziert worden sei, habe diese für den erstmaligen Verstoß die vom Arbeitsinspektorat beantragte Strafe von Euro 1.015,-- verhängt. Diese sei jedoch weit überhöht. Selbst wenn den Beschwerdeführer ein Verschulden an der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung treffen würde, träfe ihn kein schweres Verschulden, zumal jedenfalls eine unsichere Rechtslage bestehe und sich der Beschwerdeführer vor Einstellung der Arbeitnehmerin ausdrücklich bei der Standesvertretung über die zulässige Beschäftigung einer Dienstnehmerin an Sonntagen erkundigt habe. Eine Bestrafung sei auch nicht erforderlich, um den Beschwerdeführer von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten. Aufgrund der erstmaligen Begehung sei gegebenenfalls auch die Anwendung des § 45 Abs 1 VStG unter Ausspruch einer Ermahnung anzuwenden, gegebenenfalls die Anwendung des § 20 VStG.Auch sei die Strafe weder schuld- noch tatangemessen. Obwohl von der belangten Behörde eine angeblich rechtskräftige Strafe der Bezirkshauptmannschaft Schwaz nicht verifiziert worden sei, habe diese für den erstmaligen Verstoß die vom Arbeitsinspektorat beantragte Strafe von Euro 1.015,-- verhängt. Diese sei jedoch weit überhöht. Selbst wenn den Beschwerdeführer ein Verschulden an der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung treffen würde, träfe ihn kein schweres Verschulden, zumal jedenfalls eine unsichere Rechtslage bestehe und sich der Beschwerdeführer vor Einstellung der Arbeitnehmerin ausdrücklich bei der Standesvertretung über die zulässige Beschäftigung einer Dienstnehmerin an Sonntagen erkundigt habe. Eine Bestrafung sei auch nicht erforderlich, um den Beschwerdeführer von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten. Aufgrund der erstmaligen Begehung sei gegebenenfalls auch die Anwendung des Paragraph 45, Absatz eins, VStG unter Ausspruch einer Ermahnung anzuwenden, gegebenenfalls die Anwendung des Paragraph 20, VStG. Es wurde beantragt den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu von einer Bestrafung Abstand zu nehmen in eventu das Strafausmaß herabzusetzen sowie in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Rechtssache an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde ausdrücklich beantragt. Der Beschwerde kommt teilweise Berechtigung zu. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Behörde und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Am 29.06.2016 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, anlässlich welcher die Zeugen EE und DD einvernommen wurde. Der Beschwerdeführer ist zur Verhandlung unentschuldigt nicht erschienen. I. Feststellungen und Beweiswürdigung:römisch eins. Feststellungen und Beweiswürdigung: Der Beschwerdeführer ist seit 19.09.2002 handelsrechtlicher Geschäftsführer der C-GmbH mit Sitz in X (FB-Auszug vom 10.2.2016). Die C-GmbH ist Gewerbeinhaberin des freien Gewerbes Handelsgewerbe (mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe), dies seit 28.08.2007 (GISA-Auszug vom 10.2.2016). Die C-GmbH betreibt in Z, seit 29.02.2008 einen weiteren Standort (GISA-Auszug vom 10.2.2016). Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 24.10.2011, Zl **** wurde der G-GmbH am Standort, Z, die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb der im Bescheid zuvor beschriebenen Betriebsanlage
der nachfolgend angeführten, einen wesentlichen Bestandteil der Genehmigung bildenden Projektsunterlagen bewilligt. Die Genehmigung umfasst auch die Betriebszeiten (ua) an Sonn- und Feiertagen von 10.00 Uhr bis 17.00 Uhr (Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 24.10.2011).Der Beschwerdeführer ist seit 19.09.2002 handelsrechtlicher Geschäftsführer der C-GmbH mit Sitz in römisch zehn (FB-Auszug vom 10.2.2016). Die C-GmbH ist Gewerbeinhaberin des freien Gewerbes Handelsgewerbe (mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe), dies seit 28.08.2007 (GISA-Auszug vom 10.2.2016). Die C-GmbH betreibt in Z, seit 29.02.2008 einen weiteren Standort (GISA-Auszug vom 10.2.2016). Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 24.10.2011, Zl **** wurde der G-GmbH am Standort, Z, die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb der im Bescheid zuvor beschriebenen Betriebsanlage
der nachfolgend angeführten, einen wesentlichen Bestandteil der Genehmigung bildenden Projektsunterlagen bewilligt. Die Genehmigung umfasst auch die Betriebszeiten (ua) an Sonn- und Feiertagen von 10.00 Uhr bis 17.00 Uhr (Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 24.10.2011). Die H-GmbH schloss mit der Firma C-GmbH für den Standort Z, am 17.08.2008 einen Bestellungsvertrag mit Wirkung vom 17.11.2008 betreffend den Betrieb einer Tabakverkaufsstelle in Verbindung mit dem Handelsgewerbe auf unbestimmte Zeit ab, hinsichtlich der Öffnungszeiten wird im Vertrag auf die Betriebszeiten des ebenfalls geführten (Handels)Gewerbes (Bestellungsvertrag vom 17.08.2008) verwiesen. DD ist seit 11.04.2009 als Verkäuferin bei der C-GmbH beschäftigt, seit 01.09.2015 mit 30 Stunden, wobei die Arbeitstage Freitag, Samstag und Sonntag sind. DD war am
Abs 1 Arbeitsruhegesetz (ARG) hat der Arbeitnehmer in jeder Kalenderwoche Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden, in die der Sonntag zu fallen hat (Wochenendruhe). Während dieser Zeit darf der Arbeitnehmer nur beschäftigt werden, wenn dies aufgrund der § 2 Abs 2, 10 bis 18 zulässig ist.
Abs 2 ARG darf während der Wochenend- und Feiertagsruhe im Rahmen der §§ 10 bis 18 nur die unumgänglich notwendige Anzahl von Arbeitnehmern beschäftigt werden.
Paragraph 3, Absatz eins, Arbeitsruhegesetz (ARG) hat der Arbeitnehmer in jeder Kalenderwoche Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden, in die der Sonntag zu fallen hat (Wochenendruhe). Während dieser Zeit darf der Arbeitnehmer nur beschäftigt werden, wenn dies aufgrund der Paragraph 2, Absatz 2, 10 bis 18 zulässig ist.
Paragraph 2, Absatz 2, ARG darf während der Wochenend- und Feiertagsruhe im Rahmen der Paragraphen 10 bis 18 nur die unumgänglich notwendige Anzahl von Arbeitnehmern beschäftigt werden.
Abs 1 Arbeitsruhegesetz sind durch Verordnung für Arbeitnehmer in bestimmten Betrieben Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe für Arbeiten zuzulassen, wenn dieseGemäß Paragraph 12, Absatz eins, Arbeitsruhegesetz sind durch Verordnung für Arbeitnehmer in bestimmten Betrieben Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe für Arbeiten zuzulassen, wenn diese
Abs 2 leg cit hat, soweit dies nach der Art der Tätigkeit zweckmäßig ist, die Verordnung die nach Abs 1 zulässigen Arbeiten einzeln anzuführen und das für die Durchführung notwendige Zeitausmaß festzulegen. Arbeiten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit den nach Abs 1 zulässigen Arbeiten stehen oder ohne die diese nicht durchführbar wären, sind zuzulassen, soweit sie nicht vor oder nach der Wochenend- oder Feiertagsruhe vorgenommen werden können.
Absatz 2, leg cit hat, soweit dies nach der Art der Tätigkeit zweckmäßig ist, die Verordnung die nach Absatz eins, zulässigen Arbeiten einzeln anzuführen und das für die Durchführung notwendige Zeitausmaß festzulegen. Arbeiten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit den nach Absatz eins, zulässigen Arbeiten stehen oder ohne die diese nicht durchführbar wären, sind zuzulassen, soweit sie nicht vor oder nach der Wochenend- oder Feiertagsruhe vorgenommen werden können.
Abs 1 Arbeitsruhegesetz kann der Landeshauptmann neben den
Abs 1 und 2 zulässigen Ausnahmen nach Anhörung der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer durch Verordnung weitere Ausnahmen zulassen, wennGemäß Paragraph 13, Absatz eins, Arbeitsruhegesetz kann der Landeshauptmann neben den
Paragraph 12, Absatz eins und 2 zulässigen Ausnahmen nach Anhörung der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer durch Verordnung weitere Ausnahmen zulassen, wenn 1. nicht bereits eine Ausnahme im Sinne dieses Bundesgesetzes, insbesondere durch den Ausnahmenkatalog
Abs 1, für den zu regelnden Bereich besteht undnicht bereits eine Ausnahme im Sinne dieses Bundesgesetzes, insbesondere durch den Ausnahmenkatalog
Paragraph 12, Absatz eins,, für den zu regelnden Bereich besteht und 2. ein außergewöhnlicher regionaler Bedarf für Versorgungsleistungen gegeben ist. Verordnungen iSd Abs 1 haben
Abs 2 leg cit den örtlichen Geltungsbereich, die Tätigkeiten, die Zeiträume und das maximale Zeitausmaß während dem die Beschäftigung von Arbeitnehmern zulässig ist, genau zu bezeichnen. Arbeiten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit den nach Abs 1 zulässigen Arbeiten stehen oder ohne die diese nicht durchführbar wären, sind zuzulassen, soweit sie nicht vor oder nach der Wochenend- oder Feiertagsruhe vorgenommen werden können.Verordnungen iSd Absatz eins, haben
Absatz 2, leg cit den örtlichen Geltungsbereich, die Tätigkeiten, die Zeiträume und das maximale Zeitausmaß während dem die Beschäftigung von Arbeitnehmern zulässig ist, genau zu bezeichnen. Arbeiten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit den nach Absatz eins, zulässigen Arbeiten stehen oder ohne die diese nicht durchführbar wären, sind zuzulassen, soweit sie nicht vor oder nach der Wochenend- oder Feiertagsruhe vorgenommen werden können.
Abs 4 leg cit gelten die Absätze 1 bis 3 nicht für Verkaufstätigkeiten nach dem Öffnungszeitengesetz 2003, BGBl Nr 48/2003.
Absatz 4, leg cit gelten die Absätze 1 bis 3 nicht für Verkaufstätigkeiten nach dem Öffnungszeitengesetz 2003, Bundesgesetzblatt Nr 48 aus 2003,. Auf den vorliegenden Sachverhalt ist sohin in rechtlicher Hinsicht festzuhalten, dass
den Bestimmungen des ARG grundsätzlich an Sonntagen Arbeitnehmer nicht beschäftigt werden dürfen, sofern keine Ausnahmebestimmungen im Sinne einer Verordnung
oder
ARG die Beschäftigung erlauben.Auf den vorliegenden Sachverhalt ist sohin in rechtlicher Hinsicht festzuhalten, dass
den Bestimmungen des ARG grundsätzlich an Sonntagen Arbeitnehmer nicht beschäftigt werden dürfen, sofern keine Ausnahmebestimmungen im Sinne einer Verordnung
Paragraph 12, oder
Paragraph 13, ARG die Beschäftigung erlauben.
Abs 1 der Arbeitsruhegesetz-Verordnung (ARG-VO) dürfen während der Wochenend- und Feiertagsruhe Arbeitnehmer nur die in der Anlage angeführten Tätigkeiten während der jeweils angeführten Zeiträume ausüben. Arbeiten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit dem zugelassenen Arbeiten stehen oder ohne die diese nicht durchführbar wären, sind
Abs 2 leg cit zugelassen, soweit sie nicht vor oder nach der Wochenend- oder Feiertagsruhe vorgenommen werden können.
Abs 4 leg cit ist die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer auf das unbedingt notwendige Ausmaß zu beschränken.
Paragraph eins, Absatz eins, der Arbeitsruhegesetz-Verordnung (ARG-VO) dürfen während der Wochenend- und Feiertagsruhe Arbeitnehmer nur die in der Anlage angeführten Tätigkeiten während der jeweils angeführten Zeiträume ausüben. Arbeiten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit dem zugelassenen Arbeiten stehen oder ohne die diese nicht durchführbar wären, sind
Absatz 2, leg cit zugelassen, soweit sie nicht vor oder nach der Wochenend- oder Feiertagsruhe vorgenommen werden können.
Absatz 4, leg cit ist die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer auf das unbedingt notwendige Ausmaß zu beschränken.
XVII. Z 2 lit k der Anlage zur ARG-VO ist der Verkauf und alle damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten zur Betreuung der Kunden in Andenkenläden, Verkaufsstellen für Süßwaren und
XVII. Z 2 lit l der Anlagen zur ARG-VO in Trafiken, soweit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Arbeitsruhegesetzes von der Monopolverwaltungsstelle Verschleißzeiten in Zeiten der Arbeitsruhe festgelegt sind, zulässig.
römisch siebzehn. Ziffer 2, Litera k, der Anlage zur ARG-VO ist der Verkauf und alle damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten zur Betreuung der Kunden in Andenkenläden, Verkaufsstellen für Süßwaren und
römisch siebzehn. Ziffer 2, Litera l, der Anlagen zur ARG-VO in Trafiken, soweit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Arbeitsruhegesetzes von der Monopolverwaltungsstelle Verschleißzeiten in Zeiten der Arbeitsruhe festgelegt sind, zulässig.
der ARG-VO dürfen Arbeitnehmer nur die in der Anlage angeführten Tätigkeiten während der jeweils angeführten Zeiträume ausüben.
XVII Z 2 lit k und l der ARG-VO sind sohin lediglich Verkaufstätigkeiten in Andenkenläden und Trafiken am Sonntag erlaubt. Aufgrund des oben angeführten Sachverhaltes steht fest, dass am gegenständlichen Standort in Z von der C GmbH auch Tabakwaren und Souvenirs angeboten wurden, sonntägliche Verkaufstätigkeiten, welche diese Verkaufstätigkeiten umfassen, sind sohin rechtlich erlaubt und darf für diese Verkaufstätigkeit auch das hiefür benötigte Personal am Sonntag beschäftigt werden.
der ARG-VO dürfen Arbeitnehmer nur die in der Anlage angeführten Tätigkeiten während der jeweils angeführten Zeiträume ausüben.
römisch siebzehn Ziffer 2, Litera k und l der ARG-VO sind sohin lediglich Verkaufstätigkeiten in Andenkenläden und Trafiken am Sonntag erlaubt. Aufgrund des oben angeführten Sachverhaltes steht fest, dass am gegenständlichen Standort in Z von der C GmbH auch Tabakwaren und Souvenirs angeboten wurden, sonntägliche Verkaufstätigkeiten, welche diese Verkaufstätigkeiten umfassen, sind sohin rechtlich erlaubt und darf für diese Verkaufstätigkeit auch das hiefür benötigte Personal am Sonntag beschäftigt werden. Festzuhalten ist jedoch, dass auch Trachtenmoden in der Filiale in Z angeboten und verkauft wurden, für diese Verkaufstätigkeiten sieht die ARG-VO jedoch keine Ausnahmebestimmung für das Verbot der Sonntagsarbeit vor.
Abs 1 Öffnungszeitengesetz dürfen an Samstagen nach 18 Uhr, an Sonntagen, an Feiertagen und an Montagen bis 6 Uhr die Verkaufsstellen nur für Verkaufstätigkeiten offen gehalten werden, für die durch Verordnungen
Abs 2 bis 4 bestimmte Offenhaltezeiten festgelegt wurden.
Paragraph 5, Absatz eins, Öffnungszeitengesetz dürfen an Samstagen nach 18 Uhr, an Sonntagen, an Feiertagen und an Montagen bis 6 Uhr die Verkaufsstellen nur für Verkaufstätigkeiten offen gehalten werden, für die durch Verordnungen
Absatz 2 bis 4 bestimmte Offenhaltezeiten festgelegt wurden. Für Verkaufstätigkeiten, für die an Samstagen nach 18 Uhr, an Sonntagen, an Feiertagen oder an Montagen bis 6 Uhr ein besonderer regionaler Bedarf besteht, hat der Landeshauptmann
Abs 2 leg cit nach Anhörung der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer durch Verordnung jene Zeiten festzulegen, in denen diese Tätigkeiten an Samstagen nach 18 Uhr, an Sonntagen, an Feiertagen oder an Montagen bis 6 Uhr ausgeübt werden dürfen. Die Verordnung hat auch zu berücksichtigen, ob sich der besondere Bedarf auf das ganze Land oder nur auf ein Teilgebiet erstreckt sowie ob er das ganze Jahr über oder nur saisonal oder nur an bestimmten Tagen besteht. Soweit sich eine Verordnung nicht auf das ganze Land erstreckt, sind auch die betroffenen Gemeinden anzuhören.Für Verkaufstätigkeiten, für die an Samstagen nach 18 Uhr, an Sonntagen, an Feiertagen oder an Montagen bis 6 Uhr ein besonderer regionaler Bedarf besteht, hat der Landeshauptmann
Absatz 2, leg cit nach Anhörung der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer durch Verordnung jene Zeiten festzulegen, in denen diese Tätigkeiten an Samstagen nach 18 Uhr, an Sonntagen, an Feiertagen oder an Montagen bis 6 Uhr ausgeübt werden dürfen. Die Verordnung hat auch zu berücksichtigen, ob sich der besondere Bedarf auf das ganze Land oder nur auf ein Teilgebiet erstreckt sowie ob er das ganze Jahr über oder nur saisonal oder nur an bestimmten Tagen besteht. Soweit sich eine Verordnung nicht auf das ganze Land erstreckt, sind auch die betroffenen Gemeinden anzuhören. Durch eine Verordnung nach Abs 2 kann
Abs 3 leg cit auch die Beschäftigung von Arbeitnehmern mit Ausnahme von jugendlichen Arbeitnehmern im Sinne des Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetzes zugelassen werden, wenn ein außergewöhnlicher regionaler Bedarf an Versorgungsleistungen gegeben ist. Diese Verordnung hat weiters den örtlichen Geltungsbereich, die Tätigkeiten, die Zeiträume und das maximale Zeitausmaß, während dem die Beschäftigung von Arbeitnehmern zulässig ist, genau zu bezeichnen. Arbeiten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit den bezeichneten zulässigen Arbeiten stehen oder ohne die diese nicht durchführbar wären, sind zuzulassen, soweit sie nicht vor oder nach der Wochenend- oder Feiertagsruhe (§§ 3 und 7 des Arbeitsruhegesetzes) vorgenommen werden können. Die Zulassung der Beschäftigung von Arbeitnehmern ist nicht zulässig, wenn bereits eine Ausnahme durch das Arbeitsruhegesetz oder durch eine Verordnung des zuständigen Bundesministers auf Grund des Arbeitsruhegesetzes festgelegt wurde. Verordnungen
Abs 2 und 3 sind dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit
Abs 4 leg cit jeweils zur Kenntnis zu bringen.Durch eine Verordnung nach Absatz 2, kann
Absatz 3, leg cit auch die Beschäftigung von Arbeitnehmern mit Ausnahme von jugendlichen Arbeitnehmern im Sinne des Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetzes zugelassen werden, wenn ein außergewöhnlicher regionaler Bedarf an Versorgungsleistungen gegeben ist. Diese Verordnung hat weiters den örtlichen Geltungsbereich, die Tätigkeiten, die Zeiträume und das maximale Zeitausmaß, während dem die Beschäftigung von Arbeitnehmern zulässig ist, genau zu bezeichnen. Arbeiten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit den bezeichneten zulässigen Arbeiten stehen oder ohne die diese nicht durchführbar wären, sind zuzulassen, soweit sie nicht vor oder nach der Wochenend- oder Feiertagsruhe (Paragraphen 3 und 7 des Arbeitsruhegesetzes) vorgenommen werden können. Die Zulassung der Beschäftigung von Arbeitnehmern ist nicht zulässig, wenn bereits eine Ausnahme durch das Arbeitsruhegesetz oder durch eine Verordnung des zuständigen Bundesministers auf Grund des Arbeitsruhegesetzes festgelegt wurde. Verordnungen
Absatz 2 und 3 sind dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit
Absatz 4, leg cit jeweils zur Kenntnis zu bringen. Konkrete Regelungen zur Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonntagen sieht das Öffnungszeitengesetz sohin ebenfalls nicht vor. Im Sinne des Öffnungszeitengesetzes regelt der
F LBGl 89/2009 dürfen für folgende Verkaufstätigkeiten und alle damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten zur Betreuung von Kunden unbeschadet weitergehender Ausnahme nach arbeitsruherechtlichen Bestimmungen Arbeitnehmer mit Ausnahme von jugendlichen Arbeitnehmern im Sinne des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen 1987, BGBl Nr 599, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl Nr 79/2003, innerhalb der jeweils festgesetzten Öffnungszeiten und unter Berücksichtigung des jeweils höchstmöglichen Zeitausmaßes beschäftigt werden:
Paragraph 7, Absatz eins, Tiroler Öffnungszeitenverordnung 2008 in der Fassung LBGl 89 aus 2009, dürfen für folgende Verkaufstätigkeiten und alle damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten zur Betreuung von Kunden unbeschadet weitergehender Ausnahme nach arbeitsruherechtlichen Bestimmungen Arbeitnehmer mit Ausnahme von jugendlichen Arbeitnehmern im Sinne des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen 1987, BGBl Nr 599, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Nr 79 aus 2003,, innerhalb der jeweils festgesetzten Öffnungszeiten und unter Berücksichtigung des jeweils höchstmöglichen Zeitausmaßes beschäftigt werden:
Anlage 1 der genannten Verordnung, in der Winter- und Sommersaison (sohin in der Zeit vom 20.
der ARG-VO erlaubt seien, die Verkaufstätigkeiten der Trachtenmode vorliegendenfalls in einer Trafik bzw in einem Andenkenladen erfolgt und deshalb erlaubt sei, ist festzuhalten dass sämtliche Ausnahmebestimmungen, sohin auch die ARG-VO, ausdrücklich vorsehen, dass nur die in der Verordnung angeführten Verkaufstätigkeiten erlaubt sind, sohin der Verkauf von Tabakwaren und Andenken, zumal Verkaufstätigkeiten für Trachtenmode nicht im Zusammenhang mit Verkaufstätigkeiten in Andenkenläden und Trafiken stehen. Würde man der Ansicht des Beschwerdeführers folgen, so könnten in einem Andenkenladen Verkaufstätigkeiten jeglicher Art durchgeführt werden und wäre sohin die taxative Aufzählung für die erlaubten Verkaufstätigkeiten in der ARG-VO inhaltsleer. Dies insbesondere unter dem Aspekt, dass Ausnahmen von der im ARG festgesetzten Sonntagsruhe zum Schutz der Arbeitnehmer nur in eingeschränkt in konkret bezeichneten Fällen erlaubt sein soll. Die Beschäftigung der Arbeitnehmerin DD mit Verkaufstätigkeiten für Trachtenmode an den im Spruch genannten Sonntagen in der Zeit von jeweils 10.00 Uhr bis 17.00 Uhr erfolgte sohin entgegen den Bestimmungen des § 3 Abs 1 ARG, weshalb der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer der C GmbH und sohin als nach § 9 VStG nach außen vertretungsbefugtes Organ der Arbeitgeberin die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht verwirklicht hat.Die Beschäftigung der Arbeitnehmerin DD mit Verkaufstätigkeiten für Trachtenmode an den im Spruch genannten Sonntagen in der Zeit von jeweils 10.00 Uhr bis 17.00 Uhr erfolgte sohin entgegen den Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz eins, ARG, weshalb der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer der C GmbH und sohin als nach Paragraph 9, VStG nach außen vertretungsbefugtes Organ der Arbeitgeberin die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht verwirklicht hat.
G genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Beschwerdeführer vermochte kein mangelndes Verschulden aufzuzeigen. Es liegt auch kein Schuldausschließungsgrund vor. Die Erkundigung betreffend Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonntagen bei der seiner Interessensvertretung, der Wirtschaftskammer, stellt keine Einholung der Auskunft bei der zuständigen Behörde dar. Der Beschwerdeführer hat sohin die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten. Beim Verschulden war von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen. Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Arbeitgeber, die den §§ 3, 4, 5 Abs. 1 und 2, §§ 6, 6a, 7, 8 und 9 Abs. 1 bis 3 und 5 oder den §§ 10 bis 22b, 22c zweiter Satz, 22f sowie 24 bis 25a zuwiderhandeln, sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt,
Abs 1 ARG von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 2 180 Euro, im Wiederholungsfall von 145 Euro bis 2 180 Euro zu bestrafen.Arbeitgeber, die den Paragraphen 3, 4, 5, Absatz eins und 2, Paragraphen 6, 6 a, 7, 8 und 9 Absatz eins bis 3 und 5 oder den Paragraphen 10 bis 22 b, 22 c zweiter Satz, 22f sowie 24 bis 25a zuwiderhandeln, sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt,
Paragraph 27, Absatz eins, ARG von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 2 180 Euro, im Wiederholungsfall von 145 Euro bis 2 180 Euro zu bestrafen. Der Beschwerdeführer hat zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen keinerlei Angaben gemacht, sodass diesbezüglich von zumindest durchschnittlichen Begebenheiten auszugehen war. Als mildernd war kein Umstand als erschwerend ebenfalls kein Umstand zu werten. Aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer bereits einschlägig vorbestraft ist, liegt ein Wiederholungsfall vor, sodass der Strafrahmen iSd § 27 Abs 1 Arbeitsruhegesetz von 145,-- bis 2.180,-- Euro anzuwenden ist. Als mildernd war kein Umstand als erschwerend ebenfalls kein Umstand zu werten. Aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer bereits einschlägig vorbestraft ist, liegt ein Wiederholungsfall vor, sodass der Strafrahmen iSd Paragraph 27, Absatz eins, Arbeitsruhegesetz von 145,-- bis 2.180,-- Euro anzuwenden ist. Die von der Behörde verhängte Geldstrafe erscheint jedoch unter Berücksichtigung der Strafzumessungskriterien und des Unrechtsgehaltes überhöht, zumal der Strafrahmen im ersten Wiederholungsfall, sohin ohne Vorliegen von Erschwerungsgründen, bereits zu nahezu 50 % ausgeschöpft wurde. Auch wenn die Arbeitnehmerin an acht Sonntagen hintereinander beschäftigt wurde, ist zu berücksichtigen, dass die Arbeitnehmerin auch für Verkaufstätigkeiten herangezogen wurde, welche unter die Ausnahmebestimmungen vom Wochenendbeschäftigungsverbot fielen und darüber hinaus die Arbeitnehmerin nur an drei Tagen in der Woche beschäftigt wurde, die Wochenendruhe sohin während der Woche „gewährt“ wurde. Es erscheint die Verhängung einer Geldstrafe in Höhe von Euro 450,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) als schuld- und tatangemessen. Die Voraussetzung für die Anwendungen des § 45 Abs 1 VStG lag nicht vor, zumal nicht bereits von einem lediglich geringfügigen Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen war, dies deshalb, da er bereits aufgrund der rechtskräftigen Bestrafung durch die Bezirkshauptmannschaft Schwaz wusste, dass Sonntagsarbeit in von ihm durchgeführten Ausmaß nicht zulässig ist. Die Voraussetzung für die Anwendungen des Paragraph 45, Absatz eins, VStG lag nicht vor, zumal nicht bereits von einem lediglich geringfügigen Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen war, dies deshalb, da er bereits aufgrund der rechtskräftigen Bestrafung durch die Bezirkshauptmannschaft Schwaz wusste, dass Sonntagsarbeit in von ihm durchgeführten Ausmaß nicht zulässig ist. Auch die Anwendung des § 20 VStG war nicht geboten, zumal ein erhebliches Überwiegen der Milderungs- gegenüber den Erschwerungsgründen nicht vorlag.Auch die Anwendung des Paragraph 20, VStG war nicht geboten, zumal ein erhebliches Überwiegen der Milderungs- gegenüber den Erschwerungsgründen nicht vorlag. Die Spruchberichtigung erfolgte iSd § 44a VStG.Die Spruchberichtigung erfolgte iSd Paragraph 44 a, VStG. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Theresia Kantner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.29.1132.8
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.